Bauleitplanung der Stadt Nidda Aufstellung einer

STADT NIDDA
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Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Nidda
Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)"
mit der Bezeichnung "Brandesgasse" im Stadtteil Eichelsdorf.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung nach § 3
(2) BauGB
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda hat in ihrer Sitzung am 14.07.2015 den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung, nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)“ mit der Bezeichnung „Brandesgasse“ im Stadtteil Eichelsdorf, gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Ziel und Zweck der Planung
Die Satzung soll dazu dienen, den Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen, um damit die
Bebauungsmöglichkeiten von bisher bauplanungsrechtlich nicht erfassten Grundstücken, im
Bereich der Satzung zu regeln. In diesem Bereich werden sowohl bereits bebaute Grundstücke
als auch bisher unbebaute Grundstücksareale in die Flächen der Satzung einbezogen (siehe
auch Abb. des Geltungsbereichs). Die Ergänzungssatzung soll die Klarstellungssatzung vom
09.10.2013 ersetzen und eine zusätzliche Bebaubarkeit der Flurstücksparzelle. 43 teilweise ermöglichen.
Lage des Plangebietes
Die Abgrenzung der Satzung umfasst einen Teil des nordöstlichen Ortsrandes von Eichelsdorf
(s. nachfolgende Abb.).
Lage des Plangebietes:
2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird der Satzungsentwurf mit Begründung in der Zeit vom
07.06.2016 bis einschließlich 08.07.2016
bei der Stadtverwaltung Nidda, im Rathaus, Wilhelm-Eckhardt-Platz, Zimmer 206, während der
allgemeinen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Der Öffentlichkeit wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Stellungnahmen zu dem Satzungsentwurf können mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift in
der Stadtverwaltung, während des Offenlegungszeitraums abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach §
47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Das Bauleitplanverfahren wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Satzungsentwurfes ist aus nachfolgender. Planskizze ersichtlich.
Geltungsbereich der Satzung
3
109
1
45
1
109
2
Im Apfelgarten
110
Flur 12
44
1
565
3
565
4
565
2
Lagerplatz
127
3
127
2
128
41
2
566
1
a
Br
43
es
nd
s
ga
se
67
113
Auf der
138/2
138/1
A
42
1
2
112
1
Stockmühle
48
2
50
42
140
51
39
566
3
48
114 1
1
52
53
152
37
38
141
142
41
42
2
139
137
153
154
35
143
Bölze
42
Bei der
566
49
42
3
41
1
54
55
36
151
33
144
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34
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156
56
570
32
149
29
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147
465
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26
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23
21
22
569
473
19
Br
a
135
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472
161
160
162
Aufgestellt: Nidda, 30.05.2016
04.2 Bechstein/Schw
Der Magistrat der Stadt Nidda
Bürgermeister