VÖB-Aktuell Juni 2016 - Bundesverband Öffentlicher Banken

Juni 2016
I.
Über VÖB-Aktuell.....................................................1
3.
Kontroverse Diskussion zur länderspezifischen
Berichterstattung ..................................................... 10
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1
1.
Europäische Einlagensicherung:
Rechtsgrundlage umstritten .......................................1
2.
FMSA-Neuordnungsgesetz .......................................2
3.
Fünfte MaRisk-Novelle ..............................................2
4.
Beitragsbescheide für EU-Bankenabgabe 2016
versendet ...................................................................3
5.
6.
EZB-Aufsichtsgebühren 2016 ....................................3
7.
Zukunft interner Ratingverfahren ...............................4
8.
Auf dem Weg zu Basel IV ..........................................4
9.
AnaCredit-Verordnung beschlossen ..........................5
III.
Finanzen ...................................................................5
1.
Abschlussprüferreformgesetz bald in Kraft ................5
2.
Umsetzung der CSR-Richtlinie ..................................5
3.
IFRS 9: Endorsement und Lösung für
5.
Zahlungsverkehr und Banktechnologie .............. 11
1.
Entwurf BSI-Verordnung für Banken und
Versicherungen verzögert sich ................................ 11
2.
Anpassungen des girocard-Vertragswerkes und
Einführung der Kontaktlostechnologie ..................... 11
3.
Konsultation des SEPA-Instant-PaymentsVerfahrens gestartet................................................ 12
SRB-Datenabfrage zu MREL und
Abwicklungsplanung ..................................................3
4.
VI.
VII.
Fördergeschäft ...................................................... 12
1.
Aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht ............ 12
VIII. Fachtagungen/Seminare....................................... 13
I.
Über VÖB-Aktuell
Versicherungen .........................................................6
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
BCBS 367 – Non-Performing Exposures und
lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise
Forbearance ..............................................................6
über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi-
BCBS-Konsultationspapier zur Anpassung der
sche und internationale Gesetzesvorhaben. Dabei
Leverage-Ratio-Rahmenwerke ..................................6
positionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen
Vorhaben und Themen und berichten über deren je-
IV.
Kapitalmärkte ...........................................................7
1.
MiFID II und MiFIR: Verschiebung und
weiligen Sachstand.
delegierte Rechtsakte ................................................7
2.
PRIIPs: Entwurf zu technischen
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung
1.
Europäische Einlagensicherung: Rechtsgrund-
Regulierungsstandards (Level II) ...............................7
3.
MAD/MAR ..................................................................7
4.
Benchmark-Verordnung verabschiedet .....................8
5.
EMIR..........................................................................9
lage umstritten
Die Beratungen in der im Januar 2016 eingesetzten
V.
Recht/Steuern ..........................................................9
Arbeitsgruppe des Europäischen Rates, die sich ab-
1.
EU-Datenschutz-Grundverordnung ...........................9
wechselnd mit EDIS und Maßnahmen zur Reduzie-
2.
Sorgfaltspflichten bei Flüchtlingen .............................9
rung von Risiken in den Bankbilanzen befasst, laufen.
Strittig ist neben dem Fehlen eines Impact Assess1
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
marktstabilisierung
für EDIS. Sowohl die Bundesregierung als auch die
FMSANeuOG) zur Konsultation gestellt. Bereits im
Deutsche Kreditwirtschaft haben erhebliche Bedenken
November
gegen die Rechtsgrundlage für die Verordnung, na-
Umsetzungsgesetzes festgelegt worden, die Funktion
mentlich die Binnenmarktkompetenz in Artikel 114 des
der Abwicklungsbehörde aus der Bundesanstalt für
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Finanzmarktstabilisierung (FMSA) in die Bundesan-
Union (AEUV).
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) per-
Am 19. April 2016 wurde in Brüssel ein Gutachten der
spektivisch einzugliedern. Die Eingliederung soll zum
Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Rechtsgrundlage
Ende des Jahres 2017 abgeschlossen sein.
des Vorschlags vorgestellt. Dies kommt zu dem Er-
Der verbleibende Teil der FMSA wird infolge der
gebnis, dass der Verordnungsvorschlag die dort nie-
Schließung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)
dergelegten Voraussetzungen für Maßnahmen zur
für neue Maßnahmen in die Bundesrepublik Deutsch-
Angleichung nicht erfüllt. Für eine Zentralisierung der
land – Finanzagentur GmbH integriert. Hierzu wird die
Erhebung und der Verwaltung von Sicherungsmitteln
Finanzagentur mit der Trägerschaft an der FMSA
durch eine EU-Behörde sowie die Vergemeinschaf-
beliehen und übernimmt sowohl die Aufgaben als
tung von Deckungskapital komme nur Artikel 352
auch die Mitarbeiter von der FMSA.
AEUV als Rechtsgrundlage in Betracht, so dass eine
Unabhängig davon sollen mit dem FMSANeuOG ins-
einstimmige Entscheidung im Rat erforderlich sei. Ein
besondere Änderungen am Sanierungs- und Abwick-
vom Juristischen Dienst des Rates erstelltes Rechts-
lungsgesetz (SAG) sowie am Kreditwesengesetz
gutachten kommt demgegenüber zum Ergebnis, dass
(KWG) in Bezug auf Anforderungen an die Instituts-
Artikel 114 eine taugliche Rechtsgrundlage für EDIS
vergütung, die aufgrund europäischer Vorgaben not-
sei. Im Rat wird auch über ein Regierungsabkommen
wendig erscheinen, vorgenommen werden.
2014
(FMSA-Neuordnungsgesetz
–
ment (Folgenabschätzung) auch die Rechtsgrundlage
war
im
Zuge
des
BRRD-
(Intergovernmental Agreement) wie schon bei den
Regelungen zur Bankenabgabe diskutiert.
Im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON)
3.
Fünfte MaRisk-Novelle
des Europäischen Parlaments fand am 23. Mai 2016
eine Anhörung zu EDIS statt. Mit einem Berichtsent-
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wurf ist vor der Sommerpause nicht zu rechnen.
(BaFin) hat am 18. Februar 2016 den ersten Entwurf
Wir sehen eine Vergemeinschaftung der Einlagensi-
für eine erneute Überarbeitung der Mindestanforde-
cherung auf EU-Ebene auch weiterhin äußerst kritisch,
rungen an das Risikomanagement (MaRisk) zur Kon-
insbesondere im Hinblick auf ein Auseinanderfallen
sultation gestellt. In ihrem Übermittlungsschreiben zur
von Haftung für und Kontrolle von Risiken. Damit wird
mittlerweile „fünften MaRisk-Novelle“ geht die BaFin
das falsche Signal an Sparer gesandt. Zudem ist der
näher auf einige Schwerpunkte der Überarbeitung ein.
Zeitpunkt für EDIS verfrüht. Zunächst sollte die im
Beide Dokumente sind hier veröffentlicht:
Frühjahr 2014 verabschiedete Richtlinie über Einla-
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/
gensicherungssysteme (DGS), die einheitliche Regeln
Konsultation/2016/kon_0216_marisk-novelle_2016. html
für die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme in
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat dazu umfang-
den Mitgliedstaaten schafft, in allen Mitgliedstaaten
reich Stellung genommen. Nach Auswertung aller
umgesetzt werden und ihre volle Wirkung entfalten.
Stellungnahmen werden die geplanten Änderungen im
Rahmen einer Sitzung des Fachgremiums MaRisk am
24. und 25. Mai 2016 mit der Kreditwirtschaft bespro-
2.
