Zimmerm Forum Politik ZIMMERMANN RECHNET AB ICD-10 DIAGNOSE Z96.60 Vorhandensein einer Schulterprothese Z96.64 Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese Z96.65 Vorhandensein einer Kniegelenkprothese Bei der Verschlüsselung von Diagnosen, die als Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich anerkannt sind, kann bei orthopädischen Gelenkimplantaten jetzt auch die Lokalisation des Implantats mitkodiert werden. Hintergrund ist die Revision der bundesweit geltenden Klassifikation ICD10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb ihre Vereinbarung über Praxisbesonderheiten rückwirkend zum 1. Januar 2016 entsprechend angepasst. Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige Diagnosecode Z96.6 „Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten“ wurde um die Stellen Z96.60 bis Z96.68 ergänzt. Damit kann nunmehr die konkrete Lokali- DIAGNOSEGRUPPE/INDIKATIONSSCHLÜSSEL Physiotherapie EX2/EX3 Ergotherapie Hinweise SB2 Längstens sechs Monate nach Akut ereignis So differenziert sollte man ab sofort die betreffenden Diagnosen codieren, um in der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Heilmittelverordnung sicher befreit zu werden. 18 sation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüsselt werden wie zum Beispiel das Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese mit dem Code Z96.64. Verordnungen, die auf Grundlage der neuen Codes ausgestellt werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V als Praxisbesonderheit und werden daher bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Bei der Vorgängerversion ICD-10-GM-2015, die keine Konkretisierung vorsah, wurde noch einheitlich der Code Z96.88 „Vorhandensein von sonstigen näher bezeichneten funktionellen Implantaten“ verwendet. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V sind Verordnungen, die auf der Grundlage von Codierungen nach dem bisherigen ICD-10-GM-2015 ausgestellt sind, zwar auch weiterhin als Praxisbesonderheit anzuerkennen. Mit lnkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) wird es ab 2017 aber sowohl Änderungen im Zusammenhang mit dem langfristigen Heilmittelbedarf (Paragraf 32 Abs. 1a SGB V) als auch den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten geben. Dazu gehören auch diese Neuerungen, die man deshalb schon jetzt berücksichtigen sollte. Der Hausarzt 05/2016 Foto: Jan-Otto - iStockphoto Dr. Gerd W. Zimmermann ist seit 1979 als niederge lassener Allgemeinarzt in Hofheim/Taunus tätig und ebenso lange Mitglied im Deutschen Hausärzte verband. Er ist unser Gebührenordnungsexperte und schreibt regelmäßig für Sie. Heilmittel: Neue Diagnoseschlüssel als Praxisbesonderheit ann Forum Politik rechnet ab Impf-Schema bei Pneumokokken geändert Ab sofort sollen Säuglinge bei der anstandet. Mit der Veröffentlichung am Pneumokokken-Impfung drei statt bis- 6. Februar 2016 im Bundesanzeiger ist her vier Impfstoffdosen erhalten: zwei der Beschluss deshalb in Kraft getreten Grundimmunisierungen im Alter von und es kann nun entsprechend dem ge- zwei und vier Monaten sowie eine Auf- änderten Schema geimpft werden. frischung mit elf bis 14 Monaten. Für Frühgeborene empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) wie bisher vier Impfstoffdosen. Vorausgegangen war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses im November 2015, wonach die Schutzimpfungs-Richtlinie bei der Impfung gegen Pneumokokken entsprechend der Empfehlung der STIKO angepasst werden sollte. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss nicht be- Die STIKO empfiehlt für die in hausärztlichen Praxen häufigeren Personen ab 60 Jahre (nur noch) eine einmalige Impfung mit dem Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff. Eine Auffrischung ist nicht mehr notwendig. Ebenfalls wird zur Impfung mit Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff geraten bei Erwachsenen mit gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung, dazu zählen etwa: angeborene oder erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten der Atmungsorgane, Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselerkrankungen, chronische Nierenerkrankungen/nephrotisches Syndrom sowie chronische neurologische Krankheiten. Allerdings sollte bei erwachsenen Patienten mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion sowie chronischen Nierenkrankheiten/ nephrotischem Syndrom eine Wiederholungsimpfung im Abstand von fünf Jahren erwogen werden (bei unter Zehnjährigen von mindestens drei Jahren). Handykosten von der Steuer absetzen Nach Informationen des Bundesverbandes für das beruflich genutzte Smartphone der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) können anteilig beim Finanzamt angegeben wer- die Anschaffungskosten eines Smartpho- den. Ohne Einzelnachweis sind dies bis zu nes anteilig beim Finanzamt als Werbungs- 20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch kosten geltend gemacht werden, wenn höchstens 20 Euro, monatlich als Wer- auch eine berufliche Nutzung