Newsletter Juni 2016 - Techniker Krankenkasse

Newsletter Juni 2016
Inhalt
1.
Aktuelles .................................................. 1
1.1
Ein Plädoyer für die EM am Arbeitsplatz .. 1
1.2
Ab Juli 2016: maschinelle Abfrage der
Versichertennummer ............................... 2
1.3
Neues zu den Meldeverfahren –
Änderungen zum 1. Januar 2017............. 2
1.4
Neue Regelung:
Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit 3
1.
Aktuelles
1.1 Ein Plädoyer für die EM am Arbeitsplatz
Meistens ist das Verfolgen der EM-Spiele am
Arbeitsplatz verboten – doch allmählich erfolgt
ein Umdenken. Denn wenn sich die Belegschaft
gemeinsam über den Fußballgegner aufregt, ist
das gut fürs Betriebsklima. Eine Argumentsammlung.
2010 durfte nur jeder dritte deutsche Arbeitnehmer
die WM während der Arbeitszeit gucken, das ergab
eine Ifo-Studie zu dem Thema. Bei 88 Prozent
dieser Betriebe musste die Fußballpause sogar
nach dem Ereignis nachgearbeitet werden. Nur
zwölf Prozent der Unternehmen erlaubten ihren
Mitarbeitern das Fußballgucken ohne Nacharbeiten
und rechneten es als Arbeitszeit an.
1.5
Jetzt bewerben: TK vergibt Health-i Award
für digitale Innovationen ........................... 3
2.
Recht........................................................ 4
2.1
Urlaubsgeld anrechenbar auf
Mindestlohn? ........................................... 4
2.2
Über Geld reden verboten........................ 4
3.
Termine .................................................... 5
3.1
Lohn- und Gehaltsabrechnung................. 5
3.2
TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an .... 5
4.
Panorama ................................................ 6
4.1
TK bietet Online-Deutschkurse für Expats
an............................................................. 6
4.2
Exklusiv für TK-Firmenkunden: Der TKOnlineGuide ............................................. 6
5.
Kolumne ................................................... 7
Die EM verbindet
5.1
Das geheime Leben der Notizzettel ......... 7
Anders als bei der Bundesliga gibt es keine Gräben
zwischen Teamanhängern. Bei einem internationalen Wettbewerb stehen die meisten hinter der nationalen Mannschaft. Und das verbindet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben ein Herz für Fußballfans – und deswegen
eine ganze Reihe von Argumenten für Sie zusammmengestellt, warum die EM am Arbeitsplatz eben
doch sinnvoll ist.
Außerdem in diesem Newsletter: neue Regelungen
in den Meldeverfahren, das "geheime Gehalt" und
zwei tolle Online-Angebote für Betriebe mit internationaler Belegschaft.
Viel Spaß beim Lesen!
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
Auch bei dieser EM finden einzelne Spiele schon ab
15 Uhr statt. Nicht jeder Arbeitnehmer hat dann
schon Feierabend und kann die Spiele in seiner
Freizeit verfolgen. Doch am Arbeitsplatz ist das so
eine Sache: Fußballgucken gilt als Ablenkung und
ist ohne ausdrückliche Erlaubnis während der
Arbeitszeit verboten. Dabei gibt es gute Argumente
für das gemeinsame Anfeuern. Wir haben eine
kleine Sammlung "pro-Fußball" im Betrieb
zusammengestellt:
Teambuilding ohne große Kosten
Firmen geben einen Haufen Geld für teambildende
Maßnahmen aus, dabei ist es doch so einfach: Ein
Team formiert sich zu einem großen "Wir", wenn es
ein gemeinsames Ziel hat, gemeinsame Schwierigkeiten überwinden und gemeinsame Gegner besiegen muss. Das funktioniert auch passiv, also durchs
Mitfiebern und Anfeuern. Und das tolle Gefühl
bleibt: Die Erinnerung an das gemeinsame Erleben
am Fernseher oder an der Beamer-Leinwand hallt
noch lange nach und sorgt für gute Laune im Team.
