DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-0633/2016
23.5.2016
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur transatlantischen Datenübermittlung
(2016/2727(RSP))
Ignazio Corrao, Laura Ferrara, Beatrix von Storch
im Namen der EFDD-Fraktion
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
B8-0633/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zur transatlantischen Datenübermittlung
(2016/2727(RSP))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Rechtsrahmen, der durch den Vertrag über die Europäische
Union (EUV), insbesondere dessen Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 21, die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11,
20, 21, 42, 47, 48 und 52, die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere
deren Artikel 6, 8, 9, 10 und 13, sowie die Rechtsprechung der europäischen Gerichte in
den Bereichen Sicherheit, Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung abgesteckt
wird;
–
unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie)1,
–
unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November
2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden2,
–
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung)3 sowie auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates4,
–
unter Hinweis auf die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000
(Safe-Harbour-Entscheidung),
–
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat vom 27. November 2013 über die Wiederherstellung des Vertrauens beim
Datenaustausch zwischen der EU und den USA (COM(2013)0846) und die Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 27. November 2013
über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung aus Sicht der EU-Bürger und der in
der EU niedergelassenen Unternehmen (Safe-Harbour-Mitteilung) (COM(2013)0847),
–
unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 in der
Rechtssache C-362/14 Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner
1
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
3
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
4
ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
2
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(EU:C:2015:650),
–
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat vom 6. November 2015 zu der Übermittlung personenbezogener Daten aus der
EU in die Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG
nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-362/14 (Schrems)
(COM(2015)0566),
–
unter Hinweis auf die Erklärung der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Folgen des
Schrems-Urteils vom 3. Februar 2016,
–
unter Hinweis auf das am 24. Februar 2016 von Präsident Obama erlassene Gesetz über
den Rechtsbehelf („Judicial Redress Act“) (H.R. 1428),
–
unter Hinweis auf den USA Freedom Act von 20151,
–
unter Hinweis auf die in der Presidential Policy Directive 28 (PPD-28) festgelegten
Reformen der signalerfassenden Aufklärung der USA2 und die Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 29. Februar 2016 mit dem
Titel: „Transatlantischer Datenaustausch: Wiederherstellung des Vertrauens durch
starke Schutzvorkehrungen“ (COM(2016)0117),
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe 01/2016 vom
13. April 2016 zur Angemessenheit der Entscheidung betreffend den EU-USDatenschutzschild,
–
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass die Safe-Harbour-Entscheidung mit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14 Maximillian Schrems
gegen Data Protection Commissioner für nichtig erklärt wurde,
B.
in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache
C-362/14 Folgendes hervorgehoben hat:
i.
die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, auch bei der
Übertragung von Daten in Nicht-EU-Länder,
ii. dass die Feststellungen, die die Kommission in der Safe Harbor-Entscheidung in
Bezug auf die Beschränkungen, die gemäß der Entscheidung für den Zugang der
Behörden der USA auf übertragene Daten gelten, sowie zu der Frage trifft, ob es
wirksame rechtliche Instrumente zum Schutz vor solchen Eingriffen gibt, nicht
ausreichen,
iii. dass die in den USA bezüglich nationale Sicherheit, öffentliches Interesse und
Strafverfolgung geltenden Auflagen Vorrang gegenüber der Safe-HarbourRegelung genießen, US-amerikanische Unternehmen die Schutzbestimmungen der
1
https://www.congress.gov/114/plaws/publ23/PLAW-114publ23.pdf
https://www.whitehouse.gov/the-press-office/2014/01/17/presidential-policy-directive-signals-intelligenceactivities
2
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Safe-Harbour-Regelung also missachten werden, sobald sie diesen Auflagen
zuwiderlaufen,
iv. dass durch den allgemeinen Zugang der Behörden zu elektronischen
Kommunikationsinhalten das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt
wird,
v.
dass die Befugnisse der nationalen Überwachungsbehörden, unabhängig zu prüfen,
ob die Übertragung personenbezogener Daten in ein Drittland den in der
Datenschutzrichtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht, durch die in einer
Entscheidung formulierte Feststellung der Kommission, dass ein Drittland für den
angemessenen Schutz der übertragenen personenbezogenen Daten sorgt, weder
geschmälert noch aufgehoben werden;
C.
