Bericht und Antrag des Gemeinderats

PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE
VERSAMMLUNG VOM
Mittwoch, 15. Juni 2016
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1.20.3
Abwasserreglement mit Gebührentarif
Abwasserreglement; Totalrevision
Bericht und Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung
Referent:
Christoph Sutter, Departementvorsteher Bau, Präsident der Baukommission
Wieso eine neue Rechtsgrundlage für den Bereich Abwasserentsorgung?
Die Gemeinde Herzogenbuchsee verfügt seit der Fusion mit der Gemeinde Oberönz über zwei unterschiedliche Abwasserreglemente für ihre beiden Ortsteile. Das für Oberönz geltende Reglement stammt
aus dem Jahr 2001. Dasjenige des Ortsteils Herzogenbuchsee hat seit dem Jahr 1977 Gültigkeit.
Auslöser für die Totalrevision bilden einerseits die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen innerhalb der
Gemeinde Herzogenbuchsee sowie die Übernahme des geltenden Rechts von Bund und Kanton. Artikel
21 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG, BSG 821.0) weist den Gemeinden den Vollzug
des KGSchG, der dazugehörigen kantonalen Verordnung (KGV, BSG 821.1) sowie der gestützt hierauf
erlassenen Verfügungen zu, soweit der Vollzug nicht dem Kanton selbst obliegt.
Die Gemeinden üben insbesondere in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz
aus und treffen die erforderlichen Massnahmen. Hierzu bezeichnen sie eine Fachstelle mit Verantwortlichen für den Gewässerschutz und erlassen ein Abwasserreglement über die Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 KGSchG).
Zudem sollen im Zuge der Totalrevision auch die heute nicht kostendeckenden Gebühren neu so festzulegt werden, dass die Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung (Art. 24 und 25 KGSchG) mittelfristig
ausgeglichen gestaltet werden kann.
Der Weg zum neuen Recht
Der Gemeinderat hat am 26. November 2012 das Projekt "Totalrevision Abwasserreglement" gestartet
und hierfür einen Lenkungsausschuss aus Vertretern der Ortsparteien (BDP, FDP, SP und SVP) eingesetzt.
Lenkungsausschuss
Projektausschuss
C. Bachmann, Leiterin Bauabteilung (PL)
C. Sutter, Präsident Baukommission
H.P. Rentsch, FBL Infrastruktur/Bewilligungen
C. Pulfer, Techn. Sachbearbeiterin
H. Wenger, RISTAG
S. Mathys, Stv. Leiterin Finanzabteilung
Grafik 1: Projektorganisation
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Dem Lenkungsausschuss unterstellt wurde ein Projektausschuss, der die Ausarbeitung der neuen
Rechtsgrundlagen operativ sicherstellte. Er startete im Januar 2013 die Detailarbeiten und konzentrierte
sich darauf, basierend auf dem kantonalen Musterreglement das neue Abwasserreglement so auszugestalten, dass
 den ortsspezifischen Eigenheiten soweit erforderlich Beachtung geschenkt wird;
 eine einfach in die Praxis umsetzbare Rechtsgrundlage für den Gebührenbezug sowohl für bestehende Gebäude wie auch Neubauten geschaffen wird;
 dem Kostendeckungsprinzip (Art. 32 KGV) Rechnung getragen wird und nach Massgabe von
Art. 24 KGSchG einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren
erhoben werden;
 die zu erhebenden einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren) zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassungen von Abwasseranlagen zu erheben sind (Art. 33 KGV);
 die zu erhebenden wiederkehrenden Gebühren zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen,
einschliesslich der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder
Beiträge Dritter gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten zu erheben sind (Art. 33
KGV). Die Anteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühren sollen dabei je 50% betragen;
 der Bezug einer Regenwassergebühr respektive der Rabatt bei Versickerungs- und/oder Retentionsmassnahmen geprüft werden soll.
Nach einer Bearbeitungszeit von rund einem Jahr mit 12 Sitzungen des Projektausschusses, wurde der
Reglemententwurf den Ortsparteien und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Vernehmlassung zugestellt. Einzig die SVP hat an der Vernehmlassung teilgenommen. Ihre Anliegen sind in die
weitere Bearbeitung eingeflossen.
Im November 2014 hat die Baukommission dem Reglement zugestimmt und es für eine erste Lesung an
den Gemeinderat überwiesen.
