Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Totalrevision der

Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Totalrevision der Schulgemeindeordnung der Schulgemeinde Wallisellen
ANTRAG
Gestützt auf Art. 10 der Schulgemeindeordnung beschliessen die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen, anlässlich der
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016, die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Schulgemeindeordnung.
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 01
Schulgemeindeordnung
Die Schulgemeindeordnung regelt den Bestand sowie die Organisation der
Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.
Neu
Art. 01
Schulgemeindeordnung
Die Schulgemeindeordnung regelt den Bestand sowie die Organisation der
Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.
Art. 02
Gebiet
Die Schulgemeinde umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde.
Neu
Art. 02
Gebiet
Die Schulgemeinde umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde.
Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 03
Aufgaben
Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe
der öffentlichen Volksschule sowie die kommunale Schule in Kleingruppen.
Daneben kann die Schulgemeinde weitere Aufgaben im Bereich Schule
und Bildung wahrnehmen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden oder privaten Institutionen, wie
­ Führen der Musikschule
­ Führen der Gemeindebibliothek Wallisellen
­ Betreiben familienergänzender Tagesstrukturen
­ Veranstalten von Kursen zur Weiterbildung von Erwachsenen
Art. 04
aufgehoben 17.05.2009
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 03
Aufgaben
Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe
der öffentlichen Volksschule sowie die kommunale Schule in Kleingruppen.
Daneben kann die Schulgemeinde weitere Aufgaben im Bereich Schule
und Bildung wahrnehmen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden oder privaten Institutionen, wie
­ Führen von Sonderschulen
­ Führen der Musikschule
­ Führen der Gemeindebibliothek Wallisellen
­ Betreiben familienergänzender Tagesstrukturen
­ Veranstalten von Kursen zur Weiterbildung von Erwachsenen
Neu
-
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
II.
DIE STIMMBERECHTIGTEN
Art. 05
1.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
aufgehoben 17.05.2009
Neu
-
Urnenwahlen und -abstimmungen
Art. 06
Einberufung und Verfahren
Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die politischen Rechte.
Die Durchführung der Urnenwahlen und –abstimmungen ist Sache des
Wahlbüros der Politischen Gemeinde.
Neu
Art. 04
Verfahren
Die Schulpflege ist wahlleitende Behörde. Sie kann die Aufgaben der
Wahlleitung ganz oder teilweise der Politischen Gemeinde übertragen, in
deren Gebiet die Schulgemeinde liegt.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz
über die politischen Rechte.
Art. 07
Neu
-
aufgehoben 17.05.2009
Art. 08
Urnenwahlen
Durch die Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt.
Neu
Art. 05
Urnenwahlen
Durch die Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 09
Erneuerungs- und Ersatzwahlen
Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden
Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen
Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl
nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet (§§ 48 – 54 GPR).
Art. 10
Obligatorische Urnenabstimmung
Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
­ der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung
­ die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für
die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 4 Mio.
­ die Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben
von mehr als CHF 250'000
Art. 11
Nachträgliche Urnenabstimmung
In der Schulgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an
der Urne abgestimmt wird.
Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von
der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 06
Erneuerungs- und Ersatzwahlen
Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden
Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen
Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl
nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet (§§ 48 – 54 GPR). Den
Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Zusatzblatt beigelegt.
Neu
Art. 07
Obligatorische Urnenabstimmung
Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
­ der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung
­ die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für
die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 4 Mio.
­ die Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben
von mehr als CHF 250'000
­ der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt und/oder die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als
CHF 4 Mio. oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
CHF 250‘000 zur Folge haben
Neu
Art. 08
Nachträgliche Urnenabstimmung
In der Schulgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an
der Urne abgestimmt wird.
Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von
der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 11a
2.
aufgehoben 17.05.2009
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
-
Schulgemeindeversammlung
Art. 12
Einberufung und Verfahren
Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Die von der Politischen Gemeinde Wallisellen bestimmten Publikationsmittel gelten auch für die Schulgemeinde.
Art. 13
Leitung und Protokoll
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege leitet die Schulgemeindeversammlung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung führt
das Protokoll.
Art. 14
Allgemeine Kompetenzen
Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:
a) Rechtssetzungsbefugnisse
1. der Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Schulgemeinde Wallisellen
2. der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des
Personals der Schulgemeinde Wallisellen
3. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender
oder allgemeiner Bedeutung
Neu
Art. 09
Einberufung und Verfahren
Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Die von der Politischen Gemeinde Wallisellen bestimmten Publikationsmittel gelten auch für die Schulgemeinde.
