Juni 2016 I. Über VÖB-Aktuell.....................................................1 3. Kontroverse Diskussion zur länderspezifischen Berichterstattung ..................................................... 10 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1 1. Europäische Einlagensicherung: Rechtsgrundlage umstritten .......................................1 2. FMSA-Neuordnungsgesetz .......................................2 3. Fünfte MaRisk-Novelle ..............................................2 4. Beitragsbescheide für EU-Bankenabgabe 2016 versendet ...................................................................3 5. 6. EZB-Aufsichtsgebühren 2016 ....................................3 7. Zukunft interner Ratingverfahren ...............................4 8. Auf dem Weg zu Basel IV ..........................................4 9. AnaCredit-Verordnung beschlossen ..........................5 III. Finanzen ...................................................................5 1. Abschlussprüferreformgesetz bald in Kraft ................5 2. Umsetzung der CSR-Richtlinie ..................................5 3. IFRS 9: Endorsement und Lösung für 5. Zahlungsverkehr und Banktechnologie .............. 11 1. Entwurf BSI-Verordnung für Banken und Versicherungen verzögert sich ................................ 11 2. Anpassungen des girocard-Vertragswerkes und Einführung der Kontaktlostechnologie ..................... 11 3. Konsultation des SEPA-Instant-PaymentsVerfahrens gestartet................................................ 12 SRB-Datenabfrage zu MREL und Abwicklungsplanung ..................................................3 4. VI. VII. Fördergeschäft ...................................................... 12 1. Aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht ............ 12 VIII. Fachtagungen/Seminare....................................... 13 I. Über VÖB-Aktuell Versicherungen .........................................................6 Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch- BCBS 367 – Non-Performing Exposures und lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise Forbearance ..............................................................6 über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäi- BCBS-Konsultationspapier zur Anpassung der sche und internationale Gesetzesvorhaben. Dabei Leverage-Ratio-Rahmenwerke ..................................6 positionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vorhaben und Themen und berichten über deren je- IV. Kapitalmärkte ...........................................................7 1. MiFID II und MiFIR: Verschiebung und weiligen Sachstand. delegierte Rechtsakte ................................................7 2. PRIIPs: Entwurf zu technischen II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung 1. Europäische Einlagensicherung: Rechtsgrund- Regulierungsstandards (Level II) ...............................7 3. MAD/MAR ..................................................................7 4. Benchmark-Verordnung verabschiedet .....................8 5. EMIR..........................................................................9 lage umstritten Die Beratungen in der im Januar 2016 eingesetzten V. Recht/Steuern ..........................................................9 Arbeitsgruppe des Europäischen Rates, die sich ab- 1. EU-Datenschutz-Grundverordnung ...........................9 wechselnd mit EDIS und Maßnahmen zur Reduzie- 2. Sorgfaltspflichten bei Flüchtlingen .............................9 rung von Risiken in den Bankbilanzen befasst, laufen. Strittig ist neben dem Fehlen eines Impact Assess1 VÖB-AKTUELL Juni 2016 marktstabilisierung für EDIS. Sowohl die Bundesregierung als auch die FMSANeuOG) zur Konsultation gestellt. Bereits im Deutsche Kreditwirtschaft haben erhebliche Bedenken November gegen die Rechtsgrundlage für die Verordnung, na- Umsetzungsgesetzes festgelegt worden, die Funktion mentlich die Binnenmarktkompetenz in Artikel 114 des der Abwicklungsbehörde aus der Bundesanstalt für Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Finanzmarktstabilisierung (FMSA) in die Bundesan- Union (AEUV). stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) per- Am 19. April 2016 wurde in Brüssel ein Gutachten der spektivisch einzugliedern. Die Eingliederung soll zum Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Rechtsgrundlage Ende des Jahres 2017 abgeschlossen sein. des Vorschlags vorgestellt. Dies kommt zu dem Er- Der verbleibende Teil der FMSA wird infolge der gebnis, dass der Verordnungsvorschlag die dort nie- Schließung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) dergelegten Voraussetzungen für Maßnahmen zur für neue Maßnahmen in die Bundesrepublik Deutsch- Angleichung nicht erfüllt. Für eine Zentralisierung der land – Finanzagentur GmbH integriert. Hierzu wird die Erhebung und der Verwaltung von Sicherungsmitteln Finanzagentur mit der Trägerschaft an der FMSA durch eine EU-Behörde sowie die Vergemeinschaf- beliehen und übernimmt sowohl die Aufgaben als tung von Deckungskapital komme nur Artikel 352 auch die Mitarbeiter von der FMSA. AEUV als Rechtsgrundlage in Betracht, so dass eine Unabhängig davon sollen mit dem FMSANeuOG ins- einstimmige Entscheidung im Rat erforderlich sei. Ein besondere Änderungen am Sanierungs- und Abwick- vom Juristischen Dienst des Rates erstelltes Rechts- lungsgesetz (SAG) sowie am Kreditwesengesetz gutachten kommt demgegenüber zum Ergebnis, dass (KWG) in Bezug auf Anforderungen an die Instituts- Artikel 114 eine taugliche Rechtsgrundlage für EDIS vergütung, die aufgrund europäischer Vorgaben not- sei. Im Rat wird auch über ein Regierungsabkommen wendig erscheinen, vorgenommen werden. 2014 (FMSA-Neuordnungsgesetz – ment (Folgenabschätzung) auch die Rechtsgrundlage war im Zuge des BRRD- (Intergovernmental Agreement) wie schon bei den Regelungen zur Bankenabgabe diskutiert. Im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) 3. Fünfte MaRisk-Novelle des Europäischen Parlaments fand am 23. Mai 2016 eine Anhörung zu EDIS statt. Mit einem Berichtsent- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurf ist vor der Sommerpause nicht zu rechnen. (BaFin) hat am 18. Februar 2016 den ersten Entwurf Wir sehen eine Vergemeinschaftung der Einlagensi- für eine erneute Überarbeitung der Mindestanforde- cherung auf EU-Ebene auch weiterhin äußerst kritisch, rungen an das Risikomanagement (MaRisk) zur Kon- insbesondere im Hinblick auf ein Auseinanderfallen sultation gestellt. In ihrem Übermittlungsschreiben zur von Haftung für und Kontrolle von Risiken. Damit wird mittlerweile „fünften MaRisk-Novelle“ geht die BaFin das falsche Signal an Sparer gesandt. Zudem ist der näher auf einige Schwerpunkte der Überarbeitung ein. Zeitpunkt für