28. - 29. Mai 2016
Flugplatz Kyritz – Heinrichsfelde
Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen Die Neue PRIMA - Messe 2016
1. Verantwortlicher Veranstalter:
Stadtverwaltung Kyritz
2. Ort:
Messegelände
Flugplatz Heinrichsfelde
16866 Kyritz
3.Teilnehmer
Teilnehmer können Firmen, Dienstleistungsbetriebe, Vereinigungen oder sonstige Organisationen sein.
Voraussetzung für eine Teilnahme ist bei Firmen die Eintragung ins Handelsregister bzw. der Nachweis
der Gewerbeanmeldung. Reisegewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte
sein.
4. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich schriftlich auf dem vom Veranstalter herausgegebenem Anmeldeformular. Mit der schriftlichen Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungs- und Teilnahmebedingung an.
Die Anmeldung ist für den Aussteller bindend, solange sie nicht vom Veranstalter widerrufen wird.
Eine mögliche Absage durch den Veranstalter erfolgt mindestens vier Wochen vor dem geplanten Ausstellungsbeginn.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
5. Zulassung und Bestätigung
Über die Zulassung und die Platzzuteilung entscheidet der Veranstalter. Er kann eine Anmeldung ohne
Angabe von Gründen ablehnen. Es werden nur Aussteller zugelassen, die das Standgeld und die Nebenkosten vorab fristgerecht gezahlt haben und die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Aus rechtlichen Gründen ist Konkurrenzausschluss nicht möglich. Auch die Zuteilung der Stände erfolgt
ohne Berücksichtigung der Konkurrenz.
6. Rücktrittsmöglichkeiten
Tritt der Aussteller aus einem nicht zu vertretenen Grund vom Vertrag zurück bzw. kündigt ihn oder oder
nimmt nicht an der Messe teil, ohne das ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder gesetzliches Recht
zusteht, ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt bei Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages
 bis 4 Monate vor Ausstellungsbeginn 40 %
 bis 2 Monate vor Ausstellungsbeginn 60 %
 bis 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn 80 %
 danach und im Falle der Nichtteilnahme 100 %
des vereinbarten Standentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen.
7. Veranstaltungsort und -zeit
Ort und Zeit der Ausstellung ergeben sich aus den Ausstellungsinformationen. Der Aussteller verpflichtet
sich, den ihm zugewiesenen Platz einzunehmen und während der gesamten Dauer der Veranstaltung
geöffnet, besetzt und mit Ausstellungsgut belegt, zu halten.
Bei Zuwiderhandlung kann der Aussteller ausgeschlossen und mit einer Vertragsstrafe bis zur dreifachen
Höhe der Standmiete belegt werden.
8. Standzuweisung
Rechtzeitig vor der Ausstellung werden letzte Informationen und ein Lageplan mit Standplatzmarkierung
zugesandt. Der Veranstalter kann dem Aussteller einen anderen gleichwertigen Standplatz zuweisen, sofern dies erforderlich wird. Dies kann auch während der Veranstaltung geschehen.
Ersatzansprüche des Ausstellers entstehen nicht. Eine Untervermietung des Standplatzes ist ausgeschlossen.
9. Standaufbau und -abbau
Die Standaufbau bzw. -abbauzeiten werden in den Ausstellerinformationen geregelt. Bei Nichteinhalten
der Standaufbauzeiten kann der Stand anderweitig vergeben werden.
Das befreit den Aussteller nicht, die vereinbarte Standmiete und die Nebengebühren zu entrichten.
Der Abbau kann am letzten Ausstellungstag um 18.00 Uhr beginnen und muss am darauf folgenden
Werktag um 18.00 Uhr abgeschlossen sein.
Der Veranstalter ist berechtigt, nach Ablauf des Abbautermins zurückgelassenes Ausstellungsgut auf
Kosten des Ausstellers zu entfernen bzw. zu vernichten.
