Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen Artikel I. Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Artikel II. Angebote und Auftragsbestätigung Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche oder schriftliche Aufträge werden für uns erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt auch für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäfts-abwicklung ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller nach Erhalt sofort zu prüfen. Unterläßt der Käufer dies, so gehen Fehler und Abweichungen von der gewünschten Ausführung zu seinen Lasten. Nachträgliche Änderungen werden gesondert nach Fertigungsstand berechnet. Spätestens mit Annahme der Ware erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Artikel III. Preise Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepaßt werden. Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Artikel IV. Zahlungsbedingungen Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und bedeuten keine Stundung. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen. Kommt der Besteller in Verzug oder werden nach Geschäftsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir außerdem berechtigt - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Geltungmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Abtretung von Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung. 1 Artikel V. Schadensersatz und Rücktritt Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. Beim Abschluß des Vertrages nicht bekannte technische Schwierigkeiten oder solche, die die Ausführung unzumutbar machen, höhere Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe in unserem Betrieb oder dem unserer Vorlieferanten sowie unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten. Wird der Vertrag eines vom Bestellers zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt oder tritt der Besteller ohne rechtskräftigen Grund vom Vertrag zurück oder kündigt er den Vertrag, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt. Artikel VI. Lieferung, Versand, Verpackung Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängern sich unsere Lieferfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten, mögen sie im Betrieb selbst entstanden sein oder von außen wirksam werden, Streiks und Verkehrshindernisse entbinden uns von Schadensersatzansprüchen und berechtigen uns zur Herausschiebung der übernommenen Lieferverpflichtung und zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk. Sie setzt Befahrbarkeit und Entladestelle mit LKW und geeigneter Entlademöglichkeit voraus. Der Besteller haftet für alle Schäden beim Fehlen dieser Voraussetzungen. Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle (auf befestigter Fahrbahn) auf unserem Fahrzeug zur Verfügung steht. Das Abladen ist Angelegenheit des Bestellers. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen, Transportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand gesondert berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Gefahr oder Haftung. Es ist Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Wird die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. Verpackung und Versand erfolgen auf Rechnung des Bestellers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung hat der Besteller beim Frachtführer die erforderlichen Formalitäten bzw. Versicherung zu erfüllen. Eine Schadensanzeige muß vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen. Der Besteller ist berechtigt, unsere Transportverpackung bei uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann ausschließlich während unserer Geschäftszeiten erfolgen. Die zurückgegebenen Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach den einzelnen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Anderseits sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Bei Anlieferung auf/mit unseren Mehrwegverpackungen (z.B. Paletten, Gestelle, Kofferkisten etc.) bleiben die Mehrwegverpackungen unser Eigentum. Der Besteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung und zur Rückgabe. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang unser Mehrwegverpackungen. Für Schäden haftet der Besteller, es sei denn der Besteller weist nach, daß Schäden bei der Anlieferung bereits vorhanden waren. Der Besteller verpflichtet sich zur Rückführung unserer Mehrwegverpackung innerhalb von 30 Werktagen seit Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns bereit erklären, die Rückführung ist durch uns zu 2 avisieren. Verzögert sich die Rückgabe über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag € 5,- je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung. Artikel VII. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch , wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommenen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zwecke zu kennzeichnen und das Grundstück zu betreten. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen, ohne daß für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller nach §947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Wird die Vorbehaltsware veräußert oder verbaut, d.h. zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so tritt der Besteller die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werkslohnforderungen bereits jetzt an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit dem Vorbehalt in Zusammenhang stehen insbesondere Versicherungsforderungen - tritt er im gleichen Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen - insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen - sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet eingeräumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Artikel VIII. Gewährleistung Die Gewährleistung für unsere Warenlieferungen beträgt 2 Jahre nach VOB. Beanstandungen wegen Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Mängeln sind, soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet, bei wiederholt fehlschlagender Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller jedoch eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. 3 Artikel IX. Weitere Bestimmungen Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke. Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Muster bleiben unser geistiges Eigentum. Wir sind berechtigt, alle von uns ausgeführten Arbeiten zu fotografieren und damit zu werben, sowie unsere Produkte mit unserem Firmenzeichen etc. zu versehen. Gerichtsstand für alle Verträge mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen ist je nach Streitwert das Amtsgericht Bernau oder das Landgericht Frankfurt/Oder. Stand: 01.2004 4
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