nachgewie- bungskosten. sen wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei von einer hälftigen beruflichen Nutzung auszugehen. Wenn das Gerät nicht mehr als 487,90 Euro gekostet hat, können die Aufwendungen dafür in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Ansonsten sind die Kosten über mehrere Foto: vege - Fotolia Jahre zu verteilen. Entsprechend der AfATabellen der Finanzämter können Steuerpflichtige von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgehen. Neben den Anschaffungskosten können auch laufende Kosten Der Hausarzt 05/2016 Will man einen höheren beruflichen Anteil – also mehr als 50 Prozent – geltend machen, gilt ein ähnliches Prinzip wie beim Fahrzeug. Über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten sollte man dann genau aufzeichnen, in welchem Umfang das Smartphone privat und beruflich genutzt wurde. Hilfreich dabei kann ein Einzelverbindungsnachweis sein, den die meisten Anbieter auf Anforderung liefern sowie eine detaillierte Angabe zur Gesprächslänge und dem Zweck des Telefonats. 19 Forum Politik Kassenwechsel kann Vorteil für Hausarzt bringen Viele Krankenkassen haben 2016 ihre Zusatzbeiträge z.T. recht deutlich angehoben. Diese Steigerung wie auch die Zusatzbeiträge müssen die Versicherten allein tragen. Es gibt aber für diesen Fall für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Versicherte dieses Recht zunehmend in Anspruch nehmen. Denn die Höhe der bereits erhobenen Zusatzbeiträge und auch deren Erhöhung in 2016 sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich. Der GKV-Spitzenverband bietet eine Übersicht der Zusatzbeiträge unter: http:// bit.ly/1JqmnF9. Abrechnungstechnisch ergeben sich in der Hausarztpraxis bei einem Wechsel eine Reihe, in der Regel für die Praxis vorteilhafte Konsequenzen. Wechselt nämlich ein und derselbe Patient im laufenden Quartal seine Kasse und kommt vor und nach dem Kassenwechsel, aber im selben Quartal in die Praxis, ist er für die Abrechnung ein neuer Fall. Alle quartalsund krankheitsfallbezogen begrenzt berechnungsfähigen Positionen wie die Versichertenund Grundpauschale, aber ggf. auch die Geriatrie-, Chronikerund Palliativpositionen können deshalb neu angesetzt werden. Nimmt ein Patient an einem DiseaseManagement-Programm (DMP) teil, muss er bei der neuen Kasse wieder eingeschrieben werden. Daher kann die Praxis dafür auch erneut die dazu vorgesehene Pauschale ansetzen. Allerdings gilt es auch, Verluste zu vermeiden. Langfristverordnungen bei Heilmitteln außerhalb des Regelfalls müssen bei der neuen Kasse neu bean- Was kann beim Kassenwechsel eines Patienten im laufenden Quartal e rneut berechnet werden? 1 . Versichertenpauschale, Grundpauschale 2.Ggf. Chronikerpauschale, Geriatrie- und Palliativleistungen 3.Ggf. Neueinschreibung und Abrechnung DMP-Pauschale Außerdem stehen alle Budgets wie das RLV oder QZV oder das Budget zur Abrechnung der Nr. 03230 EBM erneut vollinhaltlich zur Verfügung. tragt und Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege erneut getätigt werden. Handelt es sich um einen Palliativbehandlungsfall, der eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) erhält, muss auch ein neuer Antrag gestellt werden. Die Verordnungsposition 01425 EBM (Erstverordnung der SAPV, 26,40 Euro) kann dann aber zu Lasten der neuen Kasse erneut angesetzt werden. Nr. 31600 EBM nur nach (Rück-)Überweisung Die postoperative Behandlung nach ambulanten Operatio- nehmen. Ist diese Frist noch nicht abgelaufen, kann man nen (Kapitel 31 EBM) können Hausärzte pauschal nach Nr. den Patienten zur Behandlung an das Krankenhaus zurück- 31600 EBM berechnen. Die Leistung wird extrabudgetär schicken. Abrechnungsposition hat auch der Operateur, aber nur einer von beiden darf diese Leistung bei demselben Patienten abrechnen. Deshalb kann der Hausarzt die Nr. 31600 EBM nur in Rechnung stellen, wenn der Operateur eine (Rück-)Überweisung mit Angabe des OPS-Codes und des OP-Datums vorlegt. Ansonsten muss der Hausarzt davon ausgehen, dass der Operateur selbst die Nachversorgung übernimmt und den Patienten an ihn verweisen. Grundsätzlich nicht berechnungsfähig ist die postoperative Behandlung nach stationären Operationen. Hier ist die Klinik bis zu zwei Wochen verpflichtet, die Behandlung vorzu- 20 Obligater Bestandteil jeder ambulanten Operation aus Kap. 31 ist ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ab dem ersten postoperativen Tag. Oft bleiben Patienten mehrere Tage mit mehreren APK in Behandlung des Operateurs, wofür dieser dann die postoperative Behandlung mit einer Position aus Kap. 31 abrechnet und zusätzlich (sicherlich versehentlich) auf der Rücküberweisung die Position für die Nachbehandlung angibt. Wenn bei einer solchen Konstellation die KV oder Kasse die postoperative Behandlung des Hausarztes streicht, sollte man unbedingt unter Vorlage der Überweisung Widerspruch gegen diese Kürzung einlegen. Der Hausarzt 05/2016 Foto: openwater - Fotolia mit 16,28 Euro vergütet. Eine solche, aber anders lautende
© Copyright 2024 ExpyDoc