FMSA-Neuordnungsgesetz
chen. Auf Vorschlag der DK wird anschließend vermutlich ein zweiter Entwurf konsultiert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am
Es ist davon auszugehen, dass die endgültige Fas-
26. April 2016 einen Referentenentwurf zur Neuord-
sung der geänderten MaRisk noch 2016 veröffentlicht
nung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanz-
wird und in Kraft tritt. Für inhaltlich neue Anforderun2
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
gen, die zum Beispiel auf den Vorgaben des Baseler
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) ge-
Ausschusses für Bankenaufsicht zur Risikodaten-
startet. Die Datenabfrage richtet sich an alle 144 Insti-
aggregation und zur Risikoberichterstattung beruhen,
tutsgruppen, die unter direkter Verantwortung des
rechnen wir allerdings mit einer angemessenen Um-
SRB stehen.
setzungsfrist.
Die Grundlage für die Datenabfrage bilden ein vom
SRB ausgearbeiteter Erhebungsbogen und ein von
der Europäischen
4.
Bankenaufsichtsbehörde
(EBA)
Beitragsbescheide für EU-Bankenabgabe 2016
erstelltes Template zur Bereitstellung von Informatio-
versendet
nen für die Erstellung von Abwicklungsplänen. Unterstützend hat der SRB einen Leitfaden zur Datenabfra-
Ende April 2016 sind die Beitragsbescheide für die
ge erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird.
EU-Bankenabgabe 2016 versendet worden. In diesem
Wie vom SRB avisiert, sollen die Daten zunächst von
Zuge sind vier zentrale Aspekte hervorzuheben:
Institutsgruppen übermittelt werden, für die ein grenz-
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single
überschreitend tätiges Abwicklungskollegium (Resolu-
Resolution Board – SRB) hat sich im Zuge einer kon-
tion College) einzurichten ist. Alle anderen Instituts-
servativen Planung dafür entschieden, die Bemes-
gruppen müssen die Daten am 15. Juni 2016
sungsgrundlage für den Jahresbeitragsbescheid 2016
bereitstellen. Vorab hatten wir von der Möglichkeit
von ursprünglich 1 auf 1,05 Prozent der gedeckten
Gebrauch gemacht, bis zum 15. April 2016 bei den
Einlagen aller beitragspflichtigen Institute zu erhöhen,
nationalen Abwicklungsbehörden Fragen zur Datenab-
um die Erreichung des Zielvolumens des Single Reso-
frage einzureichen.
lution Fund (SRF) zum Ende des Jahres 2023 sicherzustellen.
Zudem hat der SRB Änderungen bei den Zahlungs-
6.
EZB-Aufsichtsgebühren 2016
modalitäten beschlossen, sodass nur 15 Prozent des
Jahresbeitrages durch unwiderrufliche Zahlungsver-
Nach der SSM-Gebührenverordnung ist die Europäi-
pflichtungen (Irrevocable Payment Commitments –
sche Zentralbank (EZB) verpflichtet, den für bedeu-
IPC) abgedeckt werden können.
tende Institute (SI) bzw. weniger bedeutende Institute
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Mai 2016 zu entrich-
(LSI) zu erhebenden jährlichen Gesamtbetrag zu be-
ten. Das Antragsformular zur Begleichung mittels IPC
stimmen und diese Information bis zum 30. April des
kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden und ist
jeweiligen Gebührenzeitraums zu veröffentlichen.
bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die EZB hat erklärt, dass sie zur Deckung ihrer Auf-
(FMSA) oder dem SRB einzureichen.
sichtskosten für dieses Jahr rund 405 Millionen Euro
Etwaige Fragen sowie weitere Erläuterungen zum
benötigt. Davon entfallen etwa 358 Millionen Euro
Jahresbeitragsbescheid können ebenfalls in deutscher
(88,4 Prozent) auf die SI und etwa 47 Millionen Euro
Sprache unter Zuhilfenahme eines standardisierten
(11,6 Prozent) auf die LSI. Mit Blick auf den Gesamt-
Formulars an die FMSA gesendet werden. Die Ab-
betrag entspricht dies einem Anstieg von 23,9 Pro-
stimmung mit dem SRB übernimmt die FMSA.
zent gegenüber dem ersten Gebührenzeitraum (November 2014 bis Dezember 2015). Die Verteilung, die
für den ersten Gebührenzeitraum bei etwa 89 Prozent
5.
SRB-Datenabfrage zu MREL und Abwicklungs-
für die SI und ca. elf Prozent für die LSI lag, ist relativ
planung
konstant geblieben.
Ein Kostentreiber sei der Personalzuwachs von
Ende Februar 2016 hat der Ausschuss für die einheit-
160 Vollzeitstellen. Damit verfügt die EZB im Bereich
liche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB)
Bankenaufsicht deutlich über 1.000 Mitarbeiter. Zu-
seine Datenabfrage zur Abwicklungsplanung und zu
sammen mit weiteren Aufsichtsmaßnahmen, wie der
den Mindestanforderungen an Eigenmittel und be-
Beteiligung am Stresstest und der gezielten Überprü3
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
fung interner Modelle, entstünden höhere Kosten für die
aufsichtsbehörde EBA bereits ein umfangreiches Ar-
Umsetzung der festgelegten Aufsichtsprioritäten 2016.
beitsprogramm auf den Weg gebracht, mit dem bis
Ende 2018 die Risikoschätzungen der Banken weiter
vereinheitlicht werden sollen. Auch die laufende Über-
7.
prüfung interner Ratingverfahren im Rahmen des
Zukunft interner Ratingverfahren
sogenannten TRIM-Prozesses durch die Europäische
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht möchte für
Zentralbank wird dazu beitragen. Darüber hinaus lässt
wesentliche Portfolios die Nutzung interner Ratingver-
sich die Frage, ob für Schätzungen ausreichend Daten
fahren zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
vorhanden sind, nicht pauschal für ganze Forderungs-
für Kreditrisiken verbieten. Nach einem am 24. März
klassen beantworten. Insbesondere die Schätzung auf
2016 veröffentlichten Konsultationspapier soll dies vor
der Grundlage zusammengefasster Daten von Institu-
allem für Forderungen an Banken und große Unter-
ten (Pooling) stellt eine Möglichkeit dar, den Umfang
nehmen
der vorhandenen Daten zu erhöhen.
(konsolidierte
Bilanzsumme
größer
als
50 Milliarden Euro) gelten. Für Spezialfinanzierungen
soll im Rahmen des auf internen Ratings basierenden
Ansatzes (IRBA) künftig nur noch ein einfacher Ansatz
8.
Auf dem Weg zu Basel IV
anwendbar sein, in dem die einzelnen Finanzierungen
anhand aufsichtlich vorgegebener Kriterien bestimm-
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht arbeitet
ten Risikogewichten zugeordnet werden (Slotting-
derzeit an den Abschlussarbeiten zu Basel III (Basel
Ansatz). In den im IRBA verbleibenden Portfolios sol-
IV). Dies beinhaltet im Wesentlichen die Überarbei-
len Untergrenzen für die von den Instituten selbst
tung der Standardansätze zur Bemessung der bank-
geschätzten Risikoparameter Ausfallwahrscheinlich-
aufsichtlichen Kapitalanforderungen für die verschie-
keit (PD) und Verlustschwere (LGD) eingeführt wer-
denen Risikoarten. Darüber hinaus stehen die internen
den.
Bemessungsverfahren auf dem Prüfstand.
