Unsere AGB AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – Küchenwerk-Hamburg Handelsgesellschaft mbh, Frohmestrasse 86, 22459 Hamb § 1 Geltungsbereich 1.) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, von ihnen abweichende Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. 2.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 3.) Die Vertragsbeziehungen zwischen Küchen Küchenwerk-Hamburg und dem jeweiligen Kunden oder Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 4.) Die Vertragsverhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Da der Vertrag in Deutschland geschlossen wird und deutschem Recht unterliegt, ist die Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH nicht verpflichtet, eine Übersetzung der AGB bereit zu halten. § 2 Angebot und Abschluss 1.) Angebote sind zunächst freibleibend und unverbindlich, zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der Bestätigung. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen einer Bestätigung gleich, für die Bestätigung ist stets die Textform notwendig und per E-Mail ausreichend. 2.) Zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Festlegung, auch die Abdingung dieser Schriftform bedarf der Schriftform. § 3 Preise und Zahlungen 1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Preise Abholpreise einschließlich Mehrwertsteuer. 2.) Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.) Der Kaufpreis und die zusätzlichen Arbeiten sind bei Lieferung bzw. Abholung bar zu bezahlen. Bei Teillieferung ist der Kaufpreis für die gelieferten Teile zur Zahlung fällig. 4.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Käufers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. § 4 Änderungsvorbehalte 1.) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. 2.) Es besteht kein Anspruch auf die Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. 3.) Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen bleiben vorbehalten. 4.) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Muster ggf. auch zu früheren Lieferungen sind möglich und bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z. B. Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Ebenso sind geringe Abweichungen bei nachträglich bestellten Ergänzungsstücken möglich. Holz- und Materialbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen sofern keine weiteren Produktangaben oder Informationen enthalten sind. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist soweit handelsüblich zulässig. Bei echtem Leder sind geringfügige und zumutbare Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich und stellen deshalb keinen Mangel dar. 5.) Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können. 6.) Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten. 7.) Die in Computerzeichnungen erstellten Skizzen und Pläne dienen nur der perspektivischen Darstellung. Griffanordnung, Frontaufteilung, Verblendung, Gehrungen und andere fertigungstechnische Details werden produktionsbedingt dem Verkäufer und seinen Vorlieferanten überlassen. Abweichungen von den Zeichnungen werden vom Käufer anerkannt. § 5 Lieferfrist 1.) Termine und Lieferfristen sind ungefähre Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2.) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und die Lieferung dann nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Nachfrist an den Käufer erfolgt. 3.) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich bei vom bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerungen Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel. § 6 Eigentumsvorbehalt Verkäufer nicht zu vertretenen Störungen, insbesondere Streik und Aussperrungen, die außerhalb des Einflussbereiches des eines Vorlieferanten, Verkehrs- und 1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. 2.) Jeder Standortwechsel oder Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 3.) Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu der von ihm gelieferten Ware. § 7 Gefahrübergang Die Gefahr, trotz Verlustes oder Schädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. § 8 Sachmängelhaftung 1.) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird. 2.) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. 3.) Ist der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Frist 12 Monate ab Übergabe der Sache. 4.) Für gebrauchte Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 12 Monate ab Ablieferung der Ware. 5.) Zeigt sich an der Sache ein Sachmangel, so hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH steht gem. § 440 BGB in der Regel das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung zu. 6.) Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. 7.) Bei Werkverträgen steht das Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH zu. 8.) Eine vom Käufer zur Nacherfüllung zu setzende Frist soll in angemessenem Maße die Belange des Verkäufers berücksichtigen. 9.) Nacherfüllungsansprüche bestehen nur, soweit Mängel bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren; sie bestehen nicht in Fällen fehlerhafter Behandlung oder sonstige unsachgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes. 10.) Ist die Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH zur Nacherfüllung gem. der gesetzlichen Vorschriften nicht in der Lage oder verzögert sich diese über vom Käufer zu setzende angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz nach den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln der Kaufsache ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, ein solcher Mangel berechtigt nur zu Minderung. 