Abstimmung 5. Juni 2016 kantonschwyz Erläuterungen 1. Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» 2. Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes www.sz.ch/abstimmungen Inhaltsverzeichnis Einleitung Erläuterungen 3 4 – 15 1. Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» 4 1.1 Übersicht und Abstimmungsfrage 4 1.2 Ausgangslage und gesetzliche Grundlage 5 1.3 Die Volksinitiative im Wortlaut 6 1.4 Die Argumente des Regierungsrates 6 1.5 Die Argumente des Initiativkomitees im Wortlaut 9 2. Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 10 2.1 Übersicht und Abstimmungsfrage 10 2.2 Gründe für eine Teilrevision 11 2.3 Wesentliche Änderungen 11 2.4 Auswirkungen der Teilrevision 14 2.5 Die Argumente des Referendumskomitees im Wortlaut 15 Wortlaut der Vorlage 16 – 23 Abstimmung vom 5. Juni 2016 Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger Kantonsrat und Regierungsrat unterbreiten Ihnen für die Abstimmung vom 5. Juni 2016 zwei kantonale Vorlagen: Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» Die Initiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» verlangt, dass sich die Behörden des Kantons Schwyz mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Tunnelprojekt A4 Neue Axenstrasse einsetzen sollen. Stattdessen soll die Sicherheit für den Motorfahrzeug- und Langsamverkehr auf der bestehenden Axenstrasse verbessert werden. Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes Die korrekte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sind in einer direkten Demokratie ein hohes Gut. Organisatorische Vorgaben für die Wahl- und Abstimmungsbüros und klare Gültigkeits- und Ungültigkeitsgründe für eine Stimmabgabe sollen das Vertrauen in die politischen Rechte stärken. Zudem wird mit der Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes der Rechtsschutz bei kantonalen Wahlen angepasst. Schwyz, im Mai 2016 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Andreas Barraud Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun 3 Erläuterungen 1. Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» 1.1 Übersicht und Abstimmungsfrage Am 10. April 2015 wurde die Initiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» eingereicht. Die Initiative verlangt, dass sich die Behörden des Kantons Schwyz mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Tunnelprojekt A4 Neue Axenstrasse einsetzen sollen. Stattdessen soll allein die bestehende Axenstrasse saniert und damit die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer verbessert werden. Die Initiative wird unter anderem damit begründet, dass der Bau der neuen Axenstrasse zu einer Kapazitätserhöhung und damit zu mehr Transitverkehr führe. Zudem erachten die Initianten die Kosten als zu hoch. Der Regierungsrat ist dagegen überzeugt, dass die Fertigstellung der Nationalstrasse am Axen im Interesse des Kantons Schwyz ist: Die Verkehrssicherheit wird – insbesondere für die Velofahrer und für die Fussgänger – erheblich verbessert, die Dörfer Brunnen und Sisikon werden vom Durchgangsverkehr entlastet und die alte Axenstrasse kann touristisch aufgewertet werden. Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 16. März 2016 die Initiative beraten. Er ist dem Antrag des Regierungsrates gefolgt und empfiehlt mit 78 zu 13 Stimmen die Initiative abzulehnen. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» annehmen? 4 Erläuterungen 1.2 Ausgangslage und gesetzliche Grundlage Langjährige Planung Seit Jahrzehnten genügt die Axenstrasse den Anforderungen nicht mehr. Sie musste wegen Naturereignissen und schweren Unfällen immer wieder gesperrt werden. Im Jahr 1984 beispielsweise unterbrach ein Felsabsturz beim Stutzegg-Tunnel südlich von Sisikon die Axenstrasse. 1992 war die Strasse wegen eines drohenden Felssturzes am Ölberg acht Monate lang gesperrt. Um Abhilfe zu schaffen, verständigten sich die beiden Kantonsregierungen Schwyz und Uri bereits 1986 auf ein gemeinsames Vorgehen zur Erneuerung der Axenstrasse. Schon damals war es das Ziel, eine Tunnellösung zwischen Brunnen und Flüelen zu realisieren, um die Sicherheit und die Verfügbarkeit der wichtigen NordSüd-Route nachhaltig zu gewährleisten und Sisikon vom Verkehr zu entlasten. Nachdem Ende 1999 die Planungen für einen durchgehenden Fronalp-Tunnel von Ingenbohl bis Sisikon verworfen wurden, empfahl eine Expertengruppe die Variante «Etappierter Tunnel» mit dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel. Die beiden Kantonsregierungen stimmten dieser Variante zu und erhielten vom Bund den Auftrag, das generelle Projekt A4 Neue Axenstrasse auszuarbeiten. Dieses wurde vom Bundesrat im Januar 2009 genehmigt. Inzwischen sind die Planungsarbeiten am Ausführungsprojekt abgeschlossen. Im Herbst 2014 erfolgte die öffentliche Planauflage. Die dagegen eingereichten Einsprachen werden zurzeit behandelt. Die Bauherrschaft – die Kantone Uri und Schwyz unter Aufsicht des Bundesamtes für Strassen ASTRA – geht vom Erhalt der Baugenehmigung Ende 2016 und vom Start der Bauarbeiten ab dem Jahr 2017 aus. Baupflicht und Finanzierung Nach Art. 197 Ziff. 3 Bundesverfassung stellen die Kantone die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter Oberaufsicht des Bundes fertig. Die A4 mit der Axenstrasse ist gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz und die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 Teil des Nationalstrassennetzes (Anhang 1, Ziffer c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Bundesbeschlusses ist der Bundesrat ermächtigt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse zu ändern. 