Newsletter Juni 2016
Das Arbeitsklima gewinnt
Wenn alle gucken dürfen, entspannt sich auch das
gesamtbetriebliche Arbeitsklima. Das Erleben von
Spannung, das Nicht-Wissen, wie einzelne Situationen ausgehen, gemeinsame Freude oder gemeinsamer Ärger stärken das Zusammengehörigkeitsgefühl im Betrieb – abteilungsübergreifend.
Fußballgucken steigert die Leistungsbereitschaft
Seite 2
Ist keine Rentenversicherungsnummer für den
Arbeitnehmer vergeben, meldet die DSRV eine
Fehlanzeige. Eine Fehlanzeige erfolgt auch, die
Daten auf mehrere Personen zutreffen oder wenn
mehrere Rentenversicherungsnummern vorhanden
sind.
Durch die Angabe des Geburtsortes könnten diese
Mehrfachtreffer verringert werden – dazu werden
zunächst noch Erfahrungswerte gesammelt.
Anmeldung ohne Versicherungsnummer
Ja, Sie haben richtig gelesen: Gemeinsames
Fußballgucken im Betrieb hat auch ökonomische
Vorteile. Ein Sieg der eigenen Mannschaft soll
gleichzeitig auch die Identifikation mit dem eigenen
Unternehmen steigern, behaupten Experten. Wenn
das kein gutes Argument ist!
Vorsicht: Der Arbeitgeber muss zustimmen
Grundsätzlich gilt allerdings: Auch wenn der Arbeitgeber keine Regeln zum Fußballgucken aufgestellt
hat, ist das Verfolgen von Spielen während der
Arbeitszeit in der Regel verboten. Um keine Abmahnung oder gar verhaltensbedingte Kündigung zu
riskieren, sollten sich Arbeitnehmer gut mit dem
Arbeitgeber absprechen. Und darauf hoffen, dass
die Vorgesetzten ebensolche Fußballfans sind wie
die Belegschaft.
TK-Tippspiel zum Download
Und wenn das nicht hilft, erzeugen Sie Wir-Gefühl
und Spannung doch einfach mit unserem EMTippspiel zum Herunterladen!
Unter www.firmenkunden.tk.de (Webcode
839656) finden Sie unsere Tabelle – fix und fertig
für Ihren Betrieb. Wir wünschen Ihnen viel Spaß
beim Mitfiebern!
Quelle: TK; Süddeutsche Zeitung
1.2 Ab Juli 2016: maschinelle Abfrage der
Versichertennummer
Ab 1. Juli 2016 können Arbeitgeber und Zahlstellen ohne großen Aufwand Versicherungsnummern direkt bei der Rentenversicherung
abfragen.
Ist einem Arbeitnehmer seine Rentenversicherungsnummer nicht bekannt, kann der Arbeitgeber diese
zukünftig mit seinem Abrechnungsprogramm bei der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(DSRV) abfragen.
Antwort innerhalb von Minuten
Es wird dabei ein Abfragedatensatz verschickt, der
die persönlichen Angaben des Mitarbeiters enthält.
Geplant ist, dass die Antwort innerhalb von wenigen
Minuten erfolgt. Für die Abfrage sind Name, Anschrift und Geburtsdatum erforderlich, der Geburtsort hingegen nicht mehr.
Wenn die DSRV keine Versicherungsnummer
meldet, kann der Arbeitgeber – wie bisher auch –
die Anmeldung bei der Krankenkasse ohne die
Nummer durchführen. Diese leitet dann das
Verfahren zur Vergabe einer Rentensicherungsnummer ein und meldet dem Arbeitgeber die
Nummer zurück.
Wichtig: Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers
ohne Rentenversicherungsnummer ist die Angabe
des Geburtsortes weiterhin erforderlich.
Geplanter Start des Verfahrens ist der 1. Juli 2016.
