Newsletter Ausland Juni 2016

Newsletter Ausland Juni 2016
Inhalt
1.
Aktuelles .................................................. 1
1.1
Leiharbeiter aus dem Ausland –
strengere Regeln ab 2017 ....................... 1
1.2
TK-Webinar: The basics of social
insurance ................................................. 2
1.3
TK bietet Online-Deutschkurse
für Expats an............................................ 2
2.
Beschäftigung im Inland ........................... 3
2.1
Ausbildung ausländischer
Jugendlicher: Risiko oder Chance? ......... 3
2.2
Minijob-Zentrale – Infos nun in
neun Sprachen ........................................ 4
2.3
Charta der Vielfalt geht auf
Tour für Unternehmen ............................. 4
3.
Entsendung ins Ausland .......................... 4
3.1
Neue Bestimmungen für
Gelbfieber-Impfungen .............................. 4
3.2
Studie: Europa zeigt starkes
West-Ost-Gefälle in Sachen Teilzeit ........ 5
4.
Rechtliches .............................................. 5
4.1
Abfindungen: So geht der
deutsche Fiskus leer aus ......................... 5
4.2
EU-Parlament beschließt
Datenschutzreform .................................. 5
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz vor der Sommerpause hat die Bundesregierung noch ein wichtiges Versprechen aus dem
Koalitionsvertrag eingelöst: Das Kabinett hat
Änderungen im Gesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen auf den Weg gebracht. Welche Auswirkungen die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf Firmen hat, die auf
Leiharbeiter aus dem Ausland zurückgreifen,
erfahren Sie im aktuellen Newsletter.
Weitere Themen: Ausbildung von ausländischen
Jugendlichen, neue Regeln zur Gelbfieberimpfung
und die Besteuerung von Abfindungen nach
Wegzug ins Ausland.
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
1.
Aktuelles
1.1 Leiharbeiter aus dem Ausland –
strengere Regeln ab 2017
Die Bundesregierung plant strengere Regeln für
Leiharbeit und Werkverträge. Ab 2017 gilt demnach für die Arbeitnehmerüberlassung: Gleicher
Lohn für gleiche Arbeit nach neun Monaten,
Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und
Einsatzverbot bei Streiks. Dies hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die Leiharbeiter aus
dem Ausland beschäftigen.
Anfang Juni hat das Bundeskabinett die geplanten
Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) beschlossen und setzt damit die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag um.
Demnach dürfen Leiharbeiter grundsätzlich nicht
mehr bei Arbeitskämpfen als Streikbrecher eingesetzt werden. Hintergrund ist unter anderem die
Tatsache, dass tarifvertragliche Regelungen nach
bisherigem Recht nicht für ausländische Unternehmen gelten, die Arbeitskräfte nach Deutschland
entleihen. In neueren Arbeitskämpfen hätten Arbeitgeber "gezielt auf Leiharbeitskräfte aus dem Ausland zurückgegriffen", heißt es zur Begründung des
Kabinetts.
"Bisher dürfen sich nach den deutschen Regelungen des AÜG Leiharbeitnehmer nur persönlich
weigern, einen Streik zu brechen. Ein komplettes
Verbot für alle Leiharbeitnehmer ist hingegen neu",
sagt Julia Rosemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei der Rechtsanwaltsgesellschaft PwC Legal.
"Arbeitgeber dürfen zwar immer noch Streikbrecher
einsetzen, aber ab dem 1. Januar 2017 eben nur
eigene Arbeitnehmer, die dem Streikaufruf der
jeweiligen Gewerkschaft nicht folgen."
Nach 18 Monaten ist Schluss
Zweiter wichtiger Punkt des neuen Gesetzes für die
nationale und internationale Beschäftigung sei die
Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer. "Ab
2017 heißt es nach 18 Monaten: Entweder der
Arbeitnehmer wird fest eingestellt, oder er wird
durch einen anderen ersetzt. Das ist sicherlich für
einige Unternehmen eine deutliche Einschränkung.
