conwert Immobilien Invest SE Wien, FN 212163 f ordentliche Hauptversammlung 28. Juni 2016 Gemeinsamer Vorschlag der Geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 1 AktG zum 8. Punkt der Tagesordnung „Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1 lit c ii) SE-VO iVm § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und die Rückkaufbedingungen festzusetzen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Ermächtigung des Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu erwerben, zu veräußern und die Rückkauf- und Veräußerungsbedingungen festzusetzen.“ Die Geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE schlagen vor, die Hauptversammlung möge zu diesem Tagesordnungspunkt folgenden Beschluss fassen: „Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1 (eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins litera b) Aktiengesetz zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft ermächtigt, wobei - der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 1,- € (Euro eins) nicht unterschreiten darf, und - der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert jeweils (i) 25,- € (Euro fünfundzwanzig) sowie (ii) den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gesellschaft im jeweiligen Quartalsbericht veröffentlichten EPRA-NAV der Gesellschaft pro Aktie in Euro nicht übersteigen darf, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Verwaltungsrat kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach jeweils bis zu einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a (Paragraph einhundertneunundachtzig litera a) Z 7 (Ziffer sieben) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien (einschließlich aufgrund von vorangehenden Ermächtigungen) ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (samt Ermächtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien ergeben, zu beschließen) oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a (Paragraph einhundertneunundachtzig litera a) Z 7 (Ziffer sieben) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß Art 9 (Artikel neun) Abs 1 (Absatz 1) lit c ii) (litera c zwei) SE-VO iVm § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung eigener Aktien (einschließlich aufgrund von vorangehenden Ermächtigungen erworbener eigener Aktien) eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.“ 2
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