Journalistenseminar der Schweizerischen

Journalistenseminar der
Schweizerischen Bankiervereinigung
6. und 7. Juni 2016
Willkommen in Bern
Begrüssung
Daniela Flückiger
Leiterin Kommunikation Latin World
Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 2
6. Juni 2016
Journalistenseminar der SBVg
Rechnungslegung Deutsch
Franco A. Straub und Markus Zimmerli, BDO AG
09.45 Die Jahresrechnung einer Bank
11.00 Pause
11.15 Finanzierungsmöglichkeiten
12.30 Mittagessen
13.30 Änderungen in der Rechnungslegung Banken
15.15 Bilanz- und Erfolgsanalyse
15.45 Pause
16.00 Schlussbesprechung, Fragen
17.00 Ende
Seite 3
6. Juni 2016
Journalistenseminar der SBVg
Journalistenseminar
Schweizerische Bankiervereinigung
Jörg Auf der Maur und Franco A. Straub
6. Juni 2016
Referatsablauf
 Einleitung
10.00 – 10.15
 Die Jahresrechnung einer Bank
10.15 – 11.30
 Pause
11.30 – 11.45
 Finanzierungsmöglichkeiten
11.45 – 12.45
 Mittagessen
12.45 – 14.00
 Änderung in der Rechnungslegung Banken
14.00 – 15.15
 Bilanz- und Erfolgsanalyse
15.15 – 15.45
 Pause
15.45 – 16.00
 Offene Fragen / Schluss
16.00 – 17.00
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 5
Die Jahresrechnung einer Bank
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Seite 6
Rechtliche Rahmenbedingungen: Bestandteile der
Rechnungslegung
Publikationsvorschriften
Publikationsvorschriften
Geschäftsbericht
Zwischenbericht
Bilanz
Jahresbericht
Erfolgsrechnung
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Seite 7
Jahresrechnung
Konzernrechnung
Geschäftsverlauf
Bilanz
Wirtschaftliche /
finanzielle Lage
Erfolgsrechnung
Erfolgsrechnung
Kapitalerhöhungen
Mittelflussrechnung
Mittelflussrechnung
Prüfungsbestätigungen
Anhang
Anhang
Bilanz
Gesetzlichen Regelungsvorschriften
BankG
Art. 6
OR
Jahresrechnung
BankV
Art. 25 - 32
FINMA
Rundschreiben
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Seite 8
FINMA
Richtlinien
FINMA
Mitteilung
Ziele des Bank-Gesetzes
Zielsetzungen
Beispiele von Bestimmungen
 Innere Organisation
 Eigene Mittel
Schutz der Gläubiger
 Liquidität
 Jahresrechnung
 Spareinlagen
 Revision
Wahrung volkswirtschaftlicher Interessen
 Anlagen und Kredite im Ausland
 Verhältnis zur Nationalbank
 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
 Kapitalrückzahlung
Schutz der Bank selbst
 Organkredite
 Klumpenrisiko
 Fälligkeitsaufschub und Stundung
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Gliederung des Anhangs
1. Erläuterungen zur Geschäftstätigkeit und zum Personalbestand
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
3. Informationen zur Bilanz
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften
5. Informationen zur Erfolgsrechnung
6. Allfällige weitere wesentliche Angaben, Erläuterungen und
Beweggründe
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Seite 10
Adressatenkreis
Stakeholder / Anspruchsgruppen
Kunden
Gläubiger
Besitzer
Konkurrenten
Management
Bank
Zulieferer
Mitarbeiter
FINMA
Verwaltungsrat
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Seite 11
Öffentlichkeit
Holding
Adressatenkreis
Shareholder-Ansatz
Besitzer
Management
Mitarbeiter
Verwaltungsrat
Holding
FINMA / SNB
Zulieferer
Kunden
Öffentlichkeit
Konkurrenten
Gläubiger
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Seite 12
Adressatenkreis
Gemeinsame Grundzielsetzung:
Die Bank muss rentabel geführt werden
Unterschiedlicher Zeithorizont:
Sofortige Gewinnmaximierung
vs.
Langfristige Stabilität
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Seite 13
Adressatenkreis: Nutzenvorstellung der Anspruchsgruppen
Anspruchsgruppe
Nutzen
Wertgeneratoren
Besitzer
 Rendite
 Dividende
 Aktienkurs
Management
 Berufliche Erfüllung
 Macht / sozialer Status




Kompetenzen, Verantwortung
Arbeitsplatzsicherheit
Einkommen
Geschäftsertrag / -volumen
Mitarbeiter
 Existenzsicherung
 Berufliche Erfüllung
 Lebensqualität




Arbeitsbedingungen
Arbeitsplatzsicherheit
Einkommen
Weiterbildung
Kunden
 Bedürfnisbefriedigung
 Marktleistung




Beratungsqualität
Preis- / Leistungsverhältnis
Einlagensicherheit
Image
FINMA/ SNB
 Gläubigerschutz
 Wirtschaftswachstum
 Kreditgewährungspolitik
 Einhaltung von Vorschriften
 Entwicklung der Geldmenge
Öffentlichkeit
 Arbeitsplatzbeschaffung
 Förderung des Gemeinwohls
 Finanzhaushalt




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Seite 11
Personalpolitik
Kultur-, Sport- und Ausbildungssponsoring
Einhaltung ethischer Werte
Steuern und Abgaben
Übersicht über die häufigsten Regelwerke
OR
Swiss
GAAP
FER
IFRS
US GAAP
Umfang
Charakter
Ziel
Ausrichtung
Anerkennung
wenige Artikel
Large RahmenBedingungen
Gläubigerschutz
Aktiengesellschaft
Innerhalb
Schweiz
200 Seiten
Übersichtlich
Fair Presentation/
True and Fair
View
Nicht
kotierte,
Mittelgrosse
Unternehmen
Innerhalb
Schweiz
2300 Seiten
detailliert,
konzeptionell
Fair Presentation/
True and Fair
View
Internationale
Finanzmärkte
fast weltweite
Akzeptanz
(insb. EU)
Sehr viele
Bücher
Hohe
Rechnungslegungsdichte,
Legalistisch
Fair Presentation
US-Börsen
Pflicht gemäss
SEC
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Seite 12
Zugelassene Rechnungslegungsstandards an der SWX-SIX
IFRS US GAAP Swiss GAAP
FER
Emittenten von Beteiligungsrechten
Main Standard
X
X
Standard für Investmentgesellschaften
X
X
Standard für Immobiliengesellschaften
X
Domestic Standard
X
X
X
Emittenten von ausschliesslich
Foderungsrechten3
X
X
X
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Seite 13
X
Swiss GAAP FER
Ziel
 Weiterentwicklung der Rechnungslegungsstandards
 Vergleichbarkeit der Jahresrechnung
 Verbesserung Informationsgehalt
 Vermittlung eines True and Fair View Abschlusses
Rechtsform / Organisation
 Organisation als Stiftung mit folgenden Organen
-
Stiftungsrat
-
Fachausschuss mit bis zu 30 Mitglieder
Berufung ad Personam
Behörden durch Beobachter ohne Stimmrecht vertreten
Mitglieder arbeiten ehrenamtlich
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Seite 17
Swiss GAAP FER

Geltungsbereich
 Anwendung der Empfehlungen erfolgt für nicht kotierte Firmen
freiwillig
 Seit 1. Januar 2005 gelten die Swiss GAAP FER als Mindest-Standards für die
Jahresrechnung an der SXW in den folgenden Segmenten:
 SWX Local Caps
 Immobiliengesellschaften
 Investmentgesellschaften
 Emittenten, welche ausschliesslich Forderungsrechte kotiert haben
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Seite 18
Swiss GAAP FER
 Bedeutung für Banken
 Standards sollen vermehrt für die Kreditvergabe als Standard verwendet werden
 RRV-FINMA verweist auf diverse Standards
 Grundlagen der Jahresrechnung






Fortführung (Going Concern)
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance over Form)
Zeitliche Abgrenzung (Accrual Principle)
Sachliche Abgrenzung (Matching of Cost and Revenue)
Vorsichtsprinzip
Bruttoprinzip
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Seite 19
Swiss GAAP FER
 Qualitative Anforderungen an eine Jahresrechnung
 Wesentlichkeit
 Stetigkeit (Bewertung, Darstellung und Offenlegung)
 Vergleichbarkeit
 Verlässlichkeit
 Klarheit
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Seite 20
Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept
 Rahmenkonzept für die Abschlüsse
 Einführung (Zweck & Inhalt, Adressaten, Anwendungsbereich etc.)
 Zielsetzung der Abschlüsse
 Gliederung Geschäftsbericht
 Grundlagen der Jahresrechnung (zeitliche Abgrenzung, Unternehmens-fortführung)
 Qualitative Anforderungen an den Abschluss (Verständlichkeit, Relevanz etc.)
 Abschlussposten (Aktiven, Passiven / Aufwendungen, Erträge)
 Erfassung von Abschlussposten (Verlässlichkeit der Bewertung, Ansätze etc.)
 Bewertung der Abschlussposten
 Jahresbericht
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Seite 21
Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept
 Überarbeitung bisheriger Empfehlungen
 Modernisierung
 Harmonisierung der Regeln, Vereinheitlichung der Terminologie
 Ausrichtung auf Benutzergruppen der Swiss GAAP FER
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Seite 22
Das Haus von Swiss GAAP FER
Swiss GAAP FER 30: Konzernrechnung
Branchenspezifische Swiss GAAP FER
14. Versicherungsunternehmen
21. Non-Profit-Organisationen
26. Personalvorsorgeeinrichtungen
Swiss GAAP FER 1-6
Weitere Swiss GAAP FER
1.
2.
3.
4.
5.
6.
10.
11.
12.
13.
15.
16.
17.
18.
20.
22.
23.
24.
27.
31.
Grundlagen
Bewertung
Darstellung und Gliederung
Geldflussrechnung
Ausserbilanzgeschäfte
Anhang
Immaterielle Werte
Steuern
Zwischenberichterstattung
Leasinggeschäfte
Transaktionen mit Nahestehenden
Vorsorgeverpflichtungen
Vorräte
Sachanlagen
Wertbeeinträchtigungen
Langfristige Aufträge
Rückstellungen
Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären
Derivative Finanzinstrumente
Kotierte Unternehmen
Rahmenkonzept
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Seite 23
Das Haus von Swiss GAAP FER
Kern-FER für kleine Organisationen
Kern-FER und weitere FER für
Grössere Organisationen
Swiss GAAP FER 30
Swiss GAAP FER 30
13 weitere Swiss GAAP FER
Kern-FER
Rahmenkonzept
Swiss GAAP FER 1-6
Kleine Organisationen
Kleine Konzerne
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Seite 24
Kern-FER
Rahmenkonzept
Swiss GAAP FER 1-6
Kleine Organisationen
Kleine Konzerne
Grössenkriterien für die Swiss GAAP-FER
Falls zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren
nicht überschritten werden, kann eine Organisation die Kern - FER anwenden:
a) Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
b) Jahresumsatz von CHF 20 Millionen
c) 50 Vollzeitstellen
Trend: Ausrichtung auf KMU
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Seite 25
International Financial Reporting Standards (IFRS)
 Herausgeber International Accounting Standard Board (IASB)
 Vorgänger International Accounting Standards Committee (IASC)
 1973 gegründet
 Ziele der IFRS
 Weltweite Harmonisierung der Rechnungslegungsstandards
 Bewertung zu Marktwerten
 Principle Based
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Seite 26
International Financial Reporting Standards (IFRS)
 Was ist unter „Principle Based zu verstehen:
 Anwendung der IFRS-Standards für die entsprechenden Fragestellungen
 Das IFRS-Framework
Sofern Problematik nicht in der obengenannten Literatur geregelt ist, sofern nicht im
Widerspruch
 Andere ähnliche Regelwerke
 Andere Rechnungslegungsliteratur
 Branchenübliche Praktiken
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Seite 27
IFRS im Vergleich zu FER




IFRS hat deutlich höhere Regelungsdichte
IFRS lässt weniger Wahlrechte
IFRS hat höhere Offenlegungspflichten
IFRS für börsenkotierte Gesellschaften (SWX-Hauptsegment), Swiss GAAP FER
für KMU geeignet
 Beide Standards sind Principle Based
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Seite 28
IFRS Verbreitung / Trends







