Nr. 3 2016 BVAU-News Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Gesetzesreform auf dem Gebiet der Leiharbeit kommt nun endgültig, ebenso ein Gesetz zur Verhinderung des Missbrauches von Werkverträgen. Auch zur „Flexi-Rente“ liegt der politische Umsetzungsbeschluss inzwischen vor. Und in den nächsten Wochen entscheidet das BAG zu Fragestellungen des Arbeitsrechts in Matrixorganisationen – eine der wenigen Entscheidungen des BAG hierzu, verbunden mit der Hoffnung der Praktiker mehr Rechtsklarheit zu schaffen. Und auch zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach dem MiLoG steht eine höchstrichterliche Entscheidung an. Themen gehen uns Arbeitsrechtlern – eigentlich wie immer – also nicht aus. Und viele dieser Themen stehen im Mittelpunkt der Diskussionen des ersten Jahreskongresses „Arbeitsrecht im Unternehmen“ der DGFP am 6. Juli in Frankfurt, den wir inhaltlich mitgestalten durften. Vergessen Sie nicht Ihre Anmeldung; der aktuelle Anmeldestand ist bereits sehr erfreulich und garantiert Ihnen jede Menge hilfreiche Kontakte und interessante Diskussionen! Vergessen Sie ebenfalls nicht unser Anliegen, den arbeitsrechtlichen Nachwuchs in den Unternehmen zu fördern. Berücksichtigen Sie in diesen Zusammenhang unsere in 2016 erstmalig stattfindende Preis ausschreibung, zu der Sie mehr Informationen erneut in diesem Newsletter finden. Und: das Interview dieser Ausgabe widmen wir der eigenen Sache. Der BVAU bestand Ende April schon drei Jahre – Grund genug für das geschäftsführende Präsidium einen Blick auf die Gründungsphase, die bisherige Entwicklung und die nächsten Schritte des Verbandes zu werfen. Regionalgruppe MITTE: Austausch beim letzten Treffen bei der DB Regio AG in Frankfurt Anstehende Termine (Auswahl): 2. Juni 2016RG „NORDWEST“ (Kone GmbH, Hannover) 6. Juni 2016RG „NORD“ (Peek & Cloppenburg, Hamburg) 23. Juni 2016RG „SÜDOST“ (BSH Hausgeräte GmbH, München) 5. Juli 2016RG „MITTE“ (Mövenpick City Hotel, Frankfurt) 13. Juli 2016 RG „OST“ (GASAG, Berlin) 14. Juli 2016RG „SÜDWEST“ (CMS Hasche Sigle, Stuttgart) Programm/Anmeldung: www.bvau.de/termine Einen nicht nur thematisch heissen Frühsommer wünschen Ihnen Inhalt Ihr Editorial .................................................... Seite 1 Im Interview: Alexander R. Zumkeller, Rupert Felder.... Seite 2–3 Alexander R. Zumkeller Dr. Rupert Felder (Präsident)(Vizepräsident) Themen, die den BVAU bewegen ................ Seite 4 Arbeitsrechtler gesucht.............................. Seite 7 Aus dem BVAU...................................... Seite 8 – 9 Regional-/Themengruppentreffen............ Seite 10 JETZT MITGLIED WERDEN! Bereits etwa 300 Arbeitsrechtler/innen bilden inzwischen die Mitgliedschaft des BVAU. Wo bleiben Sie? Zum Antrag auf Mitgliedschaft: www.bvau.de/mitgliederantrag „Neues vom Arbeits- und Gesundheitsschutz“.......................... Seite 12–13 „Rentnergesellschaften und konzerninterne Geschäftsübertragungen“...... Seite 14–15 Veranstaltungshinweise .................... Seite 16–18 Impressum .............................................. Seite 19 ·1· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 „Drei Jahre BVAU: Wir sehen unsere eigenen Erwartungen und gesetzten Ziele als erfüllt.“ Im Interview Was sagen Sie, Herr Zumkeller und Herr Felder? Alexander R. Zumkeller (rechts) und Rupert Felder – Gründungspräsidenten des BVAU – werfen nach drei Jahren BVAU nicht nur einen Blick auf die bisherige Entwicklung des BVAU. Auch nehmen Sie zur Frage Stellung, ob sich die Erwartungen der Initiatoren und Gründer erfüllt haben oder nicht. Drei Jahre BVAU – da stellt sich zum Geburtstag auch gleich die Frage des Erfolgs: Wie viele Mitglieder konnten Sie seit der Gründung des BVAU e. V. am 29. April 2013 in Heidelberg gewinnen und entspricht die aktuelle Mitgliederzahl Ihren Erwartungen? Im Jahr drei nach Gründung ist mittlerweile eine Gemeinschaft von weit mehr als 300 Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtlern durch eine persönliche Mitgliedschaft an der Arbeit des BVAU entstanden. Was uns noch mehr freut: Der Zulauf quer durch alle Branchen, Firmengrößen und Regionen reisst bis dato nicht ab, wir registrieren ein stetes Wachstum – von Stillstand keine Rede: Die durchschnittliche Zahl an Neueintritten war im dritten Jahr des Verbandes genauso hoch wie im ersten. Wir sehen damit unsere eigenen Erwartungen und gesetzten Ziele als erfüllt. Der homogene und auf fachlich hohen Niveau angesiedelte Erfahrungsaustausch war Ihnen von Anfang an ein wichtiges Anliegen: bildet die verbands interne Infrastruktur dieses Ziel ausreichend ab? Mit sieben Regionalgruppen decken wir alle Bundesländer und wichtigen Wirtschaftszentren Deutschlands ab. Durch drei bis vier Treffen jeder dieser Regionalgruppen pro Jahr bieten wir den Mitgliedern des BVAU ausreichend Möglichkeiten für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch und persönliches Kennenlernen, das Vertrauen aufbaut. Bei ersten Regionalgruppen müssen wir sogar schon mittelfristig überlegen, wie wir aufgrund der bereits erreichten Größe den direkten Austausch und die Diskussion unter den Mitgliedern erhalten und noch weiter ausbauen können. Hinzu kommen erste überregionale Themengruppen, die aufgrund der Nachfragen unserer Mitglieder – teilweise von diesen direkt – initiiert wurden. Auch dieses Verbandsformat ist aufgrund des Zulaufes, den wir erhalten, inzwischen etabliert. Und wir haben mit unseren strategischen Partnern eine Form des Austausches gefunden, der für alle Seiten befruchtend ist. ·2· Sie wollten und wollen die Reputation des Arbeitsrechtlers im Unternehmen als eine der wichtigsten Expertengruppen in der Wirtschaft stärken – wie stehen Sie hier? Zunächst einmal war die Gründung des BVAU an sich der erste wichtige Schritt, um den Kolleginnen und Kollegen mit der Passion Arbeitsrecht ein „Zuhause“ und eine fokussierte Plattform für den Austausch