Tarifrunde Baugewerbe 2016 Achtung: Erklärungsfrist läuft bis zum 10. Juni 2016 Folgende Eckpunkte wurden festgelegt: 1. Erhöhung der Löhne und Gehälter Für die erste Stufe des 22-monatigen Abschlusses ist eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,4 % (Tarifgebiet West) bzw. 2,9 % (Tarifgebiet Ost) ab 1. Mai 2016 vereinbart. Für die zweite Stufe ab 1. Mai 2017 ist eine weitere Erhöhung der Löhne und Gehälter um 2,2 % (Tarifgebiet West) bzw. 2,4 % (Tarifgebiet Ost) bei einer Laufdauer bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen. 2. Erhöhung der Ausbildungsvergütungen Die Ausbildungsvergütungen sollen wie folgt festgelegt werden: Tarifgebiet West 1.6.16-31.5.17 1.6.17-28.2.18 1. Ausbildungsjahr 755 € 785 € 2. Ausbildungsjahr 1.115 € 1.135 € 3. Ausbildungsjahr 1.400 € 1.410 € 4. Ausbildungsjahr 1.570 € 1.580 € Tarifgebiet Ost 1.6.16-31.5.17 1.6.17-28.2.18 1. Ausbildungsjahr 675 € 705 € 2. Ausbildungsjahr 895 € 910 € 3. Ausbildungsjahr 1.120 € 1.130 € 4. Ausbildungsjahr 1.255 € 1.270 € Die Ausbildungsvergütungen werden einen Monat später erhöht, um Abrechnungsaufwand bei Arbeitgebern und SOKA-BAU durch rückwirkende Buchungen im Berufsbildungsverfahren zu vermeiden. 3. Unterkunftsregelung für Auslösebaustellen (§ 7 Nr. 4 BRTV und RTV Angestellte) Der Arbeitgeber stellt für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt die ordungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) und zahlt als Verpflegungsmehraufwand bei Wegfall der Auslösung 24,- € pro Arbeitstag. Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung (oder falls kein Betriebsrat besteht: durch Einzelvereinbarung) kann ein höherer Verpflegungsmehraufwand von maximal 28,- € pro Arbeitstag vorgesehen werden. Die Änderungen sollen am 1.1.2017 in Kraft treten. 4. Eingruppierung Lohngruppe 4 Die Tarifvertragsparteien prüfen, welche praktischen Fragen der Eingruppierung in die Lohngruppe 4 in Abgrenzung zur Lohngruppe 3 bestehen und ob ggf. die "selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes" (Tätigkeitsbeschreibung der Lohngruppe 4) durch gemeinsame Auslegung der Tarifvertragsparteien näher konkretisiert werden kann. 5. Vereinbarung zu den Aufwendungen der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht Die Vereinbarung vom 5. Juni 2014 wird dahingehend erweitert, dass sich die Tarifvertragsparteien bis zum 1. Quartal 2017 gemeinsam gegenüber den Landesgesetzgebern für Verbesserungen der gesetzlichen Kostenerstattung (Fahrtkosten Berufsschulunterricht, ggf. Internatskosten) einsetzen; soweit dies nicht gelingt, wird über Möglichkeiten tarifvertraglicher Kostenerstattungsregelungen beraten. 6. Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) Für Hinterbliebene und Waisen von Bestandsrentnern im Altsystem soll das bis 31. Dezember 2015 geltende Hinterbliebenengeld (§ 6 TVR) im TZA Bau geregelt werden. Bei Todesfällen seit 1. Januar 2016 besteht diesbezüglich kein Anspruch mehr. Kosten für die Arbeitgeber sind hiermit nicht verbunden; die Rentenerwartungen für Arbeitnehmer im Neusystem werden durch diese Änderung laut SOKA-BAU um ca. 15 bis 25 € pro Jahr belastet. Die Formulierung des Tarifvorschlages ist für den 23. Mai 2016 verabredet; die Texte mit weiteren Informationen werden umgehend nach der Ausarbeitung voraussichtlich mit einer Erklärungsfrist bis zum 10. Juni 2016, 14.00 Uhr, versendet.
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