Manche Leiharbeitsverhältnisse bestanden über
viele Jahre", erklärt Rosemann. „Leiharbeit ist von
ihrem Grundsatz her entsprechend der europäischen Leiharbeitsrichtlinie aber nur auf eine begrenzte Zeit ausgelegt."
Newsletter Ausland Juni 2016
Ihrer Ansicht nach würden Unternehmen künftig
dazu animiert werden, Inhouse-Stellen auch für
ausländisches Personal zu schaffen, sofern nicht
die Möglichkeit der Rotation genutzt wird.
Equal Pay: weniger Optionen für Ausnahmen
Der in der europäischen Leiharbeitsrichtlinie
verankerte Diskriminierungsschutz fordert die
Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und
Stammarbeitnehmern, insbesondere auch beim
Gehalt.
Bisher sieht das deutsche AÜG eine wichtige Ausnahme vor: Über Tarifverträge können die Zeitarbeitsunternehmen andere Löhne und Gehälter
vereinbaren. "Durch die Änderung des Gesetzes
wird nun die Möglichkeit, durch Tarifverträge vom
Equal-Pay-Grundsatz abzuweichen, stärker
eingeschränkt", bewertet Rosemann die geplanten
Änderungen. Trotzdem blieben diverse Optionen
bestehen, über Tarifverträge bis zu neun Monate
(bei Branchenzuschlägen sogar bis zu 15 Monate)
ein anderes Gehalt an Leiharbeiter zu zahlen.
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Der aktuelle Gesetzesentwurf muss noch im
Bundestag verabschiedet werden, bevor er am
1. Januar 2017 in Kraft tritt.
Alle geplanten Neuerungen, Fragen und Antworten
sowie Infos für Arbeitgeber finden Sie auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung stellen wir Ihnen bei TK-Lex unter
www.tk-lex.tk.de zur Verfügung.
Quelle: TK
1.2 TK-Webinar: The basics of social
insurance
Am 20. Juni 2016 bieten wir für ausländische
Personalverantwortliche das TK-Webinar "The
basics of social insurance" an. Arbeitgeber
erhalten hier die wichtigsten Informationen in
englischer Sprache. Die Anmeldung ist
kostenlos.
Für ausländische Unternehmen haben diese
Änderungen voraussichtlich kaum Auswirkungen.
"Viele ausländische Gesellschaften mussten immer
schon Leiharbeitnehmer gleich bezahlen wie
vergleichbare Inhouse-Arbeitnehmer der Entleiher,
da sie meist keine deutschen Tarifverträge zur
Zeitarbeit anwenden können."
Im Online-Seminar erfahren Sie, wie die Sozialversicherung in Deutschland aufgebaut ist, wie
Beiträge berechnet und abgeführt werden und was
für zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse
und Minijobs zu beachten ist.
IT-Projekte: Herausforderung für ausländische
Unternehmen
Sie können sich für das Webinar unter
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 483026)
anmelden. Die Teilnahme ist – wie immer –
kostenlos.
Auf den ursprünglichen Gesetzentwurf vom November vergangenen Jahres hatte es heftige Gegenwehr von Unternehmensverbänden gegeben. Vor
allem die digitale Wirtschaft befürchtete, dass ITProjekte wegen der Höchstüberlassungsdauer nicht
realisiert werden könnten.
"Gerade in der IT-Branche ist die Abgrenzung von
Werkverträgen, Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung oft schwierig, da IT-Projekte fast immer
in den Räumen der Auftraggeber durchgeführt
werden müssen. Diese Projekte liegen aber oft in
eigener Verantwortung des IT-Beratungsunternehmens und stellen dann in diesen Fällen keine
Arbeitnehmerüberlassung dar. Insbesondere für
ausländische Unternehmen ist es eine Herausforderung, die Modelle Beratung und Zeitarbeit in
der Praxis deutlich abzugrenzen", sagt Rechtsexpertin Rosemann.