Die Standaufbauhöhe ist auf 2,20 m begrenzt. Ausnahmen sind nach Absprache mit der Ausstellungsleitung möglich. Der Aufbau des Standes muss nach der bestätigten Standgröße vorgenommen werden.
10. Standgestaltung
Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller verantwortlich. Hierbei sind folgende Auflagen des Veranstalters zu beachten:
1. Die Standbegrenzungen sind genau einzuhalten!
2. Die Ein- und Ausgänge, Notausgänge, Hallengänge, Fußwege und Standorte der Feuerlöscher sind
freizuhalten!
3. Die Gefährdung von Besuchern und Standbenutzern ist auszuschließen!
4. Der Stand muss dem allgemeinen Erscheinungsbild der Ausstellung entsprechen!
5. Vom Veranstalter werden Zwischenstellwände installiert. Stände sind vom Aussteller zu besorgen
und zu installieren.
6. Die Stellwände dürfen nicht geschraubt oder genagelt werden, lediglich eine ablösbare Beklebung
oder Bespannung darf vom Aussteller angebracht werden.
7. Für Beschädigung an Einrichtungen des Veranstalters haftet der Aussteller.
8. Für die gesamte Dauer der Veranstaltung sind deutlich erkennbar Name und Anschrift des Ausstellers am Stand anzubringen. Befestigungen, gleich welcher Art, dürfen an den Hallen- bzw. Zeltteilen
nicht angebracht werden. Bei Zuwiderhandlung hat der Aussteller bei Schäden die Kosten für Wiederinstandsetzung zu übernehmen. Aufgrabungen von Rasenflächen oder sonstigen Gartenanlagen
im Freigelände dürfen nur mit Genehmigung des Veranstalters vorgenommen werden. Die Wiederinstandsetzung der Aufgrabungsfläche geht zu Lasten des Ausstellers.
11. Reinigung der Ausstellungsstände
Der Aussteller verpflichtet sich zur Instandhaltung und Reinigung seines Standplatzes. Die Ausstellungsstände sind täglich vor Öffnung der Veranstaltung zu reinigen. Die Abfälle sind in die bereitgestellten
Container zu bringen. Für die Gastronomie gelten Sonderregelungen, die besonders ausgehändigt werden. Bei Nichtbeachten der Reinigungspflicht ist der Veranstalter berechtigt, zu Lasten des Ausstellers
die liegengelassenen Abfälle entfernen zu lassen. Gänge und Freiflächen, die nicht zu den Standflächen
gehören, werden durch den Veranstalter gereinigt.
12. Strom- und Wasserversorgung
Die Installationen für Wasser, Licht- und Kraftstrom erfolgt ausgehend von der Haupt- bzw. Ringleitung.
Der individuelle Verbrauch geht zu Lasten des Ausstellers.
Aus Vereinfachungsgründen wird ein Pauschalpreis für Installation und Verbrauch vereinbart.
Der Aussteller muss in der Anmeldung seinen Leistungsbedarf in Kilowatt und die benötigte Spannung in
Volt angeben.
Die Größe des Wasseranschlusses ist in Zoll zu benennen. Der Aussteller ist verpflichtet, alle elektrischen Geräte oder Wasserentnahmestellen beim Verlassen seines Standes abzuschalten bzw. zu
schließen. Stromanschlüsse dürfen nur durch die vom Veranstalter benannte Firma installiert werden.
Der Aussteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Veranstalters den Mitarbeitern der benannten Firma Zutritt zu den Ständen zu gewähren.
Für alle Unternehmen, die elektrische Geräte betreiben, besteht Anschlusszwang.
13. Ausstellungsgüter und Warenangebot
Es dürfen nur die angemeldeten Ausstellungsgüter und Waren angeboten werden. Änderungen müssen
genehmigt werden. Angebote, die dem Charakter oder dem Niveau der Ausstellung widersprechen, können auch während der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
14. Miete und sonstige Kosten
Die Standmiete, Neben- und sonstigen Kosten sind in der Standanmeldung aufgelistet. Die Berechnung
der Standmiete erfolgt nach der gemeldeten und zugeteilten Fläche.
