Magistrat der Stadt Neu-Isenburg Fachbereich 32 – Sicherheit, Ordnung, Straßenverkehrsbehörde 11.05.2016 Allgemeinverfügung Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl.I, S.606), in der derzeit gültigen Fassung, ergeht folgende Verfügung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Neu-Isenburg anlässlich des Spezialmarktes am Sonntag, 05.06.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offen gehalten werden. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Ordnungsbehörde der Stadt Neu-Isenburg, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, eingesehen werden. Begründung: Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 6 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Im Jahr 2016 fand eine Ladenöffnung anlässlich des Frühlingsfachmarktes am 03.04.2016 statt. Die Stadt Neu-Isenburg macht von ihrem Recht Gebrauch, einen weiteren Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Der internationale Kindertag wird am 01.06. eines jeden Jahres gefeiert. Aus diesem Grund findet für ein breites Publikum, insbesondere für Familien mit Kindern bzw. für Kinder in der Fußgängerzone Bahnhofstraße am 05.06.2016 ein buntes Kinderfest statt.. Das Festprogramm beinhaltet Mitmachparcours z.B. Seifenblasen Werkstatt, Luftballonmodellage, Basteln aber auch Angebote wie Kinderschminken und Bewegungsspiele. Anlässliches dieses Festes präsentieren die Mitglieder der Neu-Isenburger City e.V. ein entsprechendes Warenangebot. 1 Feste und Märkte in der Fußgängerzone Bahnhofstraße erfreuen sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre eines großen Besucherstromes. So ist auch in zu dieser Veranstaltung anlässlich des internationalen Kindertags wieder mit einem erheblichen Besucherandrang zu rechnen, für die die geöffneten Ladengeschäfte weitere Möglichkeiten der Versorgung bieten. Der publikumsintensive Markt stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalles einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer sonntäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLÖG dar. Die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung im Sinne vorgenannter Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Gemeinde auf der einen und der Arbeitnehmerinstitutionen auf der anderen Seite als gegeben anzusehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da im Vorfeld einer Sonntagsöffnung unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens des Veranstalters und der teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte unabdingbar sind. Diese setzen eine entsprechende Planungssicherheit voraus, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs machte jedoch die Verfügung in ihrem Sinngehalt und ihrer Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Sonntagsöffnungen zunichte. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Magistrat der Stadt Neu-Isenburg schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Stefan Schmitt Erster Stadtrat
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