EDIS verfrüht. Zunächst sollte die im Beide Dokumente sind hier veröffentlicht: Frühjahr 2014 verabschiedete Richtlinie über Einla- www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/ gensicherungssysteme (DGS), die einheitliche Regeln Konsultation/2016/kon_0216_marisk-novelle_2016. html für die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme in Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat dazu umfang- den Mitgliedstaaten schafft, in allen Mitgliedstaaten reich Stellung genommen. Nach Auswertung aller umgesetzt werden und ihre volle Wirkung entfalten. Stellungnahmen werden die geplanten Änderungen im Rahmen einer Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 24. und 25. Mai 2016 mit der Kreditwirtschaft bespro- 2. FMSA-Neuordnungsgesetz chen. Auf Vorschlag der DK wird anschließend vermutlich ein zweiter Entwurf konsultiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am Es ist davon auszugehen, dass die endgültige Fas- 26. April 2016 einen Referentenentwurf zur Neuord- sung der geänderten MaRisk noch 2016 veröffentlicht nung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanz- wird und in Kraft tritt. Für inhaltlich neue Anforderun2 VÖB-AKTUELL Juni 2016 gen, die zum Beispiel auf den Vorgaben des Baseler rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) ge- Ausschusses für Bankenaufsicht zur Risikodaten- startet. Die Datenabfrage richtet sich an alle 144 Insti- aggregation und zur Risikoberichterstattung beruhen, tutsgruppen, die unter direkter Verantwortung des rechnen wir allerdings mit einer angemessenen Um- SRB stehen. setzungsfrist. Die Grundlage für die Datenabfrage bilden ein vom SRB ausgearbeiteter Erhebungsbogen und ein von der Europäischen 4. Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Beitragsbescheide für EU-Bankenabgabe 2016 erstelltes Template zur Bereitstellung von Informatio- versendet nen für die Erstellung von Abwicklungsplänen. Unterstützend hat der SRB einen Leitfaden zur Datenabfra- Ende April 2016 sind die Beitragsbescheide für die ge erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird. EU-Bankenabgabe 2016 versendet worden. In diesem Wie vom SRB avisiert, sollen die Daten zunächst von Zuge sind vier zentrale Aspekte hervorzuheben: Institutsgruppen übermittelt werden, für die ein grenz- Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single überschreitend tätiges Abwicklungskollegium (Resolu- Resolution Board – SRB) hat sich im Zuge einer kon- tion College) einzurichten ist. Alle anderen Instituts- servativen Planung dafür entschieden, die Bemes- gruppen müssen die Daten am 15. Juni 2016 sungsgrundlage für den Jahresbeitragsbescheid 2016 bereitstellen. Vorab hatten wir von der Möglichkeit von ursprünglich 1 auf 1,05 Prozent der gedeckten Gebrauch gemacht, bis zum 15. April 2016 bei den Einlagen aller beitragspflichtigen Institute zu erhöhen, nationalen Abwicklungsbehörden Fragen zur Datenab- um die Erreichung des Zielvolumens des Single Reso- frage einzureichen. lution Fund (SRF) zum Ende des Jahres 2023 sicherzustellen. Zudem hat der SRB Änderungen bei den Zahlungs- 6. EZB-Aufsichtsgebühren 2016 modalitäten beschlossen, sodass nur 15 Prozent des Jahresbeitrages durch unwiderrufliche Zahlungsver- Nach der SSM-Gebührenverordnung ist die Europäi- pflichtungen (Irrevocable Payment Commitments – sche Zentralbank (EZB) verpflichtet, den für bedeu- IPC) abgedeckt werden können. tende Institute (SI) bzw. weniger bedeutende Institute Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Mai 2016 zu entrich- (LSI) zu erhebenden jährlichen Gesamtbetrag zu be- ten. Das Antragsformular zur Begleichung mittels IPC stimmen und diese Information bis zum 30. April des kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden und ist jeweiligen Gebührenzeitraums zu veröffentlichen. bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Die EZB hat erklärt, dass sie zur Deckung ihrer Auf- (FMSA) oder dem SRB einzureichen. sichtskosten für dieses Jahr rund 405 Millionen Euro Etwaige Fragen sowie weitere Erläuterungen zum benötigt. Davon entfallen etwa 358 Millionen Euro Jahresbeitragsbescheid können ebenfalls in deutscher (88,4 Prozent) auf die SI und etwa 47 Millionen Euro Sprache unter Zuhilfenahme eines standardisierten (11,6 Prozent) auf die LSI. Mit Blick auf den Gesamt- Formulars an die FMSA gesendet werden. Die Ab- betrag entspricht dies einem Anstieg von 23,9 Pro- stimmung mit dem SRB übernimmt die FMSA. zent gegenüber dem ersten Gebührenzeitraum (November 2014 bis Dezember 2015). Die Verteilung, die für den ersten Gebührenzeitraum bei etwa 89 Prozent 5. SRB-Datenabfrage zu MREL und Abwicklungs- für die SI und ca. elf Prozent für die LSI lag, ist relativ planung konstant geblieben. Ein Kostentreiber sei der Personalzuwachs von Ende Februar 2016 hat der Ausschuss für die einheit- 160 Vollzeitstellen. Damit verfügt die EZB im Bereich liche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) Bankenaufsicht deutlich über 1.000 Mitarbeiter. Zu- seine Datenabfrage zur Abwicklungsplanung und zu sammen mit weiteren Aufsichtsmaßnahmen, wie der den Mindestanforderungen an Eigenmittel und be- Beteiligung am Stresstest und der gezielten Überprü3 VÖB-AKTUELL Juni 2016 fung interner Modelle, entstünden höhere Kosten für die aufsichtsbehörde EBA bereits ein umfangreiches Ar- Umsetzung der festgelegten Aufsichtsprioritäten 2016. beitsprogramm auf den Weg gebracht, mit dem bis Ende 2018 die Risikoschätzungen der Banken weiter vereinheitlicht werden sollen. Auch die laufende Über- 7. prüfung interner Ratingverfahren im Rahmen des Zukunft interner Ratingverfahren sogenannten TRIM-Prozesses durch die Europäische Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht möchte für Zentralbank wird dazu beitragen. Darüber hinaus lässt wesentliche Portfolios die Nutzung interner Ratingver- sich die Frage, ob für Schätzungen ausreichend Daten fahren zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen vorhanden sind, nicht pauschal für ganze Forderungs- für Kreditrisiken verbieten. Nach einem am 24. März klassen beantworten. Insbesondere die Schätzung auf 2016 veröffentlichten Konsultationspapier soll dies vor der Grundlage zusammengefasster Daten von Institu- allem für Forderungen an Banken und große Unter- ten (Pooling) stellt eine Möglichkeit dar, den Umfang nehmen der vorhandenen Daten zu erhöhen. (konsolidierte Bilanzsumme größer als 50 Milliarden Euro) gelten. Für Spezialfinanzierungen soll im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) künftig nur noch ein einfacher Ansatz 8. Auf dem Weg zu Basel IV anwendbar sein, in dem die einzelnen Finanzierungen anhand aufsichtlich vorgegebener Kriterien bestimm- Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht arbeitet ten Risikogewichten zugeordnet