Hallo, Saarland, wie geht`s?

tisch.
Geodä i.
Fre
ich.
Berufl
42. Jahrgang
2016
ISSN 0342-6165
Zeitschrift des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. | www.bdvi-forum.de HEFT 2/2016
Hallo, Saarland,
wie geht’s?
Landesgruppenvorstand
im Interview
Ich sag es nicht.
Gefahr der fehlenden
Datenschutzerklärung
Raus mit der Sprache!
Auskunftspflicht
der Behörden
DPAG PVSt G 50591 »Entgelt bezahlt« BDVI Berlin
*""
"+,"
""
-&"#)
""&
"&
./ "("&
.
-"
"&
.#&
.
$&
) !
"#"$#"%&#
"'"#"("
FORUM
42. Jahrgang, 2016, Heft 2
EDITORIAL
Liebe Leserin, lieber Leser,
kennen Sie Tom und Jerry? Bestimmt! Und können Sie sich auch an den Vorspann erinnern? Also an
die Bilder zu Udo Jürgens’ »Vielen Dank für die Blumen«? Gut. Dann haben Sie sicher die abschließende
Sequenz vor Augen, in der Tom das von ihm gelesene Tagebuch von Jerry zornesrot zerreißt und
darauf in Rage herumspringt.
Diese Szene kann nach heutigen Gesichtspunkten als sinngebende Symbolik des Wutbürgertums gewertet werden. Wutbürger, wohin man blickt. Alles, so scheint es, ist es wert, sich darüber aufzuregen, auf und ab zu springen, Dinge zu zerreißen und
Gerichte zu beschäftigen. Aber das FORUM wäre nicht das FORUM, hätte es für seine Leser nicht Abhilfe parat: Konsumieren
Sie zum einen Erkel/Weiske und wandeln Sie psychische Belastungen in Erfolg um. Oder lesen Sie über Alaa Darwish und Sie
bekommen gute Laune. Das hilft, sollten Sie an Wutbürgeritis leiden, Ihnen, Ihrem Blutdruck und auch Ihren Mitmenschen.
Es gibt allerdings auch ein medial immer raumgreifenderes Pendant zum Wutbürger. Nein, nicht »Gutmensch«, das ist ja
nur die Übersetzung von »normal« ins Wutbürgerische. Gemeint ist eine künstlich stark überhöhte Begeisterung für wenig
Begeisterung hervorrufende Dinge. Schalten Sie sich durch das Fernsehprogramm und Sie sehen Köche, die andere Köche
bewerten, Sänger, die andere Sänger bewerten, und Models, die andere Models bewerten. Auffallend dabei ist die jeglichen
Sinns befreite Heranziehung der Vorsilbe »mega«. »Mega«, BDVI-, DVW- und VDV-Mitglieder sowie einige Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte oder Zerspanungsfacharbeiter mit erweiterten Allgemeinkenntnissen (theoretisch also eigentlich alle Menschen) wissen es, ist die Vorsilbe für Maßeinheiten mit dem Faktor eine Million. »Mega« selbst ist kein Adjektiv. Und als
solches erst recht kein Maß für Qualität. Denn was würde das für unser tägliches Leben bedeuten? Im Restaurant war das
Essen in Ordnung, nicht super, und auf die entsprechende Nachfrage antwortet man: »Das Schnitzel war kilo!« »Dass du
schon wieder eine Fünf im Aufsatz geschrieben hast, finde ich voll dezi, mein Sohn!«
Mitten im schönsten Ereifern über diesen sprachlichen Mummenschanz bemerkt der Autor nämlicher Zeilen selbst eine gewisse
Ähnlichkeit zu oben erwähntem Zeichentrickkatzentier. Was der Beweis dafür ist, dass das hier geschilderte Wutbürgerpendant
bislang recht unbescholtene Bürger durch kleine Taschenspielertricks ebenfalls zu Wutbürgern machen kann.
Durchatmen! Es hilft, besonnene Aufsätze zu lesen, wie z. B. die von Holthausen oder Thiele. Es hilft, sich vor Augen zu
führen, dass wir in einer funktionierenden Demokratie ohne Krieg und Naturkatastrophen leben und es um uns herum relativ gerecht zugeht. Wir haben Kostenordnungen und auch sonst mehr Regelwerk, als wir in unserem ganzen Leben je
befolgen können, und neuerdings ist es sogar unzulässige Benachteiligung aus Altersgründen, wenn man als ÖbVI mit 70
sein Siegel abgeben soll. Aber es ist gut, es ist jetzt gerecht. Obwohl … wenn man so darüber nachdenkt, kommt man automatisch zu einer anderen Frage: Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 54 Abs. 1, darf nur zum Bundespräsidenten gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Warum 40? Ist das nicht auch eine unzulässige Diskriminierung aus Altersgründen?
