PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 Fehler ! Ver weisquelle konnte nicht g efunden werd en. 1.20.3 Abwasserreglement mit Gebührentarif Abwasserreglement; Totalrevision Bericht und Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung Referent: Christoph Sutter, Departementvorsteher Bau, Präsident der Baukommission Wieso eine neue Rechtsgrundlage für den Bereich Abwasserentsorgung? Die Gemeinde Herzogenbuchsee verfügt seit der Fusion mit der Gemeinde Oberönz über zwei unterschiedliche Abwasserreglemente für ihre beiden Ortsteile. Das für Oberönz geltende Reglement stammt aus dem Jahr 2001. Dasjenige des Ortsteils Herzogenbuchsee hat seit dem Jahr 1977 Gültigkeit. Auslöser für die Totalrevision bilden einerseits die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen innerhalb der Gemeinde Herzogenbuchsee sowie die Übernahme des geltenden Rechts von Bund und Kanton. Artikel 21 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG, BSG 821.0) weist den Gemeinden den Vollzug des KGSchG, der dazugehörigen kantonalen Verordnung (KGV, BSG 821.1) sowie der gestützt hierauf erlassenen Verfügungen zu, soweit der Vollzug nicht dem Kanton selbst obliegt. Die Gemeinden üben insbesondere in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen. Hierzu bezeichnen sie eine Fachstelle mit Verantwortlichen für den Gewässerschutz und erlassen ein Abwasserreglement über die Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 KGSchG). Zudem sollen im Zuge der Totalrevision auch die heute nicht kostendeckenden Gebühren neu so festzulegt werden, dass die Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung (Art. 24 und 25 KGSchG) mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden kann. Der Weg zum neuen Recht Der Gemeinderat hat am 26. November 2012 das Projekt "Totalrevision Abwasserreglement" gestartet und hierfür einen Lenkungsausschuss aus Vertretern der Ortsparteien (BDP, FDP, SP und SVP) eingesetzt. Lenkungsausschuss Projektausschuss C. Bachmann, Leiterin Bauabteilung (PL) C. Sutter, Präsident Baukommission H.P. Rentsch, FBL Infrastruktur/Bewilligungen C. Pulfer, Techn. Sachbearbeiterin H. Wenger, RISTAG S. Mathys, Stv. Leiterin Finanzabteilung Grafik 1: Projektorganisation Seite 2 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 Dem Lenkungsausschuss unterstellt wurde ein Projektausschuss, der die Ausarbeitung der neuen Rechtsgrundlagen operativ sicherstellte. Er startete im Januar 2013 die Detailarbeiten und konzentrierte sich darauf, basierend auf dem kantonalen Musterreglement das neue Abwasserreglement so auszugestalten, dass den ortsspezifischen Eigenheiten soweit erforderlich Beachtung geschenkt wird; eine einfach in die Praxis umsetzbare Rechtsgrundlage für den Gebührenbezug sowohl für bestehende Gebäude wie auch Neubauten geschaffen wird; dem Kostendeckungsprinzip (Art. 32 KGV) Rechnung getragen wird und nach Massgabe von Art. 24 KGSchG einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren erhoben werden; die zu erhebenden einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren) zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassungen von Abwasseranlagen zu erheben sind (Art. 33 KGV); die zu erhebenden wiederkehrenden Gebühren zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen, einschliesslich der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge Dritter gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten zu erheben sind (Art. 33 KGV). Die Anteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühren sollen dabei je 50% betragen; der Bezug einer Regenwassergebühr respektive der Rabatt bei Versickerungs- und/oder Retentionsmassnahmen geprüft werden soll. Nach einer Bearbeitungszeit von rund einem Jahr mit 12 Sitzungen des Projektausschusses, wurde der Reglemententwurf den Ortsparteien und den Mitgliedern des Lenkungsausschusses zur Vernehmlassung zugestellt. Einzig die SVP hat an der Vernehmlassung teilgenommen. Ihre Anliegen sind in die weitere Bearbeitung eingeflossen. Im November 2014 hat die Baukommission dem Reglement zugestimmt und es für eine erste Lesung an den Gemeinderat überwiesen. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 5. Februar 2015 im Rahmen der ersten Lesung das Reglement zuhanden der Anhörung durch den Preisüberwacher (Art. 14 PüG) verabschiedet. Als einzige Änderung hat er dabei den, den Gebührenberechnungen zugrunde liegenden Einlagesatz der Werterhaltungskosten in die Spezialfinanzierung Abwasser auf das gesetzliche Minimum von 60% festgesetzt. Die vorberatenden Organe hatten 80% beantragt. Der Preisüberwacher (PUE) hat in seinem Bericht vom 20. August 2015 zum Reglement mit Vollzugsund Gebührenverordnung wie folgt Stellung genommen (Auszug aus der Empfehlung): a b c Als Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühren seien die Bewohnergleichwerte heranzuziehen (beizubehalten) und für die Bemessung der Regenwassergebühr sei eine moderate Gebühr pro m2 entwässerte Fläche einzuführen; Im Bereich der wiederkehrenden Gebühren sollen mindestens 50% der Gebühreneinnahmen über die Grundgebühr gedeckt werden. Als Bemessungsgrundlage für die Grundgebühren seien ebenfalls die Bewohnergleichwerte heranzuziehen und für die Bemessung der Regenwassergebühr sei generell eine moderate Gebühr pro m2 entwässerte Fläche einzuführen; Sollte an der Einführung der zonengewichteten Fläche festgehalten werden, wird empfohlen, zumindest für die Industrie-- und Gewerbezone eine Bemessungsbasis für die Grund- und Anschlussgebühren beizubehalten, welche sich an der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur orientiert. Nicht bestritten waren seitens des PUE die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Gebührenansätze sowie der Einlagesatz von 60% der Werterhaltungskosten. Hingegen berücksichtigt die Empfehlung des PUE nach Meinung der Gemeinde ungenügend, dass: die kantonale Gesetzgebung neben den Belastungswerten (BW) auch die zonengewichtete Grundstückfläche (ZGF) sowohl für einmalige wie auch wiederkehrende Gebühren als Bemessungsgrundlage vorsieht (Art. 33, Abs. 2 KGV); Seite 3 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 für Oberönz und Herzogenbuchsee aktuell nicht die gleichen Gebührensysteme gelten. So wurde beispielsweise im Ortsteil Herzogenbuchsee bisher keine Grundgebühr erhoben. Zudem verfügt die Gemeinde für den Ortsteil Herzogenbuchsee nicht über die Daten, die einen Gebührenbezug nach Belastungswerten (BW) zulassen würden. Diese Daten müssten mit einem immensen materiellen wie auch finanziellen Aufwand für alle bestehenden Gebäude erst erhoben werden. Diese Kosten hierfür müssten notabene wiederum über die Abwasserrechnung durch die Gebührenzahler finanziert werden; gerade grosse Bauten mit viel versiegelter Fläche, beispielsweise in der Arbeitszone, auch höhere Grundinvestitionen in die Infrastruktur nach sich ziehen, welche verursachergerecht zu finanzieren sind; in den Arbeitszonen aufgrund der geologischen Verhältnisse unisono im Grundsatz eine Versickerung des Regenwassers möglich ist, was eine Reduktion der Gebühren zur Folge hat. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 21. März 2016 abschliessend über das Abwasserentsorgungsreglement mit Gebührentarif entschieden. Er hat dabei von der Stellungnahme des PUE Kenntnis genommen, hält aber am System fest, die Anschluss- und Grundgebühren nach der zonengewichten Fläche zu erheben. Am 1. Juni 2016 hat der Gemeinderat das neue Regulativ anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung allen Interessierten im Detail vorgestellt. Das neue Reglement und die dazugehörige Verordnung Das neue Regulativ ist in folgende zwei Erlasse gegliedert: Das Abwasserentsorgungsreglement, welches von den Stimmberechtigten genehmigt und erlassen wird; Die Verordnung über die Abwasserentsorgung, deren Erlass sowie die Festsetzung der Gebührenansätze in den Kompetenzbereich des Gemeinderats fallen. Zu den Inhalten des Abwasserentsorgungsreglements (AeRe) Der erste allgemeine Teil (Art. 