werden (Slotting- derzeit an den Abschlussarbeiten zu Basel III (Basel Ansatz). In den im IRBA verbleibenden Portfolios sol- IV). Dies beinhaltet im Wesentlichen die Überarbei- len Untergrenzen für die von den Instituten selbst tung der Standardansätze zur Bemessung der bank- geschätzten Risikoparameter Ausfallwahrscheinlich- aufsichtlichen Kapitalanforderungen für die verschie- keit (PD) und Verlustschwere (LGD) eingeführt wer- denen Risikoarten. Darüber hinaus stehen die internen den. Bemessungsverfahren auf dem Prüfstand. Zur Begründung verweist der Baseler Ausschuss vor Für die Bemessung des operationellen Risikos hat der allem auf die im Rahmen aufsichtlicher Vergleichs- Baseler Ausschuss im März 2016 ein weiteres Konsul- rechnungen Unter- tationspapier veröffentlicht. In diesem wird der Stan- schiede in den Risikoschätzungen der Institute. Diese dardisierte Messansatz (SMA), der alle anderen An- seien zwar zum weit überwiegenden Teil durch Unter- sätze inklusive des fortgeschrittenen Messansatzes schiede in den Kreditportfolios der Banken erklärbar; (AMA) ersetzen soll, vorgestellt. es verbleibe jedoch ein Rest, der sich nach Ansicht Darüber hinaus hat der Baseler Ausschuss für Ban- des Ausschusses nur durch die unterschiedlichen kenaufsicht die endgültigen Empfehlungen zur auf- Anwendungen der aufsichtlichen Vorgaben in be- sichtlichen Behandlung von Zinsänderungsrisiken im stimmten Ländern oder Banken erklären lässt. Die Anlagebuch (IRRBB) veröffentlicht. Der Ausschuss Banken seien zwar in der Lage, die Rangfolge der folgt darin unserer Forderung, das IRRBB weiterhin im Risiken der Kreditnehmer einheitlich zu bestimmen; Rahmen der Säule II des Regulierungsrahmens zu das Niveau des ermittelten Risikos weicht jedoch von behandeln. Für die internen Bemessungsverfahren Bank zu Bank ab. Darüber hinaus sind nach Ansicht werden gleichwohl engere Leitplanken gesetzt. des Baseler Ausschusses in vielen Bereichen keine Die Basel-III-Abschlussarbeiten sollen bis Ende 2016 ausreichenden Daten vorhanden, die eine verlässliche fertiggestellt werden. Der Baseler Ausschuss plant Schätzung erlauben. diesbezüglich, im Rahmen des Basel-III-Monitorings Unseres Erachtens schießt der Baseler Ausschuss mit weitere Auswirkungsstudien vorzunehmen, stellt aber seinem Vorschlag weit über das Ziel hinaus. Um die klar, dass es nicht Ziel sei, das Kapitalniveau signifi- beobachteten Unterschiede in den Risikoschätzungen kant anzuheben. Dies muss im Rahmen der endgülti- zu verringern, sollte an den aufsichtlichen Vorgaben gen Kalibrierung sichergestellt werden. (Benchmarking) beobachteten angesetzt werden. Hier hat die Europäische Banken4 VÖB-AKTUELL 9. Juni 2016 AnaCredit-Verordnung beschlossen Weitere Regelungen betreffen die Stärkung der Funktion des Prüfungsausschusses und die Begrenzung Die AnaCredit-Verordnung ist in der Ratssitzung der von Steuerberatungsleistungen des Abschlussprüfers. Europäischen Zentralbank am 18. Mai 2016 beschlos- Verstöße der Mitglieder des Aufsichtsrats bezie- sen worden. Damit verfügen Kreditinstitute über die hungsweise des Prüfungsausschusses gegen prü- entscheidende Rechtsgrundlage, um die technischen fungsbezogene Pflichten können mit Bußgeldern, Vorbereitungen für das einheitliche und granulare Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr europäische Meldewesen zu beginnen. Dem Verneh- geahndet werden. men nach beinhaltet die endgültige Verordnung nur Kritisch sehen wir die Ungleichbehandlung von Ban- wenige Änderungen gegenüber dem Verordnungs- ken bei der Beschränkung der Höchstdauer des Prü- entwurf aus 2015. Institute müssen demnach Ende fungsmandats auf zehn Jahre. Eine sachgerechte und 2018 erste Kreditdaten an die Deutsche Bundesbank vertrauenswürdige Prüfung erfordert unternehmens- melden. spezifisches Wissen. Mit einem Prüferwechsel geht Die Deutsche Bundesbank hat eine Arbeitsgruppe Erfahrung verloren. In der Folge auftretende mögliche eingesetzt, um den Dialog zwischen Kreditwirtschaft Versäumnisse oder Fehler bei der Prüfung könnten zu und der Aufsicht zu verstetigen und Detailfragen zu einem Vertrauensverlust in Banken führen. behandeln, die sich bei der technischen Umsetzung der Meldeanforderungen ergeben. Wir erkennen an, dass die nunmehr vorliegende und 2. Umsetzung der CSR-Richtlinie mehrfach überarbeitete endgültige Verordnung zu einer erheblichen Entzerrung des komplexen AnaCre- Die Bundesregierung ist verpflichtet, die europäischen dit-Meldewesens beiträgt. Gleichwohl bleiben wir vor Vorgaben der Corporate-Social-Responsibility-Richt- allem bezüglich Ziel und Ausgestaltung der bereits linie (CSR-RL) bis zum 6. Dezember 2016 in deut- angekündigten folgenden Stufen zwei und drei des sches Recht umzusetzen. Hierzu hat das Bundesmi- AnaCredit-Meldewesens skeptisch, ob die steigenden nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz administrativen Belastungen in einem angemessenen (BMJV) einen Referentenentwurf veröffentlicht. Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen werden. Der Entwurf folgt eng den europäischen Vorgaben. Neu geregelt wird, dass der Lagebericht um eine gesonderte nichtfinanzielle Erklärung zu Arbeitnehmer-, III. Finanzen Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung ergänzt 1. Abschlussprüferreformgesetz bald in Kraft wird. Die Erklärung kann als selbstständiger Bericht erfolgen. Tochterunternehmen sind grundsätzlich von Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) setzt die einer eigenen Erklärung befreit, wenn sie in der Erklä- europäischen Vorgaben zur Reform der Abschlussprü- rung des Mutterunternehmens berücksichtigt wurden. fung um. Es ist am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt Große Kapitalgesellschaften müssen Angaben zum veröffentlicht worden und tritt am 17. Juni 2016 in Diversitätskonzept bezüglich der Zusammensetzung Kraft. des vertretungsberechtigten Organs und des Auf- Neu geregelt ist, dass spätestens nach zehn Jahren sichtsrats machen. Der Abschlussprüfer muss nur das ununterbrochener Vorliegen der Erklärung prüfen. Bestellung als Abschlussprüfer dieser zu wechseln ist. Der Wechsel kann aber auch Wir unterstützen grundsätzlich die enge Auslegung erst nach 20 beziehungsweise 24 Jahren erfolgen, der Richtlinie. Eine Ausweitung der Informationspflich- wenn für das elfte Jahr eine Ausschreibung erfolgt. ten zu Verbraucherbelangen lehnen wir ab. Grund- Von dieser Möglichkeit sind Banken und Versicherun- sätzlich besteht die Gefahr, dass sich aus der intermi- gen jedoch ausgenommen. nisteriellen Abstimmung weitere Pflichten ergeben könnten. 