zu geben. Das war längst überfällig – auch für das Selbstwertgefühl und den gemeinschaftlichen Auftritt nach außen. Das Anliegen des BVAU ist es, die juristischen Belange viel früher einzubeziehen, also den Stellenwert der arbeitsrechtlichen Aspekte der Personalarbeit und somit den entscheidenden Beitrag des Arbeitsrechtlers besser zu positionieren. Deshalb wollen sich die in Unternehmen tätigen Juristen im Bereich Arbeitsrecht aus ganz unterschiedlichen Branchen und Unternehmensgrößen als starke Gemeinschaft positionieren, der arbeitsrechtlichen Praxis eine Stimme geben und sich untereinander vernetzten, BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Alle Informationen, die Sie im Arbeitsrecht brauchen. Von Experten für Sie aufbereitet. Der neue Blog von Kliemt & Vollstädt, Fachanwälte für Arbeitsrecht. www.arbeitsrecht-weltweit.de um Wissen zu teilen und best practices zu entwickeln. Deshalb auch die personengebundene Mitgliedschaft. Sie haben immer betont, dass Sie keine „Richtungspolitik“ machen wollen. Wichtig war Ihnen immer der Fokus auf umsetzungspolitische Aspekte. Ist es nicht schwierig, diese Trennlinie immer einzuhalten? Wir haben immer gesagt, dass richtungspolitische Grundsatzfragen – brauchen wir beispielsweise den Mindestlohn oder eine Reform der Arbeitnehmerüberlassung – die Kernkompetenz der etablierten sozialpolitischen Verbände, also Arbeitsgeberverbänden oder der Gewerkschaften ist. Viele unserer Mitglieder sind ja auch in den Arbeitgeberverbänden aktiv. Dort gehören diese Fragestellungen hin; diese Verbände machen einen guten Job und gehen verantwortungsvoll seit Jahrzehnten mit Ihrem Auftrag um. Auch satzungstechnisch haben wir gar nicht die Möglichkeit, uns an dieser Stelle einzumischen – das wollen wir auch nicht. Wenn allerdings die richtungspolitische Entscheidung gefallen ist, sollte es schon so sein (dürfen), dass der spätere Anwender in der betrieblichen Praxis Hinweise geben darf, wie etwa die reine Gesetzestechnik aussehen muss, um umsetzbare Regelungen in der Unternehmenspraxis zu erhalten, oder was einfach nicht wirklich umsetzbar ist. Da steckt unsere Kernkompetenz. Finden Sie denn Gehör? Und wenn ja, bei wem? Praxisrelevante Arbeitsrechtsthemen ziehen sich wie ein roter Faden durch alle Bereiche der Wirtschaft und der Unter- nehmen, mehr denn je. Wir haben sehr früh nach der Gründung mit unserer „Heidelberger Erklärung“ die Aspekte und Bereiche definiert, die unseren Mitgliedern wichtig sind. Das reicht von präziser Gesetzestechnik bis hin zur Umsetzung längst überfälliger Rechtsprechung durch den Gesetzgeber. Auch haben wir uns mit ersten Positionspapieren wie etwa der Forderungen nach einer praxisgerechten AÜG-Reform oder mit inzwischen viel beachteten Hinweisen, wie eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der Diskussionen zu „Arbeit 4.0“ aussehen könnte, immer wieder zu Wort gemeldet. Inzwischen vernehmen wir Reaktionen auf die Veröffentlichung unserer Standpunkte auch aus dem Ministerium, was uns freut. Mittlerweile sind wir auch vielgefragte Sparringpartner und Sprecher auf vielen Veranstaltungen, etwa universitärer Art oder auf Personalkongressen. Das hört sich alles sehr erfolgreich an. Gibt es – vielleicht deswegen – auch Kritik am BVAU; von den Mitgliedern oder Dritten? Der BVAU befindet sich nach wie vor in der Entwicklung. Unsere Agenda – intern wie extern – ist voll. Wir lernen fast täglich dazu. Und zur Erinnerung: das Präsidium übt die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wir verfügen auch nicht über Heerscharen an Mitarbeitern. Gerade deswegen sind wir aber schon ein wenig stolz auf das, was wir bisher erreicht haben. Wir achten und schätzen die einfachen vereinsrechtlichen Strukturen des BVAU: es zählt für uns nur, was unsere Mitglieder sagen. Und die sind letztlich vollends, wie Mitgliederbefragungen dies zeigen, ·3· mit der bisherigen Entwicklung zufrieden. Das ist für uns das einzige Feedback, was zählt. Wenn wir uns die Liste unserer strategischen Partner anschauen, wenn wir auf die Kooperation mit der renommierten DGFP (Deutsche Gesellschaft für Personalführung) sehen, dann ist das ein exzellentes Umfeld und unserer jährlicher Arbeitsrechtskongress ist ein wichtiges Ereignis für die Arbeitsrechts-Szene. Anfang Juli stehen Neuwahlen des Präsidiums an; auch die Amtszeit des geschäftsführenden Präsidiums läuft ab. Machen Sie weiter? Auch das ist keine Entscheidung von uns, sondern alleine eine Entscheidung unserer Mitglieder, die das Präsidium wählen. Wir freuen uns zunächst einmal, die Gründungs- und erste Entwicklungsphase des Verbandes erfolgreich gestaltet zu haben. Darauf lässt sich sicherlich aufbauen. Sehr geehrte Herren, herzlichen Dank für das Gespräch. Der BVAU übernimmt die Antworten der Interviewpartner ohne inhaltliche Änderungen. Es gelten die Hinweise im Impressum. BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Bekomme ich im Arbeitsverhältnis als Gewerkschaftsmitglied mehr und ist das zulässig? Themen, die den BVAU bewegen Alexander Zumkeller (Präsident des BVAU). Die Besserstellung eines Nicht-Gewerkschaftsmitglieds ist verboten. Die Besserstellung eines Gewerkschaftsmitglieds ist indes erlaubt, aber aus praktischen und betriebspolitischen Erwägungen selten anzutreffen. Warum die Rechtsprechung in Einzelfällen plötzlich doch Äpfel mit Birnen vergleichbar macht und zu welchen praktischen Problem dies führen kann, hat sich BVAU-Präsident Alexander R. Zumkeller etwas näher angeschaut. Die Rechtsprechung des BAG zu Differenzierungs- oder Spannenklauseln in Tarifverträgen Finanzielle Anreize an Arbeitnehmer, aus der Gewerkschaft auszutreten, sind unzulässig. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dies in einem Verfügungsverfahren Beginn März 2016 festgestellt (3 Ga 2/16, 09.03.2016). Damit folgte das Arbeitsgericht – gar nicht so spektakulär, wie die Presse Glauben machen möchte – der höchstrichterlichen Rechtsprechung: So hat es das BAG etwa für unzulässig erklärt, die Einstellung eines Mitarbeiters von dem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig zu machen (Urteil vom 02.06.1987 – 1 AZR 651/85; Beschluss vom 28.03.2000 – 1 ABR 16/99), auch die Befragung von Mitarbeitern nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit im Zusammenhang mit bevorstehenden Arbeitskampfmaßnahmen stellt dem BAG zufolge eine gegen die gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsfreiheit gerichtete Massnahme dar (Urteil vom 18.11.2014 – 1 AZR 257/13). Also: wenig spektakulär. Der Grosse Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bereits 1967 entschieden, dass sog. Differenzierungs- oder Spannenklauseln in Tarifverträgen unwirksam sind (GS 1/67 vom 29.11.1967). Nichtsdestotrotz: Immer wieder versuchen Gewerkschaften, solche Klauseln zu vereinbaren. Und mitunter gelingt es diesen dann auch, die Rechtsprechung abtrünnig werden zu lassen – wie den 4. Senat des BAG (18. 3. 2009 - 4 AZR 64/08), der hierzu schlichtweg die „einfache“ Differenzierungsklausel entwickelt, die verfassungskonform sei. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die lediglich Gewerkschaftsmitglieder erfasst, „Trittbrettfahrer“ (Nicht-Gewerkschaftsmitglieder) aber nicht expressis verbis ausschliesst. Eine solche einfache Differenzierungsklausel könne bereits strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Außenseiter ausüben (falsch, aber höchstrichterlich entschieden) und begründe ausschließlich Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Tarifvertragsparteien, schränke indes die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit der tarifgebundenen Arbeitgeber nicht ·4· ein. Aussenseiter könnten einen solchen Anspruch auf Grund einer schuldrechtlichen Vereinbarung erlangen. Allerdings: einen Anspruch des Aussenseiters auf Gleichbehandlung aus Art. 3 I GG gibt es nicht, da ist der Schutz des Art. 9 GG vor. Klartext: Die Gewerkschaft kann nicht unterbinden, dass ein Arbeitgeber „Trittbrettfahrer“ behandelt wie Gewerkschaftsmitglieder. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder haben indes keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen. Eine längere Arbeitszeit, niedrigere Vergütung, weniger Urlaub als im Tarifvertrag – rechtlich kein Problem. Inwieweit dies anzuraten ist, ist eine andere Frage, denn der damit erreichte Zustand ist extrem labil – der Eintritt der Beschäftigten in die Gewerkschaft – Tarifbindung des Arbeitgebers vorausgesetzt – bereitet diesem Zustand ein kurzes und jähes Ende. Die „Gleichstellungsklausel“ im Vertrag, also die Gleichstellung der „Trittbrettfahrer“ zu den Gewerkschaftsmitgliedern, auch kein Problem (was die Gewerkschaften eigentlich veranlassen sollte, Differenzierungsklauseln nicht einzufordern) und extrem weit verbreitet. Denn kaum ein Arbeitgeber fragt nach Einstellung eines Mitar- BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 beiters nach dessen Gewerkschaftszugehörigkeit – der Aufwand ist zu groß, und das Ergebnis wäre in vielen Fällen dann ohnehin nur der Eintritt in die Gewerkschaft. Wie wir nun wissen: Besserstellung des Nicht-Gewerkschaftsmitglieds: verboten. Besserstellung des Gewerkschaftsmitglieds: erlaubt, aber aus praktischen und betriebspolitischen Erwägungen selten anzutreffen. Arbeitsrecht(ler/innen) im Social Web: Wem folgen, was teilen? Aber wie sieht es eigentlich mit „Andersstellung“ aus? Fangen wir mit einem vermeintlich einfachen Fall an: Der Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber bietet eine Entgeltumwandlung, z. B. in einen Dienstwagen an. § 4 Abs. 3 TVG lässt dies hinsichtlich des Tarif entgelts nicht zu. Dem Günstigkeitsvergleich ist diese Entgeltumwandlung, da zweischneidig, nicht ohne Weiteres zugänglich (geringere Sozialversicherungsbeiträge stellen gegenüber dem Steuervorteil einen klaren Nachteil dar). Muss also zulässig sein. Meine zumindest ich. Oder? Ein anderes Beispiel: statt einem tariflichen Weihnachtsgeld erhalten Beschäftigte, die nicht in einer Gewerkschaft sind, den „Gegenwert“ als zusätzlichen Urlaub. Das ist – seit der „Burda-Entscheidung“ BVAU-Nachwuchspreis für besonderes Engagement in der Förderung arbeitsrechtlichen Nachwuchses (2016) Einige Blogs, ergänzt um eine gezielte Auswahl an Accounts auf Twitter, Facebook, Xing & Co. gewährleisten das arbeitsrechtliche Know-how und informationsgetriebene Überleben auch im Social Web. Wie die arbeitsrechtliche Grundversorgung im Social Web sichergestellt werden kann und warum es noch viel Luft nach oben gibt – gerade auf der Angebotsseite – hat sich BVAU-Geschäftsführer Silvio Fricke näher angeschaut. Der Beitrag aus dem aktuellen HAUFE-Kanzleikompendium ist HIER abrufbar. Die aktuelle Bewerbungsfrist läuft vom 15. April bis 24. Juni 2016. Dotierung: – Jahresabo der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ – Gastkarte für DGFP// Jahrestagung „Arbeitsrecht im Unternehmen“ Die detaillierten Kriterien der Ausschreibung sowie die Anforderungen an die schriftliche Bewerbung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle ([email protected]). Die Jury besteht aus – Öffentliche Darstellung des Sieger-Unternehmens (BVAU-News, Pressemitteilung usw.)und durch Medienpartner Arbeit und Arbeitsrecht – Volker Hassel, Chefredakteur „Arbeit und Arbeitsrecht“ – Sieger-Unternehmen kann, z.B. in Stellenausschreibungen, auf Auszeichnung verweisen – Prof. Dr. Arnd Diringer, BVAU-Beiratsmitglied – den Mitgliedern des BVAU-Präsidiums. Teilnahmeberechtigt sind Referendare und Assessoren: – in der Ausbildung und/oder Medienpartner: – innerhalb der ersten zwei Berufsjahre – aus einem Unternehmen der Privatwirtschaft ·5· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 des BAG ( BAG 20. 4. 