Zur Begründung verweist der Baseler Ausschuss vor
Für die Bemessung des operationellen Risikos hat der
allem auf die im Rahmen aufsichtlicher Vergleichs-
Baseler Ausschuss im März 2016 ein weiteres Konsul-
rechnungen
Unter-
tationspapier veröffentlicht. In diesem wird der Stan-
schiede in den Risikoschätzungen der Institute. Diese
dardisierte Messansatz (SMA), der alle anderen An-
seien zwar zum weit überwiegenden Teil durch Unter-
sätze inklusive des fortgeschrittenen Messansatzes
schiede in den Kreditportfolios der Banken erklärbar;
(AMA) ersetzen soll, vorgestellt.
es verbleibe jedoch ein Rest, der sich nach Ansicht
Darüber hinaus hat der Baseler Ausschuss für Ban-
des Ausschusses nur durch die unterschiedlichen
kenaufsicht die endgültigen Empfehlungen zur auf-
Anwendungen der aufsichtlichen Vorgaben in be-
sichtlichen Behandlung von Zinsänderungsrisiken im
stimmten Ländern oder Banken erklären lässt. Die
Anlagebuch (IRRBB) veröffentlicht. Der Ausschuss
Banken seien zwar in der Lage, die Rangfolge der
folgt darin unserer Forderung, das IRRBB weiterhin im
Risiken der Kreditnehmer einheitlich zu bestimmen;
Rahmen der Säule II des Regulierungsrahmens zu
das Niveau des ermittelten Risikos weicht jedoch von
behandeln. Für die internen Bemessungsverfahren
Bank zu Bank ab. Darüber hinaus sind nach Ansicht
werden gleichwohl engere Leitplanken gesetzt.
des Baseler Ausschusses in vielen Bereichen keine
Die Basel-III-Abschlussarbeiten sollen bis Ende 2016
ausreichenden Daten vorhanden, die eine verlässliche
fertiggestellt werden. Der Baseler Ausschuss plant
Schätzung erlauben.
diesbezüglich, im Rahmen des Basel-III-Monitorings
Unseres Erachtens schießt der Baseler Ausschuss mit
weitere Auswirkungsstudien vorzunehmen, stellt aber
seinem Vorschlag weit über das Ziel hinaus. Um die
klar, dass es nicht Ziel sei, das Kapitalniveau signifi-
beobachteten Unterschiede in den Risikoschätzungen
kant anzuheben. Dies muss im Rahmen der endgülti-
zu verringern, sollte an den aufsichtlichen Vorgaben
gen Kalibrierung sichergestellt werden.
(Benchmarking)
beobachteten
angesetzt werden. Hier hat die Europäische Banken4
VÖB-AKTUELL
9.
Juni 2016
AnaCredit-Verordnung beschlossen
Weitere Regelungen betreffen die Stärkung der Funktion des Prüfungsausschusses und die Begrenzung
Die AnaCredit-Verordnung ist in der Ratssitzung der
von Steuerberatungsleistungen des Abschlussprüfers.
Europäischen Zentralbank am 18. Mai 2016 beschlos-
Verstöße der Mitglieder des Aufsichtsrats bezie-
sen worden. Damit verfügen Kreditinstitute über die
hungsweise des Prüfungsausschusses gegen prü-
entscheidende Rechtsgrundlage, um die technischen
fungsbezogene Pflichten können mit Bußgeldern,
Vorbereitungen für das einheitliche und granulare
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr
europäische Meldewesen zu beginnen. Dem Verneh-
geahndet werden.
men nach beinhaltet die endgültige Verordnung nur
Kritisch sehen wir die Ungleichbehandlung von Ban-
wenige Änderungen gegenüber dem Verordnungs-
ken bei der Beschränkung der Höchstdauer des Prü-
entwurf aus 2015. Institute müssen demnach Ende
fungsmandats auf zehn Jahre. Eine sachgerechte und
2018 erste Kreditdaten an die Deutsche Bundesbank
vertrauenswürdige Prüfung erfordert unternehmens-
melden.
spezifisches Wissen. Mit einem Prüferwechsel geht
Die Deutsche Bundesbank hat eine Arbeitsgruppe
Erfahrung verloren. In der Folge auftretende mögliche
eingesetzt, um den Dialog zwischen Kreditwirtschaft
Versäumnisse oder Fehler bei der Prüfung könnten zu
und der Aufsicht zu verstetigen und Detailfragen zu
einem Vertrauensverlust in Banken führen.
behandeln, die sich bei der technischen Umsetzung
der Meldeanforderungen ergeben.
Wir erkennen an, dass die nunmehr vorliegende und
2.
Umsetzung der CSR-Richtlinie
mehrfach überarbeitete endgültige Verordnung zu
einer erheblichen Entzerrung des komplexen AnaCre-
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die europäischen
dit-Meldewesens beiträgt. Gleichwohl bleiben wir vor
Vorgaben der Corporate-Social-Responsibility-Richt-
allem bezüglich Ziel und Ausgestaltung der bereits
linie (CSR-RL) bis zum 6. Dezember 2016 in deut-
angekündigten folgenden Stufen zwei und drei des
sches Recht umzusetzen. Hierzu hat das Bundesmi-
AnaCredit-Meldewesens skeptisch, ob die steigenden
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz
administrativen Belastungen in einem angemessenen
(BMJV) einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen werden.
Der Entwurf folgt eng den europäischen Vorgaben.
Neu geregelt wird, dass der Lagebericht um eine gesonderte nichtfinanzielle Erklärung zu Arbeitnehmer-,
III.
Finanzen
Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung ergänzt
1.
Abschlussprüferreformgesetz bald in Kraft
wird. Die Erklärung kann als selbstständiger Bericht
erfolgen. Tochterunternehmen sind grundsätzlich von
Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) setzt die
einer eigenen Erklärung befreit, wenn sie in der Erklä-
europäischen Vorgaben zur Reform der Abschlussprü-
rung des Mutterunternehmens berücksichtigt wurden.
fung um. Es ist am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt
Große Kapitalgesellschaften müssen Angaben zum
veröffentlicht worden und tritt am 17. Juni 2016 in
Diversitätskonzept bezüglich der Zusammensetzung
Kraft.
des vertretungsberechtigten Organs und des Auf-
Neu geregelt ist, dass spätestens nach zehn Jahren
sichtsrats machen. Der Abschlussprüfer muss nur das
ununterbrochener
Vorliegen der Erklärung prüfen.
Bestellung
als
Abschlussprüfer
dieser zu wechseln ist. Der Wechsel kann aber auch
Wir unterstützen grundsätzlich die enge Auslegung
erst nach 20 beziehungsweise 24 Jahren erfolgen,
der Richtlinie. Eine Ausweitung der Informationspflich-
wenn für das elfte Jahr eine Ausschreibung erfolgt.
ten zu Verbraucherbelangen lehnen wir ab. Grund-
Von dieser Möglichkeit sind Banken und Versicherun-
sätzlich besteht die Gefahr, dass sich aus der intermi-
gen jedoch ausgenommen.
nisteriellen Abstimmung weitere Pflichten ergeben
könnten.
5
VÖB-AKTUELL
3.
