Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) in Kraft seit 17. März 2016 Sonderarbeitsrecht für Hochschulen und wiss. Einrichtungen GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 1 Jahr 2001: Paradigmenwechsel: Befristung des wiss. Personals ohne Sachgründe – nur noch personenbezogene Höchstgrenzen: - maximal 6 Jahre ohne Promotion - maximal 6 Jahre (bei Medizinern 9 Jahre) nach Abschluss der Promotion Politisches Ziel: Begrenzung der Qualifikationsphase; frühere Entscheidung für Übergang in Dauerbeschäftigung GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 2 Jahr 2007: eigenes Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Übernahme der Regelungen aus 2001 Neu: Einführung der Drittmittelbefristung als eigenständiger Sachgrund (zusätzlich zur sachgrundlosen Befristung von max. 6 + 6 bzw. 9 Jahren) auch für das nichtwiss. Personal im Drittmittelbereich GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 3 Jahr 2011: Evaluation des WissZeitVG (im Auftrag des Bundesbildungsministeriums): keine Überführung in Dauerbeschäftigung weiterer Anstieg der Zahl der Fristverträge weiterer Abbau der Dauerstellen immer kürzere Laufzeiten der Verträge Ausweitung der Zwangsteilzeit GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 4 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (ohne Beamt/innen) an Hochschulen Quelle: Statistisches Bundesamt, FS 11, Reihe 4.4; eigene Berechnungen GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 5 Quelle: Georg Jongmanns: Evaluationsbericht zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (2011) GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 6 hauptberufliches wiss. Personal (Mittelbau, ohne Hochschullehrer*innen) Jahr 2005 unbefristet: 263 (14 %) befristet: 1.568 (86 %) Vollzeit: Teilzeit: 940 (51 %) 890 (49 %) 2014 213 (10 %) 1.953 (90 %) 995 (44 %) 1.230 (56 %) Quelle: Leistungsberichte der FU an den Berliner Senat GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 7 Forderungen nach 1. Novellierung WissZeitVG mit Ziel: - Befristung eindämmen - Längere Vertragslaufzeiten erreichen - Dauerbeschäftigung fördern 2. Dauerstellenkonzepten, Mindeststandards in Pakten, Kodizes, Hochschulverträgen usw. GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 8 Befristung nur noch zulässig, wenn sie zur Förderung der eigenen wiss. Qualifizierung erfolgt (Sachgrund). Vertragsdauer muss der angestrebten Qualifizierung „angemessen“ sein. Mindestvertragslaufzeiten weiter zulässig GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 9 − − Drittmittelbefristungen: nichtwiss. Personal kann nicht mehr nach WissZeitVG befristet werden Vertragslaufzeit soll Projektlaufzeit entsprechen GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 10 Familienpolitische Komponente wird um behindertenpolitische Komponente ergänzt: Verlängerung der Höchstbefristungsdauer von 6 + 6 bzw. in der Medizin 9 Jahren um zwei Jahre - bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (für jedes Kind) - bei Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX - bei schwerwiegender chronischer Erkrankung GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 11 WissZeitVG ist kein Gesetz zur Förderung von Dauerbeschäftigung – sondern Grundlage befristeter Beschäftigung Erwartungen nach Mindestvertragslaufzeiten, nach Mindest-Arbeitszeitumfang und TenureTrack-Verfahren im Gesetz nicht erfüllt GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 12 Tendenziell längere Vertragslaufzeiten Aber auch neue Probleme: - - unbestimmte Rechtsbegriffe (Qualifizierung, Qualifizierungsziele, „angemessene“ Vertragsdauer) nichtwiss. Personal kann nur nach Teilzeitund Befristungsgesetz befristet werden Überbrückungsfinanzierungen zwischen Drittmittelprojekten schwieriger GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 13 Entwurf der FU: noch deutlicher Änderungsbedarf, insbes: Familien- und behindertenpolitische Komponente im Sinne des Gesetzgebers anwenden: Verträge über Höchstdauer von 6 + 6 Jahren hinaus verlängern! Mindestvertragslaufzeiten für Promotion und post-doc-Phase von drei auf vier Jahre verlängern! GEW-Beitrag Personalversammlung FU 9. Juni 2016 14
© Copyright 2024 ExpyDoc