2009 hat der Bundesrat zusammen mit der Genehmigung des von den beiden Kantonen Uri und Schwyz vorgelegten generellen Projekts der beantragten Aufklassierung von der dritten in die zweite Klasse zugestimmt. Gründe dafür waren die Trennung des Langsamverkehrs und der angestrebte Ausbaustandard. Die Kostenaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen sowie die Finanzierung der Netzfertigstellung sind bundesrechtlich vorgeschrieben (Art. 7 ff. und 5 Erläuterungen Art. 11 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe vom 22. März 1985, Art. 5 und Anhang 1 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr vom 7. November 2007, wie auch in Art. 1 und 5 Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006). Die A4 Neue Axenstrasse kostet insgesamt 980 Mio. Franken. Der Anteil des Kantons Schwyz beläuft sich auf 56 Mio. Franken. Der Schwyzer Anteil wird über die Spezialfinanzierung Strassen finanziert. Wegen des Axenprojekts muss kein Erneuerungs- oder Sanierungsprojekt des Kantonsstrassennetzes zurückgestellt werden. Die alte Axenstrasse wird vom Bund für eine neue Lebensdauer instand gestellt und dem Kanton voraussichtlich im Jahr 2030 übergeben. Dadurch wird das Kantonsstrassennetz um 3% erweitert. Der Unterhalt wird über die Spezialfinanzierung Strassen getätigt. 1.3 Die Volksinitiative im Wortlaut Volksinitiative «Axen vors Volk – Für Sicherheit ohne Luxustunnel» Die Kantonsverfassung vom 24. November 2010 wird wie folgt geändert: X. Schluss- und Übergangsbestimmungen (neu) § 91a (neu) Übergangsbestimmung zu § 24 Die Behörden des Kantons wirken mit allen rechtlich zulässigen Mitteln darauf hin, dass a)die Sicherheit für den Motorfahrzeug- und den Langsamverkehr auf der bestehenden Axen-Nationalstrasse verbessert wird; b) das Tunnelprojekt A4 Neue Axenstrasse nicht realisiert wird. 1.4 Die Argumente des Regierungsrates Verkehrssicherheit und Verfügbarkeit Heute können die Verkehrssicherheit und die Verfügbarkeit der Axenstrasse nur teilweise gewährleistet werden. Das Naturgefahrenrisiko ist hoch. Felsstürze und Rüfen haben immer wieder zur Sperrung der Strasse geführt. Für die Anwohnerinnen und Pendler sowie die Schwyzer, Urner und Tessiner Wirtschaft haben solche Sperrungen stets schwerwiegende Folgen. Mit der neuen Strasse werden die Si- 6 Erläuterungen cherheit und die Verfügbarkeit wesentlich erhöht. Die neue Axenstrasse verfolgt als zentrales Anliegen die Verbesserung der Benutzersicherheit. Sie erhöht zwar die Attraktivität, stellt aber keine Kapazitätserweiterung dar. Der Engpass bleibt zwischen Gumpisch und Flüelertunnel auf einer Länge von 3.1 Kilometern bestehen. Im Gegensatz zum neuen Gotthardtunnel wird der Axentunnel weiterhin im Gegenverkehr betrieben. Dabei erfüllt die Axenstrasse alle Sicherheitsanforderungen, die in der Schweiz und in Europa an Nationalstrassen gestellt werden. Der Axentunnel weist im Vergleich mit dem Gotthardtunnel ein tieferes Verkehrsaufkommen und einen geringeren Lastwagenanteil auf, weshalb auf den Bau von zwei Röhren verzichtet werden kann. Entlastung für Brunnen und Sisikon Heute führt der gesamte Strassenverkehr mitten durch das Dorf Sisikon. An Spitzentagen sind das bis zu 14 000 Fahrzeuge. Dieser Durchgangsverkehr ist für die Einwohnerinnen und Einwohner von Sisikon eine riesige Belastung und längst nicht mehr zumutbar. Aus Schwyzer Sicht ermöglicht der Strassenausbau am Axen mit dem Morschacher Tunnel eine nachhaltige Entlastung des Dorfkerns von Brunnen. Der Mositunnel stellt zwar bereits heute eine Umfahrung von Brunnen dar, was jedoch nur mit Einschränkungen gilt. Bei geschlossenem Tunnel reicht die Kapazität des verkehrsberuhigten Dorfzentrums von Brunnen bei weitem nicht aus, um den Verkehr zu schlucken. Da der Mositunnel in absehbarer Zeit saniert werden muss, ist eine länger dauernde Vollsperrung nicht zu vermeiden. Obwohl die Dringlichkeit schon jetzt gegeben wäre, wird der Sanierungszeitpunkt hinausgezögert, damit der Verkehr nach der Eröffnung durch den neuen Morschacher Tunnel statt durch Brunnen geführt werden kann. Die Axenstrasse dient auch als Ausweichroute, wenn der Seelisbergtunnel gesperrt ist. Diese so genannte Netzredundanz wird vom Bund gefordert. Umwelt und Sicherheit Die Initianten bringen vor, dass die bestehende Axenstrasse saniert und Sisikon mit einer Kurzumfahrung vom Durchgangsverkehr entlastet werden soll. Die Geologie und die sehr beengten topografischen Verhältnisse stellen aber kaum lösbare Hindernisse für Kurzvarianten dar. Eine Kurzvariante zöge auch unweigerlich eine Verlängerung der offenen Strecke mit umfangreichen neuen Kunst- und Schutzbauten nach sich. Die damit verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild wären aber gemäss einer Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht bewilligungsfähig, da die Axenstrasse in einer «Landschaft von nationaler Bedeutung» liegt. 