Heilmittel: Neue Diagnoseschlüssel als Praxisbesonderheit

Zimmerm
Forum Politik
ZIMMERMANN
RECHNET AB
ICD-10
DIAGNOSE
Z96.60
Vorhandensein einer
Schulterprothese
Z96.64
Vorhandensein einer
Hüftgelenkprothese
Z96.65
Vorhandensein einer
Kniegelenkprothese
Bei der Verschlüsselung von Diagnosen, die
als Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich anerkannt sind, kann bei orthopädischen Gelenkimplantaten jetzt auch die
Lokalisation des Implantats mitkodiert
werden. Hintergrund ist die Revision der
bundesweit geltenden Klassifikation ICD10-GM für das Jahr 2016. Die KBV und der
GKV-Spitzenverband haben deshalb ihre
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten
rückwirkend zum 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.
Der bis zum 31. Dezember 2015 gültige
Diagnosecode Z96.6 „Vorhandensein von
orthopädischen Gelenkimplantaten“ wurde
um die Stellen Z96.60 bis Z96.68 ergänzt.
Damit kann nunmehr die konkrete Lokali-
DIAGNOSEGRUPPE/INDIKATIONSSCHLÜSSEL
Physiotherapie
EX2/EX3
Ergotherapie
Hinweise
SB2
Längstens
sechs
­Monate
nach Akut­
ereignis
So differenziert sollte man ab sofort die betreffenden Diagnosen codieren, um in der
Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Heilmittelverordnung sicher befreit zu werden.
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sation von orthopädischen Gelenkimplantaten verschlüsselt werden wie zum Beispiel
das Vorhandensein einer Hüftgelenkprothese mit dem Code Z96.64. Verordnungen, die
auf Grundlage der neuen Codes ausgestellt
werden, gelten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106 SGB V als Praxisbesonderheit und werden daher bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt.
Bei der Vorgängerversion ICD-10-GM-2015,
die keine Konkretisierung vorsah, wurde
noch einheitlich der Code Z96.88 „Vorhandensein von sonstigen näher bezeichneten
funktionellen Implantaten“ verwendet.
Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
Paragraf 106 SGB V sind Verordnungen, die
auf der Grundlage von Codierungen nach
dem bisherigen ICD-10-GM-2015 ausgestellt
sind, zwar auch weiterhin als Praxisbesonderheit anzuerkennen. Mit lnkrafttreten des
GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
(GKV-VSG) wird es ab 2017 aber sowohl
Änderungen im Zusammenhang mit dem
langfristigen Heilmittelbedarf (Paragraf 32
Abs. 1a SGB V) als auch den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten geben. Dazu
gehören auch diese Neuerungen, die man
deshalb schon jetzt berücksichtigen sollte.
Der Hausarzt 05/2016
Foto: Jan-Otto - iStockphoto
Dr. Gerd W. Zimmermann
ist seit 1979 als niederge­
lassener Allgemeinarzt in
Hofheim/Taunus tätig
und ebenso lange Mitglied
im Deutschen Hausärzte­
verband. Er ist unser
Gebührenordnungsexperte und schreibt
regelmäßig für Sie.
Heilmittel: Neue Diagnoseschlüssel
als Praxisbesonderheit
ann
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rechnet ab
Impf-Schema bei Pneumokokken geändert
Ab sofort sollen Säuglinge bei der
anstandet. Mit der Veröffentlichung am
Pneumokokken-Impfung drei statt bis-
6. Februar 2016 im Bundesanzeiger ist
her vier Impfstoffdosen erhalten: zwei
der Beschluss deshalb in Kraft getreten
Grundimmunisierungen im Alter von
und es kann nun entsprechend dem ge-
zwei und vier Monaten sowie eine Auf-
änderten Schema geimpft werden.
frischung mit elf bis 14 Monaten. Für
Frühgeborene empfiehlt die Ständige
Impfkommission (STIKO) wie bisher
vier Impfstoffdosen.