5 VÖB-AKTUELL 3. Juni 2016 IFRS 9: Endorsement und Lösung für Versiche- bearance gelten. Der Baseler Ausschuss verfolgt das rungen Ziel, nationale Unterschiede in der Praxis zu beseitigen und die Bewertung der Kreditqualität zu verein- Die Abstimmung über das Endorsement des Internati- heitlichen. Dadurch will man das Verständnis über die onal Financial Reporting Standard (IFRS) 9 durch das Qualität der Forderungen verbessern und die Ver- Accounting Regulatory Committee (ARC) ist erneut gleichbarkeit von Informationen zu Kreditrisiken erhö- verschoben worden. Nachdem die ursprünglich im hen. Die vorgeschlagenen Kriterien basieren auf Ge- April 2016 geplante Sondersitzung des ARC nicht meinsamkeiten stattfand, wurde in der Mai-Sitzung zunächst mit Ver- verschiedener Rechtssysteme. In den Rechnungsle- tretern des International Accounting Standards Board gungsstandards und im Baseler Rahmenwerk wird die (IASB) die Interaktion zwischen IFRS 9 und dem Ver- entsprechende Einordnung von Vermögenswerten nur sicherungsstandard IFRS 4 diskutiert. Die Entschei- in allgemeiner Form geregelt. Daher sollen die vorge- dungssitzung zum Endorsement soll nunmehr am schlagenen Leitlinien als Ergänzung dienen. Die Vor- 27. Juni 2016 stattfinden. Das Europäische Parlament schläge des Baseler Ausschusses stehen somit nach hätte dann eine dreimonatige Widerspruchsfrist, von erster Einschätzung in keinem Widerspruch zu den der es nach aktueller Lage keinen Gebrauch machen bestehenden Regelungen. der bestehenden Definitionen würde. Mit dem Endorsement kann somit im zweiten Halbjahr 2016 gerechnet werden. Der IASB hat mit der Erörterung aller weiteren Einzelfragen zur Versicherungslösung abgeschlossen. Im 5. BCBS-Konsultationspapier zur Anpassung der Leverage-Ratio-Rahmenwerke Vergleich zum Standardentwurf möchte man den Anwendungsbereich der Option, die Erstanwendung des Im April 2016 hat der Baseler Ausschuss für Banken- IFRS 9 aufzuschieben, erweitern. Um das entspre- aufsicht (BCBS) ein Konsultationspapier veröffentlicht, chende Kriterium zu erfüllen, müsste der überwiegen- das Änderungen an der Ausgestaltung und der Kali- de Anteil der Verbindlichkeiten aus Versicherungstä- brierung der Leverage Ratio (Höchstverschuldungs- tigkeiten stammen. Dieser Anteil sollte ursprünglich quote) vorsieht. Neben dem Basel-III-Monitoring ist ausschließlich Verbindlichkeiten enthalten, die in den eine weitere quantitative Auswirkungsstudie auf Basis Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen. Man möchte der Daten zum 31. Dezember 2015 vorgesehen, um nun auch Verbindlichkeit einschließen, die lediglich im die Auswirkungen aus diesem Konsultationspapier zu Zusammenhang mit Versicherungen stehen. Die Krite- analysieren. rien für die Anwendung der Aufschuboption müssten Für die Leverage Ratio wird an einer Zielquote von allerdings weiterhin auf Gruppenebene erfüllt werden. mindestens drei Prozent als verpflichtende Anforde- Die Veröffentlichung der Änderungen wird im Septem- rung festgehalten, wobei grundsätzlich auf das Tier-1- ber 2016 erwartet. Kapital abgestellt wird. Die Überarbeitung enthält diverse Änderungen in Bezug auf die Bestimmung des Nenners der Leverage Ratio. Hierunter fallen vor allem 4. BCBS 367 – Non-Performing Exposures und die Behandlung von derivativen Engagements, von Forbearance marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte sowie die Kreditumrechnungsfaktoren Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am für außerbilanzielle Positionen. Daneben wird über die 14. April 2016 den BCBS 367 – Leitlinien zur Behand- Einführung einer höheren Leverage Ratio für Global lung von problembehafteten Vermögenswerten – als systemrelevante Banken (G-SIBs) diskutiert. Die Of- Konsultationspapier veröffentlicht. Er schlägt qualitati- fenlegungsanforderungen sind hingegen nicht mehr ve und quantitative Kriterien vor, die definieren, wann Gegenstand dieses Papiers. Kreditpositionen des regulatorischen Bankbuchs als Wir begrüßen, dass grundsätzlich an der Mindestquo- Non-performing Exposures beziehungsweise als For- te von drei Prozent festgehalten wird. Jedoch sehen 6 VÖB-AKTUELL Juni 2016 wir eine Verschärfung in der Berechnung, unter ande- standards (RTS/ITS). Diese werden nunmehr einzeln rem durch den fixen Multiplikator bei der Derivatebe- veröffentlicht. Einzelne RTS wurden von der Europäi- rechnung sowie bei der Anrechnung der Wertpapier- schen Kommission an die Europäische Wertpapier- finanzierungsgeschäfte in der Leverage Ratio. Hier und Marktaufsichtsbehörde ESMA zurückgegeben, um könnte der Risikopositionswert über den maximal einige konkret adressierte Aspekte aufnehmen zu möglichen Verschuldungs- und Ausfallbetrag hinaus- lassen. gehen. 2. PRIIPs: Entwurf zu technischen Regulierungs- IV. Kapitalmärkte 1. MiFID II und MiFIR: Verschiebung und delegierte Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) Euro- Rechtsakte pean Securities and Markets Authority (ESMA), Euro- standards (Level II) pean Banking Authority (EBA) und European InsuFür die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID) rance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) samt korrespondierender Verordnung MiFIR ist eine haben am 7. April 2016 ihren Vorschlag an die Euro- politische Einigung bei der Änderung des Level I er- päische Kommission zu technischen Regulierungs- zielt worden. Es wird demnach eine Verschiebung des standards zu Anforderungen an die Basisinformati- Pakets um zwölf Monate geben. Das heißt, die Um- onsblätter (KID) veröffentlicht. setzung wird zum 3. Juli 2017 abzuschließen sein Die finalen technischen Regulierungsstandards wer- (2. Finanzmarktnovellierungsgesetz). Die Anwendung den nach Ablauf der formalen Widerspruchsfrist der erfolgt dann ab dem 3. Januar 2018. europäischen Legislative für den Spätsommer 2016 Zudem hat die Europäische Kommission nunmehr die erwartet. Level-III-Maßnahmen wurden von den ESAs ersten Level-II-Dokumente angenommen. Die dele- erst für 2017 avisiert. gierte Richtlinie vom 7. April 2016 beinhaltet Regelun- Die Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards gen bezüglich des Investorenschutzes, insbesondere lassen jedoch weiterhin viele Anwendungsfragen of- im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und fen, die eine zeitnahe Implementierung und sach- Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten sowie fristgerechte Anwendung gefährden. Dabei geht und monetäre oder nichtmonetäre Vorteile. es unter anderem um Fragen zur sachlichen und zeit- Die delegierte Verordnung vom 25. April 2016 soll lichen Anwendbarkeit der Verordnung. Aktuelle Signa- insbesondere die Vorschriften festlegen, die sich auf le lassen darauf schließen, dass die EU-Kommission eine Befreiung, die organisatorischen Anforderungen trotz allem am Anwendbarkeitsdatum 31. Dezember für 2016 festhalten möchte. Wertpapierfirmen, Datenbereitstellungsdienste, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die