BVAU-News - Der BVAU

Nr. 3
2016
BVAU-News
Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Gesetzesreform auf dem Gebiet der Leiharbeit kommt nun endgültig, ebenso ein Gesetz zur Verhinderung des Missbrauches von
Werkverträgen. Auch zur „Flexi-Rente“ liegt der politische Umsetzungsbeschluss inzwischen vor. Und in den nächsten Wochen entscheidet das BAG zu Fragestellungen des Arbeitsrechts in Matrixorganisationen – eine der wenigen Entscheidungen des BAG hierzu,
verbunden mit der Hoffnung der Praktiker mehr Rechtsklarheit zu
schaffen. Und auch zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach dem
MiLoG steht eine höchstrichterliche Entscheidung an. Themen gehen
uns Arbeitsrechtlern – eigentlich wie immer – also nicht aus.
Und viele dieser Themen stehen im Mittelpunkt der Diskussionen des
ersten Jahreskongresses „Arbeitsrecht im Unternehmen“ der DGFP
am 6. Juli in Frankfurt, den wir inhaltlich mitgestalten durften. Vergessen Sie nicht Ihre Anmeldung; der aktuelle Anmeldestand ist
bereits sehr erfreulich und garantiert Ihnen jede Menge hilfreiche
Kontakte und interessante Diskussionen!
Vergessen Sie ebenfalls nicht unser Anliegen, den arbeitsrechtlichen
Nachwuchs in den Unternehmen zu fördern. Berücksichtigen Sie in
diesen Zusammenhang unsere in 2016 erstmalig stattfindende Preis­
ausschreibung, zu der Sie mehr Informationen erneut in diesem Newsletter finden. Und: das Interview dieser Ausgabe widmen wir der
eigenen Sache. Der BVAU bestand Ende April schon drei Jahre – Grund
genug für das geschäftsführende Präsidium einen Blick auf die Gründungsphase, die bisherige Entwicklung und die nächsten Schritte des
Verbandes zu werfen.
Regionalgruppe MITTE: Austausch beim letzten Treffen
bei der DB Regio AG in Frankfurt
Anstehende Termine (Auswahl):
2. Juni 2016RG „NORDWEST“
(Kone GmbH, Hannover)
6. Juni 2016RG „NORD“
(Peek & Cloppenburg, Hamburg)
23. Juni 2016RG „SÜDOST“
(BSH Hausgeräte GmbH, München)
5. Juli 2016RG „MITTE“
(Mövenpick City Hotel, Frankfurt)
13. Juli 2016 RG „OST“ (GASAG, Berlin)
14. Juli 2016RG „SÜDWEST“
(CMS Hasche Sigle, Stuttgart)
Programm/Anmeldung:
www.bvau.de/termine
Einen nicht nur thematisch heissen Frühsommer wünschen Ihnen
Inhalt
Ihr
Editorial .................................................... Seite 1
Im Interview:
Alexander R. Zumkeller, Rupert Felder.... Seite 2–3
Alexander R. Zumkeller
Dr. Rupert Felder
(Präsident)(Vizepräsident)
Themen, die den BVAU bewegen ................ Seite 4
Arbeitsrechtler gesucht.............................. Seite 7
Aus dem BVAU...................................... Seite 8 – 9
Regional-/Themengruppentreffen............ Seite 10
JETZT MITGLIED WERDEN!
Bereits etwa 300 Arbeitsrechtler/innen bilden inzwischen
die Mitgliedschaft des BVAU. Wo bleiben Sie?
Zum Antrag auf Mitgliedschaft:
www.bvau.de/mitgliederantrag
„Neues vom Arbeits- und
Gesundheitsschutz“.......................... Seite 12–13
„Rentnergesellschaften und konzerninterne Geschäftsübertragungen“...... Seite 14–15
Veranstaltungshinweise .................... Seite 16–18
Impressum .............................................. Seite 19
·1·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
„Drei Jahre BVAU: Wir sehen unsere
eigenen Erwartungen und gesetzten
Ziele als erfüllt.“
Im Interview
Was sagen Sie,
Herr Zumkeller und
Herr Felder?
Alexander R. Zumkeller (rechts) und Rupert
Felder – Gründungspräsidenten des BVAU –
werfen nach drei Jahren BVAU nicht nur
einen Blick auf die bisherige Entwicklung
des BVAU. Auch nehmen Sie zur Frage Stellung, ob sich die Erwartungen der Initiatoren
und Gründer erfüllt haben oder nicht.
Drei Jahre BVAU – da stellt sich zum Geburtstag auch gleich die Frage des Erfolgs: Wie viele Mitglieder konnten Sie
seit der Gründung des BVAU e. V. am
29. April 2013 in Heidelberg gewinnen
und entspricht die aktuelle Mitgliederzahl Ihren Erwartungen?
Im Jahr drei nach Gründung ist mittlerweile eine Gemeinschaft von weit mehr
als 300 Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtlern durch eine persönliche Mitgliedschaft an der Arbeit des BVAU entstanden. Was uns noch mehr freut: Der
Zulauf quer durch alle Branchen, Firmengrößen und Regionen reisst bis dato
nicht ab, wir registrieren ein stetes
Wachstum – von Stillstand keine Rede:
Die durchschnittliche Zahl an Neueintritten war im dritten Jahr des Verbandes
genauso hoch wie im ersten. Wir sehen
damit unsere eigenen Erwartungen und
gesetzten Ziele als erfüllt.
Der homogene und auf fachlich hohen
Niveau angesiedelte Erfahrungsaustausch war Ihnen von Anfang an ein
wichtiges Anliegen: bildet die verbands­
interne Infrastruktur dieses Ziel ausreichend ab?
Mit sieben Regionalgruppen decken wir
alle Bundesländer und wichtigen Wirtschaftszentren Deutschlands ab. Durch
drei bis vier Treffen jeder dieser Regionalgruppen pro Jahr bieten wir den Mitgliedern des BVAU ausreichend Möglichkeiten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch und persönliches Kennenlernen, das Vertrauen aufbaut. Bei ersten
Regionalgruppen müssen wir sogar
schon mittelfristig überlegen, wie wir aufgrund der bereits erreichten Größe den
direkten Austausch und die Diskussion
unter den Mitgliedern erhalten und noch
weiter ausbauen können. Hinzu kommen
erste überregionale Themengruppen, die
aufgrund der Nachfragen unserer Mitglieder – teilweise von diesen direkt – initiiert wurden. Auch dieses Verbandsformat
ist aufgrund des Zulaufes, den wir erhalten, inzwischen etabliert. Und wir haben
mit unseren strategischen Partnern eine
Form des Austausches gefunden, der für
alle Seiten befruchtend ist.
·2·
Sie wollten und wollen die Reputation
des Arbeitsrechtlers im Unternehmen
als eine der wichtigsten Expertengruppen in der Wirtschaft stärken – wie stehen Sie hier?
Zunächst einmal war die Gründung des
BVAU an sich der erste wichtige Schritt,
um den Kolleginnen und Kollegen mit der
Passion Arbeitsrecht ein „Zuhause“ und
eine fokussierte Plattform für den Austausch zu geben. Das war längst überfällig – auch für das Selbstwertgefühl und
den gemeinschaftlichen Auftritt nach
außen.