7 Erläuterungen Die grössten Sicherheitsdefizite der Axenstrasse liegen zwischen Brunnen und Sisikon. Eine Kurzumfahrung von Sisikon würde zwar das Dorf vom Durchgangsverkehr entlasten. Die grösstenteils auf Schwyzer Boden liegenden Gefährdungen blieben aber weiterhin bestehen. Eine umfassende und nachhaltige Lösung lässt sich dagegen mit der projektierten Tunnellösung erzielen. Die neue Axenstrasse ist auch mit der zukünftigen Linienführung des Neat-Zubringers im Felderboden zwischen Fronalp und Urmiberg abgestimmt. Würde der Morschacher Tunnel der neuen Axenstrasse nicht realisiert, würde ein massives Überführungsbauwerk den Siedlungsraum und die Landschaft beeinträchtigen. Bei einem Bau des Morschacher Tunnels ist dieses Bauwerk nicht notwendig, da die Kreuzung im Berg erfolgt. Langsamverkehr und Tourismus Heute muss sich auf der Axenstrasse der Langsamverkehr (Velos, Landwirtschaftsverkehr, Fussgänger) neben dem Hauptverkehr buchstäblich vorbeizwängen. Die Strecke ist im heutigen Zustand für den Langsamverkehr sehr gefährlich. Der Bau der neuen Axenstrasse verbessert die Sicherheit für den Langsamverkehr erheblich und schafft neue Nutzungsmöglichkeiten für die alte Axenstrasse, die als bauhistorisch einmaliges Werk eine Ausstrahlung weit über die Kantonsgrenzen hinaus hat. Daraus ergeben sich neue Chancen für die Gemeinden entlang der Strasse, aber auch als Ort der Begegnung für Freizeit und Erholung. Es wird eine flankierende Aufgabe sein, die zukünftige Nutzung der alten Axenstrasse neu auszugestalten und Angebote in den Bereichen Freizeit, Tourismus, Kultur und Langsamverkehr zu entwickeln. Fazit Der Regierungsrat und die klare Mehrheit des Kantonsrates sind von der Wichtigkeit und der Notwendigkeit des vorliegenden Projekts überzeugt und unterstützen die Realisierung der A4 Neue Axenstrasse. Die Fertigstellung dieser Nationalstras se ist nicht nur aus Sicht des Bundes, sondern auch aus der Sicht des Kantons Schwyz notwendig und sinnvoll. Im Übrigen erweckt die Initiative den Eindruck, dass das Stimmvolk über die Fertigstellung der A4 am Axen mitentscheiden könne. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Regierungsrat ist zusammen mit dem Regierungsrat des Kantons Uri gewillt, sich der Aufgabe zur Fertigstellung dieses Nationalstrassenteils zu stellen und die eigenen Interessen im schon weit fortgeschrittenen Projekt bestmöglich zu vertreten. Müsste sich der Kanton seiner Pflicht entziehen, riskiert er die Ersatzvornahme durch den Bund und den Verlust seiner Mitwirkungsrechte im weiteren Projektverlauf. Dies liegt nicht im Interesse des Kantons Schwyz. 8 Erläuterungen 1.5 Die Argumente des Initiativkomitees im Wortlaut Geschätzte Schwyzerinnen und Schwyzer Seit Jahren ist der geplante Gegenverkehrstunnel am Axen heftig umstritten. Mit Ihrem Ja zur Axen-Initiative können Sie unsere Behörden verpflichten, sich in Bern für eine bessere Lösung am Axen einzusetzen. Statt 1‘300 Millionen Franken Steuergelder für ein überteuertes Projekt mit gefährlichem Gegenverkehrstunnel zu verschleudern, soll die bestehende Axenstrasse sicherer gemacht und Sisikon mit einer Dorfumfahrung entlastet werden. Stimmen Sie JA zur Axen-Initiative: –Weil die zusätzliche Axen-Röhre mehr Transitverkehr durch unseren Kanton bringt. Unsere Dörfer an der Nord-Süd-Achse – insbesondere Schindellegi, Rothenthurm und Sattel – leiden heute schon am Durchgangsverkehr. Die zusätzliche Lastwagenflut bringt noch mehr Lärm und Abgase. – Weil am Axen 1‘300 Millionen Franken Steuergelder verschleudert werden sollen. Die Kosten des überteuerten Projekts sind unverhältnismässig hoch und stehen in keinem Verhältnis zum versprochenen Nutzen. –Weil das Projekt massive versteckte Folgekosten birgt. Mit dem Bau der zusätzlichen Axenröhre wird der Kanton Schwyz verpflichtet, die heutige Axenstrasse zu übernehmen und selber in Stand zu halten. Das bedeutet jährliche Unterhaltskosten in Millionenhöhe. –Am Axen gibt es kaum je Stau und gemäss Unfallstatikstik auch kein übermässiges Gefahrenpotenzial. Nicht am Axen, sondern in unseren Dörfern sind Staus, Unfälle und Verkehrsbehinderungen an der Tagesordnung. Wird der Axen gebaut, fehlt das Geld für viel dringendere Projekte. –Weil lange, kurvenreiche Gegenverkehrstunnel gefährlich sind. Die Diskussion um die Sicherheit beim Gotthardtunnel hat gezeigt, wie unverantwortlich es ist, heute noch solche veraltete Gegenverkehrstunnel zu bauen. –Weil die Bezeichnung «Netzvollendung» für das Neubauprojekt ein Etikettenschwindel ist. Die Axenstrasse ist bereits so gebaut, wie sie vom Volk im Nationalstrassen-Netzbeschluss beschlossen wurde. In Wirklichkeit ist das AxenProjekt eine Netzerweiterung und unser Kanton ist gar nicht verpflichtet 60 Millionen mitzuzahlen. Gegen das Neubauprojekt läuft deshalb auch immer noch ein juristisches Verfahren. –Weil wir im Kanton Schwyz selber bestimmen wollen, was mit unserem Geld gemacht wird. Noch nie ist ein Nationalstrassenprojekt gegen den Willen eines Kantons gebaut worden. Das lassen wir auch am Axen nicht zu! Mit Ihrem Ja zur Axen-Initiative verpflichten Sie den Regierungsrat, sich in Bern für ein besseres Axenprojekt einzusetzen. Komitee Axen vors Volk, www.axenstrasse.ch 9 Erläuterungen 2. Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 2.1 Übersicht und Abstimmungsfrage Bei den Ständeratswahlen 2011 wurden überraschend viele leere und ungültige Stimmzettel gezählt. Grund dafür war, dass jeweils mehrere Wahlzettel eingelegt wurden, obwohl nur ein einziger Wahlzettel zulässig war. Dies führte dazu, dass im ersten Wahlgang nur ein Kandidat das absolute Mehr erreichte, weshalb ein zweiter Wahlgang notwendig war. Die Erwahrung des im zweiten Wahlgang gewählten Ständerates konnte durch den Kantonsrat erst an seiner ordentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2011 erfolgen, so dass an der Bundesratswahl vom 14. Dezember 2011 nur ein Ständerat des Kantons Schwyz teilnehmen konnte. Bei der Anfechtung der Ständeratswahl 2011 zeigte sich zudem, dass Beschwerdeführern kein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von kantonalen