Newsletter Juni 2016 Inhalt 1. Aktuelles .................................................. 1 1.1 Ein Plädoyer für die EM am Arbeitsplatz .. 1 1.2 Ab Juli 2016: maschinelle Abfrage der Versichertennummer ............................... 2 1.3 Neues zu den Meldeverfahren – Änderungen zum 1. Januar 2017............. 2 1.4 Neue Regelung: Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit 3 1. Aktuelles 1.1 Ein Plädoyer für die EM am Arbeitsplatz Meistens ist das Verfolgen der EM-Spiele am Arbeitsplatz verboten – doch allmählich erfolgt ein Umdenken. Denn wenn sich die Belegschaft gemeinsam über den Fußballgegner aufregt, ist das gut fürs Betriebsklima. Eine Argumentsammlung. 2010 durfte nur jeder dritte deutsche Arbeitnehmer die WM während der Arbeitszeit gucken, das ergab eine Ifo-Studie zu dem Thema. Bei 88 Prozent dieser Betriebe musste die Fußballpause sogar nach dem Ereignis nachgearbeitet werden. Nur zwölf Prozent der Unternehmen erlaubten ihren Mitarbeitern das Fußballgucken ohne Nacharbeiten und rechneten es als Arbeitszeit an. 1.5 Jetzt bewerben: TK vergibt Health-i Award für digitale Innovationen ........................... 3 2. Recht........................................................ 4 2.1 Urlaubsgeld anrechenbar auf Mindestlohn? ........................................... 4 2.2 Über Geld reden verboten........................ 4 3. Termine .................................................... 5 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 5 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 5 4. Panorama ................................................ 6 4.1 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats an............................................................. 6 4.2 Exklusiv für TK-Firmenkunden: Der TKOnlineGuide ............................................. 6 5. Kolumne ................................................... 7 Die EM verbindet 5.1 Das geheime Leben der Notizzettel ......... 7 Anders als bei der Bundesliga gibt es keine Gräben zwischen Teamanhängern. Bei einem internationalen Wettbewerb stehen die meisten hinter der nationalen Mannschaft. Und das verbindet. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein Herz für Fußballfans – und deswegen eine ganze Reihe von Argumenten für Sie zusammmengestellt, warum die EM am Arbeitsplatz eben doch sinnvoll ist. Außerdem in diesem Newsletter: neue Regelungen in den Meldeverfahren, das "geheime Gehalt" und zwei tolle Online-Angebote für Betriebe mit internationaler Belegschaft. Viel Spaß beim Lesen! Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Auch bei dieser EM finden einzelne Spiele schon ab 15 Uhr statt. Nicht jeder Arbeitnehmer hat dann schon Feierabend und kann die Spiele in seiner Freizeit verfolgen. Doch am Arbeitsplatz ist das so eine Sache: Fußballgucken gilt als Ablenkung und ist ohne ausdrückliche Erlaubnis während der Arbeitszeit verboten. Dabei gibt es gute Argumente für das gemeinsame Anfeuern. Wir haben eine kleine Sammlung "pro-Fußball" im Betrieb zusammengestellt: Teambuilding ohne große Kosten Firmen geben einen Haufen Geld für teambildende Maßnahmen aus, dabei ist es doch so einfach: Ein Team formiert sich zu einem großen "Wir", wenn es ein gemeinsames Ziel hat, gemeinsame Schwierigkeiten überwinden und gemeinsame Gegner besiegen muss. Das funktioniert auch passiv, also durchs Mitfiebern und Anfeuern. Und das tolle Gefühl bleibt: Die Erinnerung an das gemeinsame Erleben am Fernseher oder an der Beamer-Leinwand hallt noch lange nach und sorgt für gute Laune im Team. Newsletter Juni 2016 Das Arbeitsklima gewinnt Wenn alle gucken dürfen, entspannt sich auch das gesamtbetriebliche Arbeitsklima. Das Erleben von Spannung, das Nicht-Wissen, wie einzelne Situationen ausgehen, gemeinsame Freude oder gemeinsamer Ärger stärken das Zusammengehörigkeitsgefühl im Betrieb – abteilungsübergreifend. Fußballgucken steigert die Leistungsbereitschaft Seite 2 Ist keine Rentenversicherungsnummer für den