Das Anliegen des BVAU ist es, die juristischen Belange viel früher einzubeziehen,
also den Stellenwert der arbeitsrechtlichen Aspekte der Personalarbeit und
somit den entscheidenden Beitrag des
Arbeitsrechtlers besser zu positionieren.
Deshalb wollen sich die in Unternehmen
tätigen Juristen im Bereich Arbeitsrecht
aus ganz unterschiedlichen Branchen
und Unternehmensgrößen als starke Gemeinschaft positionieren, der arbeitsrechtlichen Praxis eine Stimme geben
und sich untereinander vernetzten,
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Alle Informationen, die Sie im Arbeitsrecht brauchen.
Von Experten für Sie aufbereitet.
Der neue Blog von Kliemt & Vollstädt, Fachanwälte für Arbeitsrecht.
www.arbeitsrecht-weltweit.de
um Wissen zu teilen und best
practices zu entwickeln. Deshalb auch
die personengebundene Mitgliedschaft.
Sie haben immer betont, dass Sie keine
„Richtungspolitik“ machen wollen.
Wichtig war Ihnen immer der Fokus auf
umsetzungspolitische Aspekte. Ist es
nicht schwierig, diese Trennlinie immer
einzuhalten?
Wir haben immer gesagt, dass richtungspolitische Grundsatzfragen – brauchen
wir beispielsweise den Mindestlohn oder
eine Reform der Arbeitnehmerüberlassung – die Kernkompetenz der etablierten sozialpolitischen Verbände, also Arbeitsgeberverbänden oder der Gewerkschaften ist. Viele unserer Mitglieder
sind ja auch in den Arbeitgeberverbänden aktiv. Dort gehören diese Fragestellungen hin; diese Verbände machen einen guten Job und gehen verantwortungsvoll seit Jahrzehnten mit Ihrem
Auftrag um. Auch satzungstechnisch
haben wir gar nicht die Möglichkeit, uns
an dieser Stelle einzumischen – das wollen wir auch nicht. Wenn allerdings die
richtungspolitische Entscheidung gefallen ist, sollte es schon so sein (dürfen),
dass der spätere Anwender in der betrieblichen Praxis Hinweise geben darf,
wie etwa die reine Gesetzestechnik aussehen muss, um umsetzbare Regelungen
in der Unternehmenspraxis zu erhalten,
oder was einfach nicht wirklich umsetzbar ist. Da steckt unsere Kernkompetenz.
Finden Sie denn Gehör? Und wenn ja,
bei wem?
Praxisrelevante Arbeitsrechtsthemen ziehen sich wie ein roter Faden durch alle
Bereiche der Wirtschaft und der Unter-
nehmen, mehr denn je. Wir haben sehr
früh nach der Gründung mit unserer „Heidelberger Erklärung“ die Aspekte und
Bereiche definiert, die unseren Mitgliedern wichtig sind. Das reicht von präziser
Gesetzestechnik bis hin zur Umsetzung
längst überfälliger Rechtsprechung durch
den Gesetzgeber. Auch haben wir uns
mit ersten Positionspapieren wie etwa
der Forderungen nach einer praxisgerechten AÜG-Reform oder mit inzwischen
viel beachteten Hinweisen, wie eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der Diskussionen zu „Arbeit 4.0“
aussehen könnte, immer wieder zu Wort
gemeldet. Inzwischen vernehmen wir Reaktionen auf die Veröffentlichung unserer Standpunkte auch aus dem Ministerium, was uns freut. Mittlerweile sind wir
auch vielgefragte Sparringpartner und
Sprecher auf vielen Veranstaltungen,
etwa universitärer Art oder auf Personalkongressen.
Das hört sich alles sehr erfolgreich an.
Gibt es – vielleicht deswegen – auch
Kritik am BVAU; von den Mitgliedern
oder Dritten?
Der BVAU befindet sich nach wie vor in
der Entwicklung. Unsere Agenda – intern
wie extern – ist voll. Wir lernen fast täglich dazu. Und zur Erinnerung: das Präsidium übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Wir verfügen auch nicht über Heerscharen an Mitarbeitern. Gerade deswegen
sind wir aber schon ein wenig stolz auf
das, was wir bisher erreicht haben. Wir
achten und schätzen die einfachen vereinsrechtlichen Strukturen des BVAU: es
zählt für uns nur, was unsere Mitglieder
sagen. Und die sind letztlich vollends,
wie Mitgliederbefragungen dies zeigen,
·3·
mit der bisherigen Entwicklung zufrieden. Das ist für uns das einzige Feedback, was zählt. Wenn wir uns die Liste
unserer strategischen Partner anschauen, wenn wir auf die Kooperation mit der
renommierten DGFP (Deutsche Gesellschaft für Personalführung) sehen, dann
ist das ein exzellentes Umfeld und unserer jährlicher Arbeitsrechtskongress ist
ein wichtiges Ereignis für die Arbeitsrechts-Szene.
Anfang Juli stehen Neuwahlen des Präsidiums an; auch die Amtszeit des geschäftsführenden Präsidiums läuft ab.
Machen Sie weiter?
Auch das ist keine Entscheidung von uns,
sondern alleine eine Entscheidung unserer Mitglieder, die das Präsidium wählen.
Wir freuen uns zunächst einmal, die
Gründungs- und erste Entwicklungsphase des Verbandes erfolgreich gestaltet zu
haben. Darauf lässt sich sicherlich aufbauen.
Sehr geehrte Herren, herzlichen Dank
für das Gespräch.
Der BVAU übernimmt die Antworten
der Interviewpartner ohne inhaltliche
Änderungen. Es gelten die Hinweise
im Impressum.
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Bekomme ich im Arbeitsverhältnis
als Gewerkschaftsmitglied mehr
und ist das zulässig?
Themen,
die den BVAU
bewegen
Alexander Zumkeller (Präsident des BVAU).
Die Besserstellung eines Nicht-Gewerkschaftsmitglieds ist
verboten. Die Besserstellung eines Gewerkschaftsmitglieds ist
indes erlaubt, aber aus praktischen und betriebspolitischen
Erwägungen selten anzutreffen. Warum die Rechtsprechung in
Einzelfällen plötzlich doch Äpfel mit Birnen vergleichbar macht
und zu welchen praktischen Problem dies führen kann, hat sich
BVAU-Präsident Alexander R. Zumkeller etwas näher angeschaut.
Die Rechtsprechung des BAG zu Differenzierungs- oder Spannenklauseln in Tarifverträgen
Finanzielle Anreize an Arbeitnehmer, aus
der Gewerkschaft auszutreten, sind unzulässig. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dies in einem Verfügungsverfahren Beginn März 2016 festgestellt
(3 Ga 2/16, 09.03.2016). Damit folgte das
Arbeitsgericht – gar nicht so spektakulär,
wie die Presse Glauben machen möchte
– der höchstrichterlichen Rechtsprechung: So hat es das BAG etwa für unzulässig erklärt, die Einstellung eines Mitarbeiters von dem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig zu machen (Urteil
vom 02.06.1987 – 1 AZR 651/85; Beschluss vom 28.03.2000 – 1 ABR 16/99),
auch die Befragung von Mitarbeitern
nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit
im Zusammenhang mit bevorstehenden
Arbeitskampfmaßnahmen stellt dem
BAG zufolge eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsfreiheit
gerichtete Massnahme dar (Urteil vom
18.11.2014 – 1 AZR 257/13).
