Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
Verlagsges.mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
D 103 Nds Aktenauszug
– Behördliche Antragserwiderung/
Prozessrecht und Polizeirecht
Schwab ./. Polizeidirektion Osnabrück
23.05.2016 Martin Mönnig/Thomas Müller
Verwaltungsgericht Osnabrück
– Der Vorsitzende –
49074 Osnabrück, den 29.04.2016
Hakenstraße 15
Polizeidirektion Osnabrück
Heger-Tor-Wall 18
49078 Osnabrück
--------------------------------------gegen Empfangsbekenntnis
--------------------------------------Eingang 02.05.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersendet Ihnen das Gericht die beglaubigte Ablichtung des Antrages und der Klage des
Steuerberaters Schwab, wohnhaft in Osnabrück.
Der Antrag und die Klage sind hier am 28.04.2016 eingegangen.
Das Antragsverfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 4 L 551/16, das Klageverfahren unter dem
Aktenzeichen 4 K 790/16 geführt.
Es wird gebeten, die den Antragsgegenstand betreffenden Verwaltungsvorgänge mit Blattzahlen
versehen zu übersenden und auf den Antrag bis zum 03.06.2016 zu erwidern. Es wird gebeten, das
Aktenzeichen anzugeben und Schriftsätze in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Takko
Vors. Richter am VG
–2–
D 103 Nds
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Osnabrück, den 27.04.2016
EILT !
49080 Osnabrück
SOFORT VORLEGEN!
An das
Verwaltungsgericht
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
----------------------------------Verwaltungsgericht Osnabrück
Eingang: 28.04.2016
23.31 Uhr Nachtbriefkasten
BITTE
-----------------------------------
In eigener Sache
bitte ich um den
Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen die Polizeidirektion Osnabrück, Heger-Tor-Wall 18 in 49078 Osnabrück, als Antragsgegner.
Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben,
den von mir gezahlten Geldbetrag laut Bescheid vom 18.04.2016 in
Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich nehme Bezug auf meine Klageschrift, die ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei Gericht eingereicht habe. Eine Abschrift
hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich
eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst
mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass
ich mir das Geld im Wege der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus,
dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange
dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre
auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor
unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich
bitte daher, meinem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
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D 103 Nds
–3–
Anlage 1 zur Antragsschrift
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Osnabrück, den 27.04.2016
49080 Osnabrück
Abschrift
An das
Verwaltungsgericht
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
KLAGE
des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Breite Straße 23, 49080 Osnabrück,
Klägers,
gegen
die Polizeidirektion Osnabrück, Heger-Tor-Wall 18, 49078 Osnabrück,
Beklagten,
wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Geldbeträge.
Ich bitte um Festsetzung eines baldigen Verhandlungstermins, in welchem ich beantragen werde,
den Bescheid des Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den
Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen OS-BN-506. Vom
10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen
und dabei für die An- und Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Hauptbahnhof Osnabrück entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw in Bahnhofsnähe gefahren
und habe das Auto – ca. 300 m von der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf
der Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen 11.00 Uhr. Irgendwelche
Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als
ich am 17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl
melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch
entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag
vom Hof der Polizeidirektion abholen, aber nur gegen Zahlung eines Geldbetrages. Als ich mich
am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte,
erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto
nicht zurückbekommen. Sodann händigte er mir den Bescheid vom 18.04.2016 aus, mit welchem ich zur Kasse der Direktion zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend
tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der
einstweiligen Verfügung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu inte-
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D 103 Nds
ressieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes
geöffnet, sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte.
Das Verhalten des Beklagten ist in höchstem Maße rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich
die besagten Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte
daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn
aber tatsächlich, wie in dem Bescheid des Beklagten behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem
Kurzurlaub von nur 7 Tagen war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die
die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich auch der
Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–5–
D 103 Nds
Anlage 2 zur Antragsschrift: Bescheid vom 18.04.2016
Polizeidirektion, Heger-Tor-Wall 11, 49078 Osnabrück
An Herrn
Wolfgang Schwab
Breite Straße 23
49080 Osnabrück
Heger-Tor-Wall 18, 49078 Osnabrück
Datum:
18.04.2016
Aktenzeichen:
812000-63978-4/16
(bei Antwort bitte angeben)
Bearbeitung:
POR Walther
Telefon:
0541-634-9548
Telefax:
0541-634-8129
eMail:
[email protected]
Betr.: Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten und Gebühren
Sehr geehrter Herr Schwab,
laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Osnabrück sind Sie Halter des Pkw Mercedes
C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen OS-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der
Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Ottostraße in
Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits
am 12.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz
„Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am 15.04.2016 anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in
punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer
noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall
gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen.
Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Osnabrück mit dem Abschleppen zum Polizeihof
beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch
vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung in Höhe von 154,20 €, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der
Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in
Osnabrück von den Vorgängen unterrichtet.
Gemäß §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht abgedruckt) haben Sie
diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig
durchgeführten Maßnahme nach §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht
abgedruckt). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern
abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81
einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie
direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr
ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 11.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der
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Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt war. Schon am
12.04.2016 (9.00 Uhr) wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Osnabrück beidseitig der
geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im
öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und
dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen.
Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen,
dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie
darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Bescheides geplant
ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben.
Gleichzeitig setzen wir hiermit für die am 15.04.2016 angefallene Verwaltungstätigkeit des Polizeimeisters Frostig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € gegen Sie fest. Die Festsetzung der Gebühr beruht auf den §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht
abgedruckt)
Wir bitten Sie daher, den Gesamtbetrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit
EC-Karte bei der Kasse der Polizeidirektion zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können
wir Ihnen das Auto aushändigen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur (§ 55 a
VwGO) erhoben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Walther
(Polizeioberrat)
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Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Antragserwiderung der Polizeidirektion Osnabrück an das Verwaltungsgericht ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.216 beim Verwaltungsgericht eingehen. Der Erwiderung ist ein Gutachten voranzustellen. Wird in dem Gutachten oder in der Antragserwiderung zur Rechtmäßigkeit
des Bescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen. Die Antragserwiderung soll eine angemessene Sachverhaltsdarstellung enthalten.
2. Eine Klageerwiderung ist nicht zu entwerfen.
3. Die Polizeidirektion Osnabrück ist für Abschleppmaßnahmen instanziell zuständige untere Polizeibehörde. Straßenverkehrsbehörde ist der Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück.
4. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am
15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme
nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht.
–––––
ALPMANN SCHMIDT
Juristisches Repetitorium Bochum
Assessorkurs
Vorbereitung auf das 2. Juristische Staatsexamen
durch interaktive Seminare: kein bloßes Vorlesen von Skripten,
Fälle und Lösungen über die Skripte hinaus,
Fragen werden beantwortet;
begrenzte Teilnehmerzahl !
Blockseminare jeweils Samstag, 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
Block Termin Thema
13.02.2016 Zivilgerichtliche Klausur Teil 1
A
B
C
D
20.02.2016
05.03.2016
12.03.2016
16.04.2016
23.04.2016
30.04.2016
21.05.2016
04.06.2016
11.06.2016
18.06.2016
02.07.2016
09.07.2016
06.08.2016
13.08.2016
Vortragender
Zivilgerichtliche Klausur Teil 2
Zivilgerichtliche Klausur Teil 3
Zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur und einstw. Rechtsschutz
Zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur
Materielles Zivilrecht Teil 1
Materielles Zivilrecht Teil 2
Staatsanwaltschaftsklausur
Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 1
Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 2
Materielles Strafrecht
Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 1
Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 2
Öff.-rechtl. Behörden- und Rechtsanwaltsklausur
Materielles Öffentliches Recht
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
RA Frank Müller
RA Frank Müller
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
Miriam Schröder
OStA Dr. Patrick Rieck
OStA Dr. Patrick Rieck
Miriam Schröder
RiVG Guido Böllinger
RiVG Guido Böllinger
RA Thomas Müller
RA Thomas Müller
Leistungspaket:
AS-Originalskripte kursbegleitend für Blockseminar A+B: je 1 Skript, für C+D: je 2 Skripte
Zusätzlich: umfangreiche Kursunterlagen mit examenstypischen Fällen und Lösungen,
Muster-formulierungen, Checklisten und Prüfschemata
Unsere Dozenten sind erfahrene Praktiker
Kursort:
AS-Schulungszentrum, Technologiezentrum Ruhr, Universitätsstr. 142 (neben
dem Gebäude MA)
Kursgebühr:
Blockseminar A:
Blockseminar B, C, D:
Paketpreis bei Buchung aller Blockseminare:
(steuerlich absetzbar)
einmalig 240,-- €
jeweils 320,-- €
999,-- €
(Paketpreis fällig in 3 Monatsraten à 333,-- €)
Anmeldung, Info und Service:
RAe Müller & Müller, Schorlemerstr. 12, 48143 Münster, Tel.: 0251/82014, Fax: 0251/88395
homepage: www.alpmann-schmidt-bochum.de, eMail: [email protected]