Wahlen können weder beim Regierungsrat noch beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Beschwerdeführer müssen direkt ans Bundesgericht gelangen. Um ungültige Stimmabgaben möglichst zu vermeiden, nahm die Staatskanzlei umgehend Änderungen am Wahl- und Abstimmungsmaterial vor. Dadurch konnte in den folgenden Wahlen und Abstimmungen der Anteil ungültiger Stimmen markant gesenkt werden. Mit einer Teilrevision des Wahl- und Abstimmungsgesetzes werden zusätzliche Verbesserungen für Wahlen und Abstimmungen vorgeschlagen: –Bildung eines Ausschusses des Wahl- und Abstimmungsbüros zum Entscheid über Streitfälle (Stimmberechtigung, Gültigkeit Stimmabgaben); –klare Differenzierung zwischen ungültiger Stimmabgabe und ungültigen sowie leeren Wahl- und Stimmzetteln; –neues kantonales Einspracheverfahren gegen Vorbereitungshandlungen und das Endergebnis bei Ständerats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen; –klare Regelung der Zuständigkeiten für die amtliche Feststellung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen (Erwahrung). Der Kantonsrat hat der Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes mit 84 zu 9 Stimmen zugestimmt. Zusammen mit dem Regierungsrat empfiehlt er, die Vorlage anzunehmen. Gegen diese Gesetzesänderung ist das Referendum zustande gekommen. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Änderung vom 25. März 2015 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes annehmen? 10 Erläuterungen 2.2 Gründe für eine Teilrevision Am 23. Oktober 2011 fanden die National- und Ständeratswahlen statt. Dabei wurde bei der Ständeratswahl ein markant höherer Anteil an ungültigen Stimmzetteln als bei früheren Urnengängen registriert. Die acht Prozent ungültigen Stimmen entsprachen in etwa dem bisherigen doppelten Durchschnitt an ungültigen Stimmen. Die Hauptfehlerquelle lag damals darin, dass Stimmberechtigte für die gleiche Wahl mehrere Wahlzettel einlegten. Bei der gleichen Ständeratswahl war ein zweiter Wahlgang nötig, weil beim ersten Wahlgang nur ein Kandidat das absolute Mehr erreichte. Da die Erwahrung (amtliche Feststellung des Wahlergebnisses) des zweiten Ständerates durch den Kantonsrat erst in der Dezember-Session 2011 erfolgen konnte, konnte dieser Ständerat an den Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates zu Beginn der neuen Legislaturperiode nicht teilnehmen. Im Zusammenhang mit der Ständeratswahl 2011 sowie den Kantonsratswahlen 2008 und 2012 sind verschiedene Rechtsverfahren angestrengt worden. Dabei zeigte sich, dass gegen allfällige Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung dieser Wahlen direkt das Bundesgericht angerufen werden musste und innerhalb des Kantons keine Rechtsschutzmöglichkeit bestand. Diese verschiedenen festgestellten Mängel veranlassten die Rechts- und Justizkommission, beim Regierungsrat eine Überprüfung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes zu verlangen. Aus der Praxis des kantonalen und der kommunalen Wahlund Abstimmungsbüros ergab sich zusätzlicher Revisionsbedarf im Sinne von Präzisierungen der geltenden Regelungen. 2.3 Wesentliche Änderungen 2.3.1 Organisation und Aufgaben des Wahl- und Abstimmungsbüros Jede Gemeinde hat ein Wahl- und Abstimmungsbüro, das entweder für eine ganze Amtsdauer oder für jede Wahl oder Abstimmung bestimmt wird. Bisher war vorgeschrieben, dass über Zweifels- und Streitfälle das ganze Büro entscheidet. Dies war nicht mehr praktikabel, da in grösseren Gemeinden das ganze Büro zu viele Personen umfasst. Deshalb soll aus dem Büro neu ein Ausschuss gebildet werden, der über Fragen der Stimmberechtigung, der Gültigkeit von Stimmabgaben und der Ungültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln usw. entscheidet. Im Übrigen kann das Büro wie bisher durch Vertreter aus politischen Parteien und durch andere Stimmberechtigte ergänzt werden. 11 Erläuterungen Nachdem in fast allen Gemeinden über 95% der Stimmberechtigten die briefliche Stimmabgabe benutzen, gilt im ganzen Kanton noch eine einheitliche Urnenöffnungszeit am Wahl- und Abstimmungssonntag von 10 bis 11 Uhr. Daher wird auch ausdrücklich festgehalten, dass am Sonntag nach 11 Uhr abgegebene Stimmen oder in die Briefkästen eingeworfene Stimmen (Rücksendekuverts) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Stimmberechtigten müssen also im ganzen Kanton bis spätestens 11 Uhr des Wahl- und Abstimmungssonntags ihr Stimmrecht ausüben. 2.3.2 Klare Regelung für eine gültige Stimmabgabe Das geänderte Wahl- und Abstimmungsgesetz regelt präzis, wann die briefliche Stimmabgabe oder die Stimmabgabe an der Urne gültig bzw. ungültig ist. Davon zu unterscheiden sind ungültige und leere Wahl- oder Stimmzettel. Eine briefliche Stimmabgabe ist nur dann gültig, wenn der Stimmrechtsausweis unterschrieben und offen im Rücksendekuvert liegt. Zudem muss der Absender des Rücksendekuverts identifiziert werden können, und die Wahl- oder Stimmzettel müssen im Stimmkuvert verpackt sein. Finden sich im Rücksendekuvert mehr Stimmkuverts als unterschriebene Stimmrechtsausweise, so ist die Stimmabgabe ungültig. An der Urne kann nur gültig gestimmt werden, wenn sich die Wahl- und Abstimmungszettel im Stimmkuvert befinden und zusätzlich das Stimmkuvert durch die Urnenwache mit einem Stempel versehen worden ist. Diese Gültigkeitsanforderungen an die briefliche Stimmabgabe und an der Urne galten schon heute, sind jedoch im geänderten Gesetz klar in § 30a zusammengefasst. 