GAV Gärtner und Floristen FL

GAV Gärtner und Floristen FL
REGIERUNGSBESCHLUSS FL:
INKRAFTSETZUNG (AVE):
GÜLTIGKEIT:
Der Anhang zur Beilage gilt bis:
22.03.2016
01.04.2016
31.03.2019
31.03.2017
GELTUNGSBEREICH
Anwendbarkeit
Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Gärtnerund Floristengewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenzliste des Amtes
für Volkswirtschaft.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern
sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI. 2000 Nr. 88).
Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Gärtner und Floristen gemäss
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI. 2000 Nr. 103 verleihen.
Gärtner- und Floristengewerbe
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber
und die Arbeitnehmer für die Branche Gartenbau und Floristik. Dies gilt insbesondere für Betriebe wie Topfpflanzen- und
Schnittblumengärtnerei, Baumschule/Obstbau, Staudengärtnerei und Kleingehölze, Garten- und Landschaftsbau.
Zu den Berufsarbeiten zählen u.a.: Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken,
Detailhandel mit Blumen und Pflanzen, Veredlung von Blumengebinden, Blumenbinden, floristische Dekorationen,
Landschaftsplanung und Gartenarchitektur, Garten- und Landschaftsbau, Anlage und Pflege von privaten und öffentlichen Parks und Gärten, Begrünung von Gebäuden und Sportanlagen sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen
Dienstleistungen.
Abgrenzungsvereinbarung
1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln:
a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen
anzuwenden
b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Gärtner und Floristen mit dem Metall- bzw. NichtmetallGesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die
Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK
anzuwenden.
2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Sonstiges Personal
Für das administrative und technische Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechende
Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen
Gesamtarbeitsverträge.
Nichtanwendbarkeit
Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb
mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister).
Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen:
● Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen
● Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2011 Realisator AG
Letzte Änderung: 18.05.2016
24.05.2016
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ARBEITSZEIT
pro Tag
8.6 h
pro Woche
43 h
pro Monat
179.17 h
pro Jahr
2150 h
In den Monaten der Hochsaison kann sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden erhöhen, was jedoch
kein Überstundenzuschlag rechtfertigt. Überstundenzuschläge entstehen nur dann, wenn die jährliche
Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Es steht den einzelnen Betrieben frei, die Tagesarbeitszeit individuell festzulegen. Dabei ist jedoch die jährliche
Höchstarbeitszeit von 2150 Stunden einzuhalten.
Mitarbeiterkategorien
Garten-, Landschaftsbau / Floristen / Produktion Endverkauf
- Gärtner/in mit FZ und mehr als 3 Jahren Berufserfahrung
- Gärtner/in mit FZ
- Gärtner/in mit mit Berufsattest (BA)
- Gartenarbeiter / Gärtnereimitarbeiter
Alle Angaben ohne Gewähr
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LOHNZUSCHLÄGE
Ferien
25 Tage
20 Tage
8 Tage
ArbN < 20 Jahre und ab 50 Jahre
ArbN > 20 - < 50 Jahre
Feiertagsentschädigung
Anteil 13. Monatslohn
10.60%
8.30%
3.00%
8.30%
MINDESTLÖHNE
< 20 J.
Garten-, Landschaftsbau
Gärtner/in mit FZ
Grundlohn
und mehr als 3 Jahren Ferien
Berufserfahrung
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
> 20 J.
> 50 J.
23.00
2.44
0.69
26.13
2.17
28.30
23.00
1.91
0.69
25.60
2.12
27.72
23.00
2.44
0.69
26.13
2.17
28.30
Gärtner/in mit FZ
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
21.90
2.32
0.66
24.88
2.06
26.94
21.90
1.82
0.66
24.37
2.02
26.40
21.90
2.32
0.66
24.88
2.06
26.94
Gärtner/in mit Berufsattest (BA)
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
19.60
2.08
0.59
22.27
1.85
24.11
19.60
1.63
0.59
21.81
1.81
23.63
19.60
2.08
0.59
22.27
1.85
24.11
Gartenarbeiter
Gärtnereimitarbeiter
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
18.80
1.99
0.56
21.36
1.77
23.13
18.80
1.56
0.56
20.92
1.74
22.66
18.80
1.99
0.56
21.36
1.77
23.13
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
20.70
2.19
0.62
23.52
1.95
25.47
20.70
1.72
0.62
23.04
1.91
24.95
20.70
2.19
0.62
23.52
1.95
25.47
Gärtner/in mit FZ
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
19.35
2.05
0.58
21.98
1.82
23.81
19.35
1.61
0.58
21.54
1.79
23.32
19.35
2.05
0.58
21.98
1.82
23.81
Gärtner/in mit Berufsattest (BA)
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
16.85
1.79
0.51
19.14
1.59
20.73
16.85
1.40
0.51
18.75
1.56
20.31
16.85
1.79
0.51
19.14
1.59
20.73
Gartenarbeiter
Gärtnereimitarbeiter
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
18.35
1.95
0.55
20.85
1.73
22.58
18.35
1.52
0.55
20.42
1.70
22.12
18.35
1.95
0.55
20.85
1.73
22.58
Produktion Endverkauf
Gärtner/in mit FZ
Grundlohn
und mehr als 3 Jahren Ferien
Berufserfahrung
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
21.00
2.23
0.63
23.86
1.98
25.84
21.00
1.74
0.63
23.37
1.94
25.31
21.00
2.23
0.63
23.86
1.98
25.84
Floristen
Gärtner/in mit FZ
und mehr als 3 Jahren
Berufserfahrung
Gärtner/in mit FZ
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
19.60
2.08
0.59
22.27
1.85
24.11
19.60
1.63
0.59
21.81
1.81
23.63
19.60
2.08
0.59
22.27
1.85
24.11
Gärtner/in mit Berufsattest (BA)
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
18.25
1.93
0.55
20.73
1.72
22.45
18.25
1.51
0.55
20.31
1.69
22.00
18.25
1.93
0.55
20.73
1.72
22.45
Gartenarbeiter
Gärtnereimitarbeiter
Grundlohn
Ferien
Feiertage
Zwischentotal
Anteil 13. Monatslohn
Total
18.00
1.91
0.54
20.45
1.70
22.15
18.00
1.49
0.54
20.03
1.66
21.70
18.00
1.91
0.54
20.45
1.70
22.15
24.05.2016
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Lohnzuschläge
Überstunden
Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit
zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden
und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen.
Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechende zusätzliche
Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen.
Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch
auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom
Arbeitgeber angeordnet worden ist.
Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit im Lohn
inbegriffen.
Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei
Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche
Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit
Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen
wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat
dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen.
Als Nacht gilt im Sommer die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr und im Winter die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis
nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit
heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen.
Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen.
Mittagsentschädigung
Bei auswärtiger Arbeit ab einer Distanz von 30 km vom Firmendomizil, wird eine Mittagsentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung beträgt CHF 15.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung.
Kilometerentschädigung
Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.35.
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24.05.2016
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Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung)
Arbeitnehmer
CHF 5.00 pro Person und Monat
0.03/Std.
Arbeitgeber
Anzahl Mitarbeiter
1 bis 6
7 bis 15
16 bis 20
21 bis 30
31 bis 50
ab 51
Betrag
CHF 150.-CHF 180.-CHF 240.-CHF 360.-CHF 600.-CHF 900.--
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Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung
Leistungen:
80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden
Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich)
Wartefrist:
ab 1. Tag
Prämienanteil AN:
50%
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