Neu
Art. 10
Leitung und Protokoll
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege leitet die Schulgemeindeversammlung. Die Leitung Schulverwaltung führt das Protokoll.
Neu
Art. 11
Allgemeine Kompetenzen
Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:
a) Rechtssetzungsbefugnisse
1. der Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Schulgemeinde Wallisellen
2. der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des
Personals der Schulgemeinde Wallisellen
3. der Grundsätze der Gebührenerhebung
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
4. der Grundsätze der Gebührenerhebung
b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde
2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 10 GO (obligatorische Urnenabstimmungen)
3. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe
4. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen
mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von
Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung
von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF
250‘000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr
als CHF 50‘000 zur Folge haben
5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die
Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen
6. die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen sowie der übrigen
Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist
7. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der
Schulpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der
Schulgemeindeversammlung vorgelegt werden
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender
Bedeutung
b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde
2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 7 und 8 SGO
3. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe
4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame
Durchführung von Aufgaben, sofern keine Urnenabstimmung vorgesehen ist und die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als
CHF 250‘000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von
mehr als CHF 50‘000 zur Folge haben
5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die
Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, sofern das Gemeindegesetz keine Urnenabstimmung vorsieht
6. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der
Schulpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der
Schulgemeindeversammlung vorgelegt werden
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Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 15
Finanzbefugnisse
Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Festsetzung des Voranschlags sowie des Steuerfusses
2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für
die Erhöhung von einmaligen Ausgaben ab CHF 250'000 und über
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 50'000 soweit nicht die Schulpflege zuständig ist
3. die Abnahme der Jahresrechnung
4. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten aufgrund von
Spezialbeschlüssen
5. die Vorfinanzierung von Investitionen
6. die Verfügung über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte
im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 1 Mio. im
Einzelfall
7. die finanziellen Beteiligungen, Darlehen und Eventualverbindlichkeiten
von mehr als CHF 250’000 im Einzelfall
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 12
Finanzbefugnisse
Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Festsetzung des Voranschlags sowie des Steuerfusses
2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für
die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 4 Mio. und über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 250‘000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist
3. die Abnahme der Jahresrechnung
4. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die
von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind
5. die Vorfinanzierung von Investitionen
6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen und von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken im Finanzvermögen
zum Preis von mehr als CHF 1 Mio.
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen und die
Belastung von Grundstücken mit beschränkten dinglichen Rechten im
Finanzvermögen im Wert von mehr als CHF 1 Mio.
8. Anlagen des Finanzvermögens von mehr als CHF 250‘000 im Einzelfall
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Totalrevision Schulgemeindeordnung
III.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
SCHULPFLEGE
Art. 16
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Schulbehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung.
Neu
Art. 13
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Schulbehörde richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung.
Art. 17
Behördenkonferenz
Zur Absprache und Koordination von Fragen und Geschäften, welche die
Politische Gemeinde und die Schulgemeinde gegenseitig stark beeinflussen, nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulpflege und des Gemeinderates an der Behördenkonferenz teil.
Die Behördenkonferenz wird von der/vom Vorsitzenden derjenigen Behörde präsidiert, welche zur Sitzung eingeladen hat.
Neu
Art. 14
Behördenkonferenz
Zur Absprache und Koordination von Fragen und Geschäften, welche die
Politische Gemeinde und die Schulgemeinde gegenseitig stark beeinflussen, nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulpflege und des Gemeinderates an der Behördenkonferenz teil.
Die Behördenkonferenz wird von der/vom Vorsitzenden derjenigen Behörde präsidiert, welche zur Sitzung eingeladen hat.
Art. 18
Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des
Präsidenten aus sieben Mitgliedern.
