Newsletter Ausland Juni 2016 Inhalt 1. Aktuelles .................................................. 1 1.1 Leiharbeiter aus dem Ausland – strengere Regeln ab 2017 ....................... 1 1.2 TK-Webinar: The basics of social insurance ................................................. 2 1.3 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats an............................................ 2 2. Beschäftigung im Inland ........................... 3 2.1 Ausbildung ausländischer Jugendlicher: Risiko oder Chance? ......... 3 2.2 Minijob-Zentrale – Infos nun in neun Sprachen ........................................ 4 2.3 Charta der Vielfalt geht auf Tour für Unternehmen ............................. 4 3. Entsendung ins Ausland .......................... 4 3.1 Neue Bestimmungen für Gelbfieber-Impfungen .............................. 4 3.2 Studie: Europa zeigt starkes West-Ost-Gefälle in Sachen Teilzeit ........ 5 4. Rechtliches .............................................. 5 4.1 Abfindungen: So geht der deutsche Fiskus leer aus ......................... 5 4.2 EU-Parlament beschließt Datenschutzreform .................................. 5 Sehr geehrte Damen und Herren, kurz vor der Sommerpause hat die Bundesregierung noch ein wichtiges Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst: Das Kabinett hat Änderungen im Gesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen auf den Weg gebracht. Welche Auswirkungen die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf Firmen hat, die auf Leiharbeiter aus dem Ausland zurückgreifen, erfahren Sie im aktuellen Newsletter. Weitere Themen: Ausbildung von ausländischen Jugendlichen, neue Regeln zur Gelbfieberimpfung und die Besteuerung von Abfindungen nach Wegzug ins Ausland. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice 1. Aktuelles 1.1 Leiharbeiter aus dem Ausland – strengere Regeln ab 2017 Die Bundesregierung plant strengere Regeln für Leiharbeit und Werkverträge. Ab 2017 gilt demnach für die Arbeitnehmerüberlassung: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit nach neun Monaten, Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und Einsatzverbot bei Streiks. Dies hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die Leiharbeiter aus dem Ausland beschäftigen. Anfang Juni hat das Bundeskabinett die geplanten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen und setzt damit die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag um. Demnach dürfen Leiharbeiter grundsätzlich nicht mehr bei Arbeitskämpfen als Streikbrecher eingesetzt werden. Hintergrund ist unter anderem die Tatsache, dass tarifvertragliche Regelungen nach bisherigem Recht nicht für ausländische Unternehmen gelten, die Arbeitskräfte nach Deutschland entleihen. In neueren Arbeitskämpfen hätten Arbeitgeber "gezielt auf Leiharbeitskräfte aus dem Ausland zurückgegriffen", heißt es zur Begründung des Kabinetts. "Bisher dürfen sich nach den deutschen Regelungen des AÜG Leiharbeitnehmer nur persönlich weigern, einen Streik zu brechen. Ein komplettes Verbot für alle Leiharbeitnehmer ist hingegen neu", sagt Julia Rosemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Rechtsanwaltsgesellschaft PwC Legal. "Arbeitgeber dürfen zwar immer noch Streikbrecher einsetzen, aber ab dem 1. Januar 2017 eben nur eigene Arbeitnehmer, die dem Streikaufruf der jeweiligen Gewerkschaft nicht folgen." Nach 18 Monaten ist Schluss Zweiter wichtiger Punkt des neuen Gesetzes für die nationale und internationale Beschäftigung sei die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer. "Ab 2017 heißt es nach 18 Monaten: Entweder der Arbeitnehmer wird fest eingestellt, oder er wird durch einen anderen ersetzt. Das ist sicherlich für einige Unternehmen eine deutliche Einschränkung. Manche Leiharbeitsverhältnisse bestanden über viele Jahre", erklärt Rosemann. „Leiharbeit ist von ihrem Grundsatz her entsprechend der europäischen Leiharbeitsrichtlinie aber nur auf eine begrenzte Zeit ausgelegt." Newsletter