KMU-Wachstumsmärkte und 3. MAD/MAR die Grenzwerte, ab denen die Pflichten zur Meldung von Zum 3. Juli 2016 müssen die Mitgliedstaaten der Eu- Positionen gelten, beziehen. ropäischen Union (EU) die Marktmissbrauchsverord- Eine weitere Delegierte Verordnung vom 18. Mai 2016 nung (Market Abuse Regulation, MAR) und die über- konkretisiert unter anderem die Bestimmung der Li- arbeitete Marktmissbrauchsrichtlinie (Market Abuse quidität in Eigenkapitalinstrumenten, Anforderungen Directive – MAD) umsetzen. Da die MAR aufgrund an die Transparenz im Rahmen der systematischen ihrer unmittelbaren Wirkung in den Mitgliedstaaten – Internalisierung und zur Produktintervention. teilweise verschärfend – zahlreiche nationale kapital- Kritisch sehen wir weiterhin die Verzögerungen bei marktrechtliche Regelungen ersetzt, werden die bishe- den technischen Regulierungs- und Durchführungs- rigen Regelungen in Deutschland durch das Erste 7 VÖB-AKTUELL Juni 2016 Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) ange- 4. Benchmark-Verordnung verabschiedet passt. In diesem Zuge werden ebenfalls die Regelungen der MAD in nationales Recht umgesetzt. Daneben Das Europäische Parlament hat am 28. April 2016 die sind von der Europäischen Kommission weitere kon- Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten kretisierende und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet wer- Rechtsakte (Level-II-Rechtsakte) zu erlassen. den Neu ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches Europäische (Benchmark-Verordnung), auf Schuldtitel (beispielsweise Anleihen) des Emitten- Verordnung ten sowie das Handelsverbot der Führungskraft von Manipulationsskandal im September 2013 vorge- 30 Tagen vor Veröffentlichung eines Zwischen- oder schlagen. Das Gesetz soll dazu dienen, Benchmarks Jahresabschlussberichts (Closed Period). robuster und zuverlässiger zu machen. Mit den neuen Betroffen sind zudem künftig auch Emittenten, die für Regeln sollen mögliche Schwachstellen bei der Ermitt- ihre Finanzinstrumente eine Einbeziehung in den Frei- lung von Benchmarks beseitigt werden. Weiterhin soll verkehr beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt die Transparenz erhöht und Interessenkonflikte sollen haben. Sie trifft – wie Emittenten im regulierten Markt – vermieden werden, um zukünftige Manipulationen zu zukünftig die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität sowie verhindern. zum Führen von Insiderlisten und zur Meldung von Die Verordnung definiert Pflichten für Administratoren, Director‘s Dealings. In Erweiterung des Informations- Datenzulieferer, aber auch reine Nutzer von Bench- umfangs sind künftig für Insiderlisten neben dem Da- marks. Erfasst werden dabei neben Benchmarks mit tum die genaue Uhrzeit über den Zugang zur Insider- erheblicher Marktbedeutung (kritische, signifikante information, der Geburtsname des Insiders und Benchmarks) auch nichtsignifikante Benchmarks, zum dessen private Telefonnummern (Festnetz und Handy) Beispiel von einzelnen Emittenten erstellte Spezial- zu dokumentieren. Neuerungen gibt es auch für die Indizes. Die Verordnung sieht eine starke Einbindung Eigengeschäfte von Führungskräften. Der Emittent der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA muss fortlaufend eine Liste mit den Führungskräften bei der Ausgestaltung von Definitionen und Berech- und eng verbundenen Personen führen. Die Füh- nungsmethoden vor. ESMA hat zu diesem Zweck ein rungskraft ist über ihre Pflichten schriftlich zu unter- Diskussionspapier veröffentlicht, in dem sie vor- richten. Die Führungskraft selbst muss mit ihr eng schlägt, den Anwendungsbereich für Indizes breit zu verbundene Personen schriftlich aufklären und die definieren. Dokumentation hierzu aufbewahren. Die Meldefrist der Kritisch beurteilen wir, dass durch eine breite Definiti- Director‘s Dealings wird von fünf auf drei Geschäftsta- on auch Indizes, die durch interne Entscheidungen ge nach dem Geschäft verkürzt. Diese Frist gilt sowohl eines Kreditinstituts für die eigene Gruppe entwickelt für die Meldung durch die Führungskraft als auch für wurden, in den Anwendungsbereich der Verordnung die Offenlegungspflicht durch den Emittenten. Schöpft fallen könnten. Ebenfalls kritisch beurteilen wir die die Führungskraft beziehungsweise die eng verbun- Möglichkeit, ein Kreditinstitut zur Datenzulieferung dene Person die gesetzliche Frist aus, kann der Emit- verpflichten zu können, was mit hohen Kosten bei der tent nicht rechtzeitig veröffentlichen. Der Emittent Datenerhebung verbunden ist. könnte somit in den Anwendungsbereich von Sanktio- Mit der formellen Billigung durch den Europäischen nen fallen. Rat am 3. Mai 2016 ist nun der Weg für eine Veröf- Für die praktische Umsetzung bis zum 3. Juli 2016 ist fentlichung im Amtsblatt der EU frei. Die Verordnung zudem kritisch, dass von der Europäischen Kommissi- tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt on noch nicht alle notwendigen delegierten Rechtsakte in Kraft und findet nach 18 Monaten, mit einer an- veröffentlicht wurden. schließenden 24-monatigen Übergangsfrist, Anwen- Kommission als verabschiedet. Die hat die Benchmark- Konsequenz auf den Libor- dung. 8 VÖB-AKTUELL 5. Juni 2016 EMIR recht geschaffen, das nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers den Verkehr personenbezogener Die europäische Marktinfrastrukturverordnung über Daten verbessern und die Rechte betroffener Personen OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transakti- stärken soll. Die Verordnung folgt dem Grundprinzip onsregister (EMIR) verpflichtet Marktteilnehmer unter des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt, die Da- anderem zum Clearing ihrer außerbörslichen Stan- tenverarbeitung muss entweder durch Rechtsnorm oder dard-Derivatgeschäfte über eine zentrale Gegenpartei durch Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein. (CCP). Zu diesem Zweck hat ESMA technische Regu- Die EU-DSGVO gilt für alle innerhalb und außerhalb lierungsstandards erarbeitet, in denen für unterschied- der EU niedergelassenen Unternehmen, die Waren- liche Derivateklassen der Beginn der Clearingpflicht oder Dienstleistungen in der EU anbieten (Marktort- sowie die für die jeweilige Produktklasse zum Clearing prinzip). Für Unternehmen, die in mehreren EU- zugelassene zentrale Gegenpartei festgelegt wird. Mitgliedstaaten tätig sind, ist zukünftig nur noch die Anfang August 2015 hat die Europäische Kommission Aufsichtsbehörde am Ort des Sitzes beziehungsweise die erste delegierte Verordnung zur Einführung einer der Hauptniederlassung für das gesamte Unterneh- Clearingpflicht im Rahmen der EMIR-Verordnung men zuständig (One-Stop-Shop-Mechanismus). Die beschlossen. Sie erstreckt sich auf die nachfolgend Verordnung stärkt die Rechte betroffener