Verbreitung: Beinahe 100 Länder verlangen oder akzeptieren IFRS
Abbau von Wahlrechten
Förderung von Marktwerten
Zwingend für börsenkotierte Gesellschaften im EU-Raum seit 2005 / Teilweise zwingend für
weitere Unternehmen im EU-Raum
Entscheid, ob Anerkennung durch SEC im Herbst 2011
IASB erarbeitet Regelwerk für kleinere und mittlere Unternehmen (SME-GAAP)
IFRS-Small and Medium Entities
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Seite 29
IFRS-SME Zielgruppe


Unternehmen, die den Kapitalmarkt nicht beanspruchen und nicht öffentlich
Rechenschaft ablegen müssen
Folgende Kriterien schliessen die Anwendung der SME GAAP aus:
 Kotierung von Finanzinstrumenten an der Börse.
 Treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten für
ein breites Publikum (z. B. Banken, Pensionskassen).
 Gemeinnütziger Zweck oder Erbringung einer wichtigen
öffentlichen Dienstleistung.
 Ein oder mehrere Eigentümer stellen sich gegen die Anwendung der SME
GAAP. Risikoverteilung
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Seite 30
IFRS-SME (Small and Medium Size Entities)
 Entwicklung separater, qualitativ hoch stehender, verständlicher und
durchsetzbarer Rechnungslegungsvorschriften für SME.
 Berücksichtigung der Bedürfnisse der SME und deren Adressaten – keine
zu umfassenden Offenlegungspflichten.
 Umschreibung der SME GAAP-Anwender durch qualitative Merkmale.
 Festlegung der Unternehmen, die SME GAAP anwenden müssen, durch
nationale Regelgeber.
 Eigenständiger Rechnungslegungsstandard.
 Basis sind und bleiben die bestehenden IFRS (unabhängig von IFRS).
 Gewährleistung einer erleichterten Umstellung auf IFRS.
 Standard wurde durch IASB am 9. Juli 2009 verabschiedet und in Kraft
gesetzt.
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Seite 31
Schweizer Aufsichtssystem

Grundsätzliche Trennung Regierung/SNB/FINMA

FINMA als konsolidierte Aufsichtsbehörde (Bank, Effektenmärkte,
Versicherung, Geldwäscherei)

2 Zielsetzungen: Liquiditätsmanagement/ Solvenzsicherung

Einbindung der externen Revisoren in Aufsichtssystem
- Financial and Regulatory Audit (Doppelfunktion)

Spezielle Massnahmen für Insolvenzgefahr im BankG

Spezielles Konkursrecht für Banken
- z.B. Einlagensicherung (und Aussonderung von Depotwerten)

Geldwäschereiaufsicht über Banken auch bei spezialgesetzlicher
Aufsichtsbehörde (EBK/ FINMA)
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Seite 32
Gesamtinteresse vs. Preisstabilität
Art. 99 BV Geld- und Währungspolitik
1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein
steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2
Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank
eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes
dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3
Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen
ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold
gehalten.
4
Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens
zwei Dritteln an die Kantone.
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Seite 33
Aufgaben der SNB im NBG
Art. 5 NGB Aufgaben
1
2
Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im
Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität.
Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.
In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:
[…]
e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.
Eingerichtet wurde dann aber anfänglich im Wesentlichen eine
Art von Selbstkontrolle (SIC)
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Seite 34
Geldpolitik
Heute vor allem über Beeinflussung des kurzfristigen Zinssatzes (policy
rate) im Repo-Geschäft (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).
Zielband für 3 Monats CHF-Libor1

Hauptfinanzierungs- und Abschöpfungsgeschäfte

Feinsteuerungsgeschäfte

Innertagsfazilität

Engpassfinanzierungfazilität
1
vgl. Richtlinie der SNB über das geldpolitische Instrumentarium vom 25. März 2004 (mit Anpassungen)
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Seite 35
Aufgaben der SNB im NGB
Art. 19 NBG Zweck und Geltungsbereich
1
Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die
Nationalbank Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen
(Zahlungssysteme) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten,
insbesondere Effekten (Effektenabwicklungssysteme).
[…]
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Seite 36
Aufgaben der SNB im NGB
Art. 20 NBG Ausgestaltung […]
2 Die Nationalbank kann an den Betrieb von Zahlungs- und
Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die
Stabilität des Finanz-systems ausgehen, Mindestanforderungen
stellen. Diese Mindestanforderungen können insbesondere die
Organisationsgrundlagen, die Geschäftsbedingungen, die
operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum
System, die Folgen von Erfüllungsschwierigkeiten von
Systemteilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel
betreffen.
3 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie
hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.
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Seite 37
Aufgaben der SNB
Art. 19 NBV Verfahren […]
2
Bevor sie die Feststellung trifft, ob das System für die Stabilität des
schweizerischen Finanzsystems bedeutsam ist und der Betreiber die
Mindestanforderungen erfüllen muss, gibt sie diesem Gelegenheit zur
Stellungnahme und hört sie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
an.
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Seite 38
Geschäftskreis der SNB
Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern
1 Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben […] kann
die Nationalbank [u. a.]:
[…]
e. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern
abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten
geleistet werden;
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Seite 39
FINMAG
Art. 5 FINMAG Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen
und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit
der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Art. 6 FINMAG Aufgaben
1
Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach
diesem Gesetz aus.
2
Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer
Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
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Seite 40
Einteilung der Banken in Risikoklassen
CAMELS
RS 05/4 Ausichtsreporting: (Rz. „Diese Informationen ermöglichen der FINMA ein Frühwarnsystem zur Sicherstellung der
risikoorientierten Aufsicht zu betreiben“)
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2 EBK, Risikoorientierte Überwachung der kleineren und mittleren Banken / Effektenhändller,
Seite 41
www.ebk.admin.ch/d/dossiers/pdf/20070327_Information_d.pdf
1
Spezielle Grossbankenaufsicht
FINMA-RS 08/9: Aufsicht über die Grossbanken:
 Intensivere Beaufsichtigung aufgrund Grösse, Komplexität und
Systemrelevanz der Grossbanken
 Berichterstattungspflichten:
 Vierteljährlich über Risikosituation
 Ausserordentliche Ereignisse
 Prüfberichte interne Revision mind. jährlich
 Regelmässige Kontakte (mit Delegation VR, Konzernleitung, interner
und externer Revision)
 Zusätzlich: Direkte Prüfung eines Geschäftsbereichs durch FINMA mind.
einmal jährlich und ev. vertiefte Prüfung
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Seite 42
Bewilligungspflicht und Aufsicht
Materielle Mittel zur Risikosteuerung
Gewähr für Organe und qualifizierte Aktionäre
 Organisation:
 Eigenmittel:
 Offenlegung:
- VR Oberaufsicht, Finanzverantwortung, SystemEinrichtung, Compliance, Audit Committee
- IKS
- Interne Revision
- Externe Revision
- Kreditrisiken
- Marktrisiken
- Operationelle Risiken
- Transparenz
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Seite 43
Bankbewilligung für Systembetreiber
Art. 1bis BankG
1 Die
FINMA kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 dem Bankengesetz unterstellen und ihm
eine Bankenbewilligung erteilen.
2
Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die
Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen
dauernd eingehalten werden.
3
Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes
befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner
besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.
 Bewilligte Institute: SIS x-clear AG (x-clear), SIS SegaInterSettleAG (SECOM)
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Seite 44
Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr
Art. 26 BankG
1
Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:
a. den Organen der Bank Weisungen erteilen;
b. einen Untersuchungsbeauftragten nach Artikel 23quater einsetzen;
c. den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen;
d. die bankengesetzliche oder obligationenrechtliche Revisionsstelle
abberufen;
e. die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken;
f. der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen
entgegenzunehmen
oder Effektentransaktionen zu tätigen;
g. die Bank schliessen;
h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der
Pfandbriefzentralen, anordnen.
[…]
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Seite 45
Norm zum Systemschutz im BankG
Art. 27 BankG
1
Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder
Effektenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1
Buchstaben f–h, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens.
2
Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen, die in ein System eingebracht wurden,
bevor die Bankenkommission Massnahmen angeordnet hatte oder bevor der
Systembetreiber von diesen Massnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, können nur
widerrufen werden, wenn sie nach den Regeln des Systems nicht unwiderruflich sind.
3
Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder
Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem
repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von
Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h unberührt.
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Seite 46
Einlagensicherung
Art. 37 BankG: Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen
nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle
einer Liquidation vor allen anderen befriedigt.
Art. 37abisBankG: Sofortige Auszahlung
1
Einlagen gemäss Artikel 37b Absatz 1bis werden aus den verfügbaren
liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss
jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.
2
Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren
Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger
nach Artikel 219 SchKG105 Rechnung.
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Seite 47
Einlagensicherung
Art. 37b BankG: Privilegierte Einlagen
1
Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten, einschliesslich
Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt
sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der
zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG107 zugewiesen.
2
Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als
Banken tätig sind, sind nicht privilegiert.
3
Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur
einmal geltend gemacht werden.
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Seite 48
Einlagensicherung
Art. 37b BankG: Privilegierte Einlagen
4
Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel
82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen
als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17.
Dezember 1993 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und
der einzelnen Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen
Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und des einzelnen Versicherten
bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1bis privilegiert.
5
Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten
Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der
Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen
und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, insbesondere
denjenigen Instituten, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit
über eine gleichwertige Deckung verfügen.
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Seite 49
Einlagensicherung
 Frage:
Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto (Compte-joint)?
 Antwort
Gemeinschaftskonten lauten nicht auf den Namen eines, sondern
mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf
dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig
zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt
wird dieser Anteil an die privilegierte Einlage der beteiligten
Bankkunden angerechnet.
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Seite 50
Einlagensicherung
 Beispiel 1:
Ehepaar H. und F. Muster verfügt einzig über ein Gemeinschaftskonto mit
einem Guthaben von CHF 140'000 Das Guthaben von H. und F. Muster auf
dem Gemeinschaftskonto wird halbiert. Die Ehegatten ver-fügen über
eine privilegierte Einlage von je CHF 70'000.
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Seite 51
Einlagensicherung
 Beispiel 2:
Ehepaar H. und F. Muster verfügt über ein Gemeinschaftskonto mit
einem Guthaben von CHF 140'000. F. Muster verfügt darüber hinaus über
ein Lohnkonto mit einem Kontostand von CHF 50'000 und H. Muster über
ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20'000. Alle Konten befinden
sich bei derselben Bank. Im Konkursfall der Bank ist das Guthaben auf
dem Compte-joint zu gleichen Anteilen anzurechnen, d.h. jeder
Ehegatte kann CHF 70'000 geltend machen. Da F. Muster darüber eine
Forderung von CHF 50'000 aus dem Lohnkonto zusteht, ist ihre gesamte
Einlage von CHF 120'000 in der Höhe von CHF 100'000 privilegiert. Die
"überschüssigen" CHF 20'000 fallen in die dritte Klas-se. Die
Gesamteinlage von H. Muster von CHF 90'000 (CHF 70'000 aus Comptejoint und CHF 20'000 aus dem Sparkonto) ist dagegen (da kleiner als CHF
100'000) gesamthaft privilegiert.
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Seite 52
Finanzierungsmöglichkeiten
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Seite 53
Finanzierungsmöglichkeiten
Fremdkapital
Eigenkapital
Verflüssigung
AussenFinanzierung
Kreditfinanzierung
Beteiligungsfinanzierung
Vermögensverflüssigung
Innenfinanzierung
Rückstellungs“Finanzierung”
Selbstfinanzierung (Gewinn)
Abschreibungsgegenwerte
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Seite 54
Finanzierungsmöglichkeiten
 Kapitalkostenstrukturen nach Modigliani / Miller
Kapitalkostensatz
kek
kK
kFK
Kapitalkostensatz
Finanzierungsverhältnis
FK/EK
kEK
kKs
kFK
kFK(1-s)
Finanzierungsverhältnis
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Seite 55
FK/EK
Finanzierungsmöglichkeiten
Kapitalkostenstrukturen nach Modigliani / Miller
Kapitalkostensatz
kek
kK
kFK
Finanzierungsverhältnis
Optimum
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Seite 56
FK/EK
kEK
Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (1/4)




Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren
 RZ 68
Verpflichtungen gegenüber Banken
 Rz 69
Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform
 Rz 70
Alle Formen von Kundeneinlagen – mit Ausnahme von Kassenobligationen –
konkursrechtlich privilegiert sind oder Rückzugsbeschränkungen unterliegen
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Seite 57
die
Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (2/4)
Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden
 Rz 71 RRV-FINMA
 Alle Verpflichtungen gegenüber Nicht-Banken, soweit nicht unter einer anderen Position
auszuweisen
 Passivierte Leasingraten aus von Nicht-Banken geleasten Objekten
 Nach dem Abschlusstagprinzip Verbuchte Verpflichtungen aus
Shortpositionen aufgrund
von Kassenleerverkäufen
 Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften
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Seite 58
Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (3/4)
Kassenobligationen
 Rz 72 RRV-FINMA
 Definition Kassenobligationen
 Kassenobligation
 Eine Kassenobligation (auch: Kassaschein) wird von Banken laufend
ausgegeben. Es ist ein Wertpapier mit festem Zinssatz und einer festen
Laufzeit von 2 bis 8 Jahren. Der Zins bei Kassenobligationen ist aufgrund der
festen Laufzeit höher als beim herkömmlichen Sparkonto.
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Seite 59
Finanzierungsmöglichkeiten: Ausweis nach RRVFINMA (4/4)
Anleihen und Pfandbriefdarlehen




RZ 73 RRV-FINMA
Eigene Obligationen-, Options- und Wandelanleihen
Darlehen der Pfandbriefzentralen
Darlehen von Emissionszentralen
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Seite 60
Wandelanleihe
Definition
 Eine Wandelanleihe (auch Wandelschuldverschreibung, Wandelobligation, engl. convertible
bond) ist ein von einer Anteilsgesellschaft ausgegebenes und in der Regel mit einem
Nominalzins ausgestattetes verzinsliches Wertpapier, das dem Inhaber das Recht einräumt, es
während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien
einzutauschen.
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Seite 61
Wandelanleihe für Emittenten
Vorteile
 Umtauschrecht als Verkaufsanreiz
 Ausgabe einer Anleihe zu besonders günstigen Konditionen
 Nur der nicht umgetauschte Teil der Wandelschuldverschreibungen muss getilgt werden
 Fremdkapital wird zu Eigenkapital
 Zinsen mindern den zu versteuernden Gewinn
Nachteile
 Unsicherheit über das Ausmaß der wirklichen Kapitalerhöhung
 Unter Umständen Ausgabe der Aktien unter Wert bei unerwarteter Kursentwicklung
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Seite 62
Wandelanleihe aus der Sicht der Anleger (1/2)
Vorteile für den Anleger:




Kombination von festem Ertrag und Dividendenertrag
steigender Aktienkurs führt zu Kursanstieg der Anleihe
Kursverluste sind im Allgemeinen durch den Rückzahlungsanspruch zum Nennwert abgesichert,
so lange sich der Emittent keine Pflichtwandlung vorbehalten hat
Möglicher Umtauschgewinn durch entsprechend hohen Kurswert der Aktien zum
Umtauschzeitpunkt
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Seite 63
Wandelanleihe aus der Sicht der Anleger (2/2)
Nachteile für den Anleger:
•
•
•
Niedrigere Zinsen als bei normaler Obligation
Bei Wandelanleihen mit Wandlungspflicht kann es, durch gefallene Kurse der Aktie und der
daraus resultierenden Differenz zwischen Kurs und rechnerischem Nennbetrag bei Ausgabe der
Teilschuldverschreibung, zu erheblichen Verlusten auf Seiten des Anlegers kommen.
Führt die Aktiengesellschaft vor der Wandelung eine Kapitaler-höhung durch, kann es für den
Inhaber der Wandelanleihe zu starker Kapitalverwässerung kommen, wenn keine
Verwässerungs-schutzklauseln in den Anleihebedingungen vereinbart sind.
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Seite 64
Spezialfälle von Wandelanleihen
Pflichtwandelanleihe
Rechte der Investoren sind
eingeschränkt
Wandlung spätestens am Ende der
Laufzeit Pflicht  Indirekte Kapitalerhöhung
Während den Krisenjahren 2000 – 2003 von
verschiedenen Unternehmen ausgegeben
(u. a. Credit Suisse)
2007 Pflichtwandelanleihe durch UBS
ausgegeben
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Seite 65
CoCo-Bond
Contingent Convertible Bonds
CoCo-Bond ist im wesentlichen Obligation
Wandlung, wenn gewisse EK-Werte nicht
mehr eingehalten werden können
Rettungsinstrument im Rahmen der «Too
big to Fail» Diskussion
CoCo-Bonds
Revision der Eigenmittelvorschriften:
 Schaffung von Vorrats- und Wandlungskapital





Problemkreise um die Coco-Bonds
Moral Hazard
Kosten und Platzierbarkeit
Auslösendes Moment für die Wandlung
Verwässerungseffekt und Abwärtsspirale


Aktuelles Beispiel
CoCo-Bond der Lloyds Bank (Betrag: GBP 7 Mrd.; 2009)
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Seite 66
Pfandbrief-Geschäft
Zweck
Gemäss Pfandbriefgesetz haben Pfandbriefbanken den Zweck, den Grundeigentümern langfristige
Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und günstigem Zinssatz zu vermitteln. Sie
emittieren Pfandbriefe und gewähren den Mitgliedern Darlehen gegen Registerpfanddeckung zur
Refinanzierung des Hypothekargeschäftes.
Anzahl Pfandbriefbanken
 Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute
 Pfandbriefbank schweizerischer Kantonalbanken
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Seite 67
Pfandbrief-Geschäft
BankA
Liquidität aus
verpfändeten
Hypotheken
Verpfändete
Hypothekarforderungen
Übrige
Aktiven
Pfandbriefbank
Pfandbriefdarlehen
Pfandbriefdarlehen
Uebrige
Verpflichtungen
Übrige
Aktiven
Pfanbriefanleihen
Übrige
Passiven
Bank B
Pfanbriefanleihen
Passiven
Übrige
Aktiven
Bank C
Pfanbriefanleihen
EK
Übrige
Aktiven
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Seite 68
Passiven
Pfandbrief-Geschäft
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Seite 69
Pfandbrief-Geschäft
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Seite 70
Konzernbegriff
 Ein Konzern ist ein Gebilde, welches
 zwei oder mehrere
 rechtlich selbständige Unternehmen
 mit wirtschaftlichen Zwecken
 unter einheitlicher Leitung zusammenfasst
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Seite 71
War Basel II wirklich sicher?
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Seite 72
73
Basel III: Ursache und getroffene Massnahmen

Ursache:
Finanzkrise von 2007 – 2009 zeigte, dass zu wenig hochwertiges Eigenkapital vorhanden war,
da lediglich auf Gesellschaftskapital und Gewinnrücklagen fokussiert wurde;

Beschlüsse
 Dezember 2010 Veröffentlichung in einer vorläufigen Endfassung
 ab 2013: Umsetzung in der EU über die Capital Requirements Directive (CRD)
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Seite 73
74
Basel III: Übersicht der Massnahmen
Verbesserung
der Risikodeckung
Erhöhung der Eigenkapitalbasis
Einführung von Kapitalpuffern
Begrenzung systeMische Risiken
Liquidität
Leverage Ratio
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Seite 74
75
Basel III: Massnahmen (1/3)
 Stärkung des Eigenkapitals
 Innovatives Hybridkapital mit Rückzahlungsanreizen, wird nicht mehr akzeptiert
 Tier 2 wird harmonisiert
 Tier 3 wird abgeschafft
 Verbesserung der Risikodeckung
 Erhöhung der Kapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken, sowie komplexe
Verbriefungen (Säule I)
 Erhöhte Standards für bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule II)
 Erhöhte Standards für die Offenlegung (Säule III)
 Überarbeitung der Bestimmungen für das Handelsbuch (noch nicht abgeschlossen
 Reduktion der Abstützung auf externe Ratings
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Seite 75
76
Basel III: Massnahmen (2/3)

Einführung einer Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio)
 Ungewichtete Bilanzsumme wird ins Verhältnis zum Eigenkapital gestellt
 Übergangsweise auf das 33fache des Kernkapitals begrenzt
 Ab 1. Januar 2015 ist die Offenlegung nach Säule 3 in Kraft getreten

Reduktion der Prozyklität und Stärkung von antizyklischen Puffern
 Auswirkungen der Bilanzierung zu Marktwerten wird abgeschwächt
 Einführung von Regeln der Risikovorsorge in IFRS 9
 Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers
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Seite 76
77
Basel III: Massnahmen (3/3)

Systemische Risiken und gegenseitige Geschäftsbeziehungen
 Problem der Übermässigen Vernetzung
 Beschlossene Massnahmen
 Kapitalanreize für Banken, OTC-Geschäfte über zentrale Gegenparteien
abzuwickeln
 Höhere Kapitalanforderungen für Handels und Derivatgeschäfte
 Höhere Kapitalanforderungen für Interbankengeschäfte

Liquidität
 Einführung von zwei neuen Mindeststandards mit unterschiedlichen
Risikohorizonten
 Liquidity Coverage Ratio
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Seite 77
Basel III: „Tools“ zur Erfassung von Risiken
„ Quantitative Aspekte

Erfahrungszahlen

Vergangenheitszahlen

Statistische Methoden

Modelle (Varianz-Kovarianz-Matrizes, historische Simulationen, Monte-CarloSimulationen)

Backtesting

Value at Risk

Stresstests / Krisentests

Qualitative und holistische Aspekte
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Seite 78
ANRECHENBARE EIGENMITTEL - DEFINITION
Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich aus dem harten Kernkapital und dem
Ergänzungskapital zusammen.
Common Equity Tier 1
(CET 1)
Hartes
Kernkapital
Additional Tier 1 (AT1)
Ergänzungskapital
Tier 2 Capital (T2)
• einbezahltes Gesellschaftskapital
• offene Reserven
• Reserven für allgemeine Bankrisiken
• Gewinnvortrag
• Gewinn des laufenden Geschäftsjahres minus geschätzte
Gewinnausschüttung, prüferische Durchsicht des Abschlusses notwendig
Kriterien zur Zuordnung als Additional Tier 1:
• Im Insolvenz- oder Liquidationsfall nachrangig zu Tier 2 Instrumenten
• Zeitlich unbegrenztes bilanzielles Eigenkapital
• ...
Kriterien zur Zuordnung als Ergänzungskapital (T2):
• Nachrangigkeit gegenüber Einlagen und bevorrechtigten Gläubigern
• Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren
•…
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Seite 79
ANRECHENBARE EIGENMITTEL –
MINDESTEIGENMITTEL
•
Die anrechenbaren Eigenmittel müssen mindestens 8% der erforderlichen Eigenmittel
ausmachen.
•
Zusätzlich muss ein pauschaler Kapitalpuffer abhängig von der Grösse und Komplexität des
Institutes gehalten werden.
•
Kategorie 5 Institute müssen einen Kapitalpuffer von 2.5% halten.
Anrechenbare Eigenmittel
≥
10.5%
•
a
•
Die anrechenbaren Eigenmittel bei Kategorie 5 Banken müssen sich wie folgt
Mind. 10.5%
zusammensetzen:
Erforderliche Eigenmittel
CET 1
7%
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Seite 80
AT 1 (oder
T2 (oder
besser)
besser)
1.5%
2%
81
Massnahmen der FINMA zur Stärkung des
Eigenkapitals
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Seite 81
KREDITRISIKEN
Das Kreditrisiko ist die Gefahr eines Verlustes, der dadurch entsteht, dass eine Gegenpartei
ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt.
•
•
Ansatz
Gesetzesgrundlage
Berechnung
Formular
SA-CH
Art. 49-62 ERV (alt)
Anhang 2 und 4
Alle Positionen werden einer Positionsklasse gemäss
Art. 49 ERV (alt) zugeteilt. Je nach Positionsklasse
erfolgt die Gewichtung nach Anhang 2 oder Anhang 4
ERV (alt).
C_CRSACH_01-07
SA-BIZ
Art. 63-75 ERV (neu)
Anhang 2 und 3
Alle Positionen werden einer Positionsklasse gemäss
Art. 63 ERV (neu) zugeteilt. Je nach Positionsklasse
erfolgt die Gewichtung nach Anhang 2 oder Anhang 3
ERV (neu).
C_CRSABIS_01-07
Die Gewichtung erfolgt durch die Einteilung der Positionen in die einzelnen Kategorien, Ratingklassen
und Laufzeiten.
Zur Verwendung von externen Ratings muss ein institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden.
Falls kein institutsspezifisches Konzept erarbeitet wurde, muss eine Gewichtung gemäss Ratingklasse
«ohne Rating» verwendet werden.
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Seite 82
MARKTRISIKEN
Allgemein
Marktpreisrisiken sind Verluste aus Wertschwankungen einer Position, die durch
Veränderungen der ihren Preis bestimmenden Faktoren und deren jeweiligen
Volatilitäten ausgelöst werden.
Marktpreisrisiken müssen für folgende Positionen berechnet werden:
Zinsinstrumente Handelsbestand Aktieninstrumente Handelsbuch
(De-Minimis Ansatz wird nicht
(De-Minimis Ansatz wird nicht
angewendet)
angewendet)
Marktrisikostandardansatz
Berechnungsmethode
· spezifische Risiken
· allgemeine Marktrisiken nach
Laufzeitmethode
Marktrisikostandardansatz
· spezifische Risiken
· allgemeine Marktrisiken
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Seite 83
Devisenpositionen
Rohstoffpositionen
im gesamten Buch
im gesamten Buch
10% (SA-BIZ 8%) der Summe der
Netto-Long oder Netto-ShortPosition. Massgebend ist der
höhere Wert.
· 20% der Nettoposition pro
Rohstoffgruppe (SA-BIZ: 15% der
Nettoposition pro Rohstoff)
· Plus 3% der Bruttoposition aller
Rohstoffgruppen
Basel III: Operationelle Risiken - Definition
Gefahr von Verlusten, in Folge der Unangemessenheit oder
des Versagens von
• Internen Verfahren,
• Menschen oder Systemen oder
• in Folge von externen Ereignissen.
Rechtsrisiken