2.3.3 Klare Kriterien für die Gültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln Ist die Stimmabgabe gültig erfolgt, so ist im nächsten Schritt – nach Öffnung der Stimmkuverts – zu prüfen, ob die einzelnen Wahl- oder Stimmzettel gültig sind. Die bisherigen Ungültigkeitsgründe werden neu getrennt für Wahl- und Abstimmungszettel aufgeführt. Ungültig sind Wahlzettel dann (§ 37), wenn nur nicht wählbare Personen aufgeführt werden oder Änderungen etc. nicht handschriftlich vorgenommen werden. Wahlzettel, die den Wählerwillen nicht erkennen lassen, unleserlich sind oder ehrverletzende Äusserungen enthalten, sind ebenfalls ungültig. Zudem sind gedruckte oder vervielfältigte Wahlzettel, die mehr vorgedruckte Namen enthalten als Mandate zu besetzen sind, ebenfalls ungültig. Bei Proporzwahlen (Nationalrats- und Kantonsratswahlen) sind zudem gedruckte Wahlzettel ungültig, die nicht mit einem amtlich veröffentlichten Wahlvorschlag übereinstimmen. Weiterhin wird daran festgehalten, dass für dieselbe Wahl nur ein einziger Wahlzettel verwendet werden darf. 12 Erläuterungen Ungültig sind Stimmzettel (§ 49), wenn sie unleserlich sind oder einen ehrverletzenden oder beleidigenden Inhalt aufweisen. Stimmzettel dürfen auch keine Kontrollzeichen aufweisen oder mit Maschinenschrift ausgefüllt werden. Zudem darf für die gleiche Abstimmung nur ein Stimmzettel ins Stimmkuvert gelegt werden. Leere Wahl- und Stimmzettel werden bei allen Wahlen und Abstimmungen nicht zu den gültigen Wahl- und Stimmzetteln gezählt und beeinflussen damit das Wahloder Abstimmungsresultat nicht. 2.3.4 Klare Regelung des Rechtsschutzes bei kantonalen Wahlen Bisher gab es bei kantonalen Wahlen keinen innerkantonalen Rechtsschutz gegen Vorbereitungshandlungen, sondern Stimmberechtigte mussten mit ihren Beanstandungen direkt ans Bundesgericht gelangen. Neu wird zusätzlich zum Bundesgericht auch auf kantonaler Ebene ein wirkungsvoller Rechtsschutz gewährt, indem Vorbereitungshandlungen und das Ergebnis aller kantonalen Wahlen bei kantonalen Instanzen angefochten werden können. Der Rechtsschutz der Stimmberechtigten wird dadurch gestärkt. Einspracheverfahren und Erwahrung der Kantons- und Regierungsratswahlen Bisher mussten Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Kantons- und Regierungsratswahlen direkt beim Bundesgericht gerügt werden. Neu können allfällige Beanstandungen sofort beim Regierungsrat vorgebracht werden. Dies soll innert kurzer Frist geschehen, damit berechtigte Mängel noch vor der Wahl korrigiert werden können. Damit wird der Rechtsschutz der Stimmberechtigten zusätzlich gestärkt, denn vor dem Weg ans Bundesgericht kann der Regierungsrat angerufen werden. Das Endergebnis einer Kantons- oder Regierungsratswahl kann wie bisher beim Kantonsrat selbst angefochten werden. Er entscheidet darüber zusammen mit der amtlichen Feststellung des Wahlresultats (Erwahrung). Auch hier bleibt letztlich der Weg ans Bundesgericht offen. Einspracheverfahren und Erwahrung der Ständeratswahlen Die Ständeratswahlen finden gleichzeitig wie die Nationalratswahlen statt. Deshalb wird der Rechtsschutz jenem der Nationalratswahlen angeglichen. Bei den Nationalratswahlen kann gegen Unregelmässigkeiten bei den Vorbereitungen und gegen das Ergebnis innert drei Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Parallel dazu sieht § 53a WAG nun vor, dass bei Ständeratswahlen der gleiche Rechtsschutz gilt. Stimmberechtigte können neu innert drei Tagen beim Regierungsrat entsprechende Mängel rügen. Bisher bestand diesbezüglich gar kein kantonaler Rechtsschutz, sondern es musste direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Der Weg ans Bundesgericht bleibt nach dem Entscheid des Regie- 13 Erläuterungen rungsrates nach wie vor offen, die Stimmberechtigten geniessen nun aber zusätzlich einen kantonalen Rechtsschutz. Die kurze Frist – genau gleich wie bei den Nationalratswahlen – erlaubt es, bei allfälligen Mängeln in der Vorbereitung von Wahlen diese noch vor dem Versand der Wahlunterlagen oder der Wahl zu korrigieren. Neu stellt nicht mehr der Kantonsrat das amtliche Endergebnis der Ständeratswahlen fest (Erwahrung), sondern der Regierungsrat. Er kann dabei gleichzeitig auch über allfällige Einsprachen entscheiden. Mit der Zuständigkeit des Regierungsrates kann die Erwahrung umgehend nach der Wahl erfolgen und die Teilnahme beider Ständeräte zu Beginn der Legislaturperiode der Bundesversammlung ist gewährleistet. Keine Änderung bei kantonalen Abstimmungen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen Unverändert bleibt der geltende Rechtsschutz bei kantonalen Sachabstimmungen und bei den Wahlen und Sachabstimmungen in den Bezirken und Gemeinden. Wie bisher können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von kantonalen Sachabstimmungen oder Unregelmässigkeiten bei Sachabstimmungen in den Bezirken und Gemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Ebenso können die Ergebnisse von Sachabstimmungen in Kanton, Bezirken und Gemeinden sowie Bezirksgemeinde- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse weiterhin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für die Bezirke und Gemeinden sowie bei kantonalen Sachabstimmungen ändert sich hinsichtlich des Rechtsschutzes nichts. Dieser wird weiterhin durch das kantonale Verwaltungsgericht gewährleistet. 2.3.5 Amtliche Feststellung der Ergebnisse (Erwahrung) Das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung in Kanton, Bezirken und Gemeinden muss amtlich festgestellt werden (Erwahrung). An den bisherigen Zuständigkeiten wird nichts geändert, ausser dass neu die Ständeratswahlen nicht mehr durch den Kantonsrat, sondern durch den Regierungsrat erwahrt werden. 