Personen genannten Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen durch erweiterte Auskunftsansprüche, das „Recht auf und US-Dollar: Fixed-to-Float-Zinsswaps (IRS), Float- Vergessenwerden“ und das Recht auf Datenübertrag- to-Float-Swaps, Forward-Rate-Agreements und Over- barkeit. Zudem steigen die technischen Anforderun- night-Index-Swaps. gen an den Verarbeitenden. Verstöße können mit bis Die Clearingpflicht für Zinsswaps beginnt für die erste zu 20 Milliarden Euro oder vier Prozent des weltweiten von vier Kategorien von Derivatekontrahenten bereits Jahresumsatzes sanktioniert werden. am 21. Juni 2016. Mit der am 19. April 2016 im EU- Das Gesetzgebungsverfahren wurde mit der Verab- Amtsblatt veröffentlichten delegierten Verordnung, die schiedung der neuen Verordnung durch das Europäi- am 9. Mai 2016 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, wel- sche Parlament am 14. April 2016 und der Veröffentli- che Kategorien von Credit Default Swaps (CDS) der chung am 4. Mai 2016 im EU-Amtsblatt abgeschlos- Clearingpflicht unterliegen. Für die erste von vier Katego- sen. Nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist gilt das rien von CDS beginnt die Clearingpflicht am 9. Februar neue EU-Datenschutzrecht ab dem 25. Mai 2018 un- 2017. Clearingpflichtig werden folgende in Euro denomi- mittelbar in den europäischen Mitgliedstaaten. nierte europäische nicht tranchierte Index-CDS: - nicht tranchiert Index CDS, iTraxx Europe, Main - nicht tranchiert Index CDS, iTraxx Europe, Crossover. 2. Sorgfaltspflichten bei Flüchtlingen Für nicht geclearte OTC-Geschäfte sieht die Verordnung eine Pflicht zur gegenseitigen Besicherung vor, Am 12. April 2016 hat die Europäische Bankenaufsicht um die Risiken eines potenziellen Ausfalls einer der (EBA) eine Stellungnahme zu Sorgfaltspflichten bei beiden Vertragsparteien abzusichern. Die Einführung Flüchtlingen aus Gebieten mit höherem Risiko veröf- der bilateralen Besicherungspflicht ist für den 1. Sep- fentlicht. Die EBA sieht die Bereitstellung von Basis- tember 2016 geplant. finanzdienstleistungen nicht nur als wichtigen Bestandteil für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben, sondern auch als zentrales Element V. Recht/Steuern 1. EU-Datenschutz-Grundverordnung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Etwaige Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seien grundsätzlich durch das Angebot begrenzter Dienstleistungen sowie durch Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU- strengere Überwachung handhabbar, wobei Kreditin- DSGVO) wird ein europaweit einheitliches Datenschutz- stitute vorrangig nationales Recht zu beachten hätten. 9 VÖB-AKTUELL Juni 2016 Diese Sorgfaltspflichten entsprechend der Bekämp- winn vor Steuern, bezahlte und zurückgestellte Unter- fung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nehmenssteuern, die Zahl der Beschäftigten, das seien auch in den Fällen anwendbar, in denen nach Kapital, die Gewinnrücklagen und die Sachanlagen für der Zahlungskontenrichtlinie ein Anspruch auf ein jedes Land enthalten, in dem der multinationale Kon- Basiskonto bestünde. Ein Anspruch auf ein Basiskonto zern Geschäftsaktivitäten pflegt. soll nur insoweit bestehen, als das Kreditinstitut seinen Das in Steuersachen nur mit schwachen Beteiligungs- Pflichten nach den Regeln der Bekämpfung der Geld- rechten ausgestattete Europäische Parlament hat wäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen könne. dazu inzwischen seine Unterstützung bekannt. Ziel ist, Die EBA erkennt an, dass eine Identifizierung anhand durch eine weitere Änderung der EU-Amtshilfe- vorläufiger Dokumente schwierig sein könne. richtlinie den automatischen Informationsaustausch in Die weitere Risikominderung erfordere die Überwa- fiskalischen Angelegenheiten, der schon für mehrere chung der Transaktionen und der Geschäftsbeziehung Bereiche wie etwa Konteninformationen und Steuer- insgesamt. Hier sei auch das Risiko zu berücksichti- vorbescheide beschlossen ist, um die länderspezifi- gen, dass der Kunde nicht derjenige sei, der er zu sein sche Berichterstattung zu erweitern. vorgebe. Maßnahmen zur Risikominderung bestünden Mit einem im April vorgelegten weiteren Vorschlag auch in der Begrenzung der angebotenen Dienstleis- hingegen will die EU-Kommission das Country-by- tungen oder Einführung von Limiten. Infolge der Zah- Country-Reporting nun über das Internet der allgemei- lungskontenrichtlinie könnten Dienstleistungen aller- nen Öffentlichkeit zugänglich machen. Bisher findet dings nur auf Einzelfallbasis und nur in dem Maße ein automatischer Informationsaustausch grundsätz- begrenzt werden, in dem dies auch bei anderen Kun- lich nur zwischen den Finanzverwaltungen der Mit- den mit vergleichbaren Risiken geschieht. gliedstaaten statt (einschließlich einer mittlerweile In Deutschland wird die Frage der Identifizierung vo- großen Zahl von Drittstaaten, da alle Beteiligten einen raussichtlich durch eine Verordnung, in der die für eine Common Reporting Standard der OECD benutzen). Identifizierung zulässigen Dokumente genannt wer- Damit stellt der neue Vorschlag der Kommission eine den, im Herbst dieses Jahres konkretisiert. Wir würden Abweichung vom bisherigen Weg dar, zumal die Ge- es begrüßen, wenn der mit der Verordnung über die setzesänderung nicht durch eine Erweiterung des Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Steuerrechts erfolgen, sondern im Bereich der Rech- vom 5. Februar 2016 eingeführte Ankunftsnachweis nungslegung vorgenommen werden soll. Dies, obwohl zur Identifizierung herangezogen werden kann. er thematisch aber in engem Zusammenhang mit der Überarbeitung der Amtshilferichtlinie steht. Für das Verfahren bedeutet es, dass keine Einstim- 3. Kontroverse Diskussion zur länderspezifischen migkeit im Rat erforderlich und zudem das EU- Berichterstattung Parlament hier Co-Gesetzgeber ist. Inhaltlich ist der neue Vorschlag umstritten: Die Kommission argumen- Die Europäische Kommission hatte im Januar 2016 tiert, dass er die Transparenz der Geschäftstätigkeit die Einführung länderspezifischer Berichterstattung der Unternehmen erhöhe. Europa wolle bei der Be- über Steuerzahlung und Steuerplanung vorgeschla- kämpfung von Steuervermeidung eine Vorreiterrolle gen. Bereits im März haben die Mitgliedstaaten im spielen. Die Bürger würden in die Lage versetzt, das ECOFIN-Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, Steuerverhalten multinationaler Unternehmen zu ver- darüber eine politische Einigung erzielt. Demnach folgen. Dies bilde einen Anreiz für die Unternehmen, werden Multinationale Unternehmensgruppen (MNE) Steuern dort zu zahlen, wo der entsprechende Gewinn mit Sitz oder Aktivitäten in der Europäischen Union erwirtschaftet wurde. (EU) mit einem konsolidierten