Also: wenig spektakulär.
Der Grosse Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bereits 1967 entschieden,
dass sog. Differenzierungs- oder Spannenklauseln in Tarifverträgen unwirksam
sind (GS 1/67 vom 29.11.1967). Nichtsdestotrotz: Immer wieder versuchen Gewerkschaften, solche Klauseln zu vereinbaren. Und mitunter gelingt es diesen
dann auch, die Rechtsprechung abtrünnig werden zu lassen – wie den 4. Senat
des BAG (18. 3. 2009 - 4 AZR 64/08), der
hierzu schlichtweg die „einfache“ Differenzierungsklausel entwickelt, die verfassungskonform sei. Dabei handelt es
sich um eine Klausel, die lediglich Gewerkschaftsmitglieder erfasst, „Trittbrettfahrer“ (Nicht-Gewerkschaftsmitglieder) aber nicht expressis verbis ausschliesst. Eine solche einfache Differenzierungsklausel könne bereits strukturell
keinen unzulässigen unmittelbaren
Druck auf Außenseiter ausüben (falsch,
aber höchstrichterlich entschieden) und
begründe ausschließlich Rechte und
Pflichten von Mitgliedern der Tarifvertragsparteien, schränke indes die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit
der tarifgebundenen Arbeitgeber nicht
·4·
ein. Aussenseiter könnten einen solchen
Anspruch auf Grund einer schuldrechtlichen Vereinbarung erlangen. Allerdings:
einen Anspruch des Aussenseiters auf
Gleichbehandlung aus Art. 3 I GG gibt es
nicht, da ist der Schutz des Art. 9 GG vor.
Klartext: Die Gewerkschaft kann nicht
unterbinden, dass ein Arbeitgeber „Trittbrettfahrer“ behandelt wie Gewerkschaftsmitglieder.
Nicht-Gewerkschaftsmitglieder haben indes keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen. Eine längere Arbeitszeit, niedrigere Vergütung, weniger Urlaub als im
Tarifvertrag – rechtlich kein Problem.
Inwieweit dies anzuraten ist, ist eine
andere Frage, denn der damit erreichte
Zustand ist extrem labil – der Eintritt der
Beschäftigten in die Gewerkschaft –
Tarifbindung des Arbeitgebers vorausgesetzt – bereitet diesem Zustand ein
kurzes und jähes Ende. Die „Gleichstellungsklausel“ im Vertrag, also die Gleichstellung der „Trittbrettfahrer“ zu den Gewerkschaftsmitgliedern, auch kein Problem (was die Gewerkschaften eigentlich
veranlassen sollte, Differenzierungsklauseln nicht einzufordern) und extrem weit
verbreitet. Denn kaum ein Arbeitgeber
fragt nach Einstellung eines Mitar-
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
beiters nach dessen Gewerkschaftszugehörigkeit – der Aufwand
ist zu groß, und das Ergebnis wäre in vielen Fällen dann ohnehin nur
der Eintritt in die Gewerkschaft.
Wie wir nun wissen: Besserstellung des Nicht-Gewerkschaftsmitglieds:
verboten. Besserstellung des Gewerkschaftsmitglieds: erlaubt,
aber aus praktischen und betriebspolitischen Erwägungen selten
anzutreffen.
Arbeitsrecht(ler/innen)
im Social Web:
Wem folgen, was teilen?
Aber wie sieht es eigentlich mit „Andersstellung“ aus?
Fangen wir mit einem vermeintlich einfachen Fall an: Der Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber bietet eine Entgeltumwandlung, z. B. in
einen Dienstwagen an. § 4 Abs. 3 TVG lässt dies hinsichtlich des Tarif­
entgelts nicht zu. Dem Günstigkeitsvergleich ist diese Entgeltumwandlung, da zweischneidig, nicht ohne Weiteres zugänglich (geringere
Sozialversicherungsbeiträge stellen gegenüber dem Steuervorteil einen klaren Nachteil dar). Muss also zulässig sein. Meine zumindest
ich. Oder?
Ein anderes Beispiel: statt einem tariflichen Weihnachtsgeld erhalten
Beschäftigte, die nicht in einer Gewerkschaft sind, den „Gegenwert“
als zusätzlichen Urlaub. Das ist – seit der „Burda-Entscheidung“
BVAU-Nachwuchspreis
für besonderes Engagement in
der Förderung arbeitsrechtlichen
Nachwuchses (2016)
Einige Blogs, ergänzt um eine gezielte
Auswahl an Accounts auf Twitter, Facebook, Xing & Co. gewährleisten das arbeitsrechtliche Know-how und informationsgetriebene Überleben auch im Social
Web. Wie die arbeitsrechtliche Grundversorgung im Social Web sichergestellt
werden kann und warum es noch viel Luft
nach oben gibt – gerade auf der Angebotsseite – hat sich BVAU-Geschäftsführer Silvio Fricke näher angeschaut. Der
Beitrag aus dem aktuellen HAUFE-Kanzleikompendium ist HIER abrufbar.
Die aktuelle
Bewerbungsfrist
läuft vom 15. April
bis 24. Juni 2016.
Dotierung:
– Jahresabo der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“
– Gastkarte für DGFP// Jahrestagung „Arbeitsrecht im
Unternehmen“
Die detaillierten Kriterien der Ausschreibung sowie die Anforderungen
an die schriftliche Bewerbung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle
([email protected]). Die Jury besteht aus
– Öffentliche Darstellung des Sieger-Unternehmens
(BVAU-News, Pressemitteilung usw.)und durch Medienpartner Arbeit und Arbeitsrecht
– Volker Hassel, Chefredakteur „Arbeit und Arbeitsrecht“
– Sieger-Unternehmen kann, z.B. in Stellenausschreibungen,
auf Auszeichnung verweisen
– Prof. Dr. Arnd Diringer, BVAU-Beiratsmitglied
– den Mitgliedern des BVAU-Präsidiums.
Teilnahmeberechtigt sind Referendare und Assessoren:
– in der Ausbildung und/oder
Medienpartner:
– innerhalb der ersten zwei Berufsjahre
– aus einem Unternehmen der Privatwirtschaft
·5·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
des BAG ( BAG 20. 4. 1999 Az 1 ABR
72/98) ein Vergleich von Regelungen, die
sich thematisch nicht berühren und damit methodisch unmöglich sei – es hiesse „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen. So
wörtlich das BAG.
gen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit
ausgeschlossen und somit in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt werden.
Nur, wenn es Äpfel (vielleicht unterschiedlicher Sorten) wären, wäre das
zulässig. Sonst nicht.
Heisst das, dass diese genannte Unterschiedlichkeit zulässig wäre?
