Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Totalrevision der Schulgemeindeordnung der Schulgemeinde Wallisellen ANTRAG Gestützt auf Art. 10 der Schulgemeindeordnung beschliessen die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen, anlässlich der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016, die nachfolgend aufgeführten Änderungen der Schulgemeindeordnung. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 01 Schulgemeindeordnung Die Schulgemeindeordnung regelt den Bestand sowie die Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Neu Art. 01 Schulgemeindeordnung Die Schulgemeindeordnung regelt den Bestand sowie die Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 02 Gebiet Die Schulgemeinde umfasst das Gebiet der politischen Gemeinde. Neu Art. 02 Gebiet Die Schulgemeinde umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde. Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 03 Aufgaben Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule sowie die kommunale Schule in Kleingruppen. Daneben kann die Schulgemeinde weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrnehmen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden oder privaten Institutionen, wie Führen der Musikschule Führen der Gemeindebibliothek Wallisellen Betreiben familienergänzender Tagesstrukturen Veranstalten von Kursen zur Weiterbildung von Erwachsenen Art. 04 aufgehoben 17.05.2009 Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 03 Aufgaben Die Schulgemeinde führt die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule sowie die kommunale Schule in Kleingruppen. Daneben kann die Schulgemeinde weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrnehmen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden oder privaten Institutionen, wie Führen von Sonderschulen Führen der Musikschule Führen der Gemeindebibliothek Wallisellen Betreiben familienergänzender Tagesstrukturen Veranstalten von Kursen zur Weiterbildung von Erwachsenen Neu - Seite 2 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung II. DIE STIMMBERECHTIGTEN Art. 05 1. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 aufgehoben 17.05.2009 Neu - Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 06 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und –abstimmungen ist Sache des Wahlbüros der Politischen Gemeinde. Neu Art. 04 Verfahren Die Schulpflege ist wahlleitende Behörde. Sie kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise der Politischen Gemeinde übertragen, in deren Gebiet die Schulgemeinde liegt. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 07 Neu - aufgehoben 17.05.2009 Art. 08 Urnenwahlen Durch die Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Neu Art. 05 Urnenwahlen Durch die Urne werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder Schulpflege auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Seite 3 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 09 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet (§§ 48 – 54 GPR). Art. 10 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 4 Mio. die Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 250'000 Art. 11 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Schulgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 06 Erneuerungs- und Ersatzwahlen Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet (§§ 48 – 54 GPR). Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Zusatzblatt beigelegt. Neu Art. 07 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 4 Mio. die Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 250'000 der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt und/oder die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 4 Mio. oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 250‘000 zur Folge haben Neu Art. 08 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Schulgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Seite 4 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 11a 2. aufgehoben 17.05.2009 Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu - Schulgemeindeversammlung Art. 12 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Die von der Politischen Gemeinde Wallisellen bestimmten Publikationsmittel gelten auch für die Schulgemeinde. Art. 13 Leitung und Protokoll Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege leitet die Schulgemeindeversammlung. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung führt das Protokoll. Art. 14 Allgemeine Kompetenzen Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: a) Rechtssetzungsbefugnisse 1. der Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Schulgemeinde Wallisellen 2. der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der Schulgemeinde Wallisellen 3. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender oder allgemeiner Bedeutung Neu Art. 09 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Die von der Politischen Gemeinde Wallisellen bestimmten Publikationsmittel gelten auch für die Schulgemeinde. Neu Art. 10 Leitung und Protokoll Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege leitet die Schulgemeindeversammlung. Die Leitung Schulverwaltung führt das Protokoll. Neu Art. 11 Allgemeine Kompetenzen Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: a) Rechtssetzungsbefugnisse 1. der Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Schulgemeinde Wallisellen 2. der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der Schulgemeinde Wallisellen 3. der Grundsätze der Gebührenerhebung Seite 5 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung 4. der Grundsätze der Gebührenerhebung b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 10 GO (obligatorische Urnenabstimmungen) 3. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 4. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen, wenn die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 250‘000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50‘000 zur Folge haben 5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen 6. die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen sowie der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist 7. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Schulpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Schulgemeindeversammlung vorgelegt werden Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 4. von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 7 und 8 SGO 3. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe 4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern keine Urnenabstimmung vorgesehen ist und die Verträge einmalige Ausgaben von mehr als CHF 250‘000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 50‘000 zur Folge haben 5. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu den Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, sofern das Gemeindegesetz keine Urnenabstimmung vorsieht 6. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Schulpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Schulgemeindeversammlung vorgelegt werden Seite 6 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 15 Finanzbefugnisse Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Festsetzung des Voranschlags sowie des Steuerfusses 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben ab CHF 250'000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 50'000 soweit nicht die Schulpflege zuständig ist 3. die Abnahme der Jahresrechnung 4. die Genehmigung der Abrechnungen über Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen 5. die Vorfinanzierung von Investitionen 6. die Verfügung über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 1 Mio. im Einzelfall 7. die finanziellen Beteiligungen, Darlehen und Eventualverbindlichkeiten von mehr als CHF 250’000 im Einzelfall Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 12 Finanzbefugnisse Die Schulgemeindeversammlung ist zuständig für 1. die Festsetzung des Voranschlags sowie des Steuerfusses 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 4 Mio. und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 250‘000, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist 3. die Abnahme der Jahresrechnung 4. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind 5. die Vorfinanzierung von Investitionen 6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen und von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken im Finanzvermögen zum Preis von mehr als CHF 1 Mio. 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen und die Belastung von Grundstücken mit beschränkten dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Wert von mehr als CHF 1 Mio. 8. Anlagen des Finanzvermögens von mehr als CHF 250‘000 im Einzelfall Seite 7 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung III. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 SCHULPFLEGE Art. 16 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Schulbehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Neu Art. 13 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Schulbehörde richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Behördenkonferenz Zur Absprache und Koordination von Fragen und Geschäften, welche die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde gegenseitig stark beeinflussen, nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulpflege und des Gemeinderates an der Behördenkonferenz teil. Die Behördenkonferenz wird von der/vom Vorsitzenden derjenigen Behörde präsidiert, welche zur Sitzung eingeladen hat. Neu Art. 14 Behördenkonferenz Zur Absprache und Koordination von Fragen und Geschäften, welche die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde gegenseitig stark beeinflussen, nehmen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulpflege und des Gemeinderates an der Behördenkonferenz teil. Die Behördenkonferenz wird von der/vom Vorsitzenden derjenigen Behörde präsidiert, welche zur Sitzung eingeladen hat. Art. 18 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Neu Art. 15 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sie konstituiert sich im Übrigen selbst. Seite 8 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 19 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege a) bestimmt aus ihrer Mitte 1. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten 2. die Ressortvorsteherinnen bzw. –vorsteher deren Stellvertretungen und ihre Mitglieder 3. die Delegierten der Schulpflege in andere Organisationen, ausserhalb der Schulgemeinde b) wählt in freier Wahl 1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege 2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und privaten Institutionen im Schulwesen c) wählt, ernennt oder stellt an 1. die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung 2. die Vorsitzende/ den Vorsitzenden der Schulleiterkonferenz 3. die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter 4. die Lehrpersonen 5. die Schulärztin bzw. den Schularzt 6. die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt 7. die weiteren Angestellten der Schulgemeinde Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 16 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege a) bestimmt aus ihrer Mitte 1. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten 2. die Fachbeauftragten und deren Stellvertretungen 3. die Delegierten der Schulpflege in andere Organisationen ausserhalb der Schulgemeinde 4. die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege b) wählt in freier Wahl 1. die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege 2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und öffentlichen oder privaten Institutionen im Schulwesen c) wählt, ernennt oder stellt an 1. die Leitung Pädagogik 2. die Leitung Schulverwaltung 3. die Leitung Liegenschaften 4. die Leitung Familienergänzende Tagesstrukturen 5. die Leitung Bibliothek Wallisellen 6. die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter 7. die Lehrpersonen 8. die Schulärztinnen bzw. die Schulärzte 9. die Schulzahnärztinnen bzw. die Schulzahnärzte 10. die weiteren Angestellten der Schulgemeinde Seite 9 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 20 Allgemeine Kompetenzen a) Rechtssetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. des Organisationsstatuts 2. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme 3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die ihr unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratende Kommissionen 4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe und Angestellten 5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen 6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend Ordnung an den Schulen 7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulpflege stehen zu 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 2. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 3. die Besorgung sämtlicher Schulgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt 4. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragsstellung hierzu Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 17 Allgemeine Kompetenzen a) Rechtssetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung 1. des Organisationsstatuts 2. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme 3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die ihr unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden Kommissionen 4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe und Angestellten 5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen 6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend Ordnung an den Schulen 7. von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen b) Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulpflege stehen zu 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 2. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 3. die Festlegung der Schulen und ihrer Angebote, insbesondere Stufen und sonderpädagogische Angebote, sowie die Zuweisung der Räume zu den Schulen und Angeboten 4. die Besorgung sämtlicher Schulgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt Seite 10 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 5. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 6. die Führung von Prozessen, mit dem Recht auf Stellvertretung 7. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 8. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist 9. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan 10. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme 11. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist 12. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule 13. die Festsetzung des entsprechenden Schulgeldes bei einer Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern 5. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragsstellung hierzu 6. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 7. die Führung von Prozessen, mit dem Recht auf Stellvertretung 8. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind 9. die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen sowie der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist 10. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan 11. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme 12. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern nicht eine Urnenabstimmung vorgesehen oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist 13. der Erlass von Tarifen für Elternbeiträge an Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule 14. die Festsetzung des entsprechenden Schulgeldes bei einer Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern Neu Art. 20a aufgehoben 17.05.2009 - Seite 11 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 21 Finanzielle Befugnisse Unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne (Art. 10) und in der Schulgemeindeversammlung (Art. 15) steht die Verfügung über den Schulgemeindehaushalt der Schulpflege zu. Die Schulpflege entscheidet in eigener Kompetenz über 1. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck 2. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 4 Mio. im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens CHF 1 Mio. im Jahr 3. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 250'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 1 Mio. im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck höchstens CHF 250'000 im Jahr 4. die Verfügung über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens bis zu einem Wert von CHF 1 Mio. im Einzelfall 5. finanzielle Beteiligungen, Darlehen und Eventualverbindlichkeiten bis CHF 250’000 im Einzelfall 6. die Aufnahme oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Schulgemeinde und die Eingehung der mit Anleihen verbundenen Bürgschaften Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 18 Finanzielle Befugnisse Unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne (Art. 7) und in der Schulgemeindeversammlung (Art. 12) steht die Verfügung über den Schulgemeindehaushalt der Schulpflege zu. Die Schulpflege entscheidet in eigener Kompetenz über 1. den Ausgabenvollzug 2. gebundene Ausgaben 3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck 4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 1 Mio. im Jahr und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 250‘000 im Jahr 5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 250'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 1 Mio. im Jahr und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 250'000 im Jahr 6. den Erwerb von Grundeigentum im Finanzvermögen und von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken im Finanzvermögen zum Preis bis CHF 1 Mio. 7. die Veräusserung von Grundeigentum im Finanzvermögen und die Belastung von Grundstücken mit beschränkten dinglichen Rechten im Wert bis CHF 1 Mio. 8. Anlagen des Finanzvermögens, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist Seite 12 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 22 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter pro Schule und 1 Lehrperson als Vertreterin bzw. Vertreter der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Für die Behandlung besonderer Geschäfte können je nach Fragestellung weitere Lehrpersonen der betreffenden Stufe oder Mitarbeitende beigezogen werden. Art. 23 Geschäftstätigkeit Die Schulpflege erledigt ihre Aufgaben als Gesamtbehörde und in den Ressorts. Die Vorprüfung und Antragstellung bei Schulpflegeentscheiden erfolgt durch die Ressortvorsteherin bzw. den –vorsteher. Art. 24 Verwaltungsressorts Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied die Leitung oder den Einsitz in einem oder mehreren Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden Aufgabe verpflichtet. Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw. des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Art. 25 aufgehoben 17.05.2009 Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 19 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: die Leitung Pädagogik und die Leitung Liegenschaften, eine Schulleitung als Vertretung der Schulleitungen sowie eine Lehrperson als Vertretung der Lehrpersonen. Die Leitung Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege ebenfalls beratende Stimme. Für die Behandlung besonderer Geschäfte können je nach Fragestellung weitere Mitarbeitende beigezogen werden. Neu Art. 20 Geschäftstätigkeit Die Schulpflege erledigt ihre Aufgaben als Gesamtbehörde. Neu Art. 21 Fachbereiche Die Schulpflege definiert die Fachbereiche. Zu Beginn jeder Amtsdauer konstituiert sich die Schulpflege. Jedes Mitglied übernimmt einen Fachbereich. Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw. des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Neu - Seite 13 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Art. 25a Neu Art. 22 Art. 26 Neu - Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Schulpflege kann jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legt deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. aufgehoben 17.05.2009 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Schulpflege kann jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legt deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 27 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. In den Kommissionen führt in der Regel der entsprechende Ressortvorsteher den Vorsitz. Neu Art. 23 Beratende Kommissionen und Sachverständige Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. In diesen Kommissionen führt in der Regel die oder der entsprechende Fachbeauftragte den Vorsitz. Art. 28 Neu - aufgehoben 17.05.2009 Seite 14 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 24 Leitung Pädagogik Die Leitung Pädagogik nimmt alle schulübergreifenden Aufgaben in den Bereichen Schulorganisation und Pädagogik wahr, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind. Aufgaben und Kompetenzen der Leitung Pädagogik legt die Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest. Art. 29 aufgehoben 17.05.2009 Art. 30 Schulverwaltung Die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung nimmt an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Er führt das Protokoll der Schulpflege und der Schulgemeindeversammlung. Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Schulverwaltung legt die Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest. Verwaltungsaufgaben können an Dritte übertragen werden. Neu Neu Art. 25 Schulverwaltung Die Leitung Schulverwaltung führt das Protokoll der Schulpflege und der Schulgemeindeversammlung. Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Schulverwaltung legt die Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest. Verwaltungsaufgaben können an Dritte übertragen werden. Neu Art. 26 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung nimmt die organisatorischen und administrativen Aufgaben der Schulpflege und Schulleitungen wahr und koordiniert diese. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung legt die Schulpflege in ihrer Geschäftsordnung fest. Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege, die Leitung Pädagogik, eine Schulleitung als Vertretung der Schulleitungen und die Leitung Schulverwaltung an. Für die Behandlung besonderer Geschäfte werden je nach Fragestellung Mitglieder der Schulpflege und Mitarbeitende beigezogen. Seite 15 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung IV. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 WEITERE ORGANE Art. 32 Schulleitung Zuständigkeit: Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung, und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Art. 33 Schulkonferenz a) Zusammensetzung Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. b) Befugnisse Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und Projekte in der Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Neu Art. 27 Schulleitung Zuständigkeit: Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung, und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Neu Art. 28 Schulkonferenz a) Zusammensetzung Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. b) Befugnisse Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und Projekte in der Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Seite 16 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Art. 31 Rechnungsprüfung Als Rechnungsprüfungskommission amtet diejenige der Politischen Gemeinde. Ihre Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Neu Art. 29 Rechnungsprüfung Als Rechnungsprüfungskommission amtet diejenige der Politischen Gemeinde. Ihre Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde. Seite 17 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung V. Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 34 Inkrafttreten Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung vom 17.05.2009 und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 16. August 2009 in Kraft. Neu Art. 30 Inkrafttreten Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich in Kraft. Art. 35 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 06.12.2005 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Neu Art. 31 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird die Schulgemeindeordnung vom 12. Juni 1994 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Art. 36 Übergangsregelung Bis zum Ende der Amtsdauer 2006-2010 besteht die Schulpflege mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 9 Mitgliedern. Neu - (ersatzlos gestrichen) Seite 18 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Überblick über die Finanzkompetenzen Neue einmalige Ausgaben bzw. Einnahmeausfälle Urne obligatorisch Schulgemeindeversammlung Schulpflege über CHF 4 Mio. bis CHF 4 Mio. bis CHF 250‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 1 Mio. Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmeausfälle über CHF 250'000 bis CHF 250‘000 bis CHF 50‘000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 250‘000 Grundeigentum über CHF 1 Mio. bis CHF 1 Mio. Seite 19 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 WEISUNG 1. Ausgangslage Das neue Volkschulgesetz hat mit der Einführung der Schulleitungen eine neue Führungsstruktur vorgegeben. Es wurde eine Aufgabenverschiebung von der Schulpflege zur Schulleitung eingeleitet, ein Prozess, der bis heute im ganzen Kanton Zürich noch nicht abgeschlossen ist. Die Schulpflege sollte sich – nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers – soweit als möglich auf die strategischen Führungsaufgaben beschränken. Sie behält zwar die oberste Verantwortung für die Qualität der Volksschule, für die Personalpolitik, die Führungsstruktur, die Verwendung der finanziellen Mittel und die Öffentlichkeitsarbeit. Hingegen soll die Schulpflege die operativen Aufgaben weitgehend den Schulleitungen und der Schulverwaltung übertragen. Dieser Herausforderung hat sich die Schulpflege Wallisellen gestellt. Seit 2004 sind die geleiteten Schulen in Wallisellen etabliert. Die ersten Erfahrungen haben im Januar 2009 die damalige Schulpflege veranlasst, die Führungsstruktur, die Aufgabenverteilung und die administrativen Abläufe zu analysieren. Eine erste Analyse ergab in diesem Zusammenhang, dass die operative Führung der Schule Wallisellen gestärkt werden muss. Hierfür soll die Geschäftsführung aufgewertet und die Geschäftsordnung an das, seit der Inkraftsetzung des neuen Volksschulgesetzes gewachsene Verständnis der Trennung von operativen und strategischen Aufgaben, angepasst werden. Als Resultat wurde eine Neuorganisation skizziert, die eine neue Geschäftsordnung wie auch eine Änderung der Schulgemeindeordnung zur Folge hat. Die Schulgemeindeordnung wurde letztmals am 17. Mai 2009 teilrevidiert. Die jetzigen Anpassungen an die neue Führungsstruktur allein hätten auch mit einer Teilrevision vollzogen werden können. Die Schulpflege hat sich aus folgenden Gründen für eine Totalrevision entschieden: Die bestehende Schulgemeindeordnung wurde zwischen 2003 und 2009 dreimal revidiert. Eine weitere Teilrevision ergäbe ein unübersichtliches Flickwerk. Zudem weicht die bestehende Schulgemeindeordnung in wesentlichen Punkten von der Mustergemeindeordnung des Kantons ab. Die Totalrevision des kantonalen Gemeindegesetzes steht bevor. Die im bekannten Entwurf zum neuen Gemeindegesetz vorgesehenen Änderungen tangieren die neue Schulgemeindeordnung nicht, gerade weil verschiedentlich auf die Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes nur verwiesen wird. Hinzu kommt, dass die im neuen Gemeindegesetz vorgesehene Delegationsmöglichkeit von operativen Aufgaben von der Schulpflege an die Schulleitungen bzw. an die Schulverwaltung noch nicht vorgenommen werden können. Diese Kompetenzdelegation steht nämlich im Widerspruch zu zahlreichen Bestimmungen des kantonalen Schulrechtes, insbesondere des Volksschulgesetzes, welche eine solche ausdrücklich verhindern. Eine Anpassung des Volksschulgesetzes ist notwendig, damit die Schulbehörden denselben Gestaltungsspielraum wie die Gemeindebehörden nutzen können. Das Volksschulamt ist sich der Problematik bewusst, hat bis heute aber noch keine entsprechenden Schritte eingeleitet. Im Sommer 2013 hat die Schulpflege die vom Gemeindeamt, unter Einbezug des Volksschulamtes, vorgeprüfte teilrevidierte Schulgemeindeordnung den Ortsparteien sowie dem Forum pro Wallisellen zur Vernehmlassung zugestellt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung vom 3. Dezember 2013 nahm die Schulpflege zu den verschiedenen Eingaben der Parteien Stellung. Vorwiegend bezogen sich dabei die Eingaben auf drei Artikel (Aufgaben der Schulgemeinde, Geschäftstätigkeit und Geschäftsleitung). Anlässlich der Schulpflegesitzung vom 28. Januar 2014 kam die Gesamtschulpflege zum Schluss, den verschiedenen Eingaben folgend, den überarbeiteten Revisionsentwurf dem Gemeindeamt zur erneuten Vorprüfung zu unterbreiten. Infolge der bevorstehenden Neuwahlen der Schulbehörde im März 2014 erachtete es die damalige Schulpflege als wichtig, der neuen Schulpflege den relevanten Entscheid zur Vorbereitung/Durchführung der Revision der Schulgemeindeordnung zu Handen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu überlassen. In ihrem ersten Seite 20 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Jahr der Legislatur 2014 – 2018 überarbeitete die aktuelle Schulpflege die Schulgemeindeordnung nochmals und legte dem Gemeindeamt eine Totalrevision der Schulgemeindeordnung zur erneuten Vorprüfung vor. Der Vorprüfungsbericht ging am 23. Oktober 2015 bei der Schulverwaltung ein. Die darin vorgeschlagenen Präzisierungen bzw. kleineren Änderungen wurden allesamt übernommen, so dass nun eine genehmigungsfähige Vorlage bereit liegt. Am 24. November 2015 wurde die vorgeprüfte Totalrevision der Schulgemeindeordnung von der Schulpflege abgenommen. 