Europäische Kommission - Pressemitteilung Fusionskontrolle: EU-Kommission knüpft Übernahme von SABMiller durch AB InBev an Bedingungen Brüssel, 24. Mai 2016 Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von SABMiller durch den weltgrößten Brauereikonzern AB InBev, nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Dieser Zusammenschluss würde die beiden größten Brauereiunternehmen der Welt miteinander verbinden. Die Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass AB InBev nahezu das gesamte europäische Biergeschäft von SABMiller verkauft. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte hierzu: „Mit dem heutigen Beschluss stellen wir sicher, dass der Wettbewerb auf diesen Märkten nicht geschwächt wird und die europäischen Verbraucher keine Nachteile erleiden. Der Bierumsatz in Europa beträgt rund 125 Mrd. EUR jährlich. Selbst ein relativ geringer Preisanstieg könnte die Verbraucher somit beträchtlich schädigen.Unser Hauptanliegen war es daher zu gewährleisten, dass die Übernahme von SABMiller durch AB InBev nicht zu weniger Wettbewerb auf den europäischen Biermärkten führt.“ Die Kommission hatte Bedenken, dass das Fusionsvorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form in den Mitgliedstaaten, in denen SABMiller derzeit vertreten ist, zu höheren Bierpreisen geführt hätte, da ein wichtiger Wettbewerber weggefallen und eine stillschweigende Verhaltensabstimmung zwischen den großen Brauereiunternehmen wahrscheinlicher geworden wäre. Mit dem Angebot, praktisch das gesamte europäische Biergeschäft von SABMiller zu veräußern, hat AB InBev diese Bedenken ausgeräumt. Das Vorhaben Das Fusionsvorhaben würde AB InBev, das größte Brauereiunternehmen der Welt, mit seinem stärksten Wettbewerber SABMiller zusammenführen und so einen weltweiten Marktführer schaffen. Zu den Marken von AB Inbev zählen Corona, Stella Artois und Budweiser. SABMiller ist Eigentümerin von Marken wie Miller, Peroni, Pilsner Urquell und Grolsch. Weltweit würde das fusionierte Unternehmen doppelt so viel Bier verkaufen und viermal so viel Gewinn erzielen wie das weltweit drittgrößte Brauereiunternehmen, Heineken. Gegenüber der Nummer vier, Carlsberg, wären der Bierabsatz fünfmal und der Gewinn zwölfmal so hoch. In Europa, wo Heineken und Carlsberg Marktführer sind, würde die Fusion die volumenmäßig dritt- und viertgrößte Brauerei miteinander verbinden. AB InBev ist momentan vor allem auf dem belgischen und dem luxemburgischen Markt stark vertreten. Darüber hinaus ist AB InBev über das durch einen langfristigen Lizenzvertrag an die Brauerei gebundene Abfüll- und Vertriebsunternehmen Molson Coors auch in Osteuropa vertreten. SABMiller verfügt insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien über eine starke Marktstellung. Die Untersuchung der Kommission Die vorläufige Untersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form zu einem Preisanstieg in praktisch allen EU-Ländern hätte führen können, in denen SABMiller vertreten ist. 1. In Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Rumändien und Ungarn wäre durch die Fusion ein wichtiger Wettbewerber vom Biermarkt bzw. wichtigen Teilsegmenten des Biermarkts weggefallen. Die Verringerung der Zahl der Wettbewerber hätte zudem eine stillschweigende Preiskoordinierung wahrscheinlicher gemacht. Bei ihrer Untersuchung hatte die Kommission Unterlagen und spezfische Beweismittel vorgefunden, die darauf hindeuteten, dass die europäischen Brauereiunternehmen ihre Preisgestaltung in den mehreren Ländern nach Möglichkeit am dortigen Marktführer ausrichten. Dabei ergreifen die Marktführer jeweils die Initiative und heben die Preise an in der Erwartung, dass die Konkurrenz nachzieht. Weicht ein Konkurrent vom erwarteten Verhalten ab, können die Wettbewerber zu gezielten Gegenmaßnahmen greifen. Mit diesem Preisgebaren können die Brauereiunternehmen versuchen, ein höheres Preisniveau zu erzielen, als unter normalen Voraussetzungen. 2. In der Tschechischen Republik, Ungarn, Rumänien und der Slowakei hätte das Vorhaben eine starke Verbindung zwischen Molson Coors und dem Marktführer AB InBev/SABMiller herbeigeführt. AB InBev ist in diesen Ländern über sein Abfüll- und Vertriebsunternehmen Molson Coors vertreten. Aufgrund der Fusion hätte Molson Coors weniger Anreize verspürt, mit SABMiller zu konkurrieren. Außerdem wäre eine stillschweigende Verhaltensabstimmung wahrscheinlicher geworden. 3. In seiner angemeldeten Form hätte das Vorhaben wegen der erhöhten Anzahl von Kontakten auf mehreren Märkten wahrscheinlich eine stillschweigende Preisabstimmung unter Brauereiunternehmen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erleichtert. Die Fusion von zwei der vier größten Brauereiunternehmen im EWR hätte dazu geführt, dass das fusionierte Unternehmen auf deutlich mehr nationalen Märkten mit den beiden verbleibenden großen supranationalen Bierproduzenten konkurriert hätte. Weniger Anbieter, die sich auf einer gestiegenen Anzahl von Märkten gegenüberstehen, hätten ihre Preispolitik auf nationaler Ebene leichter stillschweigend untereinander abstimmen können. Die zusätzlichen Kontakte hätten ferner Gegenmaßnahmen gegen Preissenkungen durch Konkurrenten nicht nur in dem Land, in dem die Preissenkung vorgenommen wurde, sondern auch in anderen Ländern erleichtert. Die Kommission hat spezifische Belege dafür vorgefunden, dass Brauereiunternehmen sich über mehrere Märkte erstreckende Gegenmaßnahmen erwogen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der oligopolartigen Struktur der europäischen Biermärkte befürchtete die Kommission, dass der Zusammenschluss ohne umfassende Abhilfemaßnahmen eine Preisabstimmung erleichtert und erfolgversprechender gemacht hätte. Unterbreitete Verpflichtungszusagen AB InBev hatte von vorneherein angeboten, das gesamte Geschäft von SABMiller in Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zu veräußern, um etwaige Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf diese Länder auszuräumen. Für diese Unternehmensteile hatte AB InBev bereits ein Kaufangebot der japanischen Brauerei Asahi akzeptiert. Um die weiteren von der Kommission während der ersten Untersuchungsphase geltend gemachten Bedenken auszuräumen, bot AB InBev auch die Veräußerung des Geschäfts von SABMiller in der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei an. Zusammengenommen räumen diese Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken der Kommission aus. Das gilt auch für ihre Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Zahl von Kontakten auf mehreren Märkten, da AB InBev sich verpflichtet hat, nahezu sämtliche europäischen Unternehmensteile von SABMiller zu verkaufen, die es ursprünglich übernehmen wollte. Der Genehmigungsbeschluss ist an die Bedingung geknüpft, dass die Verpflichtungen vollständig erfüllt werden. Angesichts der angebotenen Abhilfemaßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Übernahme in der geänderten Form keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken mehr gibt. Vielmehr wird die Wettbewerbsintensität auf den europäischen Biermärkten auch nach dem Zusammenschluss unverändert bleiben. Der Zusammenschluss war am 31. März 2016 bei der Kommission angemeldet worden. Die Infografik ist hier in hoher Auflösung abrufbar. Fusionskontrollvorschriften und -verfahren Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden. Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.7881 veröffentlicht. 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