Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1623 der Abgeordneten Thomas Jung und Andreas Galau Fraktion der AfD Landtagsdrucksache 6/3923 WLAN in Asylbewerberheimen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller Im Oktober 2015 wurde im Rahmen das Asylpakets I unter anderem beschlossen, dass Flüchtlinge rund ein Viertel ihres monatlichen Taschengeldes für Mediennutzung und Kommunikation aufwenden sollen. Sobald sie jedoch über kostenfreien Internetzugang verfügen, sei diese Pauschale nach Ansicht des bayerischen Ministeriums für Soziales, Finanzen und Heimat nicht mehr notwendig. In solchen Fällen wird laut bayerischem Sozialministerium jedem Flüchtling eine Mediennutzungspauschale abgezogen. Vorbemerkung der Landesregierung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 hat der Bundesgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2012 (1BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hinsichtlich einer Neuregelung der Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz umgesetzt. Die neuen Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurden – wie im SGB II und SGB XII – auf Grundlage des Statistikmodells der Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu ermittelt. Die im Rahmen der Sonderauswertung der EVS ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben gliedern sich in zwölf Abteilungen. Davon betreffen die Abteilungen 1 bis 6 das physische Existenzminimum und die Abteilungen 7 bis 12 das sog. soziokulturelle Existenzminimum. Zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchspositionen der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) gehören Ausgaben für Kommunikationsdienstleistungen – Internet/Onlinedienste. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (auch als Asylpaket I bezeichnet) haben sich Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsform ergeben. Eine Änderung in Bezug auf die Zusammensetzung und die Nutzung des notwendigen persönlichen Bedarfs wie in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführt, enthält das Gesetz nicht. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG, die nach ihrer Verteilung aus der Erstaufnahmeeinrichtung in den Kommunen untergebracht sind, sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs zu gewähren. Eine Einschränkung gilt für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind. Hier kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt 2 werden. Da zu den regelbedarfsrelevant anerkannten Verbrauchsausgaben des notwendigen persönlichen Bedarfs des soziokulturellen Existenzminimums auch die Ausgaben in der Abteilung 8 für Kommunikationsdienstleistungen – Internet/Onlinedienste gehören, steht es im Ermessen der Leistungsbehörde, ob bzw. in welchem Umfang sie dem Leistungsberechtigten den notwendigen persönlichen Bedarf in Sachleistungen gewährt. Frage 1: In welchen Brandenburger Asylbewerberheimen gibt es freie WLANNetze für Asylsuchende? Frage 2: Wird den Asylbewerbern dafür ein Betrag von ihrem Taschengeld abgezogen? Frage 3: Wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag pro Asylbewerber pro Monat? Frage 4: Wie hoch ist die Mediennutzungspauschale? zu den Fragen 1 bis 4: Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
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