Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Fluchtpunkt Aachen Alltag für Justiz, Polizei und Behörde Das Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 1 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Etwas Terminologisches vorab Fluchtpunkt - Flüchtlinge •§ 3 AsylG: Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe •Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge •Sog. „Wirtschaftsflüchtlinge“ ? 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 2 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Im Folgenden soll es insbesondere um Menschen gehen, die auf der Flucht vor Krieg in ihrem Heimatland zu uns kommen! Für sie gilt – wie für alle anderen Menschen auch – grundlegend Folgendes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art. 1 Grundgesetz – GG) 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 3 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Sozialstaatsprinzip „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Art. 20 Abs. 1 GG Aus der Zusammenschau des Sozialstaatsprinzips und dem Menschenrecht der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde folgt das grundgesetzlich verankerte Recht auf 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 4 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums Was heißt das konkret? Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Es ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstands des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen zu prüfen 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 5 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, müssen zur Verfügung gestellt werden Mittel zur Sicherstellung der bloßen psychischen Existenz des Menschen (Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene) Darüber hinaus aber auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben Hierbei steht dem Gesetzgeber ein sog. Gestaltungsspielraum zu BVerfG Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 = juris Rn. 62 ff. 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 6 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags durch das Asylbewerberleistungsgesetz Titel des Gesetzes etwas irreführend Gesetzliche Regelung der Sozialleistungen für verschiedene Personengruppen, denen kein Daueraufenthaltsrecht zusteht Prüfung, ob und welches Aufenthaltsrecht den Menschen zusteht AufenthG Bei Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts findet das AsylbLG keine Anwendung. In diesem Fall kommen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 7 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Die Leistungen nach dem AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. 2016, 390) Übersicht Sicherstellung der Unterkunft Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse (§ 6 AsylbLG) Sonderfälle Aufenthalt von mehr als 15 Monaten Leistungen entsprechend SGB XII Anspruchseinschränkungen (§ 1a AsylbLG) 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 8 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Sicherstellung der Unterkunft Zentrale Unterbringung Erstaufnahmeeinrichtung § 44 AsylG Dezentrale Unterbringung Gemeinschaftsunterkünfte Sonstiger Wohnraum Sachleistungsprinzip 08.06.2016 Geldleistungsprinzip Dr. Volker Bischofs 9 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf bspw. •Ernährung •Kleidung •Gesundheitspflege •Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt bspw. •Bustickets •Simkarten •Eintrittskarten Als Sachleistungen oder Geldleistung, je nach Art der Unterbringung 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 10 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Wie hoch sind die Leistungen? (seit dem 17. März 2016, Inkrafttreten des G zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11. März 2016) Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen, sofern ihnen – ausnahmsweise – ein Anspruch auf Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf zustehen (Es gilt ja grundsätzlich das Sachleistungsprinzip!) Alleinstehende Leistungsberechtigte: Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft: je Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt: Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Kinder (6 bis 13 Jahre): Kinder (0 bis 5 Jahre): 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 135 € 122 € 108 € 76 € 83 € 79 € 11 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Menschen außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen Notwendiger Notwendiger Summe persönlicher Bedarf Bedarf Alleinstehende Leistungsberechtigte: Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft: Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt: Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Kinder (6 bis 13 Jahre): Kinder (0 bis 5 Jahre): 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 135 € je 122 € 108 € 76 € 83 € 79 € 216 € je 194 € 174 € 198 € 157 € 133 € 351 € je 316 € 282 € 274 € 240 € 212 € 12 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Zum Vergleich Die Regelsätze nach dem SGB XII (seit 01.01.2016, Verordnung BMI vom 22.10.2015, BGBl I 1788) Alleinstehende Leistungsberechtigte: Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft: Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt: Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Kinder (6 bis 13 Jahre): Kinder (0 bis 5 Jahre): 404 € je 364 € 324 € 306 € 270 € 237 € 351 € je 316 € 282 € 274 € 240 € 212 € Die Leistungen nach dem AsylbLG sind damit etwas geringer als das Sozialhilfeniveau nach dem SGB XII Grund: Leistungen nach dem AsylbLG sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption nur vorübergehend sein. 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 13 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Daher auch: Anwendung der Vorschriften des SGB XII auf diejenigen Personen, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben! 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 14 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 4 AsylbLG Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung (einschließlich Arznei- und Verbandmittel) sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zu Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen werden gewährt. Schutzimpfungen Zahnersatz nur dann, wenn dies aus medizinischer Sicht unaufschiebbar ist Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 15 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse § 6 AsylbLG Im Einzelfall Zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich bspw. •Krankenkost •Erstausstattungen bei Geburt •Ärztliche Versorgung chronisch kranker Menschen Zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten bspw. Eingliederungshilfen für behinderte Kinder Zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich bswp. Passfotos oder Kosten der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 16 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse § 6 AsylbLG Besondere medizinische und sonstige Hilfe bei Personen mit besonderen Bedürfnisse haben: bspw. • unbegleitete Minderjährige • Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt Sofern diesen noch kein Daueraufenthaltsrecht zusteht Anderenfalls ist das AsylbLG ja nicht anwendbar! 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 17 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Sobald den Menschen ein Daueraufenthaltsrecht zusteht Leistungen wie Inländer Weiterbestehende Bedürftigkeit? Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII JobCenter bzw. JobCom 08.06.2016 Sozialamt Dr. Volker Bischofs 18 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Aktuelle politische Diskussion Entwurf des Integrationsgesetzes Ziel •Heranführung an den Arbeitsmarkt •Sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens Aber auch: Neue Regelung zur Sanktionierung von schuldhaften Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach dem AsylG (insbesondere betreffend die Klärung der Identität - Nichtvorlage eines Passes oder sonstiger Dokumente , Weigerung, Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen). Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten! 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 19 Der Präsident Die Sozialgerichtsbarkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 08.06.2016 Dr. Volker Bischofs 20
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