Juni 2016
IFRS 9: Endorsement und Lösung für Versiche-
bearance gelten. Der Baseler Ausschuss verfolgt das
rungen
Ziel, nationale Unterschiede in der Praxis zu beseitigen und die Bewertung der Kreditqualität zu verein-
Die Abstimmung über das Endorsement des Internati-
heitlichen. Dadurch will man das Verständnis über die
onal Financial Reporting Standard (IFRS) 9 durch das
Qualität der Forderungen verbessern und die Ver-
Accounting Regulatory Committee (ARC) ist erneut
gleichbarkeit von Informationen zu Kreditrisiken erhö-
verschoben worden. Nachdem die ursprünglich im
hen. Die vorgeschlagenen Kriterien basieren auf Ge-
April 2016 geplante Sondersitzung des ARC nicht
meinsamkeiten
stattfand, wurde in der Mai-Sitzung zunächst mit Ver-
verschiedener Rechtssysteme. In den Rechnungsle-
tretern des International Accounting Standards Board
gungsstandards und im Baseler Rahmenwerk wird die
(IASB) die Interaktion zwischen IFRS 9 und dem Ver-
entsprechende Einordnung von Vermögenswerten nur
sicherungsstandard IFRS 4 diskutiert. Die Entschei-
in allgemeiner Form geregelt. Daher sollen die vorge-
dungssitzung zum Endorsement soll nunmehr am
schlagenen Leitlinien als Ergänzung dienen. Die Vor-
27. Juni 2016 stattfinden. Das Europäische Parlament
schläge des Baseler Ausschusses stehen somit nach
hätte dann eine dreimonatige Widerspruchsfrist, von
erster Einschätzung in keinem Widerspruch zu den
der es nach aktueller Lage keinen Gebrauch machen
bestehenden Regelungen.
der
bestehenden
Definitionen
würde. Mit dem Endorsement kann somit im zweiten
Halbjahr 2016 gerechnet werden.
Der IASB hat mit der Erörterung aller weiteren Einzelfragen zur Versicherungslösung abgeschlossen. Im
5.
BCBS-Konsultationspapier zur Anpassung der
Leverage-Ratio-Rahmenwerke
Vergleich zum Standardentwurf möchte man den Anwendungsbereich der Option, die Erstanwendung des
Im April 2016 hat der Baseler Ausschuss für Banken-
IFRS 9 aufzuschieben, erweitern. Um das entspre-
aufsicht (BCBS) ein Konsultationspapier veröffentlicht,
chende Kriterium zu erfüllen, müsste der überwiegen-
das Änderungen an der Ausgestaltung und der Kali-
de Anteil der Verbindlichkeiten aus Versicherungstä-
brierung der Leverage Ratio (Höchstverschuldungs-
tigkeiten stammen. Dieser Anteil sollte ursprünglich
quote) vorsieht. Neben dem Basel-III-Monitoring ist
ausschließlich Verbindlichkeiten enthalten, die in den
eine weitere quantitative Auswirkungsstudie auf Basis
Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen. Man möchte
der Daten zum 31. Dezember 2015 vorgesehen, um
nun auch Verbindlichkeit einschließen, die lediglich im
die Auswirkungen aus diesem Konsultationspapier zu
Zusammenhang mit Versicherungen stehen. Die Krite-
analysieren.
rien für die Anwendung der Aufschuboption müssten
Für die Leverage Ratio wird an einer Zielquote von
allerdings weiterhin auf Gruppenebene erfüllt werden.
mindestens drei Prozent als verpflichtende Anforde-
Die Veröffentlichung der Änderungen wird im Septem-
rung festgehalten, wobei grundsätzlich auf das Tier-1-
ber 2016 erwartet.
Kapital abgestellt wird. Die Überarbeitung enthält diverse Änderungen in Bezug auf die Bestimmung des
Nenners der Leverage Ratio. Hierunter fallen vor allem
4.
BCBS 367 – Non-Performing Exposures und
die Behandlung von derivativen Engagements, von
Forbearance
marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte sowie die Kreditumrechnungsfaktoren
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am
für außerbilanzielle Positionen. Daneben wird über die
14. April 2016 den BCBS 367 – Leitlinien zur Behand-
Einführung einer höheren Leverage Ratio für Global
lung von problembehafteten Vermögenswerten – als
systemrelevante Banken (G-SIBs) diskutiert. Die Of-
Konsultationspapier veröffentlicht. Er schlägt qualitati-
fenlegungsanforderungen sind hingegen nicht mehr
ve und quantitative Kriterien vor, die definieren, wann
Gegenstand dieses Papiers.
Kreditpositionen des regulatorischen Bankbuchs als
Wir begrüßen, dass grundsätzlich an der Mindestquo-
Non-performing Exposures beziehungsweise als For-
te von drei Prozent festgehalten wird. Jedoch sehen
6
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
wir eine Verschärfung in der Berechnung, unter ande-
standards (RTS/ITS). Diese werden nunmehr einzeln
rem durch den fixen Multiplikator bei der Derivatebe-
veröffentlicht. Einzelne RTS wurden von der Europäi-
rechnung sowie bei der Anrechnung der Wertpapier-
schen Kommission an die Europäische Wertpapier-
finanzierungsgeschäfte in der Leverage Ratio. Hier
und Marktaufsichtsbehörde ESMA zurückgegeben, um
könnte der Risikopositionswert über den maximal
einige konkret adressierte Aspekte aufnehmen zu
möglichen Verschuldungs- und Ausfallbetrag hinaus-
lassen.
gehen.
2.
PRIIPs: Entwurf zu technischen Regulierungs-
IV.
Kapitalmärkte
1.
MiFID II und MiFIR: Verschiebung und delegierte
Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) Euro-
Rechtsakte
pean Securities and Markets Authority (ESMA), Euro-
standards (Level II)
pean Banking Authority (EBA) und European InsuFür die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID)
rance and Occupational Pensions Authority (EIOPA)
samt korrespondierender Verordnung MiFIR ist eine
haben am 7. April 2016 ihren Vorschlag an die Euro-
politische Einigung bei der Änderung des Level I er-
päische Kommission zu technischen Regulierungs-
zielt worden. Es wird demnach eine Verschiebung des
standards zu Anforderungen an die Basisinformati-
Pakets um zwölf Monate geben. Das heißt, die Um-
onsblätter (KID) veröffentlicht.
setzung wird zum 3. Juli 2017 abzuschließen sein
Die finalen technischen Regulierungsstandards wer-
(2. Finanzmarktnovellierungsgesetz). Die Anwendung
den nach Ablauf der formalen Widerspruchsfrist der
erfolgt dann ab dem 3. Januar 2018.
europäischen Legislative für den Spätsommer 2016
Zudem hat die Europäische Kommission nunmehr die
erwartet. Level-III-Maßnahmen wurden von den ESAs
ersten Level-II-Dokumente angenommen. Die dele-
erst für 2017 avisiert.
gierte Richtlinie vom 7. April 2016 beinhaltet Regelun-
Die Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards
gen bezüglich des Investorenschutzes, insbesondere
lassen jedoch weiterhin viele Anwendungsfragen of-
im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und
fen, die eine zeitnahe Implementierung und sach-
Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten
sowie fristgerechte Anwendung gefährden. Dabei geht
und monetäre oder nichtmonetäre Vorteile.
es unter anderem um Fragen zur sachlichen und zeit-
Die delegierte Verordnung vom 25. April 2016 soll
lichen Anwendbarkeit der Verordnung. Aktuelle Signa-
insbesondere die Vorschriften festlegen, die sich auf
le lassen darauf schließen, dass die EU-Kommission
eine Befreiung, die organisatorischen Anforderungen
trotz allem am Anwendbarkeitsdatum 31. Dezember
für
2016 festhalten möchte.
Wertpapierfirmen,
Datenbereitstellungsdienste,
Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen,
die
KMU-Wachstumsmärkte
und
3.
