Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
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48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
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Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
D 103 HH/S-H Aktenauszug
– Gerichtliche Eilentscheidung/
Prozessrecht und Polizeirecht
Schwab ./. Stadt Kiel
23.05.2016 Martin Mönnig/Frank Hansen
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Kiel, den 27.04.2016
24103 Kiel
An das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
In eigener Sache
Verwaltungsgericht
Schleswig
Eing.: 28. April 2016
2 fach ………….2 Anl
bitte ich um den
Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen die Stadt Kiel, vertreten durch den Oberbürgermeister, Bürgerund Ordnungsamt, Fleethörn 9, 24103 Kiel, als Antragsgegnerin.
Ich beantrage, der Antragsgegnerin im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben,
die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom
18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich
zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich nehme Bezug auf meine Widerspruchsschrift, die ich ebenfalls mit
Schreiben vom heutigen Tage bei der Antragsgegnerin eingereicht habe.
Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht
von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil
ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe
ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im gerichtlichen Eilverfahren zurückholen
werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es
ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die
Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter
Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte
daher, meinem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
–2–
D 103 HH/SH
Anlage 1 zur Antragsschrift
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Kiel, den 27.04.2016
KOPIE
24103 Kiel
An den
Oberbürgermeister der Stadt Kiel
Bürger- und Ordnungsamt
Fleethörn 9
24103 Kiel
Widerspruch
Hiermit lege ich gegen Ihren Kostenbescheid vom 18.04.2016 Widerspruch ein und beantrage, diesen aufzuheben und den Betrag
von 214,20 € an mich zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen KI-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub
in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Kieler Hauptbahnhof entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw in
Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca. 300 m von der
Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf der Rathenaustraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen
11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort
– auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich am
17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war
ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter
dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den
15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt
worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende
Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am
nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur
gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Als ich
mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem
für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals
eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte
dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 €
würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid
fertiggestellt und unterschrieben werden könne. Nach etwa 20
Minuten wurde mir dann der mit Datum vom 18.04.2016 versehene
Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte,
ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung
wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu
D 103 HH/SH
–3–
interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir
die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto
wegfahren konnte.
Das Verhalten der Behörde ist in höchstem Maße rechtswidrig.
Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon
seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte
daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch
etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid
der Behörde behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur 1 Woche war es mir auch nicht
zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich
auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden.
Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen
unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche
Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich rechtlich vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–4–
D 103 HH/SH
Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016
Stadt Kiel
Der Oberbürgermeister
Bürger- und Ordnungsamt
Abteilung: Forderungseinzug
Dienstgebäude:
Fleethörn 9
24103 Kiel
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 18.04.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0431/ 5002-314
Fax: 0431/5002-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Stadt Kiel, Der Oberbürgermeister, Fleethörn 9, 24103 Kiel
Herrn
Wolfgang Schwab
Breite Straße 23
24103 Kiel
Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten
Sehr geehrter Herr Schwab,
laut Datei des Straßenverkehrsamtes sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen KI-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Rathenaustraße in Höhe der
Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am
14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab
15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den
15.04.2016, anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses
Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um
13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen.
Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und
beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch
zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der
betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Kiel mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte
noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Stadtkasse sofort bezahlt worden. Gemäß §§ 249, 238 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (LVwG) haben
D 103 HH/SH
–5–
Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des gestreckten Vollzuges (§§ 228, 229
LVwG). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten
– zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Rathenaustraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis
81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie
direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr
ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der
Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes beidseitig der
geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im
öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und
dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen.
Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen,
dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie
darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides
geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben.
Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte
bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir
Ihnen das Auto aushändigen.
Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie
Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des
Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem
Oberbürgermeister der Stadt Kiel, Bürger- und Ordnungsamt, Fleethörn 9, schriftlich oder zur
Niederschrift erhoben werden.
Der Widerspruch hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben
und Kosten handelt. Außerdem handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme, sodass die aufschiebende Wirkung auch nach § 248 LVwG entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im
Falle einer Widerspruchserhebung zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Walther
(Stadtoberinspektor)
–6–
D 103 HH/SH
Stadt Kiel
Der Oberbürgermeister
Rechtsamt
Dienstgebäude:
Fleethörn 9
24103 Kiel
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 10.05.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Herr Walther
Tel.: 0431/ 5002-345
Fax: 0431/5002-346
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Stadt Kiel, Der Oberbürgermeister, Fleethörn 9, 24103 Kiel
An das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
Verwaltungsgericht
Schleswig
Eing.: 11. Mai 2016
3 fach ………….1 Anl ………1 Hefte
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Stadt Kiel
Az: 3 L 551/16
beantrage ich namens der beklagten Stadt und unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte
Generalvollmacht,
den Antrag abzulehnen.
Begründung:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung
ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige
Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens warten kann. Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg
haben, da unsere Kostenforderung in vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir
vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen
geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu
tragen hat.
Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen
eine Einzelrichterentscheidung bestehen.