Auf die praktische Umsetzung kommt es an
PwC Legal erstelle häufig Übersichten und Leitfäden für die Vertragsgestaltung bei Beratungsprojekten. "Vor allem die praktische Umsetzung der
Verträge ist noch wichtiger als der Vertragstext. Und
auch für Behörden ist es nicht immer leicht, die
Grenze zu ziehen. Dies bleibt wohl auch beim
neuen Gesetz so", betont Rosemann.
Interessiert?
Quelle: TK
1.3 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats
an
Das Video-Sprachlernportal papagei.com
bereitet Originalvideos zu interaktiven
Deutschkursen mit praktischen Übungen und
Vokabeltrainer auf. Jetzt auch mit Videos der TK.
Mit den Lernvideos der TK in Kooperation mit
papagei.com lernen ausländische Mitarbeiter unkompliziert Deutsch – und erfahren ganz nebenbei,
was es mit der Sozialversicherung in Deutschland
auf sich hat.
Wie funktioniert das Angebot?
Erst sieht sich Ihr Mitarbeiter ein Video zu einem
bestimmten Thema an – auf Wunsch deutsch oder
englisch untertitelt – und versucht den Inhalt zu
verstehen. Nach dem Ansehen hat er die Möglichkeit, verschiedene Übungen zum Video durchzuführen: Vokabeltrainings, Aussprache- oder Grammatikübungen. Dazu gibt es ein digitales Wörterbuch, in dem Vokabeln nachgeschlagen werden
können.
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Die Videokurse sind dafür konzipiert, wichtiges
Vokabular für den Alltag schnell zu erarbeiten und
zu vertiefen.
Das Angebot ist sowohl mobil als auch per PC oder
Mac nutzbar und macht Sie somit ortsunabhängig.
Außerdem können die User jederzeit und ganz
flexibel auf die Inhalte zugreifen.
Und: Ihre Expats können die Kurse schon im
Ausland beginnen – noch bevor sie den Job in
Deutschland antreten. So bereiten Sie Ihre neuen
Mitarbeiter optimal auf das Leben im neuen Land
vor.
Worum geht es in den Lernvideos?
In den TK-Lernvideos werden alltägliche Situationen
dargestellt, die Expats aus dem Ausland dabei helfen sollen, sich im deutschen Sozialversicherungssystem zurechtzufinden. Was macht man, wenn
man krank wird? Wozu braucht man eine Versichertenkarte? Muss man etwas beim Arzt bezahlen?
Was sind überhaupt gesetzliche Versicherungen
und was bringen sie mir?
Die Beantwortung dieser Fragen bietet nicht nur
dem neuen Mitarbeiter aus dem Ausland eine erste
Orientierung, sondern sie entlastet auch die Personalabteilung, weil wichtige Fragen ganz einfach mit
den Online-Videos geklärt werden können.
Newsletter Ausland Juni 2016
Motorraum lässt nicht bei jedem auf Anhieb echte
Leidenschaft aufkommen.
Anders bei Viktoras. "Ich wollte schon immer etwas
mit Autos machen. Und hier darf ich das tun. Es
macht einfach Spaß", sagt der 20-Jährige. Ist es
echte Begeisterung oder nur Lobhudelei, weil der
Chef zuhört? Offensichtlich das erste. "Ich lerne hier
sehr viel – eine solche Ausbildung gibt es in Litauen
nicht. Und auch die Autos sind hier in Deutschland
viel besser als in meiner Heimat. Viel besser."
Bis er seinen Traum von einer Ausbildung erfüllen
konnte, lag vor Viktoras ein langer Weg. Hauptschulabschluss nachholen, ein Jahr Berufsakademie und viel Deutsch lernen. "Ich kann noch nicht
alle Sätze perfekt sprechen", entschuldigt er sich –
in fast lupenreinem Deutsch, das er in seiner
Freizeit trainiert. "Alle meine Freunde sprechen
deutsch, das ist ein Vorteil", sagt Viktoras.