2.4 Auswirkungen der Teilrevision Mit der Teilrevision werden für die Arbeiten in den Wahl- und Abstimmungsbüros die Gültigkeitskriterien für die Behandlung der Stimmabgaben und die Beurteilung von Wahl- und Stimmzetteln präzisiert. Zudem wird ein Ausschuss des Büros bestimmt, der in Zweifels- und Streitfällen entscheidet. Zusammen mit einer kantonsweit einheitlichen Urnenöffnungszeit gelten im ganzen Kanton die gleichen Regeln bei Wahlen und Abstimmungen. 14 Erläuterungen Für die Stimmberechtigten wird im revidierten Gesetz klar aufgeführt, wie und innert welcher Frist sie Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen rügen sowie das Ergebnis anfechten können. Dafür steht ihnen neu in allen Fällen ein innerkantonaler Rechtsschutz zu, ohne dass direkt das Bundesgericht angerufen werden muss. Der Entscheid der kantonalen Instanz kann immer noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Mit den revidierten Bestimmungen wird eine rechtlich korrekte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen garantiert. Zudem erhalten die Stimmberechtigten bei kantonalen Wahlen einen zusätzlichen Rechtsschutz. 2.5 Die Argumente des Referendumskomitees im Wortlaut Geschätzte Schwyzerinnen und Schwyzer Der Schwyzer Kantonsrat will Unzulänglichkeiten beheben, die bei Ständeratswahlen für Kontroversen gesorgt haben. Dagegen ist nichts einzuwenden. Mit der vorliegenden Revision wird jedoch neu beim Vorliegen von Unregelmässigkeiten bei Schwyzer Wahlen betreffend Ständerat, Regierungsrat und Kantonsrat eine Einsprachefrist von lediglich 3 Tagen vorgesehen. Da in der heutigen Zeit kaum jemand zeitlich in der Lage ist, so rasch zu handeln, hebelt der Schwyzer Kantonsrat im Ergebnis das Beschwerderecht aus. Dies gefährdet den funktionierenden Rechtsstaat und schlussendlich unsere Demokratie. Damit nicht genug: Heute hat der Bürger das Recht, Unregelmässigkeiten bei Schwyzer Wahlen von einem Gericht prüfen zu lassen. Neu soll diese rechtsstaatliche, unabhängige Korrekturmöglichkeit ausgehebelt werden und stattdessen dem Regierungsrat das Recht zur Überprüfung eingeräumt werden. Die Instanz, welche die Wahlen vorbereitet, soll somit, sofern Einsprache erhoben wird, die eigenen Fehler selbst überprüfen können. Die Durchführung fairer Wahlen wird somit gefährdet. Ein funktionierender Rechtsstaat garantiert Wohlstand, Frieden und Sicherheit. Die vorgesehene Revision des Wahlgesetzes gefährdet den Rechtsstaat. Das Referendumskomitee empfiehlt daher ein NEIN zur Gesetzesrevision, damit eine angemessene Beschwerdefrist und eine unabhängige Beschwerdeinstanz, mithin ein funktionierender Rechtsstaat erhalten bleiben. Isabelle Schwander, Brunnen 15 Wortlaut der Vorlage Wahl- und Abstimmungsgesetz1 (Änderung vom 25. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Das Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 19702 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 (neu) 3 Für die Anfechtung von Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) vom 6. Juni 19743 und des Justizgesetzes (JG) vom 18. November 20094, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt. § 6 Überschrift und Abs. 1 4. Stimmrecht der Auslandschweizer Auslandschweizer, die sich für die Ausübung ihrer politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten angemeldet haben, sind auch in Angelegenheiten des Kantons stimmberechtigt. 1 §9 1 Die Gemeinde führt ein aktuelles Verzeichnis aller in Angelegenheiten des Bundes, des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde stimmberechtigten Personen. Der Gemeinderat bezeichnet eine amtliche Stelle, die das Stimmregister führt. Bisherige Absätze 3 und 4 werden neu zu Absätzen 2 und 3. § 12 Abs. 1 1 Die politischen Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von § 75 der Kantonsverfassung können von den Gemeinden verlangen, dass sie ihnen einmal jährlich Name, Adresse und Jahrgang der Stimmberechtigten zur Verfügung stellen. § 18 Abs. 3 3 Von Ersatzwahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und in den Regierungsrat wird abgesehen, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den ordentlichen Wahlen eintritt. § 23 1 d) Wahl- und Abstimmungsbüro (Kommission) Der Gemeinderat bestimmt zur Durchführung einer jeden Wahl oder Abstimmung oder für eine ganze Amtsdauer Stimmenzähler, die zusammen das Wahl- und Abstimmungsbüro bilden. 16 Wortlaut der Vorlage 2 Ihm gehören mindestens an: a) der Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter; b) zwei weitere Mitglieder des Gemeinderates; c)der Gemeindeschreiber, dessen Stellvertreter oder der Stimmregisterführer, der nicht stimmberechtigt sein muss. Sie bilden den Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros. Kann dieser nicht ordentlich besetzt werden, bestimmt ein nicht im Ausstand stehendes Mitglied des Gemeinderates Ersatzmitglieder. 3 Der Gemeinderat kann das Wahl- und Abstimmungsbüro durch weitere Personen ergänzen. Die Vorstände politischer Parteien oder je 20 Stimmberechtigte sind zudem befugt, spätestens zehn Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag je ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu bezeichnen, die in gleicher Weise wie die anderen Stimmenzähler bei der Ermittlung des Ergebnisses mitwirken. 