Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) im zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht der Hawesko Holding AG für das Geschäftsjahr 2015 Der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht der Hawesko Holding AG für das Geschäftsjahr 2015 enthält Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB beziehungsweise § 315 Abs. 4 HGB (vgl. Seiten 54 f. des Geschäftsberichts). Darin wird beschrieben, wie das Grundkapital der Hawesko Holding AG zusammengesetzt ist und welche Rechte mit den Stammaktien der Hawesko Holding AG verbunden sind. Darüber hinaus wird aufgeführt, dass es nach Kenntnis der Gesellschaft keine Beschränkungen gibt, die die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen. Weiter sind die direkten und indirekten (gemäß § 22 WpHG) Beteiligungen am Grundkapital der Hawesko Holding AG aufgezählt, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten. Diese Angaben machte der Vorstand auf Basis der Mitteilungen, die die Hawesko Holding AG bis zur Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses am 25. März 2015 gemäß § 21 WpHG erhielt. Aufgeführt wird weiter, dass eine Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von §§ 289 Abs. 4 Nr. 5, 315 Abs. 4 Nr. 5 HGB nicht besteht. Auch die Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben, werden aufgeführt. So ist der Vorstand gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung bis 31. Mai 2018 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien um bis zu insgesamt € 6.850.000,00 zu erhöhen. Weiter wird zitiert, dass die wesentlichen Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge einer Übernahme stehen, Folgendes betreffen: Verträge mit einigen Lieferanten über exklusive Vertriebsrechte und bilaterale Kreditlinien mit inländischen Banken. Im Übernahmefall haben die jeweiligen Lieferanten bzw. Kreditgeber das Recht, den Vertrag bzw. die Kreditlinie zu kündigen und gegebenenfalls die Kreditlinie fällig zu stellen. Gemäß § 5 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen wird die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat festgelegt. Für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands gelten die gesetzlichen Regelungen. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung gemäß §§ 133, 179 AktG. Hamburg, im Mai 2016 Hawesko Holding Aktiengesellschaft Der Vorstand
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