Ausland Juni 2016 Ihrer Ansicht nach würden Unternehmen künftig dazu animiert werden, Inhouse-Stellen auch für ausländisches Personal zu schaffen, sofern nicht die Möglichkeit der Rotation genutzt wird. Equal Pay: weniger Optionen für Ausnahmen Der in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie verankerte Diskriminierungsschutz fordert die Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern, insbesondere auch beim Gehalt. Bisher sieht das deutsche AÜG eine wichtige Ausnahme vor: Über Tarifverträge können die Zeitarbeitsunternehmen andere Löhne und Gehälter vereinbaren. "Durch die Änderung des Gesetzes wird nun die Möglichkeit, durch Tarifverträge vom Equal-Pay-Grundsatz abzuweichen, stärker eingeschränkt", bewertet Rosemann die geplanten Änderungen. Trotzdem blieben diverse Optionen bestehen, über Tarifverträge bis zu neun Monate (bei Branchenzuschlägen sogar bis zu 15 Monate) ein anderes Gehalt an Leiharbeiter zu zahlen. Seite 2 Der aktuelle Gesetzesentwurf muss noch im Bundestag verabschiedet werden, bevor er am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Alle geplanten Neuerungen, Fragen und Antworten sowie Infos für Arbeitgeber finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung stellen wir Ihnen bei TK-Lex unter www.tk-lex.tk.de zur Verfügung. Quelle: TK 1.2 TK-Webinar: The basics of social insurance Am 20. Juni 2016 bieten wir für ausländische Personalverantwortliche das TK-Webinar "The basics of social insurance" an. Arbeitgeber erhalten hier die wichtigsten Informationen in englischer Sprache. Die Anmeldung ist kostenlos. Für ausländische Unternehmen haben diese Änderungen voraussichtlich kaum Auswirkungen. "Viele ausländische Gesellschaften mussten immer schon Leiharbeitnehmer gleich bezahlen wie vergleichbare Inhouse-Arbeitnehmer der Entleiher, da sie meist keine deutschen Tarifverträge zur Zeitarbeit anwenden können." Im Online-Seminar erfahren Sie, wie die Sozialversicherung in Deutschland aufgebaut ist, wie Beiträge berechnet und abgeführt werden und was für zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse und Minijobs zu beachten ist. IT-Projekte: Herausforderung für ausländische Unternehmen Sie können sich für das Webinar unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 483026) anmelden. Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos. Auf den ursprünglichen Gesetzentwurf vom November vergangenen Jahres hatte es heftige Gegenwehr von Unternehmensverbänden gegeben. Vor allem die digitale Wirtschaft befürchtete, dass ITProjekte wegen der Höchstüberlassungsdauer nicht realisiert werden könnten. "Gerade in der IT-Branche ist die Abgrenzung von Werkverträgen, Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung oft schwierig, da IT-Projekte fast immer in den Räumen der Auftraggeber durchgeführt werden müssen. Diese Projekte liegen aber oft in eigener Verantwortung des IT-Beratungsunternehmens und stellen dann in diesen Fällen keine Arbeitnehmerüberlassung dar. Insbesondere für ausländische Unternehmen ist es eine Herausforderung, die Modelle Beratung und Zeitarbeit in der Praxis deutlich abzugrenzen", sagt Rechtsexpertin Rosemann. Auf die praktische Umsetzung kommt es an PwC Legal erstelle häufig Übersichten und Leitfäden für die Vertragsgestaltung bei Beratungsprojekten. "Vor allem die praktische Umsetzung der Verträge ist noch wichtiger als der Vertragstext. Und auch für Behörden ist es nicht immer leicht, die Grenze zu ziehen. Dies bleibt wohl auch beim neuen Gesetz so", betont Rosemann. Interessiert? Quelle: TK 1.3 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats an Das Video-Sprachlernportal papagei.com bereitet Originalvideos zu interaktiven Deutschkursen mit praktischen Übungen und Vokabeltrainer auf. Jetzt auch mit Videos der TK. Mit den Lernvideos der TK in Kooperation mit papagei.com lernen ausländische Mitarbeiter unkompliziert Deutsch – und erfahren ganz nebenbei, was es mit der Sozialversicherung in Deutschland auf