Für die Ausstellung besonderer Werbeflächen wird eine Miete erhoben.
Der namentliche Eintrag in den Ausstellungskatalog ist zwingend und beitragspflichtig.
15. Zahlungsbedingung
Alle Aussteller erhalten mit der Teilnahmebestätigung eine Rechnung.
Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung fällig.
Ist die Standmiete zwei Wochen vor Messebeginn nicht entrichtet, behält sich der Veranstalter vor, die
betreffenden Flächen an Dritte zu vermieten.
Die Standmiete zzgl. der Nebenkosten ist nach Erhalt der Rechnung in der angegeben Zahlungsfrist unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der folgenden Konten der Stadt Kyritz zu überweisen:
DKB AG, Konto: 400614, BLZ: 120 300 00, BIC: BYLADEM1001, IBAN: DE88 1203 0000 0000 4006 14
oder
Sparkasse OPR, Konto: 1522001162, BLZ: 160 502 02, BIC: WELADED1OPR,
IBAN: DE38 1605 0202 1522 0011 62
16. Veranstaltungsverlauf
Der Veranstalter hat auf dem Veranstaltungsgelände uneingeschränktes Hausrecht.
Verstöße gegen die Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen berechtigen den Veranstalter zur sofortigen Schließung und Räumung des Standes.
Der Aussteller meldet sich vor dem Verlassen des Ausstellungsgeländes beim Veranstalter ab.
17. Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für das eigene Unternehmen
erlaubt. Werbemaßnahmen, die der Gesamtveranstaltung dienen, obliegen ausschließlich dem Veranstalter oder dem damit beauftragten Unternehmen.
Presseveröffentlichungen können nur durch den Veranstalter erfolgen. Sollte ein Aussteller selbst Presseveröffentlichungen vornehmen, ist die Zustimmung des Veranstalters einzuholen.
Zuwiderhandlungen berechtigen den Veranstalter zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
Miet- und Nebenkosten sind in voller Höhe fällig.
18. Fotografieren, Filmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen oder dergleichen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen zu
verwenden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Funk und Fernsehen anfertigen.
19. Parkplatzbenutzung
Vor dem Ausstellungsgelände stehen mehrere Parkplätze zur Verfügung, die vom Aussteller kostenlos
ohne Rechtsanspruch genutzt werden können. Eine Reservierung von Parkplätzen ist nicht möglich.
Im Ausstellungsgelände selbst ist das Parken grundsätzlich verboten. Fahrzeuge, die verbotswidrig abgestellt sind oder den Verkehr behindern, werden kostenpflichtig abgeschleppt.
20. Ausstellerhinweise
Jeder Aussteller erhält für die Veranstaltungsdauer Ausstellerausweise (personengebunden) und Parkausweise (Fahrzeug gebunden) kostenlos.
21. Feuerschutz
Der Aussteller verpflichtet sich, den eigenen Stand, sofern es die Brandschutzbestimmungen verlangen,
durch die Bereitstellung eines Feuerlöschers zu sichern. Für den Brandschutz des allgemeinen Ausstellungsgeländes ist der Veranstalter zuständig.
22. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für irgendwelche, während der Veranstaltung, während des
Auf- und Abbaus, sowie des An- und Abtransportes eintretende Schäden, Verluste, etc.
Jeder Aussteller hat selbst für eine Haftpflichtversicherung und weitere entsprechende Versicherungen zu
sorgen. Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Bewachung und Kontrolle des Ausstellungsgeländes
vor und nach den Öffnungszeiten.
Für die übrige Zeit sorgt jeder Aussteller für die Sicherheit seiner Ware und des Standes.
Der Aussteller stellt den Veranstalter von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, seiner Besucher und Gäste, sowie sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des
Standplatzes stehen.
Der Aussteller verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Veranstalter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Veranstalter und
dessen Bedienstete und Beauftragte.
23. Abschlussbestimmung
Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Aussteller die vorgenannten Bedingungen, die
ortspolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen Vorschriften an.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Neuruppin