Anmeldung zur - WirtschaftsForum Vilsbiburg

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Also, sofort ausfüllen und abschicken.
(Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!)
Anmeldung zur
WirtschaftsSchau
inVIB
Vom 01.09. - 04.09.2016
Ich (Wir) melde(n) verbindlich
Firmenanschrift ist Rechnungsanschrift
Firma
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vertreten durch
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Strasse
………………………………………………..
Postleitzahl/Ort
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Telefon
………………………………………………..
Telefax
………………………………………………..
EMail
………………………………………………..
Internet
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Öffnungszeiten
Donnerstag 1300 - 1800 Uhr
Freitag, Samstag, Sonntag
900 – 1800 Uhr
Anmeldung und Info:
Telefon
0 174 / 742 3590
Telefax (Internet-Fax)
0 32 22 / 917 0859
Email
[email protected]
Anmeldeschluss: 31. Mai 2016
Ich / Wir bestellen
________ qm
Hallenstand
Zeltstand
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
(wird nach Möglichkeit berücksichtigt, es ergibt sich jedoch kein Anspruch)
(Länge x Tiefe ______ m x ______ m) (Standtiefe nach Möglichkeit 3 oder 4 m!)
für bis zu 10 qm: pauschal € 390.- für Hallenstand und € 380.- für Zeltstand,
Stadthalle: für jeden weiteren qm € 18.Zelt:
für jeden weiteren qm € 16.________ qm Freigelände
(Länge x Tiefe ______ m x ______ m) (Standtiefe nach Möglichkeit 3 oder 4 m!)
für bis zu 10 qm: pauschal € 210.-, für jeden weiteren qm € 8.________ Stck. Bauzaunfeld
(Zur Platzierung eines Werbebanners)
(max. 3 Stck.; solange sinnvolle Platzierung möglich)
(Verteilung nach Eingangsdatum der Anmeldung)
Bauzaunwerbung:
pro Baufeld € 65.Die Nebenkostenpauschale (Werbung, Versicherung, Strom, etc.) beträgt € 125.-.
Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
Anmeldebestätigung innerhalb 14 Tagen. Der Verkauf von Speisen und Getränken nur mit
Genehmigung des Veranstalters gestattet!
Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V.
Achldorf, Kampenwandstraße 10 84137 Vilsbiburg Telefon 0174 / 7423590
eMail: [email protected] Internet: www.wirtschaftsschau-invib.de
Branche
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auszustellende Artikel
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Strom: Im Preis der Anmeldung ist eine Wechselstromsteckdose mit 16 A Absicherung mit 3.5
KW Leistung in einer maximalen Entfernung von 10 Meter enthalten. Benötigte Mehrleistungen
werden gesondert berechnet.
Die Installation von Strom und Wasser wird separat nach Handwerkerrechnung berechnet, die
Strom und Wasserversorgung ist ab Verteiler selbst sicherzustellen.
Telefon- und ISDN-Anschlüsse sowie WLAN-Verbindung werden von der Fa. Hammer
eingerichtet und von dieser Firma gesondert berechnet.
Bitte sorgen Sie für ein ansprechendes Erscheinungsbild Ihres Messestandes; eine 3-seitige
Umgrenzung ist wünschenswert. Auf unsere AGB`s (Ziff. 11) wird besonders hingewiesen.
Name des Zahlungsempfängers:
Anschrift des Zahlungsempfängers:
Gläubiger Identifikationsnummer:
Mandatsreferenz:
(vom Zahlungsempfänger auszufüllen)
WirtschaftsForum Vilsbiburg e.V.
Achldorf, Kampenwandstraße 10
84137 Vilsbiburg
DE33ZZZ00001055414
………………………………..………………
SEPA-Lastschriftmandat:
Ich ermächtige / Wir ermächtigen (A) den Zahlungsempfänger „WirtschaftsForum Vilsbiburg e.V.“
Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weise ich
mein / weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger „WirtschaftsForum
Vilsbiburg e.V.“ auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit
meinem / unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsart:
Einmalige Zahlung
Name des Zahlungspflichtigen:
………………………………..………………
Anschrift des Zahlungspflichtigen:
………………………………..………………
………………………………..………………
IBAN des Zahlungspflichtigen:
………………………………..………………
BIC:
………………………………..………………
Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V.
Achldorf, Kampenwandstraße 10 84137 Vilsbiburg Telefon 0174 / 7423590
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Zahlungsbedingungen:
Rechnungsstellung und Bankeinzug erfolgt in der 27. KW 2016 (04.07.-08.07.2016).
