Entwurf einer Änderung von IDW RS HFA 2 Entwurf einer Änderung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2) (Stand: 14.06.2016)1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf einer Änderung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2) verabschiedet. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf, oder [email protected]) bis zum 16.09.2016 erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. Im Anschluss wird Abschnitt 7.2.2. in IDW RS HFA 2 (Stand: 06.06.2012) ausgetauscht. Copyright Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf. 7.2.2. Konzerninterne Salden und Transaktionen i.S.v. IFRS 10 110 Der Bilanzierende hat Informationen darzustellen und anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen und der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte oder Abgangsgruppen zu beurteilen (IFRS 5.30). Dazu ist u.a. das Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs gesondert im Periodenergebnis (profit or loss) auszuweisen und grundsätzlich dort oder im Anhang aufzugliedern (IAS 1.82(ea), IFRS 5.33). 111 Für die Aufstellung eines Konzernabschlusses und damit auch für die Behandlung konzerninterner Transaktionen sind die Regelungen des IFRS 10 maßgeblich. Demnach müssen konzerninterne Aufwendungen und Erträge vollständig (und nicht lediglich der daraus resultierende konzerninterne Gewinn oder Verlust) eliminiert werden (IFRS 10.B86(c)). Da weder IFRS 5 noch IAS 1 Vorschriften enthalten, die Vorrang vor den allgemeinen Konsolidierungsgrundsätzen des IFRS 10 haben, ist zur Ermittlung des gesonderten Postens nach IAS 1.82(ea) i.V.m. IFRS 5.33(a) und für die Angaben nach IFRS 5.33(b) auf die nach Durchführung einer Aufwands- und Ertragskonsolidierung verbleibenden Aufwendungen und Erträge abzustellen.2 1 2 Vorbereitet vom IDW Arbeitskreis „IFRS-Rechnungslegung“ und verabschiedet vom HFA als Entwurf einer Änderung von IDW RS HFA 2 (Stand: 06.06.2012) am 14.06.2016. Vgl. IFRIC Update, Januar 2016. S. 5. 1 Entwurf einer Änderung von IDW RS HFA 2 112 In den IFRS ist nicht geregelt, wie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung durchzuführen ist. Dies betrifft insb. die Frage der Zuordnung der Eliminierungsbuchungen in bzw. zwischen den jeweiligen Geschäftsbereichen. Nachfolgend werden zwei denkbare Vorgehensweisen dargestellt: Eine Möglichkeit ist – entsprechend dem üblichen konsolidierungstechnischen Vorgehen – die Eliminierung konzerninterner Erträge beim veräußernden bzw. leistenden Geschäftsbereich und die Eliminierung der zugehörigen Aufwendungen beim erhaltenden Geschäftsbereich (Vorgehensweise 1). Ob die künftigen Liefer- und Leistungsbeziehungen des Bilanzierenden fortgeführt werden, ist in diesem Fall unmaßgeblich. Alternativ dürfen die Eliminierungsbuchungen – unter Berücksichtigung der künftigen Liefer- und Leistungsbeziehungen des Bilanzierenden – auch einem der Bereiche (fortzuführende Geschäftsbereiche oder aufgegebener Geschäftsbereich) zugeordnet werden (Vorgehensweise 2: wirtschaftliche Betrachtungsweise). Werden die (bisher konzerninternen) Lieferungen und Leistungen nach dem endgültigen Abgang des aufgegebenen Geschäftsbereichs entweder mit diesem oder mit Dritten fortgeführt, kann eine vollständige Zuordnung der Eliminierungsbuchungen zu dem aufgegebenen Geschäftsbereich zu einer aussagekräftigeren Darstellung der finanziellen Auswirkungen in der Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income) führen.3 In jedem Fall ist es unzulässig, nicht marktgerechte Verrechnungspreise für konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen durch marktgerechte Preise zu ersetzen. 113 Das Vorgehen zur Eliminierung konzerninterner Aufwendungen und Erträge sollte in der Konzernrichtlinie vom Bilanzierenden festgelegt werden. Die gewählte Rechnungslegungsmethode ist im Anhang zu erläutern (vgl. Tz. 110) und gemäß IAS 8 stetig anzuwenden. 