Quelle: TK
1.3 Neues zu den Meldeverfahren –
Änderungen zum 1. Januar 2017
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde eine
Reihe von Regelungen beschlossen, die zum
1. Januar 2017 greifen sollen.
Die folgenden Änderungen sind geplant:
Betriebsnummer nur noch elektronisch
Bisher konnte eine Betriebsnummer telefonisch
oder schriftlich beim Betriebsnummernservice angefordert werden. Künftig soll das nur noch auf elektronischem Weg möglich sein.
Wichtig: Wird die Meldung über die Änderung in den
Betriebsdaten in Zukunft nicht unverzüglich abgegeben, soll dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen,
die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro
geahndet werden kann.
Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte
gestrichen
Auch für kurzfristig Beschäftigte mussten Jahresmeldungen abgegeben werden, auch wenn dort nur
das UV-Entgelt enthalten war. Seit 2016 muss das
UV-Entgelt für diese Beschäftigten in der UV-Jahresmeldung angegeben werden. Damit wird die bisherige Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte
entbehrlich und soll künftig entfallen.
Seite 3
Verpflichtung zur Beratung
Der Informationsanspruch von Arbeitgebern und
Beschäftigten gegenüber Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften
ist gesetzlich geregelt worden. Die einzelnen Träger
sollen in Einzelfällen die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Bisher waren
lediglich die Krankenkassen dazu verpflichtet.
Ausführliche Rückmeldung bei Betriebsprüfung
Auch bei Betriebsprüfungen haben Arbeitgeber ein
Recht auf Beratung und Information. Durch ein
Abschlussgespräch oder spätestens durch den
Beitragsbescheid sollen Arbeitgeber informative
Hinweise zu den festgestellten Fehlern erhalten, die
ihnen helfen, die Fehler zukünftig zu vermeiden.
Damit soll die weitere Verbesserung der Qualität
von Meldungen und Beitragsnachweisen erreicht
werden.
Informationsportal des GKV-Spitzenverbandes
Mit der Einrichtung eines neuen Online-Portals des
GKV-Spitzenverbandes sollen Arbeitgeber noch
besser informiert werden: Zu allen Meldeverfahren
sollen dort künftig grundlegende Informationen
abgerufen werden können.
Newsletter Juni 2016
1.4 Neue Regelung:
Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2017 müssen Arbeitgeber in
allen Fällen der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung abgeben. Grund dafür ist die wachsende Flexibilität der Elternzeit.
Die "Kalendermonatsfrist" wird aufgegeben
Da die Elternzeit inzwischen so flexibel gestaltet
werden kann, dass Arbeitnehmer sogar einzelne
Wochen nehmen dürfen, kann es aktuell zu Meldelücken kommen.
Das liegt daran, dass bislang nur eine Unterbrechungsmeldung durch den Arbeitgeber abzugeben ist, wenn die Unterbrechung (also der
Abschnitt der Elternzeit) mindestens einen Kalendermonat andauert. Um aber Zeiten unter einem
Monat ebenfalls abzubilden, wurde das Verfahren
angepasst und die sogenannte "Kalendermonatsfrist" aufgegeben.
Beispiel "freiwillig gesetzlich versichert"
Damit wird das Ziel verfolgt, im Internet verstreute
Informationen an zentraler Stelle zu sammeln. Das
Angebot will sich besonders an Neu-Unternehmer
richten, aber auch an bestehende Betriebe.
Diese Meldelücke kann zu Beitragsausfällen in der
gesetzlichen Krankenversicherung führen: Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
kann die Krankenkasse nicht prüfen, ob für den
Zeitraum der genommenen Elternzeit Beiträge
gefordert werden müssen. Denn anders als pflichtversicherte Arbeitnehmer müssen freiwillig gesetzlich Versicherte während der Elternzeit unter Umständen Beiträge zahlen.
Zahlstellen-Meldeverfahren: weniger Meldungen
Klarheit für Arbeitgeber und Krankenkasse
Bislang müssen Krankenkassen in allen Fällen den
maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug
(VBmax) melden, obwohl das nur bei ca. zwei
Prozent der Versorgungsbezieher erforderlich ist.