Mit vollzogener Unterschrift werden die beigefügten Ausstellungsbedingungen Nr. 1-23 vom
22.03.2016 rechtsverbindlich anerkannt. Ich/Wir versichere(n), dass vorstehende zur Ausstellung
kommenden Gegenstände mein/unser Eigentum sind.
Der Unterzeichner erklärt, dass ihm bekannt ist, dass Teile des Ausstellungsplatzes im
Überschwemmungsbereich der Vils liegen und dass im Hochwasserfall rechtzeitig alle
abschwemmbaren Einrichtungen und Güter weggeräumt werden müssen. Des weiteren wird
durch die Unterschrift der Veranstalter, das Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V. und jedes seiner
Mitglieder von der Haftung von Schäden freigestellt, die infolge von Hochwasser auftreten.
Der Unterzeichner erklärt sich durch seine Unterschrift als handlungsbevollmächtigt.
__________________________
Ort, Datum
______________________________
Unterschrift mit Stempel
Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V.
Achldorf, Kampenwandstraße 10 84137 Vilsbiburg Telefon 0174 / 7423590
eMail: [email protected] Internet: www.wirtschaftsschau-invib.de
Ausstellungsbedingungen
1. Titel und Veranstalter, wirtschaftlicher Träger
Die Ausstellung trägt den Titel WirtschaftsSchau inVIB 2016 des Wirtschaftsforum Vilsbiburg e.V. Veranstalter und Träger ist das Wirtschaftsforum Vilsbiburg
e. V., Achldorf, Kampenwandstraße 10, 84137 Vilsbiburg, Telefon 0174 / 7423590, Email: [email protected].
2. Ort-Dauer-Öffnungszeiten
Die Ausstellung findet in der Stadthalle, in den Zelten und auf dem Freigelände rund um die Stadthalle am 01.09. - 04.09.2016 statt. Die Eröffnung der
WirtschaftsSchau in VIB erfolgt am Donnerstag um 12.00 Uhr. Im Anschluss daran ist die Ausstellung von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, an den
übrigen Tagen von 9.00 bis 18.00 Uhr.
3. Anmeldung
Die Bestellung eines Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars durch Einsenden an den Veranstalter. Der Vordruck ist vom Antragsteller in
allen Punkten genau auszufüllen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Anmeldung trägt ausschließlich der Aussteller. Die Anmeldung gilt als
Zulassungsantrag. Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2016. Aussteller, die ihre Anmeldung nach dem 31. Mai 2016 beim Veranstalter eingereicht haben, können
zugelassen werden, wenn durch die verspätete Anmeldung die Organisationsvorbereitungen des Veranstalters nicht beeinträchtigt werden. Anmeldungen
werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch die Ausstellungsleitung gültig.
4. Zulassung
Die Entscheidung über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Ausstellungsgutes trifft allein der Veranstalter. Es steht ihm frei, Anmeldungen ohne
Angaben von Gründen abzulehnen. Aus der rechtzeitigen Anmeldung der Einladung kann kein Anspruch auf Zulassung abgeleitet werden, ebenso wenig ein
Konkurrenzausschluss oder die Überlassung eines bestimmten Platzes. Mit dem Zugang der Zulassungsbestätigung oder Rechnung kommt der
Ausstellungsvertrag verbindlich zu Stande.
5. Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt im Sinne einer fachgerechten Einteilung des vorhandenen Raumes durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist
nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Zusagen für bestimmte Stände werden vor der endgültigen
Standzuteilung grundsätzlich nicht erteilt. Mündliche Zusagen sind für den Veranstalter nicht bindend und berechtigen weder zu Ersatzansprüchen noch zur
Zurückziehung der Anmeldung.
6. Untervermietung, Tausch, Verkauf für Dritte
Die Weitervermietung oder Untervermietung des Standes ist nicht gestattet. Ebenso wenig ein eigenmächtiges Tauschen der Plätze.
7. Standmieten und Beschaffenheit
Die Ausstellungshalle und die Zelte haben keine Rück- bzw. Trennwände. Das Ausstellungsfreigelände befindet sich zum Großteil auf Kiesboden.
Bei als Freigelände gemieteten Flächen dürfen keine Ausstellungshallen des Ausstellers aufgebaut werden. Kleine Gartenzelte bis 10 qm Bodenfläche sind
erlaubt.
8. Zahlungsbedingungen
Zahlungstermin laut Anmeldung. Die fristgerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug es gemieteten Platzes. Der
Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über Stände, die nicht voll bezahlt sind, anderweitig verfügen, wobei die
Zahlungsbedingungen wie beim Rücktritt (Ziff. 9) greifen.