11.) Im Falle der Neu- bzw. Nachlieferung und des Rücktritts wird für die Zeit, in der eine Nutzung der Ware durch den Kunden möglich war, eine Nutzungsentschädigung gemäß der gesetzlichen Rücktrittsvorschriften erhoben. § 9 Montage 1.) Vor Beginn der Montage müssen alle Arbeiten an Wänden, Fußböden und Zuwegen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung zu stellen. 2.) Der Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere über die Lage verdeckt geführter Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, Auskunft zu geben. 3.) Die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen. 4.) Der Käufer hat zu gewährleisten, dass die Tragfähigkeit und Festigkeit der Wände so beschaffen ist, dass eine ordnungsgemäße Montage möglich ist. 5.) Das Montagepersonal ist nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von dem Personal ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. § 10 Abnahme und Anzahlung 1.) Der Käufer hat die Kaufsache bei Anlieferung bzw. im Fall einer Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Verkäufers zum angezeigten Termin abzunehmen. 2.) Der Käufer hat die mit dem Vertragsschluss vereinbarte Anzahlung zu dem vereinbarten Termin zu leisten. Bei nicht fristgerechtem Ausgleich der Anzahlung kann sich die Lieferung seitens des Verkäufers verzögern. 3.) Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug und leistet er die vertraglich vereinbarte Anzahlung nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. 4.) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Abnahmeverzug oder mit dem Ausgleich der Anzahlung in Verzug geraten ist. 5.) Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 30% des Kaupreises fordern. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der Verkäufer einen Ausgleich für die Lagerung der Ware in Höhe der örtlichen Speditionssätze verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe des pauschalen Prozentsatzes bzw. in Höhe der örtlichen Speditionssätze entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. § 11 XI. Haftung Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Das gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. §12 Sonderformen des Verkaufs 1.) Im Falle von Leasing oder Finanzierungskauf erfolgt das Kaufangebot unter dem Vorbehalt der Finanzierung, wird dieser Antrag abgelehnt, so gilt auch das Angebot als abgelehnt. 2.) Beim Erwerb von Software werden Beschränkungen der Lizenzbedingungen und des Herstellers Vertragsbestandteil. 3.) Deutschsprachige Unterlagen sind nur geschuldet, soweit vereinbart. 4.) Bei Durchführung von Reparaturen wird für die vorherige Erstellung eines Kostenvoranschlages über die notwendigen Kosten der Reparatur eine Vergütung verlangt. § 13 Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften 1.) Für Verträge, die unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. online, per E-Mail, Telefon, Telefax oder Briefpost geschlossen wurden, steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, sofern er eine natürliche Person ist und das Rechtsgeschäft weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sofern der Käufer also als Verbraucher handelt, kann er die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Diese Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nochmals gesondert in Textform übermittelt. 2.) Die Frist beginnt am Tag nachdem der Käufer die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Das Porto zahlt der Käufer. Der Widerruf ist zu richten an: Küchenwerk-Hamburg Handelsgesellschaft mbh, Frohmestrasse 86, 22459 Hamburg, E-Mail: [email protected] 3.) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen, Gebrauch/Nutzung) herauszugeben. Kann der Käufer die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss dieser insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie diese etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – oder die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zurückzuführen ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten (jedoch Versichert) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Käufer abgeholt. Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. 4.) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. § 14 Möbelkauf 1.) Bei Lieferung und Nachlieferung von Möbeln und Einbauküchen hat der Käufer die regelmäßig längeren Fristen der Hersteller bei Setzung einer eigenen Frist zu berücksichtigen; eine zu kurze Fristsetzung setzt eine angemessene Frist in Gang. 2.) Möbel werden nach Modell verkauft, ohne dass die Eigenschaften des Modells zugesichert werden. 3.) Kleinere Abweichungen bei Muster, Dekor und Farbe sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. 4.) Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu entrichten. Wenn wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. § 15Reparaturbedingungen 1.) Reparatur erfolgt erst nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages. Ergänzende Reparaturbedingungen sowie Preise sind der ausgehängten Liste zu entnehmen. 