Wettbewerbsbedingungen „Schul- und Kinder-Gärten“ Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ruft den Wettbewerb „Schulund Kinder-Gärten“ aus. Die Gewinner können für die Errichtung, Gestaltung und Pflege von Schulund Kinder-Gärten eine Förderung von bis zu 5.000 Euro erhalten. Insgesamt stehen Haushaltsmittel für das Jahr 2016 in Höhe von 90.000 Euro und für das Jahr 2017 in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Für die Teilnahme am Wettbewerb gelten folgende Bedingungen: Was ist das Ziel des Wettbewerbs? Ziel ist es, Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen an das Thema „Gärtnern“ heranzuführen. Dabei soll der Spaß an der Arbeit im Freien sowie das Interesse an der Selbstversorgung mit Obst und Gemüse und einer gesunden Lebensweise geweckt und gefördert sowie die Wertschätzung des Lebensmittels gestärkt werden. Die im Rahmen des Wettbewerbs geförderten Maßnahmen sollen zudem dazu beitragen, dass die Kinder Vorgänge in der Natur, wie beispielsweise das Wachstum und die Lebenszyklen von Pflanzen sowie den Einfluss von Jahreszeiten und Wetter, besser verstehen lernen. Was wird im Rahmen des Wettbewerbs gefördert? Gefördert wird vornehmlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung, Gestaltung und Pflege von Schul- und Kinder-Gärten stehende Anschaffung von Gartengeräten, Material, Pflanzen und Ausstattungen. Planungs- und Beratungsleistungen, die durch Dritte erbracht werden, können gefördert werden, wenn sie zur Gartenplanung und -gestaltung erforderlich sind. Wer kann am Wettbewerb teilnehmen und die Förderung erhalten? Teilnehmen können folgende Einrichtungen, die den betreffenden Garten betreiben: - Träger von Schulen gemäß § 103 Absatz 1 Nummern 1 und 2, § 104 oder § 116 Absatz 2 SchulG M-V oder die Schulen selbst, soweit sie gemäß § 52 SchulG M-V befugt sind, und - Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 13 KiföG M-V. Welche Voraussetzungen bestehen für die Teilnahme am Wettbewerb? Der Fortbestand der betreffenden Schule oder Kindertageseinrichtung muss gemäß der jeweiligen Schulentwicklungsplanung oder Jugendhilfeplanung gesichert sein. Der Fortbestand des geförderten Schul- oder Kinder-Gartens muss für mindestens drei Jahre gesichert sein. Der Schulgarten muss eine Mindestgröße von 50 qm, der Kinder-Garten eine Mindestgröße von 25 qm haben. Seite 1 von 4 Wie ist das Verfahren für die Teilnahme am Wettbewerb? Die Teilnahme am Wettbewerb erfolgt ausschließlich schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks (Anlage), der einschließlich der erforderlichen Anlagen an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Referat VI 340, 19048 Schwerin zu senden ist. Teilnahmeschluss ist der 30. Juni 2016. Es gilt das Datum des Posteingangs. Mit den Teilnahmeunterlagen ist eine Stellungnahme des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfeplanung oder der Schulentwicklungsplanung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Fortbestand der betreffenden Schule oder Kindertageseinrichtung gesichert ist. Wie werden die Gewinner des Wettbewerbs ermittelt? Die Gewinner werden durch eine Jury ermittelt. Der Jury gehören an: - der Landschaftspflegeverband „Mecklenburger Endmoräne“ e. V. im Rahmen der Aktion „Natur im Garten Mecklenburg-Vorpommern“, - das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Wettbewerbsbeiträge werden durch die Jury mit den folgenden Kriterien bewertet: Kriterium Größe des Gartens Gartenfläche inkl. Beete, Obstgehölze, Wege, Komposthaufen, Gerätehütte usw. Punktzahl Schule: 200 qm 100 - 199 qm 50 - 99 qm Kindertagesstätte: 100 qm 50 - 99 qm 25 - 49 qm Nutzungsintensität Häufigkeit der Einbindung der Gartenpflege in wöchentlich den Tagesablauf der Kinder während der Gar2 mal im Monat tensaison 1 mal im Monat Einbindung in das pädagogische Gesamtkonzept ganzjährig thematische Schulgartenarbeit, auch außerhalb der Saison (z. B. Saatgutvermehrung, Vorkulturen ziehen, Naturbeobachtung) Besondere gärtnerische Qualifikation des Lehrpersonals Begleitung durch gärtnerisch besonders qualifizierte Lehrer/innen, Erzieher/innen oder externe Fachkräfte 10 5 2 10 5 2 10 5 2 10 10 Seite 2 von 4 Kriterium Nutzung der erzeugten Produkte - regelmäßig – mindestens 4 mal im Jahr – Verarbeitung direkt durch die Kinder (z. B. in einer Lehrküche oder zu Projekttagen) - regelmäßig – mindestens 4 mal im Jahr – Verarbeitung innerhalb der Einrichtung (z. B. in der Schulküche) - regelmäßig – mindestens 2 mal im Jahr – externe Verwendung (z. B. Verkauf) naturnahe/ökologische Gartenbewirtschaftung* - kein Einsatz von Pestiziden - keine Einsatz von leicht löslichen Mineraldüngern - kein Einsatz von Torf zur Bodenaufbereitung Naturgartenelemente sind vorhanden* mind. 5 Elemente - Wildstrauchhecke mind. 3 Elemente - Wiese & Wiesenelemente - Zulassen von Wildwuchs - Wildes Eck - Sonderstandorte (Feuchtbiotop, Trockenbiotop) - Laubbäume - Blumen und blühende Stauden naturnahe Bewirtschaftungselemente sind mind. 5 Elemente vorhanden* mind. 3 Elemente - Komposthaufen - Nützlingsunterkünfte - Regenwassernutzung - umweltfreundliche Materialwahl - Mulchen - Gemüsebeet & Kräuter - Obstgarten & Beerensträucher - Mischkultur/Fruchtfolge/Gründüngung Konzept zur Gartenpflege und -erhaltung, auch bei Schließzeiten überzeugendes Pflegekonzept liegt vor (z. B. Zusammenarbeit mit Kleingärtnern, Patenschaften, Zusammenarbeit mit einem Gartenbaubetrieb oder einem landwirtschaftlichen Betrieb) maximal mögliche Gesamtpunktzahl Punktzahl 10 5 2 10 5 2 5 2 10 80 *Die Kriterien entsprechen denen der Aktion „Natur im Garten“, die in der Broschüre „Der Weg zur Gartenplakette“ beschrieben sind. Die Broschüre ist unter www.natur-im-garten-mv.de erhältlich. Anhand des Bewertungsergebnisses (Gesamtpunktzahl) wird die Rangfolge der Wettbewerbsbeiträge gebildet. Entsprechend dieser Rangfolge werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (maximal 5.000 Euro pro Teilnehmer) verteilt. Seite 3 von 4 In welcher Form erhalten die Gewinner des Wettbewerbs die Förderung? Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen, die nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewährt werden. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu 5.000 Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind alle durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben für die oben genannten Anschaffungen (einschließlich deren Lieferung und gegebenenfalls Errichtung) und Planungs- und Beratungsleistungen. Personalkosten, Betriebskosten sowie der Erwerb von Grundstücken sind nicht zuwendungsfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Anschaffungen und sonstige Leistungen, die vor Bewilligung der Zuwendung getätigt oder beauftragt worden sind. Die Zuwendungen werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (Bewilligungsbehörde) durch schriftlichen Zuwendungsbescheid entweder für das Jahr 2016 oder für das Jahr 2017 bewilligt. Die Zuwendungen werden auf schriftliche Mittelanforderung, die unter Verwendung des mit dem Zuwendungsbescheid vorgegebenen Vordrucks an die Bewilligungsbehörde zu richten ist, in einer Summe ausgezahlt. Die Mittel sind, soweit sie für das Jahr 2016 bewilligt werden, spätestens bis zum 30. November 2016 bzw., soweit sie für das Jahr 2017 bewilligt werden, spätestens bis zum 30. November 2017 abzurufen. Nach dem jeweiligen Termin ist eine Auszahlung aus haushalterischen Gründen nicht mehr möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung der Zuwendung ist deren Verwendung unter Vorlage des mit dem Zuwendungsbescheid vorgegebenen Vordrucks, dem Kopien der betreffenden Rechnungen/Kaufbelege und Zahlungs-/Buchungsbelege beizufügen sind, bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Seite 4 von 4
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