Journalistenseminar der Schweizerischen Bankiervereinigung 6. und 7. Juni 2016 Willkommen in Bern Begrüssung Daniela Flückiger Leiterin Kommunikation Latin World Schweizerische Bankiervereinigung Seite 2 6. Juni 2016 Journalistenseminar der SBVg Rechnungslegung Deutsch Franco A. Straub und Markus Zimmerli, BDO AG 09.45 Die Jahresrechnung einer Bank 11.00 Pause 11.15 Finanzierungsmöglichkeiten 12.30 Mittagessen 13.30 Änderungen in der Rechnungslegung Banken 15.15 Bilanz- und Erfolgsanalyse 15.45 Pause 16.00 Schlussbesprechung, Fragen 17.00 Ende Seite 3 6. Juni 2016 Journalistenseminar der SBVg Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Jörg Auf der Maur und Franco A. Straub 6. Juni 2016 Referatsablauf Einleitung 10.00 – 10.15 Die Jahresrechnung einer Bank 10.15 – 11.30 Pause 11.30 – 11.45 Finanzierungsmöglichkeiten 11.45 – 12.45 Mittagessen 12.45 – 14.00 Änderung in der Rechnungslegung Banken 14.00 – 15.15 Bilanz- und Erfolgsanalyse 15.15 – 15.45 Pause 15.45 – 16.00 Offene Fragen / Schluss 16.00 – 17.00 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 5 Die Jahresrechnung einer Bank Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 6 Rechtliche Rahmenbedingungen: Bestandteile der Rechnungslegung Publikationsvorschriften Publikationsvorschriften Geschäftsbericht Zwischenbericht Bilanz Jahresbericht Erfolgsrechnung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 7 Jahresrechnung Konzernrechnung Geschäftsverlauf Bilanz Wirtschaftliche / finanzielle Lage Erfolgsrechnung Erfolgsrechnung Kapitalerhöhungen Mittelflussrechnung Mittelflussrechnung Prüfungsbestätigungen Anhang Anhang Bilanz Gesetzlichen Regelungsvorschriften BankG Art. 6 OR Jahresrechnung BankV Art. 25 - 32 FINMA Rundschreiben Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 8 FINMA Richtlinien FINMA Mitteilung Ziele des Bank-Gesetzes Zielsetzungen Beispiele von Bestimmungen Innere Organisation Eigene Mittel Schutz der Gläubiger Liquidität Jahresrechnung Spareinlagen Revision Wahrung volkswirtschaftlicher Interessen Anlagen und Kredite im Ausland Verhältnis zur Nationalbank Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Kapitalrückzahlung Schutz der Bank selbst Organkredite Klumpenrisiko Fälligkeitsaufschub und Stundung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 9 Gliederung des Anhangs 1. Erläuterungen zur Geschäftstätigkeit und zum Personalbestand 2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze 3. Informationen zur Bilanz 4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften 5. Informationen zur Erfolgsrechnung 6. Allfällige weitere wesentliche Angaben, Erläuterungen und Beweggründe Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 10 Adressatenkreis Stakeholder / Anspruchsgruppen Kunden Gläubiger Besitzer Konkurrenten Management Bank Zulieferer Mitarbeiter FINMA Verwaltungsrat Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 11 Öffentlichkeit Holding Adressatenkreis Shareholder-Ansatz Besitzer Management Mitarbeiter Verwaltungsrat Holding FINMA / SNB Zulieferer Kunden Öffentlichkeit Konkurrenten Gläubiger Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 12 Adressatenkreis Gemeinsame Grundzielsetzung: Die Bank muss rentabel geführt werden Unterschiedlicher Zeithorizont: Sofortige Gewinnmaximierung vs. Langfristige Stabilität Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 13 Adressatenkreis: Nutzenvorstellung der Anspruchsgruppen Anspruchsgruppe Nutzen Wertgeneratoren Besitzer Rendite Dividende Aktienkurs Management Berufliche Erfüllung Macht / sozialer Status Kompetenzen, Verantwortung Arbeitsplatzsicherheit Einkommen Geschäftsertrag / -volumen Mitarbeiter Existenzsicherung Berufliche Erfüllung Lebensqualität Arbeitsbedingungen Arbeitsplatzsicherheit Einkommen Weiterbildung Kunden Bedürfnisbefriedigung Marktleistung Beratungsqualität Preis- / Leistungsverhältnis Einlagensicherheit Image FINMA/ SNB Gläubigerschutz Wirtschaftswachstum Kreditgewährungspolitik Einhaltung von Vorschriften Entwicklung der Geldmenge Öffentlichkeit Arbeitsplatzbeschaffung Förderung des Gemeinwohls Finanzhaushalt Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 11 Personalpolitik Kultur-, Sport- und Ausbildungssponsoring Einhaltung ethischer Werte Steuern und Abgaben Übersicht über die häufigsten Regelwerke OR Swiss GAAP FER IFRS US GAAP Umfang Charakter Ziel Ausrichtung Anerkennung wenige Artikel Large RahmenBedingungen Gläubigerschutz Aktiengesellschaft Innerhalb Schweiz 200 Seiten Übersichtlich Fair Presentation/ True and Fair View Nicht kotierte, Mittelgrosse Unternehmen Innerhalb Schweiz 2300 Seiten detailliert, konzeptionell Fair Presentation/ True and Fair View Internationale Finanzmärkte fast weltweite Akzeptanz (insb. EU) Sehr viele Bücher Hohe Rechnungslegungsdichte, Legalistisch Fair Presentation US-Börsen Pflicht gemäss SEC Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 12 Zugelassene Rechnungslegungsstandards an der SWX-SIX IFRS US GAAP Swiss GAAP FER Emittenten von Beteiligungsrechten Main Standard X X Standard für Investmentgesellschaften X X Standard für Immobiliengesellschaften X Domestic Standard X X X Emittenten von ausschliesslich Foderungsrechten3 X X X Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 13 X Swiss GAAP FER Ziel Weiterentwicklung der Rechnungslegungsstandards Vergleichbarkeit der Jahresrechnung Verbesserung Informationsgehalt Vermittlung eines True and Fair View Abschlusses Rechtsform / Organisation Organisation als Stiftung mit folgenden Organen - Stiftungsrat - Fachausschuss mit bis zu 30 Mitglieder Berufung ad Personam Behörden durch Beobachter ohne Stimmrecht vertreten Mitglieder arbeiten ehrenamtlich Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 17 Swiss GAAP FER Geltungsbereich Anwendung der Empfehlungen erfolgt für nicht kotierte Firmen freiwillig Seit 1. Januar 2005 gelten die Swiss GAAP FER als Mindest-Standards für die Jahresrechnung an der SXW in den folgenden Segmenten: SWX Local Caps Immobiliengesellschaften Investmentgesellschaften Emittenten, welche ausschliesslich Forderungsrechte kotiert haben Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 18 Swiss GAAP FER Bedeutung für Banken Standards sollen vermehrt für die Kreditvergabe als Standard verwendet werden RRV-FINMA verweist auf diverse Standards Grundlagen der Jahresrechnung Fortführung (Going Concern) Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over Form) Zeitliche Abgrenzung (Accrual Principle) Sachliche Abgrenzung (Matching of Cost and Revenue) Vorsichtsprinzip Bruttoprinzip Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 19 Swiss GAAP FER Qualitative Anforderungen an eine Jahresrechnung Wesentlichkeit Stetigkeit (Bewertung, Darstellung und Offenlegung) Vergleichbarkeit Verlässlichkeit Klarheit Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 20 Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept Rahmenkonzept für die Abschlüsse Einführung (Zweck & Inhalt, Adressaten, Anwendungsbereich etc.) Zielsetzung der Abschlüsse Gliederung Geschäftsbericht Grundlagen der Jahresrechnung (zeitliche Abgrenzung, Unternehmens-fortführung) Qualitative Anforderungen an den Abschluss (Verständlichkeit, Relevanz etc.) Abschlussposten (Aktiven, Passiven / Aufwendungen, Erträge) Erfassung von Abschlussposten (Verlässlichkeit der Bewertung, Ansätze etc.) Bewertung der Abschlussposten Jahresbericht Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 21 Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept Überarbeitung bisheriger Empfehlungen Modernisierung Harmonisierung der Regeln, Vereinheitlichung der Terminologie Ausrichtung auf Benutzergruppen der Swiss GAAP FER Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 22 Das Haus von Swiss GAAP FER Swiss GAAP FER 30: Konzernrechnung Branchenspezifische Swiss GAAP FER 14. Versicherungsunternehmen 21. Non-Profit-Organisationen 26. Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 1-6 Weitere Swiss GAAP FER 1. 2. 3. 4. 5. 6. 10. 11. 12. 13. 15. 16. 17. 18. 20. 22. 23. 24. 27. 31. Grundlagen Bewertung Darstellung und Gliederung Geldflussrechnung Ausserbilanzgeschäfte Anhang Immaterielle Werte Steuern Zwischenberichterstattung Leasinggeschäfte Transaktionen mit Nahestehenden Vorsorgeverpflichtungen Vorräte Sachanlagen Wertbeeinträchtigungen Langfristige Aufträge Rückstellungen Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären Derivative Finanzinstrumente Kotierte Unternehmen Rahmenkonzept Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 23 Das Haus von Swiss GAAP FER Kern-FER für kleine Organisationen Kern-FER und weitere FER für Grössere Organisationen Swiss GAAP FER 30 Swiss GAAP FER 30 13 weitere Swiss GAAP FER Kern-FER Rahmenkonzept Swiss GAAP FER 1-6 Kleine Organisationen Kleine Konzerne Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 24 Kern-FER Rahmenkonzept Swiss GAAP FER 1-6 Kleine Organisationen Kleine Konzerne Grössenkriterien für die Swiss GAAP-FER Falls zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten werden, kann eine Organisation die Kern - FER anwenden: a) Bilanzsumme von CHF 10 Millionen b) Jahresumsatz von CHF 20 Millionen c) 50 Vollzeitstellen Trend: Ausrichtung auf KMU Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 25 International Financial Reporting Standards (IFRS) Herausgeber International Accounting Standard Board (IASB) Vorgänger International Accounting Standards Committee (IASC) 1973 gegründet Ziele der IFRS Weltweite Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards Bewertung zu Marktwerten Principle Based Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 26 International Financial Reporting Standards (IFRS) Was ist unter „Principle Based zu verstehen: Anwendung der IFRS-Standards für die entsprechenden Fragestellungen Das IFRS-Framework Sofern Problematik nicht in der obengenannten Literatur geregelt ist, sofern nicht im Widerspruch Andere ähnliche Regelwerke Andere Rechnungslegungsliteratur Branchenübliche Praktiken Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 27 IFRS im Vergleich zu FER IFRS hat deutlich höhere Regelungsdichte IFRS lässt weniger Wahlrechte IFRS hat höhere Offenlegungspflichten IFRS für börsenkotierte Gesellschaften (SWX-Hauptsegment), Swiss GAAP FER für KMU geeignet Beide Standards sind Principle Based Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 28 IFRS Verbreitung / Trends Verbreitung: Beinahe 100 Länder verlangen oder akzeptieren IFRS Abbau von Wahlrechten Förderung von Marktwerten Zwingend für börsenkotierte Gesellschaften im EU-Raum seit 2005 / Teilweise zwingend für weitere Unternehmen im EU-Raum Entscheid, ob Anerkennung durch SEC im Herbst 2011 IASB erarbeitet Regelwerk für kleinere und mittlere Unternehmen (SME-GAAP) IFRS-Small and Medium Entities Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 29 IFRS-SME Zielgruppe Unternehmen, die den Kapitalmarkt nicht beanspruchen und nicht öffentlich Rechenschaft ablegen müssen Folgende Kriterien schliessen die Anwendung der SME GAAP aus: Kotierung von Finanzinstrumenten an der Börse. Treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten für ein breites Publikum (z. B. Banken, Pensionskassen). Gemeinnütziger Zweck oder Erbringung einer wichtigen öffentlichen Dienstleistung. Ein oder mehrere Eigentümer stellen sich gegen die Anwendung der SME GAAP. Risikoverteilung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 30 IFRS-SME (Small and Medium Size Entities) Entwicklung separater, qualitativ hoch stehender, verständlicher und durchsetzbarer Rechnungslegungsvorschriften für SME. Berücksichtigung der Bedürfnisse der SME und deren Adressaten – keine zu umfassenden Offenlegungspflichten. Umschreibung der SME GAAP-Anwender durch qualitative Merkmale. Festlegung der Unternehmen, die SME GAAP anwenden müssen, durch nationale Regelgeber. Eigenständiger Rechnungslegungsstandard. Basis sind und bleiben die bestehenden IFRS (unabhängig von IFRS). Gewährleistung einer erleichterten Umstellung auf IFRS. Standard wurde durch IASB am 9. Juli 2009 verabschiedet und in Kraft gesetzt. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 31 Schweizer Aufsichtssystem Grundsätzliche Trennung Regierung/SNB/FINMA FINMA als konsolidierte Aufsichtsbehörde (Bank, Effektenmärkte, Versicherung, Geldwäscherei) 2 Zielsetzungen: Liquiditätsmanagement/ Solvenzsicherung Einbindung der externen Revisoren in Aufsichtssystem - Financial and Regulatory Audit (Doppelfunktion) Spezielle Massnahmen für Insolvenzgefahr im BankG Spezielles Konkursrecht für Banken - z.B. Einlagensicherung (und Aussonderung von Depotwerten) Geldwäschereiaufsicht über Banken auch bei spezialgesetzlicher Aufsichtsbehörde (EBK/ FINMA) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 32 Gesamtinteresse vs. Preisstabilität Art. 99 BV Geld- und Währungspolitik 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu. 2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet. 3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten. 4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 33 Aufgaben der SNB im NBG Art. 5 NGB Aufgaben 1 2 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben: […] e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei. Eingerichtet wurde dann aber anfänglich im Wesentlichen eine Art von Selbstkontrolle (SIC) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 34 Geldpolitik Heute vor allem über Beeinflussung des kurzfristigen Zinssatzes (policy rate) im Repo-Geschäft (Kauf und Verkauf von Wertpapieren). Zielband für 3 Monats CHF-Libor1 Hauptfinanzierungs- und Abschöpfungsgeschäfte Feinsteuerungsgeschäfte Innertagsfazilität Engpassfinanzierungfazilität 1 vgl. Richtlinie der SNB über das geldpolitische Instrumentarium vom 25. März 2004 (mit Anpassungen) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 35 Aufgaben der SNB im NGB Art. 19 NBG Zweck und Geltungsbereich 1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen (Zahlungssysteme) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten (Effektenabwicklungssysteme). […] Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 36 Aufgaben der SNB im NGB Art. 20 NBG Ausgestaltung […] 2 Die Nationalbank kann an den Betrieb von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanz-systems ausgehen, Mindestanforderungen stellen. Diese Mindestanforderungen können insbesondere die Organisationsgrundlagen, die Geschäftsbedingungen, die operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum System, die Folgen von Erfüllungsschwierigkeiten von Systemteilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel betreffen. 3 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 37 Aufgaben der SNB Art. 19 NBV Verfahren […] 2 Bevor sie die Feststellung trifft, ob das System für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems bedeutsam ist und der Betreiber die Mindestanforderungen erfüllen muss, gibt sie diesem Gelegenheit zur Stellungnahme und hört sie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht an. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 38 Geschäftskreis der SNB Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern 1 Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben […] kann die Nationalbank [u. a.]: […] e. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden; Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 39 FINMAG Art. 5 FINMAG Ziele der Finanzmarktaufsicht Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Art. 6 FINMAG Aufgaben 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus. 2 Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 40 Einteilung der Banken in Risikoklassen CAMELS RS 05/4 Ausichtsreporting: (Rz. „Diese Informationen ermöglichen der FINMA ein Frühwarnsystem zur Sicherstellung der risikoorientierten Aufsicht zu betreiben“) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung 2 EBK, Risikoorientierte Überwachung der kleineren und mittleren Banken / Effektenhändller, Seite 41 www.ebk.admin.ch/d/dossiers/pdf/20070327_Information_d.pdf 1 Spezielle Grossbankenaufsicht FINMA-RS 08/9: Aufsicht über die Grossbanken: Intensivere Beaufsichtigung aufgrund Grösse, Komplexität und Systemrelevanz der Grossbanken Berichterstattungspflichten: Vierteljährlich über Risikosituation Ausserordentliche Ereignisse Prüfberichte interne Revision mind. jährlich Regelmässige Kontakte (mit Delegation VR, Konzernleitung, interner und externer Revision) Zusätzlich: Direkte Prüfung eines Geschäftsbereichs durch FINMA mind. einmal jährlich und ev. vertiefte Prüfung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 42 Bewilligungspflicht und Aufsicht Materielle Mittel zur Risikosteuerung Gewähr für Organe und qualifizierte Aktionäre Organisation: Eigenmittel: Offenlegung: - VR Oberaufsicht, Finanzverantwortung, SystemEinrichtung, Compliance, Audit Committee - IKS - Interne Revision - Externe Revision - Kreditrisiken - Marktrisiken - Operationelle Risiken - Transparenz Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 43 Bankbewilligung für Systembetreiber Art. 1bis BankG 1 Die FINMA kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen. 2 Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden. 3 Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen. Bewilligte Institute: SIS x-clear AG (x-clear), SIS SegaInterSettleAG (SECOM) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 44 Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr Art. 26 BankG 1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie: a. den Organen der Bank Weisungen erteilen; b. einen Untersuchungsbeauftragten nach Artikel 23quater einsetzen; c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen; d. die bankengesetzliche oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen; e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken; f. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen; g. die Bank schliessen; h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen. […] Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 45 Norm zum Systemschutz im BankG Art. 27 BankG 1 Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. 2 Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden, bevor die Bankenkommission Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind. 3 Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h unberührt. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 46 Einlagensicherung Art. 37 BankG: Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Liquidation vor allen anderen befriedigt. Art. 37abisBankG: Sofortige Auszahlung 1 Einlagen gemäss Artikel 37b Absatz 1bis werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt. 2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG105 Rechnung. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 47 Einlagensicherung Art. 37b BankG: Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG107 zugewiesen. 2 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert. 3 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 48 Einlagensicherung Art. 37b BankG: Privilegierte Einlagen 4 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert. 5 Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, insbesondere denjenigen Instituten, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 49 Einlagensicherung Frage: Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto (Compte-joint)? Antwort Gemeinschaftskonten lauten nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die privilegierte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 50 Einlagensicherung Beispiel 1: Ehepaar H. und F. Muster verfügt einzig über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140'000 Das Guthaben von H. und F. Muster auf dem Gemeinschaftskonto wird halbiert. Die Ehegatten ver-fügen über eine privilegierte Einlage von je CHF 70'000. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 51 Einlagensicherung Beispiel 2: Ehepaar H. und F. Muster verfügt über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140'000. F. Muster verfügt darüber hinaus über ein Lohnkonto mit einem Kontostand von CHF 50'000 und H. Muster über ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20'000. Alle Konten befinden sich bei derselben Bank. Im Konkursfall der Bank ist das Guthaben auf dem Compte-joint zu gleichen Anteilen anzurechnen, d.h. jeder Ehegatte kann CHF 70'000 geltend machen. Da F. Muster darüber eine Forderung von CHF 50'000 aus dem Lohnkonto zusteht, ist ihre gesamte Einlage von CHF 120'000 in der Höhe von CHF 100'000 privilegiert. Die "überschüssigen" CHF 20'000 fallen in die dritte Klas-se. Die Gesamteinlage von H. Muster von CHF 90'000 (CHF 70'000 aus Comptejoint und CHF 20'000 aus dem Sparkonto) ist dagegen (da kleiner als CHF 100'000) gesamthaft privilegiert. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 52 Finanzierungsmöglichkeiten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 53 Finanzierungsmöglichkeiten Fremdkapital Eigenkapital Verflüssigung AussenFinanzierung Kreditfinanzierung Beteiligungsfinanzierung Vermögensverflüssigung Innenfinanzierung Rückstellungs“Finanzierung” Selbstfinanzierung (Gewinn) Abschreibungsgegenwerte Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 54 Finanzierungsmöglichkeiten Kapitalkostenstrukturen nach Modigliani / Miller Kapitalkostensatz kek kK kFK Kapitalkostensatz Finanzierungsverhältnis FK/EK kEK kKs kFK kFK(1-s) Finanzierungsverhältnis Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 55 FK/EK Finanzierungsmöglichkeiten Kapitalkostenstrukturen nach Modigliani / Miller Kapitalkostensatz kek kK kFK Finanzierungsverhältnis Optimum Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 56 FK/EK kEK Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (1/4) Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren RZ 68 Verpflichtungen gegenüber Banken Rz 69 Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform Rz 70 Alle Formen von Kundeneinlagen – mit Ausnahme von Kassenobligationen – konkursrechtlich privilegiert sind oder Rückzugsbeschränkungen unterliegen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 57 die Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (2/4) Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden Rz 71 RRV-FINMA Alle Verpflichtungen gegenüber Nicht-Banken, soweit nicht unter einer anderen Position auszuweisen Passivierte Leasingraten aus von Nicht-Banken geleasten Objekten Nach dem Abschlusstagprinzip Verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 58 Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (3/4) Kassenobligationen Rz 72 RRV-FINMA Definition Kassenobligationen Kassenobligation Eine Kassenobligation (auch: Kassaschein) wird von Banken laufend ausgegeben. Es ist ein Wertpapier mit festem Zinssatz und einer festen Laufzeit von 2 bis 8 Jahren. Der Zins bei Kassenobligationen ist aufgrund der festen Laufzeit höher als beim herkömmlichen Sparkonto. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 59 Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (4/4) Anleihen und Pfandbriefdarlehen RZ 73 RRV-FINMA Eigene Obligationen-, Options- und Wandelanleihen Darlehen der Pfandbriefzentralen Darlehen von Emissionszentralen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 60 Wandelanleihe Definition Eine Wandelanleihe (auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation, engl. convertible bond) ist ein von einer Anteilsgesellschaft ausgegebenes und in der Regel mit einem Nominalzins ausgestattetes verzinsliches Wertpapier, das dem Inhaber das Recht einräumt, es während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 61 Wandelanleihe für Emittenten Vorteile Umtauschrecht als Verkaufsanreiz Ausgabe einer Anleihe zu besonders günstigen Konditionen Nur der nicht umgetauschte Teil der Wandelschuldverschreibungen muss getilgt werden Fremdkapital wird zu Eigenkapital Zinsen mindern den zu versteuernden Gewinn Nachteile Unsicherheit über das Ausmaß der wirklichen Kapitalerhöhung Unter Umständen Ausgabe der Aktien unter Wert bei unerwarteter Kursentwicklung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 62 Wandelanleihe aus der Sicht der Anleger (1/2) Vorteile für den Anleger: Kombination von festem Ertrag und Dividendenertrag steigender Aktienkurs führt zu Kursanstieg der Anleihe Kursverluste sind im Allgemeinen durch den Rückzahlungsanspruch zum Nennwert abgesichert, so lange sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat Möglicher Umtauschgewinn durch entsprechend hohen Kurswert der Aktien zum Umtauschzeitpunkt Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 63 Wandelanleihe aus der Sicht der Anleger (2/2) Nachteile für den Anleger: • • • Niedrigere Zinsen als bei normaler Obligation Bei Wandelanleihen mit Wandlungspflicht kann es, durch gefallene Kurse der Aktie und der daraus resultierenden Differenz zwischen Kurs und rechnerischem Nennbetrag bei Ausgabe der Teilschuldverschreibung, zu erheblichen Verlusten auf Seiten des Anlegers kommen. Führt die Aktiengesellschaft vor der Wandelung eine Kapitaler-höhung durch, kann es für den Inhaber der Wandelanleihe zu starker Kapitalverwässerung kommen, wenn keine Verwässerungs-schutzklauseln in den Anleihebedingungen vereinbart sind. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 64 Spezialfälle von Wandelanleihen Pflichtwandelanleihe Rechte der Investoren sind eingeschränkt Wandlung spätestens am Ende der Laufzeit Pflicht Indirekte Kapitalerhöhung Während den Krisenjahren 2000 – 2003 von verschiedenen Unternehmen ausgegeben (u. a. Credit Suisse) 2007 Pflichtwandelanleihe durch UBS ausgegeben Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 65 CoCo-Bond Contingent Convertible Bonds CoCo-Bond ist im wesentlichen Obligation Wandlung, wenn gewisse EK-Werte nicht mehr eingehalten werden können Rettungsinstrument im Rahmen der «Too big to Fail» Diskussion CoCo-Bonds Revision der Eigenmittelvorschriften: Schaffung von Vorrats- und Wandlungskapital Problemkreise um die Coco-Bonds Moral Hazard Kosten und Platzierbarkeit Auslösendes Moment für die Wandlung Verwässerungseffekt und Abwärtsspirale Aktuelles Beispiel CoCo-Bond der Lloyds Bank (Betrag: GBP 7 Mrd.; 2009) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 66 Pfandbrief-Geschäft Zweck Gemäss Pfandbriefgesetz haben Pfandbriefbanken den Zweck, den Grundeigentümern langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und günstigem Zinssatz zu vermitteln. Sie emittieren Pfandbriefe und gewähren den Mitgliedern Darlehen gegen Registerpfanddeckung zur Refinanzierung des Hypothekargeschäftes. Anzahl Pfandbriefbanken Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute Pfandbriefbank schweizerischer Kantonalbanken Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 67 Pfandbrief-Geschäft BankA Liquidität aus verpfändeten Hypotheken Verpfändete Hypothekarforderungen Übrige Aktiven Pfandbriefbank Pfandbriefdarlehen Pfandbriefdarlehen Uebrige Verpflichtungen Übrige Aktiven Pfanbriefanleihen Übrige Passiven Bank B Pfanbriefanleihen Passiven Übrige Aktiven Bank C Pfanbriefanleihen EK Übrige Aktiven Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 68 Passiven Pfandbrief-Geschäft Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 69 Pfandbrief-Geschäft Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 70 Konzernbegriff Ein Konzern ist ein Gebilde, welches zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen mit wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammenfasst Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 71 War Basel II wirklich sicher? Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 72 73 Basel III: Ursache und getroffene Massnahmen Ursache: Finanzkrise von 2007 – 2009 zeigte, dass zu wenig hochwertiges Eigenkapital vorhanden war, da lediglich auf Gesellschaftskapital und Gewinnrücklagen fokussiert wurde; Beschlüsse Dezember 2010 Veröffentlichung in einer vorläufigen Endfassung ab 2013: Umsetzung in der EU über die Capital Requirements Directive (CRD) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 73 74 Basel III: Übersicht der Massnahmen Verbesserung der Risikodeckung Erhöhung der Eigenkapitalbasis Einführung von Kapitalpuffern Begrenzung systeMische Risiken Liquidität Leverage Ratio Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 74 75 Basel III: Massnahmen (1/3) Stärkung des Eigenkapitals Innovatives Hybridkapital mit Rückzahlungsanreizen, wird nicht mehr akzeptiert Tier 2 wird harmonisiert Tier 3 wird abgeschafft Verbesserung der Risikodeckung Erhöhung der Kapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken, sowie komplexe Verbriefungen (Säule I) Erhöhte Standards für bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule II) Erhöhte Standards für die Offenlegung (Säule III) Überarbeitung der Bestimmungen für das Handelsbuch (noch nicht abgeschlossen Reduktion der Abstützung auf externe Ratings Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 75 76 Basel III: Massnahmen (2/3) Einführung einer Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio) Ungewichtete Bilanzsumme wird ins Verhältnis zum Eigenkapital gestellt Übergangsweise auf das 33fache des Kernkapitals begrenzt Ab 1. Januar 2015 ist die Offenlegung nach Säule 3 in Kraft getreten Reduktion der Prozyklität und Stärkung von antizyklischen Puffern Auswirkungen der Bilanzierung zu Marktwerten wird abgeschwächt Einführung von Regeln der Risikovorsorge in IFRS 9 Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 76 77 Basel III: Massnahmen (3/3) Systemische Risiken und gegenseitige Geschäftsbeziehungen Problem der Übermässigen Vernetzung Beschlossene Massnahmen Kapitalanreize für Banken, OTC-Geschäfte über zentrale Gegenparteien abzuwickeln Höhere Kapitalanforderungen für Handels und Derivatgeschäfte Höhere Kapitalanforderungen für Interbankengeschäfte Liquidität Einführung von zwei neuen Mindeststandards mit unterschiedlichen Risikohorizonten Liquidity Coverage Ratio Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 77 Basel III: „Tools“ zur Erfassung von Risiken „ Quantitative Aspekte Erfahrungszahlen Vergangenheitszahlen Statistische Methoden Modelle (Varianz-Kovarianz-Matrizes, historische Simulationen, Monte-CarloSimulationen) Backtesting Value at Risk Stresstests / Krisentests Qualitative und holistische Aspekte Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 78 ANRECHENBARE EIGENMITTEL - DEFINITION Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich aus dem harten Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen. Common Equity Tier 1 (CET 1) Hartes Kernkapital Additional Tier 1 (AT1) Ergänzungskapital Tier 2 Capital (T2) • einbezahltes Gesellschaftskapital • offene Reserven • Reserven für allgemeine Bankrisiken • Gewinnvortrag • Gewinn des laufenden Geschäftsjahres minus geschätzte Gewinnausschüttung, prüferische Durchsicht des Abschlusses notwendig Kriterien zur Zuordnung als Additional Tier 1: • Im Insolvenz- oder Liquidationsfall nachrangig zu Tier 2 Instrumenten • Zeitlich unbegrenztes bilanzielles Eigenkapital • ... Kriterien zur Zuordnung als Ergänzungskapital (T2): • Nachrangigkeit gegenüber Einlagen und bevorrechtigten Gläubigern • Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren •… Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 79 ANRECHENBARE EIGENMITTEL – MINDESTEIGENMITTEL • Die anrechenbaren Eigenmittel müssen mindestens 8% der erforderlichen Eigenmittel ausmachen. • Zusätzlich muss ein pauschaler Kapitalpuffer abhängig von der Grösse und Komplexität des Institutes gehalten werden. • Kategorie 5 Institute müssen einen Kapitalpuffer von 2.5% halten. Anrechenbare Eigenmittel ≥ 10.5% • a • Die anrechenbaren Eigenmittel bei Kategorie 5 Banken müssen sich wie folgt Mind. 10.5% zusammensetzen: Erforderliche Eigenmittel CET 1 7% Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 80 AT 1 (oder T2 (oder besser) besser) 1.5% 2% 81 Massnahmen der FINMA zur Stärkung des Eigenkapitals Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 81 KREDITRISIKEN Das Kreditrisiko ist die Gefahr eines Verlustes, der dadurch entsteht, dass eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt. • • Ansatz Gesetzesgrundlage Berechnung Formular SA-CH Art. 49-62 ERV (alt) Anhang 2 und 4 Alle Positionen werden einer Positionsklasse gemäss Art. 49 ERV (alt) zugeteilt. Je nach Positionsklasse erfolgt die Gewichtung nach Anhang 2 oder Anhang 4 ERV (alt). C_CRSACH_01-07 SA-BIZ Art. 63-75 ERV (neu) Anhang 2 und 3 Alle Positionen werden einer Positionsklasse gemäss Art. 63 ERV (neu) zugeteilt. Je nach Positionsklasse erfolgt die Gewichtung nach Anhang 2 oder Anhang 3 ERV (neu). C_CRSABIS_01-07 Die Gewichtung erfolgt durch die Einteilung der Positionen in die einzelnen Kategorien, Ratingklassen und Laufzeiten. Zur Verwendung von externen Ratings muss ein institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Falls kein institutsspezifisches Konzept erarbeitet wurde, muss eine Gewichtung gemäss Ratingklasse «ohne Rating» verwendet werden. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 82 MARKTRISIKEN Allgemein Marktpreisrisiken sind Verluste aus Wertschwankungen einer Position, die durch Veränderungen der ihren Preis bestimmenden Faktoren und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst werden. Marktpreisrisiken müssen für folgende Positionen berechnet werden: Zinsinstrumente Handelsbestand Aktieninstrumente Handelsbuch (De-Minimis Ansatz wird nicht (De-Minimis Ansatz wird nicht angewendet) angewendet) Marktrisikostandardansatz Berechnungsmethode · spezifische Risiken · allgemeine Marktrisiken nach Laufzeitmethode Marktrisikostandardansatz · spezifische Risiken · allgemeine Marktrisiken Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 83 Devisenpositionen Rohstoffpositionen im gesamten Buch im gesamten Buch 10% (SA-BIZ 8%) der Summe der Netto-Long oder Netto-ShortPosition. Massgebend ist der höhere Wert. · 20% der Nettoposition pro Rohstoffgruppe (SA-BIZ: 15% der Nettoposition pro Rohstoff) · Plus 3% der Bruttoposition aller Rohstoffgruppen Basel III: Operationelle Risiken - Definition Gefahr von Verlusten, in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von • Internen Verfahren, • Menschen oder Systemen oder • in Folge von externen Ereignissen. Rechtsrisiken Strategische Risiken Reputationsrisiken Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 84 BIA (Basisindikatoransatz) SA (Standardansatz) AMA (Institutspezifische Ansätze) 3-Jahres-Durchschnitt der Ertragsindikatoren 3-JahresØ aus Geschäftsfeldindikator x 15% 12% X oder Komplexität & Sensitivität Basel III: Operationelle Risiken - Ansätze Internes Rating System zu bewilligen durch FINMA Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 85 15% 18% NICHT GEGENPARTEIBEZOGENE RISIKEN Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder einer Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet. Ansatz Gesetzesgrundlage Berechnung SA-CH Art. 66/67 ERV (alt) Die nicht gegenparteibezogenen Risiken werden wie folgt gewichtet: 1) 0% Ausgleichskonto 2) 250% Bankgebäude 3) 375% andere Liegenschaften 4) 625% übrige Sachanlagen , Software, Goodwill und übrige immaterielle Werte SA-BIZ Art. 78/79 ERV (neu) 1) 0% Ausgleichskonto 2) 100% Liegenschaften, übrige Sachanlagen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 86 Formular C_CASACH; Zeile 151 - 154 C_CASABISIRB ANTIZYKLISCHER PUFFER Grundlage: Art. 44 ERV • Kann aktiviert werden, wenn dies erforderlich ist für: • Die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums • Einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken • Maximal 2.5 Prozent • Banken sind verpflichtet auf Positionen nach Art. 72 ERV direkt oder indirekt grundpfandgesicherten Risikopositionen eine Puffer von 2% zu halten. • Puffer wurde per 30. Juni 2014 von 1% auf 2% erhöht. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 87 EIGENMITTEL – EINFÜHRUNG LEVERAGE RATIO • Einführung einer nicht risikogewichteten Höchstverschuldungsquote 𝑨𝒏𝒓𝒆𝒄𝒉𝒆𝒏𝒃𝒂𝒓𝒆𝒔 𝑻𝒊𝒆𝒓−𝟏−𝑲𝒂𝒑𝒊𝒕𝒂𝒍 Leverage Ratio = 𝑵𝒊𝒄𝒉𝒕 𝒓𝒊𝒔𝒊𝒌𝒐𝒈𝒆𝒘𝒊𝒄𝒉𝒕𝒆𝒕𝒆 𝑮𝒆𝒔𝒂𝒎𝒕𝒑𝒐𝒔𝒊𝒕𝒊𝒐𝒏 ≥ 3% (𝐵𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧−𝑢𝑛𝑑 𝐴𝑢𝑠𝑠𝑒𝑟𝑏𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧𝑝𝑜𝑠𝑖𝑡𝑖𝑜𝑛𝑒𝑛) • • Verabschiedet durch Basler Ausschuss, Umsetzung in nationales Recht pendent Analyse der Auswirkungen während Beobachtungsperiode 2013-2017 durch Anpassung Eigenmittelausweis Ab 1. Januar 2015 Offenlegung der Leverage Ratio Erwartet ab 1. Januar 2018 Einhaltung als Mindestvorgabe Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 88 Basel III: Offenlegungspflichten Qualitative Informationen Umfang der Konsolidierung Anrechenbaren / erforderlichen Eigenmitteln Aussage über Strategie, Prozesse, Bewirtschaftung der Kreditrisiken, Marktrisiken und Operationelle Risiken Aussage bezüglich Reportingsysteme / Messsysteme Quantitative Informationen Anrechenbaren / erforderlichen Eigenmitteln diverse Angaben zum Kreditrisiko (Gegenpartei, Branche, geographischen Risiken, etc.) Zinsänderungsrisiko im Bankenbuch Zusätzliche Anforderungen für grösseren Banken Angabe diverse BIZ-Ratios Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 89 LIQUIDITÄT - ANFORDERUNGEN Banken müssen jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen können. Qualitative Anforderungen • • • • • • Liquiditätsrisikotoleranz Risikomess- und Steuerungssysteme (auch intraday) Limitensystem Liquiditätspuffer Stresstests aufgrund verschiedener Szenarien Notfallkonzept Quantitative Anforderungen • • LCR ab 30. Juni 2013 von allen Banken zu berechnen und monatlich zu melden (Meldepflicht) Bisherige Liquiditätsvorschriften und Meldungen gelten weiter (verbindlich) Einhaltung ab 1. Januar 2015 Ab 1. Januar 2014 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 90 LIQUIDITÄT – EINFÜHRUNG LCR 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Beobachtungsperiode LCR Meldung von Test-Banken Beobachtungsperiode LCR Meldung obligatorisch für alle Banken Beobachtungsperiode Einführung LCR Liquiditätsquoten - Mindestquote von 60% - Mindestquote von 70% - Mindestquote von 80% - Mindestquote von 90% - Mindestquote von 100% • • 60% 70% 80% 90% 100% Die Meldung der LCR erfolgt auf monatlicher Basis. Die LCR muss in allen Währungen, die über 5% der Bilanzpassiven ausmachen berechnet und gemeldet werden. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 91 LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG Die hochwertigen liquiden Aktiven sollten zu jederzeit den Mittelabfluss in einem Stressszenario von einer Periode über 30 Tage abdecken. Hochwertige Liquide Aktiva LCR = Hochwertige Liquide Aktiva > 100% Netto Zahlungsmittelabflüsse Ab 2015 muss die Quote mind. 60% betragen. Die Quote steigt bis 2019 auf 100% an. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 92 LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG Qualitativ hochwertige liquide Aktiva (HQLA) (max. 40 %) Level 2 Aktiva Assets Level 1 Faktor Cash (Münzen und Banknoten) 100% Zentralbankreserven 100% Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0% - Schuldverschreibungen von Staaten - Schuldverschreibungen von Zentralbanken 100% Level 2A Aktiva: Schuldverschreibung mit Risikogewicht 20% Schuldverschreibungen von - Staaten - Zentralbanken - Unternehmen (Rating > AA-) - Schweizer Pfandbriefe 85% Level 2B Aktiva: nur Meldung - zählt nicht zu HQLA Schuldverschreibungen - Unternehmen (Rating < AA-) - Hauptindex geführte Beteiligungstitel - mit Hypotheken gesichert 0% Anmerkung: Cash bei der SECB zählt nicht als Level 1 Asset Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 93 LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG Ʃ (Runoff-Faktor * Summe Outflow) - Ʃ (Inflow Rate * Summe Inflow) Min (cash inflows; 75% of cash outflow) Runoff Factor Abfluss Privatkundeneinlagen 0%-25% Inflow rate 0% 15% 100% Abfluss Geschäftskunden- 50% 0%-100% 100% Privatkunden, Unternehmen Zentralbanken Refinanzierungsmittel 0% Zahlungsmittelabflüsse aus 100% 100% Derivaten Gewährte, nicht abgerufene aus Eventualverbindlichkeiten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 94 Finanzinstitute fällige Kredite innerhalb 30 Tage 5%-100% Kreditfazilitäten Finanzierungsverpflichtungen Finanzinstitute operative Zwecke 100% 0%-100% Zahlungsmittelzuflüsse aus Derivaten Cash Inflows Cash Outflows Repo 0%-100% einlagen (unbesichert) Abfluss besicherte Securities Lending und Reverse Änderungen in der Rechnungslegung Banken Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 95 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Inhalt + Gesetz (rot = alle Unternehmungen) Massgebende OR-Artikel Aufbau 957 Buchführung 958 Rechnungslegung 959 Bilanz/Erfolgsrechnung/Anhang 960 Bewertung 961 Rechnungslegung für grössere Unternehmen 962 Abschluss nach anerkanntem Standard 963 Konzernrechnung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 96 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Einleitung • Wer ist betroffen? Das neue Rechnungslegungsrecht gilt für alle Buchführungspflichtigen in der Schweiz (alle Kapitalgesellschaften, Einzelfirmen und Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen NonProfit-Organisationen). • Warum ein nRLR? Die Rechnungslegung wurde modernisiert und verbessert. Sie ist rechtsform-neutral. Die Anforderungen sind nicht nach Rechtsform, sondern nach Grösse der Unternehmen oder Organisation abgestuft. • Wahlrechte: Gewisse Kleinstunternehmen und –organisationen dürfen eine einfache Buchhaltung (Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung) erstellen. Alle anderen Unternehmen müssen eine doppelte Buchhaltung erstellen. Einführung ab 1.1.2013 mit zweijähriger Übergangsfrist, Konzernrechnung mit dreijähriger Übergangsfrist. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 97 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung (GoB) • Vollständig: Alle wesentlichen Sachverhalte müssen vollständig erfasst sein • Wahr: Korrekte Kontenbezeichnungen, aussagefähige Buchungstexte • Systematisch: Systematischer Kontenplan (z.B. der neue Schweizer Kontenrahmen KMU), zeitliche und sachliche Abgrenzungen • Klarheit: Für jeden systemkundigen Leser in allen Teilen mühelos verständlich • Zweckmässig: Auf Unternehmensgrösse und –komplexität angepasst • Nachprüfbarkeit: Belegprinzip, Inventarpflicht (Nachweis jeder Gesamtheit durch ein detailliertes Inventar), Aufbewahrungspflicht Diese Grundsätze gelten für alle Buchführungspflichtigen (einfache und doppelte Buchhaltung). Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 98 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (GoR) 1. Die Rechnungslegung muss klar und verständlich sein (z.B. Kontobezeichnung) 2. Sie muss vollständig sein 3. Sie muss verlässlich sein 4. Sie muss das Wesentliche enthalten 5. Sie muss vorsichtig sein 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden (Stetigkeit) 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Verrechnungsverbot) Betrifft alle Unternehmen und Organisationen, welche eine doppelte Buchhaltung führen. Die GoB sind in jedem Fall zusätzlich einzuhalten. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 99 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Sprachen, Währungen, Darstellung • Landessprache oder Englisch • Buchführung und Rechnungslegung in Landeswährung oder einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen, frei konvertierbaren Währung • Wird in der Rechnungslegung nicht die Landeswährung verwendet, muss der Abschluss in Landeswährung umgerechnet werden • Die Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und allenfalls zu erläutern • Konto- oder Staffelform erlaubt • Vorjahresangaben (ausser bei erstmaliger Anwendung der neuen Vorschriften) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 100 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Geschäftsbericht, 6-Monatsfrist • Der Geschäftsbericht (beinhaltend die komplette Jahresrechnung) ist innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch das zuständige Organ zu genehmigen. Die 6Monatsfrist ist eine Ordnungsfrist. • Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 101 VORSCHRIFTEN NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE Welche Unternehmensgrössen sind zu unterscheiden? Alle Unternehmen und Organisationen 1 2 3 Juristische Personen bis CHF 100’000 Umsatz Kleinere Unternehmen Grössere Unternehmen Kleinstunternehmen und –organisationen Kleinere Unternehmen Grössere Unternehmen Einfache Buchhaltung möglich Doppelte Buchhaltung erforderlich Erleichterungen Basisanforderungen Einzelfirmen bis CHF 500’000 Umsatz Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 102 4 Zusätzliche Anforderungen VORSCHRIFTEN NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE Grössere Unternehmen Sogenannte "grössere Unternehmen" müssen gewisse zusätzliche Auflagen einhalten (Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht). Die Definition der grösseren Unternehmen orientiert sich an den Grenzwerten für die ordentliche Revision nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR: Grössere Unternehmen Bilanzsumme 20 Mio. CHF Umsatzerlöse 40 Mio. CHF Vollzeitstellen 250 im Jahresdurchschnitt Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 103 Ordentliche Revision, wenn zwei der drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. VORJAHRESANGABEN Es gibt drei Möglichkeiten 1. Laufendes Jahr (nRLR) und Vorjahr (altes Rechnungslegungsrecht) sind den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausweisen und die damit zusammenhängende Unstetigkeit ist zu akzeptieren (siehe folgende Folien): Diese Darstellung der Jahresrechnung ist suboptimal. Wir empfehlen, aufgrund der Bilanzklarheit auf diese Darstellung zu verzichten 2. Vorjahr den Anforderungen des nRLR entsprechend anpassen Eine Anpassung des Vorjahres - zu Vergleichszwecken - ist grundsätzlich möglich. Es muss jedoch im Anhang darauf hingewiesen werden. Weiter ist im Anhang zu erwähnen, dass die von der Generalversammlung abgenommene Vorjahresrechnung rechtsgültig ist. 3. Bei der erstmaligen Anwendung des nRLR - kein Vorjahr aufführen Die 2. und 3. Möglichkeit sind u.E. zu empfehlen. Im Anhang ist die gewählte Option bei der Umstellung offen zu legen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 104 AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN Grundsätze, stille Reserven • Das nRLR ist grundsätzlich steuerneutral • Die Steuern haben eigene Vorschriften, welche durch das nRLR nicht verändert wurden • Die meisten Unternehmungen vermeiden eine Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz, um die damit zusammenhängende Komplexität zu vermeiden • Das Massgeblichkeitsprinzip gilt unverändert • Die Bildung von stillen Reserven ist weiterhin zulässig • Die Nettoauflösung stiller Reserven ist im Anhang auszuweisen, wenn dadurch das ausgewiesene Resultat wesentlich günstiger dargestellt wird (Ausnahme: Auflösung von sog. «Zwangsreserven»). Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 105 AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN Steuerliches Massgeblichkeitsprinzip Der handelsrechtliche Abschluss dient in der Schweiz in der Regel auch als Steuerbilanz. Das Massgeblichkeitsprinzip heisst in der Praxis: • Bemessungsprinzip: Die Steuerveranlagung beruht (in der Regel) auf der OR-Jahresrechnung. • Korrekturprinzip: Die Steuerbehörde darf von der OR-Jahresrechnung abweichen, wenn diese eine Buchung enthält, die nicht geschäftsmässig begründet ist oder wenn die Steuergesetze Abweichungen vorsehen. • Verbuchungsprinzip: Die steuerpflichtige Unternehmung kann weder Aufwand geltend machen, den sie nicht verbucht hat, noch Ertrag von der Steuer freistellen, den sie in der Erfolgsrechnung erfasst hat. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 106 AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN Massgeblichkeitsprinzip im Steuerrecht Saldo handelsrechtliche Erfolgsrechnung (Gewinn) Saldo handelsrecht-liche Erfolgsrechnung Steuerlich massgeblicher Gewinn Steuerliche Korrekturen 1) 1) Aufrechnung von z.B. nach Meinung der Steuerverwaltung geschäftsmässig nicht begründeter Abschreibungen / Wertberichtigungen / Rückstellungen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 107 MINDERHEITSSCHUTZRECHTE Transparenz trotz stiller Reserven Minderheitsbeteiligte bei Kapitalgesellschaften hatten bislang vergleichsweise wenig wirksame Rechte, insbesondere konnten sie bisher keinen Einblick in die effektive wirtschaftliche Lage einer Unternehmung nehmen. Von der breiteren Öffentlichkeit bisher nahezu unbemerkt, hat der Gesetzgeber ein starkes Minderheitenschutzrecht im nRLR verankert. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Minderheitenschutzrechte: Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 108 MINDERHEITSSCHUTZRECHTE Zusammenfassung Gesellschafter AG GmbH % Genossenschafter % 10 10 20 X Einzelabschluss nach anerkanntem Standard 20 10 20 X Konzernrechnung 20 10 10 X Konzernrechnung nach anerkanntem Standard 20 10 20 X Ordentliche Revision 10 10 - - Rechnungslegung für grössere Unternehmen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 109 Verein % Pers. Haftung /Nachschusspflicht BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN Einzelbewertung / Gruppenbewertung Art. 960 Abs. 1 OR Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Gruppenbewertung bedingt Gleichartigkeit Üblichkeit, aufgrund der Gleichartigkeit auch Gruppenbewertung vorzunehmen Gemeinsamer Ausweis ist noch kein Nachweis für Gleichartigkeit Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 110 BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN Einzelbewertung / Gruppenbewertung Gruppenbewertung bedeutet Minderwerte und Wertsteigerungen innerhalb einer Bilanzposition sind zur kompensatorischen Verrechnung zugelassen Der gesamte Anschaffungswert darf (Aufwertung nach Art. 670 OR vorbe-halten) nicht überschritten werden Einzelbewertung bedeutet Regeln für Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip, verlustfreie Bewertung etc.) sind für die Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden Wertsteigerungen bei anderen Gegenständen in derselben Bilanzposition können gegenüber Wertverlusten nicht kompensiert werden (konsequentes Kostenwertprinzip) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 111 BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN Einzelbewertung / Gruppenbewertung Gleichartigkeit häufig erklärbar Debitoren (Fälligkeit? Währung? Bonität?) Kreditoren Warenlager / Angefangene Arbeiten Gleichartigkeit wohl nur schwer erklärbar Beteiligungen Immobilien Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 112 BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN Beispiel zu Einzelbewertung Bezeichnung Effektiver Wert Bisher: Gruppenbewertung Neu: Einzelbewertung Beteiligung 1 120 100 (Kaufpreis) 100 Beteiligung 2 70 80 (Kaufpreis) 70 Beteiligung 3 100 100 (Kaufpreis) 100 280 270 Buchwert der Beteiligungen Bei der Gruppenbewertung konnten bisher Unterbewertungen mit Überbe-wertungen auf einzelnen Positionen kompensiert werden. Bisheriger Bilanzwert TCHF 280. Neuer Buchwert TCHF 270. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 113 GLIEDERUNGSVORSCHRIFTEN JAHRESRECHNUNG Ausweis diverser Anspruchsgruppen Folgende Guthaben oder Verbindlichkeiten sind separat auszuweisen, sofern wesentlich: • Gegenüber Dritten • Gegenüber Beteiligten und Organen (Aktionäre und deren Muttergesellschaft, VR, Revisionsstelle, in einer Position, da Personalunion möglich) • Gegenüber Beteiligungsunternehmungen (Tochter-, Schwestergesellschaft, einfache Gesellschaften wie ARGE, Konsortium etc.). Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Letzterer wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren. Nahestehende gibt es im Handelsrecht keine! Es gilt immer die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 114 AKTIVEN Grundsätze • Gliederung nach dem Liquiditätsgrad • Aktivierungspflicht (diese Pflicht ist neu im Gesetz aufgeführt), sofern über die Aktiven verfügt werden kann ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert verlässlich geschätzt werden kann. • Bei den angefangenen Arbeiten/angefangenen Dienstleistungen besteht neu eine Aktivierungspflicht! • Andere Vermögenswerte dürfen nicht aktiviert werden (aktivierte Kosten wie GründungsKapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind nicht mehr zulässig). • Unterscheidung in Umlaufvermögen (Flüssige Mittel und Werte, welche normalerweise für weniger als 12 Monate gehalten werden) und in Anlagevermögen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 115 AKTIVEN Grundsätze • Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis (kurz- oder langfristig) dürfen zum Marktkurs bewertet werden. • Bei der Folgebewertung dürfen bei Aktiven mit Börsenkurs oder einem beobachtbaren Marktpreis (v.a. Wertschriften mit Börsenkurs, Rohstoffe) Schwankungsreserven zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden (Art. 960b Abs. 2 OR). • Eine solche Wertberichtigung ist nur zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert nicht unterschritten wird (nur Neutralisierung Werterhöhung möglich, keine zusätzlichen Wertbe- richtigungen). • Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. • . Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 116 AKTIVEN Gesetzliche Mindestgliederung Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (rot = neu) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzungen Umlaufvermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital Anlagevermögen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 117 PASSIVEN Grundsätze • Ein bilanzierungspflichtiges Passivum muss gebucht werden, wenn Verbindlichkeit durch vergangenes Ereignis bewirkt wird, Mittelabfluss wahrscheinlich ist und die Höhe verlässlich geschätzt werden kann • Bilanzierung zum Nennwert • Die Reihenfolge der Konti ist vorgeschrieben (nach Fälligkeit). • Fiktive Verbindlichkeiten dürfen keine bilanziert werden (Ausnahme: Rückstellungen, siehe weiter unten). • Zu unterscheiden sind „kurzfristige“ und „langfristige“ Verbindlichkeiten (12Monatskriterium) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 118 PASSIVEN Gesetzliche Mindestgliederung 1/2 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen Kurzfristiges Fremdkapital Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen Langfristiges Fremdkapital Der Gesetzgeber verlangt in der Mindestgliederung kein Total des Fremdkapitals. Der Ausweis dieses Totals ist jedoch sachlogisch. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 119 PASSIVEN Gesetzliche Mindestgliederung 2/2 Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten Eigene Kapitalanteile als Minusposten Eigenkapital Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 120 PASSIVEN Rückstellungen gemäss Art. 960e OR • Im Gesetz werden vier Rückstellungsarten erwähnt Regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen Rückstellung für die Sanierung von Sachanlagen Rückstellung für Restrukturierungen Rückstellung für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens • Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Rückstellungen sind aus handelsrechtlicher Sicht zu bilden, wenn ein Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren zu erwarten ist. • Handelsrechtskonformität ist Voraussetzung für die steuerliche Akzeptanz der Jahresrechnung. Die Steuern haben eigene Regeln. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 121 PASSIVEN Vierstufensystem für Verbindlichkeiten 1. Kein Vermerk: Die Existenz einer Verpflichtung ist zwar möglich, aber es geht nur um eine entfernte Möglichkeit (äusserst unwahrscheinlich). 2. Vermerk im Anhang: Ein künftiger Mittelabfluss ist durchaus möglich, aber entweder ist er unwahrscheinlich (nicht verlässlich schätzbar). Es ist keine Buchung nötig, wohl aber muss eine Eventualverbindlichkeit im Anhang aufgeführt werden. 3. Erfassung als Rückstellung in der Jahresrechnung: Der künftige Mittelabfluss ist wahrscheinlich und mit genügender Präzision schätzbar (gewichtetes Risiko berücksichtigen). 4. Erfassung als Schuld (Kreditor oder passive Rechnungsabgrenzung): Der künftige Mittelabfluss (ohne zurechenbare Gegenleistung, z.B. nach Verlust eines Prozesses) steht hinsichtlich Zeit und Betrag fest. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 122 PASSIVEN Vierstufensystem für Verbindlichkeiten Eintretenswahrscheinlichkeit Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 123 Ausweis Einstufung Verbindlichkeit Fälligkeit, Gläubiger, Betrag bekannt Rückstellung Wahrscheinlich Eventualverbindlichkeit Möglich Wenig wahrscheinlich oder keine Schätzung möglich Kein Ausweis Sehr unwahrscheinlich EIGENE AKTIEN Reserve für eigene Aktien Eigene Aktien • Ausweis der Kapitalanteile als Minusposten im EK • Keine Bildung von Reserven für eigene Aktien • Bestehende Reserven für direkt gehaltene eigene Aktien sind aufzulösen wie unter bisherigem Recht • Anschaffungswert wird während der Haltedauer nicht verändert (keine Wertanpassung) Erwerb der Aktien der Muttergesellschaft durch eine Mehrheitsbeteiligung (Tochtergesellschaft) • Bildung Reserven für eigene Aktien bei der Muttergesellschaft Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 124 EIGENE AKTIEN Ausgangslage Bilanz vor Erwerb der eigenen Aktien (Design nRLR): Umlaufvermögen Anlagevermögen 10‘000 10‘000 20‘000 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 125 Fremdkapital 12‘000 Aktienkapital 1‘000 Gesetzliche Kapitalreserve 500 Freiwillige Gewinnreserven 5‘000 Bilanzgewinn 1‘500 20‘000 EIGENE AKTIEN Erwerb Nach bisherigem Recht (Design nRLR): Umlaufvermögen Eigene Aktien Anlagevermögen 8‘500 Fremdkapital 12‘000 Aktienkapital 1‘000 1‘500 Gesetzliche Kapitalreserve Reserve für eigene Aktien 500 1‘500 10‘000 Freiwillige Gewinnreserven 3‘500 Bilanzgewinn 1‘500 20‘000 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 126 20‘000 EIGENE AKTIEN Erwerb Nach neuem Rechnungslegungsrecht (Design nRLR): Umlaufvermögen Anlagevermögen 8‘500 10‘000 Fremdkapital 12‘000 Aktienkapital 1’000 Gesetzliche Kapitalreserven Freiwillige Gewinnreserven 5’000 Bilanzgewinn 1’500 Eigene Kapitalanteile 18‘500 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 127 500 - 1‘500 18‘500 EIGENE AKTIEN Vermögenslage Hat die neue Darstellung einen Einfluss auf die Vermögenslage? Eigenkapitalquote • Altes Recht 40 % / Neues Recht 35 % Fazit • Nach neuem Recht ist die Darstellung der Vermögenslage schlechter Verkauf Erfolgswirksame Erfassung • Gewinn / Verlust über Finanzaufwand/Finanzertrag oder einmaliger, periodenfremder, ausserordentlicher Aufwand/Ertrag buchen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 128 ERFOLGSRECHNUNG Grundsätze Einführung Position Bestandesänderungen für nicht fakturierte Dienstleistungen Bestandesänderungen an Halb- und Fertigfabrikaten und an nicht fakturierten Dienstleistungen sind in der ER auszuweisen Abschreibungen und Wertberichtigungen des gesamten Anlagevermögens (auch Finanzanlagen) sind neu zusammen aufzuführen Wesentlicher periodenfremder Ertrag kann neu nicht mehr im betrieblichen Ergebnis gezeigt werden (im alten OR Wahlrecht) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 129 ERFOLGSRECHNUNG Mindestgliederung (Produktionserfolgsrechnung) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 130 ANHANG Grundsätze • Einige Positionen im Anhang für Aktiengesellschaften werden nicht mehr verlangt, andere Posten sind neu oder umformuliert worden. • Für grössere Unternehmungen sind zusätzliche Angaben im Anhang vorzunehmen • Reihenfolge der Angaben im Anhang ist frei wählbar • Eine Negativangabe oder ein Vollständigkeitsvermerk erübrigt sich • Falls die im Anhang grundsätzlich verlangten Punkte in der Jahresrechnung ersichtlich sind, kann grundsätzlich auf die Erwähnung im Anhang verzichtet werden. Es ist zu empfehlen bei kleineren Unternehmungen, möglichst viele Angaben in der Jahresrechnung vorzunehmen um den Anhang zu entlasten. • Folgende Angaben fallen weg Die Risikobeurteilung Brandversicherungswert der Sachanlagen Der Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 131 ANHANG Erleichterungen für gewisse Buchführungspflichtige • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind • Bedingung ist, dass allenfalls zusätzlich geforderte Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen sind. • Gesellschaften welche eine einfache Buchhaltung (Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung) erstellen, müssen keinen Anhang erstellen (diese Ausnahme ist sachlogisch, aber im Gesetz nicht explizit so aufgeführt). Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 132 ANHANG Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Diese Grundsätze sind in der Praxis noch nicht abschliessend definiert. Die Angabe im Anhang kann heikel sein, da die Steuerverwaltung in den Anhang Einblick hat. Folgende Punkte sind denkbar: Warenbewertung: FIFO oder gewichtetem Durchschnittswert Warendrittel, Bewertung der Debitoren Abschreibungsmethode (linear, degressiv, leistungsabhängig) Sofortabschreibungen, Aktivierungspolitik Rückstellungspolitik, Umgang mit immateriellen Werten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 133 ANHANG Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind Wir sind der Meinung, dass nur Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Vorschriften offengelegt werden müssen. Denkbar sind: Anwendung POC-Methode Umsatzrealisierung bei komplexen Geschäftsmodellen Bewertung zu Marktpreisen / Bestimmung von Schwankungsreserven Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus Verkauf von eigenen Kapitalanteilen Bilanzierung von Leasinggeschäften Behandlung von Sicherungsgeschäften Behandlung von aktienbasierten Vergütungen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 134 ANHANG Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind 2. Angaben, Aufschlüsse und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung 3. Gesamtbetrag der aufgelösten stillen Reserven, falls der ausgewiesene Gewinn dadurch wesentlich günstiger dargestellt wird. Zwangsreserven sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift. 4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben, beispielsweise Abweichungen von der Annahme der Fortführung Umrechnungskurse, falls in Fremdwährung bilanziert wird Offenlegung der Option „Bilanzierung zu beobachtbaren Marktpreisen“ Allenfalls weitere Angaben, sofern diese für die Beurteilung wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit üblich sind Angaben zu Anleihensobligationen Angaben zu Nahestehenden (sofern nicht in JR ersichtlich), Rangrücktritte Abweichung vom Verrechnungsverbot oder von der Stetigkeit Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 135 ANHANG Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 1/3 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; 2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt (Bandbreite); Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 136 ANHANG Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 2/3 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils; 4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden; 6. Der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 137 ANHANG Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 3/3 9. Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt 10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solchen Rechten für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung; 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: Die Gründe, die dazu geführt haben. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 138 1. Bestandteile der Jahresrechnung Bisherige BankV Neue BankV Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang (Art. 25 S. 3 BankV) Mittelflussrechnung wenn Bilanzsumme > CHF 100 Mio. Geldflussrechnung freiwillig im statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung Aber erforderlich sofern Jahresabschluss nach True-and-FairView oder Konzernabschluss (Art. 25 S. 3 BankV) Jahresbericht Lagebericht: geänderte und umfangreichere Angaben Nicht Bestandteil der Jahresrechnung aber Teil des Geschäftsberichtes (Art. 29 und 38 BankV) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 139 Straub 2. Konsolidierung Bisherige BankV Neue BankV (Art. 35 und 36 BankV) Befreiung von der Erstellung Konzernrechnung, wenn Bilanzsumme < CHF 1 Mia. sowie weniger als 50 Beschäftigte Ausnahme entfällt; unabhängig von Grössenkriterien Konsolidierungsrabatt Konsolidierungsrabatt Bank ist befreit im Einzelabschluss von Mittelflussrechnung und einzelnen Anhangsangaben • Bank ist auf Einzelstufe befreit von Geldflussrechnung und Lagebericht Allerdings Verzicht auf Konsolidierung für • Unwesentliche Beteiligungen • Wesentliche aber ohne strategische Absicht übernommene Beteiligung mit Darlegung, dass diese innerhalb 12 Monaten veräussert / liquidiert wird (zusätzlich Offenlegung im Anhang) • Zusätzliche Erleichterungen für Anhang sind im FINMA RS 15/1 geregelt Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 140 Straub 3. Wertberichtigungen und Rückstellungen Bisherige Vorgaben - RRV Neue Vorgabe – RVB (Rz 36) Forderungen gegenüber Banken Forderungen gegenüber Banken ./. Wertberichtigungen Forderungen gegenüber Kunden Forderungen gegenüber Kunden ./. Wertberichtigungen Hypothekarforderungen Hypothekarforderungen ./. Wertberichtigungen Wertberichtigungen und Rückstellungen Rückstellungen Zwingender Abzug der Wertberichtigungen von Aktiven (vom jeweiligen Posten) • • Gesamter Ausweis von Wertberichtigungen zu Aktivposten unter Rückstellungen nicht zulässig Übergangsfrist bis 31.12.2016 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 141 Straub 4. Erfolgsrechnung (1) Bisherige RRV Neue Vorgabe - RVB Erfolg aus dem Zinsgeschäft Erfolg aus dem Zinsengeschäft Zins- und Diskontertrag Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen Zinsaufwand Zins- und Diskontertrag Zins- und Dividendenertrag aus Handelsgeschäft Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen Zinsaufwand Brutto-Erfolg Zinsengeschäft Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft Subtotal Netto-Erfolg Zinsengeschäft Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft bleibt unverändert Erfolg aus dem Handelsgeschäft Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der-Fair-Value Option Übriger ordentlicher Erfolg unverändert Geschäftsaufwand bleibt unverändert Bruttogewinn Wegfall des Ausweises Bruttogewinn Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 142 Straub 4. Erfolgsrechnung (2) Bisherige RRV Neue Vorgabe - RVB Abschreibungen auf dem Anlagevermögen Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste Zwischenergebnis Geschäftserfolg Ausserordentlicher Ertrag und Ausserordentlicher Aufwand bleiben unverändert Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken Steuern bleiben unverändert Jahresgewinn / Jahresverlust Gewinn / Verlust (Periodenerfolg) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 143 Straub 5. Eigenkapital Bisherige Vorgaben - RRV Neue Vorgaben – RVB (Rz 107 ff. RVB) Gesellschaftskapital Gesellschaftskapital Allgemeine gesetzliche Reserve • Gesetzliche Kapitalreserve • Gesetzliche Gewinnreserve Reserve für eigene Beteiligungstitel Eigene Kapitalanteile (Minusposten) Aufwertungsreserve Andere Reserve Freiwillige Gewinnreserve Gewinn-/ Verlustvortrag Gewinn-/ Verlustvortrag Jahresgewinn/ Jahresverlust Gewinn /Verlust • Unterscheidung nach einbezahltem Kapital oder zurückbehaltenem Gewinn Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 144 Straub 6. Eigene Beteiligungstitel Bisherige Vorgaben - RRV Neue Vorgaben – RVB (Rz A2 - 174 RVB) Aktiven Passiven Aktiven Aktienkapital … Flüssige Mittel Flüssige Mittel -200 Finanzanlagen 200 Reserve 200 Gewinnvortrag -200 Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 145 Passiven -200 Aktienkapital … Eigene Kapitalanteile -200 7. Wesentliche Anpassungen im Anhang Eine Auswahl von wesentlichen neuen Anhängen (Rz 173 ff. RVB) Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs Erläuterung zur Bewertung der Deckungen Darstellung der emittierten strukturierten Produkte Angaben zu Beteiligungsrechten oder Optionen von Mitarbeitern und Organen Angaben zu Mitarbeiterbeteiligungsplänen Aufgliederung der Auslandssegmente nach Bonität und Ländergruppen Transaktionen mit Beteiligten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 146 Straub 8. Zwischenabschluss und Veröffentlichung Bisherige BankV Neue BankV (Art 40 f. BankV) Zwischenabschluss, wenn Zwischenabschluss ist immer zu erstellen • Bilanzsumme > CHF 100 Mio. • Konzernrechnung erstellt werden muss Veröffentlichung Zwischenabschluss: Veröffentlichung Zwischenabschluss: Bilanz und verkürzte Erfolgsrechnung (Bruttogewinn) in SHAB Bilanz und vollständige Erfolgsrechnung Veröffentlichung im Internet sowie Möglichkeit einer ausgedruckten Version. Auf Veröffentlichung in SHAB kann verzichtet werden Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 147 Straub 9. Vorgaben zur Bewertung (1) Neue BankV Einzelbewertung Gruppenbewertung nicht mehr zulässig Goodwill Reduzierte maximale Abschreibungsdauer Gründungs-, Kapital- Sofortige Abschreibung bei Erstanwendung Sofortige Abschreibung bei Erstanwendung erhöhungs- und Organisationskosten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 148 Straub 9. Vorgaben zur Bewertung (2) Neue BankV Fair Value Option für Finanzinstrumente Bewertungsmöglichkeit für Finanzinstrumente Internal Trades Elimination aus der Jahres-/Konzernrechnung Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Update KAG Revision | BDO AG | Franco Seite 149 Straub 10. ÜBERGANGVORSCHRIFTEN Rz 624 – 629 RVB (1) Ab 2015 Abschreibungsdauer von 20 Jahren für bisher bilanzierten Goodwill kann beibehalten werden Für Umstellung bezüglich «Abzug von Wertberichtigungen von Aktivpositionen» kann dies für 2 Jahre vom Total der Aktiven abgezogen werden Im ersten Jahr Verzicht möglich auf Vorjahresangaben im Anhang, sofern es sich um neue Anhangsangaben handelt Bisher waren eigene Kapitalanteile unter den Aktiven auszuweisen und für Bestände in Finanzanlagen (bewertet zu Anschaffungskosten) eine Reserve für eigene Kapitalanteile zu bilden. Banken dürfen die eigenen Kapitalanteile zum Fair Value umbuchen, sofern Ermittlung zu Anschaffungskosten zu aufwendig Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 150 10. ÜBERGANGVORSCHRIFTEN Rz 624 – 629 RVB (2) Ab 2015 Bisher abschreibungspflichtige Aktivierungen aus Gründungs-, Kaitalerhöhungs- und Organisationskosten sind bei der Erstanwendung sofort über ausserordentlichen Aufwand abzuschreiben Publikation des Zwischenabschlusses 2015 nach bisherigem Recht erlaubt (Rz 624 RVB) Gesamthafter Abzug von Wertberichtigungen von den Aktiven zulässig (Art. 69 Abs. 1 BankV, Rz 626 RVB). Einzelbewertung von Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte (Art. 69 Abs. 2 BankV) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 151 11. UMSTELLUNGSZEITPUNKT • Für ab dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre ist die Jahresrechnung per 31.12.2015 zwingend nach den neuen Vorgaben der RVB zu erstellen. • Banken können den Umstellungszeitpunkt bis zu diesem Stichtag frei wählen. • Gemäss FINMA sind alle SNB-Reportings bis zum 30.09.2015 nach den bisherigen Vorgaben der RRV zu erstellen. • Somit sollte die Umstellung erst nach dem 30.09.2015 erfolgen, sofern nicht eine parallele Anwendung beider Vorschriften möglich ist. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 152 11. UMSTELLUNGSBEDARF (I/II) Analyse des Umstellungsbedarfs durchführen Handlungsbedarf bestimmen Folgende Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Umstellung: 1. Wann soll auf das die neuen Vorschriften umgestellt werden? 2. Ist man von den Änderungen der Bewertungsvorschriften betroffen und ist ein vom 01.01.2015 abweichender Umstellungszeitpunkt überhaupt sinnvoll? 3. Sind alle Informationen sowie erweiterten, ausweispflichtigen Anhangsangaben gemäss den neuen Vorgaben verfügbar? 4. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Kontenpläne und IT-Systeme? Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 153 11. UMSTELLUNGSBEDARF (II/II) 5. Welchen Einfluss hat die neue Rechnungslegung auf die Reportingpflichten und Kennzahlen (SNB-Reporting, Eigenmittelvorschriften, Liquiditätsvorschriften, ALM usw.)? 6. Wie und wann werden die Umsetzungen der Revisionsstelle mitgeteilt bzw. wird die Revisionsstelle miteinbezogen? 7. Bestehen ausreichen Ressourcen im Hinblick auf fachliche Qualifikationen und technischem Know-how (IT) um die Anpassungen fristgerecht umzusetzen? 8. Tangieren die Änderungen weitere Bereiche wie Zielvorgaben, Mitarbeiterentschädigungen oder Kommunikation? Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 154 Bilanz- und Erfolgsanalyse Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 155 Finanzierungsmöglichkeiten Ziele: Kennzahlensysteme (Erläuterung am Beispiel des SNBAufsichtsreportings) Vergleichbarkeit von Jahresrechnungen Öffentliche Informationsquellen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 156 Bilanz- und Erfolgsanalyse Management • Führungsqualität • Fachkompetenz • Integrität Produkte und Märkte • Stärken und Schwächen der Produkte • Chancen und Risiken auf den Märkten Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 157 Finanzielle Situation • Liquidität • Rentabilität • Kapitalstruktur Stille Reserven im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften Zwangsreserven Ermessens- / Willkürreserven Buchwert Gesetzlicher Höchstwert gemäss institutsspezifischen Bewertungsgrundsätzen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 158 Tatsächlicher Wert Erscheinungsformen stiller Reserven Wertmässige Manipulation Beispiele Unterbewertung von Aktiven Beteiligungen Überbewertung von Passiven Sonstige Passiven Weglassen von Aktiven Bankgebäude Fiktive Passiven Rückstellungen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 159 Gefahr der stillen Reserven Recht über Verwendung des Reingewinns zu beschliessen, wird Benachteiligungen der Aktionäre Einschränkung der Rechenschaftsablage beeinträchtigt Führungsgremien können Gewinn praktisch beliebig manipulieren (Kompetenzverschiebung) Stabile Dividenden bringen nur bedingt eine „Kompensation“ zwischen guten und schlechten Ereignissen Aktionäre kennen den wahren inneren Wert ihrer Papiere nicht (Gefahr falscher Dispositionen) Zu günstige Darstellung der Erfolgssituation über mehrere Jahre Gefahr der Verdeckung verschuldeter Ausfälle Zu spätes Erkennen negativer Entwicklungen (Schaden umso grösser) Rechtzeitige Veräusserung der Beteiligungspapiere bei schlechtem Bereicherung von Insidern Geschäftsgang (ohne Verluste) Spekulatives Ausnützen von Informationen über die tatsächliche Geschäftslage Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 160 Bilanzstruktur und Refinanzierung Bilanzstruktur Eigenkapital / Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) Kundenausleihungen / Bilanzsumme Kundengelder / Bilanzsumme Wertberichtigungen / Kundenausleihungen Refinanzierung Spargelder / Hypothekarforderungen Kundengelder / Kundenausleihungen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 