1 bis 13) enthält neben den Aufgaben der Gemeinde, die Zuweisung der technischen und administrativen Verantwortung, die Erschliessungspflicht der Gemeinde und die Abgrenzung zwischen den öffentlichen und privaten Leitungen und Abwasseranlagen. Weiter geregelt werden der Schutz der öffentlichen Leitungen und Anlagen und der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung. Die Bestimmungen über die Anschlusspflicht, Vorbehandlung schädliche Abwässer, allgemeine Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung sowie technische Vorschriften (Art. 14 bis 21) regeln die Rechte und Pflichten der Liegenschaftsbesitzer in Bezug auf die Siedlungsentwässerung. In den Bestimmungen zur Baukontrolle (Art. 22 bis 24) werden die Details und Abläufe dieser Kontrolle geregelt. Der Teil Betrieb und Unterhalt (Art. 25 bis 28) regelt, welche Stoffe nicht ins Kanalsystem gelangen dürfen, klärt die Haftung bei Schäden und erläutert den Unterhalt und die Reinigung. Die Artikel zur Finanzierung (Art. 29 bis 39) regeln die Höhe und die Art und Weise des Gebührenbezuges. Die Schlussbestimmungen (Art. 40 bis 43) geben Auskunft über das Verfahren bei Widerhandlungen gegen das Reglement, die Rechtspflege sowie die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten. Im Anhang 1 zum Reglement sind die Tabelle der Grundfaktoren nach Zonenzugehörigkeit definiert und die Reduktionsfaktoren festgelegt. Diese basieren auf den Empfehlungen des Verbandes Schweizer Abwasserfachleute (VSA). Seite 4 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 Die Gemeinderätliche Verordnung über die Abwasserentsorgung Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der Verordnung über die Abwasserentsorgung einen Gebührentarif und setzt darin die einzelnen Gebührenansätze fest. Basis hierfür bilden die Grundsätze zur Gebührenerhebung und -gestaltung des Abwasserentsorgungsreglements (Art. 29 bis 39). Der Gemeinderat hat sich dabei an das Prinzip der Kostendeckung zu halten, d.h. der spezialfinanzierte Bereich der Abwasserentsorgung ist ausgeglichen zu gestalten und darf mittelfristig weder grosse Überschüsse äufnen noch Defizite ausweisen. Die finanziellen Auswirkungen Die Spezialfinanzierung Abwasser (SF) Die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet die Gemeinde den Bereich Abwasserentsorgung als Spezialfinanzierung zu führen. Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen für den Werterhalt in die Spezialfinanzierung gedeckt werden können. Grafik 2: SF Abwasser Aufwand Basis Jahresrechnung 2015 / Ertrag neues Gebührenmodell Der Bestand der SF Werterhalt gemäss Bilanz beläuft sich am 31. Dezember 2015 auf CHF 4'385'488.11. Der jährliche Einlagesatz beträgt auf der Basis von 60% der Anlagewerte CHF 681'000. Die jährliche Äufnung ist gesetzlich vorgeschrieben, solange der Bestand der SF 25% der Anlagewerte nicht erreicht hat (CHF 17,5 Mio.). Der Bestand der SF Rechnungsausgleich beträgt per Ende 2015 CHF 1'310'849.50. Dieser wird durch Rechnungsüberschüsse aus der Erfolgsrechnung Abwasser alimentiert respektive im Bestand reduziert, sobald Aufwandüberschüsse zu verzeichnen sind. Seite 5 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 Wieso eine Erhöhung der Gebühren? Über die letzten 5 Jahre betrachtet, erreichte die Spezialfinanzierung Abwasser einen Kostendeckungsgrad von lediglich 92,9%. Dies führt zu einem kontinuierlichen Abbau der Reserven der SF Rechnungsausgleich in der Höhe von CHF 526'000. Beeinflusst wird dieser Trend stark durch die Höhe der Anschlussgebühren von Neuliegenschaften, die der Gemeinde zufliessen. Im abgelaufenen Jahr betrugen diese CHF 321'000, was den Aufwandüberschuss markant reduzierte. Bleiben diese jedoch wie in der Vergangenheit ganz oder teilweise aus, resultieren sofort Unterdeckungen. Aufgrund der hohen Volatilität der Einnahmen aus diesem Bereich und zur Sicherstellung einer durchschnittlichen Gebührenbelastung, sollen deshalb die noch vorhandenen Reserven der SF Rechnungsausgleich nicht mehr weiter