Beispiele Anwaltsvergütung – Berechnungen a) Beratung § 34 RVG Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG wirke ich auf eine Gebührenvereinbarung und eine Vereinbarung über die Auslagen – auch zur eigenen Absicherung gegenüber Ihnen oder Dritten – hin. Es kommen verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung in Betracht Pauschale Zeitvergütung Jede andere Art, z. B. „altes Recht“ = Vereinbarung über Gebührensatz, Zugrundelegung des Wertes der Angelegenheit Eine Beratungsvergütung vereinbare ich – je nach Aufwand für mich und Wert der Sache für Sie – mit einer Untergrenze ab 50,00 €. Kommt es nicht zum Abschluß einer Gebührenvereinbarung, kann ich nach dem Gesetz eine „übliche“ Vergütung fordern. Da dieser Begriff nichts Konkretes im Hinblick auf die Gebührenhöhe aussagt, kann die Höhe der Beratungsgebühr auch nicht pauschal genannt werden, fragen Sie mich zu Ihrem Fall! Nur für den Fall, daß Sie Verbraucher (Privatangelegenheiten, die weder Ihrer gewerblichen, noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) sind, sind Höchstgebühren in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG geregelt. Für Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr höchstens 250,00 €. Sofern es sich aber nur um ein erstes Beratungsgespräch handelt, beträgt die Gebühr höchstens 190,00 €. Beispiel: Rechtsanwalt R berät die Eheleute in zwei umfangreichen Beratungsgesprächen über die Möglichkeit der Übertragung des gemeinsamen Vermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Wert beträgt 100.000,00 €. Eine Gebührenvereinbarung wird nicht getroffen. § 34 Abs. 1. S. 3 RVG (Verbraucher) – Beratungsgebühr – Höchstsatz 250,00 € Sind Sie aber nicht Verbraucher (z. B. Firmeninhaber mit beruflichen Fragen), ist die Beratungsgebühr nach oben hin nicht begrenzt, wenn eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde. Werde ich später von Ihnen mit der Vertretung in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren beauftragt, werden die Gebühren der Beratung, also auch der Erstberatung, auf die späteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG), natürlich nur, soweit derselbe Gegenstand gegeben ist. Beispiel: Gegenstandswert: 20.000,00 € Beratung, Gutachten für Verbraucher (alt - mit Quote) §§ 14, 34 I 3 RVG 0,55 Anrechnung gem. § 34 II RVG - Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt nicht bestehen. Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 190,00 € - 190,00 € 839,80 € 20,00 € 859,80 € 163,36 € 1.023,16 € Zwischensumme netto 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag b) Bei der außergerichtlichen Vertretung Ihrer Interessen fällt eine Geschäftsgebühr an. Beispiele: Gegenstandswert: 1.000,00 € Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme netto 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag Gegenstandswert: 20.000,00 € Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme netto 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 1,3 110,50 € 20,00 € 130,50 € 24,80 € 155,30 € 1,3 839,80 € 20,00 € 859,80 € 163,36 € 1.023,16 € Gelingt durch anwaltliche Tätigkeit eine außergerichtliche Einigung und damit ein Abschluß Ihrer Angelegenheit, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an. c) Im gerichtlichen Verfahren fallen für das Betreiben des Verfahrens eine Verfahrensgebühr, für die Wahrnehmung der gerichtlichen Verhandlung eine Terminsgebühr und im Falle einer vergleichsweisen Regelung eine Einigungsgebühr an. Beispiele: Gegenstandswert: 1.000,00 € Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme netto 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag Gegenstandswert: 20.000,00 € Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG Zwischensumme netto 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG zu zahlender Betrag 1,3 1,2 110,50 € 102,00 € 1,0 85,00 € 20,00 € 317,50 € 60,33 € 377,83 € 1,3 1,2 839,80 € 775,20 € 1,0 646,00 € 20,00 € 2.281,00 € 433,39 € 2.714,39 € Besondere Regelungen bestehen für Bußgeld- und Strafverfahren, Verwaltungs- und Sozialrechtsverfahren. Ich erläutere Ihnen diese auf Nachfrage vor Beauftragung. Ich bin berechtigt, für meine Tätigkeit einen Vorschuß zu verlangen. Ich berate Sie über Prozeßkostenrisiko und im Falle Ihrer Bedürftigkeit über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe. Im Falle einer über eine Beratung hinausgehende Beauftragung gehört es zum Service, die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorzunehmen.
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