in der Erwägung, dass für Unternehmen, die Daten von der EU in die USA übertragen,
durch die Ungültigkeit der Safe-Harbour-Entscheidung Rechtsunsicherheit und die
Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchsetzung und Einhaltung
von Vorschriften gegen sie einleiten, dass sie zur Übertragung von Daten in die USA
aber auch auf andere Möglichkeiten, z. B. Standardvertragsklauseln (die Kommission
bietet für Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen zu Datenverarbeitern in
Übersee Vorlagen mit entsprechenden Vertragsbedingungen an) oder verbindliche
Unternehmensregeln (ein Regelwerk mit den wichtigsten unternehmenspolitischen
Vorgaben für die weltweite Übertragung personenbezogener Daten innerhalb einer
Unternehmensgruppe), ausweichen können;
D.
in der Erwägung, dass das Abkommen über das EU-US-Datenschutzschild von
Vertretern der Geschäftswelt allgemein begrüßt wurde, bisher aber unklar ist, ob der
neue Rahmen Unternehmen, die Daten von der EU in die USA übertragen, auf Dauer
Rechtssicherheit garantiert;
1.
begrüßt die Bemühungen, die die Kommission und die Regierung der USA
unternommen haben, um beim EU-US-Datenschutzschild im Vergleich zur SafeHarbour-Entscheidung deutliche Verbesserungen zu erreichen, und unterstreicht die
Bedeutung der transatlantischen Handels- und Kooperationsbeziehungen;
2.
betont, dass intakte Beziehungen zwischen der EU und den USA nach wie vor für beide
Partner von fundamentaler Bedeutung sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass
zwischen den USA und der EU als Ganzes eine Lösung ausgehandelt werden muss, mit
der das Recht auf Datenschutz und Recht auf Privatsphäre gewahrt ist;
3.
kennt die Konsequenzen des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-362/14 sowie die
EU-Bestimmungen über das Recht auf Vergessenwerden im Sinne des Urteils des
EuGH in der Rechtssache C-131/12 vom 13. Mai 2014 (Google Spain SL, Google
Inc./AEPD) und gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung, die 2018
rechtswirksam werden und in rechtlicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht
bereits einen tiefen Keil zwischen die Handelspartner EU und USA getrieben haben;
4.
weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Angemessenheit und deren Anhänge
den Vorgaben im Urteil C-362/14 entsprechen müssen, das heißt für Unternehmen, die
Daten von Europäern handhaben, strenge Auflagen und deren konsequente
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Durchsetzung, in Bezug auf den Zugang US-amerikanischer Behörden klare
Schutzvorkehrungen und Transparenzvorschriften und ein wirksamer Schutz der EUBürger durch verschiedene Rechtsbehelfe vorgesehen werden müssen;
5.
fordert die Kommission auf, die Empfehlungen der Stellungnahme 01/2016 der Artikel29-Datenschutzgruppe betreffend den EU-US-Datenschutzschild vollumfänglich
umzusetzen;
6.
ist in Sorge, dass die Datenschutzschild-Regelung den Bestimmungen der EUGrundrechtecharta, der Datenschutzrichtlinie, der Datenschutz-Grundverordnung und
den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofs unter Umständen nicht in vollem Umfang entspricht;
7.
weist die Kommission darauf hin, dass sie ihre Durchführungsbefugnisse überschreitet,
wenn sie entscheidet, dass durch die Datenschutzschild-Regelung in den USA ein
angemessenes Schutzniveau besteht, ohne das US-amerikanische System einer
vollständigen Bewertung zu unterziehen und ohne auf die in dieser Entschließung
vorgebrachten Fragen einzugehen;
8.
hebt hervor, dass eine zweijährige Auflösungsklausel für die Gültigkeit der
Entscheidung über die Angemessenheit aufgenommen werden muss und dass mit den
USA auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung neu über einen verbesserten
Rahmen verhandelt werden muss;
9.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem
Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
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