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 5. Februar 2015 im Rahmen der ersten Lesung das Reglement zuhanden der Anhörung durch den Preisüberwacher (Art. 14 PüG) verabschiedet. Als einzige Änderung hat er dabei den, den Gebührenberechnungen zugrunde liegenden Einlagesatz der Werterhaltungskosten in die Spezialfinanzierung Abwasser auf das gesetzliche Minimum von 60% festgesetzt. Die
vorberatenden Organe hatten 80% beantragt.
Der Preisüberwacher (PUE) hat in seinem Bericht vom 20. August 2015 zum Reglement mit Vollzugsund Gebührenverordnung wie folgt Stellung genommen (Auszug aus der Empfehlung):
a
b
c
Als Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühren seien die Bewohnergleichwerte heranzuziehen (beizubehalten) und für die Bemessung der Regenwassergebühr sei eine moderate Gebühr pro
m2 entwässerte Fläche einzuführen;
Im Bereich der wiederkehrenden Gebühren sollen mindestens 50% der Gebühreneinnahmen über
die Grundgebühr gedeckt werden. Als Bemessungsgrundlage für die Grundgebühren seien ebenfalls
die Bewohnergleichwerte heranzuziehen und für die Bemessung der Regenwassergebühr sei generell eine moderate Gebühr pro m2 entwässerte Fläche einzuführen;
Sollte an der Einführung der zonengewichteten Fläche festgehalten werden, wird empfohlen, zumindest für die Industrie-- und Gewerbezone eine Bemessungsbasis für die Grund- und Anschlussgebühren beizubehalten, welche sich an der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur orientiert.
Nicht bestritten waren seitens des PUE die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Gebührenansätze sowie der Einlagesatz von 60% der Werterhaltungskosten. Hingegen berücksichtigt die Empfehlung
des PUE nach Meinung der Gemeinde ungenügend, dass:

die kantonale Gesetzgebung neben den Belastungswerten (BW) auch die zonengewichtete Grundstückfläche (ZGF) sowohl für einmalige wie auch wiederkehrende Gebühren als Bemessungsgrundlage vorsieht (Art. 33, Abs. 2 KGV);
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


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für Oberönz und Herzogenbuchsee aktuell nicht die gleichen Gebührensysteme gelten. So wurde
beispielsweise im Ortsteil Herzogenbuchsee bisher keine Grundgebühr erhoben. Zudem verfügt die
Gemeinde für den Ortsteil Herzogenbuchsee nicht über die Daten, die einen Gebührenbezug nach
Belastungswerten (BW) zulassen würden. Diese Daten müssten mit einem immensen materiellen
wie auch finanziellen Aufwand für alle bestehenden Gebäude erst erhoben werden. Diese Kosten
hierfür müssten notabene wiederum über die Abwasserrechnung durch die Gebührenzahler finanziert werden;
gerade grosse Bauten mit viel versiegelter Fläche, beispielsweise in der Arbeitszone, auch höhere
Grundinvestitionen in die Infrastruktur nach sich ziehen, welche verursachergerecht zu finanzieren
sind;
in den Arbeitszonen aufgrund der geologischen Verhältnisse unisono im Grundsatz eine Versickerung des Regenwassers möglich ist, was eine Reduktion der Gebühren zur Folge hat.
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 21. März 2016 abschliessend über das Abwasserentsorgungsreglement mit Gebührentarif entschieden. Er hat dabei von der Stellungnahme des PUE Kenntnis
genommen, hält aber am System fest, die Anschluss- und Grundgebühren nach der zonengewichten
Fläche zu erheben.
Am 1. Juni 2016 hat der Gemeinderat das neue Regulativ anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung
allen Interessierten im Detail vorgestellt.
Das neue Reglement und die dazugehörige Verordnung
Das neue Regulativ ist in folgende zwei Erlasse gegliedert:
 Das Abwasserentsorgungsreglement, welches von den Stimmberechtigten genehmigt und erlassen
wird;
 Die Verordnung über die Abwasserentsorgung, deren Erlass sowie die Festsetzung der Gebührenansätze in den Kompetenzbereich des Gemeinderats fallen.
Zu den Inhalten des Abwasserentsorgungsreglements (AeRe)
Der erste allgemeine Teil (Art. 1 bis 13) enthält neben den Aufgaben der Gemeinde, die Zuweisung der
technischen und administrativen Verantwortung, die Erschliessungspflicht der Gemeinde und die Abgrenzung zwischen den öffentlichen und privaten Leitungen und Abwasseranlagen. Weiter geregelt werden der Schutz der öffentlichen Leitungen und Anlagen und der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung.