Sonst nicht? Im Spätsommer letzten Jahres ging die Meldung, die Kreuzung zwischen Apfel und Birne, ein Hybrid, sei
geglückt. Allergenarm und besonders
widerstandskräftig. Vielleicht muss ja
dann das BAG auch umdenken. Denn
plötzlich werden Äpfel und Birnen vergleichbar.
Hier ist zu Vorsicht anzuraten. Denn
wenn es sich um eine Nichtvergleichbarkeit handelt, würden „Trittbrettfahrer“
(zulässig) vom tariflichen Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, Gewerkschaftsmitglieder indes unzulässig we-
Erfahrungswerte:
Neuzugänge in der
BVAU-Mitgliederlounge
Neben den Profilen aller BVAUMitglieder sind – sofern von den
Kolleginnen und Kollegen genehmigt
– die Handouts und Arbeitsergebnisse aus den Treffen aller Regional- und
Themengruppen in der BVAU-Mitgliederlounge abgelegt. Neben einer
Volltextsuche sind sortierte Anzeigen
nach den einzelnen Regionalgruppen
möglich; zudem sind alle Unterlagen
unmittelbar mit dem Profil des je­weiligen Autors verknüpft, um den
wei­teren Austausch vis-à-vis einleiten
zu können.
Unterlagen zu folgenden Themen
und Vorträgen haben beispielsweise
kürzlich den Weg in die Datenbankmodule der BVAU-Mitgliederlounge
gefunden:
Rechtssicherer
Einsatz von
Interim Managern
Wir beraten Sie!
AMADEUS FIRE. DIE BESETZER.
Amadeus FiRe ist der Interim Management Provider mit
den meisten erfolgreich durchgeführten Statusfest­
stellungsverfahren in Bezug auf die selbständige Durchführung von Projekten in Abgrenzung zur verdeckten
Arbeitnehmerüberlassung (Scheinselbständigkeit). Wir
bieten Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit.
• Leiharbeit und Werkvertrag: die
geplanten Neuregelungen des
Gesetzgebers
• Urlausbrecht: Anspruchsgrundlagen und -berechnung bei Veränderung der Arbeitszeit
• Arbeitsrecht in Matrixstrukturen:
Aktuelle Brennpunkte und Gestaltungsempfehlungen
• Fallstricke bei der Einführung der
Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastungen“
• Betriebliche Altersversorgung im
Niedrigzinsumfeld – Folgen und
Gestaltungsmöglichkeiten
• Zuordnungstarifverträge zur Abbildung betriebsspezifischer Strukturen in der Aufbauorganisation von
Arbeitnehmervertretungen
Liebes BVAU-Mitglied: ist Ihr Profil
vollständig und haben Sie Ihre
Kontaktdaten für Ihre Mit-Mitglieder
hinterlegt?
Jetzt informieren!
www.amadeus-fire.de/im-recht
·6·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Mit nachstehenden Stellenausschreibungen helfen
wir nicht nur BVAU-Mitgliedern, die neue Kolleginnen
und Kollegen suchen. Bei Fragen zu einzelnen
Positionen – etwa aufgrund persönlichen Interesses
daran – oder bei dem Wunsch, selbst offene Stellen
mit arbeitsrechtlichem Bezug für einen Hinweis in
den BVAU-News zu melden, wenden Sie sich bitte
an die Geschäftsstelle ([email protected]).
Arbeitsrechtler
gesucht
Munich RE sucht Consultant (m/w)
HR Legal Arbeitsrecht (m/w)
Lufthansa Technik AG sucht Referent/-in
Arbeitsrecht (Compensation and Benefits)
MÜNCHEN – Tätigkeit (Auszug)
•Erarbeitung von Rechtsgutachten und entscheidungs­
reifen Lösungsvorschlägen in Arbeitsrechtsfragen
(Individual-Arbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht)
sowie im Tarifvertrags- und Sozialversicherungsrecht
•Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, Klärung von
Rechtsfragen zu Mitwirkungsrechten aus BetrVG, Erstellung von Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden,
Gesamtzusagen sowie arbeitsrechtliche Begleitung von
Gremienwahlen
•Beratung und Ausarbeitung von Rechtsgutachten zu
arbeitsrechtlichen Themen bei der betrieblichen Alters­
versorgung
•Juristischer Ansprechpartner für das Personalmanagement, den Betriebsrat und den Sprecherausschuss
HAMBURG – Tätigkeit (Auszug)
•Entscheidungen in Anwendungs- und Auslegungsfragen
gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen treffen und
die einheitliche Anwendung dieser Entscheidungen
sicherstellen
•Gutachten zu sozial- und arbeitsrechtlichen (insbesondere kollektivrechtlichen) Fragestellungen erarbeiten und
die Fachbereiche sowie das Personalmanagement beraten
•Tarif- und Personalpolitik in Abstimmung mit dem
Arbeitgeberverband konzipieren und Tarifverhandlungen
vorbereiten und durchführen
•Konzepte zur Tarif- und Personalpolitik anhand von
Marktanalysen entwickeln und Handlungsempfehlungen
und Vorgaben für die Fachbereiche ableiten
Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER.
Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER.
FRANKFURTER SPARKASSE sucht
Syndikusrechtsanwalt/-anwältin mit
Schwerpunkt Arbeitsrecht
Roche sucht Jurist mit Schwerpunkt
Arbeitsrecht (m/w)
FRANKFURT/MAIN – Tätigkeit (Auszug)
•Als Experte / Expertin beraten Sie Ihre Kolleginnen und
Kollegen im Personalbereich sowie die Führungskräfte
der Frankfurter Sparkasse in arbeitsrechtlichen Frage­
stellungen.
•Sie vertreten die Frankfurter Sparkasse in Verhandlungen
mit den Beschäftigtenvertretungen und gegenüber
externen Dritten sowie in gerichtlichen Verfahren.
•Sie erarbeiten juristische Stellungnahmen und Gutachten
sowie Dienstvereinbarungen und andere kollektivrecht­
liche Vereinbarungen.
GRENZACH – Tätigkeiten (Auszug)
•Bei der fundierten und praxisorientierten Beratung von
Führungskräften und HR-Mitarbeitenden in allen
arbeits-, betriebsverfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen wirken Sie mit
•Vorbereitung, Steuerung und Leitung von Verhand­
lungen mit den Arbeitnehmervertretungen
•Gestaltung kollektiver Regelungen an allen Standorten
von Roche in Deutschland
Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER.
Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER.
·7·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Impressionen aus den
BVAU-Regionalgruppen
Aus dem
BVAU
Regionalgruppe MITTE diskutierte
Arbeitszeitmodelle und Reform der Leiharbeit bei der DB Regio AG in Frankfurt
BVAU-Mitglied Kerstin Rumpf (FRAPORT AG) stellte die
Kernelemente der Arbeitszeitmodellpalette des Frankfurter Flughafenbetreibers – auch mit dem Blick auf die juristischen Herausforderungen - dar und diskutierte die
eigenen betrieblichen Erfahrungswerte mit den mehr als
30 Teilnehmern. Im Anschluss standen die Inhalte der aktuellen Gesetzesinitiative im Bereich Leiharbeit und Werkverträge und deren betriebliche Auswirkungen zur Diskussion. Den einführenden Fachvortrag hielt Rechtsanwalt
Dr. Tobias Polloczek (CMS Hasche Sigle).