sich hat. Wie funktioniert das Angebot? Erst sieht sich Ihr Mitarbeiter ein Video zu einem bestimmten Thema an – auf Wunsch deutsch oder englisch untertitelt – und versucht den Inhalt zu verstehen. Nach dem Ansehen hat er die Möglichkeit, verschiedene Übungen zum Video durchzuführen: Vokabeltrainings, Aussprache- oder Grammatikübungen. Dazu gibt es ein digitales Wörterbuch, in dem Vokabeln nachgeschlagen werden können. Seite 3 Die Videokurse sind dafür konzipiert, wichtiges Vokabular für den Alltag schnell zu erarbeiten und zu vertiefen. Das Angebot ist sowohl mobil als auch per PC oder Mac nutzbar und macht Sie somit ortsunabhängig. Außerdem können die User jederzeit und ganz flexibel auf die Inhalte zugreifen. Und: Ihre Expats können die Kurse schon im Ausland beginnen – noch bevor sie den Job in Deutschland antreten. So bereiten Sie Ihre neuen Mitarbeiter optimal auf das Leben im neuen Land vor. Worum geht es in den Lernvideos? In den TK-Lernvideos werden alltägliche Situationen dargestellt, die Expats aus dem Ausland dabei helfen sollen, sich im deutschen Sozialversicherungssystem zurechtzufinden. Was macht man, wenn man krank wird? Wozu braucht man eine Versichertenkarte? Muss man etwas beim Arzt bezahlen? Was sind überhaupt gesetzliche Versicherungen und was bringen sie mir? Die Beantwortung dieser Fragen bietet nicht nur dem neuen Mitarbeiter aus dem Ausland eine erste Orientierung, sondern sie entlastet auch die Personalabteilung, weil wichtige Fragen ganz einfach mit den Online-Videos geklärt werden können. Newsletter Ausland Juni 2016 Motorraum lässt nicht bei jedem auf Anhieb echte Leidenschaft aufkommen. Anders bei Viktoras. "Ich wollte schon immer etwas mit Autos machen. Und hier darf ich das tun. Es macht einfach Spaß", sagt der 20-Jährige. Ist es echte Begeisterung oder nur Lobhudelei, weil der Chef zuhört? Offensichtlich das erste. "Ich lerne hier sehr viel – eine solche Ausbildung gibt es in Litauen nicht. Und auch die Autos sind hier in Deutschland viel besser als in meiner Heimat. Viel besser." Bis er seinen Traum von einer Ausbildung erfüllen konnte, lag vor Viktoras ein langer Weg. Hauptschulabschluss nachholen, ein Jahr Berufsakademie und viel Deutsch lernen. "Ich kann noch nicht alle Sätze perfekt sprechen", entschuldigt er sich – in fast lupenreinem Deutsch, das er in seiner Freizeit trainiert. "Alle meine Freunde sprechen deutsch, das ist ein Vorteil", sagt Viktoras. Knackpunkt Sprache Zwar müssen Jugendliche vor Beginn einer Ausbildung in Deutschland nicht nachweisen, dass sie Deutsch können. Allerdings wird in den Betrieben, Berufsschulen und Fachschulen Deutsch gesprochen und die Prüfungen finden ebenfalls in deutscher Sprache statt. "Daher sollten Sie für eine Ausbildung gute bis sehr gute Sprachkenntnisse haben", empfiehlt die Fachkräfte-Offensive "Make it in Germany" interessierten Ausbildungs-Anwärtern. Ist das für Unternehmen kostenlos? Ihr TK-Firmenkundenberater ermöglicht Ihren Mitarbeitern aus dem Ausland einen kostenfreien Zugang für sechs Monate. Wenn Sie möchten, können Sie das Training danach kostenpflichtig weiterführen. Interessiert? Sprechen Sie Ihren TK-Firmenkundenberater einfach auf das Angebot an. Oder wenden Sie sich an [email protected]. Quelle: TK 2. Beschäftigung im Inland 2.1 Ausbildung ausländischer Jugendlicher: Risiko oder Chance? Es klingt nach einer Win-Win-Situation: Junge Menschen aus dem Ausland erhalten die Chance auf eine gute Berufsausbildung – gleichzeitig begegnen Arbeitgeber dem Mangel an einheimischen Lehrstellen-Bewerbern. Es gibt nach Ansicht von Experten einige erfolgreiche Beispiele für die Ausbildung ausländischer Jugendlicher – sofern die Voraussetzungen stimmen. Viktoras Dambrauskas hat den Großteil seines noch jungen Lebens in einem kleinen Dorf in Litauen verbracht. Heute steht der 20-Jährige in einer Autowerkstatt am Hamburger Stadtrand und sieht unter die geöffnet Motorhaube eines Mittelklassewagens. Es ist laut, es riecht nach Öl und