Die Bestimmungen über die Anschlusspflicht, Vorbehandlung schädliche Abwässer, allgemeine
Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung sowie technische Vorschriften (Art. 14 bis 21) regeln
die Rechte und Pflichten der Liegenschaftsbesitzer in Bezug auf die Siedlungsentwässerung.
In den Bestimmungen zur Baukontrolle (Art. 22 bis 24) werden die Details und Abläufe dieser Kontrolle
geregelt.
Der Teil Betrieb und Unterhalt (Art. 25 bis 28) regelt, welche Stoffe nicht ins Kanalsystem gelangen
dürfen, klärt die Haftung bei Schäden und erläutert den Unterhalt und die Reinigung.
Die Artikel zur Finanzierung (Art. 29 bis 39) regeln die Höhe und die Art und Weise des Gebührenbezuges.
Die Schlussbestimmungen (Art. 40 bis 43) geben Auskunft über das Verfahren bei Widerhandlungen
gegen das Reglement, die Rechtspflege sowie die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten.
Im Anhang 1 zum Reglement sind die Tabelle der Grundfaktoren nach Zonenzugehörigkeit definiert und
die Reduktionsfaktoren festgelegt. Diese basieren auf den Empfehlungen des Verbandes Schweizer
Abwasserfachleute (VSA).
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Die Gemeinderätliche Verordnung über die Abwasserentsorgung
Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der Verordnung über die Abwasserentsorgung einen Gebührentarif
und setzt darin die einzelnen Gebührenansätze fest. Basis hierfür bilden die Grundsätze zur Gebührenerhebung und -gestaltung des Abwasserentsorgungsreglements (Art. 29 bis 39). Der Gemeinderat hat
sich dabei an das Prinzip der Kostendeckung zu halten, d.h. der spezialfinanzierte Bereich der Abwasserentsorgung ist ausgeglichen zu gestalten und darf mittelfristig weder grosse Überschüsse äufnen
noch Defizite ausweisen.
Die finanziellen Auswirkungen
Die Spezialfinanzierung Abwasser (SF)
Die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet die Gemeinde den Bereich Abwasserentsorgung als Spezialfinanzierung zu führen. Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen für den Werterhalt in die Spezialfinanzierung gedeckt werden können.
Grafik 2: SF Abwasser
Aufwand Basis Jahresrechnung 2015 / Ertrag neues Gebührenmodell
Der Bestand der SF Werterhalt gemäss Bilanz beläuft sich am 31. Dezember 2015 auf
CHF 4'385'488.11. Der jährliche Einlagesatz beträgt auf der Basis von 60% der Anlagewerte
CHF 681'000. Die jährliche Äufnung ist gesetzlich vorgeschrieben, solange der Bestand der SF 25% der
Anlagewerte nicht erreicht hat (CHF 17,5 Mio.).
Der Bestand der SF Rechnungsausgleich beträgt per Ende 2015 CHF 1'310'849.50. Dieser wird durch
Rechnungsüberschüsse aus der Erfolgsrechnung Abwasser alimentiert respektive im Bestand reduziert,
sobald Aufwandüberschüsse zu verzeichnen sind.
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Wieso eine Erhöhung der Gebühren?
Über die letzten 5 Jahre betrachtet, erreichte die Spezialfinanzierung Abwasser einen Kostendeckungsgrad von lediglich 92,9%. Dies führt zu einem kontinuierlichen Abbau der Reserven der SF Rechnungsausgleich in der Höhe von CHF 526'000. Beeinflusst wird dieser Trend stark durch die Höhe der Anschlussgebühren von Neuliegenschaften, die der Gemeinde zufliessen. Im abgelaufenen Jahr betrugen
diese CHF 321'000, was den Aufwandüberschuss markant reduzierte. Bleiben diese jedoch wie in der
Vergangenheit ganz oder teilweise aus, resultieren sofort Unterdeckungen. Aufgrund der hohen Volatilität der Einnahmen aus diesem Bereich und zur Sicherstellung einer durchschnittlichen Gebührenbelastung, sollen deshalb die noch vorhandenen Reserven der SF Rechnungsausgleich nicht mehr weiter
abgebaut werden.