Arbeitnehmer vergeben, meldet die DSRV eine Fehlanzeige. Eine Fehlanzeige erfolgt auch, die Daten auf mehrere Personen zutreffen oder wenn mehrere Rentenversicherungsnummern vorhanden sind. Durch die Angabe des Geburtsortes könnten diese Mehrfachtreffer verringert werden – dazu werden zunächst noch Erfahrungswerte gesammelt. Anmeldung ohne Versicherungsnummer Ja, Sie haben richtig gelesen: Gemeinsames Fußballgucken im Betrieb hat auch ökonomische Vorteile. Ein Sieg der eigenen Mannschaft soll gleichzeitig auch die Identifikation mit dem eigenen Unternehmen steigern, behaupten Experten. Wenn das kein gutes Argument ist! Vorsicht: Der Arbeitgeber muss zustimmen Grundsätzlich gilt allerdings: Auch wenn der Arbeitgeber keine Regeln zum Fußballgucken aufgestellt hat, ist das Verfolgen von Spielen während der Arbeitszeit in der Regel verboten. Um keine Abmahnung oder gar verhaltensbedingte Kündigung zu riskieren, sollten sich Arbeitnehmer gut mit dem Arbeitgeber absprechen. Und darauf hoffen, dass die Vorgesetzten ebensolche Fußballfans sind wie die Belegschaft. TK-Tippspiel zum Download Und wenn das nicht hilft, erzeugen Sie Wir-Gefühl und Spannung doch einfach mit unserem EMTippspiel zum Herunterladen! Unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 839656) finden Sie unsere Tabelle – fix und fertig für Ihren Betrieb. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Mitfiebern! Quelle: TK; Süddeutsche Zeitung 1.2 Ab Juli 2016: maschinelle Abfrage der Versichertennummer Ab 1. Juli 2016 können Arbeitgeber und Zahlstellen ohne großen Aufwand Versicherungsnummern direkt bei der Rentenversicherung abfragen. Ist einem Arbeitnehmer seine Rentenversicherungsnummer nicht bekannt, kann der Arbeitgeber diese zukünftig mit seinem Abrechnungsprogramm bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) abfragen. Antwort innerhalb von Minuten Es wird dabei ein Abfragedatensatz verschickt, der die persönlichen Angaben des Mitarbeiters enthält. Geplant ist, dass die Antwort innerhalb von wenigen Minuten erfolgt. Für die Abfrage sind Name, Anschrift und Geburtsdatum erforderlich, der Geburtsort hingegen nicht mehr. Wenn die DSRV keine Versicherungsnummer meldet, kann der Arbeitgeber – wie bisher auch – die Anmeldung bei der Krankenkasse ohne die Nummer durchführen. Diese leitet dann das Verfahren zur Vergabe einer Rentensicherungsnummer ein und meldet dem Arbeitgeber die Nummer zurück. Wichtig: Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers ohne Rentenversicherungsnummer ist die Angabe des Geburtsortes weiterhin erforderlich. Geplanter Start des Verfahrens ist der 1. Juli 2016. Quelle: TK 1.3 Neues zu den Meldeverfahren – Änderungen zum 1. Januar 2017 Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde eine Reihe von Regelungen beschlossen, die zum 1. Januar 2017 greifen sollen. Die folgenden Änderungen sind geplant: Betriebsnummer nur noch elektronisch Bisher konnte eine Betriebsnummer telefonisch oder schriftlich beim Betriebsnummernservice angefordert werden. Künftig soll das nur noch auf elektronischem Weg möglich sein. Wichtig: Wird die Meldung über die Änderung in den Betriebsdaten in Zukunft nicht unverzüglich abgegeben, soll dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte gestrichen Auch für kurzfristig Beschäftigte mussten Jahresmeldungen abgegeben werden, auch wenn dort nur das UV-Entgelt enthalten war. Seit 2016 muss das UV-Entgelt für diese Beschäftigten in der UV-Jahresmeldung angegeben werden. Damit wird die bisherige Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte entbehrlich und soll künftig entfallen. Seite 3 Verpflichtung zur Beratung Der Informationsanspruch von Arbeitgebern und Beschäftigten gegenüber Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften ist gesetzlich geregelt worden. Die einzelnen Träger sollen in Einzelfällen die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Bisher waren lediglich die Krankenkassen dazu verpflichtet. Ausführliche Rückmeldung bei