Neu
Art. 15
Zusammensetzung
Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des
Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 19
Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege
a) bestimmt aus ihrer Mitte
1. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten
2. die Ressortvorsteherinnen bzw. –vorsteher deren
Stellvertretungen und ihre Mitglieder
3. die Delegierten der Schulpflege in andere Organisationen, ausserhalb der Schulgemeinde
b) wählt in freier Wahl
1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen
der Schulpflege
2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und privaten Institutionen im Schulwesen
c) wählt, ernennt oder stellt an
1. die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung
2. die Vorsitzende/ den Vorsitzenden der Schulleiterkonferenz
3. die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter
4. die Lehrpersonen
5. die Schulärztin bzw. den Schularzt
6. die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt
7. die weiteren Angestellten der Schulgemeinde
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 16
Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Die Schulpflege
a) bestimmt aus ihrer Mitte
1. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten
2. die Fachbeauftragten und deren Stellvertretungen
3. die Delegierten der Schulpflege in andere Organisationen ausserhalb der Schulgemeinde
4. die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege
b) wählt in freier Wahl
1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen
der Schulpflege
2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und öffentlichen oder privaten Institutionen im Schulwesen
c) wählt, ernennt oder stellt an
1. die Leitung Pädagogik
2. die Leitung Schulverwaltung
3. die Leitung Liegenschaften
4. die Leitung Familienergänzende Tagesstrukturen
5. die Leitung Bibliothek Wallisellen
6. die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter
7. die Lehrpersonen
8. die Schulärztinnen bzw. die Schulärzte
9. die Schulzahnärztinnen bzw. die Schulzahnärzte
10. die weiteren Angestellten der Schulgemeinde
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 20
Allgemeine Kompetenzen
a) Rechtssetzungsbefugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung
1. des Organisationsstatuts
2. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme
3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die ihr
unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und
beratende Kommissionen
4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für
die ihr unterstellten Organe und Angestellten
5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen
6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend Ordnung an den
Schulen
7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die
Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen
b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Der Schulpflege stehen zu
1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und
des Bezirks übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind
2. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere
Organe dafür zuständig sind
3. die Besorgung sämtlicher Schulgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein
anderes Organ oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt
4. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung
und der Urnenabstimmung und die Antragsstellung hierzu
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 17
Allgemeine Kompetenzen
a) Rechtssetzungsbefugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung
1. des Organisationsstatuts
2. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme
3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die ihr
unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und
beratenden Kommissionen
4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für
die ihr unterstellten Organe und Angestellten
5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen
6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend Ordnung an den
Schulen
7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die
Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen
b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
Der Schulpflege stehen zu
1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und
des Bezirks übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind
2. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere
Organe dafür zuständig sind
3. die Festlegung der Schulen und ihrer Angebote, insbesondere
Stufen und sonderpädagogische Angebote, sowie die Zuweisung
der Räume zu den Schulen und Angeboten
4. die Besorgung sämtlicher Schulgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein
anderes Organ oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
5. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften
6. die Führung von Prozessen, mit dem Recht auf Stellvertretung
7. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen
Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind
8. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und
der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
9. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten
Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen
Volksschule in einem Stellenplan
10. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme
11. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen
mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von
Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
12. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule
13. die Festsetzung des entsprechenden Schulgeldes bei einer
Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern
5. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung
und der Urnenabstimmung und die Antragsstellung hierzu
6. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften
7. die Führung von Prozessen, mit dem Recht auf Stellvertretung
8. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen
Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind
9. die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen sowie der übrigen
Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist
10. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten
Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen
Volksschule in einem Stellenplan
11. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme
12. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame
Durchführung von Aufgaben, sofern nicht eine Urnenabstimmung
vorgesehen oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
13. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule
14. die Festsetzung des entsprechenden Schulgeldes bei einer
Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern
Neu
Art. 20a
aufgehoben 17.05.2009
-
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Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 21
Finanzielle Befugnisse
Unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne (Art.
10) und in der Schulgemeindeversammlung (Art. 15) steht die Verfügung
über den Schulgemeindehaushalt der Schulpflege zu.
Die Schulpflege entscheidet in eigener Kompetenz über
1. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten
Zweck
2. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis CHF 4 Mio. im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens CHF 1 Mio. im
Jahr
3. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen
Ausgaben bis CHF 250'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis CHF 1 Mio. im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben
bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck höchstens CHF 250'000
im Jahr
4. die Verfügung über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte
im Bereich des Finanzvermögens bis zu einem Wert von CHF 1 Mio.
im Einzelfall
5. finanzielle Beteiligungen, Darlehen und Eventualverbindlichkeiten
bis CHF 250’000 im Einzelfall
6. die Aufnahme oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten
zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Schulgemeinde und die
Eingehung der mit Anleihen verbundenen Bürgschaften
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 18
Finanzielle Befugnisse
Unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne (Art.
7) und in der Schulgemeindeversammlung (Art. 12) steht die Verfügung
über den Schulgemeindehaushalt der Schulpflege zu.
Die Schulpflege entscheidet in eigener Kompetenz über
1. den Ausgabenvollzug
2. gebundene Ausgaben
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten
Zweck
4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige
Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis CHF 1 Mio. im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis
CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 250‘000
im Jahr
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen
Ausgaben bis CHF 250'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis CHF 1 Mio. im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben
bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
CHF 250'000 im Jahr
6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen und von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken im Finanzvermögen
zum Preis bis CHF 1 Mio.
