Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen D 103 Nds Aktenauszug – Behördliche Antragserwiderung/ Prozessrecht und Polizeirecht Schwab ./. Polizeidirektion Osnabrück 23.05.2016 Martin Mönnig/Thomas Müller Verwaltungsgericht Osnabrück – Der Vorsitzende – 49074 Osnabrück, den 29.04.2016 Hakenstraße 15 Polizeidirektion Osnabrück Heger-Tor-Wall 18 49078 Osnabrück --------------------------------------gegen Empfangsbekenntnis --------------------------------------Eingang 02.05.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersendet Ihnen das Gericht die beglaubigte Ablichtung des Antrages und der Klage des Steuerberaters Schwab, wohnhaft in Osnabrück. Der Antrag und die Klage sind hier am 28.04.2016 eingegangen. Das Antragsverfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 4 L 551/16, das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 790/16 geführt. Es wird gebeten, die den Antragsgegenstand betreffenden Verwaltungsvorgänge mit Blattzahlen versehen zu übersenden und auf den Antrag bis zum 03.06.2016 zu erwidern. Es wird gebeten, das Aktenzeichen anzugeben und Schriftsätze in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Mit freundlichen Grüßen Takko Vors. Richter am VG –2– D 103 Nds Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Osnabrück, den 27.04.2016 EILT ! 49080 Osnabrück SOFORT VORLEGEN! An das Verwaltungsgericht Hakenstraße 15 49074 Osnabrück ----------------------------------Verwaltungsgericht Osnabrück Eingang: 28.04.2016 23.31 Uhr Nachtbriefkasten BITTE ----------------------------------- In eigener Sache bitte ich um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Polizeidirektion Osnabrück, Heger-Tor-Wall 18 in 49078 Osnabrück, als Antragsgegner. Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben, den von mir gezahlten Geldbetrag laut Bescheid vom 18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich nehme Bezug auf meine Klageschrift, die ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei Gericht eingereicht habe. Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im Wege der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- D 103 Nds –3– Anlage 1 zur Antragsschrift Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Osnabrück, den 27.04.2016 49080 Osnabrück Abschrift An das Verwaltungsgericht Hakenstraße 15 49074 Osnabrück KLAGE des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Breite Straße 23, 49080 Osnabrück, Klägers, gegen die Polizeidirektion Osnabrück, Heger-Tor-Wall 18, 49078 Osnabrück, Beklagten, wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Geldbeträge. Ich bitte um Festsetzung eines baldigen Verhandlungstermins, in welchem ich beantragen werde, den Bescheid des Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen OS-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die An- und Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Hauptbahnhof Osnabrück entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw in Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca. 300 m von der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf der Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen 11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich am 17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag vom Hof der Polizeidirektion abholen, aber nur gegen Zahlung eines Geldbetrages. Als ich mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Sodann händigte er mir den Bescheid vom 18.04.2016 aus, mit welchem ich zur Kasse der Direktion zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Verfügung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu inte- –4– D 103 Nds ressieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte. Das Verhalten des Beklagten ist in höchstem Maße rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid des Beklagten behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur 7 Tagen war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –5– D 103 Nds Anlage 2 zur Antragsschrift: Bescheid vom 18.04.2016 Polizeidirektion, Heger-Tor-Wall 11, 49078 Osnabrück An Herrn Wolfgang Schwab Breite Straße 23 49080 Osnabrück Heger-Tor-Wall 18, 49078 Osnabrück Datum: 18.04.2016 Aktenzeichen: 812000-63978-4/16 (bei Antwort bitte angeben) Bearbeitung: POR Walther Telefon: 0541-634-9548 Telefax: 0541-634-8129 eMail: [email protected] Betr.: Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten und Gebühren Sehr geehrter Herr Schwab, laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Osnabrück sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen OS-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Ottostraße in Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am 12.