4 Die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros unterliegen dem Wahl- und Abstimmungsgeheimnis. § 23b Abs. 2 und 3 (neu) 2 Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. § 24 Abs. 1 1 Die Urnen werden von zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros vor dem Beginn jeder Wahl oder Abstimmung so verschlossen, dass bis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses jede Öffnung und jeder Missbrauch ausgeschlossen ist. § 25 Abs. 1 1 Während der Zeit, da die Urnen von den Stimmberechtigten benützt werden können, werden sie mindestens durch zwei Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros überwacht. § 26 Abs. 1, 2 und 3 (neu) 1 Die Haupturne wird am Sonntag zwischen 10 Uhr und 11 Uhr zur Benützung durch die Stimmberechtigten im Stimmlokal aufgestellt. 2 Für Filialurnen setzt der Gemeinderat die Abstimmungszeiten fest, jedoch längstens bis Sonntag 11 Uhr. 3 Am Sonntag nach 11 Uhr abgegebene oder eingehende Stimmen werden nicht berücksichtigt. 17 Wortlaut der Vorlage § 28 Abs. 2 2 Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können, handelt ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros an ihrer Stelle und nach ihren Weisungen. § 294. Ermittlung des Ergebnisses a) Aufgabe des Wahl- und Abstimmungsbüros 1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro besammelt sich am Sonntag im Zähllokal zur Öffnung der Urnen und zur Ermittlung des Ergebnisses. 2 Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros, die auf einem rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlag für ein Amt vorgeschlagen sind, und Mitglieder, welche vor dem Wahltag auf einem nicht amtlichen Wahlzettel vorgeschlagen werden, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl nicht mitwirken. 3 Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüro entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe sowie über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der eingereichten Wahl- und Abstimmungszettel. Der entsprechende Ungültigkeitsgrund wird auf den Unterlagen oder den Wahl- und Abstimmungszetteln vermerkt. 4 Vorbehalten bleiben Entscheide der Rechtsmittelinstanz und der Behörde, welche das Wahl- und Abstimmungsergebnis erwahrt. § 30 Abs. 1 und 2 1 Eine mindestens drei Mitglieder umfassende Delegation des Wahl- und Abstimmungsbüros kann beauftragt werden, die eingegangenen Briefstimmen vor Urnenschluss für die Auszählung vorzubereiten. 2 Die Haupturne und die Filialurnen werden nach Urnenschluss in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros im Zähllokal geöffnet. § 30a c) Ungültige Stimmabgabe 1 Bei brieflicher Stimmabgabe sind Rücksendekuvert und ihr Inhalt ungültig, wenn a) im Rücksendecouvert der Stimmrechtsausweis nicht offen beiliegt; b) der Stimmrechtsausweis nicht unterschrieben ist; c) der Absender des Rücksendekuverts nicht identifiziert werden kann; d) die Wahl- oder Stimmzettel nicht im Stimmkuvert verpackt worden sind; e)sich im Rücksendekuvert mehr Stimmkuverts als unterschriebene Stimmrechtsausweise befinden. 2 Ebenfalls ungültig sind in die Urne gelegte ungestempelte Stimmkuverts. § 31 d) Entscheid in Streitfällen 1 In Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 2 Entscheide können nur zusammen mit dem Endergebnis der Wahl oder Abstimmung angefochten werden. 18 Wortlaut der Vorlage § 32 e) Protokoll Über das Ergebnis der Auszählung wird auf einem Formular, das die Staatskanzlei abgibt, ein Protokoll in doppelter Ausfertigung erstellt. Es soll enthalten: a) Gegenstand, Ort und Zeit des Urnenganges; b) die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Personen; c) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben und Stimmkuverts; d)die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahl- oder Stimmzettel, die Zahl der gültigen und der leeren Stimmen bei Wahlen sowie das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung; e)die Unterschriften des Präsidenten und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros. § 33 f) erste Meldung Das Wahl- und Abstimmungsbüro meldet die Ergebnisse aller eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen unmittelbar nach der Ermittlung an die Staatskanzlei. § 34 Überschrift g) Material § 37 2. Ungültige und leere Wahlzettel 1 Bei allen Wahlen sind ungültig: a) Wahlzettel, die lediglich Namen nicht wählbarer Personen enthalten; b) Wahlzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; c)Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; d)Wahlzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen lassen, wen der Wähler wählen will; e)gedruckte oder sonst wie vervielfältigte Wahlzettel, die ohne Berücksichtigung handschriftlicher Zusätze mehr Namen enthalten, als Mandate zu besetzen sind. 2 Bei Proporzwahlen sind überdies gedruckte oder sonst wie vervielfältigte Wahlzettel ungültig, die nicht mit einem amtlich veröffentlichten Wahlvorschlag übereinstimmen. 3 Befinden sich für dieselbe Wahl mehrere mit Namenangaben versehene Wahlzettel im gleichen Stimmkuvert, sind alle ungültig. 4 Leere Wahlzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln. § 37a wird aufgehoben. 19 Wortlaut der Vorlage § 39 4. Entscheid über Streichung von Namen 1 Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros entscheidet über die Streichung von Namen auf gültigen Wahlzetteln; er macht seine Streichungen als solche kenntlich. 2 Vorbehalten bleibt der Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder der Behörde, welche die Wahlergebnisse erwahrt. Abs. 3 wird aufgehoben. § 44 Abs. 2 und 3 (neu) 2 Das Los wird in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der zuständigen Behörde oder des Wahl- und Abstimmungsbüros gezogen: a) vom Staatsschreiber, wenn der Kanton den Wahlkreis bildet; b) vom Landschreiber oder seinem Stellvertreter, wenn ein Bezirk den Wahlkreis bildet; c)vom Gemeindepräsidenten oder seinem Stellvertreter, wenn eine Gemeinde den Wahlkreis bildet. 