Wettbewerbsbedingungen_Schulgärten

Wettbewerbsbedingungen
„Schul- und Kinder-Gärten“
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ruft den Wettbewerb „Schulund Kinder-Gärten“ aus. Die Gewinner können für die Errichtung, Gestaltung und Pflege von Schulund Kinder-Gärten eine Förderung von bis zu 5.000 Euro erhalten. Insgesamt stehen Haushaltsmittel
für das Jahr 2016 in Höhe von 90.000 Euro und für das Jahr 2017 in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Für die Teilnahme am Wettbewerb gelten folgende Bedingungen:
Was ist das Ziel des Wettbewerbs?
Ziel ist es, Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen an das Thema „Gärtnern“ heranzuführen.
Dabei soll der Spaß an der Arbeit im Freien sowie das Interesse an der Selbstversorgung mit Obst und
Gemüse und einer gesunden Lebensweise geweckt und gefördert sowie die Wertschätzung des Lebensmittels gestärkt werden.
Die im Rahmen des Wettbewerbs geförderten Maßnahmen sollen zudem dazu beitragen, dass die
Kinder Vorgänge in der Natur, wie beispielsweise das Wachstum und die Lebenszyklen von Pflanzen
sowie den Einfluss von Jahreszeiten und Wetter, besser verstehen lernen.
Was wird im Rahmen des Wettbewerbs gefördert?
Gefördert wird vornehmlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung, Gestaltung und
Pflege von Schul- und Kinder-Gärten stehende Anschaffung von Gartengeräten, Material, Pflanzen
und Ausstattungen.
Planungs- und Beratungsleistungen, die durch Dritte erbracht werden, können gefördert werden,
wenn sie zur Gartenplanung und -gestaltung erforderlich sind.
Wer kann am Wettbewerb teilnehmen und die Förderung erhalten?
Teilnehmen können folgende Einrichtungen, die den betreffenden Garten betreiben:
- Träger von Schulen gemäß § 103 Absatz 1 Nummern 1 und 2, § 104 oder § 116 Absatz 2
SchulG M-V oder die Schulen selbst, soweit sie gemäß § 52 SchulG M-V befugt sind, und
- Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 13 KiföG M-V.
Welche Voraussetzungen bestehen für die Teilnahme am Wettbewerb?
Der Fortbestand der betreffenden Schule oder Kindertageseinrichtung muss gemäß der jeweiligen
Schulentwicklungsplanung oder Jugendhilfeplanung gesichert sein.
Der Fortbestand des geförderten Schul- oder Kinder-Gartens muss für mindestens drei Jahre gesichert sein.
Der Schulgarten muss eine Mindestgröße von 50 qm, der Kinder-Garten eine Mindestgröße von
25 qm haben.
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Wie ist das Verfahren für die Teilnahme am Wettbewerb?
Die Teilnahme am Wettbewerb erfolgt ausschließlich schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks (Anlage), der einschließlich der erforderlichen Anlagen an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Referat VI 340, 19048
Schwerin zu senden ist.
Teilnahmeschluss ist der 30. Juni 2016. Es gilt das Datum des Posteingangs.
Mit den Teilnahmeunterlagen ist eine Stellungnahme des jeweils zuständigen örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfeplanung oder der Schulentwicklungsplanung vorzulegen, aus der hervorgeht,
dass der Fortbestand der betreffenden Schule oder Kindertageseinrichtung gesichert ist.
Wie werden die Gewinner des Wettbewerbs ermittelt?
Die Gewinner werden durch eine Jury ermittelt. Der Jury gehören an:
- der Landschaftspflegeverband „Mecklenburger Endmoräne“ e. V. im Rahmen der Aktion
„Natur im Garten Mecklenburg-Vorpommern“,
- das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz,
- das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Die Wettbewerbsbeiträge werden durch die Jury mit den folgenden Kriterien bewertet:
Kriterium
Größe des Gartens
Gartenfläche inkl. Beete, Obstgehölze, Wege,
Komposthaufen, Gerätehütte usw.