Ach, was soll’s, wir regen uns nicht auf. Wer sind wir denn, diese Dinge beurteilen zu können? Das FORUM ist, Sie können
es lesen, wenn Sie eine Seite zurückblättern, schon über 40 und darf Bundespräsident sein. Will es aber nicht. Üben wir
uns daher in Milde und wünschen Ihnen, dass der Kongress in Potsdam mega wird, dass das Begleitprogramm und der
Kabarettabend mega werden und dass Sie sich in Potsdam wohlfühlen. Denn auch Potsdam ist mega.
Hauptsache, es regnet nicht. Denn das wäre dann voll milli.
Herzliche Grüße
1
2
IN DIESEM HEFT
IN DIESEM HEFT
42. Jahrgang, 2016, Heft 2
Ein Interview
4
Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das FORUM
tat also eine Reise in einem kleinen Propellerflugzeug und erzählt
nun. Von den Gegebenheiten in der BDVI-Landesgruppe Saarland.
Werny und Heinrich stellten sich den Fragen und gaben einen
umfassenden und interessanten Einblick in die Situation im Land.
Das FORUM bedankt sich, empfiehlt die Lektüre und möchte den
Gastgeber noch einmal wegen der versehentlichen Zerstörung der
Jalousie durch den Fotografen um Verzeihung bitten.
FORUM
Editorial
Andreas Bandow
1
Jobbörse
62
Veranstaltungskalender
63
Impressum
68
Windenergie
VERBAND
Es darf nicht mit dem Fluchtstab aufhören!
Ein FORUM-Interview mit dem Vorstand
der BDVI-Landesgruppe Saarland
Andreas Bandow
Oft muss man sich anhören: Nein, ich
bin nicht neugierig, ich möchte es nur
gerne wissen! Neugier kann man den
Planern von Windenergieanlagen sicherlich nicht unterstellen, ein gewisses Informationsbedürfnis ist jedoch
zwingend vorhanden. Gerade, wenn
es um sensible Eigentümerdaten
geht. Warum z. B. Katasterbehörden
diesem Informationsersuchen nachkommen müssen, schildert Thiele.
Auch außerhalb windenergetischer
Projekte höchst hilfreich.
4
Katasterauskunft durch ÖbVI
BDVI-Geschäftsstelle
16
Harmonisierung der Bauordnungen
von Brandenburg und Berlin
Auf der Zielgeraden
Frank Reichert
18
26
Expertise mit Siegel: ÖbVI
BDVI-Kongress 2016 in Potsdam – Programm
BDVI-Geschäftsstelle
34
Gelungene Integration
Ein FORUM-Interview mit Alaa Darwish
aus dem Büro Rek, Wieck, Dr. Schwenk
Andreas Bandow
42
Expertise mit Siegel: ÖbVI
Neues Angebot für BDVI-Mitglieder
Michael Zurhorst
2
2
59
Bauordnung
26
Der BDVI-Kongress findet in Potsdam statt und so ist es nur logisch,
auch etwas aus dem ausrichtenden Bundesland zu erfahren. Zum
Beispiel zum Thema Bauordnung. Die Bauordnung des Landes
Brandenburg soll mit der des Landes Berlin harmonisiert werden.
Lesen Sie die Beurteilung der entsprechenden Gesetzentwürfe aus
Sicht des BDVI. Und hören Sie bitte auf, bei diesem Thema immerzu an den Flughafen BER zu denken – wir wissen ganz genau, dass
Sie das tun!
IN DIESEM HEFT
Datenschutz
36
Ist große Aufregung Gebot der Stunde oder besonnene Contenance? In gewohnt gelassen-rheinischer Art nimmt Holthausen
den geneigten Leser mit zur Beurteilung
des »Gesetzes zur Verbesserung der
zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des
Datenschutzes«. Wegen des langen Gesetzestitels bleibt an dieser Stelle nicht
mehr viel Platz für werbende Worte.
Muss aber auch nicht sein, denn: Holthausen lohnt sich immer!
Noch ein Interview
42
Alaa Darwish ist ein fröhlicher junger Mann. Er arbeitet im Berliner ÖbVI-Büro Rek-Wieck-Dr. Schwenk, geht nach der Arbeit zum
Deutschunterricht und möchte im Herbst sein Studium fortsetzen.
