Presseinformation / 10.06.2016 Bundesgerichtshof weist

Presseinformation / 10.06.2016
Bundesgerichtshof weist Schadensersatzklage
Claudia Pechsteins gegen die ISU ab
DESG Presse
Klaus Dobbratz
Beate Dobbratz
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Mit Urteil vom 7. Juni 2016 wies der Bundesgerichtshof die Schadensersatzklage der Athletin
Claudia Pechstein gegen die International Skating Union (ISU) ab. Die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) nimmt das Urteil zur Kenntnis, wonach die zivilrechtliche Klage
vor staatlichen Gerichten aufgrund der zwischen der Athletin und der ISU im Vorfeld der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft im norwegischen Hamar im Jahr 2009 geschlossenen
Schiedsvereinbarung unzulässig ist. Die DESG war am Verfahren nicht mehr beteiligt, da die
Klage der Athletin gegen die DESG bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München I
abgewiesen worden war.
Die Athletin hatte zunächst vor dem Landgericht München I sowohl gegen die ISU als auch
gegen die DESG Klage auf Schadensersatz unter anderem wegen entgangener Prämien
und Sponsorengelder erhoben. Die Klage gegen die DESG wies das Landgericht München I
mit Urteil vom 26.02.2014 rechtskräftig ab. Es attestierte der DESG, sich im gesamten Verfahren korrekt verhalten zu haben. Die von der Athletin gegen das Urteil des Landgerichts
München I eingelegte Berufung richtete sich nur gegen die ISU. Mit Zwischenurteil vom
15.01.2015 hatte der Kartellsenat des Oberlandgerichts München entschieden, dass die Klage der Athletin gegen die ISU zulässig sei. Die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung sei
wegen Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht unwirksam und stehe daher der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Hiergegen legte die ISU Revision zum Bundesgerichtshof ein,
über die nunmehr entschieden wurde. Die Athletin hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des
BGH Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.
Die DESG wurde im Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter
Kanzlei Wüterich Breucker vertreten.
Anlass des Schadensersatzprozesses der Athletin war die von der Disziplinarkommission
der ISU am 1. Juli 2009 verhängte zweijährige Sperre der Athletin wegen des Vorwurfs des
Blutdopings. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne hatte mit Schiedsspruch
vom 25. November 2009 die von der ISU verhängte Sperre bestätigt. Anträge der Athletin
auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs und auf Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens wurden vom Schweizerischen Bundesgericht abgelehnt. Die Athletin stützte ihre anschließende
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Schadensersatzklage unter anderem auf medizinische Gutachten, welche die erhöhten und
schwankenden Retikulozytenwerte auf eine vom Vater ererbte Blutanomalie zurückführen.
Im vorangegangenen sportgerichtlichen Sanktionsverfahren der ISU gegen die Athletin war
die DESG nicht als Partei beteiligt. Sie nahm als Beigeladene am Verfahren teil und setzte
sich auf Basis der 100 %-igen Anti-Doping-Haltung des Verbandes für eine vollständige objektive Aufklärung des Sachverhaltes und eine darauf basierende sachgerechte Entscheidung ein. Den Schiedsspruch des CAS beachtete die DESG in Übereinstimmung mit allen
staatlichen und sportrechtlichen Regeln.