abgebaut werden. Grafik 3: Entwicklung SF Abwasser 2011 bis 2015 Die Investitionsplanung weist für den Abwasserbereich in den kommenden 10 Jahren einen Investitionsbedarf von > CHF 20 Mio. aus. Dies aufgrund verschiedener anstehender Projekte aus der Generellen Entwässerungsplanung (GEP). Der daraus resultierende Kapitaldienst von rund CHF 1 Mio. muss ebenfalls zulasten der SF finanziert werden. Der Druck auf die Höhe Abwassergebühren wird sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich noch verstärken. Der ARA-Verband ist im Zuge der Umsetzung der Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet, in den nächsten Jahren einen neuen Kostenverteiler einzuführen, welcher den Sauberwasseranfall in der ARA stärker berücksichtigt. Dies wird im Fall von Herzogenbuchsee zu weiter steigenden Beiträgen und voraussichtlich auch Gebühren führen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und dem notwendigen Investitionsbedarf wurden die vorgesehenen Gebührenansätze einer Modellrechnung unterzogen und so festgelegt, dass nach den heute bekannten Parametern künftig eine ausgeglichene Rechnungsführung der Spezialfinanzierung Abwasser sichergestellt werden kann. Das neue Gebührensystem Das Gebührenmodell berücksichtigt den Umstand, dass nicht auf dem gesamten Gemeindegebiet von Herzogenbuchsee eine Versickerung des Regenabwassers ohne weiteres möglich ist. Pauschal ausgedrückt erlauben die geologischen Verhältnisse die Versickerung nur im Ortsteil Oberönz sowie nördlich einer Trennlinie der Bern- und Zürichstrasse im Ortsteil Herzogenbuchsee. Hierauf reagiert die Gebührenberechnung mit einem Bonussystem, dass denjenigen Grundeigentümern eine Reduktion gewährt, die ihr Regenwasser von Dachflächen und befestigen Hof- und Platzflächen Seite 6 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 entweder versickern oder in eine Regenwasserkanalisation ableiten bzw. auf eine Gebäudedrainage vollständig verzichten (vgl. Artikel 31, Absatz 10 und Anhang 1.2 AeRe). Die gewichtigste Änderung gegenüber dem heutigen Recht betrifft die künftige Ausgestaltung der wiederkehrenden Gebühren. Diese werden neu in eine separate Grund- und Mengengebühr unterteilt. Sämtliche Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Das Berechnungsmodell der einmaligen Anschlussgebühr Zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist von den Anschlusspflichtigen für jeden Neuanschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen (Art. 31 AeRe). Die Anschlussgebühr für das Schmutzabwasser wird aufgrund der zonengewichteten Fläche (ZGF) 2 erhoben (CHF 5.00 pro m ZGF). Diese wird ermittelt: 2 Innerhalb der Bauzone durch Multiplikation der Parzellenfläche (m ) mit dem Grundfaktor (GF) der Parzelle, minus eines allfälligen Reduktionsfaktors Ausserhalb der Bauzone durch Multiplikation der Fläche des vermessenen Hofraums (Platz, Umschwung gemäss amtlichem Schätzungsprotokoll) mit dem Grundfaktor der Parzelle Bauzone W2 LWZ Strasse Parzellenfläche m2 Grundfaktor Reduktionsfaktoren ZGF (GF) Dachflächen Hof-/ Platzflächen Gebäudedrainage m2 Anschlussgebühr CHF 800 500 1'000 5 5 8 1 0.5 0 1 0.5 0 1 0 0 1'600 2'000 8'000 8'000 10'000 40'000 Grafik 4: Modellrechnung einmalige Anschlussgebühren Die Grundfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörigkeit und der damit verbundenen Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des VSA/FES über die Finanzierung der Abwasserentsorgung (Tabelle im Anhang 1 zum AeRe). Der Anschluss von Grundstücksdrainagen und Regenwasser von Hof- und Dachflächen in die öffentliche Kanalisation ist im Grundfaktor eingerechnet. Der Grundfaktor erfährt eine Reduktion, wenn derartiges Abwasser nicht in die Kanalisation abgeleitet wird (Tabelle im Anhang 1 AeRe). Versickerung / privates Ableiten des Regenwassers Befestigte Fläche 25% bis 50% Befestigte Fläche 51% bis 100% Verzicht auf Gebäudedrainage Reduktionsfaktoren Dachflächen Hof-/ Platzflächen 0.5 1 0.5 1 Gebäudedrainage 1 Das Berechnungsmodell der jährlich wiederkehrenden Gebühren Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt und der Betriebskosten (inkl. Zinsen) sind wiederkehrende Gebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) zu bezahlen. Die Grundgebühr wird aufgrund der jeweils gültigen zonengewichteten Grundstücksfläche (ZGF), analog der Berechnung für einmalige Anschlussgebühren, erhoben. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Abwasser anfällt. Seite 7 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 2 Der Gebührenansatz beträgt CHF 0,06 pro m der zonengewichteten Fläche. Bauzone W2 LWZ Strasse Parzellenfläche m2 Grundfaktor Reduktionsfaktoren ZGF (GF) Dachflächen Hof-/ Platzflächen Gebäudedrainage m 800 500 1'000 5 5 8 1 0.5 0 1 0.5 0 1 0 0 1'600 2'000 8'000 2 Grundgebühr CHF 96.00 120.00 480.00 Grafik 5: Modellrechnung Grundgebühren Die Verbrauchsgebühr wird wie bisher aufgrund des Abwasseranfalls erhoben. Dieser wird dem Was3 serverbrauch gleichgesetzt. Der Gebührenansatz beträgt CHF 1,45 pro m Frischwasserverbrauch. Wasserverbrauch 3 m Gebührenansatz 3 CHF/m Verbrauchsgebühr 160 1.45 232.00 Grafik 6: Modellrechnung Verbrauchsgebühren Spezielle Regelungen sieht das AeRe für Betriebe, die speziell verschmutzte Abwässer einleiten, vor. Bei ihnen werden die Verbrauchsgebühren gemäss einer speziellen Richtlinie des Vereins Schweizer Abwasserfachleute aufgrund eines gewichteten Verschmutzungsfaktors erhoben. Ebenfalls eine Anschluss- und Verbrauchsgebühr schulden die Einleiter von Strassenentwässerungen. Für das Einleiten von Brunnen- und Quellwasser wird eine Verbrauchsgebühr in Form einer Jahrespauschale erhoben. Praxisbeispiel eines Einfamilienhauses Die Gegenüberstellung der heutigen Gebühren zum neuen Modell zeigt folgende Ergebnisse: Grafik 7: Gegenüberstellung wiederkehrende Gebühren alt/neu (exkl. MwSt.) Seite 8 PROTOKOLL GEMEINDEVERSAMMLUNG HERZOGENBUCHSEE VERSAMMLUNG VOM Mittwoch, 15. Juni 2016 Grundeigentümer mit grossen und/oder stark versiegelten Parzellen und geringem Wasserverbrauch, bezahlen mit dem heutigen Gebührensystem verhältnismässig wenig an die Abwasserentsorgung. Sie lösen jedoch umgekehrt einen erhöhten Investitionsbedarf bei der Dimensionierung der Anlagen aus. Dieses Missverhältnis verändert sich mit dem neuen Gebührensystem, da die Einführung einer Grundgebühr für die Finanzierung der Kapitalkosten und mit Einschluss der Einlagen in die SF verbunden mit den Betriebskosten für das Kanalsystems diesem Umstand neu verstärkt Rechnung trägt. Das geplante weitere Vorgehen Das Abwasserreglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Der Gemeinderat hat die dazugehörige Verordnung über die Abwasserentsorgung am 21. März 2016 in eigener Kompetenz genehmigt. Sie wird gemeinsam mit dem Abwasserentsorgungsreglement ebenfalls auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Im Verlauf dieses Jahres wird die Gemeinden allen Grundeigentümern ihre Zoneneinteilung mit den Parametern für die Erhebung der Grundgebühren zur Information zustellen. Diese haben dann einerseits die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Andererseits können sie eine Reduktion aufgrund der bestehenden Versickerung des Regenabwassers beantragen. Die Gemeinde wird aufgrund der ihr bekannten Daten diese Anträge prüfen und wenn nötig bei den Grundeigentümern detailliertere Unterlagen zur Liegenschaftsentwässerung in Form von Ausführungsplänen einholen. Der Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt die Zustimmung zu folgendem Gemeindebeschluss a Das Abwasserreglement sei zu genehmigen; b Die Inkraftsetzung hat per 1. Januar 2017 zu erfolgen. EINWOHNERGEMEINDE HERZOGENBUCHSEE Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeverwalter: __________________ PA an Anzeiger Oberaargau West, Publikation Inkraftsetzung - Reglementordner - Gemeindeverwalter BF an Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen zuhanden AGR Bern (Beilag: Reglement und Verordnung je 3-fach)
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