Bevor Alaa begonnen hat, als Vermesser zu arbeiten, hat er im
LaGeSo in Berlin seinen Landsleuten geholfen. Und davor ist
er aus Syrien, aus dem
Krieg, nach Deutschland gekommen. Und
jetzt erzählt er dem
FORUM von seiner Familie, von seinen Plänen, seiner Arbeit, seinen Deutschkursen
und von den Weisheiten seines Kollegen
Ulli. Durch und durch
positiv!
Gefährdungsbeurteilung
48
Holthausen schrieb im FORUM 1/2016 über die Beurteilung von
psychischen Gefahren in einem Vermessungsbüro und deren rechtliche Auswirkungen. Dieses Thema führen Erkel und Weiske noch
etwas weiter aus. Diesmal ist die Auswirkung auf den gesamten
Bürobetrieb im Fokus: Was ist der Unterschied zwischen Belastung
und Beanspruchung? Welches Verbesserungs- und Einsparungspotenzial geht von einer Gefährdungsbeurteilung aus? Und noch
vieles mehr. Sollten Sie bei der Reflexion des Beitrags jedoch herausfinden, dass nur eine Erhöhung der psychischen Belastung auch
eine Effizienzsteigerung Ihres Unternehmens herbeiführen kann,
konsultieren Sie vorher bitte unbedingt die Autorinnen! Das wäre
in diesem Fall sehr, sehr wichtig!
RECHT
Vermessungsbehörden müssen
über Eigentümerdaten informieren
Planung von Windenergieprojekten
Jan Thiele
18
Die Aufregung über ein neues Gesetz
Datenschutz und Datenschutzerklärung
Rüdiger Holthausen
36
MANAGEMENT
Die Gefährdungsbeurteilung in der Vermessung –
von der Pflichtübung zum Gewinn für alle?
Ingrid Erkel, Annelie Weiske
48
TECHNIK
Einsatz von Geoinformationen
für kleine Kommunen durch
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Hans Ulrich Esch
52
KATASTER
Nachtrag
Über die Maßeinheiten, das Mess- und Eichwesen
Helmut Hoffmann
56
REPORT
Aktuelles aus Sachsen-Anhalt
Dietwalt Hartmann
59
BILDUNG
Tag der Geodäsie Deutschland
Theo Kötter
MOSAIK
60
64
3
2
VERBAND
Es darf nicht
mit dem Fluchtstab
aufhören!
EIN FORUM-INTERVIEW VON ANDREAS BANDOW | FORUM-REDAKTION
M
itte April traf das FORUM zwei der drei Mitglieder des Vorstandes der
Landesgruppe Saarland zum Interview. Die Reise nach Saarbrücken war
aufschlussreich und informativ und brachte Antworten auf Fragen zu ALKIS® im
Saarland, zu der besonderen Situation, drei Katastergrundlagen zu haben, zu
kurzen Wegen und zur Nachwuchssituation im Land. Ein lohnens- und lesenswertes
Gespräch.
4
2
VERBAND
FORUM | In der FORUM-Redaktion gibt es als Prüfinstrument für den Nutzen eines Beitrages die Frage:
Was nutzt dieser Artikel den ÖbVI im Saarland? Zum
Beginn des Interviews drehe ich diese Frage um: Was
aus dem Saarland muss ein ÖbVI in Schleswig-Holstein
oder in Mecklenburg-Vorpommern zwingend wissen?
ERIK WERNY | Im Saarland sind wir stolz darauf, dass sämtliche
ÖbVI auch Mitglied im BDVI sind. Ich weiß nicht, ob es das in
einem anderen Bundesland noch gibt.
PETER HEINRICH | Obwohl wir natürlich auch nicht die Menge
an ÖbVI haben.
WERNY | Wir sind elf ÖbVI in acht Büros.
HEINRICH | Übersichtlich. Interessant ist sicherlich die historische Entwicklung des Katasters im Saarland. Ich glaube, es
gibt nur wenige Bundesländer, in denen mal bayerisches, mal
preußisches und mal französisches Kataster galt, was heutzutage immer noch aufzufinden ist. Trotz ALKIS®.
Zur BDVI-Arbeit. Der neue Vorstand besteht aus drei
Kollegen. Haben Sie sich neu zusammengefunden?
WERNY | Ja, im Prinzip schon. Als Thomas Rickmann signalisierte, dass er nicht mehr kandidieren wird, hat er zuerst zum
Gespräch gebeten. Der damalige Stellvertreter Michael König
stand für den Vorsitz nicht zur Verfügung und ja – dann kam
ich mit ins Boot. Michael König stand als Stellvertreter weiterhin bereit und es war nur dann auch Peter Heinrich mit ins Boot
zu nehmen.
