www.wpk.de/service-center/qualitaetskontrolle/anzeige/ Merkblatt für die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer durch WP/vBP und WPG/BPG (Stand: 1. Juni 2016) Anzeige WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) haben der WPK ab 17. Juni 2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige erforderlich. Nach dieser Anzeige wird die Praxis in das Berufsregister der WPK eingetragen und erhält einen Auszug aus dem Berufsregister (§ 40 Abs. 3 WPO). Dieser Auszug ist Voraussetzung für eine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Inhalt der Anzeige Mit der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer zu machen (§ 57a Abs. 1 Satz 3 WPO). Diese Angaben sind im Wesentlichen vergleichbar mit den bisher für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben. Sie dienen der Kommission für Qualitätskontrolle dazu, die erforderliche Risikoanalyse für die anzeigende Praxis zu erstellen. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des Zeitpunkts, bis zu dem die erste Qualitätskontrolle durchzuführen ist (spätestens nach drei Jahren, § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO). Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach einer Anzeige sind der WPK ebenfalls mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). Siehe auch Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG vom 3. Mai 2016
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