Das neue Verfahren soll Klarheit sowohl für die
Krankenkasse als auch für den Arbeitgeber
schaffen und ab dem 1. Januar 2017 gelten.
Ab 2017 ist daher geplant, den VBmax nur noch in
diesen Ausnahmefällen zu melden, damit das
Meldevolumen erheblich sinkt.
Außerdem: AAG-Dialogverfahren
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ein Absatz
hinzugefügt: Zum 1. Januar 2016 sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, Abweichungen zwischen
ihrer Berechnung der Erstattungshöhe und dem
Antrag des Arbeitgebers unverzüglich auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber zu melden.
Quelle: TK
Übrigens: Um die Meldepflicht einheitlich zu
gestalten, wird sie auch für pflichtversicherte
Arbeitnehmer gelten.
Quelle: Haufe
1.5 Jetzt bewerben: TK vergibt Health-i
Award für digitale Innovationen
Smarte Ideen für ein zukunftsorientiertes
Gesundheitswesen gesucht: Die Techniker
Krankenkasse lobt erstmals gemeinsam mit dem
Handelsblatt den Health-i Award aus.
Gefördert werden Innovationen aus den Bereichen
Gesundheit und Gesundheitswirtschaft, die das
Potenzial haben, die Branche zu revolutionieren.
Schirmherr der Initiative ist Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.
"Wir als TK wollen das Gesundheitswesen, ideenreiche Gründer und die digitale Szene enger zusammen bringen. Die Health-i Initiative ist ein Baustein
davon. Denn e-Health kann dazu beitragen, eine
patientenorientierte, leistungsfähige und bezahlbare
Gesundheitsversorgung zu gestalten", sagt Dr. Jens
Baas, Vorstandsvorsitzender der TK.
Newsletter Juni 2016
Eine hochkarätig besetzte Jury, dessen Vorsitz
Handelsblatt-Chefredakteur Sven Afhüppe und TKChef Dr. Jens Baas übernehmen, entscheidet über
die Gewinner in den Kategorien Unternehmen, Studierende und Start-ups. Die Preisverleihung findet
am 10. November 2016 in Berlin statt.
Interessenten können sich noch bis zum
30. Juni 2016 bewerben.
Mehr zum Thema finden Sie unter
www.health-i.de.
Quelle: TK
2.
Recht
2.1 Urlaubsgeld anrechenbar auf
Mindestlohn?
Kann ein Arbeitgeber eigentlich Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge oder Leistungsprämien dem
Mindestlohn zurechnen? Eine Orientierung.
Die schlechte Nachricht vorweg: Leider kann die
Frage nicht pauschal beantwortet werden. Um die
Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen zu entscheiden, muss die Art dieser Zahlung beurteilt werden.
Sonderzahlungen für reguläre Tätigkeiten
Eine Orientierung bietet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2013 (EuGH, Urteil vom
7.11.2013, C 522/12): Eine Anrechnung auf den
Mindestlohn ist demnach nur dann zulässig, wenn
die Zahlung eine Gegenleistung für die reguläre
Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Zulagen und
Zuschläge, mit denen die vertraglich regelmäßig
und dauerhaft geschuldete Arbeitsleistung vergütet
wird, sind also auf den gesetzlichen Mindestlohn
anrechenbar. Dazu gehören dann auch Betriebstreue- und Kinderzulagen.
Belastungszulagen und Akkordprämien
Wird mit der Sonderzahlung eine besondere
Leistung oder Belastung belohnt, ist die Anrechnung
hingegen nicht erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel
Belastungszulagen wie Lärm- oder Schmutzzulagen. Auch nicht anrechenbar sind Akkordprämien
und Nachtschichtzuschläge. Arbeitgeberbeiträge zur
betrieblichen Altersversorgung und Aufwandsentschädigungen sind ebenfalls für die Anrechnung
nicht zulässig.
Seite 4
Sachleistungen
Außerdem gilt: Sachleistungen, die vom Arbeitgeber
bereitgestellt werden, dürfen grundsätzlich nicht auf
den Mindestlohn angerechnet werden. Lediglich bei
Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte gibt es davon
Ausnahmen.
