Merkblatt

www.wpk.de/service-center/qualitaetskontrolle/anzeige/
Merkblatt
für die
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer
durch WP/vBP und WPG/BPG
(Stand: 1. Juni 2016)
Anzeige
WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) haben der WPK ab 17. Juni 2016
anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316
HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche
Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge
angenommen, ist keine Anzeige erforderlich.
Nach dieser Anzeige wird die Praxis in das Berufsregister der WPK eingetragen und erhält einen
Auszug aus dem Berufsregister (§ 40 Abs. 3 WPO). Dieser Auszug ist Voraussetzung für eine
wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Inhalt der Anzeige
Mit der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer
zu machen (§ 57a Abs. 1 Satz 3 WPO). Diese Angaben sind im Wesentlichen vergleichbar mit den
bisher für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben. Sie dienen der
Kommission für Qualitätskontrolle dazu, die erforderliche Risikoanalyse für die anzeigende Praxis
zu erstellen. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des Zeitpunkts, bis zu dem die erste
Qualitätskontrolle durchzuführen ist (spätestens nach drei Jahren, § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO).
Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit
Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach
einer Anzeige sind der WPK ebenfalls mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). 
Siehe auch Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG
vom 3. Mai 2016