161 Erfolgsrechnung Jahresgewinn / Eigene Mittel (ROE) Geschäftsaufwand / Bruttoertrag (Cost / Income Ratio) Zinserfolg / Bruttoertrag Indifferenter Ertrag / Bruttoertrag Betriebsertrag / Anzahl Mitarbeiter Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 162 Aufspaltung der Erfolgsrechnung + + + + Zinsüberschuss Kommissions- und Dienstleistungsüberschuss Übriger ordentlicher Erfolg Erfolg aus dem Handelsgeschäft Übriger ordentlicher Erfolg Begriffe in der ROE-Analyse Kommissions- und Dienstleistungsspanne Bruttozinsspanne Handlungsspanne Spanne aus übrigem ordentlichem Erfolg = Bruttoerfolg aus normaler Geschäftstätigkeit Bruttoertragsspanne - Geschäftsaufwand (1) Personalaufwand (2) Sachaufwand Bruttobedarfsspanne Personalkostenspanne Sachkostenspanne = Bruttogewinn aus normaler Geschäftstätigkeit Bruttogewinnspanne - Abschreibungen auf dem Anlagevermögen - Risikoaufwendungen (Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste) + Ausserordentlicher Erfolg Spanne auf Abschreibungen des Anlagevermögen Risikospanne Spanne aus ausserordentlichem Erfolg = Reingewinn vor Steuern Eigenkapitalrentabilität = (Gewinn-) Steuern Reingewinn nach Steuern Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 163 (Im Verhältnis zum EK) Bruttozinsspanne Zinsüberschuss in % der Bilanzsumme; dient der Beurteilung der Ertragsstärke des Zinsengeschäfts + Kommissions- und Dienstleistungsspanne Kommissions- und Dienstleistungsspanne in % der Bilanzsumme; dient der Beurteilung der Ertragsstärke des Kommissions- und Dienstleistungsgeschäfts + Handelsspanne Erfolg aus dem Handelsgeschäft in % der Bilanzsumme; dient der Beurteilung der Ertragsstärke des Handelsgeschäfts Bruttoertragsspanne Gesamterfolg aus normaler Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme = Spanne aus übrigem ordentlichen Erfolg Übriger ordentlicher Erfolg in % der Bilanzsumme + Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 164 Personalkostenspanne Personalaufwand in % der Bilanzsumme Bruttobedarfsspanne Geschäftsaufwendungen in % der Bilanzsumme = + Sachkostenspanne Sachaufwand in % der Bilanzsumme Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird als Bezugsgrösse hier vereinfachend die Bilanzsumme gewählt; fallweise sind andere Bezugsgrössen wie beispielsweise die „verwalteten Kundenvermögen“ mit zu berücksichtigen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 165 Bruttoertragsspanne Gesamterfolg aus normaler Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme Bruttogewinnspanne Bruttogewinn aus normaler Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme = - Bruttobedarfsspanne Geschäftsaufwendungen in % der Bilanzsumme Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird als Bezugsgrösse hier vereinfachend die Bilanzsumme gewählt; fallweise sind andere Bezugsgrössen wie beispielsweise die „verwalteten Kundenvermögen“ mit zu berücksichtigen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 166 Übungsbeispiel 1: Fragen (AKB) a) Beurteilung des Wachstums b) Beurteilung der Bilanzstruktur c) Welche Aktivposition zeigt eine eher bemerkenswerte Veränderung? d) Beurteilung der Qualität des Kreditportfolios e) Beurteilung der Struktur der Erfolgsrechnung f) Beurteilung der Ertragskraft Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 167 Übungsbeispiel 1: Antwortblatt a) b) c) d) e) f) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 168 Antworten zu Übungsbeispiel 1 a) Beurteilung des Wachstums Leichte Gewinnsteigerung Erhöhung der Bilanzsumme aufgrund neuer Kreditvergaben (bilanzintensiv) b) Beurteilung der Bilanzstruktur Aktiven: ausgeprägtes Hypothekargeschäft Passiven: Deckung hauptsächlich durch Kundengelder höhere Rückstellungen für allg. Bankrisiken aufgrund Zinsdifferenzgeschäft Kennzahlen: Bankenkreditoren / Bankendebitoren Kundengelder / Kundenausleihungen Spargelder / Hypothekarforderungen Wertberichtigungen / Kundenausleihungen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 169 Antworten zu Übungsbeispiel 1 c) Welche Aktivposition zeigt eine eher bemerkenswert Veränderung? Forderungen ggü. Banken Hypothekarforderungen Finanzierung der neuen Kreditvergaben über eigene Mittel sowie Kundengelder d) Beurteilung der Qualität des Kreditportefeuilles Entwicklung Blankokredite hat Konsequenz auf erf. Eigenmittel Keine ausserordentlich hohen Wertberichtigungen (Details im Anhang einsehen) im Verhältnis zur Kreditvergabe (Hypothekar- und andere Kredite) Rückstellungen für allg. Bankrisiken sind verhältnissmässig stärker gestiegen als die Kreditvergaben Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 170 Antworten zu Übungsbeispiel 1 e) Beurteilung der Struktur der Erfolgsrechnung Spiegelt Bilanzstruktur wider Fokus auf Zinsdifferenzgeschäft, hoher ausserordentlicher Aufwand Kennzahlen: Zinserfolg / Bruttoerfolg Indifferenter Erfolg / Bruttoerfolg f) Beurteilung der Ertragskraft Ertragskraft kann als gut bezeichnet werden (Bruttoertragsspanne), jedoch bestehen im Verhältnis relativ hohe Kosten, was sich im Cost / Income Ratio widerspiegelt Beurteilung Ertragskraft: „Geschäftsvolumen“ = Bilanzgeschäft + AMA Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 171 Übungsbeispiel 2: Fragen zu Übungsbeispiel 2 a) Um welchen Typus Bank handelt es sich wohl? b) Wie hoch ist der effektive Jahreserfolg? c) Nennen Sie mögliche Gründe für den Rückgang des Zinsergebnisses der Bank. d) Wie beurteilen Sie die Wettbewerbssituation dieser Bank? Vergleichen Sie dies mit der Wettbewertssituation der Lienhardt & Parnter. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 172 Übungsbeispiel 2: Antwortblatt Übungsbeispiel 2 a) b) c) d) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 173 Antworten zu Übungsbeispiel 2 a) Um welchen Typus Bank handelt es sich wohl? Kleinere Regionalbank, die hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig ist b) Wie hoch ist der effektive Jahreserfolg? TCHF 1873 823 (Jahresgewinn gemäss ER) + 1050 (Bildung von Reserven für allgemeine Bankrisiken) Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 174 Antworten zu Übungsbeispiel 2 c) Nennen Sie mögliche Gründe für den Rückgang des Zinsergebnisses der Bank Zinsniveau historisch tief, sinkende Margen d) Wie beurteilen Sie die Wettbewerbssituation dieser Bank? Gute Zukunftsperspektiven, da Erträge aus indifferenten Geschäften stärker steigt als Zinsdifferenzgeschäft Regionalbank hat Standortvorteil aufgrund Kundentreue- und bindung Keine erhöhten Risiken im Zusammenhang mit Crossborder. Keine erhöhten Risiken im Zusammenhang mit der Annahme von potentiell unversteuerten Vermögenswerten. SKO ist weniger stark von der Regulierungsflut betroffen. Aufgrund der Grösse der Bank sind diese jedoch schwieriger umzusetzen. Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 175 Kennzahlen zur Bilanzanalyse, Vermögens- und Finanzlage Kennzahl Beschreibung Eigenmittel-Deckungsgrad Total der anrechenbaren Eigenmittel in % des Totals 1 erforderlicher Eigenmittel (Säule 1) Berechnung Clientis L&P 𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒂𝒏𝒓𝒆𝒄𝒉𝒆𝒏𝒃𝒂𝒓𝒆 𝑬𝒊𝒈𝒆𝒏𝒎𝒊𝒕𝒕𝒆𝒍 𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒆𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒍𝒊𝒄𝒉𝒆 𝑬𝒊𝒈𝒆𝒏𝒎𝒊𝒕𝒕𝒆𝒍 (𝑺ä𝒖𝒍𝒆 𝟏) 214% 233% 84% 110% 0.3% 1.9% Resultat in % Refinanzierungsgrad der Kundenausleihungen durch Kundengelder Kundengelder in % der Kundenausleihungen (𝑽𝒆𝒓𝒑𝒇𝒍𝒊𝒄𝒉𝒕𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 𝒊𝒏 𝑺𝒑𝒂𝒓 − 𝒖𝒏𝒅 𝑨𝒏𝒍𝒂𝒈𝒆𝒇𝒐𝒓𝒎 + Ü𝒃𝒓𝒊𝒈𝒆 𝑽𝒆𝒓𝒑𝒇𝒍. 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 + 𝑲𝒂𝒔𝒔𝒆𝒏𝒐𝒃𝒍𝒊𝒈𝒂𝒕𝒊𝒐𝒏𝒆𝒏) (𝑭𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆n + 𝑯𝒚𝒑𝒐𝒕𝒉𝒆𝒌𝒂𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏) Resultat in % Quote der Wertberichtigungen auf Kreditportefeuille Anteil der Wertberichtigungen und Rückstellun-gen für Ausfallrisiken an den Forderungen gegenüber Kunden und den Hypothekarforde-rungen 𝑾𝒆𝒓𝒕𝒃𝒆𝒓𝒊𝒄𝒉𝒕𝒊𝒈𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒖𝒏𝒅 𝑹ü𝒄𝒌𝒔𝒕𝒆𝒍𝒍𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒇ü𝒓 𝑨𝒖𝒔𝒇𝒂𝒍𝒍𝒓𝒊𝒔𝒊𝒌𝒆𝒏 (𝑭𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆n + 𝑯𝒚𝒑𝒐𝒕𝒉𝒆𝒌𝒂𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏) Resultat in % Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 176 Kennzahlen zur Erfolgsanalyse und zur Ertragslage Kennzahl Ø-Verzinsung der Aktiven Beschreibung Zins- und Dividendenerträge in % der Ø-Bilanzsumme Berechnung (𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒔𝒌𝒐𝒏𝒕𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 + 𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒗𝒊𝒅𝒆𝒏𝒅𝒆𝒏𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝑯𝒂𝒏𝒅𝒆𝒍𝒔𝒃𝒆𝒔𝒕ä𝒏𝒅𝒆𝒏 + 𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒗𝒊𝒅𝒆𝒏𝒅𝒆𝒏𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝑭𝒊𝒏𝒂𝒏𝒛𝒂𝒏𝒍𝒂𝒈𝒆𝒏) Ø − 𝑩𝒊𝒍𝒂𝒏𝒛𝒔𝒖𝒎𝒎𝒆 Clientis L&P 2.0% 1.1% 1.4% 0.7% k.A. 0.5% 53% 78% Resultat in % Bruttozinsmarge Erfolg aus dem Zinsengeschäft + Kommissionsertrag aus dem Kreditgeschäft in % der Ø-Bilanzsumme (𝑬𝒓𝒇𝒐𝒍𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝒅𝒆𝒎 𝒁𝒊𝒏𝒔𝒆𝒏𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕 + 𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝑲𝒓𝒆𝒅𝒊𝒕𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕) Ø − 𝑩𝒊𝒍𝒂𝒏𝒛𝒔𝒖𝒎𝒎𝒆 Resultat in % Ertragsintensität der verwalteten Vermögen (nur für Abschlüsse, welche die Tabelle Q gemäss RRV enthalten) Cost/Income-Ratio Kommissions- und Dienstleistungserfolg in % des Kundenvermögen: Kommissions- und Dienstleistungserfolg = Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft + Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft – Kommissionsaufwand Verwaltete Vermögen = verwaltete Vermögen nach RRV, Tabelle Q, inkl. Doppelzählungen 𝑬𝒓𝒇𝒐𝒍𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝒅𝒆𝒎 𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒆𝒏𝒔𝒕𝒍𝒆𝒊𝒔𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕 (𝒐𝒉𝒏𝒆 𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝑲𝒓𝒆𝒅𝒊𝒕 − 𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕) Ø − 𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒗𝒆𝒓𝒘𝒂𝒍𝒕𝒆𝒕𝒆 𝑽𝒆𝒓𝒎ö𝒈𝒆𝒏 (𝒊𝒏𝒌𝒍. 𝑫𝒐𝒑𝒑𝒆𝒍𝒛ä𝒉𝒍𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏) Resultat in % Verhältnis zwischen dem Geschäftsaufwand und dem Bruttoertrag 𝑮𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕𝒔𝒂𝒖𝒇𝒘𝒂𝒏𝒅 𝑩𝒓𝒖𝒕𝒕𝒐𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 Resultat in % Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 177 Schlussbesprechung / offene Fragen Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung Seite 178 Online Feedbackformular Sagen Sie uns Ihre Meinung! www.swissbanking.org/medienanlaesse Seite 179 6. Juni 2016 Journalistenseminar der SBVg
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