2.) Geräte, die im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen repariert oder nachgeliefert werden sowie sonstige Reparaturaufträge müssen spätestens 4 Wochen nach Benachrichtigung über die Fertigstellung bzw. Bereitstellung abgeholt bzw. angeliefert werden. Danach fallen Lagerkosten in Höhe von 5,00 € pro Quadratmeter und Woche an. Sollten die Geräte nicht innerhalb von 4 Monaten nach Benachrichtigung über die Fertigstellung abgeholt werden, werden Sie von uns zur Deckung der Kosten (Lagerkosten und ggf. Reparaturkosten) verkauft. Ein eventuell entstehender Überschuss wird dem Kundenkonto gutgeschrieben. Für Geräte, die der Kunde ohne Berechtigung zur Rückgabe in einem unserer Geschäfte zurück lässt, fallen sofort Lagerkosten an. Nach Ablauf von 6 Monaten wird in beschriebener Weise verfahren. Für die Geräte wird keine Haftung übernommen. § 16 Zusätzliche Vereinbarungen für die Ihre Bestellung / Auftrag von Einbauküchen 1.) Die Küchenplanung und Angebotserstellung erfolgt aufgrund der von dem Auftraggeber übergebenen Baupläne bzw. angegebenen Maße. Ergibt sich nach Feststellung des genauen Raummaßes die Unrichtigkeit der bekannt gegebenen Maße und werden hierdurch Änderungen der einzubauenden Möbel hinsichtlich des Umfangs/ Menge des Liefergegenstandes und/oder des Montageaufwandes, so ändert sich der Endpreis entsprechend. Die zum Vertragsabschluß erstellten bildlichen Darstellungen der Küche sind unverbindlich und nicht detailgenau. Darauf befindliche Dekorationsware wird nicht Vertragsgegenstand. 2.) Sanitär- und Elektropläne gelten als Hilfestellung, jedoch ohne Gewähr und bedürfen einer Überprüfung durch den Fachmann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über sämtliche unsichtbaren Leitungen (Elektro, Heizung, Sanitär etc.) im Bereich der Einbauküche zu informieren. Sollte diese Information unterbleiben oder fehlerhaft sein, ist der daraus entstehende Schaden dem Auftragnehmer zu ersetzen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen. 3.) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Küchenplanung den DINAnforderungen oder Empfehlungen entspricht. 4.) Sollte es zum Einbau von Nachbestellungen erforderlich oder zweckmäßig sein, dass gewisse Arbeiten zur Erfüllung dieses Vertrages nicht ausgeführt werden, so berechtigt deren Nichtausführung nicht zur Verweigerung der Abnahme, so dass hierdurch die Fälligkeit der Vergütung aus diesem Vertrag nicht gehindert wird. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, von der geschuldeten Vergütung einen Betrag in Höhe des Wertes der noch nicht erbrachten Leistung aus diesem Vertrag einzubehalten. 5.) Übliche oder unwesentliche Strukturunterschiede, Trübungen, Änderungen, Poren, offene Stellen, Einschlüsse, Risse und Quarzadern in Natursteinarbeitsplatten berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sofern sie naturbedingt sind. Ebensolches gilt bei Strukturunterschieden etc. bei Holzprodukten. 6.) Gewährleistungsansprüche für ausstellungsbedingte Mängel bei Muster, Ausstellungs- und Messeküchen werden ausgeschlossen. 7.) Für Ansprüche aufgrund eventueller Montagemängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 7 und 8 der Grundvereinbarung entsprechend. 8.) Sofern die Lieferung bestimmter Einzelteile, die in Bezug auf den Gesamtwert der Küche von untergeordneter Bedeutung sind, nach Vertragsabschluss objektiv unmöglich wird, z.B. weil der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, insoweit dem Auftraggeber einen Alternativvorschlag zu unterbreiten. Sofern sich der Auftraggeber damit nicht schriftlich einverstanden erklärt, ist der Vertrag so zu behandeln, als sei er von Beginn an, ohne das fragliche Einzelteil geschlossen worden. 9.) Im Falle der Rücknahme von gelieferten Waren infolge eines Rücktritts, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung, wenn der Auftragnehmer den Rücktritt nicht zu vertreten hat. Insbesondere Aufwendungen für Transport und Montage, Passelemente, Arbeitsplatten, Blenden oder sonstige zum Maßausgleich bestimmte Teile oder Sonderanfertigungen, die anderweitig nicht verwendbar sind, sind vom Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten. § 17 Schlussbestimmungen 1.) Der Kunde ist einverstanden, dass die zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten von der Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH gespeichert werden. 2.) Erfüllungsort für die Verpflichtung von der Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH ist der Geschäftssitz, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag Abweichendes ergibt. 3.) Zu unseren Gunsten ist Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir können jedoch auch einen anderen Gerichtsstand wählen. 4.) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile der Geschäftssitz von der Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH. 5.) Überschriften der Geschäftsbedingungen dienen der allgemeinen Orientierung, und beinhalten keine Einschränkungen oder Interpretationen. 6.) In jedem Katalog oder Prospekt können sich Druckfehler einschleichen, für diese kann die Küchenwerk Handelsgesellschaft mbH keine Haftung übernehmen. 7.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). 8.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. § 18 Salvatoresche Klausel Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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