Grafik 3: Entwicklung SF Abwasser 2011 bis 2015
Die Investitionsplanung weist für den Abwasserbereich in den kommenden 10 Jahren einen Investitionsbedarf von > CHF 20 Mio. aus. Dies aufgrund verschiedener anstehender Projekte aus der Generellen
Entwässerungsplanung (GEP). Der daraus resultierende Kapitaldienst von rund CHF 1 Mio. muss ebenfalls zulasten der SF finanziert werden.
Der Druck auf die Höhe Abwassergebühren wird sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich noch verstärken. Der ARA-Verband ist im Zuge der Umsetzung der Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet, in
den nächsten Jahren einen neuen Kostenverteiler einzuführen, welcher den Sauberwasseranfall in der
ARA stärker berücksichtigt. Dies wird im Fall von Herzogenbuchsee zu weiter steigenden Beiträgen und
voraussichtlich auch Gebühren führen.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und dem notwendigen Investitionsbedarf wurden die vorgesehenen
Gebührenansätze einer Modellrechnung unterzogen und so festgelegt, dass nach den heute bekannten
Parametern künftig eine ausgeglichene Rechnungsführung der Spezialfinanzierung Abwasser sichergestellt werden kann.
Das neue Gebührensystem
Das Gebührenmodell berücksichtigt den Umstand, dass nicht auf dem gesamten Gemeindegebiet von
Herzogenbuchsee eine Versickerung des Regenabwassers ohne weiteres möglich ist. Pauschal ausgedrückt erlauben die geologischen Verhältnisse die Versickerung nur im Ortsteil Oberönz sowie nördlich
einer Trennlinie der Bern- und Zürichstrasse im Ortsteil Herzogenbuchsee.
Hierauf reagiert die Gebührenberechnung mit einem Bonussystem, dass denjenigen Grundeigentümern
eine Reduktion gewährt, die ihr Regenwasser von Dachflächen und befestigen Hof- und Platzflächen
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entweder versickern oder in eine Regenwasserkanalisation ableiten bzw. auf eine Gebäudedrainage
vollständig verzichten (vgl. Artikel 31, Absatz 10 und Anhang 1.2 AeRe).
Die gewichtigste Änderung gegenüber dem heutigen Recht betrifft die künftige Ausgestaltung der wiederkehrenden Gebühren. Diese werden neu in eine separate Grund- und Mengengebühr unterteilt.
Sämtliche Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Das Berechnungsmodell der einmaligen Anschlussgebühr
Zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist von den
Anschlusspflichtigen für jeden Neuanschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen (Art. 31 AeRe).
Die Anschlussgebühr für das Schmutzabwasser wird aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF)
2
erhoben (CHF 5.00 pro m ZGF). Diese wird ermittelt:
2
 Innerhalb der Bauzone durch Multiplikation der Parzellenfläche (m ) mit dem Grundfaktor (GF) der
Parzelle, minus eines allfälligen Reduktionsfaktors
 Ausserhalb der Bauzone durch Multiplikation der Fläche des vermessenen Hofraums (Platz, Umschwung gemäss amtlichem Schätzungsprotokoll) mit dem Grundfaktor der Parzelle
Bauzone
W2
LWZ
Strasse
Parzellenfläche
m2
Grundfaktor
Reduktionsfaktoren
ZGF
(GF)
Dachflächen
Hof-/ Platzflächen
Gebäudedrainage
m2
Anschlussgebühr
CHF
800
500
1'000
5
5
8
1
0.5
0
1
0.5
0
1
0
0
1'600
2'000
8'000
8'000
10'000
40'000
Grafik 4: Modellrechnung einmalige Anschlussgebühren
Die Grundfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörigkeit und der damit verbundenen Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des VSA/FES über die Finanzierung der Abwasserentsorgung (Tabelle im Anhang 1 zum AeRe).
Der Anschluss von Grundstücksdrainagen und Regenwasser von Hof- und Dachflächen in die öffentliche
Kanalisation ist im Grundfaktor eingerechnet. Der Grundfaktor erfährt eine Reduktion, wenn derartiges
Abwasser nicht in die Kanalisation abgeleitet wird (Tabelle im Anhang 1 AeRe).
Versickerung / privates Ableiten
des Regenwassers
Befestigte Fläche 25% bis 50%
Befestigte Fläche 51% bis 100%
Verzicht auf Gebäudedrainage
Reduktionsfaktoren
Dachflächen
Hof-/ Platzflächen
0.5
1
0.5
1
Gebäudedrainage
1
Das Berechnungsmodell der jährlich wiederkehrenden Gebühren
Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt und der Betriebskosten (inkl. Zinsen)
sind wiederkehrende Gebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) zu bezahlen.