Knackpunkt Sprache
Zwar müssen Jugendliche vor Beginn einer Ausbildung in Deutschland nicht nachweisen, dass sie
Deutsch können. Allerdings wird in den Betrieben,
Berufsschulen und Fachschulen Deutsch gesprochen und die Prüfungen finden ebenfalls in deutscher Sprache statt. "Daher sollten Sie für eine
Ausbildung gute bis sehr gute Sprachkenntnisse
haben", empfiehlt die Fachkräfte-Offensive "Make it
in Germany" interessierten Ausbildungs-Anwärtern.
Ist das für Unternehmen kostenlos?
Ihr TK-Firmenkundenberater ermöglicht Ihren
Mitarbeitern aus dem Ausland einen kostenfreien
Zugang für sechs Monate. Wenn Sie möchten,
können Sie das Training danach kostenpflichtig
weiterführen.
Interessiert?
Sprechen Sie Ihren TK-Firmenkundenberater
einfach auf das Angebot an. Oder wenden Sie sich
an [email protected].
Quelle: TK
2.
Beschäftigung im Inland
2.1 Ausbildung ausländischer Jugendlicher:
Risiko oder Chance?
Es klingt nach einer Win-Win-Situation: Junge
Menschen aus dem Ausland erhalten die Chance
auf eine gute Berufsausbildung – gleichzeitig
begegnen Arbeitgeber dem Mangel an einheimischen Lehrstellen-Bewerbern. Es gibt nach
Ansicht von Experten einige erfolgreiche
Beispiele für die Ausbildung ausländischer
Jugendlicher – sofern die Voraussetzungen
stimmen.
Viktoras Dambrauskas hat den Großteil seines noch
jungen Lebens in einem kleinen Dorf in Litauen
verbracht. Heute steht der 20-Jährige in einer Autowerkstatt am Hamburger Stadtrand und sieht unter
die geöffnet Motorhaube eines Mittelklassewagens.
Es ist laut, es riecht nach Öl und ein Blick in den
In Viktoras Berufsschule in Mölln wird Deutsch als
Zweitsprache (DaZ) für alle Schüler mit Migrationshintergrund angeboten. Wie im gesamten Land
Schleswig-Holstein wurden in den vergangenen
Jahren die Sprachförderangebote kontinuierlich
ausgebaut. "Der Bedarf steuert die Dinge", sagt
Thomas Schunck, Pressesprecher des schleswigholsteinischen Bildungsministeriums. So kümmern
sich neben hauptamtlichen Lehrern mittlerweile
auch pensionierte Lehrer und angehende Pädagogen um die Sprachförderung der Berufsschüler.
Auch auf Arbeitgeberseite ist die Bedeutung der
Sprache unbestritten. "Ohne die deutsche Sprache
klappt keine Ausbildung. Sie können nicht einen
Jugendlichen in die Berufsschule setzen, für den
Deutsch noch ein Buch mit sieben Siegeln ist", weiß
etwa Eric Weik, Hauptgeschäftsführer der IHK
Mittleres Ruhrgebiet.
Umdenken bei Unternehmen gefordert
Dass es trotz aller Bemühungen um die Förderung
teilweise hohe Abbruchquoten unter den ausländischen Azubis gibt, liegt nach Ansicht von Arbeitsmarktexperten an den Schwierigkeiten mit der
deutschen Sprache – und an nicht erfüllten Erwartungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)
sieht eine Mitverantwortung bei den Arbeitgebern:
"Auch Unternehmen müssen umdenken", fordert der
Deutsche Gewerkschaftsbund. In vielen Betrieben –
vor allem in Hotels und Gastronomie – mangele es
an der Qualität der Ausbildung.
Newsletter Ausland Juni 2016
An der grundsätzlichen Motivation mangelt es ausländischen Jugendlichen übrigens nicht – das ist auf
allen Seiten unbestritten. "Wir hören immer wieder,
dass die ausländischen Azubis häufig herausragend
wissbegierig sind", sagt Ministeriumssprecher
Schunck.