2. Inhalt der Schulgemeindeordnung 2.1. Allgemeines Die vorgeschlagene Schulgemeindeordnung folgt im Wesentlichen der Mustergemeindeordnung, welche der Kanton als Empfehlung zur Verfügung stellt. Damit ist gewährleistet, dass die vom Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte vorgeschriebenen Bestimmungen korrekt wiedergegeben sind. Dies betrifft im Besonderen die Bestimmungen über die Wahlen und Abstimmungen (Art. 4 – 8), aber auch die Bestimmungen über die Befugnisse von Schulgemeindeversammlung (Art. 9 – 12) und Schulpflege (Art. 13 – 26). 2.2 zu Art. 3 (Aufgaben) Die im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wollen an der Auflistung der einzelnen Aufgaben, welche die Schulgemeinde zu erfüllen hat, festhalten. Die aktuelle Schulpflege hat sich im Zuge der nochmaligen Überarbeitung der Vorlage entschlossen, die abschliessende Aufzählung um den Bereich Führen einer Sonderschule zu erweitern. Dies um gegebenenfalls handlungsfähig zu sein, sollte der Kanton im Rahmen von Unterrichts- und Schulentwicklung das Führen von weiteren Sonderschulen/Kleinklassen wieder vorsehen. 2.3 zu Art. 12 Ziff. 2 (Finanzbefugnisse der Schulgemeindeversammlung) Sämtliche Finanzkompetenzen in der Schulgemeindeordnung müssen lückenlos und abschliessend geregelt werden. Die Kompetenzen der verschiedenen Organe müssen nahtlos ineinander greifen. Die jetzige Bestimmung sieht eine nach oben unbeschränkte Finanzkompetenz der Schulgemeindeversammlung vor. Dies widerspricht den Finanzkompetenzen der Stimmberechtigten an der Urne nach Art. 7 der Schulgemeindeordnung. Die neue Formulierung trägt der abschliessenden und lückenlosen Regelung sämtlicher Finanzkompetenzen Rechnung. 2.4 zu Art. 18 (Finanzbefugnisse der Schulpflege) Der bisherige Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 Schulgemeindeordnung wurde vom Regierungsrat anlässlich der Genehmigung der Schulgemeindeordnung im 2009 mit einem Vorbehalt belegt (Regierungsratsbeschluss Nr. 2093/2009). Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates legt die Obergrenze für neue einmalige Ausgaben auf CHF 1 Million und für jährlich wiederkehrende auf CHF 250‘000 fest. In diesem Sinne wurde der Artikel angepasst. Seite 21 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung 2.5 Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 zu Art 19 (Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege) Gestützt auf § 81 Abs. 5 Gemeindegesetz ist eine Regelung des Teilnahmerechts der Lehrpersonen und der Schulleitungen in der Schulgemeindeordnung erforderlich. Dem Kommentar „Thalmann“ zum Zürcher Gemeindegesetz ist zu entnehmen, dass die Grösse der Vertretung in der Schulgemeindeordnung zahlenmässig zu bestimmen ist. Gemeinsam mit den Schulleitungen hat sich die Schulpflege auf die vorgeschlagene Lösung geeinigt. 2.6 zu Art. 20 (Geschäftstätigkeit) Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers sollte sich die Schulbehörde soweit als möglich auf strategische Führungsaufgaben beschränken. Die aktuelle Behörde wie auch bereits diejenige der vorgängigen Legislatur haben erkannt, dass diese zweifelsohne herausfordernde Arbeit nur in der Gesamtbehörde gewinnbringend geleistet werden kann. Gelingensfaktoren für eine erfolgreiche Bewältigung von strategischen Führungsaufgaben sind dabei, neben einer vom Dialog geprägten Zusammenarbeitskultur, ein reger und intensiver Informationsaustausch über die einzelnen Fachbereiche hinaus, aber auch über genügende Informationen von der operativen Führungsebene der Schule Wallisellen. Seit Beginn der Legislatur 2010 – 2014 erledigt die Schulpflege ihre Aufgabe als Gesamtbehörde. Die einzelnen Behördenmitglieder sind dadurch besser informiert und aktiver eingebunden. Sie sind dank diesem Modell der Herausforderung gewachsen, für die Schule Wallisellen strategische Entscheide gemeinsam fällen zu können. 2.7 zu Art. 21 (Fachbereiche) Im Rahmen der im 2009 erfolgten Analyse kam die damalige Schulpflege zum Schluss, dass mit sieben Schulpflegemitgliedern die Weiterführung des Systems mit drei Ressorts für ein Milizamt nicht mehr leistbar ist, da die einzelnen Behördenmitglieder in mehr als einem Ressort Einsitz hätten. Zudem bietet die strategische Verantwortung für einen Fachbereich dem einzelnen Behördenmitglied einen weitaus grösseren Gestaltungsspielraum. Seit Beginn der Legislatur 2010 – 2014 arbeitet die Schulpflege mit dem Modell Fachbereiche. Die damit gemachten Erfahrungen sind durchwegs positiv. Die einzelnen Behördenmitglieder beurteilen ihre Arbeit im Fachbereich als herausfordernd, aber gleichzeitig als äusserst motivierend, da Verantwortung und Zuständigkeit klar geregelt sind. 2.8 zu Art. 24 (Leitung Pädagogik) An der Schulgemeindeversammlung vom 