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen und die Belastung von Grundstücken mit beschränkten dinglichen Rechten im
Wert bis CHF 1 Mio.
8. Anlagen des Finanzvermögens, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 22
Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Schulleiterin bzw. ein
Schulleiter pro Schule und 1 Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter der
Lehrerschaft mit beratender Stimme teil.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw.
Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende
Stimme.
Für die Behandlung besonderer Geschäfte können je nach Fragestellung
weitere Lehrpersonen der betreffenden Stufe oder Mitarbeitende beigezogen werden.
Art. 23
Geschäftstätigkeit
Die Schulpflege erledigt ihre Aufgaben als Gesamtbehörde und in den
Ressorts. Die Vorprüfung und Antragstellung bei Schulpflegeentscheiden
erfolgt durch die Ressortvorsteherin bzw. den –vorsteher.
Art. 24
Verwaltungsressorts
Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Ressorts.
Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied die Leitung oder den Einsitz in einem oder mehreren Ressorts zu. Jedes Mitglied
ist zur Übernahme der entsprechenden Aufgabe verpflichtet.
Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das
neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw. des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt.
Art. 25
aufgehoben 17.05.2009
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 19
Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege
An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: die
Leitung Pädagogik und die Leitung Liegenschaften, eine Schulleitung als
Vertretung der Schulleitungen sowie eine Lehrperson als Vertretung der
Lehrpersonen.
Die Leitung Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege ebenfalls beratende Stimme.
Für die Behandlung besonderer Geschäfte können je nach Fragestellung
weitere Mitarbeitende beigezogen werden.
Neu
Art. 20
Geschäftstätigkeit
Die Schulpflege erledigt ihre Aufgaben als Gesamtbehörde.
Neu
Art. 21
Fachbereiche
Die Schulpflege definiert die Fachbereiche.
Zu Beginn jeder Amtsdauer konstituiert sich die Schulpflege. Jedes Mitglied übernimmt einen Fachbereich.
Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das
neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw. des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt.
Neu
-
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Art. 25a
Neu
Art. 22
Art. 26
Neu
-
Delegation an einzelne Mitglieder oder an
Ausschüsse
Die Schulpflege kann jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von
Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legt
deren Finanzkompetenzen fest.
Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei
der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
aufgehoben 17.05.2009
Delegation an einzelne Mitglieder oder an
Ausschüsse
Die Schulpflege kann jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von
Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legt
deren Finanzkompetenzen fest.
Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei
der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
Art. 27
Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.
In den Kommissionen führt in der Regel der entsprechende Ressortvorsteher den Vorsitz.
Neu
Art. 23
Beratende Kommissionen und Sachverständige
Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.
In diesen Kommissionen führt in der Regel die oder der entsprechende
Fachbeauftragte den Vorsitz.
Art. 28
Neu
-
aufgehoben 17.05.2009
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 24
Leitung Pädagogik
Die Leitung Pädagogik nimmt alle schulübergreifenden Aufgaben in den
Bereichen Schulorganisation und Pädagogik wahr, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind.
Aufgaben und Kompetenzen der Leitung Pädagogik legt die Schulpflege in
ihrer Geschäftsordnung fest.
Art. 29
aufgehoben 17.05.2009
Art. 30
Schulverwaltung
Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung nimmt an den Sitzungen
der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Er führt das Protokoll der
Schulpflege und der Schulgemeindeversammlung.
Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Schulverwaltung legt die
Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest.
Verwaltungsaufgaben können an Dritte übertragen werden.
Neu
Neu
Art. 25
Schulverwaltung
Die Leitung Schulverwaltung führt das Protokoll der Schulpflege und der
Schulgemeindeversammlung.
Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Schulverwaltung legt die
Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest.
Verwaltungsaufgaben können an Dritte übertragen werden.
Neu
Art. 26
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung nimmt die organisatorischen und administrativen
Aufgaben der Schulpflege und Schulleitungen wahr und koordiniert diese.
Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung legt die Schulpflege in
ihrer Geschäftsordnung fest. Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin
bzw. der Präsident der Schulpflege, die Leitung Pädagogik, eine Schulleitung als Vertretung der Schulleitungen und die Leitung Schulverwaltung
an.
Für die Behandlung besonderer Geschäfte werden je nach Fragestellung
Mitglieder der Schulpflege und Mitarbeitende beigezogen.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
IV.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
WEITERE ORGANE
Art. 32
Schulleitung
Zuständigkeit:
Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung, und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der
Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut.
Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten soweit nicht
die Schulpflege zuständig ist.
Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.
Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen
seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
Art. 33
Schulkonferenz
a) Zusammensetzung
Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer
Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die
Schulkonferenz.
b) Befugnisse
Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst die
Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und
Projekte in der Jahresplanung.
Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.
Neu
Art. 27
Schulleitung
Zuständigkeit:
Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung, und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der
Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut.
Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten, soweit nicht
die Schulpflege zuständig ist.
Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.
Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen
seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.
Neu
Art. 28
Schulkonferenz
a) Zusammensetzung
Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer
Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die
Schulkonferenz.
Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz.
b) Befugnisse
Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst die
Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und
Projekte in der Jahresplanung.
Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Art. 31
Rechnungsprüfung
Als Rechnungsprüfungskommission amtet diejenige der Politischen Gemeinde. Ihre Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz und der
Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Neu
Art. 29
Rechnungsprüfung
Als Rechnungsprüfungskommission amtet diejenige der Politischen Gemeinde. Ihre Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz und der
Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
V.
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung vom 17.05.2009 und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 16. August 2009 in Kraft.
Neu
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich in Kraft.
Art. 35
Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die
Gemeindeordnung vom 06.12.2005 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Neu
Art. 31
Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird
die Schulgemeindeordnung vom 12. Juni 1994 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Art. 36
Übergangsregelung
Bis zum Ende der Amtsdauer 2006-2010 besteht die Schulpflege mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 9 Mitgliedern.
Neu
- (ersatzlos gestrichen)
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Überblick über die Finanzkompetenzen
Neue einmalige Ausgaben bzw. Einnahmeausfälle
Urne obligatorisch
Schulgemeindeversammlung
Schulpflege
über CHF 4 Mio.
bis CHF 4 Mio.
bis CHF 250‘000
für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis
CHF 1 Mio.
Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmeausfälle
über CHF 250'000
bis CHF 250‘000
bis CHF 50‘000
für einen bestimmten Zweck,
höchstens bis
CHF 250‘000
Grundeigentum
über CHF 1 Mio.
bis CHF 1 Mio.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
WEISUNG
1.
Ausgangslage
Das neue Volkschulgesetz hat mit der Einführung der Schulleitungen eine neue Führungsstruktur vorgegeben. Es wurde eine Aufgabenverschiebung von
der Schulpflege zur Schulleitung eingeleitet, ein Prozess, der bis heute im ganzen Kanton Zürich noch nicht abgeschlossen ist. Die Schulpflege sollte sich –
nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers – soweit als möglich auf die strategischen Führungsaufgaben beschränken. Sie behält zwar die oberste
Verantwortung für die Qualität der Volksschule, für die Personalpolitik, die Führungsstruktur, die Verwendung der finanziellen Mittel und die Öffentlichkeitsarbeit. Hingegen soll die Schulpflege die operativen Aufgaben weitgehend den Schulleitungen und der Schulverwaltung übertragen. Dieser Herausforderung hat sich die Schulpflege Wallisellen gestellt. Seit 2004 sind die geleiteten Schulen in Wallisellen etabliert. Die ersten Erfahrungen haben im Januar
2009 die damalige Schulpflege veranlasst, die Führungsstruktur, die Aufgabenverteilung und die administrativen Abläufe zu analysieren. Eine erste Analyse
ergab in diesem Zusammenhang, dass die operative Führung der Schule Wallisellen gestärkt werden muss. Hierfür soll die Geschäftsführung aufgewertet
und die Geschäftsordnung an das, seit der Inkraftsetzung des neuen Volksschulgesetzes gewachsene Verständnis der Trennung von operativen und strategischen Aufgaben, angepasst werden. Als Resultat wurde eine Neuorganisation skizziert, die eine neue Geschäftsordnung wie auch eine Änderung der
Schulgemeindeordnung zur Folge hat.