Mitglieder der Regionalgruppe
SÜDOST diskutierten über den
Dächern Münchens
Am 21. April fand ein weiteres BVAUTreffen in Bayern statt: dieses Mal bei
OSRAM. Zunächst ging Rechtsanwalt Dr.
Oliver Vollstädt (KLIEMT & VOLLSTÄDT)
auf die arbeits- und datenschutzrechtlichen Aspekte sowie auf die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen
bei der Einführung von Cyber Security
Tools ein. Sodann diskutierten die fast
40 Teilnehmer den Einsatz freier Berater, Projektmanager, Interim Manager
und Co nachdem BVAU-Mitglied Frederik
Mehnert (Amadeus FiRe AG) einleitend
zum Themenkomplex vortrug, u.a. auch zu
aktueller Rechtsprechung im Bereich von
Statusverfahren vor den Sozialgerichten.
·8·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Regionalgruppe SÜDWEST diskutierte Arbeitszeitmodelle und die Herausforderungen
im Bereich der bAV durch das anhaltende Niedrigzinsniveau in Stuttgart
BVAU-Mitglied Kerstin Rumpf (FRAPORT
AG) stellt die Kernelemente der Arbeitszeitmodellpalette des Frankfurter Flughafenbetreibers – auch mit dem Blick auf
die juristischen Herausforderungen - dar
und diskutiert die eigenen betrieblichen
Erfahrungswerte mit den Teilnehmern.
Welche Herausforderungen sich durch
das Niedrigzinsumfeld und die dort aktuellen gesetzlichen Neuregelungen für die
betriebliche Altersversorgung (bAV) ergeben und welche Gestaltungsoptionen
bestehen, dem Druck steigender Pensionslasten und -verpflichtungen – nicht
nur in der Bilanz – entgegenzuwirken,
erläuterte Dr. Michael Karst (Willis
Towers Watson).
Regionalgruppe OST mit weiterem Treffen bei der Bank of Scotland in Berlin
BVAU-Präsidiumsmitglied Sandra Bierod-Bähre (Bereichsleitung Personal,
KIND Unternehmensgruppe) stellte in
einem Vortrag die häufigsten Fälle einer
außerplanmäßigen Betriebsratswahl
(§ 13 Abs. 2 BetrVG) vor, um dann vor
dem Hintergrund aktueller Erfahrungen
in der betrieblichen Praxis ausgesuchte
Einzelfälle und damit einhergehende Fragestellungen zu diskutieren. BVAU-Mitglied Sybille Talkenberg (Leiterin Abteilung Recht - Gesamtmetall e. V.) gab ein
kurzes Update zum Stand der laufenden
Gesetzesvorhaben zur Neuregelung des
Fremdpersonaleinsatzes in Unternehmen. Zu Beginn des Treffens stellte
Rechtsanwalt Cord Vernunft (Luther) ein
Rechtsprechungsupdate zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM)
vor und zur Diskussion.
·9·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Anstehende BVAU-Regional-/Themengruppentreffen:
Die Themen
Ordentlichen BVAU-Mitgliedern stehen unabhängig von der formellen Zuordnung zu einer Regionalgruppe aufgrund des
persönlichen Arbeitsortes alle Treffen und Formate des BVAU offen. Nachstehend (soweit schon bekannt) Themen, Referenten
und Gastgeber anstehender BVAU-Formate (auszugsweise):
Regionalgruppe
NORDWEST
2. Juni 2016 (Kone GmbH – Hannover)
„Cyber Security Tools“: Arbeits-/mitbestimmungs- und datenschutzrechtliche Umsetzung in der betrieblichen Praxis
(RA Dr. Oliver Vollstädt, KLIEMT & VOLLSTÄDT)
Verhandlungen mit dem Betriebsrat: Gestaltungshinweise und Fallstricke
(BVAU-Präsidiumsmitglied Sandra Bierod-Bähre)
Regionalgruppe
NORD
6. Juni 2016 (Peek & Cloppenburg – Hamburg)
Arbeitsrecht in Matrixorganisationen
(RA Stefan Fischer, KLIEMT & VOLLSTÄDT)
Einsatz freier Berater, Projektmanager, Interim Manager und Co: Warum auch Dienstverträge zur Scheinselbständigkeit führen können
(BVAU-Mitglied Frederik Mehnert, Amadeus FiRe AG)
Wie Digitalisierung unsere Arbeit verändert
(Dr. Annika Milbradt, Willis Towers Watson)
Regionalgruppe
SÜD-OST
23. Juni 2016 (BSH Hausgeräte – München)
Herausforderungen der Arbeitswelt 4.0 an das Arbeitsrecht im Unternehmen
BVAU-Mitglied Jochen Keller, Leiter Abteilung Grundsatzfragen/Arbeitsbeziehungen - AUDI AG)
Beschäftigtendatenschutz: Jetzt geht es los!
(RA Christian Dworschak und RAin Simone Bach, beide Luther)
Regionalgruppe
MITTE
5. Juli 2016 (Mövenpick City Hotel – Frankfurt/Main)
Update Kündigungsrecht
(Stephanie Rachor, Beisitzende Richterin im 2. Senat am BAG)
Achtung: Im Vorfeld dieses RG-Treffens findet die ordentliche Mitgliederversammlung
des BVAU statt.
Regionalgruppe
13. Juli 2016 (GASAG - Berlin)
OST
Themen tbd
Regionalgruppe
14. Juli 2016 (CMS Hasche Sigle - Stuttgart)
SÜDWEST
Arbeitsrecht in Matrixorganisationen: Aktuelle Brennpunkte und Handlungsempfehlungen
(RAin Dr. Barbara Reinhard, Kliemt & Vollstädt)
Beschäftigtendatenschutz: Jetzt geht es los!
(RA Dietmar Heise und RA Carsten Senze , beide Luther)
· 10 ·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
CMS_LawTax_Negative_from101.eps
15. CMS-Arbeitsrechtskongress
am 14. Juni 2016 in Frankfurt, The Squaire.
Auf unserem diesjährigen Arbeitsrechtskongress möchten wir Ihnen
aufzeigen, welche rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen
Reorganisationen mit internationalem Bezug mit sich bringen und wie diese
bewältigt werden können. Auch stellen wir Ihnen vor, wie digitaler Support
die Sozialauswahl erleichtert und eine von uns durchgeführte
Sozialplanstudie die Kosten einer Reorganisation kalkulierbar macht. Mit
Herrn Professor Dr. Volker Rieble (Ludwig-Maximilians-Universität München)
konnten wir einen hochkarätigen Experten gewinnen, der sich in seinem
Vortrag mit der Mitbestimmungsgestaltung durch den Unternehmer befasst.
Bei Interesse wenden Sie sich gerne an: [email protected]
cms-hs.com
· 11 ·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Neues vom Arbeits- und
Gesundheitsschutz 2016
Im Blickpunkt
Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2016
Arbeitsstättenverordnung – „still ruht
der See“
RA FAArbR Dr. Martin Lützeler,
CMS Hasche Sigle (Büro Köln)
Das Dauerthema „Stress“ hat Winterschlaf
gehalten. Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind dennoch genügend andere Themen aktuell (wieder) auf der Tagesordnung.