Strategische Risiken

Reputationsrisiken

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Seite 84
BIA
(Basisindikatoransatz)
SA
(Standardansatz)
AMA
(Institutspezifische
Ansätze)
3-Jahres-Durchschnitt der
Ertragsindikatoren
3-JahresØ aus
Geschäftsfeldindikator
x 15%
12%
X
oder
Komplexität & Sensitivität
Basel III: Operationelle Risiken - Ansätze
Internes Rating System zu bewilligen durch
FINMA
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Seite 85
15%
18%
NICHT GEGENPARTEIBEZOGENE RISIKEN
Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund
von Wertänderungen oder einer Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven
wie Liegenschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.
Ansatz
Gesetzesgrundlage
Berechnung
SA-CH
Art. 66/67 ERV (alt)
Die nicht gegenparteibezogenen Risiken werden wie
folgt gewichtet:
1) 0% Ausgleichskonto
2) 250% Bankgebäude
3) 375% andere Liegenschaften
4) 625% übrige Sachanlagen , Software, Goodwill und
übrige immaterielle Werte
SA-BIZ
Art. 78/79 ERV (neu)
1) 0% Ausgleichskonto
2) 100% Liegenschaften, übrige Sachanlagen
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Seite 86
Formular
C_CASACH; Zeile
151 - 154
C_CASABISIRB
ANTIZYKLISCHER PUFFER
Grundlage: Art. 44 ERV
• Kann aktiviert werden, wenn dies erforderlich ist für:
• Die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen
Kreditwachstums
• Einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken
•
Maximal 2.5 Prozent
•
Banken sind verpflichtet auf Positionen nach Art. 72 ERV direkt oder indirekt
grundpfandgesicherten Risikopositionen eine Puffer von 2% zu halten.
•
Puffer wurde per 30. Juni 2014 von 1% auf 2% erhöht.
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Seite 87
EIGENMITTEL –
EINFÜHRUNG LEVERAGE RATIO
•
Einführung einer nicht risikogewichteten Höchstverschuldungsquote
𝑨𝒏𝒓𝒆𝒄𝒉𝒆𝒏𝒃𝒂𝒓𝒆𝒔 𝑻𝒊𝒆𝒓−𝟏−𝑲𝒂𝒑𝒊𝒕𝒂𝒍
Leverage Ratio = 𝑵𝒊𝒄𝒉𝒕 𝒓𝒊𝒔𝒊𝒌𝒐𝒈𝒆𝒘𝒊𝒄𝒉𝒕𝒆𝒕𝒆 𝑮𝒆𝒔𝒂𝒎𝒕𝒑𝒐𝒔𝒊𝒕𝒊𝒐𝒏 ≥ 3%
(𝐵𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧−𝑢𝑛𝑑 𝐴𝑢𝑠𝑠𝑒𝑟𝑏𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧𝑝𝑜𝑠𝑖𝑡𝑖𝑜𝑛𝑒𝑛)
•
•
Verabschiedet durch Basler Ausschuss, Umsetzung in nationales Recht pendent
Analyse der Auswirkungen während Beobachtungsperiode 2013-2017 durch Anpassung
Eigenmittelausweis
Ab 1. Januar 2015
Offenlegung der Leverage Ratio
Erwartet ab 1. Januar 2018
Einhaltung als Mindestvorgabe
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Seite 88
Basel III: Offenlegungspflichten
 Qualitative Informationen
Umfang der Konsolidierung
 Anrechenbaren / erforderlichen Eigenmitteln
 Aussage über Strategie, Prozesse, Bewirtschaftung der Kreditrisiken,
Marktrisiken und Operationelle Risiken
 Aussage bezüglich Reportingsysteme / Messsysteme

 Quantitative Informationen
Anrechenbaren / erforderlichen Eigenmitteln
 diverse Angaben zum Kreditrisiko (Gegenpartei, Branche, geographischen
Risiken, etc.)
 Zinsänderungsrisiko im Bankenbuch