Vorausgegangen war der Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses im
November 2015, wonach die Schutzimpfungs-Richtlinie bei der Impfung
gegen Pneumokokken entsprechend
der Empfehlung der STIKO angepasst
werden sollte. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss nicht be-
Die STIKO empfiehlt für die in
hausärztlichen Praxen häufigeren
Personen ab 60 Jahre (nur noch) eine
einmalige Impfung mit dem Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff. Eine
Auffrischung ist nicht mehr notwendig.
Ebenfalls wird zur Impfung mit Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff
geraten bei Erwachsenen mit gesundheitlicher Gefährdung infolge einer
Grunderkrankung, dazu zählen etwa:
angeborene oder erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten der Atmungsorgane,
Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselerkrankungen, chronische Nierenerkrankungen/nephrotisches Syndrom sowie chronische neurologische
Krankheiten. Allerdings sollte bei erwachsenen Patienten mit angeborenen
oder erworbenen Immundefekten mit
T- und/oder B-zellulärer Restfunktion
sowie chronischen Nierenkrankheiten/
nephrotischem Syndrom eine Wiederholungsimpfung im Abstand von fünf
Jahren erwogen werden (bei unter Zehnjährigen von mindestens drei Jahren).
Handykosten von der Steuer absetzen
Nach Informationen des Bundesverbandes
für das beruflich genutzte Smartphone
der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) können
anteilig beim Finanzamt angegeben wer-
die Anschaffungskosten eines Smartpho-
den. Ohne Einzelnachweis sind dies bis zu
nes anteilig beim Finanzamt als Werbungs-
20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch
kosten geltend gemacht werden, wenn
höchstens 20 Euro, monatlich als Wer-
auch eine berufliche Nutzung nachgewie-
bungskosten.
sen wird. Nach ständiger Rechtsprechung
ist dabei von einer hälftigen beruflichen
Nutzung auszugehen. Wenn das Gerät
nicht mehr als 487,90 Euro gekostet hat,
können die Aufwendungen dafür in Höhe
des beruflichen Nutzungsumfangs im Jahr
der Anschaffung geltend gemacht werden.
Ansonsten sind die Kosten über mehrere
Foto: vege - Fotolia
Jahre zu verteilen. Entsprechend der AfATabellen der Finanzämter können Steuerpflichtige von einer Nutzungsdauer von
fünf Jahren ausgehen. Neben den Anschaffungskosten können auch laufende Kosten
Der Hausarzt 05/2016
Will man einen höheren beruflichen
Anteil – also mehr als 50 Prozent – geltend
machen, gilt ein ähnliches Prinzip wie beim
Fahrzeug. Über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten sollte man dann
genau aufzeichnen, in welchem Umfang das
Smartphone privat und beruflich genutzt
wurde. Hilfreich dabei kann ein Einzelverbindungsnachweis sein, den die meisten
Anbieter auf Anforderung liefern sowie
eine detaillierte Angabe zur Gesprächslänge und dem Zweck des Telefonats.
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Kassenwechsel kann Vorteil für ­
Hausarzt bringen
Viele Krankenkassen haben 2016 ihre
Zusatzbeiträge z.T. recht deutlich angehoben. Diese Steigerung wie auch
die Zusatzbeiträge müssen die Versicherten allein tragen. Es gibt aber für
diesen Fall für den Versicherten ein
Sonderkündigungsrecht. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass Versicherte
dieses Recht zunehmend in Anspruch
nehmen. Denn die Höhe der bereits erhobenen Zusatzbeiträge und auch deren Erhöhung in 2016 sind von Kasse
zu Kasse sehr unterschiedlich. Der
GKV-Spitzenverband bietet eine Übersicht der Zusatzbeiträge unter: http://
bit.ly/1JqmnF9.
Abrechnungstechnisch ergeben
sich in der Hausarztpraxis bei einem
Wechsel eine Reihe, in der Regel für die
Praxis vorteilhafte Konsequenzen.