Die Schulgemeindeordnung wurde letztmals am 17. Mai 2009 teilrevidiert. Die jetzigen Anpassungen an die neue Führungsstruktur allein hätten auch mit
einer Teilrevision vollzogen werden können. Die Schulpflege hat sich aus folgenden Gründen für eine Totalrevision entschieden: Die bestehende Schulgemeindeordnung wurde zwischen 2003 und 2009 dreimal revidiert. Eine weitere Teilrevision ergäbe ein unübersichtliches Flickwerk. Zudem weicht die bestehende Schulgemeindeordnung in wesentlichen Punkten von der Mustergemeindeordnung des Kantons ab. Die Totalrevision des kantonalen Gemeindegesetzes steht bevor. Die im bekannten Entwurf zum neuen Gemeindegesetz vorgesehenen Änderungen tangieren die neue Schulgemeindeordnung nicht,
gerade weil verschiedentlich auf die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes nur verwiesen wird. Hinzu kommt, dass die im neuen Gemeindegesetz
vorgesehene Delegationsmöglichkeit von operativen Aufgaben von der Schulpflege an die Schulleitungen bzw. an die Schulverwaltung noch nicht vorgenommen werden können. Diese Kompetenzdelegation steht nämlich im Widerspruch zu zahlreichen Bestimmungen des kantonalen Schulrechtes, insbesondere des Volksschulgesetzes, welche eine solche ausdrücklich verhindern. Eine Anpassung des Volksschulgesetzes ist notwendig, damit die Schulbehörden
denselben Gestaltungsspielraum wie die Gemeindebehörden nutzen können. Das Volksschulamt ist sich der Problematik bewusst, hat bis heute aber noch
keine entsprechenden Schritte eingeleitet.
Im Sommer 2013 hat die Schulpflege die vom Gemeindeamt, unter Einbezug des Volksschulamtes, vorgeprüfte teilrevidierte Schulgemeindeordnung den
Ortsparteien sowie dem Forum pro Wallisellen zur Vernehmlassung zugestellt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung vom 3. Dezember 2013 nahm
die Schulpflege zu den verschiedenen Eingaben der Parteien Stellung. Vorwiegend bezogen sich dabei die Eingaben auf drei Artikel (Aufgaben der Schulgemeinde, Geschäftstätigkeit und Geschäftsleitung). Anlässlich der Schulpflegesitzung vom 28. Januar 2014 kam die Gesamtschulpflege zum Schluss, den
verschiedenen Eingaben folgend, den überarbeiteten Revisionsentwurf dem Gemeindeamt zur erneuten Vorprüfung zu unterbreiten. Infolge der bevorstehenden Neuwahlen der Schulbehörde im März 2014 erachtete es die damalige Schulpflege als wichtig, der neuen Schulpflege den relevanten Entscheid zur
Vorbereitung/Durchführung der Revision der Schulgemeindeordnung zu Handen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu überlassen. In ihrem ersten
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Jahr der Legislatur 2014 – 2018 überarbeitete die aktuelle Schulpflege die Schulgemeindeordnung nochmals und legte dem Gemeindeamt eine Totalrevision der Schulgemeindeordnung zur erneuten Vorprüfung vor. Der Vorprüfungsbericht ging am 23. Oktober 2015 bei der Schulverwaltung ein. Die darin
vorgeschlagenen Präzisierungen bzw. kleineren Änderungen wurden allesamt übernommen, so dass nun eine genehmigungsfähige Vorlage bereit liegt.
Am 24. November 2015 wurde die vorgeprüfte Totalrevision der Schulgemeindeordnung von der Schulpflege abgenommen.
2.
Inhalt der Schulgemeindeordnung
2.1.
Allgemeines
Die vorgeschlagene Schulgemeindeordnung folgt im Wesentlichen der Mustergemeindeordnung, welche der Kanton als Empfehlung zur Verfügung stellt.
Damit ist gewährleistet, dass die vom Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte vorgeschriebenen Bestimmungen korrekt wiedergegeben sind. Dies betrifft im Besonderen die Bestimmungen über die Wahlen und Abstimmungen (Art. 4 – 8), aber auch die Bestimmungen über die Befugnisse von Schulgemeindeversammlung (Art. 9 – 12) und Schulpflege (Art. 13 – 26).
2.2
zu Art. 3 (Aufgaben)
Die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wollen an der Auflistung der einzelnen Aufgaben, welche die Schulgemeinde zu erfüllen hat, festhalten. Die aktuelle Schulpflege hat sich im Zuge der nochmaligen Überarbeitung der Vorlage entschlossen, die abschliessende Aufzählung um den Bereich Führen einer Sonderschule zu erweitern. Dies um gegebenenfalls handlungsfähig zu sein, sollte
der Kanton im Rahmen von Unterrichts- und Schulentwicklung das Führen von weiteren Sonderschulen/Kleinklassen wieder vorsehen.