Betriebsprüfung Auch bei Betriebsprüfungen haben Arbeitgeber ein Recht auf Beratung und Information. Durch ein Abschlussgespräch oder spätestens durch den Beitragsbescheid sollen Arbeitgeber informative Hinweise zu den festgestellten Fehlern erhalten, die ihnen helfen, die Fehler zukünftig zu vermeiden. Damit soll die weitere Verbesserung der Qualität von Meldungen und Beitragsnachweisen erreicht werden. Informationsportal des GKV-Spitzenverbandes Mit der Einrichtung eines neuen Online-Portals des GKV-Spitzenverbandes sollen Arbeitgeber noch besser informiert werden: Zu allen Meldeverfahren sollen dort künftig grundlegende Informationen abgerufen werden können. Newsletter Juni 2016 1.4 Neue Regelung: Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit Ab dem 1. Januar 2017 müssen Arbeitgeber in allen Fällen der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung abgeben. Grund dafür ist die wachsende Flexibilität der Elternzeit. Die "Kalendermonatsfrist" wird aufgegeben Da die Elternzeit inzwischen so flexibel gestaltet werden kann, dass Arbeitnehmer sogar einzelne Wochen nehmen dürfen, kann es aktuell zu Meldelücken kommen. Das liegt daran, dass bislang nur eine Unterbrechungsmeldung durch den Arbeitgeber abzugeben ist, wenn die Unterbrechung (also der Abschnitt der Elternzeit) mindestens einen Kalendermonat andauert. Um aber Zeiten unter einem Monat ebenfalls abzubilden, wurde das Verfahren angepasst und die sogenannte "Kalendermonatsfrist" aufgegeben. Beispiel "freiwillig gesetzlich versichert" Damit wird das Ziel verfolgt, im Internet verstreute Informationen an zentraler Stelle zu sammeln. Das Angebot will sich besonders an Neu-Unternehmer richten, aber auch an bestehende Betriebe. Diese Meldelücke kann zu Beitragsausfällen in der gesetzlichen Krankenversicherung führen: Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern kann die Krankenkasse nicht prüfen, ob für den Zeitraum der genommenen Elternzeit Beiträge gefordert werden müssen. Denn anders als pflichtversicherte Arbeitnehmer müssen freiwillig gesetzlich Versicherte während der Elternzeit unter Umständen Beiträge zahlen. Zahlstellen-Meldeverfahren: weniger Meldungen Klarheit für Arbeitgeber und Krankenkasse Bislang müssen Krankenkassen in allen Fällen den maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug (VBmax) melden, obwohl das nur bei ca. zwei Prozent der Versorgungsbezieher erforderlich ist. Das neue Verfahren soll Klarheit sowohl für die Krankenkasse als auch für den Arbeitgeber schaffen und ab dem 1. Januar 2017 gelten. Ab 2017 ist daher geplant, den VBmax nur noch in diesen Ausnahmefällen zu melden, damit das Meldevolumen erheblich sinkt. Außerdem: AAG-Dialogverfahren Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ein Absatz hinzugefügt: Zum 1. Januar 2016 sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, Abweichungen zwischen ihrer Berechnung der Erstattungshöhe und dem Antrag des Arbeitgebers unverzüglich auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber zu melden. Quelle: TK Übrigens: Um die Meldepflicht einheitlich zu gestalten, wird sie auch für pflichtversicherte Arbeitnehmer gelten. Quelle: Haufe 1.5 Jetzt bewerben: TK vergibt Health-i Award für digitale Innovationen Smarte Ideen für ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen gesucht: Die Techniker Krankenkasse lobt erstmals gemeinsam mit dem Handelsblatt den Health-i Award aus. Gefördert werden Innovationen aus den Bereichen Gesundheit und Gesundheitswirtschaft, die das Potenzial haben, die Branche zu revolutionieren. Schirmherr der Initiative ist Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. "Wir als TK wollen das Gesundheitswesen, ideenreiche Gründer und die digitale Szene enger zusammen bringen. Die Health-i Initiative ist ein Baustein davon. Denn e-Health kann dazu beitragen, eine patientenorientierte, leistungsfähige und bezahlbare Gesundheitsversorgung zu gestalten", sagt Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK. Newsletter