Einmalzahlungen: Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld
Bei Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gilt folgende Regelung: Die Zahlung ist
nur für den Fälligkeitszeitraum anrechenbar. Wird
zum Beispiel das Weihnachtsgeld im Dezember
ausgezahlt, darf es nur auf den Mindestlohn im
November angerechnet werden. Die Fälligkeiten für
Januar bis Oktober sind in diesem Beispiel bereits
abgelaufen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass
die Einmalzahlung nicht widerruflich ist.
Wird die Einmalzahlung jedoch aufgeteilt und anteilig pro Monat ausgezahlt, kann die Anrechnung auf
den Mindestlohn wiederum erlaubt sein. Diese
Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht am
25. Mai 2016 in einem aktuellen Urteil erneut
bestätigt (BAG-Urteil 5 AZR 135/16).
Leistungsprämien
Mit einer Leistungsprämie wird die überdurchschnittliche Leistung eines Arbeitnehmers honoriert.
Sie gilt als Extrazahlung und darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn – und das folgt
aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2013 –
in diesem Fall ist die Zahlung keine Gegenleistung
für die reguläre Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Wichtig dabei ist, dass für die Frage der Anrechenbarkeit nicht die Bezeichnung der Leistung ausschlaggebend ist, sondern der tatsächliche Zweck.
Mehr zum Mindestlohn finden Sie bei TK-Lex,
unserem Online-Lexikon zur Sozialversicherung,
unter www.tk-lex.tk.de.
Quelle: Personalwirtschaft
2.2 Über Geld reden verboten
Die wenigsten reden offen über ihr Gehalt. Doch
wie ist es eigentlich aus arbeitsrechtlicher
Sicht? Ist es tatsächlich verboten, über sein
Gehalt zu sprechen?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind dazu
verpflichtet, über Betriebsinterna Stillschweigen zu
bewahren. Dies ist arbeitsrechtlich so geregelt und
wird in § 17 des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) unter Strafe gestellt.
Verständlicherweise – denn wenn Arbeitgeber ein
berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben,
dass ihre Betriebsgeheimnisse geheim bleiben,
müssen Arbeitnehmer sich daran halten.
Seite 5
Das geheime Gehalt
Doch wie ist es mit der Höhe des eigenen
Gehaltes? Ist ein Gehalt ein Betriebsgeheimnis?
Newsletter Juni 2016
Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender unter www.firmenkunden.tk.de
(Webcode 281524).
Quelle: TK
Enthält der Arbeitsvertrag dazu keine Regelung
oder Klausel, dürfen Arbeitnehmer in der Regel über
ihren Lohn sprechen. Gehaltsdaten sind nach
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und unterliegen damit nicht den allgemeinen Verschwiegenheitsklauseln. Sind die Gehaltsdaten aber Teil der
betriebswirtschaftlichen Kalkulation und könnten
Auskunft über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten
geben, müssen Arbeitnehmer vorsichtig sein.
3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an
The basics of social insurance
(Webinar auf Englisch)
Termin
20. Juni 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Inhalt
Verschwiegenheitsklauseln
Daher finden sich in Arbeitsverträgen häufig
spezielle Verschwiegenheitsklauseln, die sich
explizit auf das Gehalt beziehen.
Allerdings können diese angefochten werden: 2009
hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass ein Arbeitnehmer durch
eine solche spezielle Verschwiegenheitsklausel
unangemessen benachteiligt wird (Urteil vom
21.10.2009, 2 Sa 183/09). Denn jeder Arbeitnehmer
müsse frei über sein Gehalt sprechen können. Nur
so habe er die Möglichkeit festzustellen, ob der
Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz bei
der Lohnhöhe einhalte.
In no other area of the remuneration accounting the
regulations change as fast as with the social
insurance. Here you must dispose as a specialist of
the salary statement with an excellent base
knowledge and remain constantly up-to-date.
Additional contribution penalties are expensive and
might bear far reaching consequences for the
company. This seminar informs you about the
essential bases of social insurance.