MAD/MAR
die
Grenzwerte, ab denen die Pflichten zur Meldung von
Zum 3. Juli 2016 müssen die Mitgliedstaaten der Eu-
Positionen gelten, beziehen.
ropäischen Union (EU) die Marktmissbrauchsverord-
Eine weitere Delegierte Verordnung vom 18. Mai 2016
nung (Market Abuse Regulation, MAR) und die über-
konkretisiert unter anderem die Bestimmung der Li-
arbeitete Marktmissbrauchsrichtlinie (Market Abuse
quidität in Eigenkapitalinstrumenten, Anforderungen
Directive – MAD) umsetzen. Da die MAR aufgrund
an die Transparenz im Rahmen der systematischen
ihrer unmittelbaren Wirkung in den Mitgliedstaaten –
Internalisierung und zur Produktintervention.
teilweise verschärfend – zahlreiche nationale kapital-
Kritisch sehen wir weiterhin die Verzögerungen bei
marktrechtliche Regelungen ersetzt, werden die bishe-
den technischen Regulierungs- und Durchführungs-
rigen Regelungen in Deutschland durch das Erste
7
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
Finanzmarktnovellierungsgesetz
(FiMaNoG)
ange-
4.
Benchmark-Verordnung verabschiedet
passt. In diesem Zuge werden ebenfalls die Regelungen der MAD in nationales Recht umgesetzt. Daneben
Das Europäische Parlament hat am 28. April 2016 die
sind von der Europäischen Kommission weitere kon-
Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten
kretisierende
und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet wer-
Rechtsakte
(Level-II-Rechtsakte)
zu
erlassen.
den
Neu ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches
Europäische
(Benchmark-Verordnung),
auf Schuldtitel (beispielsweise Anleihen) des Emitten-
Verordnung
ten sowie das Handelsverbot der Führungskraft von
Manipulationsskandal im September 2013 vorge-
30 Tagen vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder
schlagen. Das Gesetz soll dazu dienen, Benchmarks
Jahresabschlussberichts (Closed Period).
robuster und zuverlässiger zu machen. Mit den neuen
Betroffen sind zudem künftig auch Emittenten, die für
Regeln sollen mögliche Schwachstellen bei der Ermitt-
ihre Finanzinstrumente eine Einbeziehung in den Frei-
lung von Benchmarks beseitigt werden. Weiterhin soll
verkehr beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt
die Transparenz erhöht und Interessenkonflikte sollen
haben. Sie trifft – wie Emittenten im regulierten Markt –
vermieden werden, um zukünftige Manipulationen zu
zukünftig die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität sowie
verhindern.
zum Führen von Insiderlisten und zur Meldung von
Die Verordnung definiert Pflichten für Administratoren,
Director‘s Dealings. In Erweiterung des Informations-
Datenzulieferer, aber auch reine Nutzer von Bench-
umfangs sind künftig für Insiderlisten neben dem Da-
marks. Erfasst werden dabei neben Benchmarks mit
tum die genaue Uhrzeit über den Zugang zur Insider-
erheblicher Marktbedeutung (kritische, signifikante
information, der Geburtsname des Insiders und
Benchmarks) auch nichtsignifikante Benchmarks, zum
dessen private Telefonnummern (Festnetz und Handy)
Beispiel von einzelnen Emittenten erstellte Spezial-
zu dokumentieren. Neuerungen gibt es auch für die
Indizes. Die Verordnung sieht eine starke Einbindung
Eigengeschäfte von Führungskräften. Der Emittent
der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA
muss fortlaufend eine Liste mit den Führungskräften
bei der Ausgestaltung von Definitionen und Berech-
und eng verbundenen Personen führen. Die Füh-
nungsmethoden vor. ESMA hat zu diesem Zweck ein
rungskraft ist über ihre Pflichten schriftlich zu unter-
Diskussionspapier veröffentlicht, in dem sie vor-
richten. Die Führungskraft selbst muss mit ihr eng
schlägt, den Anwendungsbereich für Indizes breit zu
verbundene Personen schriftlich aufklären und die
definieren.
Dokumentation hierzu aufbewahren. Die Meldefrist der
Kritisch beurteilen wir, dass durch eine breite Definiti-
Director‘s Dealings wird von fünf auf drei Geschäftsta-
on auch Indizes, die durch interne Entscheidungen
ge nach dem Geschäft verkürzt. Diese Frist gilt sowohl
eines Kreditinstituts für die eigene Gruppe entwickelt
für die Meldung durch die Führungskraft als auch für
wurden, in den Anwendungsbereich der Verordnung
die Offenlegungspflicht durch den Emittenten. Schöpft
fallen könnten. Ebenfalls kritisch beurteilen wir die
die Führungskraft beziehungsweise die eng verbun-
Möglichkeit, ein Kreditinstitut zur Datenzulieferung
dene Person die gesetzliche Frist aus, kann der Emit-
verpflichten zu können, was mit hohen Kosten bei der
tent nicht rechtzeitig veröffentlichen. Der Emittent
Datenerhebung verbunden ist.
könnte somit in den Anwendungsbereich von Sanktio-
Mit der formellen Billigung durch den Europäischen
nen fallen.
Rat am 3. Mai 2016 ist nun der Weg für eine Veröf-
Für die praktische Umsetzung bis zum 3. Juli 2016 ist
fentlichung im Amtsblatt der EU frei. Die Verordnung
zudem kritisch, dass von der Europäischen Kommissi-
tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
on noch nicht alle notwendigen delegierten Rechtsakte
in Kraft und findet nach 18 Monaten, mit einer an-
veröffentlicht wurden.
schließenden 24-monatigen Übergangsfrist, Anwen-
Kommission
als
verabschiedet.
Die
hat
die
Benchmark-
Konsequenz
auf
den
Libor-
dung.
8
VÖB-AKTUELL
5.
Juni 2016
EMIR
recht geschaffen, das nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers den Verkehr personenbezogener
Die europäische Marktinfrastrukturverordnung über
Daten verbessern und die Rechte betroffener Personen
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transakti-
stärken soll. Die Verordnung folgt dem Grundprinzip
onsregister (EMIR) verpflichtet Marktteilnehmer unter
des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt, die Da-
anderem zum Clearing ihrer außerbörslichen Stan-
tenverarbeitung muss entweder durch Rechtsnorm oder
dard-Derivatgeschäfte über eine zentrale Gegenpartei
durch Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein.
(CCP). Zu diesem Zweck hat ESMA technische Regu-
Die EU-DSGVO gilt für alle innerhalb und außerhalb
lierungsstandards erarbeitet, in denen für unterschied-
der EU niedergelassenen Unternehmen, die Waren-
liche Derivateklassen der Beginn der Clearingpflicht
oder Dienstleistungen in der EU anbieten (Marktort-
sowie die für die jeweilige Produktklasse zum Clearing
prinzip). Für Unternehmen, die in mehreren EU-
zugelassene zentrale Gegenpartei festgelegt wird.
Mitgliedstaaten tätig sind, ist zukünftig nur noch die
Anfang August 2015 hat die Europäische Kommission
Aufsichtsbehörde am Ort des Sitzes beziehungsweise
die erste delegierte Verordnung zur Einführung einer
der Hauptniederlassung für das gesamte Unterneh-
Clearingpflicht im Rahmen der EMIR-Verordnung
men zuständig (One-Stop-Shop-Mechanismus). Die
beschlossen. Sie erstreckt sich auf die nachfolgend
Verordnung stärkt die Rechte betroffener Personen
genannten Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen
durch erweiterte Auskunftsansprüche, das „Recht auf
und US-Dollar: Fixed-to-Float-Zinsswaps (IRS), Float-
Vergessenwerden“ und das Recht auf Datenübertrag-
to-Float-Swaps, Forward-Rate-Agreements und Over-
barkeit. Zudem steigen die technischen Anforderun-
night-Index-Swaps.
gen an den Verarbeitenden. Verstöße können mit bis
Die Clearingpflicht für Zinsswaps beginnt für die erste
zu 20 Milliarden Euro oder vier Prozent des weltweiten
von vier Kategorien von Derivatekontrahenten bereits
Jahresumsatzes sanktioniert werden.
am 21. Juni 2016. Mit der am 19. April 2016 im EU-
Das Gesetzgebungsverfahren wurde mit der Verab-
Amtsblatt veröffentlichten delegierten Verordnung, die
schiedung der neuen Verordnung durch das Europäi-
am 9. Mai 2016 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, wel-
sche Parlament am 14. April 2016 und der Veröffentli-
che Kategorien von Credit Default Swaps (CDS) der
chung am 4. Mai 2016 im EU-Amtsblatt abgeschlos-
Clearingpflicht unterliegen. Für die erste von vier Katego-
sen. Nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist gilt das
rien von CDS beginnt die Clearingpflicht am 9. Februar
neue EU-Datenschutzrecht ab dem 25. Mai 2018 un-
2017. Clearingpflichtig werden folgende in Euro denomi-
mittelbar in den europäischen Mitgliedstaaten.
nierte
europäische
nicht
tranchierte
Index-CDS:
- nicht tranchiert Index CDS, iTraxx Europe, Main
- nicht tranchiert Index CDS, iTraxx Europe, Crossover.