1999 Az 1 ABR 72/98) ein Vergleich von Regelungen, die sich thematisch nicht berühren und damit methodisch unmöglich sei – es hiesse „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen. So wörtlich das BAG. gen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit ausgeschlossen und somit in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt werden. Nur, wenn es Äpfel (vielleicht unterschiedlicher Sorten) wären, wäre das zulässig. Sonst nicht. Heisst das, dass diese genannte Unterschiedlichkeit zulässig wäre? Sonst nicht? Im Spätsommer letzten Jahres ging die Meldung, die Kreuzung zwischen Apfel und Birne, ein Hybrid, sei geglückt. Allergenarm und besonders widerstandskräftig. Vielleicht muss ja dann das BAG auch umdenken. Denn plötzlich werden Äpfel und Birnen vergleichbar. Hier ist zu Vorsicht anzuraten. Denn wenn es sich um eine Nichtvergleichbarkeit handelt, würden „Trittbrettfahrer“ (zulässig) vom tariflichen Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, Gewerkschaftsmitglieder indes unzulässig we- Erfahrungswerte: Neuzugänge in der BVAU-Mitgliederlounge Neben den Profilen aller BVAUMitglieder sind – sofern von den Kolleginnen und Kollegen genehmigt – die Handouts und Arbeitsergebnisse aus den Treffen aller Regional- und Themengruppen in der BVAU-Mitgliederlounge abgelegt. Neben einer Volltextsuche sind sortierte Anzeigen nach den einzelnen Regionalgruppen möglich; zudem sind alle Unterlagen unmittelbar mit dem Profil des jeweiligen Autors verknüpft, um den weiteren Austausch vis-à-vis einleiten zu können. Unterlagen zu folgenden Themen und Vorträgen haben beispielsweise kürzlich den Weg in die Datenbankmodule der BVAU-Mitgliederlounge gefunden: Rechtssicherer Einsatz von Interim Managern Wir beraten Sie! AMADEUS FIRE. DIE BESETZER. Amadeus FiRe ist der Interim Management Provider mit den meisten erfolgreich durchgeführten Statusfest stellungsverfahren in Bezug auf die selbständige Durchführung von Projekten in Abgrenzung zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (Scheinselbständigkeit). Wir bieten Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit. • Leiharbeit und Werkvertrag: die geplanten Neuregelungen des Gesetzgebers • Urlausbrecht: Anspruchsgrundlagen und -berechnung bei Veränderung der Arbeitszeit • Arbeitsrecht in Matrixstrukturen: Aktuelle Brennpunkte und Gestaltungsempfehlungen • Fallstricke bei der Einführung der Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastungen“ • Betriebliche Altersversorgung im Niedrigzinsumfeld – Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten • Zuordnungstarifverträge zur Abbildung betriebsspezifischer Strukturen in der Aufbauorganisation von Arbeitnehmervertretungen Liebes BVAU-Mitglied: ist Ihr Profil vollständig und haben Sie Ihre Kontaktdaten für Ihre Mit-Mitglieder hinterlegt? Jetzt informieren! www.amadeus-fire.de/im-recht ·6· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Mit nachstehenden Stellenausschreibungen helfen wir nicht nur BVAU-Mitgliedern, die neue Kolleginnen und Kollegen suchen. Bei Fragen zu einzelnen Positionen – etwa aufgrund persönlichen Interesses daran – oder bei dem Wunsch, selbst offene Stellen mit arbeitsrechtlichem Bezug für einen Hinweis in den BVAU-News zu melden, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle ([email protected]). Arbeitsrechtler gesucht Munich RE sucht Consultant (m/w) HR Legal Arbeitsrecht (m/w) Lufthansa Technik AG sucht Referent/-in Arbeitsrecht (Compensation and Benefits) MÜNCHEN – Tätigkeit (Auszug) •Erarbeitung von Rechtsgutachten und entscheidungs reifen Lösungsvorschlägen in Arbeitsrechtsfragen (Individual-Arbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht) sowie im Tarifvertrags- und Sozialversicherungsrecht •Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, Klärung von Rechtsfragen zu Mitwirkungsrechten aus BetrVG, Erstellung von Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, Gesamtzusagen sowie arbeitsrechtliche Begleitung von Gremienwahlen •Beratung und Ausarbeitung von Rechtsgutachten zu arbeitsrechtlichen Themen bei der betrieblichen Alters versorgung •Juristischer Ansprechpartner für das Personalmanagement, den Betriebsrat und den Sprecherausschuss HAMBURG – Tätigkeit (Auszug) •Entscheidungen in Anwendungs- und Auslegungsfragen gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen treffen und die einheitliche Anwendung dieser Entscheidungen sicherstellen •Gutachten zu sozial- und arbeitsrechtlichen (insbesondere kollektivrechtlichen) Fragestellungen erarbeiten und die Fachbereiche sowie das Personalmanagement beraten •Tarif- und Personalpolitik in Abstimmung mit dem Arbeitgeberverband konzipieren und Tarifverhandlungen vorbereiten und durchführen •Konzepte zur Tarif- und Personalpolitik anhand von Marktanalysen entwickeln und Handlungsempfehlungen und Vorgaben für die Fachbereiche ableiten Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER. Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER. FRANKFURTER SPARKASSE sucht Syndikusrechtsanwalt/-anwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht Roche sucht Jurist mit Schwerpunkt Arbeitsrecht (m/w) FRANKFURT/MAIN – Tätigkeit (Auszug) •Als Experte / Expertin beraten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen im Personalbereich sowie die Führungskräfte der Frankfurter Sparkasse in arbeitsrechtlichen Frage stellungen. •Sie vertreten die Frankfurter Sparkasse in Verhandlungen mit den Beschäftigtenvertretungen und gegenüber externen Dritten sowie in gerichtlichen Verfahren. •Sie erarbeiten juristische Stellungnahmen und Gutachten sowie Dienstvereinbarungen und andere kollektivrecht liche Vereinbarungen. GRENZACH – Tätigkeiten (Auszug) •Bei der fundierten und praxisorientierten Beratung von Führungskräften und HR-Mitarbeitenden in allen arbeits-, betriebsverfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen wirken Sie mit •Vorbereitung, Steuerung und Leitung von Verhand lungen mit den Arbeitnehmervertretungen •Gestaltung