Die Grundgebühr wird aufgrund der jeweils gültigen zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF), analog der Berechnung für einmalige Anschlussgebühren, erhoben. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Abwasser anfällt.
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2
Der Gebührenansatz beträgt CHF 0,06 pro m der zonengewichteten Fläche.
Bauzone
W2
LWZ
Strasse
Parzellenfläche
m2
Grundfaktor
Reduktionsfaktoren
ZGF
(GF)
Dachflächen
Hof-/ Platzflächen
Gebäudedrainage
m
800
500
1'000
5
5
8
1
0.5
0
1
0.5
0
1
0
0
1'600
2'000
8'000
2
Grundgebühr
CHF
96.00
120.00
480.00
Grafik 5: Modellrechnung Grundgebühren
Die Verbrauchsgebühr wird wie bisher aufgrund des Abwasseranfalls erhoben. Dieser wird dem Was3
serverbrauch gleichgesetzt. Der Gebührenansatz beträgt CHF 1,45 pro m Frischwasserverbrauch.
Wasserverbrauch
3
m
Gebührenansatz
3
CHF/m
Verbrauchsgebühr
160
1.45
232.00
Grafik 6: Modellrechnung Verbrauchsgebühren
Spezielle Regelungen sieht das AeRe für Betriebe, die speziell verschmutzte Abwässer einleiten, vor.
Bei ihnen werden die Verbrauchsgebühren gemäss einer speziellen Richtlinie des Vereins Schweizer
Abwasserfachleute aufgrund eines gewichteten Verschmutzungsfaktors erhoben.
Ebenfalls eine Anschluss- und Verbrauchsgebühr schulden die Einleiter von Strassenentwässerungen.
Für das Einleiten von Brunnen- und Quellwasser wird eine Verbrauchsgebühr in Form einer Jahrespauschale erhoben.
Praxisbeispiel eines Einfamilienhauses
Die Gegenüberstellung der heutigen Gebühren zum neuen Modell zeigt folgende Ergebnisse:
Grafik 7: Gegenüberstellung wiederkehrende Gebühren alt/neu (exkl. MwSt.)
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Grundeigentümer mit grossen und/oder stark versiegelten Parzellen und geringem Wasserverbrauch,
bezahlen mit dem heutigen Gebührensystem verhältnismässig wenig an die Abwasserentsorgung. Sie
lösen jedoch umgekehrt einen erhöhten Investitionsbedarf bei der Dimensionierung der Anlagen aus.
Dieses Missverhältnis verändert sich mit dem neuen Gebührensystem, da die Einführung einer Grundgebühr für die Finanzierung der Kapitalkosten und mit Einschluss der Einlagen in die SF verbunden mit
den Betriebskosten für das Kanalsystems diesem Umstand neu verstärkt Rechnung trägt.
Das geplante weitere Vorgehen
Das Abwasserreglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar
2017 in Kraft. Der Gemeinderat hat die dazugehörige Verordnung über die Abwasserentsorgung am
21. März 2016 in eigener Kompetenz genehmigt. Sie wird gemeinsam mit dem Abwasserentsorgungsreglement ebenfalls auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
Im Verlauf dieses Jahres wird die Gemeinden allen Grundeigentümern ihre Zoneneinteilung mit den Parametern für die Erhebung der Grundgebühren zur Information zustellen. Diese haben dann einerseits
die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Andererseits können sie eine Reduktion aufgrund der bestehenden Versickerung des Regenabwassers beantragen.
Die Gemeinde wird aufgrund der ihr bekannten Daten diese Anträge prüfen und wenn nötig bei den
Grundeigentümern detailliertere Unterlagen zur Liegenschaftsentwässerung in Form von Ausführungsplänen einholen.
Der Antrag des Gemeinderates
Der Gemeinderat beantragt die Zustimmung zu folgendem
Gemeindebeschluss
a
Das Abwasserreglement sei zu genehmigen;
b
Die Inkraftsetzung hat per 1. Januar 2017 zu erfolgen.
EINWOHNERGEMEINDE HERZOGENBUCHSEE
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeverwalter:
__________________
PA an Anzeiger Oberaargau West, Publikation Inkraftsetzung
- Reglementordner
- Gemeindeverwalter
BF an Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen zuhanden AGR Bern (Beilag: Reglement und Verordnung je 3-fach)