9. Rücktritt
Eine nachträgliche Entlassung der Aussteller aus dem Vertrag auch aus Gründen, die vom Aussteller nicht zu vertreten sind, wird nur zugestanden, wenn der
Stand wieder anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall hat der aus dem Vertrag entlassene Aussteller bis zu 25 % Standmiete als
Unkostenentschädigung an den Veranstalter zu entrichten. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, ihn in
anderer Weise auszufüllen. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.
10. Aufbau
Die Ausstellungsfläche steht ab Montag, 29. August 2016, von 7.30 bis 18.00 Uhr zum Bezug bereit. Falls durch Sonderaufbauten eine längere Aufbauzeit
notwendig ist, ist dies der Messeleitung rechtzeitig mitzuteilen. Ein früherer Aufbautermin ist mit der Ausstellungsleitung gesondert zu vereinbaren. Der Aufbau
muss am Mittwoch, 31. August 2016 bis 20.00 Uhr abgeschlossen werden (Geländeschließung 20:15 Uhr). Ist der Stand nicht bis Mittwoch, 31.
August 2016 20.00 Uhr aufgebaut, verschuldet oder unverschuldet durch den Aussteller, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Die
Standmiete ist vom Mieter trotzdem voll zu bezahlen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
11. Gestaltung und Ausstattung des Standes
Der Mieter ist verpflichtet, den Stand auf eigenen Kosten nur mit den zur Ausstellung angemeldeten Gegenständen formschön auszugestalten und ihn
während der ganzen Ausstellung in diesem Zustand zu halten. Das verwendete Material muss schwer entflammbar sein. Am Stand ist für die gesamte
Ausstellungsdauer Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Befestigung an Boden und Wand sind nicht gestattet. Es wird auf eine ansprechende
Gestaltung der Ausstellungsstände Wert gelegt.
a) Zusätzliche Bedingungen für Aussteller im Freigelände. Grabungen und Verankerungen sind nur nach vorheriger Genehmigung der Messeleitung gestattet.
Für alle Schäden und ihre Folgen bei Beschädigung von Rohrleitungen und Kabeln haftet der Aussteller voll.
b) Der Ausstellungsstand muss täglich während der Öffnungszeiten mit sachkundigem Personal besetzt sein. Wenn das Geschäftsgebaren des
Standpersonals wiederholt zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben sollte, die dem Ruf der Messe schaden, kann die erteilte Zulassung ohne Anspruch
auf Schadenersatz widerrufen werden.
12. Abbau
Mit dem Abbau der Stände darf frühestens am Sonntag, 4. September 2016 ab 18:30 bis 20.00 Uhr (Geländeschließung 20:15 Uhr) begonnen werden.
Der Ausstellungsstand ist spätestens bis Montag, 5. September 18:00 Uhr abzubauen. An den Folgetagen ist kein Abbau mehr möglich. Materialien
zur Befestigung des Untergrundes (Kies, Sand usw.) dürfen nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung aufgebracht werden und müssen auf eigene Kosten
wieder entfernt werden. Sind Ausstellungsplätze nicht sauber geräumt, lässt sie der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers räumen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die nicht abgebauten Hallenstände oder nicht abgefahrenen Ausstellungsgüter werden auf Kosten
des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung kostenpflichtig eingelagert.
13. Werbung, Fotografieren
Die Ansprache des Messebesuchers, das Verteilen von Werbedrucksachen, das Anbringen von Werbemitteln ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Es darf
nur Eigenwerbung betrieben werden. Eigene Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtbilddarstellungen und Werbeballone bedürfen ausdrücklicher
Genehmigung, die rechtzeitig bei der Messeleitung zu beantragen ist. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten und Lichtbildgeräten, auch zu
Werbezwecken, kann im Interesse eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Das
gewerbsmäßige Fotografieren und zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes bedarf einer besonderen Genehmigung des Veranstalters.
14. Reinigung
Die Messeleitung reinigt die öffentlichen Wege in den Hallen und im Freigelände. Für die Standreinigung und die Reinigung im Bereich vor den Ständen sind
die Aussteller zuständig. Abfallcontainer werden nicht zur Verfügung gestellt. Für die Entsorgung der Abfälle und Verpackungsmaterialien sind die Aussteller
selbst zuständig. Abfälle dürfen nicht vor den Hallen abgestellt werden.