Überarbeiteter GDA-Leitfaden Psyche
Dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen,
dürfte mittlerweile bekannt sein. Herumgesprochen haben dürfte sich auch, dass
Arbeitgeber beurteilen müssen, ob die
Beschäftigten durch psychische Belastungen bei der Arbeit gefährdet werden.
Wer sich erst noch einlesen muss, dem
seien die Anfang des Jahres in der zweiten Auflage veröffentlichten „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ der
Gemeinsamen Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ans Herz gelegt. Der Leitfaden kann auf der Internetseite der GDA
(www.gda-portal.de) abgerufen werden.
Für die Praktiker hat die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) ihre sogenannte Toolbox eingerichtet, die Verfahren zur Beurteilung
psychischer Belastungen auflistet. Die
Toolbox ist auf der Internetseite der BAuA
(www.baua.de) veröffentlicht.
Sie erinnern sich vielleicht, dass das
Bundesarbeitsministerium im Februar
2015 die Verordnung inhaltlich erweitern
und um die Bildschirmarbeitsverordnung
erweitern wollte? Daraus ist bekanntlich
nichts geworden, nachdem das Kanzleramt nach der vor allem von Seiten der
Wirtschaft geäußerten Kritik die Änderung auf Eis gelegt hat. Das Arbeitsministerium kündigte an, seinen Vorschlag zu
überarbeiten, danach blieb es still. Im
November forderte der Bundesrat die
Bundesregierung auf, das Rechtsetzungsverfahren zum Abschluss zu bringen (BR-Ds. 531/15). Daher ist davon
auszugehen, dass das Ministerium seinen Entwurf überarbeitet. Bund und Länder dürften im Austausch sein. Ob dabei
mehr als kosmetische Veränderungen an
den hauptsächlich kritisierten Stellen
(Telearbeitsplatz, Tageslicht in Kellern
oder Archiven oder der abschließbaren
Kleiderablage) zu erwarten sind, bleibt
ebenso offen wie die Frage, wann ein
neuer Versuch veröffentlicht wird. Das
Ministerium schweigt.
Neue EU-Verordnung über persönliche
Schutzausrüstung in Kraft
Am 20.4.2016 ist immerhin die europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) 2016/425 in Kraft
getreten. Sie ist ab dem 21.4.2018 anzuwenden und wird die PSA-Richtlinie
· 12 ·
89/686/EWG aufheben. Als Verordnung
ist sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU verbindlich, ohne dass es
einer einzelstaatlichen Umsetzung bedarf.
Wer als Arbeitsschützer Handlungsbedarf bei der persönlichen Schutzausrüstung erwartet, kann beruhigt sein. Die
Verordnung betrifft vorrangig die Hersteller und Händler von Schutzausrüstungen. Für den betrieblichen Arbeitsschutz
bleibt es bei der in § 2 PSA-Benutzungsverordnung vorgesehenen Verpflichtung,
nur vorschriftsgemäße Schutzausrüstung auszuwählen und bereitzustellen.
Welchen Anforderungen diese Ausrüstung zukünftig entsprechen muss, regelt
die EU-Verordnung.
Betriebssicherheit: Notfallplan für Aufzüge bis 31. Mai 2016 erstellen
Die im vergangenen Jahr geänderte Betriebssicherheitsverordnung beschert
Handlungsbedarf. Sie regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den
Arbeitgeber, zu denen auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge
gehören. Benutzen Arbeitnehmer Aufzugsanlagen, muss der Arbeitgeber dafür
sorgen, dass die in Anhang 1 der Verordnung unter Nr. 4 vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden. Die besonderen
Anforderungen für Paternoster-Aufzüge
in Nr. 4.4 hatten im vergangenen Jahr zuerst zu einem Aufschrei und dann zu einer Korrektur geführt.
BVAU-News:
Unter Nummer 4.1 verpflichtet die
Verordnung zur Anfertigung eines Notfallplans, der dem Notdienst zur Verfügung
gestellt werden muss, um im Notfall
schnell und angemessen reagieren und
helfen zu können. Die Übergangsvorschriften der zum 1.6.2015 in Kraft getretenen Verordnung sehen vor, dass der
Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Inkrafttreten angefertigt und
an den Notdienst gehen muss. Folglich
sollten Arbeitgeber, die einen solchen
Notfallplan nicht selbst erstellen können,
bis zum 30.5.2016 sicherstellen, dass
Vermieter oder Wartungsdienst dies tun.
Andernfalls könnten Aufzugsanlagen
stillgelegt werden – für die Belegschaft
hieße das, sie müsste die Treppe neh-
Ausgabe 3 | 2016
men. Immerhin würde das helfen, den
Winterschlaf abzuschütteln.
Keine Mitbestimmung beim Arbeitsschutzausschuss
Gemäß § 11 ASiG müssen Arbeitgeber in
Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. 2014 entschied das BAG, dass der
Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht
bei der Errichtung des Ausschusses hat
und sich an die zuständige Behörde, also
je nach Bundesland an die Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter wenden muss
(BAG, 15.4.2014, 1 ABR 82/12, NZA 2014,
1094).
· 13 ·
Ende 2015 befasste sich das BAG mit der
Teilnahme der gesetzlichen Ausschussmitglieder. Das BAG lehnte ein Mitbestimmungsrecht ab (BAG, 8.12.2015, 1
ABR 83/13, juris). Nach den kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen solle sich der Betriebsrat auch hier an die
Aufsichtsbehörde wenden. Arbeitgebern
gab des BAG aber mit auf den Weg, dass
Ausschusssitzungen ohne Betriebsarzt
und Fachkraft nicht der gesetzlichen
Pflicht genügen. Der betrieblichen
Streitschlichtung hilft die Entscheidung
also kaum. Arbeitgeber sollten ihre
Handhabung prüfen, bevor eine behördliche Kontrolle erfolgt.
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Rentenpassung durch Rentnergesellschaft bei konzerninterner
Übertragung des operativen
Geschäfts
Im Blickpunkt
Rentenanpassung
RAin FAin ArbR Christine Bleek, Willis Towers Watson (Standort Wiesbaden)
Die Grundsätze zur Ausstattung einer Rentnergesellschaft gelten nicht, wenn diese
durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entstanden ist. Erfolgt die Übertragung jedoch konzernintern, kann die Rentnergesellschaft für die Anpassung trotz
ungünstiger wirtschaftlicher Lage ausnahmsweise im Wege des Schadensersatzes
haften.
Im jüngst entschiedenen Fall vor dem
BAG (15.09.2015 – 3 AZR 839/13) ist Versorgungsschuldnerin ein konzernangehöriges Unternehmen. Anlässlich einer
konzernweiten Umstrukturierung übertrug sie ihren Geschäftsbetrieb durch
„asset deal“ gemäß § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften.
Da sie seitdem keine Arbeitnehmer mehr
beschäftigt und nicht mehr werbend am
Markt tätig ist, hat sie sich zu einer Rentnergesellschaft gewandelt. Ein Betriebsrentner wendet sich gegen die Nichtanpassung seiner Rente. Die Versorgungsschuldnerin könne sich nicht nach § 16
Abs. 1 BetrAVG auf ihre ungünstige wirtschaftliche Lage berufen, da sie als Rentnergesellschaft nicht ausreichend ausgestattet worden sei.