114 Beispiel:4 Annahmegemäß handelt es sich bei Bereich A um einen aufgegebenen Geschäftsbereich und bei Bereich F um einen fortzuführenden Geschäftsbereich. In der Berichtsperiode erzielt der Bereich A einen Innenumsatz aus der Lieferung an den Bereich F i.H.v. 10. Nach Aufgabe des Bereichs A wird die Lieferbeziehung zwischen Bereich A und Bereich F unverändert fortgeführt. Die Darstellung der Geschäftsbereiche i.S.v. IFRS 5 in der Gesamtergebnisrechnung nach der Vorgehensweise 1 (vgl. Tz. 112) ergibt sich aus den beiden letzten Spalten der folgenden Tabelle: 3 4 Vgl. IFRS IC Staff Agenda Paper 7B “Presentation of intragroup transactions between continuing and discontinued operations” für das IFRS IC Meeting im Januar 2016, Tz. 18 ff. sowie das IFRS IC Staff Agenda Paper 3B “Presentation of intragroup transactions between continuing and discontinued operations” für das IFRS IC Meeting im Mai 2015 mit einer ausführlichen Darstellung und Beurteilung der unterschiedlichen Vorgehensweisen. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens. Ertragsteuern werden vernachlässigt. 2 Entwurf einer Änderung von IDW RS HFA 2 Darstellung der Geschäftsbereiche i.S.v. IFRS 5 in der Gesamtergebnisrechnung Gesamt- Gesamt- Summe ergebnis- ergebnisrechnung rechnung Eliminierung Bereich A Bereich F Gesamt- fortzuführender aufgegebener ergebnisGeschäftsGeschäftsrechnung bereich F bereich A Konzern (vorläufig) Umsatz 10 15 25 ./. 10 15 15 Materialaufwand 9 10 19 ./. 10 9 - Gewinn/ Verlust 1 5 6 6 15 ./. 9 Nach IFRS 5.33(b) sind folgende Angaben für den aufgegebenen Geschäftsbereich A erforderlich (entweder im Anhang oder in einer Vorspalte der Gesamtergebnisrechnung): Umsatz 0 Materialaufwand 9 Verlust ./. 9 Gemäß der in Tz. 112 beschriebenen Vorgehensweise 2 ist eine vollständige Eliminierung der Aufwendungen und Erträge im aufgegebenen Geschäftsbereich A aufgrund der Fortführung der Lieferbeziehung durchzuführen. Es ergibt sich folgende Darstellung: Darstellung der Geschäftsbereiche i.S.v. IFRS 5 in der Gesamtergebnisrechnung Gesamt- Gesamtergebnis- ergebnisrechnung rechnung Summe Eliminierung Bereich A Bereich F Gesamt- fortzuführender aufgegebener ergebnisGeschäftsGeschäftsrechnung bereich F bereich A Konzern (vorläufig) Umsatz 10 15 25 ./. 10 15 15 Materialaufwand 9 10 19 ./. 10 9 10 Gewinn 1 5 6 6 5 3 1 Entwurf einer Änderung von IDW RS HFA 2 Nach IFRS 5.33(b) sind folgende Angaben für den aufgegebenen Geschäftsbereich A erforderlich (entweder im Anhang oder in einer Vorspalte der Gesamtergebnisrechnung): Umsatz 0 Materialaufwand ./. 1 Gewinn 1 115 Eine Schuldenkonsolidierung ist ebenfalls durchzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber des aufgegebenen Geschäftsbereichs die konzerninternen Forderungen und/oder Verbindlichkeiten übernimmt. Für die zugehörigen Zinserträge und -aufwendungen ist eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach IFRS 10.B86(c) vorzunehmen. Die in der Kapitalflussrechnung erfassten konzerninternen Zahlungsströme sind entsprechend zu eliminieren. 116 Zur Erfüllung der Zwecksetzung von IFRS 5.30, dem Abschlussadressaten die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu ermöglichen, sind u.U. (in Abhängigkeit von den Fakten und Umständen des Einzelfalls) die bilanzielle Berücksichtigung konzerninterner Transaktionen und Salden sowie die daraus resultierenden Auswirkungen im Anhang zu erläutern. 117 Unabhängig von der gewählten Rechnungslegungsmethode zur Darstellung der Geschäftsbereiche i.S.v. IFRS 5 in der Gesamtergebnisrechnung darf das Konzernergebnis, welches sich bei Durchführung aller Konsolidierungsmaßnahmen i.S.v. IFRS 10 ergibt, nicht verändert werden. Die Zwischenergebniseliminierung ist somit durchzuführen, da ansonsten das Konzernergebnis in unzulässiger Weise verändert werden würde. 4
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