ein Blick in den In Viktoras Berufsschule in Mölln wird Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für alle Schüler mit Migrationshintergrund angeboten. Wie im gesamten Land Schleswig-Holstein wurden in den vergangenen Jahren die Sprachförderangebote kontinuierlich ausgebaut. "Der Bedarf steuert die Dinge", sagt Thomas Schunck, Pressesprecher des schleswigholsteinischen Bildungsministeriums. So kümmern sich neben hauptamtlichen Lehrern mittlerweile auch pensionierte Lehrer und angehende Pädagogen um die Sprachförderung der Berufsschüler. Auch auf Arbeitgeberseite ist die Bedeutung der Sprache unbestritten. "Ohne die deutsche Sprache klappt keine Ausbildung. Sie können nicht einen Jugendlichen in die Berufsschule setzen, für den Deutsch noch ein Buch mit sieben Siegeln ist", weiß etwa Eric Weik, Hauptgeschäftsführer der IHK Mittleres Ruhrgebiet. Umdenken bei Unternehmen gefordert Dass es trotz aller Bemühungen um die Förderung teilweise hohe Abbruchquoten unter den ausländischen Azubis gibt, liegt nach Ansicht von Arbeitsmarktexperten an den Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache – und an nicht erfüllten Erwartungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht eine Mitverantwortung bei den Arbeitgebern: "Auch Unternehmen müssen umdenken", fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund. In vielen Betrieben – vor allem in Hotels und Gastronomie – mangele es an der Qualität der Ausbildung. Newsletter Ausland Juni 2016 An der grundsätzlichen Motivation mangelt es ausländischen Jugendlichen übrigens nicht – das ist auf allen Seiten unbestritten. "Wir hören immer wieder, dass die ausländischen Azubis häufig herausragend wissbegierig sind", sagt Ministeriumssprecher Schunck. Gute Chancen im Handwerk Mechatronik-Lehrling Viktoras Dambrauskas jedenfalls hat sein Ziel fest im Blick: "Ich will hier bleiben, meinen Abschluss machen und als Mechatroniker arbeiten", sagt er. Die Chancen für ausländische Jugendliche wie Viktoras, in Deutschland Fuß zu fassen, schätzt sein Chef Stefan Vorbeck als gut ein: "Wer Interesse an einer handwerklichen Ausbildung hat und bereit ist, Einsatz zu zeigen, findet im Handwerk ob mit oder ohne Migrationshintergrund eine sehr gute Ausbildung und hinterher einen sicheren Job." Quelle: TK 2.2 Minijob-Zentrale – Infos nun in neun Sprachen Die Minijob-Zentrale hat ein Merkblatt zum Thema Arbeitsrecht veröffentlicht, das sich auch an Ausländer richtet. Neben Deutsch gibt es die Informationen in den Sprachen Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch und Türkisch. Von Urlaubsanspruch über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Kündigungsschutz – auf zwei Seiten informiert das Merkblatt über alles, was man als Minijobber und Arbeitgeber wissen muss. Das Dokument steht zum Download auf der Internetseite der Minijob-Zentrale zur Verfügung – jeweils als Version für den gewerblichen Bereich und für die Arbeit in Privathaushalten. Zahl ausländischer Minijobber gestiegen Zum Jahresende 2015 waren nach Auskunft der Minijob-Zentrale mehr als 800.000 Minijobber aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt. Während die Zahl der deutschen Minijobber im Jahresvergleich um 2,9 Prozent zurückging, stieg der Anteil bei geringfügig beschäftigten Ausländern um 1,2 Prozent. Mindestlohn sorgt für Rückgang bei gewerblichen Minijobbern Nach der Einführung des Mindestlohns verzeichnete die Minijobzentrale im gewerblichen Bereich einen Rückgang von 2,4 Prozent, während die Zahl der Beschäftigten in Privathaushalten um 4,1 Prozent stieg. Dieser Anstieg sei erwünscht, heißt es in einer Pressemitteilung: "Die Anmeldung von Haushaltshilfen wird steuerlich gefördert, um die in diesem Bereich weit verbreitete Schwarzarbeit abzubauen." Quelle: Minijob-Zentrale Seite 4 2.3 Charta der Vielfalt geht auf Tour für Unternehmen Zum zehnjährigen Jubiläum geht die "Charta der Vielfalt" auf Tour durch Deutschland: In zehn Städten lädt die Organisation, die das