Umsatz in Höhe von Andererseits bestehen konkrete Befürchtungen in der 750 Millionen Euro oder mehr zu einer länderspezifi- Wirtschaft, dass Drittstaaten und Wettbewerber auf schen Berichterstattung verpflichtet. Der länderspezifi- diese Weise leicht an die Kennziffern der betroffenen sche Bericht muss Informationen über Umsatz, Ge- Unternehmen gelangen können. Mithilfe der offen10 VÖB-AKTUELL gelegten Daten Juni 2016 könnten Unternehmensstrategien strophenhilfe (BBK) sollen auch kreditwirtschaftliche nachvollzogen werden, und Geschäftsgeheimnisse Vertreter der Verbände in die Erarbeitung der BSI- seien nicht mehr ausreichend geschützt. Zugleich Verordnung eingebunden werden. Die Einbindung der seien Missverständnisse zu besorgen, da die Zahlen jeweiligen Branche ist aufgrund der fachlichen Exper- aggregiert sind und ein analytisches Verständnis er- tise und Multiplikatorfunktion auch in den anderen fordern. Schließlich bestehen Widerstände, da die Sektoren erfolgreich praktiziert worden. Bestimmungen auch für nichteuropäische Unterneh- In der Verordnung sollen Dienstleistungen und IT- men gelten sollen, die in der EU geschäftlich tätig Anlagenkategorien für Betreiber kritischer Infrastruktu- sind. Deren Bereitschaft, sich in Europa weitergehen- ren in der Finanzwirtschaft, qualitative Merkmale von den Regeln zu unterwerfen als anderswo, wird nicht IT-Anlagenkategorien sowie Schwellenwerte definiert als groß eingeschätzt. werden: Welche Infrastrukturbetreiber in der Finanz- Ferner wird es voraussichtlich zu Verdruss führen, da wirtschaft gelten als kritisch im Sinne des IT- die außerhalb der EU ansässigen Wettbewerber ihre Sicherheitsgesetzes und fallen damit beispielsweise Unternehmensdaten nicht offenlegen müssen, sodass unter die Sicherheitsanforderungen? Für wen gelten sie von den europäischen Firmen auch nicht eingese- zweijährig zu wiederholende Sicherheitsaudits sowie hen werden können. Diese Schieflage wird noch für Meldepflichten an das BSI? Wer unterliegt der Ver- weitere kontroverse Diskussionen sorgen. pflichtung zum Einrichten einer Kontaktstelle? Der VÖB wird sich aktiv in die Arbeiten einbringen. VI. Zahlungsverkehr und Banktechnologie 2. 1. Entwurf BSI-Verordnung für Banken und Anpassungen des girocard-Vertragswerkes und Einführung der Kontaktlostechnologie Versicherungen verzögert sich Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Betreiber des Am 24. Juli 2015 wurde das Gesetz zur Erhöhung der girocard-Systems (vormals electronic cash) führt als Sicherheit (IT- Option für Kartenherausgeber und Händler die Kon- Sicherheitsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffent- informationstechnischer Systeme taktlostechnologie ein. Ab Sommer dieses Jahres licht. Wesentliche Teile des Artikelgesetzes sind am besteht damit die Option der kontaktlosen Kartenak- Tag darauf in Kraft getreten. zeptanz Die für kritische Infrastrukturen des Sektors Finanz- Kontaktloskarten werden durch Institute bereits an wirtschaft/Versicherungen relevanten Anforderungen Kunden herausgegeben. An elektronischen Händler- und Meldepflichten sollen über eine Verordnung des kassenterminals (POS-Terminals) können dann dem- Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nächst alle Transaktionen kontaktlos abgewickelt wer- (BSI) definiert werden. Für einige andere Sektoren den. Bis zu einem Betrag von 25 Euro kann ein existieren bereits BSI-Verordnungen. Kartenherausgeber sogar eine Zahlung ohne PIN Die Arbeit an der BSI-Verordnung für den Sektor Fi- ermöglichen. nanzwirtschaft/Versicherungen soll Ende Juni 2016 Die Anpassungen des girocard-Vertragswerkes be- aufgenommen werden. Der Abschluss ist bis April inhalten neben der Kontaktloszahloption auch formale 2017 geplant. Binnen zwei Jahren nach Verabschie- Anpassungen aufgrund der EU-Verordnung zur Regu- dung der BSI-Verordnung als Rechtsverordnung müs- lierung von Interbankenentgelten und weitere Ände- sen die benannten Betreiber kritischer Infrastrukturen rungen. Für EU-regulierte Zahlungssysteme gilt für die Anforderungen umsetzen. Händler ein maximales Händlerentgelt von 0,2 Pro- Neben dem Bundesinnenministerium (BMI), dem BSI, zent, das zudem in Deutschland noch zwischen Kar- dem Bundesfinanzministerium (BMF), der Bundesan- tenherausgebern und Händlern verhandelt werden stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie muss. Händler können außerdem den Kunden ab dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata- 9. Juni 2016 die präferierte Zahlungsanwendung vor- im girocard-System. Erste girocard- 11 VÖB-AKTUELL Juni 2016 schlagen, die auch die Kundenkarte unterstützt. Die Die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) Kunden können diese Vorauswahl allerdings ändern. streben eine abgestimmte Konsultationsantwort an. Die Händler wiederum dürfen den Kunden kein Auf- Eine Reihe von offenen operativen und rechtlichen geld für eine Kartenzahlung berechnen (Surcharging). Fragen rund um Instant Payments, beispielsweise In die Händlerbedingungen wurde ergänzend die Ver- Wertstellung und Definition der Geschäftszeiten, sind pflichtung der Händler aufgenommen, Sicherheitsvor- bereits identifiziert worden. Möglicherweise können fälle an die Netzbetreiber zu melden, die diese ihrer- diese aber nicht im EPC-Regelwerk selbst behandelt seits an die Kreditwirtschaft melden. werden, sondern bedürfen der Festlegung durch den Die Vertragsparteien haben durch die Neuerungen die Gesetzgeber. Option, technologisch auf dem aktuellen Stand zu Fragen zum Settlement von Instant Payments über bleiben. Weiterhin ermöglicht die Kontaktlostechnolo- das TARGET2-System des Eurosystems werden ak- gie zukünftig auch die Ausgabe von virtuellen Karten tuell unter den Zentralbanken intensiv diskutiert. Eine in sicheren Speicherbereichen der SIM sowie ein Be- sinnvolle und pragmatische Lösung ist zwingend er- zahlen forderlich, um die von der EZB angestrebte Gleichstel- mit der girocard über ein Near-Field- Communication-fähiges Smartphone. lung der Anbieter von Clearinglösungen (ACH) für Instant Payments tatsächlich herzustellen und den Instituten Planungssicherheit zu geben. Denn Instant 3. Konsultation des SEPA-Instant-Payments- Verfahrens gestartet Payments haben möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf das Risiko- und Liquiditätsmanagement der Institute sowie weitere bankinterne Prozesse. Bis Instant Payments sind nach Vorstellung der Europäi- Ende des dritten Quartals 2016 werden auch die Be- schen Zentralbank (EZB) Zahlungen, über die der schreibungen der Services der Clearinghäuser für die Empfänger innerhalb von Sekunden nach der Beauf- Abwicklung von SCTinst-Zahlungen erwartet. tragung verfügen kann. Um dies, analog zu den ande- Mehr zum EPC-Regelwerk für das SCTinst-Verfahren ren