Wechselt nämlich ein und derselbe
Patient im laufenden Quartal seine
Kasse und kommt vor und nach dem
Kassenwechsel, aber im selben Quartal
in die Praxis, ist er für die Abrechnung ein neuer Fall. Alle quartalsund krankheitsfallbezogen
begrenzt berechnungsfähigen
Positionen wie die Versichertenund Grundpauschale, aber ggf.
auch die Geriatrie-, Chronikerund Palliativpositionen können
deshalb neu angesetzt werden.
Nimmt ein Patient an einem DiseaseManagement-Programm (DMP) teil,
muss er bei der neuen Kasse wieder eingeschrieben werden. Daher kann die
Praxis dafür auch erneut die dazu vorgesehene Pauschale ansetzen.
Allerdings gilt es auch, Verluste zu vermeiden. Langfristverordnungen bei
Heilmitteln außerhalb des Regelfalls
müssen bei der neuen Kasse neu bean-
Was kann beim Kassenwechsel­
eines Patienten im laufenden
Quartal e­ rneut berechnet werden?
1 . Versichertenpauschale, Grundpauschale
2.Ggf. Chronikerpauschale, Geriatrie- und
Palliativleistungen
3.Ggf. Neueinschreibung und Abrechnung
DMP-Pauschale
Außerdem stehen alle Budgets wie das RLV
oder QZV oder das Budget zur Abrechnung
der Nr. 03230 EBM erneut vollinhaltlich zur
Verfügung.
tragt und Verordnungen zur häuslichen
Krankenpflege erneut getätigt werden.
Handelt es sich um einen Palliativbehandlungsfall, der eine spezialisierte
ambulante Palliativversorgung (SAPV)
erhält, muss auch ein neuer Antrag gestellt werden. Die Verordnungsposition
01425 EBM (Erstverordnung der SAPV,
26,40 Euro) kann dann aber zu Lasten
der neuen Kasse erneut angesetzt werden.
Nr. 31600 EBM nur nach (Rück-)Überweisung
Die postoperative Behandlung nach ambulanten Operatio-
nehmen. Ist diese Frist noch nicht abgelaufen, kann man
nen (Kapitel 31 EBM) können Hausärzte pauschal nach Nr.
den Patienten zur Behandlung an das Krankenhaus zurück-
31600 EBM berechnen. Die Leistung wird extrabudgetär
schicken.
Abrechnungsposition hat auch der Operateur, aber nur einer von beiden darf diese Leistung bei demselben Patienten abrechnen. Deshalb kann der Hausarzt die Nr. 31600
EBM nur in Rechnung stellen, wenn der Operateur eine
(Rück-)Überweisung mit Angabe des OPS-Codes und des
OP-Datums vorlegt. Ansonsten muss der Hausarzt davon
ausgehen, dass der Operateur selbst die Nachversorgung
übernimmt und den Patienten an ihn verweisen. Grundsätzlich nicht berechnungsfähig ist die postoperative Behandlung nach stationären Operationen. Hier ist die Klinik
bis zu zwei Wochen verpflichtet, die Behandlung vorzu-
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Obligater Bestandteil jeder ambulanten Operation
aus Kap. 31 ist ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ab dem
ersten postoperativen Tag. Oft bleiben Patienten mehrere
Tage mit mehreren APK in Behandlung des Operateurs,
wofür dieser dann die postoperative Behandlung mit einer
Position aus Kap. 31 abrechnet und zusätzlich (sicherlich
versehentlich) auf der Rücküberweisung die Position für die
Nachbehandlung angibt. Wenn bei einer solchen Konstellation die KV oder Kasse die postoperative Behandlung des
Hausarztes streicht, sollte man unbedingt unter Vorlage der
Überweisung Widerspruch gegen diese Kürzung einlegen.
Der Hausarzt 05/2016
Foto: openwater - Fotolia
mit 16,28 Euro vergütet. Eine solche, aber anders lautende