Juni 2016 Eine hochkarätig besetzte Jury, dessen Vorsitz Handelsblatt-Chefredakteur Sven Afhüppe und TKChef Dr. Jens Baas übernehmen, entscheidet über die Gewinner in den Kategorien Unternehmen, Studierende und Start-ups. Die Preisverleihung findet am 10. November 2016 in Berlin statt. Interessenten können sich noch bis zum 30. Juni 2016 bewerben. Mehr zum Thema finden Sie unter www.health-i.de. Quelle: TK 2. Recht 2.1 Urlaubsgeld anrechenbar auf Mindestlohn? Kann ein Arbeitgeber eigentlich Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge oder Leistungsprämien dem Mindestlohn zurechnen? Eine Orientierung. Die schlechte Nachricht vorweg: Leider kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden. Um die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen zu entscheiden, muss die Art dieser Zahlung beurteilt werden. Sonderzahlungen für reguläre Tätigkeiten Eine Orientierung bietet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2013 (EuGH, Urteil vom 7.11.2013, C 522/12): Eine Anrechnung auf den Mindestlohn ist demnach nur dann zulässig, wenn die Zahlung eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Zulagen und Zuschläge, mit denen die vertraglich regelmäßig und dauerhaft geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird, sind also auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Dazu gehören dann auch Betriebstreue- und Kinderzulagen. Belastungszulagen und Akkordprämien Wird mit der Sonderzahlung eine besondere Leistung oder Belastung belohnt, ist die Anrechnung hingegen nicht erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel Belastungszulagen wie Lärm- oder Schmutzzulagen. Auch nicht anrechenbar sind Akkordprämien und Nachtschichtzuschläge. Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung und Aufwandsentschädigungen sind ebenfalls für die Anrechnung nicht zulässig. Seite 4 Sachleistungen Außerdem gilt: Sachleistungen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, dürfen grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Lediglich bei Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte gibt es davon Ausnahmen. Einmalzahlungen: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld Bei Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gilt folgende Regelung: Die Zahlung ist nur für den Fälligkeitszeitraum anrechenbar. Wird zum Beispiel das Weihnachtsgeld im Dezember ausgezahlt, darf es nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden. Die Fälligkeiten für Januar bis Oktober sind in diesem Beispiel bereits abgelaufen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einmalzahlung nicht widerruflich ist. Wird die Einmalzahlung jedoch aufgeteilt und anteilig pro Monat ausgezahlt, kann die Anrechnung auf den Mindestlohn wiederum erlaubt sein. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht am 25. Mai 2016 in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt (BAG-Urteil 5 AZR 135/16). Leistungsprämien Mit einer Leistungsprämie wird die überdurchschnittliche Leistung eines Arbeitnehmers honoriert. Sie gilt als Extrazahlung und darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn – und das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2013 – in diesem Fall ist die Zahlung keine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers. Wichtig dabei ist, dass für die Frage der Anrechenbarkeit nicht die Bezeichnung der Leistung ausschlaggebend ist, sondern der tatsächliche Zweck. Mehr zum Mindestlohn finden Sie bei TK-Lex, unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung, unter www.tk-lex.tk.de. Quelle: Personalwirtschaft 2.2 Über Geld reden verboten Die wenigsten reden offen über ihr Gehalt. Doch wie ist es eigentlich aus arbeitsrechtlicher Sicht? Ist es tatsächlich verboten, über sein Gehalt zu sprechen? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, über Betriebsinterna Stillschweigen zu bewahren. Dies ist arbeitsrechtlich so geregelt und wird in § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unter Strafe gestellt. Verständlicherweise – denn wenn Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass ihre Betriebsgeheimnisse geheim bleiben, müssen Arbeitnehmer sich daran halten. Seite 5 Das geheime Gehalt Doch wie ist es mit der Höhe des eigenen Gehaltes? Ist ein Gehalt ein Betriebsgeheimnis? Newsletter Juni 2016 Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524). Quelle: TK Enthält der Arbeitsvertrag dazu keine Regelung oder Klausel, dürfen Arbeitnehmer in der Regel über ihren Lohn sprechen. Gehaltsdaten sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und unterliegen damit nicht den allgemeinen Verschwiegenheitsklauseln. Sind die Gehaltsdaten aber Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation und könnten Auskunft über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten geben, müssen Arbeitnehmer vorsichtig sein. 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an The basics of social insurance (Webinar auf Englisch) Termin 20. Juni 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Inhalt Verschwiegenheitsklauseln Daher finden sich in Arbeitsverträgen häufig spezielle Verschwiegenheitsklauseln, die sich explizit auf das Gehalt beziehen. Allerdings können diese angefochten werden: 2009 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass ein Arbeitnehmer durch eine solche spezielle Verschwiegenheitsklausel unangemessen benachteiligt wird (Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 183/09). Denn jeder Arbeitnehmer müsse frei über sein Gehalt sprechen können. Nur so habe er die Möglichkeit festzustellen, ob der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnhöhe einhalte. In no other area of the remuneration accounting the regulations change as fast as with the social insurance. Here you must dispose as a specialist of the salary statement with an excellent base knowledge and remain constantly up-to-date. Additional contribution penalties are expensive and might bear far reaching consequences for the company. This seminar informs you about the essential bases of social insurance. Hinweis: Das Webinar findet komplett auf Englisch statt. Betriebliche Altersversorgung Termin Mitarbeiter der Personalabteilung müssen schweigen Mitarbeiter der Personalabteilung aufgepasst: Weder unter Kollegen noch mit sonstigen Personen dürfen sie über Gehaltsdaten sprechen, die sie während ihrer Arbeit erfahren haben. Sie unterliegen nämlich dem Datengeheimnis im Sinne des § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Quelle: TK 3. Termine 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihre Termine für Juni und Juli für die Lohn- und Gehaltsabrechnung. 1. Juli 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Inhalt Aufgrund der demographischen Veränderung zählt die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit zu den wichtigsten Instrumenten der Personalarbeit und damit zum Alltag jeder Personalabteilung. Im Webinar haben Sie die Möglichkeit, sich ein sehr gutes Grundwissen anzueignen oder ein bestehendes aufzufrischen. Dabei liegt der Fokus auf der Entgeltabrechnung, denn insbesondere die Entgeltabrechner tragen in Hinblick auf die korrekte Abbildung der unterschiedlichen Durchführungswege (DFW) im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht eine sehr große Verantwortung. Juni 2016 Anmeldung • • • 10. Juni: Lohnsteueranmeldung Mai 2016 24. Juni: SV-Beitragsnachweis Juni 2016 28. Juni: Fälligkeit der SV-Beiträge Juni 2016 Juli 2016 • • • • 11. Juli: Lohnsteueranmeldung II. Quartal 2016 11. Juli: Lohnsteueranmeldung Juni 2016 25. Juli: SV-Beitragsnachweis Juli 2016 27. Juli: Fälligkeit der SV-Beiträge Juli 2016 Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de. Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer kostenlos. Quelle: TK Newsletter Juni 2016 4. Panorama 4.1 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats an Das Video-Sprachlernportal papagei.com bereitet Originalvideos zu interaktiven Deutschkursen mit praktischen Übungen und Vokabeltrainer auf. Jetzt auch mit Videos der TK. Mit den Lernvideos der TK in Kooperation mit papagei.com lernen ausländische Mitarbeiter unkompliziert Deutsch – und erfahren ganz nebenbei, was es mit der Sozialversicherung in Deutschland auf sich hat. Wie funktioniert das Angebot? Erst sieht sich Ihr Mitarbeiter ein Video zu einem bestimmten Thema an – auf Wunsch deutsch oder englisch untertitelt – und versucht den Inhalt zu verstehen. Nach dem Ansehen hat er die Möglichkeit, verschiedene Übungen zum Video durchzuführen: Vokabeltrainings, Aussprache- oder Grammatikübungen. Dazu gibt es ein digitales Wörterbuch, in dem Vokabeln nachgeschlagen werden können. Seite 6 Interessiert? Sprechen Sie Ihren TK-Firmenkundenberater einfach auf das Angebot an. Oder wenden Sie sich an [email protected]. Quelle: TK 4.2 Exklusiv für TK-Firmenkunden: Der TK-OnlineGuide Ein neues Online-Tool für Neuankömmlinge in Deutschland: Den "Guide for Germany" gibt's jetzt auch im Internet – als Angebot für unsere TK-Firmenkunden. Wer aus dem Ausland nach Deutschland kommt, um hier einen Job anzutreten, möchte sich gern auf das neue Land vorbereiten. Dabei hilft der "Guide for Germany", den es bisher nur als Printversion gab. Jetzt können Ihre Mitarbeiter das praktische Handbuch auch online nutzen – mobil oder am Desktop-Computer. Der Inhalt ist in vier englischsprachige Kapitel aufgeteilt: Gut vorbereitet – preparing well Die Videokurse sind dafür konzipiert, wichtiges Vokabular für den Alltag schnell zu erarbeiten und zu vertiefen. Das Kapitel geht auf Fragen ein, die man auch schon im Heimatland klären kann, wie zum Beispiel: Das Angebot ist sowohl mobil als auch per PC oder Mac nutzbar und macht Sie somit ortsunabhängig. Außerdem können die User jederzeit und ganz flexibel auf die Inhalte zugreifen. • • • Und: Ihre Expats können die Kurse schon im Ausland beginnen – noch bevor sie den Job in Deutschland antreten. So bereiten Sie Ihre neuen Mitarbeiter optimal auf das Leben im neuen Land vor. Nach der Ankunft – your arrival in Germany Worum geht es in den Lernvideos? Wie kann man schnell Deutsch lernen? Wie beantragt man ein Visum? Welche Versicherungen gibt es und wie schließt man sie ab? Viele Fragen stellen sich unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland. Zum Beispiel: • • Wie grüßt man sich eigentlich in Deutschland? Was ist typisch für dieses Land, sei es nun das Thema Pünktlichkeit oder die Einhaltung von Hausregeln? Wie meldet man sich in Deutschland an? In den TK-Lernvideos werden alltägliche Situationen dargestellt, die Expats aus dem Ausland dabei helfen sollen, sich im deutschen Sozialversicherungssystem zurechtzufinden. Was macht man, wenn man krank wird? Wozu braucht man eine Versichertenkarte? Muss man etwas beim Arzt bezahlen? Was sind überhaupt gesetzliche Versicherungen und was bringen sie mir? Soforthilfe für die ersten Tage – the first few days at work Die Beantwortung dieser Fragen bietet nicht nur dem neuen Mitarbeiter aus dem Ausland eine erste Orientierung, sondern sie entlastet auch die Personalabteilung, weil wichtige Fragen ganz einfach mit den Online-Videos geklärt werden können. • • Ist das für Unternehmen kostenlos? Ihr TK-Firmenkundenberater ermöglicht Ihren Mitarbeitern aus dem Ausland einen kostenfreien Zugang für sechs Monate. Wenn Sie möchten, können Sie das Training danach kostenpflichtig weiterführen. • Mit der neuen Umgebung trifft man auf neue Kollegen und neue Aufgaben. Neuankömmlinge fragen sich zum Beispiel: • Welche Unterlagen braucht der Arbeitgeber? Welche Rechte und Pflichten hat man als Arbeitnehmer? Wie läuft das eigentlich in deutschen Büros? Seite 7 Informationen über Leben und Alltag – daily life in Germany Wer neu in Deutschland ist, muss sich erst einmal mit der Landeskultur vertraut machen und an den Alltag im neuen Land gewöhnen. Diese Themen sind dann zum Beispiel interessant: • • • Wie funktioniert hier der öffentliche Nahverkehr? Was