 Zusätzliche Anforderungen für grösseren Banken
 Angabe diverse BIZ-Ratios
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Seite 89
LIQUIDITÄT - ANFORDERUNGEN
Banken müssen jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in
Stresssituationen nachkommen können.
Qualitative Anforderungen
•
•
•
•
•
•
Liquiditätsrisikotoleranz
Risikomess- und Steuerungssysteme
(auch intraday)
Limitensystem
Liquiditätspuffer
Stresstests aufgrund verschiedener
Szenarien
Notfallkonzept
Quantitative Anforderungen
•
•
LCR ab 30. Juni 2013 von allen
Banken zu berechnen und monatlich
zu melden (Meldepflicht)
Bisherige Liquiditätsvorschriften und
Meldungen gelten weiter
(verbindlich)
Einhaltung ab 1. Januar 2015
Ab 1. Januar 2014
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Seite 90
LIQUIDITÄT – EINFÜHRUNG LCR
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
Beobachtungsperiode
LCR Meldung von Test-Banken
Beobachtungsperiode
LCR Meldung obligatorisch für alle Banken
Beobachtungsperiode
Einführung LCR
Liquiditätsquoten
- Mindestquote von 60%
- Mindestquote von 70%
- Mindestquote von 80%
- Mindestquote von 90%
- Mindestquote von 100%
•
•
60%
70%
80%
90%
100%
Die Meldung der LCR erfolgt auf monatlicher Basis.
Die LCR muss in allen Währungen, die über 5% der Bilanzpassiven ausmachen berechnet und
gemeldet werden.
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Seite 91
LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG
Die hochwertigen liquiden Aktiven sollten zu jederzeit den Mittelabfluss in einem Stressszenario
von einer Periode über 30 Tage abdecken.
Hochwertige Liquide Aktiva
LCR
=
Hochwertige Liquide Aktiva
>
100%
Netto Zahlungsmittelabflüsse
Ab 2015 muss die Quote mind. 60% betragen. Die Quote steigt bis 2019 auf 100% an.
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Seite 92
LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG
Qualitativ hochwertige liquide Aktiva (HQLA)
(max. 40 %)
Level 2 Aktiva
Assets Level 1
Faktor
Cash (Münzen und Banknoten)
100%
Zentralbankreserven
100%
Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0%
- Schuldverschreibungen von Staaten
- Schuldverschreibungen von Zentralbanken
100%
Level 2A Aktiva:
Schuldverschreibung
mit Risikogewicht
20%
Schuldverschreibungen von
- Staaten
- Zentralbanken
- Unternehmen (Rating > AA-)
- Schweizer Pfandbriefe
85%
Level 2B Aktiva:
nur Meldung - zählt
nicht zu HQLA
Schuldverschreibungen
- Unternehmen (Rating < AA-)
- Hauptindex geführte
Beteiligungstitel
- mit Hypotheken gesichert
0%
Anmerkung: Cash bei der SECB zählt nicht als Level 1 Asset
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Seite 93
LIQUIDITÄT – LCR BERECHNUNG
Ʃ (Runoff-Faktor * Summe Outflow) - Ʃ (Inflow Rate * Summe Inflow)
Min (cash inflows; 75% of cash outflow)
Runoff
Factor
Abfluss Privatkundeneinlagen
0%-25%
Inflow rate
0% 15%
100%
Abfluss Geschäftskunden-
50%
0%-100%
100%
Privatkunden, Unternehmen
Zentralbanken
Refinanzierungsmittel
0%
Zahlungsmittelabflüsse aus
100%
100%
Derivaten
Gewährte, nicht abgerufene
aus Eventualverbindlichkeiten
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Seite 94
Finanzinstitute fällige Kredite
innerhalb 30 Tage
5%-100%
Kreditfazilitäten
Finanzierungsverpflichtungen
Finanzinstitute operative Zwecke
100%
0%-100%
Zahlungsmittelzuflüsse aus
Derivaten
Cash Inflows
Cash Outflows
Repo
0%-100%
einlagen (unbesichert)
Abfluss besicherte
Securities Lending und Reverse
Änderungen in der Rechnungslegung Banken
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Seite 95
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Inhalt + Gesetz
(rot = alle Unternehmungen)
Massgebende OR-Artikel
Aufbau
957
Buchführung
958
Rechnungslegung
959
Bilanz/Erfolgsrechnung/Anhang
960
Bewertung
961
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
962
Abschluss nach anerkanntem Standard
963
Konzernrechnung
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Seite 96
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Einleitung
• Wer ist betroffen?
Das neue Rechnungslegungsrecht gilt für alle Buchführungspflichtigen in der Schweiz (alle
Kapitalgesellschaften, Einzelfirmen und Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen NonProfit-Organisationen).
• Warum ein nRLR?
Die Rechnungslegung wurde modernisiert und verbessert. Sie ist rechtsform-neutral. Die
Anforderungen sind nicht nach Rechtsform, sondern nach Grösse der Unternehmen oder
Organisation abgestuft.
• Wahlrechte:
Gewisse Kleinstunternehmen und –organisationen dürfen eine einfache Buchhaltung
(Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung) erstellen. Alle anderen
Unternehmen müssen eine doppelte Buchhaltung erstellen.
Einführung ab 1.1.2013 mit zweijähriger Übergangsfrist, Konzernrechnung mit dreijähriger
Übergangsfrist.
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Seite 97
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung (GoB)
•
Vollständig: Alle wesentlichen Sachverhalte müssen vollständig erfasst sein
•
Wahr: Korrekte Kontenbezeichnungen, aussagefähige Buchungstexte
•
Systematisch: Systematischer Kontenplan (z.B. der neue Schweizer Kontenrahmen KMU),
zeitliche und sachliche Abgrenzungen
•
Klarheit: Für jeden systemkundigen Leser in allen Teilen mühelos verständlich
•
Zweckmässig: Auf Unternehmensgrösse und –komplexität angepasst
•
Nachprüfbarkeit: Belegprinzip, Inventarpflicht (Nachweis jeder Gesamtheit durch ein
detailliertes Inventar), Aufbewahrungspflicht
Diese Grundsätze gelten für alle Buchführungspflichtigen (einfache und doppelte Buchhaltung).
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Seite 98
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (GoR)
1. Die Rechnungslegung muss klar und verständlich sein (z.B. Kontobezeichnung)
2. Sie muss vollständig sein
3. Sie muss verlässlich sein
4. Sie muss das Wesentliche enthalten
5. Sie muss vorsichtig sein
6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden
(Stetigkeit)
7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden
(Verrechnungsverbot)
Betrifft alle Unternehmen und Organisationen, welche eine doppelte Buchhaltung führen. Die GoB
sind in jedem Fall zusätzlich einzuhalten.
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Seite 99
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Sprachen, Währungen, Darstellung
• Landessprache oder Englisch
• Buchführung und Rechnungslegung in
Landeswährung oder einer für die
Geschäftstätigkeit wesentlichen, frei
konvertierbaren Währung
• Wird in der Rechnungslegung nicht die
Landeswährung verwendet, muss der Abschluss in
Landeswährung umgerechnet werden
• Die Umrechnungskurse sind im Anhang
offenzulegen und allenfalls zu erläutern
• Konto- oder Staffelform erlaubt
• Vorjahresangaben (ausser bei erstmaliger
Anwendung der neuen Vorschriften)
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 100
GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
Geschäftsbericht, 6-Monatsfrist
• Der Geschäftsbericht (beinhaltend die komplette Jahresrechnung) ist innert sechs Monaten
nach Abschluss des Geschäftsjahres durch das zuständige Organ zu genehmigen. Die 6Monatsfrist ist eine Ordnungsfrist.
• Die Jahresrechnung ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der für die
Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
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Seite 101
VORSCHRIFTEN NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE
Welche Unternehmensgrössen sind zu unterscheiden?
Alle Unternehmen und Organisationen
1
2
3
Juristische Personen bis
CHF 100’000 Umsatz
Kleinere Unternehmen
Grössere Unternehmen
Kleinstunternehmen und –organisationen
Kleinere Unternehmen
Grössere Unternehmen
Einfache Buchhaltung möglich
Doppelte Buchhaltung erforderlich
Erleichterungen
Basisanforderungen
Einzelfirmen bis CHF
500’000 Umsatz
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 102
4
Zusätzliche
Anforderungen
VORSCHRIFTEN NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE
Grössere Unternehmen
Sogenannte "grössere Unternehmen" müssen gewisse zusätzliche Auflagen einhalten (Anhang,
Geldflussrechnung, Lagebericht). Die Definition der grösseren Unternehmen orientiert sich an den
Grenzwerten für die ordentliche Revision nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR:
Grössere Unternehmen
Bilanzsumme
20 Mio. CHF
Umsatzerlöse
40 Mio. CHF
Vollzeitstellen
250 im Jahresdurchschnitt
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 103
Ordentliche Revision,
wenn zwei der drei
Kriterien in zwei
aufeinanderfolgenden
Jahren überschritten
werden.
VORJAHRESANGABEN
Es gibt drei Möglichkeiten
1. Laufendes Jahr (nRLR) und Vorjahr (altes Rechnungslegungsrecht) sind den gesetzlichen
Anforderungen entsprechend ausweisen und die damit zusammenhängende Unstetigkeit ist zu
akzeptieren (siehe folgende Folien):
Diese Darstellung der Jahresrechnung ist suboptimal. Wir empfehlen, aufgrund der
Bilanzklarheit auf diese Darstellung zu verzichten
2. Vorjahr den Anforderungen des nRLR entsprechend anpassen
Eine Anpassung des Vorjahres - zu Vergleichszwecken - ist grundsätzlich möglich. Es
muss jedoch im Anhang darauf hingewiesen werden. Weiter ist im Anhang zu erwähnen,
dass die von der Generalversammlung abgenommene Vorjahresrechnung rechtsgültig
ist.
3. Bei der erstmaligen Anwendung des nRLR - kein Vorjahr aufführen
Die 2. und 3. Möglichkeit sind u.E. zu empfehlen. Im Anhang ist die gewählte Option bei
der Umstellung offen zu legen.
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 104
AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN
Grundsätze, stille Reserven
• Das nRLR ist grundsätzlich steuerneutral
• Die Steuern haben eigene Vorschriften, welche durch das nRLR nicht verändert wurden
• Die meisten Unternehmungen vermeiden eine Abweichung zwischen der Handels- und
Steuerbilanz, um die damit zusammenhängende Komplexität zu vermeiden
• Das Massgeblichkeitsprinzip gilt unverändert
• Die Bildung von stillen Reserven ist weiterhin zulässig
• Die Nettoauflösung stiller Reserven ist im Anhang auszuweisen, wenn dadurch das
ausgewiesene Resultat wesentlich günstiger dargestellt wird (Ausnahme: Auflösung von sog.
«Zwangsreserven»).
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 105
AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN
Steuerliches Massgeblichkeitsprinzip
Der handelsrechtliche Abschluss dient in der Schweiz in der Regel auch als Steuerbilanz.
Das Massgeblichkeitsprinzip heisst in der Praxis:
• Bemessungsprinzip: Die Steuerveranlagung beruht (in der Regel) auf der OR-Jahresrechnung.
• Korrekturprinzip: Die Steuerbehörde darf von der OR-Jahresrechnung abweichen, wenn diese
eine Buchung enthält, die nicht geschäftsmässig begründet ist oder wenn die Steuergesetze
Abweichungen vorsehen.
• Verbuchungsprinzip: Die steuerpflichtige Unternehmung kann weder Aufwand geltend
machen, den sie nicht verbucht hat, noch Ertrag von der Steuer freistellen, den sie in der
Erfolgsrechnung erfasst hat.
Journalistenseminar Schweizerische Bankiervereinigung
Seite 106
AUSWIRKUNGEN DES nRLR AUF DIE STEUERN
Massgeblichkeitsprinzip im Steuerrecht
Saldo
handelsrechtliche
Erfolgsrechnung (Gewinn)
Saldo
handelsrecht-liche
Erfolgsrechnung
Steuerlich
massgeblicher
Gewinn
Steuerliche
Korrekturen 1)
1)
Aufrechnung von z.B. nach Meinung der Steuerverwaltung geschäftsmässig nicht begründeter
Abschreibungen / Wertberichtigungen / Rückstellungen
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Seite 107
MINDERHEITSSCHUTZRECHTE
Transparenz trotz stiller Reserven
Minderheitsbeteiligte bei Kapitalgesellschaften hatten bislang vergleichsweise wenig wirksame
Rechte, insbesondere konnten sie bisher keinen Einblick in die effektive wirtschaftliche Lage
einer Unternehmung nehmen.
Von der breiteren Öffentlichkeit bisher nahezu unbemerkt, hat der Gesetzgeber ein starkes
Minderheitenschutzrecht im nRLR verankert.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Minderheitenschutzrechte:
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Seite 108
MINDERHEITSSCHUTZRECHTE
Zusammenfassung
Gesellschafter AG
GmbH %
Genossenschafter
%
10
10
20
X
Einzelabschluss nach
anerkanntem Standard
20
10
20
X
Konzernrechnung
20
10
10
X
Konzernrechnung nach
anerkanntem Standard
20
10
20
X
Ordentliche Revision
10
10
-
-
Rechnungslegung für
grössere Unternehmen
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Seite 109
Verein
%
Pers. Haftung
/Nachschusspflicht
BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
Einzelbewertung / Gruppenbewertung
Art. 960 Abs. 1 OR
Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und
aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst
werden.
Gruppenbewertung bedingt
 Gleichartigkeit
 Üblichkeit, aufgrund der Gleichartigkeit auch Gruppenbewertung vorzunehmen
 Gemeinsamer Ausweis ist noch kein Nachweis für Gleichartigkeit
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Seite 110
BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
Einzelbewertung / Gruppenbewertung
Gruppenbewertung bedeutet
 Minderwerte und Wertsteigerungen innerhalb einer Bilanzposition sind zur kompensatorischen
Verrechnung zugelassen
 Der gesamte Anschaffungswert darf (Aufwertung nach Art. 670 OR vorbe-halten) nicht
überschritten werden
Einzelbewertung bedeutet
 Regeln für Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip, verlustfreie Bewertung etc.) sind für die
Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden
 Wertsteigerungen bei anderen Gegenständen in derselben Bilanzposition können gegenüber
Wertverlusten nicht kompensiert werden (konsequentes Kostenwertprinzip)
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Seite 111
BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
Einzelbewertung / Gruppenbewertung
Gleichartigkeit häufig erklärbar
 Debitoren (Fälligkeit? Währung? Bonität?)
 Kreditoren
 Warenlager / Angefangene Arbeiten
Gleichartigkeit wohl nur schwer erklärbar
 Beteiligungen
 Immobilien
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Seite 112
BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN
Beispiel zu Einzelbewertung
Bezeichnung
Effektiver Wert
Bisher:
Gruppenbewertung
Neu:
Einzelbewertung
Beteiligung 1
120
100 (Kaufpreis)
100
Beteiligung 2
70
80 (Kaufpreis)
70
Beteiligung 3
100
100 (Kaufpreis)
100
280
270
Buchwert der
Beteiligungen
Bei der Gruppenbewertung konnten bisher Unterbewertungen mit Überbe-wertungen auf
einzelnen Positionen kompensiert werden.
Bisheriger Bilanzwert TCHF 280. Neuer Buchwert TCHF 270.
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Seite 113
GLIEDERUNGSVORSCHRIFTEN JAHRESRECHNUNG
Ausweis diverser Anspruchsgruppen
Folgende Guthaben oder Verbindlichkeiten sind separat auszuweisen, sofern wesentlich:
• Gegenüber Dritten
• Gegenüber Beteiligten und Organen (Aktionäre und deren Muttergesellschaft, VR,
Revisionsstelle, in einer Position, da Personalunion möglich)
• Gegenüber Beteiligungsunternehmungen (Tochter-, Schwestergesellschaft, einfache
Gesellschaften wie ARGE, Konsortium etc.).
Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig
gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Letzterer wird vermutet, wenn
die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.
Nahestehende gibt es im Handelsrecht keine! Es gilt immer die wirtschaftliche
Betrachtungsweise.
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Seite 114
AKTIVEN
Grundsätze
• Gliederung nach dem Liquiditätsgrad
• Aktivierungspflicht (diese Pflicht ist neu im Gesetz aufgeführt), sofern
 über die Aktiven verfügt werden kann
 ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und
 der Wert verlässlich geschätzt werden kann.
• Bei den angefangenen Arbeiten/angefangenen Dienstleistungen besteht neu eine
Aktivierungspflicht!
• Andere Vermögenswerte dürfen nicht aktiviert werden (aktivierte Kosten wie GründungsKapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind nicht mehr zulässig).
• Unterscheidung in Umlaufvermögen (Flüssige Mittel und Werte, welche normalerweise für
weniger als 12 Monate gehalten werden) und in Anlagevermögen.
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Seite 115
AKTIVEN
Grundsätze
• Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis (kurz- oder langfristig) dürfen zum
Marktkurs bewertet werden.
• Bei der Folgebewertung dürfen bei Aktiven mit Börsenkurs oder einem beobachtbaren
Marktpreis (v.a. Wertschriften mit Börsenkurs, Rohstoffe) Schwankungsreserven
zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden (Art. 960b Abs. 2 OR).
•
Eine solche Wertberichtigung ist nur zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als
auch der allenfalls tiefere Kurswert nicht unterschritten wird (nur Neutralisierung
Werterhöhung möglich, keine zusätzlichen Wertbe- richtigungen).
•
Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden.
•
. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der
entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem
Marktpreis je gesondert offengelegt werden.
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Seite 116
AKTIVEN
Gesetzliche Mindestgliederung
Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs (rot = neu)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Übrige kurzfristige Forderungen
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Umlaufvermögen
Finanzanlagen
Beteiligungen
Sachanlagen
Immaterielle Werte
Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
Anlagevermögen
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Seite 117
PASSIVEN
Grundsätze
• Ein bilanzierungspflichtiges Passivum muss gebucht werden, wenn
 Verbindlichkeit durch vergangenes Ereignis bewirkt wird,
 Mittelabfluss wahrscheinlich ist und
 die Höhe verlässlich geschätzt werden kann
• Bilanzierung zum Nennwert
• Die Reihenfolge der Konti ist vorgeschrieben (nach Fälligkeit).
• Fiktive Verbindlichkeiten dürfen keine bilanziert werden
(Ausnahme: Rückstellungen, siehe weiter unten).
• Zu unterscheiden sind „kurzfristige“ und „langfristige“ Verbindlichkeiten (12Monatskriterium)
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Seite 118
PASSIVEN
Gesetzliche Mindestgliederung 1/2
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten
Passive Rechnungsabgrenzungen
Kurzfristiges Fremdkapital
Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
Übrige langfristige Verbindlichkeiten
Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen
Langfristiges Fremdkapital
Der Gesetzgeber verlangt in der Mindestgliederung kein Total des Fremdkapitals. Der Ausweis
dieses Totals ist jedoch sachlogisch.
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Seite 119
PASSIVEN
Gesetzliche Mindestgliederung 2/2
Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach
Beteiligungskategorien
Gesetzliche Kapitalreserve
Gesetzliche Gewinnreserve
Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten
Eigene Kapitalanteile als Minusposten
Eigenkapital
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Seite 120
PASSIVEN
Rückstellungen gemäss Art. 960e OR
• Im Gesetz werden vier Rückstellungsarten erwähnt
 Regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen
 Rückstellung für die Sanierung von Sachanlagen
 Rückstellung für Restrukturierungen
 Rückstellung für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens
• Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Rückstellungen sind aus handelsrechtlicher
Sicht zu bilden, wenn ein Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren zu erwarten ist.
• Handelsrechtskonformität ist Voraussetzung für die steuerliche Akzeptanz der
Jahresrechnung. Die Steuern haben eigene Regeln.
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Seite 121
PASSIVEN
Vierstufensystem für Verbindlichkeiten
1. Kein Vermerk: Die Existenz einer Verpflichtung ist zwar möglich, aber es geht nur um eine
entfernte Möglichkeit (äusserst unwahrscheinlich).
2. Vermerk im Anhang: Ein künftiger Mittelabfluss ist durchaus möglich, aber entweder ist er
unwahrscheinlich (nicht verlässlich schätzbar). Es ist keine Buchung nötig, wohl aber muss
eine Eventualverbindlichkeit im Anhang aufgeführt werden.
3. Erfassung als Rückstellung in der Jahresrechnung: Der künftige Mittelabfluss ist
wahrscheinlich und mit genügender Präzision schätzbar (gewichtetes Risiko berücksichtigen).
4. Erfassung als Schuld (Kreditor oder passive Rechnungsabgrenzung): Der künftige Mittelabfluss
(ohne zurechenbare Gegenleistung, z.B. nach Verlust eines Prozesses) steht hinsichtlich Zeit
und Betrag fest.
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Seite 122
PASSIVEN
Vierstufensystem für Verbindlichkeiten
Eintretenswahrscheinlichkeit
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Seite 123
Ausweis
Einstufung
Verbindlichkeit
Fälligkeit, Gläubiger,
Betrag bekannt
Rückstellung
Wahrscheinlich
Eventualverbindlichkeit
Möglich
Wenig wahrscheinlich oder
keine Schätzung möglich
Kein Ausweis
Sehr unwahrscheinlich
EIGENE AKTIEN
Reserve für eigene Aktien
Eigene Aktien
• Ausweis der Kapitalanteile als Minusposten im EK
• Keine Bildung von Reserven für eigene Aktien
• Bestehende Reserven für direkt gehaltene eigene Aktien sind aufzulösen wie unter bisherigem
Recht
• Anschaffungswert wird während der Haltedauer nicht verändert (keine Wertanpassung)
Erwerb der Aktien der Muttergesellschaft durch eine Mehrheitsbeteiligung
(Tochtergesellschaft)
• Bildung Reserven für eigene Aktien bei der Muttergesellschaft
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Seite 124
EIGENE AKTIEN
Ausgangslage
Bilanz vor Erwerb der eigenen Aktien (Design nRLR):
Umlaufvermögen
Anlagevermögen
10‘000
10‘000
20‘000
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Seite 125
Fremdkapital
12‘000
Aktienkapital
1‘000
Gesetzliche Kapitalreserve
500
Freiwillige Gewinnreserven
5‘000
Bilanzgewinn
1‘500
20‘000
EIGENE AKTIEN
Erwerb
Nach bisherigem Recht (Design nRLR):
Umlaufvermögen
Eigene Aktien
Anlagevermögen
8‘500
Fremdkapital
12‘000
Aktienkapital
1‘000
1‘500
Gesetzliche Kapitalreserve
Reserve für eigene Aktien
500
1‘500
10‘000
Freiwillige Gewinnreserven
3‘500
Bilanzgewinn
1‘500
20‘000
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Seite 126
20‘000
EIGENE AKTIEN
Erwerb
Nach neuem Rechnungslegungsrecht (Design nRLR):
Umlaufvermögen
Anlagevermögen
8‘500
10‘000
Fremdkapital
12‘000
Aktienkapital
1’000
Gesetzliche Kapitalreserven
Freiwillige Gewinnreserven
5’000
Bilanzgewinn
1’500
Eigene Kapitalanteile
18‘500
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Seite 127
500
- 1‘500
18‘500
EIGENE AKTIEN
Vermögenslage
Hat die neue Darstellung einen Einfluss auf die Vermögenslage?
Eigenkapitalquote
• Altes Recht
40 % / Neues Recht
35 %
Fazit
• Nach neuem Recht ist die Darstellung der Vermögenslage schlechter
Verkauf
Erfolgswirksame Erfassung
• Gewinn / Verlust über Finanzaufwand/Finanzertrag oder einmaliger, periodenfremder,
ausserordentlicher Aufwand/Ertrag buchen.
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Seite 128
ERFOLGSRECHNUNG
Grundsätze
 Einführung Position Bestandesänderungen für nicht fakturierte Dienstleistungen
 Bestandesänderungen an Halb- und Fertigfabrikaten und an nicht fakturierten
Dienstleistungen sind in der ER auszuweisen
 Abschreibungen und Wertberichtigungen des gesamten Anlagevermögens (auch
Finanzanlagen) sind neu zusammen aufzuführen
 Wesentlicher periodenfremder Ertrag kann neu nicht mehr im betrieblichen
Ergebnis gezeigt werden (im alten OR Wahlrecht)
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Seite 129
ERFOLGSRECHNUNG
Mindestgliederung (Produktionserfolgsrechnung)
Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten
Dienstleistungen
Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger betrieblicher Aufwand
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
Finanzaufwand und Finanzertrag
Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag
Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag
Direkte Steuern
Jahresgewinn oder Jahresverlust
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Seite 130
ANHANG
Grundsätze
• Einige Positionen im Anhang für Aktiengesellschaften werden nicht mehr verlangt, andere Posten
sind neu oder umformuliert worden.
• Für grössere Unternehmungen sind zusätzliche Angaben im Anhang vorzunehmen
• Reihenfolge der Angaben im Anhang ist frei wählbar
• Eine Negativangabe oder ein Vollständigkeitsvermerk erübrigt sich
• Falls die im Anhang grundsätzlich verlangten Punkte in der Jahresrechnung ersichtlich sind,
kann grundsätzlich auf die Erwähnung im Anhang verzichtet werden. Es ist zu empfehlen bei
kleineren Unternehmungen, möglichst viele Angaben in der Jahresrechnung vorzunehmen um
den Anhang zu entlasten.
• Folgende Angaben fallen weg
 Die Risikobeurteilung
 Brandversicherungswert der Sachanlagen
 Der Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung
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Seite 131
ANHANG
Erleichterungen für gewisse Buchführungspflichtige
• Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach
den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind
• Bedingung ist, dass allenfalls zusätzlich geforderte Angaben direkt in der Bilanz oder in der
Erfolgsrechnung auszuweisen sind.
• Gesellschaften welche eine einfache Buchhaltung (Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung)
erstellen, müssen keinen Anhang erstellen (diese Ausnahme ist sachlogisch, aber im Gesetz
nicht explizit so aufgeführt).
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Seite 132
ANHANG
Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind
1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz
vorgeschrieben. Diese Grundsätze sind in der Praxis noch nicht abschliessend definiert. Die
Angabe im Anhang kann heikel sein, da die Steuerverwaltung in den Anhang Einblick hat.
Folgende Punkte sind denkbar:





Warenbewertung: FIFO oder gewichtetem Durchschnittswert
Warendrittel, Bewertung der Debitoren
Abschreibungsmethode (linear, degressiv, leistungsabhängig)
Sofortabschreibungen, Aktivierungspolitik
Rückstellungspolitik, Umgang mit immateriellen Werten
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Seite 133
ANHANG
Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind
Wir sind der Meinung, dass nur Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Vorschriften
offengelegt werden müssen.
Denkbar sind:
 Anwendung POC-Methode
 Umsatzrealisierung bei komplexen Geschäftsmodellen
 Bewertung zu Marktpreisen / Bestimmung von Schwankungsreserven
 Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus Verkauf von eigenen Kapitalanteilen
 Bilanzierung von Leasinggeschäften
 Behandlung von Sicherungsgeschäften
 Behandlung von aktienbasierten Vergütungen
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Seite 134
ANHANG
Obligatorische Punkte, die auszuweisen sind
2. Angaben, Aufschlüsse und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung
3. Gesamtbetrag der aufgelösten stillen Reserven, falls der ausgewiesene Gewinn dadurch
wesentlich günstiger dargestellt wird. Zwangsreserven sind nicht Gegenstand dieser
Vorschrift.
4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben, beispielsweise
 Abweichungen von der Annahme der Fortführung
 Umrechnungskurse, falls in Fremdwährung bilanziert wird
 Offenlegung der Option „Bilanzierung zu beobachtbaren Marktpreisen“
 Allenfalls weitere Angaben, sofern diese für die Beurteilung wesentlich oder aufgrund der
Tätigkeit üblich sind
 Angaben zu Anleihensobligationen
 Angaben zu Nahestehenden (sofern nicht in JR ersichtlich), Rangrücktritte
 Abweichung vom Verrechnungsverbot oder von der Stetigkeit
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Seite 135
ANHANG
Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 1/3
1. Firma oder Name sowie
Rechtsform und Sitz des
Unternehmens;
2. eine Erklärung darüber, ob die
Anzahl Vollzeitstellen im
Jahresdurchschnitt nicht über 10,
über 50 beziehungsweise über 250
liegt (Bandbreite);
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Seite 136
ANHANG
Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 2/3
3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte
Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;
4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es
beteiligt ist, halten;
5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder
veräussert wurden;
6. Der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und
anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag
auslaufen oder gekündigt werden können;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
8. Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
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Seite 137
ANHANG
Angaben, falls nicht aus der JR ersichtlich 3/3
9.
Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven
sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt
10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als
unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann
(Eventualverbindlichkeit);
11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solchen Rechten für alle
Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der
Erfolgsrechnung;
13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: Die Gründe, die dazu geführt haben.
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Seite 138
1. Bestandteile der Jahresrechnung
Bisherige BankV
Neue BankV
Jahresrechnung bestehend aus Bilanz,
Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung
und Anhang
Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung,
Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang
(Art. 25 S. 3 BankV)
Mittelflussrechnung wenn
Bilanzsumme > CHF 100 Mio.
Geldflussrechnung freiwillig im statutarischen
Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung
Aber erforderlich sofern Jahresabschluss nach True-and-FairView oder Konzernabschluss (Art. 25 S. 3 BankV)
Jahresbericht
Lagebericht: geänderte und umfangreichere Angaben
Nicht Bestandteil der Jahresrechnung aber Teil des
Geschäftsberichtes (Art. 29 und 38 BankV)
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Update KAG Revision | BDO AG | Franco
Seite 139
Straub
2. Konsolidierung
Bisherige BankV
Neue BankV (Art. 35 und 36 BankV)
Befreiung von der Erstellung
Konzernrechnung, wenn
Bilanzsumme < CHF 1 Mia. sowie
weniger als 50 Beschäftigte
Ausnahme entfällt; unabhängig von Grössenkriterien
Konsolidierungsrabatt
Konsolidierungsrabatt
Bank ist befreit im Einzelabschluss
von Mittelflussrechnung und
einzelnen Anhangsangaben
• Bank ist auf Einzelstufe befreit von Geldflussrechnung und
Lagebericht
Allerdings Verzicht auf Konsolidierung für
• Unwesentliche Beteiligungen
• Wesentliche aber ohne strategische Absicht übernommene
Beteiligung mit Darlegung, dass diese innerhalb 12
Monaten veräussert / liquidiert wird (zusätzlich
Offenlegung im Anhang)
• Zusätzliche Erleichterungen für Anhang sind im FINMA RS
15/1 geregelt
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Seite 140
Straub
3. Wertberichtigungen und Rückstellungen
Bisherige Vorgaben - RRV
Neue Vorgabe – RVB (Rz 36)
Forderungen gegenüber Banken
Forderungen gegenüber Banken ./. Wertberichtigungen
Forderungen gegenüber Kunden
Forderungen gegenüber Kunden ./. Wertberichtigungen
Hypothekarforderungen
Hypothekarforderungen ./. Wertberichtigungen
Wertberichtigungen und
Rückstellungen
Rückstellungen
Zwingender Abzug der Wertberichtigungen von Aktiven (vom jeweiligen Posten)
•
•
Gesamter Ausweis von Wertberichtigungen zu Aktivposten unter Rückstellungen nicht
zulässig
Übergangsfrist bis 31.12.2016
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Update KAG Revision | BDO AG | Franco
Seite 141
Straub
4. Erfolgsrechnung (1)
Bisherige RRV
Neue Vorgabe - RVB
Erfolg aus dem Zinsgeschäft
Erfolg aus dem Zinsengeschäft
Zins- und Diskontertrag
Zins- und Dividendenertrag aus
Handelsbeständen
Zins- und Dividendenertrag aus
Finanzanlagen
Zinsaufwand
Zins- und Diskontertrag
Zins- und Dividendenertrag aus Handelsgeschäft
Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen
Zinsaufwand
Brutto-Erfolg Zinsengeschäft
Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie
Verluste aus dem Zinsengeschäft
Subtotal Netto-Erfolg Zinsengeschäft
Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft bleibt unverändert
Erfolg aus dem Handelsgeschäft
Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der-Fair-Value Option
Übriger ordentlicher Erfolg unverändert
Geschäftsaufwand bleibt unverändert
Bruttogewinn
Wegfall des Ausweises Bruttogewinn
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Update KAG Revision | BDO AG | Franco
Seite 142
Straub
4. Erfolgsrechnung (2)
Bisherige RRV
Neue Vorgabe - RVB
Abschreibungen auf dem
Anlagevermögen
Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen
auf Sachanlagen und immateriellen Werten
Wertberichtigungen, Rückstellungen
und Verluste
Veränderungen von Rückstellungen und übrigen
Wertberichtigungen sowie Verluste
Zwischenergebnis
Geschäftserfolg
Ausserordentlicher Ertrag und Ausserordentlicher Aufwand bleiben unverändert
Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken
Steuern bleiben unverändert
Jahresgewinn / Jahresverlust
Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)
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Seite 143
Straub
5. Eigenkapital
Bisherige Vorgaben - RRV
Neue Vorgaben – RVB (Rz 107 ff. RVB)
Gesellschaftskapital
Gesellschaftskapital
Allgemeine gesetzliche Reserve
• Gesetzliche Kapitalreserve
• Gesetzliche Gewinnreserve
Reserve für eigene Beteiligungstitel
Eigene Kapitalanteile (Minusposten)
Aufwertungsreserve
Andere Reserve
Freiwillige Gewinnreserve
Gewinn-/ Verlustvortrag
Gewinn-/ Verlustvortrag
Jahresgewinn/ Jahresverlust
Gewinn /Verlust
•
Unterscheidung nach einbezahltem Kapital oder zurückbehaltenem Gewinn
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Seite 144
Straub
6. Eigene Beteiligungstitel
Bisherige Vorgaben - RRV
Neue Vorgaben – RVB (Rz A2 - 174 RVB)
Aktiven
Passiven
Aktiven
Aktienkapital …
Flüssige
Mittel
Flüssige
Mittel
-200
Finanzanlagen
200
Reserve
200
Gewinnvortrag
-200
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Seite 145
Passiven
-200
Aktienkapital …
Eigene
Kapitalanteile
-200
7. Wesentliche Anpassungen im Anhang
Eine Auswahl von wesentlichen neuen Anhängen (Rz 173 ff. RVB)
Erläuterung der angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur
Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs
Erläuterung zur Bewertung der Deckungen
Darstellung der emittierten strukturierten Produkte
Angaben zu Beteiligungsrechten oder Optionen von Mitarbeitern und Organen
Angaben zu Mitarbeiterbeteiligungsplänen
Aufgliederung der Auslandssegmente nach Bonität und Ländergruppen
Transaktionen mit Beteiligten
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Seite 146
Straub
8. Zwischenabschluss und Veröffentlichung
Bisherige BankV
Neue BankV (Art 40 f. BankV)
Zwischenabschluss, wenn
Zwischenabschluss ist immer zu erstellen
• Bilanzsumme > CHF 100 Mio.
• Konzernrechnung erstellt werden
muss
Veröffentlichung Zwischenabschluss:
Veröffentlichung Zwischenabschluss:
Bilanz und verkürzte Erfolgsrechnung
(Bruttogewinn) in SHAB
Bilanz und vollständige Erfolgsrechnung
Veröffentlichung im Internet sowie Möglichkeit einer
ausgedruckten Version. Auf Veröffentlichung in SHAB kann
verzichtet werden
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Update KAG Revision | BDO AG | Franco
Seite 147
Straub
9. Vorgaben zur Bewertung (1)
Neue BankV
Einzelbewertung
Gruppenbewertung nicht mehr zulässig
Goodwill
Reduzierte maximale Abschreibungsdauer
Gründungs-, Kapital- Sofortige
Abschreibung bei Erstanwendung
Sofortige Abschreibung bei Erstanwendung
erhöhungs- und
Organisationskosten
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Seite 148
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9. Vorgaben zur Bewertung (2)
Neue BankV
Fair Value Option für
Finanzinstrumente
Bewertungsmöglichkeit für Finanzinstrumente
Internal Trades
Elimination aus der Jahres-/Konzernrechnung
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Seite 149
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10. ÜBERGANGVORSCHRIFTEN Rz 624 – 629 RVB (1)
Ab 2015
Abschreibungsdauer von 20 Jahren für bisher bilanzierten Goodwill kann beibehalten werden
Für Umstellung bezüglich «Abzug von Wertberichtigungen von Aktivpositionen» kann dies für 2 Jahre
vom Total der Aktiven abgezogen werden
Im ersten Jahr Verzicht möglich auf Vorjahresangaben im Anhang, sofern es sich um neue
Anhangsangaben handelt
Bisher waren eigene Kapitalanteile unter den Aktiven auszuweisen und für Bestände in Finanzanlagen
(bewertet zu Anschaffungskosten) eine Reserve für eigene Kapitalanteile zu bilden. Banken dürfen die
eigenen Kapitalanteile zum Fair Value umbuchen, sofern Ermittlung zu Anschaffungskosten zu
aufwendig
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Seite 150
10. ÜBERGANGVORSCHRIFTEN Rz 624 – 629 RVB (2)
Ab 2015
Bisher abschreibungspflichtige Aktivierungen aus Gründungs-, Kaitalerhöhungs- und
Organisationskosten sind bei der Erstanwendung sofort über ausserordentlichen Aufwand
abzuschreiben
Publikation des Zwischenabschlusses 2015 nach bisherigem Recht erlaubt (Rz 624 RVB)
Gesamthafter Abzug von Wertberichtigungen von den Aktiven zulässig (Art. 69 Abs. 1 BankV, Rz 626
RVB).
Einzelbewertung von Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte (Art. 69 Abs. 2 BankV)
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Seite 151
11. UMSTELLUNGSZEITPUNKT
• Für ab dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre ist die Jahresrechnung per
31.12.2015 zwingend nach den neuen Vorgaben der RVB zu erstellen.
• Banken können den Umstellungszeitpunkt bis zu diesem Stichtag frei wählen.
• Gemäss FINMA sind alle SNB-Reportings bis zum 30.09.2015 nach den bisherigen
Vorgaben der RRV zu erstellen.
• Somit sollte die Umstellung erst nach dem 30.09.2015 erfolgen, sofern nicht eine
parallele Anwendung beider Vorschriften möglich ist.
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Seite 152
11. UMSTELLUNGSBEDARF (I/II)
Analyse des Umstellungsbedarfs durchführen
Handlungsbedarf bestimmen
Folgende Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Umstellung:
1. Wann soll auf das die neuen Vorschriften umgestellt werden?
2. Ist man von den Änderungen der Bewertungsvorschriften betroffen und ist ein
vom 01.01.2015 abweichender Umstellungszeitpunkt überhaupt sinnvoll?
3. Sind alle Informationen sowie erweiterten, ausweispflichtigen Anhangsangaben
gemäss den neuen Vorgaben verfügbar?
4. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Kontenpläne und IT-Systeme?
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Seite 153
11. UMSTELLUNGSBEDARF (II/II)
5. Welchen Einfluss hat die neue Rechnungslegung auf die Reportingpflichten und
Kennzahlen (SNB-Reporting, Eigenmittelvorschriften, Liquiditätsvorschriften, ALM usw.)?
6. Wie und wann werden die Umsetzungen der Revisionsstelle mitgeteilt bzw. wird die
Revisionsstelle miteinbezogen?
7. Bestehen ausreichen Ressourcen im Hinblick auf fachliche Qualifikationen und
technischem Know-how (IT) um die Anpassungen fristgerecht umzusetzen?
8. Tangieren die Änderungen weitere Bereiche wie Zielvorgaben,
Mitarbeiterentschädigungen oder Kommunikation?
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Seite 154
Bilanz- und Erfolgsanalyse
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Seite 155
Finanzierungsmöglichkeiten
Ziele:
 Kennzahlensysteme (Erläuterung am Beispiel des SNBAufsichtsreportings)
 Vergleichbarkeit von Jahresrechnungen
 Öffentliche Informationsquellen
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Seite 156
Bilanz- und Erfolgsanalyse
Management
• Führungsqualität
• Fachkompetenz
• Integrität
Produkte und Märkte
• Stärken und Schwächen der
Produkte
• Chancen und Risiken auf
den Märkten
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Seite 157
Finanzielle Situation
• Liquidität
• Rentabilität
• Kapitalstruktur
Stille Reserven im Sinne der
Rechnungslegungsvorschriften
Zwangsreserven
Ermessens- /
Willkürreserven
Buchwert
Gesetzlicher Höchstwert
gemäss
institutsspezifischen
Bewertungsgrundsätzen
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Seite 158
Tatsächlicher
Wert
Erscheinungsformen stiller Reserven
Wertmässige Manipulation
Beispiele
Unterbewertung von Aktiven
Beteiligungen
Überbewertung von Passiven
Sonstige Passiven
Weglassen von Aktiven
Bankgebäude
Fiktive Passiven
Rückstellungen
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Seite 159
Gefahr der stillen Reserven
 Recht über Verwendung des Reingewinns zu beschliessen, wird
Benachteiligungen der
Aktionäre
Einschränkung der
Rechenschaftsablage
beeinträchtigt
 Führungsgremien können Gewinn praktisch beliebig manipulieren
(Kompetenzverschiebung)
 Stabile Dividenden bringen nur bedingt eine „Kompensation“
zwischen guten und schlechten Ereignissen
 Aktionäre kennen den wahren inneren Wert ihrer Papiere nicht
(Gefahr falscher Dispositionen)
 Zu günstige Darstellung der Erfolgssituation über mehrere Jahre
 Gefahr der Verdeckung verschuldeter Ausfälle
 Zu spätes Erkennen negativer Entwicklungen (Schaden umso grösser)
 Rechtzeitige Veräusserung der Beteiligungspapiere bei schlechtem
Bereicherung von
Insidern
Geschäftsgang (ohne Verluste)
 Spekulatives Ausnützen von Informationen über die tatsächliche
Geschäftslage
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Seite 160
Bilanzstruktur und Refinanzierung
Bilanzstruktur
 Eigenkapital / Bilanzsumme (Eigenkapitalquote)
 Kundenausleihungen / Bilanzsumme
 Kundengelder / Bilanzsumme
 Wertberichtigungen / Kundenausleihungen
Refinanzierung
 Spargelder / Hypothekarforderungen
 Kundengelder / Kundenausleihungen
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Seite 161
Erfolgsrechnung
 Jahresgewinn / Eigene Mittel (ROE)
 Geschäftsaufwand / Bruttoertrag (Cost / Income Ratio)
 Zinserfolg / Bruttoertrag
 Indifferenter Ertrag / Bruttoertrag
 Betriebsertrag / Anzahl Mitarbeiter
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Aufspaltung der Erfolgsrechnung
+
+
+
+
Zinsüberschuss
Kommissions- und Dienstleistungsüberschuss
Übriger ordentlicher Erfolg
Erfolg aus dem Handelsgeschäft
Übriger ordentlicher Erfolg
Begriffe in der ROE-Analyse
 Kommissions- und
Dienstleistungsspanne
 Bruttozinsspanne
 Handlungsspanne
 Spanne aus übrigem ordentlichem Erfolg
= Bruttoerfolg aus normaler Geschäftstätigkeit
 Bruttoertragsspanne
- Geschäftsaufwand
(1) Personalaufwand
(2) Sachaufwand
 Bruttobedarfsspanne
 Personalkostenspanne
 Sachkostenspanne
= Bruttogewinn aus normaler Geschäftstätigkeit
 Bruttogewinnspanne
- Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
- Risikoaufwendungen (Wertberichtigungen,
Rückstellungen und Verluste)
+ Ausserordentlicher Erfolg
 Spanne auf Abschreibungen des Anlagevermögen
 Risikospanne
 Spanne aus ausserordentlichem Erfolg
= Reingewinn vor Steuern
Eigenkapitalrentabilität
=
(Gewinn-) Steuern
Reingewinn nach Steuern
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Seite 163
(Im Verhältnis zum EK)
Bruttozinsspanne
Zinsüberschuss in % der Bilanzsumme; dient der
Beurteilung der Ertragsstärke des Zinsengeschäfts
+
Kommissions- und Dienstleistungsspanne
Kommissions- und Dienstleistungsspanne in % der
Bilanzsumme; dient der Beurteilung der
Ertragsstärke des Kommissions- und
Dienstleistungsgeschäfts
+
Handelsspanne
Erfolg aus dem Handelsgeschäft in % der
Bilanzsumme; dient der Beurteilung der
Ertragsstärke des Handelsgeschäfts
Bruttoertragsspanne
Gesamterfolg aus normaler
Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme
=
Spanne aus übrigem ordentlichen Erfolg
Übriger ordentlicher Erfolg in % der Bilanzsumme
+
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Seite 164
Personalkostenspanne
Personalaufwand in % der Bilanzsumme
Bruttobedarfsspanne
Geschäftsaufwendungen in % der
Bilanzsumme
=
+
Sachkostenspanne
Sachaufwand in % der Bilanzsumme
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird als Bezugsgrösse hier vereinfachend die
Bilanzsumme gewählt; fallweise sind andere Bezugsgrössen wie beispielsweise
die „verwalteten Kundenvermögen“ mit zu berücksichtigen.
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Seite 165
Bruttoertragsspanne
Gesamterfolg aus normaler
Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme
Bruttogewinnspanne
Bruttogewinn aus normaler
Geschäftstätigkeit in % der Bilanzsumme
=
-
Bruttobedarfsspanne
Geschäftsaufwendungen in % der
Bilanzsumme
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird als Bezugsgrösse hier vereinfachend die
Bilanzsumme gewählt; fallweise sind andere Bezugsgrössen wie beispielsweise die
„verwalteten Kundenvermögen“ mit zu berücksichtigen.
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Seite 166
Übungsbeispiel 1: Fragen (AKB)
a) Beurteilung des Wachstums
b) Beurteilung der Bilanzstruktur
c) Welche Aktivposition zeigt eine eher bemerkenswerte
Veränderung?
d) Beurteilung der Qualität des Kreditportfolios
e) Beurteilung der Struktur der Erfolgsrechnung
f) Beurteilung der Ertragskraft
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Seite 167
Übungsbeispiel 1: Antwortblatt
a)
b)
c)
d)
e)
f)
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Seite 168
Antworten zu Übungsbeispiel 1
a) Beurteilung des Wachstums
Leichte Gewinnsteigerung
Erhöhung der Bilanzsumme aufgrund neuer Kreditvergaben (bilanzintensiv)
b) Beurteilung der Bilanzstruktur
Aktiven: ausgeprägtes Hypothekargeschäft
Passiven: Deckung hauptsächlich durch Kundengelder
höhere Rückstellungen für allg. Bankrisiken aufgrund Zinsdifferenzgeschäft
Kennzahlen:
 Bankenkreditoren / Bankendebitoren
 Kundengelder / Kundenausleihungen
 Spargelder / Hypothekarforderungen
 Wertberichtigungen / Kundenausleihungen
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Seite 169
Antworten zu Übungsbeispiel 1
c) Welche Aktivposition zeigt eine eher bemerkenswert
Veränderung?