kollektiver Regelungen an allen Standorten von Roche in Deutschland Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER. Zur vollständigen Stellenanzeige gelangen Sie HIER. ·7· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Impressionen aus den BVAU-Regionalgruppen Aus dem BVAU Regionalgruppe MITTE diskutierte Arbeitszeitmodelle und Reform der Leiharbeit bei der DB Regio AG in Frankfurt BVAU-Mitglied Kerstin Rumpf (FRAPORT AG) stellte die Kernelemente der Arbeitszeitmodellpalette des Frankfurter Flughafenbetreibers – auch mit dem Blick auf die juristischen Herausforderungen - dar und diskutierte die eigenen betrieblichen Erfahrungswerte mit den mehr als 30 Teilnehmern. Im Anschluss standen die Inhalte der aktuellen Gesetzesinitiative im Bereich Leiharbeit und Werkverträge und deren betriebliche Auswirkungen zur Diskussion. Den einführenden Fachvortrag hielt Rechtsanwalt Dr. Tobias Polloczek (CMS Hasche Sigle). Mitglieder der Regionalgruppe SÜDOST diskutierten über den Dächern Münchens Am 21. April fand ein weiteres BVAUTreffen in Bayern statt: dieses Mal bei OSRAM. Zunächst ging Rechtsanwalt Dr. Oliver Vollstädt (KLIEMT & VOLLSTÄDT) auf die arbeits- und datenschutzrechtlichen Aspekte sowie auf die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen bei der Einführung von Cyber Security Tools ein. Sodann diskutierten die fast 40 Teilnehmer den Einsatz freier Berater, Projektmanager, Interim Manager und Co nachdem BVAU-Mitglied Frederik Mehnert (Amadeus FiRe AG) einleitend zum Themenkomplex vortrug, u.a. auch zu aktueller Rechtsprechung im Bereich von Statusverfahren vor den Sozialgerichten. ·8· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Regionalgruppe SÜDWEST diskutierte Arbeitszeitmodelle und die Herausforderungen im Bereich der bAV durch das anhaltende Niedrigzinsniveau in Stuttgart BVAU-Mitglied Kerstin Rumpf (FRAPORT AG) stellt die Kernelemente der Arbeitszeitmodellpalette des Frankfurter Flughafenbetreibers – auch mit dem Blick auf die juristischen Herausforderungen - dar und diskutiert die eigenen betrieblichen Erfahrungswerte mit den Teilnehmern. Welche Herausforderungen sich durch das Niedrigzinsumfeld und die dort aktuellen gesetzlichen Neuregelungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) ergeben und welche Gestaltungsoptionen bestehen, dem Druck steigender Pensionslasten und -verpflichtungen – nicht nur in der Bilanz – entgegenzuwirken, erläuterte Dr. Michael Karst (Willis Towers Watson). Regionalgruppe OST mit weiterem Treffen bei der Bank of Scotland in Berlin BVAU-Präsidiumsmitglied Sandra Bierod-Bähre (Bereichsleitung Personal, KIND Unternehmensgruppe) stellte in einem Vortrag die häufigsten Fälle einer außerplanmäßigen Betriebsratswahl (§ 13 Abs. 2 BetrVG) vor, um dann vor dem Hintergrund aktueller Erfahrungen in der betrieblichen Praxis ausgesuchte Einzelfälle und damit einhergehende Fragestellungen zu diskutieren. BVAU-Mitglied Sybille Talkenberg (Leiterin Abteilung Recht - Gesamtmetall e. V.) gab ein kurzes Update zum Stand der laufenden Gesetzesvorhaben zur Neuregelung des Fremdpersonaleinsatzes in Unternehmen. Zu Beginn des Treffens stellte Rechtsanwalt Cord Vernunft (Luther) ein Rechtsprechungsupdate zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) vor und zur Diskussion. ·9· BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Anstehende BVAU-Regional-/Themengruppentreffen: Die Themen Ordentlichen BVAU-Mitgliedern stehen unabhängig von der formellen Zuordnung zu einer Regionalgruppe aufgrund des persönlichen Arbeitsortes alle Treffen und Formate des BVAU offen. Nachstehend (soweit schon bekannt) Themen, Referenten und Gastgeber anstehender BVAU-Formate (auszugsweise): Regionalgruppe NORDWEST 2. Juni 2016 (Kone GmbH – Hannover) „Cyber Security Tools“: Arbeits-/mitbestimmungs- und datenschutzrechtliche Umsetzung in der betrieblichen Praxis (RA Dr. Oliver Vollstädt, KLIEMT & VOLLSTÄDT) Verhandlungen mit dem Betriebsrat: Gestaltungshinweise und Fallstricke (BVAU-Präsidiumsmitglied Sandra Bierod-Bähre) Regionalgruppe NORD 6. Juni 2016 (Peek & Cloppenburg – Hamburg) Arbeitsrecht in Matrixorganisationen (RA Stefan Fischer, KLIEMT & VOLLSTÄDT) Einsatz freier Berater, Projektmanager, Interim Manager und Co: Warum auch Dienstverträge zur Scheinselbständigkeit führen können (BVAU-Mitglied Frederik Mehnert, Amadeus FiRe AG) Wie Digitalisierung unsere Arbeit verändert (Dr. Annika Milbradt, Willis Towers Watson) Regionalgruppe SÜD-OST 23. Juni 2016 (BSH Hausgeräte – München) Herausforderungen der Arbeitswelt 4.0 an das Arbeitsrecht im Unternehmen BVAU-Mitglied Jochen Keller, Leiter Abteilung Grundsatzfragen/Arbeitsbeziehungen - AUDI AG) Beschäftigtendatenschutz: Jetzt geht es los! (RA Christian Dworschak und RAin Simone Bach, beide Luther) Regionalgruppe MITTE 5. Juli 2016 (Mövenpick City Hotel – Frankfurt/Main) Update Kündigungsrecht (Stephanie Rachor, Beisitzende Richterin im 2. Senat am BAG) Achtung: Im Vorfeld dieses RG-Treffens findet die ordentliche Mitgliederversammlung des BVAU statt. Regionalgruppe 13. Juli 2016 (GASAG - Berlin) OST Themen tbd Regionalgruppe 14. Juli 2016 (CMS Hasche Sigle - Stuttgart) SÜDWEST Arbeitsrecht in Matrixorganisationen: Aktuelle Brennpunkte und Handlungsempfehlungen (RAin Dr. Barbara Reinhard, Kliemt & Vollstädt) Beschäftigtendatenschutz: Jetzt geht es los! (RA Dietmar Heise und RA Carsten Senze , beide Luther) · 10 · BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 CMS_LawTax_Negative_from101.eps 15. CMS-Arbeitsrechtskongress am 14. Juni 2016 in Frankfurt, The Squaire. Auf unserem diesjährigen Arbeitsrechtskongress möchten wir Ihnen aufzeigen, welche rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen Reorganisationen mit internationalem Bezug mit sich bringen und wie diese bewältigt werden können. Auch stellen wir Ihnen vor, wie digitaler Support die Sozialauswahl erleichtert und eine von uns durchgeführte Sozialplanstudie die Kosten einer Reorganisation kalkulierbar macht. Mit Herrn Professor Dr. Volker Rieble (Ludwig-Maximilians-Universität München) konnten wir einen hochkarätigen Experten gewinnen, der sich in seinem Vortrag mit der Mitbestimmungsgestaltung durch den Unternehmer befasst. Bei Interesse wenden Sie sich gerne an: [email protected] cms-hs.com · 11 · BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Neues vom Arbeits- und Gesundheitsschutz 2016 Im Blickpunkt Arbeits- und Gesundheitsschutz 2016 Arbeitsstättenverordnung – „still ruht der See“ RA FAArbR Dr. Martin Lützeler, CMS Hasche Sigle (Büro Köln) Das Dauerthema „Stress“ hat Winterschlaf gehalten. Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind dennoch genügend andere Themen aktuell (wieder) auf der Tagesordnung. Überarbeiteter GDA-Leitfaden Psyche Dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, dürfte mittlerweile bekannt sein. Herumgesprochen haben dürfte sich auch, dass Arbeitgeber beurteilen müssen, ob die Beschäftigten durch psychische Belastungen bei der Arbeit gefährdet werden. Wer sich erst noch einlesen muss, dem seien die Anfang des Jahres in der zweiten Auflage veröffentlichten „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ der Gemeinsamen Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ans Herz gelegt. Der Leitfaden kann auf der Internetseite der GDA (www.gda-portal.de) abgerufen werden. Für die Praktiker hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ihre sogenannte Toolbox eingerichtet, die Verfahren zur Beurteilung psychischer Belastungen auflistet. Die Toolbox ist auf der Internetseite der BAuA (www.baua.de) veröffentlicht. Sie erinnern sich vielleicht, dass das Bundesarbeitsministerium im Februar 2015 die Verordnung inhaltlich erweitern und um die Bildschirmarbeitsverordnung erweitern wollte? Daraus ist bekanntlich nichts geworden, nachdem das Kanzleramt nach der vor allem von Seiten der Wirtschaft geäußerten Kritik die Änderung auf Eis gelegt hat. Das Arbeitsministerium kündigte an, seinen Vorschlag zu überarbeiten, danach blieb es still. Im November forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, das Rechtsetzungsverfahren zum Abschluss zu bringen (BR-Ds. 531/15). Daher ist davon auszugehen, dass das Ministerium seinen Entwurf überarbeitet. Bund und Länder dürften im Austausch sein. Ob dabei mehr als kosmetische Veränderungen an den hauptsächlich kritisierten Stellen (Telearbeitsplatz, Tageslicht in Kellern oder Archiven oder der abschließbaren Kleiderablage) zu erwarten sind, bleibt ebenso offen wie die Frage, wann ein neuer Versuch veröffentlicht wird. Das Ministerium schweigt. Neue EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung in Kraft Am 20.4.2016 ist immerhin die europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (EU) 2016/425 in Kraft getreten. Sie ist ab dem 21.4.2018 anzuwenden und wird die PSA-Richtlinie · 12 · 89/686/EWG aufheben. Als Verordnung ist sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU verbindlich, ohne dass es einer einzelstaatlichen Umsetzung bedarf. Wer als Arbeitsschützer Handlungsbedarf bei der persönlichen Schutzausrüstung erwartet, kann beruhigt sein. Die Verordnung betrifft vorrangig die Hersteller und Händler von Schutzausrüstungen. Für den betrieblichen Arbeitsschutz bleibt es bei der in § 2 PSA-Benutzungsverordnung vorgesehenen Verpflichtung, nur vorschriftsgemäße Schutzausrüstung auszuwählen und bereitzustellen. Welchen Anforderungen diese Ausrüstung zukünftig entsprechen muss, regelt die EU-Verordnung. Betriebssicherheit: Notfallplan für Aufzüge bis 31. Mai 2016 erstellen Die im vergangenen Jahr geänderte Betriebssicherheitsverordnung beschert Handlungsbedarf. Sie regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, zu denen auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge gehören. Benutzen Arbeitnehmer Aufzugsanlagen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die in Anhang 1 der Verordnung unter Nr. 4 vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden. Die besonderen Anforderungen für Paternoster-Aufzüge in Nr. 4.4 hatten im vergangenen Jahr zuerst zu einem Aufschrei und dann zu einer Korrektur geführt. BVAU-News: Unter Nummer 4.1 verpflichtet die Verordnung zur Anfertigung eines Notfallplans, der dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden muss, um im Notfall schnell und angemessen reagieren und helfen zu können. Die Übergangsvorschriften der zum 1.6.2015 in Kraft getretenen Verordnung sehen vor, dass der Notfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten angefertigt und an den Notdienst gehen muss. Folglich sollten Arbeitgeber, die einen solchen Notfallplan nicht selbst erstellen können, bis zum 30.5.2016 sicherstellen, dass Vermieter oder Wartungsdienst dies tun. Andernfalls könnten Aufzugsanlagen stillgelegt werden – für die Belegschaft hieße das, sie müsste die Treppe neh- Ausgabe 3 | 2016 men. Immerhin würde das helfen, den Winterschlaf abzuschütteln. Keine Mitbestimmung beim Arbeitsschutzausschuss Gemäß § 11 ASiG müssen Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. 