mache ich, wenn ich zum Arzt muss? Wo können meine Kinder zur Schule gehen? Das Nachschlagewerk ist eine praktische Hilfe für Expats und ihre Familien, um sich im fremden Land schneller und besser zurecht zu finden. Interessiert? Wenn Sie den englischsprachigen TK-OnlineGuide Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchten, sprechen Sie einfach Ihren TKFirmenkundenberater an. Oder wenden Sie sich an [email protected]. Quelle: TK 5. Kolumne 5.1 Das geheime Leben der Notizzettel Hat sich eigentlich schon mal jemand überlegt, wieso so viele Büros trotz modernster Technik rettungslos im Papier versinken? Unsere Autorin hat den wahren Grund gefunden. Es gibt jede Menge gute Gründe für ein papierloses Büro: die gefährdete Umwelt, die Rohstoffverschwendung, die Kosten, den Staub auf den Stapeln, den Platz auf dem Schreibtisch und unendlich viele mehr, wenn man weiter darüber nachdenkt. Deswegen heißt das neue Ziel: Papierlos soll er sein, mein Arbeitsplatz. Erste Etappe: Aktenordner durchgehen. Ich öffne meinen Schrank und pralle zurück: Ohne sichtbare Lücken wurden von fremder Hand tonnenweise Ordner in die Regale gestopft. Und zwar derart kunstvoll, dass ich ein gewisses Tetris-Vorwissen beim Stopfer vermute. Nunja, der Schrank hat Türen und Türen haben den Vorteil, dass sie Dinge verdecken. Vielleicht sind die Aktenordner auch gar nicht als erste Etappe geeignet. Ich gehe zu meinem Schreibtisch, denn auch dort finden sich mehr oder weniger große Papierstapel. In Windeseile habe ich sie durchsortiert in "Für schlechte Zeiten", "1967 - 2012" und "Was ist das?". Die letzten beiden Stapel landen sofort in der Ablage P. Der erste wird in einen Ordner geheftet und der kommt in den Schr… – ach nein, das geht ja nicht, keine Lücke mehr. Gut, dann kommt er erst einmal auf meinen Tisch, damit ich ihn bei Gelegenheit einscannen und auf dem Firmenlaufwerk ablegen kann. Ein einzelner Aktenordner ist vertretbar. Newsletter Juni 2016 Hochzufrieden über meinen herrlich leeren Tisch hole ich mir einen Kaffee. Als ich zurückkomme, wischt eine geduckte Gestalt an mir vorbei. Ich ahne Fürchterliches, eile zum Schreibtisch und finde meine finstere Vorahnung bestätigt: Er ist von Zetteln bedeckt. Groß, klein, beschrieben, bedruckt, gelb, weiß, selbst- und kaffeeklebend. Seufzend gehe ich den Haufen durch. Einige Zettel heften sich vertraulich an meinen Arm, werden aber brutal abgeschüttelt. Hinfort! Papierlos sei dein Platz! Alles halb so wild, mache ich mir Mut, das habe ich in Nullkommanix wegsortiert – doch dann, was ist das? Aus dem Augenwinkel sehe ich, wie sich – ist es denn möglich? – ein Zettel unauffällig teilt. Ich sehe hin: nichts. Alles ruhig. Doch kaum drehe ich den Kopf weg, setzt der Zettel wieder an. Ein leises Plopp und auf einmal liegen da zwei Zettel. Vier. Acht. Sechzehn. Hilfe! Die Kollegin am Nebentisch hört meine erstickten Rufe und versucht, über die Berge zu klettern, rutscht ab und versinkt in den Tiefen der papiernen Fluten. Der Zugang nach draußen ist schon längst blockiert. Tsunamis aus handschriftlichen Notizen krachen über meinem Kopf zusammen, war da gerade ein Papierhai? Ich lasse alle Hoffnung fahren und ergebe mich in mein Schicksal, da öffnet sich die Bürotür, die Papiermassen ergießen sich in den Flur und von einer goldenen Glorie umgeben erscheint mein Chef im Türrahmen. Sagte ich golden? Es war wohl doch eher höllenfeuerfarbig: "Frau X", brüllt er und seine Hörner zittern vor Empörung, "haben Sie den Verstand verloren? Das ist Papierverschwendung! Haben Sie etwa noch nie etwas vom papierlosen Büro gehört?!" Quelle: TK Weitere Information zu Themen rund um Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht finden Sie in unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 014738). Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und praktische Rechner haben wir für Sie in unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de.
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