Hinweis: Das Webinar findet komplett auf Englisch
statt.
Betriebliche Altersversorgung
Termin
Mitarbeiter der Personalabteilung müssen
schweigen
Mitarbeiter der Personalabteilung aufgepasst:
Weder unter Kollegen noch mit sonstigen Personen
dürfen sie über Gehaltsdaten sprechen, die sie
während ihrer Arbeit erfahren haben. Sie unterliegen nämlich dem Datengeheimnis im Sinne des
§ 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Quelle: TK
3.
Termine
3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung
Ihre Termine für Juni und Juli für die Lohn- und
Gehaltsabrechnung.
1. Juli 2016 – 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Inhalt
Aufgrund der demographischen Veränderung zählt
die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit zu den
wichtigsten Instrumenten der Personalarbeit und
damit zum Alltag jeder Personalabteilung. Im
Webinar haben Sie die Möglichkeit, sich ein sehr
gutes Grundwissen anzueignen oder ein
bestehendes aufzufrischen.
Dabei liegt der Fokus auf der Entgeltabrechnung,
denn insbesondere die Entgeltabrechner tragen in
Hinblick auf die korrekte Abbildung der
unterschiedlichen Durchführungswege (DFW) im
Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht eine sehr
große Verantwortung.
Juni 2016
Anmeldung
•
•
•
10. Juni: Lohnsteueranmeldung Mai 2016
24. Juni: SV-Beitragsnachweis Juni 2016
28. Juni: Fälligkeit der SV-Beiträge Juni 2016
Juli 2016
•
•
•
•
11. Juli: Lohnsteueranmeldung II. Quartal 2016
11. Juli: Lohnsteueranmeldung Juni 2016
25. Juli: SV-Beitragsnachweis Juli 2016
27. Juli: Fälligkeit der SV-Beiträge Juli 2016
Anmelden können Sie sich über webinare.tk.de.
Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die
Teilnahme ist wie immer kostenlos.
Quelle: TK
Newsletter Juni 2016
4.
Panorama
4.1 TK bietet Online-Deutschkurse für Expats
an
Das Video-Sprachlernportal papagei.com
bereitet Originalvideos zu interaktiven
Deutschkursen mit praktischen Übungen und
Vokabeltrainer auf. Jetzt auch mit Videos der TK.
Mit den Lernvideos der TK in Kooperation mit
papagei.com lernen ausländische Mitarbeiter unkompliziert Deutsch – und erfahren ganz nebenbei,
was es mit der Sozialversicherung in Deutschland
auf sich hat.
Wie funktioniert das Angebot?
Erst sieht sich Ihr Mitarbeiter ein Video zu einem
bestimmten Thema an – auf Wunsch deutsch oder
englisch untertitelt – und versucht den Inhalt zu
verstehen. Nach dem Ansehen hat er die Möglichkeit, verschiedene Übungen zum Video durchzuführen: Vokabeltrainings, Aussprache- oder Grammatikübungen. Dazu gibt es ein digitales Wörterbuch, in dem Vokabeln nachgeschlagen werden
können.
Seite 6
Interessiert?
Sprechen Sie Ihren TK-Firmenkundenberater
einfach auf das Angebot an. Oder wenden Sie sich
an [email protected].
Quelle: TK
4.2 Exklusiv für TK-Firmenkunden:
Der TK-OnlineGuide
Ein neues Online-Tool für Neuankömmlinge in
Deutschland: Den "Guide for Germany" gibt's
jetzt auch im Internet – als Angebot für unsere
TK-Firmenkunden.
Wer aus dem Ausland nach Deutschland kommt,
um hier einen Job anzutreten, möchte sich gern auf
das neue Land vorbereiten. Dabei hilft der "Guide
for Germany", den es bisher nur als Printversion
gab. Jetzt können Ihre Mitarbeiter das praktische
Handbuch auch online nutzen – mobil oder am
Desktop-Computer.