Forderungen ggü. Banken

Hypothekarforderungen

Finanzierung der neuen Kreditvergaben über eigene Mittel sowie Kundengelder
d) Beurteilung der Qualität des Kreditportefeuilles

Entwicklung Blankokredite hat Konsequenz auf erf. Eigenmittel

Keine ausserordentlich hohen Wertberichtigungen (Details im Anhang einsehen)
im Verhältnis zur Kreditvergabe (Hypothekar- und andere Kredite)

Rückstellungen für allg. Bankrisiken sind verhältnissmässig stärker gestiegen als
die Kreditvergaben
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Seite 170
Antworten zu Übungsbeispiel 1
e) Beurteilung der Struktur der Erfolgsrechnung
Spiegelt Bilanzstruktur wider

Fokus auf Zinsdifferenzgeschäft, hoher ausserordentlicher Aufwand
Kennzahlen:
 Zinserfolg / Bruttoerfolg
 Indifferenter Erfolg / Bruttoerfolg
f) Beurteilung der Ertragskraft
Ertragskraft kann als gut bezeichnet werden (Bruttoertragsspanne),
jedoch bestehen im Verhältnis relativ hohe Kosten, was sich im Cost / Income Ratio
widerspiegelt
Beurteilung Ertragskraft:
 „Geschäftsvolumen“ = Bilanzgeschäft + AMA
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Seite 171
Übungsbeispiel 2: Fragen zu Übungsbeispiel 2
a) Um welchen Typus Bank handelt es sich wohl?
b) Wie hoch ist der effektive Jahreserfolg?
c) Nennen Sie mögliche Gründe für den Rückgang des Zinsergebnisses der
Bank.
d) Wie beurteilen Sie die Wettbewerbssituation dieser Bank? Vergleichen
Sie dies mit der Wettbewertssituation der Lienhardt & Parnter.
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Seite 172
Übungsbeispiel 2: Antwortblatt Übungsbeispiel 2
a)
b)
c)
d)
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Seite 173
Antworten zu Übungsbeispiel 2
a)
Um welchen Typus Bank handelt es sich wohl?
Kleinere Regionalbank, die hauptsächlich im Hypothekargeschäft tätig ist
b)
Wie hoch ist der effektive Jahreserfolg?
TCHF 1873
 823 (Jahresgewinn gemäss ER)
+ 1050 (Bildung von Reserven für allgemeine Bankrisiken)
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Seite 174
Antworten zu Übungsbeispiel 2
c) Nennen Sie mögliche Gründe für den Rückgang des Zinsergebnisses der
Bank
Zinsniveau historisch tief, sinkende Margen
d) Wie beurteilen Sie die Wettbewerbssituation dieser Bank?
Gute Zukunftsperspektiven, da Erträge aus indifferenten Geschäften
stärker steigt als Zinsdifferenzgeschäft
Regionalbank hat Standortvorteil aufgrund Kundentreue- und bindung
Keine erhöhten Risiken im Zusammenhang mit Crossborder.
Keine erhöhten Risiken im Zusammenhang mit der Annahme von
potentiell unversteuerten Vermögenswerten. SKO ist weniger stark von
der Regulierungsflut betroffen. Aufgrund der Grösse der Bank sind diese
jedoch schwieriger umzusetzen.
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Seite 175
Kennzahlen zur Bilanzanalyse, Vermögens- und Finanzlage
Kennzahl
Beschreibung
Eigenmittel-Deckungsgrad Total der anrechenbaren Eigenmittel in % des Totals
1
erforderlicher Eigenmittel (Säule 1)
Berechnung
Clientis
L&P
𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒂𝒏𝒓𝒆𝒄𝒉𝒆𝒏𝒃𝒂𝒓𝒆 𝑬𝒊𝒈𝒆𝒏𝒎𝒊𝒕𝒕𝒆𝒍
𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒆𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒍𝒊𝒄𝒉𝒆 𝑬𝒊𝒈𝒆𝒏𝒎𝒊𝒕𝒕𝒆𝒍 (𝑺ä𝒖𝒍𝒆 𝟏)
214%
233%
84%
110%
0.3%
1.9%
Resultat in %
Refinanzierungsgrad der
Kundenausleihungen
durch Kundengelder
Kundengelder in % der Kundenausleihungen
(𝑽𝒆𝒓𝒑𝒇𝒍𝒊𝒄𝒉𝒕𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 𝒊𝒏 𝑺𝒑𝒂𝒓 −
𝒖𝒏𝒅 𝑨𝒏𝒍𝒂𝒈𝒆𝒇𝒐𝒓𝒎 + Ü𝒃𝒓𝒊𝒈𝒆 𝑽𝒆𝒓𝒑𝒇𝒍. 𝒈𝒈ü
𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆𝒏 + 𝑲𝒂𝒔𝒔𝒆𝒏𝒐𝒃𝒍𝒊𝒈𝒂𝒕𝒊𝒐𝒏𝒆𝒏)
(𝑭𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆n +
𝑯𝒚𝒑𝒐𝒕𝒉𝒆𝒌𝒂𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏)
Resultat in %
Quote der
Wertberichtigungen auf
Kreditportefeuille
Anteil der Wertberichtigungen und Rückstellun-gen
für Ausfallrisiken an den Forderungen gegenüber
Kunden und den Hypothekarforde-rungen
𝑾𝒆𝒓𝒕𝒃𝒆𝒓𝒊𝒄𝒉𝒕𝒊𝒈𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒖𝒏𝒅 𝑹ü𝒄𝒌𝒔𝒕𝒆𝒍𝒍𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏
𝒇ü𝒓 𝑨𝒖𝒔𝒇𝒂𝒍𝒍𝒓𝒊𝒔𝒊𝒌𝒆𝒏
(𝑭𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏 𝒈𝒈ü 𝑲𝒖𝒏𝒅𝒆n +
𝑯𝒚𝒑𝒐𝒕𝒉𝒆𝒌𝒂𝒓𝒇𝒐𝒓𝒅𝒆𝒓𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏)
Resultat in %
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Seite 176
Kennzahlen zur Erfolgsanalyse und zur Ertragslage
Kennzahl
Ø-Verzinsung der
Aktiven
Beschreibung
Zins- und Dividendenerträge in % der Ø-Bilanzsumme
Berechnung
(𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒔𝒌𝒐𝒏𝒕𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 +
𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅 𝑫𝒊𝒗𝒊𝒅𝒆𝒏𝒅𝒆𝒏𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝒂𝒖𝒔
𝑯𝒂𝒏𝒅𝒆𝒍𝒔𝒃𝒆𝒔𝒕ä𝒏𝒅𝒆𝒏 + 𝒁𝒊𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅
𝑫𝒊𝒗𝒊𝒅𝒆𝒏𝒅𝒆𝒏𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝒂𝒖𝒔
𝑭𝒊𝒏𝒂𝒏𝒛𝒂𝒏𝒍𝒂𝒈𝒆𝒏)
Ø − 𝑩𝒊𝒍𝒂𝒏𝒛𝒔𝒖𝒎𝒎𝒆
Clientis
L&P
2.0%
1.1%
1.4%
0.7%
k.A.
0.5%
53%
78%
Resultat in %
Bruttozinsmarge
Erfolg aus dem Zinsengeschäft + Kommissionsertrag
aus dem Kreditgeschäft in % der Ø-Bilanzsumme
(𝑬𝒓𝒇𝒐𝒍𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝒅𝒆𝒎 𝒁𝒊𝒏𝒔𝒆𝒏𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕 +
𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝑲𝒓𝒆𝒅𝒊𝒕𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕)
Ø − 𝑩𝒊𝒍𝒂𝒏𝒛𝒔𝒖𝒎𝒎𝒆
Resultat in %
Ertragsintensität der
verwalteten Vermögen
(nur für Abschlüsse,
welche die Tabelle Q
gemäss RRV enthalten)
Cost/Income-Ratio
Kommissions- und Dienstleistungserfolg in % des
Kundenvermögen:
Kommissions- und Dienstleistungserfolg =
Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft
+ Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft –
Kommissionsaufwand
Verwaltete Vermögen = verwaltete Vermögen nach
RRV, Tabelle Q, inkl. Doppelzählungen
𝑬𝒓𝒇𝒐𝒍𝒈 𝒂𝒖𝒔 𝒅𝒆𝒎 𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔 − 𝒖𝒏𝒅
𝑫𝒊𝒆𝒏𝒔𝒕𝒍𝒆𝒊𝒔𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕
(𝒐𝒉𝒏𝒆 𝑲𝒐𝒎𝒎𝒊𝒔𝒔𝒊𝒐𝒏𝒔𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈 𝑲𝒓𝒆𝒅𝒊𝒕 −
𝒈𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕)
Ø − 𝑻𝒐𝒕𝒂𝒍 𝒗𝒆𝒓𝒘𝒂𝒍𝒕𝒆𝒕𝒆 𝑽𝒆𝒓𝒎ö𝒈𝒆𝒏 (𝒊𝒏𝒌𝒍.
𝑫𝒐𝒑𝒑𝒆𝒍𝒛ä𝒉𝒍𝒖𝒏𝒈𝒆𝒏)
Resultat in %
Verhältnis zwischen dem Geschäftsaufwand und dem
Bruttoertrag
𝑮𝒆𝒔𝒄𝒉ä𝒇𝒕𝒔𝒂𝒖𝒇𝒘𝒂𝒏𝒅
𝑩𝒓𝒖𝒕𝒕𝒐𝒆𝒓𝒕𝒓𝒂𝒈
Resultat in %
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Seite 177
Schlussbesprechung /
offene Fragen
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6. Juni 2016
Journalistenseminar der SBVg