Finanzamt Konstanz Pressemitteilung Nr. 01/2016 Abgabe der Steuererklärungen 2015 So manch aufmerksamen Zeitungsleser mag die Presseberichterstattung der vergangenen Tage und Wochen in Sachen Steuererklärung doch etwas verwirrt haben. Erst hieß es, wer die Erklärung zu spät abgebe, dem werde künftig automatisch ein Verspätungszuschlag in Rechnung gestellt. Kurz darauf wurde über eine Verlängerung der allgemeinen Frist bis Ende Juli berichtet. Was gilt nun dieses Jahr? Das Finanzamt Konstanz klärt auf: Auch in diesem Jahr läuft die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2015 dieser Tage, nämlich am 31. Mai ab. Sie gilt für die Einkommensteuer, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, sowie für Feststellungserklärungen und Erklärungen für betriebliche Steuern wie die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuer. Betroffen hiervon sind alle Steuerbürger, die sich ihre Steuererklärungen nicht von einem Steuerberater fertigen lassen. Das Finanzamt empfiehlt die elektronische Übermittlung der Erklärungen im Verfahren ELSTER mit Hilfe der kostenlosen Software ElsterFormular oder über das Elster-Online-Portal (www.elster.de). Auch kommerzielle Software kann für die Erstellung und elektronische Übermittlung der Erklärung verwendet werden. Wer seine Steuererklärung ganz ohne Papier übermitteln möchte, muss sich rechtzeitig vor Erstellung der Erklärung im Elster-Online-Portal (www.elsteronline.de) registrieren (sog. authentifizierte Übermittlung). Im Elster-Online-Portal besteht zudem - nach erfolgter Registrierung - die Möglichkeit, sich für den Belegabruf anzumelden. Dieser macht es möglich, die an das Finanzamt von Dritten übermittelten Daten (z.B. Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers, Krankenversicherungsbeiträge etc.) elektronisch abzurufen und per Knopfdruck unmittelbar in die Steuererklärung zu übernehmen. Ergebnis ist eine bereits in Teilen vorausgefüllte Steuererklärung. In einigen Fällen ist die elektronische Abgabe gesetzlich vorgeschrieben, nämlich für Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit), Feststellungserklärungen, genauso wie für Umsatzsteuerund Gewerbesteuererklärungen einschließlich der Gewinnermittlung (Bilanzen oder Anlage EÜR mit Betriebseinnahmen über 17.500 € ). Sofern eine elektronische Abgabepflicht nicht besteht und der Steuerbürger seine Erklärung in Papier abgeben möchte, können die Formulare unter dem Link www.formulare-bfinv.de im Internet abgerufen werden. In begrenztem Umfang, gerade auch für Personen, die über keinen Internetanschluss verfügen, liegen die Vordrucke auch beim Finanzamt zur Abholung bereit. Um den Arbeits- und Kostenaufwand für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten, müssen grundsätzlich keine Belege bzw. Bescheinigungen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahmen sind der Nachweis von Spenden, von anrechenbarer Kapitalertragsteuer, einem Grad der Behinderung und bei Auslandssachverhalten (z.B. zu den Anlagen Aus, N-Aus, N-Gre und zu Unterhaltsleistungen). Dies sollten die vielen beim Finanzamt Konstanz geführten Grenzgänger berücksichtigen. Benötigt das Finanzamt weitere Nachweise, fordert es sie bei Bedarf an. Steuerlich Beratene sollten ihrem Steuerberater natürlich weiterhin sämtliche Unterlagen vorlegen, damit dieser die Steuererklärung erstellen kann. Versäumen Steuerbürger die Frist zum 31. Mai, müssen sie ab Mitte Juni mit einer Erinnerung rechnen. In dieser werden sie zur Abgabe ihrer Erklärung nochmals ausdrücklich aufgefordert. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, den Abgabetermin auf schriftlichen Antrag und unter Angabe eines konkreten Abgabetermins über den 31.05.2016 hinaus zu verlängern. Der Bundestag hat kürzlich eine Neuregelung beschlossen, die für die Abgabe von Steuererklärungen ab 2018 gelten soll. Dann soll die allgemeine Frist bis Ende Juli verlängert werden. Auf der anderen Seite soll nach weiteren sieben Monaten automatisch ein Verspätungszuschlag fällig werden. Der Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt in der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Damit will der Gesetzgeber den Herausforderungen der Digitalisierung, Internationalisierung und des demographischen Wandels Rechnung tragen. Auf die diesjährigen Fristen hat das noch keinen Einfluss.
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