Der Inhalt ist in vier englischsprachige Kapitel
aufgeteilt:
Gut vorbereitet – preparing well
Die Videokurse sind dafür konzipiert, wichtiges
Vokabular für den Alltag schnell zu erarbeiten und
zu vertiefen.
Das Kapitel geht auf Fragen ein, die man auch
schon im Heimatland klären kann, wie zum Beispiel:
Das Angebot ist sowohl mobil als auch per PC oder
Mac nutzbar und macht Sie somit ortsunabhängig.
Außerdem können die User jederzeit und ganz
flexibel auf die Inhalte zugreifen.
•
•
•
Und: Ihre Expats können die Kurse schon im
Ausland beginnen – noch bevor sie den Job in
Deutschland antreten. So bereiten Sie Ihre neuen
Mitarbeiter optimal auf das Leben im neuen Land
vor.
Nach der Ankunft – your arrival in Germany
Worum geht es in den Lernvideos?
Wie kann man schnell Deutsch lernen?
Wie beantragt man ein Visum?
Welche Versicherungen gibt es und wie
schließt man sie ab?
Viele Fragen stellen sich unmittelbar nach der
Ankunft in Deutschland. Zum Beispiel:
•
•
Wie grüßt man sich eigentlich in Deutschland?
Was ist typisch für dieses Land, sei es nun das
Thema Pünktlichkeit oder die Einhaltung von
Hausregeln?
Wie meldet man sich in Deutschland an?
In den TK-Lernvideos werden alltägliche Situationen
dargestellt, die Expats aus dem Ausland dabei helfen sollen, sich im deutschen Sozialversicherungssystem zurechtzufinden. Was macht man, wenn
man krank wird? Wozu braucht man eine Versichertenkarte? Muss man etwas beim Arzt bezahlen?
Was sind überhaupt gesetzliche Versicherungen
und was bringen sie mir?
Soforthilfe für die ersten Tage – the first few
days at work
Die Beantwortung dieser Fragen bietet nicht nur
dem neuen Mitarbeiter aus dem Ausland eine erste
Orientierung, sondern sie entlastet auch die Personalabteilung, weil wichtige Fragen ganz einfach mit
den Online-Videos geklärt werden können.
•
•
Ist das für Unternehmen kostenlos?
Ihr TK-Firmenkundenberater ermöglicht Ihren
Mitarbeitern aus dem Ausland einen kostenfreien
Zugang für sechs Monate. Wenn Sie möchten,
können Sie das Training danach kostenpflichtig
weiterführen.
•
Mit der neuen Umgebung trifft man auf neue
Kollegen und neue Aufgaben. Neuankömmlinge
fragen sich zum Beispiel:
•
Welche Unterlagen braucht der Arbeitgeber?
Welche Rechte und Pflichten hat man als
Arbeitnehmer?
Wie läuft das eigentlich in deutschen Büros?
Seite 7
Informationen über Leben und Alltag – daily life
in Germany
Wer neu in Deutschland ist, muss sich erst einmal
mit der Landeskultur vertraut machen und an den
Alltag im neuen Land gewöhnen. Diese Themen
sind dann zum Beispiel interessant:
•
•
•
Wie funktioniert hier der öffentliche Nahverkehr?
Was mache ich, wenn ich zum Arzt muss?
Wo können meine Kinder zur Schule gehen?
Das Nachschlagewerk ist eine praktische Hilfe für
Expats und ihre Familien, um sich im fremden Land
schneller und besser zurecht zu finden.
Interessiert?
Wenn Sie den englischsprachigen TK-OnlineGuide
Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchten,
sprechen Sie einfach Ihren TKFirmenkundenberater an. Oder wenden Sie sich an
[email protected].
Quelle: TK
5.
Kolumne
5.1 Das geheime Leben der Notizzettel
Hat sich eigentlich schon mal jemand überlegt,
wieso so viele Büros trotz modernster Technik
rettungslos im Papier versinken? Unsere
Autorin hat den wahren Grund gefunden.