Grundsätzlich keine Ausstattungspflicht
für durch Betriebsübergang entstandene
Rentnergesellschaft
Das BAG hält ausdrücklich – entgegen in
der Rechtsliteratur geäußerter Kritik – an
seiner Rechtsprechung fest, dass eine
Ausstattungspflicht für eine durch Betriebsübergang entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und somit ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Pflicht ausscheidet
(vgl. BAG vom 17.04.2014 – 3 AZR
298/13).
Entsteht eine Rentnergesellschaft durch
Ausgliederung aus einer werbenden Gesellschaft nach Umwandlungsrecht, trifft
das ausgliedernde Unternehmen die ar-
· 14 ·
beitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie
nicht nur die laufenden Betriebsrenten
zahlen kann, sondern auch die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen (vgl.
BAG vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06).
Diese Ausstattungspflicht begründet das
BAG mit besonderen Risiken für die Betriebsrentner bei solchen Fallgestaltungen. Der damit verbundene Schuldnerwechsel ermögliche rechtsmissbräuchliche Gestaltungen durch Übertragung der
Versorgungsverpflichtungen auf eine
nicht ausreichend ausgestattete (Rentner-)Gesellschaft. Dagegen bestehe keine vergleichbare Gefahr, wenn ein Arbeitgeber sein operatives Geschäft im Wege
eines Betriebsübergangs veräußert. In
diesem Fall verbleibt die Anpas-
BVAU-News:
sungsprüfungspflicht beim bisherigen Versorgungsschuldner, der für den
Verkauf den vereinbarten Kaufpreis erhält. Ist dieser entsprechend der wirtschaftlichen Situation niedrig, realisiert
sich für die Betriebsrentner nur das Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, an dem sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG teilhaben.
Ausnahmsweise Haftung der Rentnergesellschaft auf Anpassung trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage bei konzerninterner Betriebsveräußerung
Entsteht eine Rentnergesellschaft durch
Betriebsveräußerung innerhalb eines
Konzerns, geht das BAG dagegen von einem höheren Gefährdungspotenzial aus.
Der Versorgungsschuldner treffe dann
seine wirtschaftlichen Entscheidungen
gegebenenfalls nicht nur im Eigeninteresse, sondern richte diese an konzerninternen Kriterien aus. Die Betriebsrentner
sind gegen rechtsmissbräuchliche Gestaltungen jedoch dadurch geschützt,
dass ihnen gegen den Versorgungsschuldner Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
(§ 826 BGB) zustehen kann. Eine durch
konzerninterne Übertragung des operativen Geschäfts entstandene Rentnergesellschaft kann daher nach § 826 BGB
trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage
zur Anpassung verpflichtet sein.
Ausgabe 3 | 2016
Nach dem BAG spricht es bei konzerninterner Betriebsveräußerung für einen
solchen Schadensersatzanspruch, wenn
die bislang vom Versorgungsschuldner
ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten
im Konzern weitergeführt werden und
dadurch diese und die Versorgungsverpflichtungen auseinanderfallen. Weiter
sei zu berücksichtigen, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Betrieb eine marktgerechte Gegenleistung
zugeflossen ist und aus welchem Anlass
die Veräußerung erfolgte.
Hinweise für die Praxis
Das BAG hat erfreulicherweise bestätigt,
dass die für Ausgliederungen nach Umwandlungsrecht konstatierte Ausstattungspflicht von Rentnergesellschaften
nicht für durch Veräußerung des operativen Geschäfts entstandene Rentnergesellschaften gilt. Bei konzerninternen
Transaktionen ist besonders darauf zu
achten, ob marktgerechte Konditionen
eingehalten werden.
JURISTEN
RICHTIG GUT FINDEN
Deshalb finden wir für Juristen die richtig guten Positionen.
Und für Kanzleien oder Unternehmen die richtig guten Juristen.
Kontaktieren Sie Bina Brünjes für
weitere Informationen:
Tel. +49 (0)69 300 882 272 oder
[email protected]
hays.de/legal
· 15 ·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
DGFP Jahrestagung Arbeitsrecht
im Unternehmen in Kooperation
mit dem BVAU
Ob Leiharbeit, Werkverträge, Frauenquote, „Arbeit 4.0“ oder die Migration von
Flüchtlingen in den deutschen Arbeitsmarkt: Arbeitsrechtler und Personaler in
Unternehmen sehen sich momentan mit vielen Herausforderungen konfrontiert.
Dabei dreht es sich aber nicht nur um die neuesten Gesetzesinitiativen, sondern
auch um hochaktuelle Themen wie Arbeitsrecht und Führung in Matrixstrukturen,
die Auswirkungen der neuesten Rechtsprechung im Bereich arbeitsrechtlicher
Schwellenwerte etwa mit Blick auf die Unternehmensmitbestimmung oder das
Spannungsverhältnis zwischen zunehmenden Individualisierungstendenzen und
kollektivrechtlicher Regelungen.
Auf der DGFP Jahrestagung Arbeitsrecht am 6. Juli 2016 in Frankfurt am Main
fokussieren wir kompakt eine Vielzahl von kontroversen Aspekten:
• Perspektiven Arbeitsrecht 2016/2017
Aktuelles aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – vom AÜG bis
zum Lohngleichheitsgesetz
• Arbeitsrechtliche Brennpunkte
Diskutieren Sie mit zu Schwellenwerten, Frauenquote, Werkvertrag, Betriebsrente und Matrixstrukturen.
• Migration in den deutschen Arbeitsmarkt
Welche Erfahrungen machen Unternehmen in Deutschland bei der Integra­
tion und Anstellung von Flüchtlingen und Migranten?
• Digitalisierung der Arbeitswelt
Welche Herausforderungen stellt die Arbeitswelt 4.0 an das Arbeitsrecht, wo
stoßen kollektivrechtliche Regelungen bald an Grenzen?
Seien Sie dabei, wenn sich Ihre Community der Arbeitsrechtler in Unternehmen am 6. Juli 2016 in Frankfurt am Main trifft.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier
http://www.dgfp.de/seminare/seminar/1287.
BVAU-Mitglieder profitieren von Sonderkonditionen für die Teilnahme bei
Anmeldung bis zum 27. April zusätzlich noch von einem Pre Check-In Preis.