SEPA-Zahlverfahren, europaweit einheitlich si- und die Konsultation unter: cherzustellen, ist ein gemeinsames Regelwerk für die www.europeanpaymentscouncil.eu/index.cfm/knowledge beteiligten Zahlungsdienstleister unabdingbar. -bank/epc-documents/draft-sepa-instant-credit-transfer- Das European Retail Payments Board (ERPB) unter rulebook-for-public-consultation-and-response-template/ Leitung der EZB hat der European Payments Council (EPC) im Sommer 2015 aufgefordert, ein Regelwerk für ein Instant-Payments-Verfahren auf Basis der SE- VII. Fördergeschäft 1. Aktuelle Entwicklungen im EU-Beihilferecht PA-Überweisung (SCTinst) zu erarbeiten. Der EPC hat nun den Entwurf des Regelwerks für SCTinst bis zum 10. Juli 2016 allen Marktteilnehmern zur Konsultation gestellt. Geplant ist, das Regelwerk nach der State Aid Modernisation, die große Reform des EU- Fertigstellung im Herbst dieses Jahres zu veröffentli- Beihilferechts der Jahre 2012 bis 2015, führte dazu, chen. Den Start des Verfahrens, das heißt die Abwick- dass nahezu alle beihilferechtlichen Regelungen von lung erster SCTinst-Transaktionen, erwartet der ERPB der Europäischen Kommission angepasst wurden. aktuell bis Mitte 2018. Das gesetzte Ziel der Reform war, die Regelungen Das SCTinst-Verfahren ist, gemäß Regelwerk, auf klarer, einfacher und transparenter zu gestalten. einen Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Transaktion Nun hat die EU-Kommission eine der zentralen Ver- beschränkt und soll die Abwicklung innerhalb von ordnungen, die Allgemeine Gruppenfreistellungsver- maximal 20 Sekunden vom Auftraggeber zum Be- ordnung (AGVO), erneut überarbeitet. Im Vordergrund günstigten sicherstellen. Die Teilnahme am SCTinst- dieser Überarbeitung steht die Erweiterung der Frei- Verfahren wird für die Banken in Europa zunächst stellungsmöglichkeiten um weitere Fördertatbestände. optional sein. Auf der Grundlage der AGVO sollen künftig auch Bei12 VÖB-AKTUELL Juni 2016 hilfen für Häfen und Flughäfen unter bestimmten Vo- Kreditrisikomanagement raussetzungen von der Notifizierungspflicht freigestellt vom 20. bis 21.6.2016 in Frankfurt a. M. werden. Diese von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung begrüßen wir ausdrücklich. Positiv her- Kompaktes Bankfachwissen für Nicht-Bankkaufleute vorzuheben sind auch einige Anpassungen, die im vom 20. bis 22.6.2016 in Frankfurt a. M. Zusammenhang mit der Erweiterung der AGVO vor- vom 7. bis 9.9.2016 in Bonn geschlagen werden. Dies betrifft insbesondere Klarstellungen zum Gleichklang der beihilferechtlichen und Risikomanagement in Banken strukturfondsrechtlichen vom 20. bis 21.6.2016 in Frankfurt a. M. Regelungen. Die struk- turfondsrechtlichen Regelungen erlauben schon heute unter bestimmten Bedingungen die Nutzung von Pau- General Hedge Accounting nach IAS 39 und IFRS 9 schalsätzen für indirekte Kosten und Personalkosten. am 21.6.2016 in Frankfurt a. M. Nun sollen diese vereinfachten Kostenoptionen auch beihilferechtlich zulässig werden. Rechtsgrundlagen für Kreditgeschäfte Trotz dieser positiven Tendenzen ist die AGVO sehr vom 22. bis 23.6.2016 in Frankfurt a. M. sperrig und an mehreren Stellen nur schwer in die Praxis adaptierbar. Dies betrifft insbesondere einige Anforderungen an das Portfolio Hedge Accounting Definitionen, wie beispielsweise lokale Infrastruktur. nach IFRS Hier sollte klargestellt werden, dass es sich lediglich am 22.6.2016 in Frankfurt a. M. um Infrastrukturen mit begrenztem Investitionsumfang handelt. Anpassungen müssten auch bei Vorgaben für Dimensionen des Liquiditätsrisikos Stadtentwicklungs- oder Risikofinanzierungsbeihilfen vom 23. bis 24.6.2016 in Frankfurt a. M. erfolgen. Bei allen Anpassungen sollte die Europäische Kom- IFRS im Aufsichtsrecht mission stets daran denken, dass das EU-Beihilferecht vom 23. bis 24.6.2016 in Frankfurt a. M. der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen dient. Es kann jedoch nur akzeptiert werden, wenn es auch Fixed-Income-Analyse/Bondanalyse verstanden wird. vom 27. bis 28.6.2016 in Frankfurt a. M. Erfolgreich sanieren im insolvenznahen Umfeld VIII. Fachtagungen/Seminare vom 27. bis 28.6.2016 in Bonn Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Ab- Einzelhandelsobjekte sicher bewerten schlussanalyse am 27.6.2016 in Frankfurt a. M. vom 2. bis 3.6.2016 in Bonn Financial Engineering/Strukturierte Zinsprodukte Verbraucher(kredit)recht aktuell vom 29. bis 30.6.2016 in Frankfurt a. M. am 6.6.2016 in Bonn IT-Compliance Aktuelle bankaufsichtliche Regelungen – Stärkung der am 6.9.2016 in Frankfurt a. M. Widerstandskraft der Banken am 10.6.2016 in Hamburg Kreditsicherheiten – Personen- und Mobiliarsicherheiten vom 6. bis 7.9.2016 in Frankfurt a. M. Basel IV/CRD V/KWG und CRR II/SolvV – Inhalte und Weiterentwicklungen Risikofrüherkennung im Firmenkunden-Kreditgeschäft am 17.6.2016 in Frankfurt a. M. vom 7. bis 8.9.2016 in Bonn 13 VÖB-AKTUELL Juni 2016 Cyber-Risiken bei Banken Fachkonferenz „Geldwäsche-Bekämpfung und Ver- am 7.9.2016 in Frankfurt a. M. hinderung von Terrorismusfinanzierung“ am 22.9.2016 in Bonn Aktives Bondportfoliomanagement vom 8. bis 9.9.2016 in Frankfurt a. M. Fachkonferenz „Banken der Zukunft“ am 22.9.2016 in Bonn Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“ vom 8.9. bis 18.11.2016 in Bonn Lehrgang „Zertifizierter Fördermittelberater (VÖB)“ vom 26.9.2016 bis 7.4.2017 in Bonn und Berlin Grundlagen der Groß-, AnaCredit- und Millionenkreditmeldungen Nähere Informationen und Online-Buchung unter vom 12. bis 13.9.2016 in Bonn www.voeb-bildung.de Logistikimmobilien sicher bewerten Ihre Ansprechpartnerin: am 13.9.2016 in Berlin Kathleen Weigelt Telefon: (02 28) 81 92-221 Wertpapier-Compliance E-Mail: [email protected] am 14.9.2016 in Bonn Fachkonferenz „IT-Governance“ Sie wollen diesen Newsletter abonnieren? am 21.9.2016 in Bonn Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an presse@ voeb.de. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung Personalmanagement-Konferenz für die Kreditwirt- VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregungen nehmen schaft 2016 wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter können Sie am 21.9.2016 in Bonn auch online unter www.voeb.de bestellen. VÖB-Fachtagung „Neue Entwicklungen in der Ban- Weitere Newsletter des VÖB kenaufsicht“ VÖB-Aktienmarkt-Prognose vom 21. bis 22.9.2016 in Bonn VÖB-Finanzmarkt VÖB-Mittelstand VÖB-Fachtagung „Aktueller Stand und Zukunft der VÖB-Zahlungsverkehr regulatorischen Compliance“ am 22.9.2016 in Bonn Impressum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon: (0 30) 81 92-166 ▪ Telefax: (0 30) 81 92 2-167 E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de Ansprechpartnerin: Dr. Melanie Breunlein Redaktionsschluss: 31. Mai 2016 14
© Copyright 2024 ExpyDoc