Punktzahl
Schule:
 200 qm
100 - 199 qm
50 - 99 qm
Kindertagesstätte:
 100 qm
50 - 99 qm
25 - 49 qm
Nutzungsintensität
Häufigkeit der Einbindung der Gartenpflege in
wöchentlich
den Tagesablauf der Kinder während der Gar2 mal im Monat
tensaison
1 mal im Monat
Einbindung in das pädagogische Gesamtkonzept
ganzjährig thematische Schulgartenarbeit, auch außerhalb der Saison
(z. B. Saatgutvermehrung, Vorkulturen ziehen, Naturbeobachtung)
Besondere gärtnerische Qualifikation des Lehrpersonals
Begleitung durch gärtnerisch besonders qualifizierte Lehrer/innen,
Erzieher/innen oder externe Fachkräfte
10
5
2
10
5
2
10
5
2
10
10
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Kriterium
Nutzung der erzeugten Produkte
- regelmäßig – mindestens 4 mal im Jahr – Verarbeitung direkt
durch die Kinder (z. B. in einer Lehrküche oder zu Projekttagen)
- regelmäßig – mindestens 4 mal im Jahr – Verarbeitung innerhalb der Einrichtung (z. B. in der Schulküche)
- regelmäßig – mindestens 2 mal im Jahr – externe Verwendung
(z. B. Verkauf)
naturnahe/ökologische Gartenbewirtschaftung*
- kein Einsatz von Pestiziden
- keine Einsatz von leicht löslichen Mineraldüngern
- kein Einsatz von Torf zur Bodenaufbereitung
Naturgartenelemente sind vorhanden*
mind. 5 Elemente
- Wildstrauchhecke
mind. 3 Elemente
- Wiese & Wiesenelemente
- Zulassen von Wildwuchs
- Wildes Eck
- Sonderstandorte (Feuchtbiotop, Trockenbiotop)
- Laubbäume
- Blumen und blühende Stauden
naturnahe Bewirtschaftungselemente sind
mind. 5 Elemente
vorhanden*
mind. 3 Elemente
- Komposthaufen
- Nützlingsunterkünfte
- Regenwassernutzung
- umweltfreundliche Materialwahl
- Mulchen
- Gemüsebeet & Kräuter
- Obstgarten & Beerensträucher
- Mischkultur/Fruchtfolge/Gründüngung
Konzept zur Gartenpflege und -erhaltung, auch bei Schließzeiten
überzeugendes Pflegekonzept liegt vor (z. B. Zusammenarbeit mit
Kleingärtnern, Patenschaften, Zusammenarbeit mit einem Gartenbaubetrieb oder einem landwirtschaftlichen Betrieb)
maximal mögliche Gesamtpunktzahl
Punktzahl
10
5
2
10
5
2
5
2
10
80
*Die Kriterien entsprechen denen der Aktion „Natur im Garten“, die in der Broschüre „Der
Weg zur Gartenplakette“ beschrieben sind.
Die Broschüre ist unter www.natur-im-garten-mv.de erhältlich.
Anhand des Bewertungsergebnisses (Gesamtpunktzahl) wird die Rangfolge der Wettbewerbsbeiträge
gebildet. Entsprechend dieser Rangfolge werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (maximal 5.000 Euro pro Teilnehmer) verteilt.
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In welcher Form erhalten die Gewinner des Wettbewerbs die Förderung?
Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen, die nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gewährt werden. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu 5.000 Euro in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungsfähig sind alle durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben für die oben genannten
Anschaffungen (einschließlich deren Lieferung und gegebenenfalls Errichtung) und Planungs- und
Beratungsleistungen. Personalkosten, Betriebskosten sowie der Erwerb von Grundstücken sind nicht
zuwendungsfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Anschaffungen und sonstige Leistungen, die vor Bewilligung der Zuwendung getätigt oder beauftragt worden sind.
Die Zuwendungen werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
(Bewilligungsbehörde) durch schriftlichen Zuwendungsbescheid entweder für das Jahr 2016 oder für
das Jahr 2017 bewilligt.
Die Zuwendungen werden auf schriftliche Mittelanforderung, die unter Verwendung des mit dem
Zuwendungsbescheid vorgegebenen Vordrucks an die Bewilligungsbehörde zu richten ist, in einer
Summe ausgezahlt. Die Mittel sind, soweit sie für das Jahr 2016 bewilligt werden, spätestens bis zum
30. November 2016 bzw., soweit sie für das Jahr 2017 bewilligt werden, spätestens bis zum 30. November 2017 abzurufen. Nach dem jeweiligen Termin ist eine Auszahlung aus haushalterischen
Gründen nicht mehr möglich.
Innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung der Zuwendung ist deren Verwendung unter Vorlage
des mit dem Zuwendungsbescheid vorgegebenen Vordrucks, dem Kopien der betreffenden Rechnungen/Kaufbelege und Zahlungs-/Buchungsbelege beizufügen sind, bei der Bewilligungsbehörde
nachzuweisen.
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