–7–
D 103 HH/SH
Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt.
Walther
(Stadtrechtsrat)
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
24103 Kiel
Kiel, den 17.05.2016
Verwaltungsgericht
Schleswig
Eing.: 18. Mai 2016
2 fach ………….
An das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig
In dem Rechtsstreit
Schwab ./. Stadt Kiel
Az: 3 L 551/16
muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt
erwidert werden:
Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in
der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag
das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“
habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen.
Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir
geht. In der Sache bestehe ich nach wie vor auf sofortiger Rückzahlung des Betrages. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies
hat die Antragsgegnerin auch nicht zu interessieren. Es geht mir
in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld
abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu
dem Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig
war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell
wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat.
Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts
gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–8–
D 103 HH/SH
Aktenzeichen: 3 L 551/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Stadt Kiel
wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten,
wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar.
Schleswig, den 19.05.2016
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag ist zu entwerfen. Diese soll am
03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als
Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung soll einem besonderen Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht
zu entwerfen.
2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
3. Die Widerspruchsschrift vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei der Behörde eingegangen. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden.
4. Die Zuständigkeiten der handelnden Behörden sind gewahrt. Gehen Sie davon aus, dass der
Oberbürgermeister der Stadt Kiel zugleich die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahrnimmt.
5. Auszug aus dem Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG):
§ 73 LVwG
Ermessen
(1) Die Behörde entscheidet, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, dass oder in welcher
Weise sie tätig zu werden hat, im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der einzelnen Person
über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen (pflichtgemäßes Ermessen).
(2) Die Maßnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung der einzelnen Person oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Missverhältnis steht.
(3) Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Maßnahmen tunlichst diejenigen
anzuwenden, die die Allgemeinheit und die einzelne Person am wenigsten beeinträchtigen.
D 103 HH/SH
–9–
§ 87 LVwG
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist
dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles
nicht geboten, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage
gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen
werden soll,
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5. Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
§ 106 LVwG
Begriff des Verwaltungsaktes
(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 210 LVwG
Sicherstellung von Sachen
(1) Sachen können nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist,
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die in Gewahrsam
genommen worden ist, oder
3. um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu
schützen.
(2) Die Sicherstellung von Sachen ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen
sind oder der Zweck erreicht ist.
(3) Hat die Polizei eine Sache sichergestellt, so ist die Sicherstellung spätestens nach drei Tagen
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungsbehörde die Sicherstellung oder deren Fortdauer
angeordnet hat.
§ 218 LVwG
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall
gefährdet, so ist die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat.
(2) Verursachen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Störung oder
Gefahr, so ist auch diejenige Person verantwortlich, der die Sorge für die minderjährige Person obliegt. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist auch die betreuende Person im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe verantwortlich.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder Gefahr, so ist
auch die Person verantwortlich, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
– 10 –
D 103 HH/SH
§ 219 LVwG
Verantwortlichkeit für Sachen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall
gefährdet, so ist deren Eigentümerin oder Eigentümer verantwortlich.
(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist neben der Eigentümerin
oder dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers verantwortlich, wenn sie
1. die tatsächliche Gewalt gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers ausübt
oder
2. auf einen im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich oder zur
Niederschrift gestellten Antrag von der zuständigen Behörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.
(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 227 a LVwG
Kosten
Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. …
§ 228 LVwG
Grundsatz
(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf
Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug).
(2) Für den Vollzug gelten die §§ 229 bis 249 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes
ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 229 LVwG
Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
1. der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
2. ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn
1. auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt
werden kann oder
2. eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.
§ 235 LVwG
Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind
1. das Zwangsgeld (§ 237),
2. die Ersatzvornahme (§ 238),
3. der unmittelbare Zwang (§ 239).
(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange
wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise
erledigt ist.
– 11 –
D 103 HH/SH
§ 236 LVwG
Androhung von Zwangsmitteln
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen
des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 kann das Zwangsmittel mündlich angedroht
werden oder die Androhung unterbleiben.
(2) In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der
oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu
werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden werden.
Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 229 Abs. 1).
(4) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Unzulässig
ist eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen den Zwangsmitteln vorbehält.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Im Falle der Ersatzvornahme (§ 238) ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.
§ 238 LVwG
Ersatzvornahme
(1) Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere
Person möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten der oder
des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme).
(2) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
§ 248 LVwG
Rechtsbehelfe
(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen richten sich, soweit
durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8
der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Einwendungen gegen den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt sind außerhalb
des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§ 249 LVwG
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren
und Auslagen.
(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
6. Es ist davon auszugehen, dass ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers das betreffende
Schlagloch nicht hätte beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum nicht
zur Verfügung stand. Außerdem ist davon auszugehen, dass am 15.04.2016 eine Entscheidung der
Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr hätte eingeholt werden können. Schließlich kann unterstellt werden, dass die Kosten des Abschleppens nicht überhöht sind.
–––––