2014 entschied das BAG, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung des Ausschusses hat und sich an die zuständige Behörde, also je nach Bundesland an die Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter wenden muss (BAG, 15.4.2014, 1 ABR 82/12, NZA 2014, 1094). · 13 · Ende 2015 befasste sich das BAG mit der Teilnahme der gesetzlichen Ausschussmitglieder. Das BAG lehnte ein Mitbestimmungsrecht ab (BAG, 8.12.2015, 1 ABR 83/13, juris). Nach den kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen solle sich der Betriebsrat auch hier an die Aufsichtsbehörde wenden. Arbeitgebern gab des BAG aber mit auf den Weg, dass Ausschusssitzungen ohne Betriebsarzt und Fachkraft nicht der gesetzlichen Pflicht genügen. Der betrieblichen Streitschlichtung hilft die Entscheidung also kaum. Arbeitgeber sollten ihre Handhabung prüfen, bevor eine behördliche Kontrolle erfolgt. BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Rentenpassung durch Rentnergesellschaft bei konzerninterner Übertragung des operativen Geschäfts Im Blickpunkt Rentenanpassung RAin FAin ArbR Christine Bleek, Willis Towers Watson (Standort Wiesbaden) Die Grundsätze zur Ausstattung einer Rentnergesellschaft gelten nicht, wenn diese durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entstanden ist. Erfolgt die Übertragung jedoch konzernintern, kann die Rentnergesellschaft für die Anpassung trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage ausnahmsweise im Wege des Schadensersatzes haften. Im jüngst entschiedenen Fall vor dem BAG (15.09.2015 – 3 AZR 839/13) ist Versorgungsschuldnerin ein konzernangehöriges Unternehmen. Anlässlich einer konzernweiten Umstrukturierung übertrug sie ihren Geschäftsbetrieb durch „asset deal“ gemäß § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften. Da sie seitdem keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und nicht mehr werbend am Markt tätig ist, hat sie sich zu einer Rentnergesellschaft gewandelt. Ein Betriebsrentner wendet sich gegen die Nichtanpassung seiner Rente. Die Versorgungsschuldnerin könne sich nicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf ihre ungünstige wirtschaftliche Lage berufen, da sie als Rentnergesellschaft nicht ausreichend ausgestattet worden sei. Grundsätzlich keine Ausstattungspflicht für durch Betriebsübergang entstandene Rentnergesellschaft Das BAG hält ausdrücklich – entgegen in der Rechtsliteratur geäußerter Kritik – an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Ausstattungspflicht für eine durch Betriebsübergang entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und somit ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer solchen Pflicht ausscheidet (vgl. BAG vom 17.04.2014 – 3 AZR 298/13). Entsteht eine Rentnergesellschaft durch Ausgliederung aus einer werbenden Gesellschaft nach Umwandlungsrecht, trifft das ausgliedernde Unternehmen die ar- · 14 · beitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen (vgl. BAG vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06). Diese Ausstattungspflicht begründet das BAG mit besonderen Risiken für die Betriebsrentner bei solchen Fallgestaltungen. Der damit verbundene Schuldnerwechsel ermögliche rechtsmissbräuchliche Gestaltungen durch Übertragung der Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete (Rentner-)Gesellschaft. Dagegen bestehe keine vergleichbare Gefahr, wenn ein Arbeitgeber sein operatives Geschäft im Wege eines Betriebsübergangs veräußert. In diesem Fall verbleibt die Anpas- BVAU-News: sungsprüfungspflicht beim bisherigen Versorgungsschuldner, der für den Verkauf den vereinbarten Kaufpreis erhält. Ist dieser entsprechend der wirtschaftlichen Situation niedrig, realisiert sich für die Betriebsrentner nur das Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, an dem sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG teilhaben. Ausnahmsweise Haftung der Rentnergesellschaft auf Anpassung trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage bei konzerninterner Betriebsveräußerung Entsteht eine Rentnergesellschaft durch Betriebsveräußerung innerhalb eines Konzerns, geht das BAG dagegen von einem höheren Gefährdungspotenzial aus. Der Versorgungsschuldner treffe dann seine wirtschaftlichen Entscheidungen gegebenenfalls nicht nur im Eigeninteresse, sondern richte diese an konzerninternen Kriterien aus. Die Betriebsrentner sind gegen rechtsmissbräuchliche Gestaltungen jedoch dadurch geschützt, dass ihnen gegen den Versorgungsschuldner Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zustehen kann. Eine durch konzerninterne Übertragung des operativen Geschäfts entstandene Rentnergesellschaft kann daher nach § 826 BGB trotz ungünstiger wirtschaftlicher Lage zur Anpassung verpflichtet sein. Ausgabe 3 | 2016 Nach dem BAG spricht es bei konzerninterner Betriebsveräußerung für einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn die bislang vom Versorgungsschuldner ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im Konzern weitergeführt werden und dadurch diese und die Versorgungsverpflichtungen auseinanderfallen. Weiter sei zu berücksichtigen, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Betrieb eine marktgerechte Gegenleistung zugeflossen ist und aus welchem Anlass die Veräußerung erfolgte. Hinweise für die Praxis Das BAG hat erfreulicherweise bestätigt, dass die für Ausgliederungen nach Umwandlungsrecht konstatierte Ausstattungspflicht von Rentnergesellschaften nicht für durch Veräußerung des operativen Geschäfts entstandene Rentnergesellschaften gilt. Bei konzerninternen Transaktionen ist besonders darauf zu achten, ob marktgerechte Konditionen eingehalten werden. JURISTEN RICHTIG GUT FINDEN Deshalb finden wir für Juristen die richtig guten Positionen. Und für Kanzleien oder Unternehmen die richtig guten Juristen. Kontaktieren Sie Bina Brünjes für weitere Informationen: Tel. +49 (0)69 300 882 272 oder [email protected] hays.de/legal · 15 · BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 DGFP Jahrestagung Arbeitsrecht im Unternehmen in Kooperation mit dem BVAU Ob Leiharbeit, Werkverträge, Frauenquote, „Arbeit 4.0“ oder die Migration von Flüchtlingen in den deutschen Arbeitsmarkt: Arbeitsrechtler und Personaler in Unternehmen sehen sich momentan mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Dabei dreht es sich aber nicht nur um die neuesten Gesetzesinitiativen, sondern auch um hochaktuelle Themen wie Arbeitsrecht und Führung in Matrixstrukturen, die Auswirkungen der neuesten Rechtsprechung im Bereich arbeitsrechtlicher Schwellenwerte etwa mit Blick auf die Unternehmensmitbestimmung oder das Spannungsverhältnis zwischen zunehmenden Individualisierungstendenzen