26. September 2011 haben die Stimmberechtigten die Schaffung der Stelle Leitung Pädagogik gutgeheissen. Diese, für die Schule Wallisellen neue Funktion, ist in der neuen Schulgemeindeordnung zu verankern. Dabei gilt es zu beachten, dass im Volksschulgesetz für eine weitere Hierarchiestufe zwischen Schulpflege und Schulleitung keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen der Leitung Pädagogik sind in der Geschäftsordnung der Schule Wallisellen deshalb so festgelegt worden, dass ihr keine nicht delegierbaren Kompetenzen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 VSG i.V.m. § 45 Abs. 1 VSV oder/und der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 VSG i.V.m. § 44 Abs. 2 VSV) zugewiesen worden sind. Mit dieser neuen Funktion wurde die operative Führung der Schule Wallisellen signifikant gestärkt. Damit wurde die Behörde auch spürbar von operativen Aufgaben entlastet und gleichzeitig konnte so ihre Miliztauglichkeit gewährleistet werden. Seite 22 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung 2.9 Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 zu Art. 26 (Geschäftsleitung) Die Absicht der Schulpflege Wallisellen, möglichst eindeutig zwischen strategischen und operativen Aufgaben zu unterscheiden und die operativen Aufgaben einer professionell handelnden Stelle zuzuweisen, führte im Jahr 2009 zur Entwicklung des Modells Geschäftsleitung. In den Erläuterungen zum neuen Volksschulgesetz hält die Bildungsdirektion fest, dass „in grossen Gemeinden mit mehreren Schulen ein gewisses Koordinationsbedürfnis besteht und dafür die Schaffung eines zusätzlichen Organs sinnvoll erscheint“. Verschiedene grössere Schulgemeinden im Kanton Zürich haben denn auch bereits vor mehreren Jahren, für eine effiziente Erledigung von operativen Aufgaben, Geschäftsleitungen eingesetzt. Diesen Geschäftsleitungen wird aber lediglich dadurch Weisungsbefugnis eingeräumt, weil das Präsidium der Schulpflege Einsitz in dieser Geschäftsleitung hat und Kraft seiner präsidialen Befugnis dem Gremium die nötige Entscheidungskompetenz zur Verfügung stellt. Mit der Inkraftsetzung der Geschäftsordnung auf den Beginn des Schuljahres 2010/11 wurde auch in Wallisellen eine Geschäftsleitung eingesetzt. Die Entscheidungskompetenz der Geschäftsleitung beschränkt sich aber auf diejenigen Geschäfte, welche bis anhin in Form von Präsidialbeschlüssen erledigt wurden. Dabei handelt es sich um Dispensationsgesuche von Eltern, Weiterbildungsanträge und Gesuche für unbezahlten Mutterschaftsurlaub von Mitarbeitenden der Schule Wallisellen sowie Anfragen um finanzielle Unterstützung von Anlässen für Schülerinnen und Schüler in der Gemeinde Wallisellen. Die jeweils aufgrund zeitlicher Dringlichkeit notwendigen Kostengutsprachen im sonderpädagogischen Bereich werden ebenfalls durch die Geschäftsleitung erledigt, nachträglich aber noch aufgrund gesetzlicher Vorgaben von der Gesamtschulpflege bestätigt. Weitergehende Entscheidungsbefugnisse hat die Geschäftsleitung mangels der hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlage nicht. Ihre Hauptaufgabe besteht vor allem darin, organisatorische Aufgaben der Schulpflege und Schulleitungen wahrzunehmen und zu koordinieren. 2.10 zu Art. 30/31 (Schlussbestimmungen) Die Schulgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Das kantonale Gemeindeamt hat die Schulgemeindeordnung vorgeprüft. Seine Empfehlungen für eine vorbehaltlose Genehmigung wurden vollumfänglich berücksichtigt, weitere Anregungen wurden aufgenommen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat dürfte demzufolge eine Formsache sein. 3. Schlussfolgerungen Das neue Volksschulgesetz hat mit der Einführung der Schulleitungen eine neue Führungsstruktur vorgegeben. Die Schulpflege soll sich möglichst auf die strategische Ebene beschränken, während das operative Geschäft an die Schulleitungen und die Schulverwaltung übergehen soll. In der Folge hat die Schulpflege ihre Organisation und Führungsstruktur analysiert und auf die Legislatur 2010 – 2014 eine neue Geschäftsordnung in Kraft gesetzt. Das Geschäftsleitungsmodell, sowie die Arbeit der einzelnen Behördenmitglieder in Fachbereichen beziehungsweise in der Gesamtbehörde, haben sich in den vergangenen fünf Jahren bewährt. Gleichzeitig konnte damit die angestrebte Miliztauglichkeit der Behörde gewährleistet werden. Seite 23 von 24 Schulgemeinde Wallisellen Totalrevision Schulgemeindeordnung Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 Die Schulpflege empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der Totalrevision der Schulgemeindeordnung zuzustimmen. Die Zustimmung beinhaltet die Ermächtigung der Schulpflege, allfällige aus dem Genehmigungsverfahren zwingend notwendig werdende Änderungen in eigener Kompetenz zu beschliessen. Wallisellen, 9. März 2016 Anita Bruggmann Schulpräsidentin Matthias Kipfer Leitung Schulverwaltung Seite 24 von 24
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