Thema Diversity in die Unternehmen trägt, Arbeitgeber zum Mitmachen ein. Zehn Jahre, zehn Städte: Unter diesem Motto wird das Thema Vielfalt vor Ort bei den Unternehmen diskutiert und über Workshops lebendig gemacht. Im Juni machen die Diversity-Experten in München und Düsseldorf, im Juli in Darmstadt und im August in Bremen Station. Im September geht es in Berlin, Frankfurt und Herzogenaurach weiter. Das Finale findet im Oktober in Stuttgart statt. Neben der interkulturellen Vielfalt in Unternehmen geht es bei den Vielfaltswerkstätten auch um die Integration von behinderten Menschen. Firmen können sich auf www.charta-der-vielfalt.de für Veranstaltungen anmelden. Mehr finden Sie unter dem Stichwort "Vielfaltswerkstatt". Quelle: Charta der Vielfalt 3. Entsendung ins Ausland 3.1 Neue Bestimmungen für GelbfieberImpfungen Im Juni treten in Deutschland die neuen Anforderungen an die Impfung für Gelbfieber in Kraft. Für die Einreise in Länder, die einen Impfschutz gegen Gelbfieber verlangen, ist künftig der Nachweis einer einmaligen Impfung ausreichend. Bisher musste eine Auffrischung alle zehn Jahre erfolgen. Mit der Verordnung wird eine Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in nationales Recht umgesetzt. "Nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist eine einmalige Impfung gegen Gelbfieber ausreichend, um lebenslangen Impfschutz zu haben", heißt es in einer Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums. Gelbfieber-Ausbruch in Angola Dass bei Reisen in Risiko-Länder Afrikas ein Impfschutz dringend erforderlich ist, ist unbestritten: Seit Anfang Dezember vergangenen Jahres trat laut Robert-Koch-Institut in Angola ein großer Gelbfieber-Ausbruch mit rund 300 Toten auf. In der Folge seien nicht geimpfte Ausländer nach der Rückkehr in ihre Heimatländer Kongo, Kenia und China erkrankt. In Deutschland wurde zuletzt 1999 ein Fall von Gelbfieber gemeldet. Die Gelbfiebermücke kommt in Deutschland nicht vor. Ob für ein Reiseland die Gelbfieber-Impfung vorgeschrieben ist, erfahren Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de. Seite 5 Fragen und Antworten zur Gelbfieber-Impfung hat das Robert-Koch-Institut unter www.rki.de zusammengestellt. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 3.2 Studie: Europa zeigt starkes West-OstGefälle in Sachen Teilzeit Eine Erhebung der EU-Kommission zeigt: In Europa wird in den westlichen Ländern häufig in Teilzeit gearbeitet – in den südöstlichen Mitgliedsstaaten spielt das Thema kaum eine Rolle. Dabei ist in den Top-Teilzeit-Nationen der Frauenanteil extrem hoch, mit einer Ausnahme. Immer mehr Menschen in Europa arbeiten der Studie zufolge auf Teilzeit-Basis. Ist das eine gute oder eine schlechte Nachricht? Die EU-Kommission beleuchtet in ihrer Studie beide Seiten. "Wenn es bedeutet, dass Menschen freiwillig ihre Balance zwischen Arbeit und anderen Tätigkeiten wählen können, ist das eine positive Entwicklung", bewerten die Experten die Ergebnisse. Auch bieten reduzierte Stundenzahlen Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die zuvor vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren – wie Mütter, ältere Arbeiter und Studenten. Kritisch sei es hingegen, wenn die Teilzeit unfreiwillig gewählt wird und damit niedrigere Löhne, Karrierechancen und Rentenansprüche in Kauf genommen werden. Teilzeit-Männer sind selten Auch wenn sich die Lücke langsam schließt, arbeiten erwartungsgemäß weit mehr Frauen als Männer auf Teilzeit-Basis. Im Schnitt waren EU-weit 8,9 Prozent der Männer mit reduzierter Stundenzahl beschäftigt, während dies zu 32,1 Prozent auf Frauen zutrifft. Ausnahme: In den Niederlanden arbeiten drei Viertel der Frauen in Teilzeit, aber auch ein Fünftel der Männer. Der Männeranteil liegt damit dreimal so hoch wie im EU-Durchschnitt. Dabei registrieren die Forscher eine große Schere zwischen östlichen und westlichen Ländern: In Zentral- und Osteuropa ist selbst unter Frauen die Teilzeit-Arbeit ein seltenes Phänomen, während