Gute Chancen im Handwerk
Mechatronik-Lehrling Viktoras Dambrauskas
jedenfalls hat sein Ziel fest im Blick: "Ich will hier
bleiben, meinen Abschluss machen und als Mechatroniker arbeiten", sagt er. Die Chancen für ausländische Jugendliche wie Viktoras, in Deutschland
Fuß zu fassen, schätzt sein Chef Stefan Vorbeck
als gut ein: "Wer Interesse an einer handwerklichen
Ausbildung hat und bereit ist, Einsatz zu zeigen,
findet im Handwerk ob mit oder ohne Migrationshintergrund eine sehr gute Ausbildung und hinterher
einen sicheren Job."
Quelle: TK
2.2 Minijob-Zentrale – Infos nun in neun
Sprachen
Die Minijob-Zentrale hat ein Merkblatt zum Thema Arbeitsrecht veröffentlicht, das sich auch an
Ausländer richtet. Neben Deutsch gibt es die
Informationen in den Sprachen Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch und Türkisch.
Von Urlaubsanspruch über Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall bis zum Kündigungsschutz – auf zwei
Seiten informiert das Merkblatt über alles, was man
als Minijobber und Arbeitgeber wissen muss. Das
Dokument steht zum Download auf der Internetseite
der Minijob-Zentrale zur Verfügung – jeweils als
Version für den gewerblichen Bereich und für die
Arbeit in Privathaushalten.
Zahl ausländischer Minijobber gestiegen
Zum Jahresende 2015 waren nach Auskunft der
Minijob-Zentrale mehr als 800.000 Minijobber aus
dem Ausland in Deutschland beschäftigt. Während
die Zahl der deutschen Minijobber im Jahresvergleich um 2,9 Prozent zurückging, stieg der Anteil
bei geringfügig beschäftigten Ausländern um 1,2
Prozent.
Mindestlohn sorgt für Rückgang bei gewerblichen Minijobbern
Nach der Einführung des Mindestlohns verzeichnete
die Minijobzentrale im gewerblichen Bereich einen
Rückgang von 2,4 Prozent, während die Zahl der
Beschäftigten in Privathaushalten um 4,1 Prozent
stieg. Dieser Anstieg sei erwünscht, heißt es in einer
Pressemitteilung: "Die Anmeldung von Haushaltshilfen wird steuerlich gefördert, um die in diesem
Bereich weit verbreitete Schwarzarbeit abzubauen."
Quelle: Minijob-Zentrale
Seite 4
2.3 Charta der Vielfalt geht auf Tour für
Unternehmen
Zum zehnjährigen Jubiläum geht die "Charta der
Vielfalt" auf Tour durch Deutschland: In zehn
Städten lädt die Organisation, die das Thema
Diversity in die Unternehmen trägt, Arbeitgeber
zum Mitmachen ein.
Zehn Jahre, zehn Städte: Unter diesem Motto wird
das Thema Vielfalt vor Ort bei den Unternehmen
diskutiert und über Workshops lebendig gemacht.
Im Juni machen die Diversity-Experten in München
und Düsseldorf, im Juli in Darmstadt und im August
in Bremen Station. Im September geht es in Berlin,
Frankfurt und Herzogenaurach weiter. Das Finale
findet im Oktober in Stuttgart statt.
Neben der interkulturellen Vielfalt in Unternehmen
geht es bei den Vielfaltswerkstätten auch um die
Integration von behinderten Menschen.
Firmen können sich auf www.charta-der-vielfalt.de
für Veranstaltungen anmelden. Mehr finden Sie
unter dem Stichwort "Vielfaltswerkstatt".
Quelle: Charta der Vielfalt
3.
Entsendung ins Ausland
3.1 Neue Bestimmungen für GelbfieberImpfungen
Im Juni treten in Deutschland die neuen Anforderungen an die Impfung für Gelbfieber in Kraft.