2.3
zu Art. 12 Ziff. 2 (Finanzbefugnisse der Schulgemeindeversammlung)
Sämtliche Finanzkompetenzen in der Schulgemeindeordnung müssen lückenlos und abschliessend geregelt werden. Die Kompetenzen der verschiedenen
Organe müssen nahtlos ineinander greifen. Die jetzige Bestimmung sieht eine nach oben unbeschränkte Finanzkompetenz der Schulgemeindeversammlung vor. Dies widerspricht den Finanzkompetenzen der Stimmberechtigten an der Urne nach Art. 7 der Schulgemeindeordnung. Die neue Formulierung
trägt der abschliessenden und lückenlosen Regelung sämtlicher Finanzkompetenzen Rechnung.
2.4
zu Art. 18 (Finanzbefugnisse der Schulpflege)
Der bisherige Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 Schulgemeindeordnung wurde vom Regierungsrat anlässlich der Genehmigung der Schulgemeindeordnung im 2009 mit
einem Vorbehalt belegt (Regierungsratsbeschluss Nr. 2093/2009). Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates legt die Obergrenze für neue einmalige
Ausgaben auf CHF 1 Million und für jährlich wiederkehrende auf CHF 250‘000 fest. In diesem Sinne wurde der Artikel angepasst.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
2.5
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
zu Art 19 (Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege)
Gestützt auf § 81 Abs. 5 Gemeindegesetz ist eine Regelung des Teilnahmerechts der Lehrpersonen und der Schulleitungen in der Schulgemeindeordnung
erforderlich. Dem Kommentar „Thalmann“ zum Zürcher Gemeindegesetz ist zu entnehmen, dass die Grösse der Vertretung in der Schulgemeindeordnung
zahlenmässig zu bestimmen ist. Gemeinsam mit den Schulleitungen hat sich die Schulpflege auf die vorgeschlagene Lösung geeinigt.
2.6
zu Art. 20 (Geschäftstätigkeit)
Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers sollte sich die Schulbehörde soweit als möglich auf strategische Führungsaufgaben beschränken. Die aktuelle Behörde wie auch bereits diejenige der vorgängigen Legislatur haben erkannt, dass diese zweifelsohne herausfordernde Arbeit nur in der Gesamtbehörde gewinnbringend geleistet werden kann. Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Bewältigung von strategischen Führungsaufgaben sind dabei, neben
einer vom Dialog geprägten Zusammenarbeitskultur, ein reger und intensiver Informationsaustausch über die einzelnen Fachbereiche hinaus, aber auch
über genügende Informationen von der operativen Führungsebene der Schule Wallisellen. Seit Beginn der Legislatur 2010 – 2014 erledigt die Schulpflege
ihre Aufgabe als Gesamtbehörde. Die einzelnen Behördenmitglieder sind dadurch besser informiert und aktiver eingebunden. Sie sind dank diesem Modell
der Herausforderung gewachsen, für die Schule Wallisellen strategische Entscheide gemeinsam fällen zu können.
2.7
zu Art. 21 (Fachbereiche)
Im Rahmen der im 2009 erfolgten Analyse kam die damalige Schulpflege zum Schluss, dass mit sieben Schulpflegemitgliedern die Weiterführung des Systems mit drei Ressorts für ein Milizamt nicht mehr leistbar ist, da die einzelnen Behördenmitglieder in mehr als einem Ressort Einsitz hätten. Zudem bietet
die strategische Verantwortung für einen Fachbereich dem einzelnen Behördenmitglied einen weitaus grösseren Gestaltungsspielraum. Seit Beginn der
Legislatur 2010 – 2014 arbeitet die Schulpflege mit dem Modell Fachbereiche. Die damit gemachten Erfahrungen sind durchwegs positiv. Die einzelnen
Behördenmitglieder beurteilen ihre Arbeit im Fachbereich als herausfordernd, aber gleichzeitig als äusserst motivierend, da Verantwortung und Zuständigkeit klar geregelt sind.
2.8
zu Art. 24 (Leitung Pädagogik)
An der Schulgemeindeversammlung vom 26. September 2011 haben die Stimmberechtigten die Schaffung der Stelle Leitung Pädagogik gutgeheissen.
