Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen - Wasser

W A S S E R - U N D
S C H I F F F A H R T S A M T
B R E M E N
M e r k b l a t t - A n l a g e n für Anträge auf Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG )
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Dieses Merkblatt soll dem Antragsteller zur Unterrichtung und als Grundlage für seine Planung dienen. Es fasst die wesentlichen Unterlagen und technischen Anforderungen zusammen, die für die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) für die Errichtung,
Veränderung oder den Betrieb einer Anlage zu Grunde zu legen sind.
Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen
ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit ist es, den Zustand der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg für die Schifffahrt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erhalten.
Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung soll Beeinträchtigungen der
obengenannten Rechtsgüter verhüten oder ausgleichen. Hierzu können Auflagen
und Bedingungen festgesetzt werden. Alle übrigen Belange (insbesondere des Wasserrechts und des Baurechts, des Naturschutzes, der allgemeinen Polizei) werden
von den zuständigen Landesbehörden wahrgenommen. Entsprechende Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen sind dort zu beantragen.
Anlagen an oder auf Bundeswasserstraßen - soweit sie nach § 31 WaStrG genehmigungsbedürftig sind - dürfen erst errichtet oder verändert werden, wenn
- die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vorliegt,
- die behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere
des Wasserrechts und des Baurechts, vorliegen,
- ein Nutzungsvertrag mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt abgeschlossen ist (die
strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gestattet nicht die lnanspruchnahme von Grundstücken. Für die Nutzung bundeseigener Wasser- und Landflächen ist daher zusätzlich der Abschluss eines Nutzungsvertrages (NV) mit dem
Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) erforderlich, der die privatrechtlichen Belange
und Entgelte regelt).
Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahme der Anlage durch
das Wasser-und Schifffahrtsamt erfolgt ist.
Der Antragsteller sollte, bevor er die Antragsunterlagen erarbeitet und zusammenstellt, klären, ob für die Flächen seines Vorhabens bereits besondere rechtliche Festlegungen der Landesbehörden (z. B. Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete) oder Rechte Dritter bestehen, die einer
Verwirklichung entgegen stehen oder sie von vornherein ausschließen. Bei Anlagen
auf Grundstücken Dritter muss die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegen.
Der Antrag auf Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung ist
formlos beim Wasser- und Schiffahrtsamt (WSA) einzureichen.
Der Antrag muss enthalten:
1. den vollständigen Namen und Wohnsitz des Antragstellers
2. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ihren Sitz (die Änderung
der Anschrift ist dem WSA Bremen anzuzeigen)
3. Telefonnummer, Faxnummer und e-mail-Adresse des Antragstellers, soweit vorhanden
4. Unterschrift des Antragsstellers
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Lageplan (3fach) im Maßstab 1 : 1000 mit der geplanten Anlage (rot gekennzeichnet), Maßstab, Nordpfeil, Kilometer der Wasserstraße. Die Lagepläne
können vom Wasser- und Schifffahrtsamt gegen Kostenerstattung bezogen
werden.
2.
Baubeschreibung (3fach) der geplanten Anlage mit:
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3.
Beschreibung von Art, Umfang und Zweck
Angabe der für die Konstruktion gewählten Baustoffe bzw. Bausystems
(ggf. Angaben über die Zerlegbarkeit)
Nennung des Ausführenden der Baumaßnahme
(Ausführung in Eigenleistung oder beauftragtes Bauunternehmen)
Maßstäbliche vermaßte Bauzeichnung (3fach ) mit
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Grundriss, Längs- und Querschnitt der Anlage (Höhenangaben der Anlage
bezogen auf Normalnull NN) und der maßgeblichen Wasserstände (MThw /
MTnw). Der maßliche Bezug zu vorhandene feste Anlagen oder Grenzen ist
herzustellen.
Darstellung evtl. Verankerungen, insbesondere Detaildarstellungen der Verankerungspunkte und Auflager, ggf. Darstellung vorgesehener Dalben zum
Festmachen von schwimmenden Anlagen.
4.
Darstellung der beabsichtigten Schilder, Zeichen, Lichter und Beleuchtungsanlagen.
5.
Statischer Nachweis der Anlage in geprüfter Form.
6.
Bei schwimmenden Anlagen eine Schwimmstabilitätsberechnung sowie einen
Schwimmfähigkeitsnachweis geprüft von einem anerkannten Sachverständigen.
8.
Aufstellung der Baukosten (1fach)
Die Baukosten sind Grundlage für die Festsetzung der Gebühr, die das Wasser- und Schifffahrtsamt für die Erteilung der strom- und schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung erhebt. Es sind Baukosten einschließlich Kosten der Eigenleistungen zu Unternehmerpreisen (ohne Gutachterkosten, Kosten für Modelluntersuchungen etc.) zusammenzustellen, die für die Errichtung der Anlage erfor-
derlich sind. Dabei ist nur der Teil der Anlage zu berücksichtigen, auf den sich
die beantragte Genehmigung erstreckt z.B. Schwimmkörper, Zugangssteg, Befestigungseinrichtungen an Land mit Uferbefestigung im Bereich der Anlage,
nicht jedoch Kosten für etwaigen Grunderwerb von Dritten und privatrechtliche
Entgelte, sowie die Mehrwertsteuer.
Alle Unterlagen sind mit Datum und der Unterschrift des Antragstellers zu versehen.
Sie sollen in DIN A4-Format mit Heftrand gefaltet sein. Bleistiftzeichnungen reichen
nicht aus. Für Eintragungen in Karten und Plänen ist Tinte oder Kugelschreiber (nicht
grün) zu verwenden.
Für weitere Auskünfte zu strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen rufen
Sie bitte beim WSA Bremen unter Tel.-Nr. 0421 / 5378-328 oder -332 an oder schicken Sie uns eine e-mail mit Ihren Fragen an folgende Adresse
[email protected].
Stand 09/2008