Für die Einreise in Länder, die einen Impfschutz
gegen Gelbfieber verlangen, ist künftig der
Nachweis einer einmaligen Impfung ausreichend.
Bisher musste eine Auffrischung alle zehn Jahre
erfolgen. Mit der Verordnung wird eine Empfehlung
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in nationales Recht umgesetzt. "Nach dem heutigen Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist eine einmalige Impfung gegen Gelbfieber ausreichend, um
lebenslangen Impfschutz zu haben", heißt es in
einer Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums.
Gelbfieber-Ausbruch in Angola
Dass bei Reisen in Risiko-Länder Afrikas ein Impfschutz dringend erforderlich ist, ist unbestritten: Seit
Anfang Dezember vergangenen Jahres trat laut
Robert-Koch-Institut in Angola ein großer Gelbfieber-Ausbruch mit rund 300 Toten auf. In der
Folge seien nicht geimpfte Ausländer nach der
Rückkehr in ihre Heimatländer Kongo, Kenia und
China erkrankt. In Deutschland wurde zuletzt 1999
ein Fall von Gelbfieber gemeldet. Die Gelbfiebermücke kommt in Deutschland nicht vor.
Ob für ein Reiseland die Gelbfieber-Impfung vorgeschrieben ist, erfahren Sie in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes unter
www.auswaertiges-amt.de.
Seite 5
Fragen und Antworten zur Gelbfieber-Impfung hat
das Robert-Koch-Institut unter www.rki.de
zusammengestellt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
3.2 Studie: Europa zeigt starkes West-OstGefälle in Sachen Teilzeit
Eine Erhebung der EU-Kommission zeigt: In
Europa wird in den westlichen Ländern häufig in
Teilzeit gearbeitet – in den südöstlichen
Mitgliedsstaaten spielt das Thema kaum eine
Rolle. Dabei ist in den Top-Teilzeit-Nationen der
Frauenanteil extrem hoch, mit einer Ausnahme.
Immer mehr Menschen in Europa arbeiten der
Studie zufolge auf Teilzeit-Basis. Ist das eine gute
oder eine schlechte Nachricht? Die EU-Kommission
beleuchtet in ihrer Studie beide Seiten. "Wenn es
bedeutet, dass Menschen freiwillig ihre Balance
zwischen Arbeit und anderen Tätigkeiten wählen
können, ist das eine positive Entwicklung", bewerten
die Experten die Ergebnisse.
Auch bieten reduzierte Stundenzahlen Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen, die zuvor vom
Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren – wie Mütter,
ältere Arbeiter und Studenten. Kritisch sei es hingegen, wenn die Teilzeit unfreiwillig gewählt wird
und damit niedrigere Löhne, Karrierechancen und
Rentenansprüche in Kauf genommen werden.
Teilzeit-Männer sind selten
Auch wenn sich die Lücke langsam schließt, arbeiten erwartungsgemäß weit mehr Frauen als Männer
auf Teilzeit-Basis. Im Schnitt waren EU-weit 8,9
Prozent der Männer mit reduzierter Stundenzahl
beschäftigt, während dies zu 32,1 Prozent auf
Frauen zutrifft. Ausnahme: In den Niederlanden
arbeiten drei Viertel der Frauen in Teilzeit, aber
auch ein Fünftel der Männer. Der Männeranteil liegt
damit dreimal so hoch wie im EU-Durchschnitt.
Dabei registrieren die Forscher eine große Schere
zwischen östlichen und westlichen Ländern: In
Zentral- und Osteuropa ist selbst unter Frauen die
Teilzeit-Arbeit ein seltenes Phänomen, während in
Belgien, Deutschland, Österreich und den Niederlanden eine zunehmende Zahl von TeilzeitAngestellten zu finden ist.
