EuGH bestätigt DAK-Ausschreibung für Arzneimittel Europäischer Gerichtshof gibt grünes Licht für Open-Book-Modell Hamburg, 10. Juni 2016. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die federführend von der DAK-Gesundheit entwickelte Vergabepraxis nach dem Open-Book-Modell für zulässig erklärt. Die Krankenkasse nutzt diese Vergabepraxis seit einigen Jahren für die Arzneimittelversorgung ihrer Versicherten. Das Urteil des höchsten europäischen Gerichts hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen der öffentlichen Hand: Sie können nun neben klassischen Bieterverfahren mit Zuschlägen für den günstigsten Anbieter auch selbst Konditionen vorgeben, die jeder Hersteller akzeptieren kann. „Die DAK-Gesundheit hat das innovative Zulassungsverfahren am Beispiel Arzneimittel, vertreten durch die Anwaltskanzlei Bird & Bird, juristisch durchgesetzt“, sagt Thomas Bodmer, Vorstandsmitglied der DAK-Gesundheit. „Das Urteil ist richtungsweisend für alle gesetzlichen Krankenkassen und andere Auftraggeber der öffentlichen Hand.“ Das hat im Fall der Arzneimittelversorgung auch für die Versicherten Vorteile: Ihnen stehen bei eventuell auftretenden Unverträglichkeiten mehr Alternativen zur Verfügung, außerdem werden Lieferschwierigkeiten vermieden. Was für Arzneimittel gilt, ist auf alle Bereiche des Einkaufs übertragbar: Mit dem Open-Book- oder auch Open-House-Modell bekommen die Unternehmen mehr Handlungsspielraum beim Einkauf. Die Voraussetzung ist, dass die offenen Verfahren transparent und gleichberechtigt gestaltet werden, so dass alle Marktteilnehmer die gleichen Voraussetzungen haben. Zum Hintergrund: Ein Arzneimittelhersteller hatte die Vergabepraxis der DAK-Gesundheit juristisch angefochten. Seit 2014 liegt das Verfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG hatte dem EuGH seine Fragen zur Zulässigkeit des Open-Book-Verfahrens vorgelegt. Am 2. Juni 2016 haben die Europarichter das Vorabentscheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen C-410/14 im Sinne der DAK-Gesundheit entschieden: Das Modell sei mit dem Unionsrecht vereinbar, da es allen Pharmaunternehmen zu gleichen Bedingungen zugänglich sei und die Krankenkassen keine Auswahlentscheidung träfen. Somit handele es sich Infos auch unter www.dak.de/presse und www.twitter.com/dak_presse 1 bei den Verfahren nicht um öffentliche Aufträge im vergaberechtlichen Sinn. Die Krankenkassen schließen seit Jahren Rabattverträge mit Auftragsvolumina in Milliardenhöhe nach dem Modell ab. Das OLG Düsseldorf wird nun in einem abschließenden Verfahren Detailfragen zu den unionsrechtlichen Anforderungen des Open-Book-Modells klären. Die DAK-Gesundheit ist eine der größten gesetzlichen Kassen in Deutschland und versichert rund sechs Millionen Menschen. Verfahrensgang: VK Bund vom 20.02.2014 (VK 1-04/14), OLG Düsseldorf vom 13.08.2014 (Verg 13/14), EuGH vom 02.06.2016 (C-410/14). Infos auch unter www.dak.de/presse und www.twitter.com/dak_presse 2
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