2.
Sorgfaltspflichten bei Flüchtlingen
Für nicht geclearte OTC-Geschäfte sieht die Verordnung eine Pflicht zur gegenseitigen Besicherung vor,
Am 12. April 2016 hat die Europäische Bankenaufsicht
um die Risiken eines potenziellen Ausfalls einer der
(EBA) eine Stellungnahme zu Sorgfaltspflichten bei
beiden Vertragsparteien abzusichern. Die Einführung
Flüchtlingen aus Gebieten mit höherem Risiko veröf-
der bilateralen Besicherungspflicht ist für den 1. Sep-
fentlicht. Die EBA sieht die Bereitstellung von Basis-
tember 2016 geplant.
finanzdienstleistungen nicht nur als wichtigen Bestandteil für die Teilnahme am wirtschaftlichen und
sozialen Leben, sondern auch als zentrales Element
V.
Recht/Steuern
1.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Etwaige Risiken der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung seien grundsätzlich durch
das Angebot begrenzter Dienstleistungen sowie durch
Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-
strengere Überwachung handhabbar, wobei Kreditin-
DSGVO) wird ein europaweit einheitliches Datenschutz-
stitute vorrangig nationales Recht zu beachten hätten.
9
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
Diese Sorgfaltspflichten entsprechend der Bekämp-
winn vor Steuern, bezahlte und zurückgestellte Unter-
fung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
nehmenssteuern, die Zahl der Beschäftigten, das
seien auch in den Fällen anwendbar, in denen nach
Kapital, die Gewinnrücklagen und die Sachanlagen für
der Zahlungskontenrichtlinie ein Anspruch auf ein
jedes Land enthalten, in dem der multinationale Kon-
Basiskonto bestünde. Ein Anspruch auf ein Basiskonto
zern Geschäftsaktivitäten pflegt.
soll nur insoweit bestehen, als das Kreditinstitut seinen
Das in Steuersachen nur mit schwachen Beteiligungs-
Pflichten nach den Regeln der Bekämpfung der Geld-
rechten ausgestattete Europäische Parlament hat
wäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen könne.
dazu inzwischen seine Unterstützung bekannt. Ziel ist,
Die EBA erkennt an, dass eine Identifizierung anhand
durch eine weitere Änderung der EU-Amtshilfe-
vorläufiger Dokumente schwierig sein könne.
richtlinie den automatischen Informationsaustausch in
Die weitere Risikominderung erfordere die Überwa-
fiskalischen Angelegenheiten, der schon für mehrere
chung der Transaktionen und der Geschäftsbeziehung
Bereiche wie etwa Konteninformationen und Steuer-
insgesamt. Hier sei auch das Risiko zu berücksichti-
vorbescheide beschlossen ist, um die länderspezifi-
gen, dass der Kunde nicht derjenige sei, der er zu sein
sche Berichterstattung zu erweitern.
vorgebe. Maßnahmen zur Risikominderung bestünden
Mit einem im April vorgelegten weiteren Vorschlag
auch in der Begrenzung der angebotenen Dienstleis-
hingegen will die EU-Kommission das Country-by-
tungen oder Einführung von Limiten. Infolge der Zah-
Country-Reporting nun über das Internet der allgemei-
lungskontenrichtlinie könnten Dienstleistungen aller-
nen Öffentlichkeit zugänglich machen. Bisher findet
dings nur auf Einzelfallbasis und nur in dem Maße
ein automatischer Informationsaustausch grundsätz-
begrenzt werden, in dem dies auch bei anderen Kun-
lich nur zwischen den Finanzverwaltungen der Mit-
den mit vergleichbaren Risiken geschieht.
gliedstaaten statt (einschließlich einer mittlerweile
In Deutschland wird die Frage der Identifizierung vo-
großen Zahl von Drittstaaten, da alle Beteiligten einen
raussichtlich durch eine Verordnung, in der die für eine
Common Reporting Standard der OECD benutzen).
Identifizierung zulässigen Dokumente genannt wer-
Damit stellt der neue Vorschlag der Kommission eine
den, im Herbst dieses Jahres konkretisiert. Wir würden
Abweichung vom bisherigen Weg dar, zumal die Ge-
es begrüßen, wenn der mit der Verordnung über die
setzesänderung nicht durch eine Erweiterung des
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
Steuerrechts erfolgen, sondern im Bereich der Rech-
vom 5. Februar 2016 eingeführte Ankunftsnachweis
nungslegung vorgenommen werden soll. Dies, obwohl
zur Identifizierung herangezogen werden kann.
er thematisch aber in engem Zusammenhang mit der
Überarbeitung der Amtshilferichtlinie steht.
Für das Verfahren bedeutet es, dass keine Einstim-
3.
Kontroverse Diskussion zur länderspezifischen
migkeit im Rat erforderlich und zudem das EU-
Berichterstattung
Parlament hier Co-Gesetzgeber ist. Inhaltlich ist der
neue Vorschlag umstritten: Die Kommission argumen-
Die Europäische Kommission hatte im Januar 2016
tiert, dass er die Transparenz der Geschäftstätigkeit
die Einführung länderspezifischer Berichterstattung
der Unternehmen erhöhe. Europa wolle bei der Be-
über Steuerzahlung und Steuerplanung vorgeschla-
kämpfung von Steuervermeidung eine Vorreiterrolle
gen. Bereits im März haben die Mitgliedstaaten im
spielen. Die Bürger würden in die Lage versetzt, das
ECOFIN-Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert,
Steuerverhalten multinationaler Unternehmen zu ver-
darüber eine politische Einigung erzielt. Demnach
folgen. Dies bilde einen Anreiz für die Unternehmen,
werden Multinationale Unternehmensgruppen (MNE)
Steuern dort zu zahlen, wo der entsprechende Gewinn
mit Sitz oder Aktivitäten in der Europäischen Union
erwirtschaftet wurde.
(EU) mit einem konsolidierten Umsatz in Höhe von
Andererseits bestehen konkrete Befürchtungen in der
750 Millionen Euro oder mehr zu einer länderspezifi-
Wirtschaft, dass Drittstaaten und Wettbewerber auf
schen Berichterstattung verpflichtet. Der länderspezifi-
diese Weise leicht an die Kennziffern der betroffenen
sche Bericht muss Informationen über Umsatz, Ge-
Unternehmen gelangen können. Mithilfe der offen10
VÖB-AKTUELL
gelegten
Daten
Juni 2016
könnten
Unternehmensstrategien
strophenhilfe (BBK) sollen auch kreditwirtschaftliche
nachvollzogen werden, und Geschäftsgeheimnisse
Vertreter der Verbände in die Erarbeitung der BSI-
seien nicht mehr ausreichend geschützt. Zugleich
Verordnung eingebunden werden. Die Einbindung der
seien Missverständnisse zu besorgen, da die Zahlen
jeweiligen Branche ist aufgrund der fachlichen Exper-
aggregiert sind und ein analytisches Verständnis er-
tise und Multiplikatorfunktion auch in den anderen
fordern. Schließlich bestehen Widerstände, da die
Sektoren erfolgreich praktiziert worden.