Unfreiwillige Teilzeit wächst
Parallel zum Anstieg der Teilzeit-Beschäftigung hat
der Studie zufolge auch die Zahl der Jobs mit unfreiwillig reduzierter Stundenzahl zugenommen. Der
Anteil bei Männern habe sich in Griechenland, Zypern und in der Slowakei nahezu verdreifacht und in
Bulgarien, Tschechien, Irland, Spanien und Malta
verdoppelt. Der Grund liegt der Studie zufolge im
mangelnden Angebot an Vollzeit-Jobs.
Quelle: EU-Kommission: "Part-time work: A divided
Europe"
Newsletter Ausland Juni 2016
4.
Rechtliches
4.1 Abfindungen: So geht der deutsche
Fiskus leer aus
Steuerpflichtige, die beim Erhalt einer Abfindung
bereits im Ausland wohnen, müssen diese in der
Regel nicht in Deutschland versteuern. Nach
einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun ein
Rundschreiben herausgegeben.
Der Wegzug von Führungskräften ins europäische
Ausland und die damit verbundene Besteuerung
von Abfindungen hatte in der Vergangenheit immer
wieder Gerichte und Finanzbehörden beschäftigt.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
10. Juni 2015, in dem es um die Abfindung eines in
die Schweiz gezogenen Arbeitnehmers ging, hat
nun Klarheit geschaffen: Der deutsche Fiskus geht
in der Regel leer aus, wenn der Wohnsitz des
Arbeitnehmers bei der Auszahlung des Geldes
inzwischen im Ausland ist (Aktenzeichen I R 79/13).
In diesem Fall muss die Abfindung im neuen Wohnsitzstaat versteuert werden, sofern das jeweilige
Doppelbesteuerungsabkommen nicht anderweitige
Regelungen enthält.
Finanzbehörden können sich laut dem aktuellen
Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums nicht
mehr auf den Passus der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz
(KonsVerCH) berufen, wonach dem deutschen
Staat als ehemaligem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht obliegen kann.
In dem Rundschreiben erklärt das Bundesfinanzministerium außerdem, welche Konsultationsverordnungen mit europäischen Ländern von dieser
Regelung ebenfalls betroffen sind.
Quelle: Bundesfinanzministerium
4.2 EU-Parlament beschließt
Datenschutzreform
Ein Kontinent, ein Recht: Durch eine neue EUweit geltende Verordnung werden die europäischen Datenschutznormen vereinheitlicht.
Einer der Kernpunkte der neuen Regelung: Unternehmen müssen sich nur noch mit einem einzigen
und nicht mit 28 verschiedenen Datenschutzgesetzen auseinandersetzen. Entsprechend gibt es auch
nur noch eine Aufsichtsbehörde. Mit der neuen
Regelung erhoffen sich die Gesetzgeber weniger
Verwaltungsaufwand.
Newsletter Ausland Juni 2016
Ausnahmen für Datenschutzbeauftragte
Zudem müssen kleine und mittlere Unternehmen
keinen Datenschutzbeauftragten einsetzen, es sei
denn, es gehört zur Haupttätigkeit des Unternehmens, betroffene Personen in großem Umfang
regelmäßig und systematisch zu kontrollieren.
Weitere Ausnahme: Unternehmen verarbeiten
besondere Kategorien personenbezogener Daten,
aus denen Herkunft oder religiöse Überzeugungen
hervorgehen.
Dabei muss nicht unbedingt ein Mitarbeiter in
Vollzeit abgestellt werden. "Auch ein ad-hoc
hinzugezogener Berater kann dies übernehmen,
was zudem weitaus weniger kosten würde", heißt es
im Fact-Sheet der Europäischen Kommission.
Anfang Mai hat die Bundesdatenschutzbeauftragte
(BfDI) eine neue Broschüre herausgegeben, die die
neue EU-Datenschutz-Grundverordnung enthält.
Die Broschüre ist unter www.bfdi.bund.de als PDF
abrufbar.
Quelle: EU-Kommission
Weitere Information zu Themen rund um
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finden Sie in unserem Firmenkundenportal
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 014738).
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Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex
zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de.
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