· 16 ·
Veranstaltungshinweise
Unter anderem werden diese Experten
mit Ihnen diskutieren:
Raimund Becker,
Vorstand Regionen,
Bundesagentur für Arbeit
Dr. Rupert Felder,
Senior Vice President Global HR,
Heidelberger Druckmaschinen AG
Prof. Dr. Björn Gaul,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner,
CMS Hasche Sigle
Rainer Gröbel,
Personal- und Organisationsleiter,
IG Metall Vorstand
Dr. Michael Karst,
Director Retirement Solutions/Leiter Recht
und Steuern, Towers Willis Watson
Jochen Keller,
Leiter Abteilung Grundsatzfragen/
Arbeitsbeziehungen, AUDI AG
Dr. Nina Lorea Kley,
Leitung Recht und Personal,
Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH
Anette Kramme,
Parlamentarische Staatssekretärin bei der
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
(BMAS)
Margit Nölke,
Abteilung Arbeitsrecht, Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Dr. Barbara Reinhard,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin,
Kliemt & Vollstädt
Monika Rühl,
Leiterin Social Responsibility,
Deutsche Lufthansa AG
Prof. Dr. Robert v. Steinau-Steinrück,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner,
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alexander Zumkeller,
Head of HR Policies & Benefits Germany &
Labour Relations Mgr. (Europe), ABB AG
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Jubiläumsveranstaltung:
10. Luther Arbeitsrechtsforum
MITGLIEDERSERVICE
Am 3. Juni 2016 findet das „Luther Arbeitsrechtsforum 2016“ statt.
Zu Themen wie „Arbeiten 4.0 – Neue Rahmenbedingungen für das
Arbeiten im Unternehmen“ oder „Syndicus 2.0“ lädt das Arbeitsrechtsteam von Luther in das Mövenpick Hotel Stuttgart (Airport &
Messe) ein. Die Jubiläumsveranstaltung startet bereits am Vorabend
(2. Juni) mit einer Führung durch das Mercedes-Benz Museum
Stuttgart und einem exklusiven Dinner in der Mercedes-Benz
Lounge. Die Teilnehmerplätze sind stark limitiert; für Mitglieder des
BVAU ist eine Teilnahme allerdings möglich.
Das vollständige Programm erhalten Sie bei unserer Geschäftstelle
([email protected]). Weitere Anfragen oder Anmeldungen
können direkt vorgenommen werden unter
[email protected].
Mitarbeiter kurzfristig gehen lassen müssen –
Klassische Instrumente und neue Alternativen
am Markt
Termine und Veranstaltungsorte:
Mittwoch, 1. Juni 2016
Fleming’s Deluxe Hotel Frankfurt City
Eschenheimer Tor 2
60318 Frankfurt
Donnerstag, 9. Juni 2016
Eurostars Grand Central
Arnulfstraße 35
80636 München
Die Veranstaltungen dauern jeweils von
17.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit anschließendem Get-Together. Ab 16.30 Uhr heisst
Willis Towers Watson die Teilnehmer
herzlich willkommen.
Die Möglichkeit zur Anmeldung sowie
alle weiteren Informationen zum Programm finden Sie HIER.
· 17 ·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Erfahrungen, Hinweise,
Denkanstöße, Diskussionsbeiträge:
Mitglieder des BVAU-Präsidiums versuchen zu unterschiedlichen Themen die Meinung und Haltung der
Arbeitsrechtler in Unternehmen in die öffentliche Wahrnehmung zu bringen. Demnächst ist die Expertise
der Kolleginnen und Kollegen etwa hier gefragt:
Alexander Zumkeller (Präsident)
3. Juni 2016: Luther Arbeitsrechtsforum 2016 (Stuttgart)
-> Podiumsdiskussion „Arbeit 4.0: Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten“
Dr. Rupert Felder (Vizepräsident)
31. Mai 2016: Amadeus Fire Arbeitsrechtstag (Mannheim)
-> Vortrag
14. Juni 2016: CMS Arbeitsrechtstag 2016 (Frankfurt/Main)
-> Vortrag „Restrukturierung im internationalen Kontext“
17. Juni 2016: Forum Personal (Hochschule Pforzheim)
-> Vortrag „Turnaround eats culture – die Neuausrichtung der Heidelberger Druckmaschinen AG“
Sandra Bierod-Bähre
31. Mai/1. Juni bzw. 21. Juni/22. Juni 2016: Management Circle-Seminar zu „Umgang mit dem Betriebsrat“
-> Vortrag aus der Unternehmenspraxis
14.-16. Juni 2016: Fachreferent/-in für Arbeitsrecht (Ausbildungslehrgang)
-> Vortrag/Modul
30. Juni 2016: BPM Personalmanagementkongress 2016
-> Vortrag: „Führung im digitalen Zeitalter“
· 18 ·
BVAU-News:
Ausgabe 3 | 2016
Impressum/Hinweise
Weitere
Informationen:
www.bvau.de
Die „BVAU News“ werden vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU)
herausgegeben und sind ein kostenloser Newsletter insbesondere für alle ordentlichen Mitglieder des BVAU als auch sonstige Leser, die sich für die Zuleitung registriert haben oder
einer solchen nicht widersprochen haben. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abbestellung
per formloser Nachricht an [email protected] möglich. Eine Registrierung für den regelmäßigen
Erhalt der „BVAU News“ ist jederzeit mittels formloser Nachricht an [email protected] möglich
oder mittels Nutzung der Registrierungsfunktion auf www.bvau.de. Ein Anspruch auf Erhalt
der BVAU News besteht insbesondere für Nicht-Mitglieder des BVAU nicht.
Namentlich gekennzeichnete Beiträge einschließlich Interviews geben nicht unbedingt die
Meinung des BVAU wieder. Für die inhaltliche Richtigkeit solcher Beiträge sind die namentlich
genannten Autoren verantwortlich. Angaben zu Stellenwechsel oder Stellengesuchen sind mit
den namentlich genannten Personen abgestimmt oder wurden durch diese freigegeben.
Sofern der Newsletter auf Angebote Dritter verweist (Verlinkungen): Zum Zeitpunkt der Linksetzung waren auf den verlinkten Seiten keine Inhalte zu erkennen, die gegen geltende Gesetze verstießen oder als illegal einzustufen wären. Für die Richtigkeit der auf Internetangeboten Dritter eingestellten Informationen haftet ausschließlich der Anbieter der jeweiligen
Internetseite. Nach der Linksetzung veränderte Seiten entziehen sich dem Einfluss des BVAU
und es wird ausdrücklich keine Haftung für diese gegebenenfalls nachträglich veränderten
Linkseiten und deren Unterseiten übernommen.
Der Bundesverband der Arbeitsrechtler
in Unternehmen (BVAU) ist die unabhängige, bundesweit tätige, branchenübergreifende und personenbezogene Vereinigung für Arbeitsrechtler in Unternehmen.
Die Reputation der Fachdisziplin Arbeitsrecht, die Förderung der Arbeitsrechtler
in Unternehmen als eine der wichtigsten
Expertengruppen der deutschen Wirtschaft sowie ein homogener Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch –
etwa in mehreren Regional- und Themengruppen – bilden die Schwerpunkte
der Tätigkeit des im April 2013 in Heidelberg gegründeten Verbandes.
Strategische Partner:
©
Bundesverband der Arbeitsrechtler
in Unternehmen (e.V.)
Folgen Sie uns!
@DerBVAU
Newsletter jetzt abonnieren:
www.bvau.de/newsletter-abbonieren
Geschäftsführendes Präsidium:
Alexander R. Zumkeller (Präsident)
Dr. Rupert Felder (Vizepräsident)
VR Nr: 3686 (AG Heidelberg)
Steuer-Nr.: 32489/76903 (FA Heidelberg)
www.bvau.de/impressum
· 19 ·