Diese, für die Schule Wallisellen neue Funktion, ist in der neuen Schulgemeindeordnung zu verankern. Dabei gilt es zu beachten, dass im Volksschulgesetz
für eine weitere Hierarchiestufe zwischen Schulpflege und Schulleitung keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen der Leitung Pädagogik sind in der Geschäftsordnung der Schule Wallisellen deshalb so festgelegt worden, dass ihr keine nicht delegierbaren Kompetenzen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 VSG i.V.m. § 45 Abs. 1 VSV oder/und der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 VSG i.V.m. § 44 Abs. 2 VSV) zugewiesen worden
sind. Mit dieser neuen Funktion wurde die operative Führung der Schule Wallisellen signifikant gestärkt. Damit wurde die Behörde auch spürbar von operativen Aufgaben entlastet und gleichzeitig konnte so ihre Miliztauglichkeit gewährleistet werden.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
2.9
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
zu Art. 26 (Geschäftsleitung)
Die Absicht der Schulpflege Wallisellen, möglichst eindeutig zwischen strategischen und operativen Aufgaben zu unterscheiden und die operativen Aufgaben einer professionell handelnden Stelle zuzuweisen, führte im Jahr 2009 zur Entwicklung des Modells Geschäftsleitung. In den Erläuterungen zum neuen
Volksschulgesetz hält die Bildungsdirektion fest, dass „in grossen Gemeinden mit mehreren Schulen ein gewisses Koordinationsbedürfnis besteht und dafür
die Schaffung eines zusätzlichen Organs sinnvoll erscheint“. Verschiedene grössere Schulgemeinden im Kanton Zürich haben denn auch bereits vor mehreren Jahren, für eine effiziente Erledigung von operativen Aufgaben, Geschäftsleitungen eingesetzt. Diesen Geschäftsleitungen wird aber lediglich dadurch
Weisungsbefugnis eingeräumt, weil das Präsidium der Schulpflege Einsitz in dieser Geschäftsleitung hat und Kraft seiner präsidialen Befugnis dem Gremium die nötige Entscheidungskompetenz zur Verfügung stellt. Mit der Inkraftsetzung der Geschäftsordnung auf den Beginn des Schuljahres 2010/11
wurde auch in Wallisellen eine Geschäftsleitung eingesetzt. Die Entscheidungskompetenz der Geschäftsleitung beschränkt sich aber auf diejenigen Geschäfte, welche bis anhin in Form von Präsidialbeschlüssen erledigt wurden. Dabei handelt es sich um Dispensationsgesuche von Eltern, Weiterbildungsanträge und Gesuche für unbezahlten Mutterschaftsurlaub von Mitarbeitenden der Schule Wallisellen sowie Anfragen um finanzielle Unterstützung von Anlässen für Schülerinnen und Schüler in der Gemeinde Wallisellen. Die jeweils aufgrund zeitlicher Dringlichkeit notwendigen Kostengutsprachen im sonderpädagogischen Bereich werden ebenfalls durch die Geschäftsleitung erledigt, nachträglich aber noch aufgrund gesetzlicher Vorgaben von der Gesamtschulpflege bestätigt. Weitergehende Entscheidungsbefugnisse hat die Geschäftsleitung mangels der hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlage nicht. Ihre
Hauptaufgabe besteht vor allem darin, organisatorische Aufgaben der Schulpflege und Schulleitungen wahrzunehmen und zu koordinieren.
2.10
zu Art. 30/31 (Schlussbestimmungen)
Die Schulgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Das kantonale
Gemeindeamt hat die Schulgemeindeordnung vorgeprüft. Seine Empfehlungen für eine vorbehaltlose Genehmigung wurden vollumfänglich berücksichtigt,
weitere Anregungen wurden aufgenommen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat dürfte demzufolge eine Formsache sein.
3.
Schlussfolgerungen
Das neue Volksschulgesetz hat mit der Einführung der Schulleitungen eine neue Führungsstruktur vorgegeben. Die Schulpflege soll sich möglichst auf die
strategische Ebene beschränken, während das operative Geschäft an die Schulleitungen und die Schulverwaltung übergehen soll. In der Folge hat die
Schulpflege ihre Organisation und Führungsstruktur analysiert und auf die Legislatur 2010 – 2014 eine neue Geschäftsordnung in Kraft gesetzt. Das Geschäftsleitungsmodell, sowie die Arbeit der einzelnen Behördenmitglieder in Fachbereichen beziehungsweise in der Gesamtbehörde, haben sich in den
vergangenen fünf Jahren bewährt. Gleichzeitig konnte damit die angestrebte Miliztauglichkeit der Behörde gewährleistet werden.
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Schulgemeinde Wallisellen
Totalrevision Schulgemeindeordnung
Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016
Die Schulpflege empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der Totalrevision der Schulgemeindeordnung zuzustimmen. Die Zustimmung beinhaltet die Ermächtigung der Schulpflege, allfällige aus dem Genehmigungsverfahren zwingend notwendig werdende Änderungen in eigener Kompetenz zu
beschliessen.
Wallisellen, 9. März 2016
Anita Bruggmann
Schulpräsidentin
Matthias Kipfer
Leitung Schulverwaltung
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