Stand: 22.03.2016 / Seite 1 von 2
15. Strom- und Wasseranschluss
Die allgemeine Beleuchtung (nicht die einzelnen Stände) wird vom Veranstalter erstellt. Die Wasseranschlüsse werden je nach Arbeitszeit und
Materialverbrauch berechnet. Die Anschluss- und Verbrauchsgebühren werden von den ausführenden Vertragsfirmen gesondert berechnet. Sämtliche
Installationen bis zum Standanschluss werden nur von den vom Veranstalter beauftragten Firmen ausgeführt. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen
Bestimmungen – insbesondere VDE – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemessen, können auf Kosten des Ausstellers von der
Messeleitung entfernt werden. Die Messeleitung haftet nicht für eine Unterbrechung oder Leistungsschwankung der Versorgungsanlagen.
16. Bewachung und Haftung
Die allgemeine Bewachung des Geländes außerhalb der Öffnungszeiten der Messe übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Beschädigung oder
Verluste. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig. Etwaige Schäden oder Verluste müssen dem Wachpersonal bis spätestens 13:00
Uhr eines jeden Tages gemeldet werden. Die Messehalle sowie das Freigelände sind jeweils 2 Tage vor Beginn der Messe, während der Messe und dem
darauffolgenden Tag bis 8:00 Uhr bewacht. Die Kosten der Bewachung sind in der Platzmiete eingeschlossen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an
Ausstellungsgütern, am Stand oder der Einrichtung. Für Sach- und Personenschäden haftet der Veranstalter nur insoweit, als er gesetzlich dafür haftbar
gemacht werden kann. Ein Teil des Ausstellungsgeländes liegt im Bereich der Volksfestwiese, die im Überschwemmungsbereich der Großen Vils liegt. Der
Veranstalter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Hochwasser auftreten. Die Aussteller haben dafür zu sorgen, dass im Hochwasserfall
rechtzeitig alle abschwemmbaren Einrichtungen und Güter geräumt werden.
17. Versicherung
Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung unter Einschluss des An- und Abtransportes des Ausstellungsgutes, sowie einer Haftpflichtversicherung für
Personen- und Sachschäden auf eigene Kosten wird den Ausstellern dringend empfohlen.
18. Fahrverbot und Parkplätze
Während der Messedauer besteht innerhalb des Messegeländes Park- und Fahrverbot von täglich 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dies gilt nicht für besonders
gekennzeichnete Fahrzeuge des Veranstalters. Der Zubringerverkehr für Aussteller darf nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfolgen.
19. Ordnungsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften
Die Messeleitung übt im Messegelände das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters und der Kontrollorgane sowie der Sachverständigen des
TÜV ist unverzüglich Folge zu leisten. Gegen Vorzeigen des Dienstausweises haben diese jederzeit Zutritt zu allen Ausstellungsflächen. Die allgemeinen und
örtlichen Vorschriften betreffend dem Feuerschutz, die Unfallverhütung und des Gewerbewesens usw. sind einzuhalten.
Insbesondere zu beachten:
In den Hallen ist die Verwendung von offenem Licht verboten. Für Feuerungsanlagen, Wärmegeräte usw. bleiben besondere Anordnungen vorbehalten.
Feuerlöschgeräte sowie Notausgänge dürfen nicht zugebaut werden. Brennbares Verpackungsmaterial ist aus den Hallen zu entfernen. Maschinen und
Geräte müssen in Bau und Ausstattung den Unfallverhütungsvorschriften bzw. dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (BGBI. S 717)
entsprechen. Elektrische Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des VDE entsprechen.
20. Erlaubnis für Ausschank und Imbissstellen
Alle Aussteller mit Ausschank und Imbissstellen haben die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis beim zuständigen Gewerbeamt selbst einzuholen.
21. Änderung, höhere Gewalt
Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, hat der
Veranstalter das Recht, die Messe abzusagen, wobei bis zu 25 % der Standmiete als Unkosten einbehalten werden, die Messedauer oder die Öffnungszeiten
ohne Anerkennung von Schadensersatzansprüchen für beide Teile zu ändern. In diesen Fällen ist dies so früh wie möglich vom Veranstalter bekannt zu
geben.
22. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Vilsbiburg.
23. Anerkennung der Bedingungen
Die Ausstellungsbedingungen werden in allen Teilen durch die Unterzeichnung der Anmeldung anerkannt. Jeder Aussteller hat für die Einhaltung dieser
Bestimmungen durch seine Beauftragten und die bei ihm Beschäftigen Sorge zu tragen und ist hierfür verantwortlich.
Stand: 22.03.2016 / Seite 2 von 2