in Belgien, Deutschland, Österreich und den Niederlanden eine zunehmende Zahl von TeilzeitAngestellten zu finden ist. Unfreiwillige Teilzeit wächst Parallel zum Anstieg der Teilzeit-Beschäftigung hat der Studie zufolge auch die Zahl der Jobs mit unfreiwillig reduzierter Stundenzahl zugenommen. Der Anteil bei Männern habe sich in Griechenland, Zypern und in der Slowakei nahezu verdreifacht und in Bulgarien, Tschechien, Irland, Spanien und Malta verdoppelt. Der Grund liegt der Studie zufolge im mangelnden Angebot an Vollzeit-Jobs. Quelle: EU-Kommission: "Part-time work: A divided Europe" Newsletter Ausland Juni 2016 4. Rechtliches 4.1 Abfindungen: So geht der deutsche Fiskus leer aus Steuerpflichtige, die beim Erhalt einer Abfindung bereits im Ausland wohnen, müssen diese in der Regel nicht in Deutschland versteuern. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun ein Rundschreiben herausgegeben. Der Wegzug von Führungskräften ins europäische Ausland und die damit verbundene Besteuerung von Abfindungen hatte in der Vergangenheit immer wieder Gerichte und Finanzbehörden beschäftigt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juni 2015, in dem es um die Abfindung eines in die Schweiz gezogenen Arbeitnehmers ging, hat nun Klarheit geschaffen: Der deutsche Fiskus geht in der Regel leer aus, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers bei der Auszahlung des Geldes inzwischen im Ausland ist (Aktenzeichen I R 79/13). In diesem Fall muss die Abfindung im neuen Wohnsitzstaat versteuert werden, sofern das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen nicht anderweitige Regelungen enthält. Finanzbehörden können sich laut dem aktuellen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums nicht mehr auf den Passus der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz (KonsVerCH) berufen, wonach dem deutschen Staat als ehemaligem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht obliegen kann. In dem Rundschreiben erklärt das Bundesfinanzministerium außerdem, welche Konsultationsverordnungen mit europäischen Ländern von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind. Quelle: Bundesfinanzministerium 4.2 EU-Parlament beschließt Datenschutzreform Ein Kontinent, ein Recht: Durch eine neue EUweit geltende Verordnung werden die europäischen Datenschutznormen vereinheitlicht. Einer der Kernpunkte der neuen Regelung: Unternehmen müssen sich nur noch mit einem einzigen und nicht mit 28 verschiedenen Datenschutzgesetzen auseinandersetzen. Entsprechend gibt es auch nur noch eine Aufsichtsbehörde. Mit der neuen Regelung erhoffen sich die Gesetzgeber weniger Verwaltungsaufwand. Newsletter Ausland Juni 2016 Ausnahmen für Datenschutzbeauftragte Zudem müssen kleine und mittlere Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten einsetzen, es sei denn, es gehört zur Haupttätigkeit des Unternehmens, betroffene Personen in großem Umfang regelmäßig und systematisch zu kontrollieren. Weitere Ausnahme: Unternehmen verarbeiten besondere Kategorien personenbezogener Daten, aus denen Herkunft oder religiöse Überzeugungen hervorgehen. Dabei muss nicht unbedingt ein Mitarbeiter in Vollzeit abgestellt werden. "Auch ein ad-hoc hinzugezogener Berater kann dies übernehmen, was zudem weitaus weniger kosten würde", heißt es im Fact-Sheet der Europäischen Kommission. Anfang Mai hat die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) eine neue Broschüre herausgegeben, die die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung enthält. Die Broschüre ist unter www.bfdi.bund.de als PDF abrufbar. Quelle: EU-Kommission Weitere Information zu Themen rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht finden Sie in unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 014738). Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und praktische Rechner haben wir für Sie in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de. Seite 6
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