Sturm und Hochwasser: Das sind die Rechte Ihres Mieters Foto: © Thaut Images - Fotolia.com Starkregen und das damit verbundene Hochwasser haben viele Häuser, Wohnungen und Keller beschädigt. Nach dem Schock kommen nun die Einbußen und Sorgen um die zerstörte oder durchnässte Wohnung oder Haus. Die treffen nicht nur den Mieter, sondern auch viele Vermieter. In der Not heißt es zusammenhalten! Reparieren, mindern, kündigen: Welche Rechte Mieter und Vermieter in dieser Notsituation haben. Autoren: Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin meineimmobilie.de Worum geht es? Sturm, Hagel, Starkregen, Hochwasser: Das sind die Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter. Was Sie als Vermieter reparieren und instand setzen müssen Als Eigentümer und Vermieter müssen Sie die Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch den Starkregen und das eingedrungene Hochwasser schnellstmöglich beseitigen. Dazu gehört auch das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf. den Wohnungen. Außerdem müssen Sie die Wohnung trocken legen lassen. Wer für die Schäden am Mobiliar haftet In der Mietwohnung selbst müssen Sie im Übrigen nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Beispielsweise, wenn Sie dem Mieter eine Wohnung mit Einbauküche oder Laminatboden vermietet haben, müssen Sie ihm schlimmstenfalls eine neue Küche kaufen bzw. einen neuen Fußboden verlegen lassen. Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen. Starkregen: Was die Versicherung zahlt Versicherungen, wie die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, treten grundsätzlich nur für Sturmschäden ein, aber nicht für reine Hochwasserschäden. Dazu kommt, dass hier meist nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs mitversichert sind. Die Hochwasserschäden bekommen Sie bzw. der Mieter meist nur ersetzt, wenn Sie zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Wann der Mieter mindern darf Solange die Mietwohnung wegen der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, darf der Mieter die Miete mindern. Steht die Wohnung beispielsweise vollständig unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt, gilt die Wohnung als unbewohnbar. Das bedeutet, dass der Mieter die Miete um 100 Prozent kürzen darf. Bevor der Mieter allerdings mindern darf, muss er Ihnen die Wohnungsmängel anzeigen. Diese Anzeigepflicht ist vor allem dann wichtig, wenn Sie nicht am Ort des Mietobjekts wohnen und somit gar nichts vom Starkregen und dessen schlimmen Folgen wissen. Selbst, falls Sie in Ihrem Mietvertrag eine Klausel haben, wonach das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, ist diese unwirksam. Falls nicht ohnehin schon Ihr Mieter Fotos von den Wohnungsmängeln gemacht hat, sollten Sie das unbedingt für die Versicherung nachholen, damit Sie den Umfang und das Ausmaß später notfalls beweisen können. Wann der Mieter Schadenersatz von Ihnen verlangen kann Keine Sorgen: In der Regel sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Sie ausgeschlossen. Normalerweise müssen Sie als Vermieter auch keine Vorkehrungen gegen nur ganz seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen treffen. Das gilt nur, wenn Ihre Wohnung bekanntermaßen in einem Überschwemmungsgebiet liegt. Schadenersatz kommt erst in Betracht, wenn Sie mit dem Beseitigen der Mängel in Verzug geraten und dadurch zusätzliche Schäden am Mieterinventar entstehen. Was gilt, wenn Ihre Wohnung unbewohnbar ist Ist Ihr vermietetes Haus bzw. Ihre Wohnung völlig durch das Hochwasser zerstört worden, endet damit Ihre Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Gleiches gilt, wenn Ihr Haus so beschädigt ist, dass es einem Totalverlust des Gebäudes gleichzusetzen ist und es abgerissen werden muss. In diesen Fällen endet Ihr Mietverhältnis. Das bedeutet: Der Mieter muss keine Miete mehr zahlen. Er kann aber im Gegenzug auch nicht verlangen, dass Sie ihm eine Ersatzwohnung stellen. Was bei einer teilweisen Zerstörung der Mietsache gilt Ist das Gebäude beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, sind Sie als Vermieter grundsätzlich verpflichtet, das Haus oder die Wohnung wieder aufzubauen bzw. zu reparieren. Dies gilt nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten wird. Diese „Opfergrenze“ ist dann überschritten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Ihrem Instandsetzungsaufwand, dem Nutzen der Instandsetzung für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjektes einerseits und den zu erzielenden Mieteinnahmen andererseits besteht. Oder kürzer gesagt: Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Ihrem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für Ihren Mieter sowie der Miethöhe andererseits, wäre es treuwidrig vom Mieter, dennoch auf eine Reparatur zu pochen. In diesen Fällen sprechen die Juristen von einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, die eine Vertragsanpassung erforderlich macht. Das kann so weit gehen, dass Ihr Mieter von Ihnen sogar eine gleichwertige Ersatzwohnung aus Ihrem Wohnungsbestand fordern kann. Haben Sie keine Ersatzwohnung in Ihrem Bestand oder ist Ihnen auch keine andere Form der Vertragsanpassung zumutbar, können Sie Ihrem Mieter den Mietvertrag kündigen. Wegen Hochwasser: Wann der Mieter deswegen kündigen kann Der Mieter hat das Recht, bei gravierenden Sturm- oder Hochwasserschäden den Mietvertrag fristlos wegen Gesundheitsgefährdung zu kündigen. Beispielsweise dann, wenn in seiner Wohnung Schlamm und Fäkalien stehen und es Ihnen nicht gelingt, die Mieträume relativ kurzfristig wieder in einen brauchbaren, das heißt vermietbaren Zustand zu versetzen. Der Mieter kann auch fristlos kündigen, wenn er die Wohnung nicht vertragsgemäß nutzen kann. Voraussetzung ist, dass Sie auch nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage sind, dem Mieter das Mietobjekt ohne gravierende Mängel wieder zur Verfügung zu stellen. meineimmobilie.de-Tipp
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