Bestimmungen auch für nichteuropäische Unterneh-
In der Verordnung sollen Dienstleistungen und IT-
men gelten sollen, die in der EU geschäftlich tätig
Anlagenkategorien für Betreiber kritischer Infrastruktu-
sind. Deren Bereitschaft, sich in Europa weitergehen-
ren in der Finanzwirtschaft, qualitative Merkmale von
den Regeln zu unterwerfen als anderswo, wird nicht
IT-Anlagenkategorien sowie Schwellenwerte definiert
als groß eingeschätzt.
werden: Welche Infrastrukturbetreiber in der Finanz-
Ferner wird es voraussichtlich zu Verdruss führen, da
wirtschaft gelten als kritisch im Sinne des IT-
die außerhalb der EU ansässigen Wettbewerber ihre
Sicherheitsgesetzes und fallen damit beispielsweise
Unternehmensdaten nicht offenlegen müssen, sodass
unter die Sicherheitsanforderungen? Für wen gelten
sie von den europäischen Firmen auch nicht eingese-
zweijährig zu wiederholende Sicherheitsaudits sowie
hen werden können. Diese Schieflage wird noch für
Meldepflichten an das BSI? Wer unterliegt der Ver-
weitere kontroverse Diskussionen sorgen.
pflichtung zum Einrichten einer Kontaktstelle? Der
VÖB wird sich aktiv in die Arbeiten einbringen.
VI.
Zahlungsverkehr und Banktechnologie
2.
1.
Entwurf
BSI-Verordnung
für
Banken
und
Anpassungen des girocard-Vertragswerkes und
Einführung der Kontaktlostechnologie
Versicherungen verzögert sich
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Betreiber des
Am 24. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Erhöhung der
girocard-Systems (vormals electronic cash) führt als
Sicherheit
(IT-
Option für Kartenherausgeber und Händler die Kon-
Sicherheitsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffent-
informationstechnischer
Systeme
taktlostechnologie ein. Ab Sommer dieses Jahres
licht. Wesentliche Teile des Artikelgesetzes sind am
besteht damit die Option der kontaktlosen Kartenak-
Tag darauf in Kraft getreten.
zeptanz
Die für kritische Infrastrukturen des Sektors Finanz-
Kontaktloskarten werden durch Institute bereits an
wirtschaft/Versicherungen relevanten Anforderungen
Kunden herausgegeben. An elektronischen Händler-
und Meldepflichten sollen über eine Verordnung des
kassenterminals (POS-Terminals) können dann dem-
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
nächst alle Transaktionen kontaktlos abgewickelt wer-
(BSI) definiert werden. Für einige andere Sektoren
den. Bis zu einem Betrag von 25 Euro kann ein
existieren bereits BSI-Verordnungen.
Kartenherausgeber sogar eine Zahlung ohne PIN
Die Arbeit an der BSI-Verordnung für den Sektor Fi-
ermöglichen.
nanzwirtschaft/Versicherungen soll Ende Juni 2016
Die Anpassungen des girocard-Vertragswerkes be-
aufgenommen werden. Der Abschluss ist bis April
inhalten neben der Kontaktloszahloption auch formale
2017 geplant. Binnen zwei Jahren nach Verabschie-
Anpassungen aufgrund der EU-Verordnung zur Regu-
dung der BSI-Verordnung als Rechtsverordnung müs-
lierung von Interbankenentgelten und weitere Ände-
sen die benannten Betreiber kritischer Infrastrukturen
rungen. Für EU-regulierte Zahlungssysteme gilt für
die Anforderungen umsetzen.
Händler ein maximales Händlerentgelt von 0,2 Pro-
Neben dem Bundesinnenministerium (BMI), dem BSI,
zent, das zudem in Deutschland noch zwischen Kar-
dem Bundesfinanzministerium (BMF), der Bundesan-
tenherausgebern und Händlern verhandelt werden
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie
muss. Händler können außerdem den Kunden ab
dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-
9. Juni 2016 die präferierte Zahlungsanwendung vor-
im
girocard-System.
Erste
girocard-
11
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
schlagen, die auch die Kundenkarte unterstützt. Die
Die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)
Kunden können diese Vorauswahl allerdings ändern.
streben eine abgestimmte Konsultationsantwort an.
Die Händler wiederum dürfen den Kunden kein Auf-
Eine Reihe von offenen operativen und rechtlichen
geld für eine Kartenzahlung berechnen (Surcharging).
Fragen rund um Instant Payments, beispielsweise
In die Händlerbedingungen wurde ergänzend die Ver-
Wertstellung und Definition der Geschäftszeiten, sind
pflichtung der Händler aufgenommen, Sicherheitsvor-
bereits identifiziert worden. Möglicherweise können
fälle an die Netzbetreiber zu melden, die diese ihrer-
diese aber nicht im EPC-Regelwerk selbst behandelt
seits an die Kreditwirtschaft melden.
werden, sondern bedürfen der Festlegung durch den
Die Vertragsparteien haben durch die Neuerungen die
Gesetzgeber.
Option, technologisch auf dem aktuellen Stand zu
Fragen zum Settlement von Instant Payments über
bleiben. Weiterhin ermöglicht die Kontaktlostechnolo-
das TARGET2-System des Eurosystems werden ak-
gie zukünftig auch die Ausgabe von virtuellen Karten
tuell unter den Zentralbanken intensiv diskutiert. Eine
in sicheren Speicherbereichen der SIM sowie ein Be-
sinnvolle und pragmatische Lösung ist zwingend er-
zahlen
forderlich, um die von der EZB angestrebte Gleichstel-
mit
der
girocard
über
ein
Near-Field-
Communication-fähiges Smartphone.
lung der Anbieter von Clearinglösungen (ACH) für
Instant Payments tatsächlich herzustellen und den
Instituten Planungssicherheit zu geben. Denn Instant
3.
Konsultation
des
SEPA-Instant-Payments-
Verfahrens gestartet
Payments haben möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf das Risiko- und Liquiditätsmanagement
der Institute sowie weitere bankinterne Prozesse. Bis
Instant Payments sind nach Vorstellung der Europäi-
Ende des dritten Quartals 2016 werden auch die Be-
schen Zentralbank (EZB) Zahlungen, über die der
schreibungen der Services der Clearinghäuser für die
Empfänger innerhalb von Sekunden nach der Beauf-
Abwicklung von SCTinst-Zahlungen erwartet.
tragung verfügen kann. Um dies, analog zu den ande-
Mehr zum EPC-Regelwerk für das SCTinst-Verfahren
ren SEPA-Zahlverfahren, europaweit einheitlich si-
und die Konsultation unter:
cherzustellen, ist ein gemeinsames Regelwerk für die
www.europeanpaymentscouncil.eu/index.cfm/knowledge
beteiligten Zahlungsdienstleister unabdingbar.
-bank/epc-documents/draft-sepa-instant-credit-transfer-
Das European Retail Payments Board (ERPB) unter
rulebook-for-public-consultation-and-response-template/
Leitung der EZB hat der European Payments Council
(EPC) im Sommer 2015 aufgefordert, ein Regelwerk
für ein Instant-Payments-Verfahren auf Basis der SE-
VII.
Fördergeschäft
1.
Aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht
PA-Überweisung (SCTinst) zu erarbeiten. Der EPC
hat nun den Entwurf des Regelwerks für SCTinst bis
zum 10. Juli 2016 allen Marktteilnehmern zur Konsultation gestellt. Geplant ist, das Regelwerk nach der
State Aid Modernisation, die große Reform des EU-
Fertigstellung im Herbst dieses Jahres zu veröffentli-
Beihilferechts der Jahre 2012 bis 2015, führte dazu,
chen. Den Start des Verfahrens, das heißt die Abwick-
dass nahezu alle beihilferechtlichen Regelungen von
lung erster SCTinst-Transaktionen, erwartet der ERPB
der Europäischen Kommission angepasst wurden.
aktuell bis Mitte 2018.
Das gesetzte Ziel der Reform war, die Regelungen
Das SCTinst-Verfahren ist, gemäß Regelwerk, auf
klarer, einfacher und transparenter zu gestalten.
einen Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Transaktion
Nun hat die EU-Kommission eine der zentralen Ver-
beschränkt und soll die Abwicklung innerhalb von
ordnungen, die Allgemeine Gruppenfreistellungsver-
maximal 20 Sekunden vom Auftraggeber zum Be-
ordnung (AGVO), erneut überarbeitet. Im Vordergrund
günstigten sicherstellen. Die Teilnahme am SCTinst-
dieser Überarbeitung steht die Erweiterung der Frei-
Verfahren wird für die Banken in Europa zunächst
stellungsmöglichkeiten um weitere Fördertatbestände.
optional sein.
Auf der Grundlage der AGVO sollen künftig auch Bei12
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
hilfen für Häfen und Flughäfen unter bestimmten Vo-
Kreditrisikomanagement
raussetzungen von der Notifizierungspflicht freigestellt
vom 20. bis 21.6.2016 in Frankfurt a. M.
werden. Diese von der Kommission vorgeschlagene
Erweiterung begrüßen wir ausdrücklich. Positiv her-
Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute
vorzuheben sind auch einige Anpassungen, die im
vom 20. bis 22.6.2016 in Frankfurt a. M.
Zusammenhang mit der Erweiterung der AGVO vor-
vom 7. bis 9.9.2016 in Bonn
geschlagen werden. Dies betrifft insbesondere Klarstellungen zum Gleichklang der beihilferechtlichen und
Risikomanagement in Banken
strukturfondsrechtlichen
vom 20. bis 21.6.2016 in Frankfurt a. M.
Regelungen.
Die
struk-
turfondsrechtlichen Regelungen erlauben schon heute
unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Pau-
General Hedge Accounting nach IAS 39 und IFRS 9
schalsätzen für indirekte Kosten und Personalkosten.
am 21.6.2016 in Frankfurt a. M.
Nun sollen diese vereinfachten Kostenoptionen auch
beihilferechtlich zulässig werden.
Rechtsgrundlagen für Kreditgeschäfte
Trotz dieser positiven Tendenzen ist die AGVO sehr
vom 22. bis 23.6.2016 in Frankfurt a. M.
sperrig und an mehreren Stellen nur schwer in die
Praxis adaptierbar. Dies betrifft insbesondere einige
Anforderungen an das Portfolio Hedge Accounting
Definitionen, wie beispielsweise lokale Infrastruktur.
nach IFRS
Hier sollte klargestellt werden, dass es sich lediglich
am 22.6.2016 in Frankfurt a. M.
um Infrastrukturen mit begrenztem Investitionsumfang
handelt. Anpassungen müssten auch bei Vorgaben für
Dimensionen des Liquiditätsrisikos
Stadtentwicklungs- oder Risikofinanzierungsbeihilfen
vom 23. bis 24.6.2016 in Frankfurt a. M.
erfolgen.
Bei allen Anpassungen sollte die Europäische Kom-
IFRS im Aufsichtsrecht
mission stets daran denken, dass das EU-Beihilferecht
vom 23. bis 24.6.2016 in Frankfurt a. M.
der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen dient.
Es kann jedoch nur akzeptiert werden, wenn es auch
Fixed-Income-Analyse/Bondanalyse
verstanden wird.
vom 27. bis 28.6.2016 in Frankfurt a. M.
Erfolgreich sanieren im insolvenznahen Umfeld
VIII. Fachtagungen/Seminare
vom 27. bis 28.6.2016 in Bonn
Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Ab-
Einzelhandelsobjekte sicher bewerten
schlussanalyse
am 27.6.2016 in Frankfurt a. M.
vom 2. bis 3.6.2016 in Bonn
Financial Engineering/Strukturierte Zinsprodukte
Verbraucher(kredit)recht aktuell
vom 29. bis 30.6.2016 in Frankfurt a. M.
am 6.6.2016 in Bonn
IT-Compliance
Aktuelle bankaufsichtliche Regelungen – Stärkung der
am 6.9.2016 in Frankfurt a. M.
Widerstandskraft der Banken
am 10.6.2016 in Hamburg
Kreditsicherheiten – Personen- und Mobiliarsicherheiten
vom 6. bis 7.9.2016 in Frankfurt a. M.
Basel IV/CRD V/KWG und CRR II/SolvV – Inhalte und
Weiterentwicklungen
Risikofrüherkennung im Firmenkunden-Kreditgeschäft
am 17.6.2016 in Frankfurt a. M.
vom 7. bis 8.9.2016 in Bonn
13
VÖB-AKTUELL
Juni 2016
Cyber-Risiken bei Banken
Fachkonferenz „Geldwäsche-Bekämpfung und Ver-
am 7.9.2016 in Frankfurt a. M.
hinderung von Terrorismusfinanzierung“
am 22.9.2016 in Bonn
Aktives Bondportfoliomanagement
vom 8. bis 9.9.2016 in Frankfurt a. M.
Fachkonferenz „Banken der Zukunft“
am 22.9.2016 in Bonn
Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“
vom 8.9. bis 18.11.2016 in Bonn
Lehrgang „Zertifizierter Fördermittelberater (VÖB)“
vom 26.9.2016 bis 7.4.2017 in Bonn und Berlin
Grundlagen der Groß-, AnaCredit- und Millionenkreditmeldungen
Nähere Informationen und Online-Buchung unter
vom 12. bis 13.9.2016 in Bonn
www.voeb-bildung.de
Logistikimmobilien sicher bewerten
Ihre Ansprechpartnerin:
am 13.9.2016 in Berlin
Kathleen Weigelt
Telefon: (02 28) 81 92-221
Wertpapier-Compliance
E-Mail:
[email protected]
am 14.9.2016 in Bonn
Fachkonferenz „IT-Governance“
Sie wollen diesen Newsletter abonnieren?
am 21.9.2016 in Bonn
Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an presse@
voeb.de. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung
Personalmanagement-Konferenz für die Kreditwirt-
VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregungen nehmen
schaft 2016
wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter können Sie
am 21.9.2016 in Bonn
auch online unter www.voeb.de bestellen.
VÖB-Fachtagung „Neue Entwicklungen in der Ban-
Weitere Newsletter des VÖB
kenaufsicht“
VÖB-Aktienmarkt-Prognose
vom 21. bis 22.9.2016 in Bonn
VÖB-Finanzmarkt
VÖB-Mittelstand
VÖB-Fachtagung „Aktueller Stand und Zukunft der
VÖB-Zahlungsverkehr
regulatorischen Compliance“
am 22.9.2016 in Bonn
Impressum
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Lennéstraße 11, 10785 Berlin
Telefon: (0 30) 81 92-166 ▪ Telefax: (0 30) 81 92 2-167
E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de
Ansprechpartnerin: Dr. Melanie Breunlein
Redaktionsschluss: 31. Mai 2016
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