und kollektivrechtlicher Regelungen. Auf der DGFP Jahrestagung Arbeitsrecht am 6. Juli 2016 in Frankfurt am Main fokussieren wir kompakt eine Vielzahl von kontroversen Aspekten: • Perspektiven Arbeitsrecht 2016/2017 Aktuelles aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – vom AÜG bis zum Lohngleichheitsgesetz • Arbeitsrechtliche Brennpunkte Diskutieren Sie mit zu Schwellenwerten, Frauenquote, Werkvertrag, Betriebsrente und Matrixstrukturen. • Migration in den deutschen Arbeitsmarkt Welche Erfahrungen machen Unternehmen in Deutschland bei der Integra tion und Anstellung von Flüchtlingen und Migranten? • Digitalisierung der Arbeitswelt Welche Herausforderungen stellt die Arbeitswelt 4.0 an das Arbeitsrecht, wo stoßen kollektivrechtliche Regelungen bald an Grenzen? Seien Sie dabei, wenn sich Ihre Community der Arbeitsrechtler in Unternehmen am 6. Juli 2016 in Frankfurt am Main trifft. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier http://www.dgfp.de/seminare/seminar/1287. BVAU-Mitglieder profitieren von Sonderkonditionen für die Teilnahme bei Anmeldung bis zum 27. April zusätzlich noch von einem Pre Check-In Preis. · 16 · Veranstaltungshinweise Unter anderem werden diese Experten mit Ihnen diskutieren: Raimund Becker, Vorstand Regionen, Bundesagentur für Arbeit Dr. Rupert Felder, Senior Vice President Global HR, Heidelberger Druckmaschinen AG Prof. Dr. Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner, CMS Hasche Sigle Rainer Gröbel, Personal- und Organisationsleiter, IG Metall Vorstand Dr. Michael Karst, Director Retirement Solutions/Leiter Recht und Steuern, Towers Willis Watson Jochen Keller, Leiter Abteilung Grundsatzfragen/ Arbeitsbeziehungen, AUDI AG Dr. Nina Lorea Kley, Leitung Recht und Personal, Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH Anette Kramme, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales (BMAS) Margit Nölke, Abteilung Arbeitsrecht, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Dr. Barbara Reinhard, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin, Kliemt & Vollstädt Monika Rühl, Leiterin Social Responsibility, Deutsche Lufthansa AG Prof. Dr. Robert v. Steinau-Steinrück, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Alexander Zumkeller, Head of HR Policies & Benefits Germany & Labour Relations Mgr. (Europe), ABB AG BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Jubiläumsveranstaltung: 10. Luther Arbeitsrechtsforum MITGLIEDERSERVICE Am 3. Juni 2016 findet das „Luther Arbeitsrechtsforum 2016“ statt. Zu Themen wie „Arbeiten 4.0 – Neue Rahmenbedingungen für das Arbeiten im Unternehmen“ oder „Syndicus 2.0“ lädt das Arbeitsrechtsteam von Luther in das Mövenpick Hotel Stuttgart (Airport & Messe) ein. Die Jubiläumsveranstaltung startet bereits am Vorabend (2. Juni) mit einer Führung durch das Mercedes-Benz Museum Stuttgart und einem exklusiven Dinner in der Mercedes-Benz Lounge. Die Teilnehmerplätze sind stark limitiert; für Mitglieder des BVAU ist eine Teilnahme allerdings möglich. Das vollständige Programm erhalten Sie bei unserer Geschäftstelle ([email protected]). Weitere Anfragen oder Anmeldungen können direkt vorgenommen werden unter [email protected]. Mitarbeiter kurzfristig gehen lassen müssen – Klassische Instrumente und neue Alternativen am Markt Termine und Veranstaltungsorte: Mittwoch, 1. Juni 2016 Fleming’s Deluxe Hotel Frankfurt City Eschenheimer Tor 2 60318 Frankfurt Donnerstag, 9. Juni 2016 Eurostars Grand Central Arnulfstraße 35 80636 München Die Veranstaltungen dauern jeweils von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit anschließendem Get-Together. Ab 16.30 Uhr heisst Willis Towers Watson die Teilnehmer herzlich willkommen. Die Möglichkeit zur Anmeldung sowie alle weiteren Informationen zum Programm finden Sie HIER. · 17 · BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Erfahrungen, Hinweise, Denkanstöße, Diskussionsbeiträge: Mitglieder des BVAU-Präsidiums versuchen zu unterschiedlichen Themen die Meinung und Haltung der Arbeitsrechtler in Unternehmen in die öffentliche Wahrnehmung zu bringen. Demnächst ist die Expertise der Kolleginnen und Kollegen etwa hier gefragt: Alexander Zumkeller (Präsident) 3. Juni 2016: Luther Arbeitsrechtsforum 2016 (Stuttgart) -> Podiumsdiskussion „Arbeit 4.0: Herausforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten“ Dr. Rupert Felder (Vizepräsident) 31. Mai 2016: Amadeus Fire Arbeitsrechtstag (Mannheim) -> Vortrag 14. Juni 2016: CMS Arbeitsrechtstag 2016 (Frankfurt/Main) -> Vortrag „Restrukturierung im internationalen Kontext“ 17. Juni 2016: Forum Personal (Hochschule Pforzheim) -> Vortrag „Turnaround eats culture – die Neuausrichtung der Heidelberger Druckmaschinen AG“ Sandra Bierod-Bähre 31. Mai/1. Juni bzw. 21. Juni/22. Juni 2016: Management Circle-Seminar zu „Umgang mit dem Betriebsrat“ -> Vortrag aus der Unternehmenspraxis 14.-16. Juni 2016: Fachreferent/-in für Arbeitsrecht (Ausbildungslehrgang) -> Vortrag/Modul 30. Juni 2016: BPM Personalmanagementkongress 2016 -> Vortrag: „Führung im digitalen Zeitalter“ · 18 · BVAU-News: Ausgabe 3 | 2016 Impressum/Hinweise Weitere Informationen: www.bvau.de Die „BVAU News“ werden vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU) herausgegeben und sind ein kostenloser Newsletter insbesondere für alle ordentlichen Mitglieder des BVAU als auch sonstige Leser, die sich für die Zuleitung registriert haben oder einer solchen nicht widersprochen haben. Unabhängig hiervon ist jederzeit eine Abbestellung per formloser Nachricht an [email protected] möglich. Eine Registrierung für den regelmäßigen Erhalt der „BVAU News“ ist jederzeit mittels formloser Nachricht an [email protected] möglich oder mittels Nutzung der Registrierungsfunktion auf www.bvau.de. Ein Anspruch auf Erhalt der BVAU News besteht insbesondere für Nicht-Mitglieder des BVAU nicht. 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