Es gibt jede Menge gute Gründe für ein papierloses
Büro: die gefährdete Umwelt, die Rohstoffverschwendung, die Kosten, den Staub auf den
Stapeln, den Platz auf dem Schreibtisch und
unendlich viele mehr, wenn man weiter darüber
nachdenkt. Deswegen heißt das neue Ziel:
Papierlos soll er sein, mein Arbeitsplatz.
Erste Etappe: Aktenordner durchgehen. Ich öffne
meinen Schrank und pralle zurück: Ohne sichtbare
Lücken wurden von fremder Hand tonnenweise
Ordner in die Regale gestopft. Und zwar derart
kunstvoll, dass ich ein gewisses Tetris-Vorwissen
beim Stopfer vermute. Nunja, der Schrank hat
Türen und Türen haben den Vorteil, dass sie Dinge
verdecken. Vielleicht sind die Aktenordner auch gar
nicht als erste Etappe geeignet.
Ich gehe zu meinem Schreibtisch, denn auch dort
finden sich mehr oder weniger große Papierstapel.
In Windeseile habe ich sie durchsortiert in "Für
schlechte Zeiten", "1967 - 2012" und "Was ist das?".
Die letzten beiden Stapel landen sofort in der
Ablage P. Der erste wird in einen Ordner geheftet
und der kommt in den Schr… – ach nein, das geht
ja nicht, keine Lücke mehr. Gut, dann kommt er erst
einmal auf meinen Tisch, damit ich ihn bei
Gelegenheit einscannen und auf dem
Firmenlaufwerk ablegen kann. Ein einzelner
Aktenordner ist vertretbar.
Newsletter Juni 2016
Hochzufrieden über meinen herrlich leeren Tisch
hole ich mir einen Kaffee. Als ich zurückkomme,
wischt eine geduckte Gestalt an mir vorbei. Ich ahne
Fürchterliches, eile zum Schreibtisch und finde
meine finstere Vorahnung bestätigt: Er ist von
Zetteln bedeckt. Groß, klein, beschrieben, bedruckt,
gelb, weiß, selbst- und kaffeeklebend. Seufzend
gehe ich den Haufen durch. Einige Zettel heften
sich vertraulich an meinen Arm, werden aber brutal
abgeschüttelt. Hinfort! Papierlos sei dein Platz!
Alles halb so wild, mache ich mir Mut, das habe ich
in Nullkommanix wegsortiert – doch dann, was ist
das? Aus dem Augenwinkel sehe ich, wie sich – ist
es denn möglich? – ein Zettel unauffällig teilt. Ich
sehe hin: nichts. Alles ruhig. Doch kaum drehe ich
den Kopf weg, setzt der Zettel wieder an. Ein leises
Plopp und auf einmal liegen da zwei Zettel. Vier.
Acht. Sechzehn. Hilfe!
Die Kollegin am Nebentisch hört meine erstickten
Rufe und versucht, über die Berge zu klettern,
rutscht ab und versinkt in den Tiefen der papiernen
Fluten. Der Zugang nach draußen ist schon längst
blockiert. Tsunamis aus handschriftlichen Notizen
krachen über meinem Kopf zusammen, war da
gerade ein Papierhai? Ich lasse alle Hoffnung
fahren und ergebe mich in mein Schicksal, da öffnet
sich die Bürotür, die Papiermassen ergießen sich in
den Flur und von einer goldenen Glorie umgeben
erscheint mein Chef im Türrahmen. Sagte ich
golden? Es war wohl doch eher höllenfeuerfarbig:
"Frau X", brüllt er und seine Hörner zittern vor
Empörung, "haben Sie den Verstand verloren? Das
ist Papierverschwendung! Haben Sie etwa noch nie
etwas vom papierlosen Büro gehört?!"
Quelle: TK
Weitere Information zu Themen rund um
Sozialversicherungs-, Arbeits- und Auslandsrecht
finden Sie in unserem Firmenkundenportal
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 014738).
Vertiefte Informationen, Gesetzestexte und
praktische Rechner haben wir für Sie in unserem
Online-Lexikon zur Sozialversicherung TK-Lex
zusammengestellt unter www.tk-lex.tk.de.