Beispiele Gebührenberechnung

Beispiele Anwaltsvergütung – Berechnungen
a)
Beratung § 34 RVG
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG wirke ich auf eine Gebührenvereinbarung und eine
Vereinbarung über die Auslagen – auch zur eigenen Absicherung gegenüber Ihnen oder
Dritten – hin.
Es kommen verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung in Betracht
Pauschale
Zeitvergütung
Jede andere Art, z. B. „altes Recht“ = Vereinbarung über Gebührensatz, Zugrundelegung des
Wertes der Angelegenheit
Eine Beratungsvergütung vereinbare ich – je nach Aufwand für mich und Wert der Sache für
Sie – mit einer Untergrenze ab 50,00 €.
Kommt es nicht zum Abschluß einer Gebührenvereinbarung, kann ich nach dem Gesetz eine
„übliche“ Vergütung fordern. Da dieser Begriff nichts Konkretes im Hinblick auf die
Gebührenhöhe aussagt, kann die Höhe der Beratungsgebühr auch nicht pauschal genannt
werden, fragen Sie mich zu Ihrem Fall!
Nur für den Fall, daß Sie Verbraucher (Privatangelegenheiten, die weder Ihrer gewerblichen,
noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) sind, sind
Höchstgebühren in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG geregelt.
Für Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr höchstens 250,00 €. Sofern es sich aber nur
um ein erstes Beratungsgespräch handelt, beträgt die Gebühr höchstens 190,00 €.
Beispiel:
Rechtsanwalt R berät die Eheleute in zwei umfangreichen Beratungsgesprächen über die
Möglichkeit der Übertragung des gemeinsamen Vermögens im Wege vorweggenommener
Erbfolge. Der Wert beträgt 100.000,00 €. Eine Gebührenvereinbarung wird nicht getroffen.
§ 34 Abs. 1. S. 3 RVG (Verbraucher) – Beratungsgebühr – Höchstsatz
250,00 €
Sind Sie aber nicht Verbraucher (z. B. Firmeninhaber mit beruflichen Fragen), ist die
Beratungsgebühr nach oben hin nicht begrenzt, wenn eine Gebührenvereinbarung nicht
getroffen wurde.
Werde ich später von Ihnen mit der Vertretung in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen
Verfahren beauftragt, werden die Gebühren der Beratung, also auch der Erstberatung, auf die
späteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG), natürlich nur, soweit derselbe
Gegenstand gegeben ist.
Beispiel:
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Beratung, Gutachten für Verbraucher (alt - mit Quote) §§ 14, 34 I 3 RVG 0,55
Anrechnung gem. § 34 II RVG
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt nicht bestehen. Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
1,3
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
190,00 €
- 190,00 €
839,80 €
20,00 €
859,80 €
163,36 €
1.023,16 €
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
b)
Bei der außergerichtlichen Vertretung Ihrer Interessen fällt eine Geschäftsgebühr
an.
Beispiele:
Gegenstandswert: 1.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
1,3
110,50 €
20,00 €
130,50 €
24,80 €
155,30 €
1,3
839,80 €
20,00 €
859,80 €
163,36 €
1.023,16 €
Gelingt durch anwaltliche Tätigkeit eine außergerichtliche Einigung und damit ein
Abschluß Ihrer Angelegenheit, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.
c)
Im gerichtlichen Verfahren fallen für das Betreiben des Verfahrens eine
Verfahrensgebühr, für die Wahrnehmung der gerichtlichen Verhandlung eine
Terminsgebühr und im Falle einer vergleichsweisen Regelung eine Einigungsgebühr
an.
Beispiele:
Gegenstandswert: 1.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003,
1000 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003,
1000 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
zu zahlender Betrag
1,3
1,2
110,50 €
102,00 €
1,0
85,00 €
20,00 €
317,50 €
60,33 €
377,83 €
1,3
1,2
839,80 €
775,20 €
1,0
646,00 €
20,00 €
2.281,00 €
433,39 €
2.714,39 €
Besondere Regelungen bestehen für Bußgeld- und Strafverfahren, Verwaltungs- und
Sozialrechtsverfahren. Ich erläutere Ihnen diese auf Nachfrage vor Beauftragung.
Ich bin berechtigt, für meine Tätigkeit einen Vorschuß zu verlangen.
Ich berate Sie über Prozeßkostenrisiko und im Falle Ihrer Bedürftigkeit über die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe.
Im Falle einer über eine Beratung hinausgehende Beauftragung gehört es zum Service, die
Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorzunehmen.