Asylbewerberleistungsgesetz

Der Präsident
Die Sozialgerichtsbarkeit
des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Fluchtpunkt Aachen
Alltag für Justiz, Polizei und
Behörde
Das
Asylbewerberleistungsgesetz –
AsylbLG
08.06.2016
Dr. Volker Bischofs
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Etwas Terminologisches vorab
Fluchtpunkt - Flüchtlinge
•§ 3 AsylG: Furcht vor Verfolgung wegen Rasse,
Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
•Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
•Sog. „Wirtschaftsflüchtlinge“ ?
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Im Folgenden soll es insbesondere um Menschen
gehen, die auf der Flucht vor Krieg in ihrem
Heimatland zu uns kommen!
Für sie gilt – wie für alle anderen Menschen auch –
grundlegend Folgendes:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.“
(Art. 1 Grundgesetz – GG)
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Sozialstaatsprinzip
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Art. 20 Abs. 1 GG
Aus der Zusammenschau des Sozialstaatsprinzips und
dem Menschenrecht der Achtung und des Schutzes
der Menschenwürde folgt das grundgesetzlich
verankerte Recht auf
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Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums
Was heißt das konkret?
Bundesverfassungsgericht – BVerfG –
Es ist unter Berücksichtigung des jeweiligen
Entwicklungsstands des Gemeinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die
konkreten Bedarfe der Betroffenen zu prüfen
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Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
unbedingt erforderlich sind, müssen zur Verfügung gestellt werden
Mittel zur Sicherstellung der bloßen psychischen Existenz des
Menschen (Nahrung, Kleidung, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene)
Darüber hinaus aber auch ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
Hierbei steht dem Gesetzgeber ein sog. Gestaltungsspielraum zu
BVerfG Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 = juris Rn. 62 ff.
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Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags durch das
Asylbewerberleistungsgesetz
Titel des Gesetzes etwas irreführend
Gesetzliche Regelung der Sozialleistungen für verschiedene
Personengruppen, denen kein Daueraufenthaltsrecht zusteht
Prüfung, ob und welches Aufenthaltsrecht den Menschen zusteht
AufenthG
Bei Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts findet das AsylbLG
keine Anwendung. In diesem Fall kommen Sozialleistungen nach
dem SGB II oder SGB XII in Betracht
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Die Leistungen nach dem AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl.
2016, 390)
Übersicht
Sicherstellung der Unterkunft
Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse (§ 6 AsylbLG)
Sonderfälle
Aufenthalt von mehr als 15 Monaten
Leistungen entsprechend SGB XII
Anspruchseinschränkungen (§ 1a AsylbLG)
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Sicherstellung der Unterkunft
Zentrale Unterbringung
Erstaufnahmeeinrichtung
§ 44 AsylG
Dezentrale Unterbringung
Gemeinschaftsunterkünfte Sonstiger Wohnraum
Sachleistungsprinzip
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Geldleistungsprinzip
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Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
Notwendiger Bedarf
Notwendiger persönlicher Bedarf
bspw.
•Ernährung
•Kleidung
•Gesundheitspflege
•Gebrauchs- und Verbrauchsgüter
für den Haushalt
bspw.
•Bustickets
•Simkarten
•Eintrittskarten
Als Sachleistungen oder Geldleistung, je nach Art der Unterbringung
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Wie hoch sind die Leistungen?
(seit dem 17. März 2016, Inkrafttreten des G zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11. März 2016)
Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen, sofern ihnen –
ausnahmsweise – ein Anspruch auf Geldleistungen für den
notwendigen persönlichen Bedarf zustehen
(Es gilt ja grundsätzlich das Sachleistungsprinzip!)
Alleinstehende Leistungsberechtigte:
Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft: je
Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt:
Jugendliche (14 bis 17 Jahre):
Kinder (6 bis 13 Jahre):
Kinder (0 bis 5 Jahre):
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135 €
122 €
108 €
76 €
83 €
79 €
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Menschen außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen
Notwendiger Notwendiger Summe
persönlicher Bedarf
Bedarf
Alleinstehende Leistungsberechtigte:
Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft:
Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt:
Jugendliche (14 bis 17 Jahre):
Kinder (6 bis 13 Jahre):
Kinder (0 bis 5 Jahre):
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135 €
je 122 €
108 €
76 €
83 €
79 €
216 €
je 194 €
174 €
198 €
157 €
133 €
351 €
je 316 €
282 €
274 €
240 €
212 €
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Zum Vergleich
Die Regelsätze nach dem SGB XII
(seit 01.01.2016, Verordnung BMI vom 22.10.2015, BGBl I 1788)
Alleinstehende Leistungsberechtigte:
Zwei erwachsene Partner in Haushaltsgemeinschaft:
Weiterer Erwachsener ohne eigenen Haushalt:
Jugendliche (14 bis 17 Jahre):
Kinder (6 bis 13 Jahre):
Kinder (0 bis 5 Jahre):
404 €
je 364 €
324 €
306 €
270 €
237 €
351 €
je 316 €
282 €
274 €
240 €
212 €
Die Leistungen nach dem AsylbLG sind damit etwas geringer als das
Sozialhilfeniveau nach dem SGB XII
Grund: Leistungen nach dem AsylbLG sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption
nur vorübergehend sein.
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Daher auch:
Anwendung der Vorschriften des SGB XII auf diejenigen Personen, die sich seit 15
Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des
Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben!
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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 4 AsylbLG
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung (einschließlich
Arznei- und Verbandmittel) sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung
oder zu Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen
Leistungen werden gewährt.
Schutzimpfungen
Zahnersatz nur dann, wenn dies aus medizinischer Sicht unaufschiebbar ist
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische
Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel
gewährt
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Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse § 6 AsylbLG
Im Einzelfall
Zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich
bspw.
•Krankenkost
•Erstausstattungen bei Geburt
•Ärztliche Versorgung chronisch kranker Menschen
Zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten
bspw. Eingliederungshilfen für behinderte Kinder
Zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich
bswp. Passfotos oder Kosten der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten
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Leistungen im Einzelfall zur Deckung unabweisbarer Bedürfnisse § 6 AsylbLG
Besondere medizinische und sonstige Hilfe bei Personen mit besonderen
Bedürfnisse haben: bspw.
•
unbegleitete Minderjährige
•
Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwere
Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt
Sofern diesen noch kein Daueraufenthaltsrecht zusteht
Anderenfalls ist das AsylbLG ja nicht anwendbar!
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Sobald den Menschen ein Daueraufenthaltsrecht zusteht
Leistungen wie Inländer
Weiterbestehende Bedürftigkeit?
Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II
Sozialhilfe
SGB XII
JobCenter bzw. JobCom
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Sozialamt
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Aktuelle politische Diskussion
Entwurf des Integrationsgesetzes
Ziel
•Heranführung an den Arbeitsmarkt
•Sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens
Aber auch:
Neue Regelung zur Sanktionierung von schuldhaften Verstößen gegen
Mitwirkungspflichten nach dem AsylG (insbesondere betreffend die
Klärung der Identität - Nichtvorlage eines Passes oder sonstiger
Dokumente , Weigerung, Angaben über die Identität oder
Staatsangehörigkeit zu machen).
Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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