3 Es wird Protokoll geführt. § 48 Abs. 3 3 Diese Vorschriften gelten auch beim Zusammentreffen mehrerer Bezirks- und Gemeindeabstimmungen. § 49 5. Ungültige und leere Stimmzettel 1 Ungültig sind: a) Stimmzettel mit Kontrollzeichen; b)Stimmzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen lassen, was der Stimmende will; c) Stimmzettel mit ehrverletzendem oder beleidigendem Inhalt; d) Stimmzettel, die mit Maschinenschrift ausgefüllt sind. 2 Befinden sich für dieselbe Abstimmung mehrere Stimmzettel im gleichen Stimmkuvert, sind alle ungültig. 3 Leere Stimmzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den gültigen Stimmzetteln. § 51 Die Ergebnisse aller kantonalen Volkswahlen und Volksabstimmungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. § 52 1 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Ergebnisses, beauftragt der Regierungsrat die Staatskanzlei mit einer Nachprüfung. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Staatskanzlei bei Bedarf Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros für die Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. 3 Ist lediglich das Ergebnis einzelner Gemeinden nachzuprüfen, ist dazu der Präsident des Wahl- und Abstimmungsbüros, dessen Meldung überprüft wird, einzuladen. Abs. 4 wird aufgehoben. 20 Wortlaut der Vorlage § 52a c) Erwahrung 1 Die amtliche Feststellung der Ergebnisse (Erwahrung) erfolgt durch: a) den Kantonsrat für die Kantons- und Regierungsratswahlen; b)den Regierungsrat für die Ständeratswahlen und für die kantonalen Volksabstimmungen; c)den Bezirks- oder Gemeinderat für Wahlen und Sachabstimmungen in Bezirken und Gemeinden. 2 Der Regierungsrat sowie die Bezirks- und Gemeinderäte stellen das Ergebnis von Wahlen oder Abstimmungen amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Einsprachen oder Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese rechtskräftig entschieden worden ist. § 53 d) Einsprachen bei Kantons- und Regierungsratswahlen 1 Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis von Kantons- und Regierungsratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis mit dessen Veröffentlichung. 2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen endgültig. Kann ein Entscheid erst nach dem Wahltag erfolgen, geht die Zuständigkeit an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 über. 3 Einsprachen gegen die Ergebnisse der Wahlen übermittelt der Regierungsrat mit Bericht und Antrag dem Kantonsrat, der gleichzeitig mit der Erwahrung endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht. § 53a e) Einsprachen bei Ständeratswahlen 1 Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis von Ständeratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis mit dessen Veröffentlichung. 2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen zusammen mit der Erwahrung endgültig. 3 Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht. § 53b f) Beschwerde in anderen Fällen 1 Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten: a) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; b)Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden; c)Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse; 21 Wortlaut der Vorlage d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes. 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag. § 54 1 Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt. 2 Die zuständigen Instanzen weisen Einsprachen und Beschwerden ohne nähere Prüfung ab oder erwahren das Ergebnis, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. § 54a (neu) 4. Amtsantritt Ständerat 1 Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind. 2 Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung und endet mit dem Amtsantritt der neuen Mitglieder. II. Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 6. Juni 19745 § 47 Abs. 2 und 3 Abs. 2 wird aufgehoben. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. § 51 Bst. d und e (Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht angefochten werden:) d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirksund Gemeindeversammlungsbeschlüssen; e) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes; 22 Wortlaut der Vorlage § 56 Abs. 2 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von: a)Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirksund Gemeindeversammlungsbeschlüssen; b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes; 2. Justizgesetz (JG) vom 18. November 20096 § 157 Abs. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für: a) Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen; b) Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie nach Steuergesetz; c)Rechtsmittelverfahren bei einer fürsorgerischen Unterbringung und betreffend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung; d) das öffentliche Beschaffungswesen; e) Wahl-, Abstimmungs- und Stimmrechtssachen; f) Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien. III. 1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Er wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Heinz Winet Der Protokollführer: Dr. Paul Weibel 1 GS 24-29. 2 SRSZ 120.100. 3 SRSZ 234.110. 4 SRSZ 231.110. 5 SRSZ 234.110. 6 SRSZ 231.110. 23
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