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am 15.04.2016 anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Osnabrück mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung in Höhe von 154,20 €, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Osnabrück von den Vorgängen unterrichtet. Gemäß §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht abgedruckt) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Maßnahme nach §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht abgedruckt). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 11.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der –6– D 103 Nds Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt war. Schon am 12.04.2016 (9.00 Uhr) wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Osnabrück beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen. Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Bescheides geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben. Gleichzeitig setzen wir hiermit für die am 15.04.2016 angefallene Verwaltungstätigkeit des Polizeimeisters Frostig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € gegen Sie fest. Die Festsetzung der Gebühr beruht auf den §§ … (wurde aus prüfungstechnischen Gründen nicht abgedruckt) Wir bitten Sie daher, den Gesamtbetrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte bei der Kasse der Polizeidirektion zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir Ihnen das Auto aushändigen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur (§ 55 a VwGO) erhoben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen Walther (Polizeioberrat) D 103 Nds –7– Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Antragserwiderung der Polizeidirektion Osnabrück an das Verwaltungsgericht ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.216 beim Verwaltungsgericht eingehen. Der Erwiderung ist ein Gutachten voranzustellen. Wird in dem Gutachten oder in der Antragserwiderung zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen. Die Antragserwiderung soll eine angemessene Sachverhaltsdarstellung enthalten. 2. Eine Klageerwiderung ist nicht zu entwerfen. 3. Die Polizeidirektion Osnabrück ist für Abschleppmaßnahmen instanziell zuständige untere Polizeibehörde. Straßenverkehrsbehörde ist der Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück. 4. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am 15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht. ––––– ALPMANN SCHMIDT Juristisches Repetitorium Bochum Assessorkurs Vorbereitung auf das 2. Juristische Staatsexamen durch interaktive Seminare: kein bloßes Vorlesen von Skripten, Fälle und Lösungen über die Skripte hinaus, Fragen werden beantwortet; begrenzte Teilnehmerzahl ! Blockseminare jeweils Samstag, 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Block Termin Thema 13.02.2016 Zivilgerichtliche Klausur Teil 1 A B C D 20.02.2016 05.03.2016 12.03.2016 16.04.2016 23.04.2016 30.04.2016 21.05.2016 04.06.2016 11.06.2016 18.06.2016 02.07.2016 09.07.2016 06.08.2016 13.08.2016 Vortragender Zivilgerichtliche Klausur Teil 2 Zivilgerichtliche Klausur Teil 3 Zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur und einstw. Rechtsschutz Zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur Materielles Zivilrecht Teil 1 Materielles Zivilrecht Teil 2 Staatsanwaltschaftsklausur Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 1 Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 2 Materielles Strafrecht Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 1 Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 2 Öff.-rechtl. Behörden- und Rechtsanwaltsklausur Materielles Öffentliches Recht VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads RA Frank Müller RA Frank Müller VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads Miriam Schröder OStA Dr. Patrick Rieck OStA Dr. Patrick Rieck Miriam Schröder RiVG Guido Böllinger RiVG Guido Böllinger RA Thomas Müller RA Thomas Müller Leistungspaket: AS-Originalskripte kursbegleitend für Blockseminar A+B: je 1 Skript, für C+D: je 2 Skripte Zusätzlich: umfangreiche Kursunterlagen mit examenstypischen Fällen und Lösungen, Muster-formulierungen, Checklisten und Prüfschemata Unsere Dozenten sind erfahrene Praktiker Kursort: AS-Schulungszentrum, Technologiezentrum Ruhr, Universitätsstr. 142 (neben dem Gebäude MA) Kursgebühr: Blockseminar A: Blockseminar B, C, D: Paketpreis bei Buchung aller Blockseminare: (steuerlich absetzbar) einmalig 240,-- € jeweils 320,-- € 999,-- € (Paketpreis fällig in 3 Monatsraten à 333,-- €) Anmeldung, Info und Service: RAe Müller & Müller, Schorlemerstr. 12, 48143 Münster, Tel.: 0251/82014, Fax: 0251/88395 homepage: www.alpmann-schmidt-bochum.de, eMail: [email protected]
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