Ist die Vorstandsarbeit mit drei Kollegen zu schaffen?
WERNY | Alles, was hier im Saarland anfällt, ist doch recht überschaubar. Es sind auch generell sehr kurze Wege hier. Wir sind
uns alle persönlich gut bekannt und müssen nicht großartig
Termine mit dem Landesamt oder dem Ministerium vereinbaren.
Daher reichen drei Vorstandskollegen gut aus.
Gab es Überlegungen, sich zur Unterstützung der
Verbandsarbeit einen Mitarbeiter für die Geschäftsstelle zu suchen, so wie Sachsen oder NRW?
WERNY | Also bisher war das bei uns nie ein Thema. Wir sind
insgesamt zu elft – so groß ist in manch anderer Landesgruppe
allein der Vorstand. Interessant wäre es allerdings, mit anderen
Landesgruppen stärker zu kooperieren.
Dietwalt Hartmann, Vorsitzender der BDVI-Landesgruppe Sachsen-Anhalt, hat im FORUM-Interview
gesagt, dass er trotz der auch dort recht kleinen
Landesgruppe froh ist, Frank Reichert zu beschäftigen,
den er sich als Geschäftsstellenleiter mit Brandenburg
und Mecklenburg-Vorpommern teilt. Die Verknüpfung
der Kenntnisse aus drei Bundesländern bringe Vorteile.
WERNY | Ja, da sehe ich die größten Vorteile. Auch die Bundesgeschäftsstelle bietet sehr gute Grundlagen und Hilfestellungen. Aber ich finde es einfach wichtig, dass man über die Ländergrenzen hinausguckt, wie die anderen Bundesländer ticken.
Gerade in Rheinland-Pfalz, das unser einziger Nachbar ist. Und
da gibt es bestimmt schon Ansatzpunkte, stärker zu kooperieren,
wobei man sogar merkt, dass auch die Vermessungsverwaltungen so ein bisschen voneinander abgucken …
Noch mal auf die Vorstandstätigkeit bezogen:
Mussten Sie vorher im Büro oder gar zu Hause
um Erlaubnis fragen oder ist diese Belastung neben
dem Beruf leicht zu schaffen?
HEINRICH | Das war für mich kein Problem. Wie gesagt, wir sind
im Saarland nicht viele und als die eine Position noch zu besetzen war, ging das relativ kurz entschlossen zu. Ich bin da auch
mehr oder weniger reingestolpert. Ich bin seit 2013 ÖbVI, habe
vorher noch 300 andere Sachen gemacht und das war mehr
oder weniger meine erste Verbandssitzung. Man stellte fest: Wir
bräuchten noch einen zweiten Vorsitzenden – Herr Heinrich, wie
sieht’s aus? Ja, okay, machen wir! Ist aber, was die zusätzliche
Belastung angeht, für mich kein Problem und durchaus machbar.
WERNY | Deswegen ja auch zwei Stellvertreter – das vielleicht
noch als Ergänzung zu der vorherigen Frage. Allein, um die Termine ein bisschen aufzuteilen. Ich musste eigentlich auch nicht
groß fragen. Wir sind ein relativ großes Büro und ich habe den
Vorteil, den Senior noch im Haus zu haben, der mir einige Dinge
abnimmt. Vor allem die, die ihm noch Spaß machen … Ansonsten ist mir das auch nicht schwergefallen, ich war schon immer sehr stark ehrenamtlich engagiert, daher wusste ich schon,
was auf mich zukommt.
Bei 100 % Organisationsgrad – wie ist das Engagement
der anderen Mitglieder für den BDVI?
HEINRICH | Die Kollegen, die aus Altersgründen verständlicherweise nicht mehr ganz so verbandsaktiv sind, mal ausgenommen, sind die restlichen vier, fünf Büros schon aktiv, wenn es
wirklich darauf ankommt. Von diesen fünf Büros sind drei im
5
2
VERBAND
Vorstand und ein anderes, Steuer-Rickmann, war zuvor im Vorstand aktiv. Und auch Peter Geisler ist sehr engagiert.
WERNY | Bei Mitgliederversammlungen o. Ä. sind wir in der Regel auch immer vollzählig, wir sitzen da nicht zu dritt. Klar ist
das Engagement ein klein bisschen unterschiedlich. Diejenigen,
die noch mittendrin stehen, sind ein bisschen aktiver als die,
die jetzt schon etwas älter sind. Aber das ist ja auch verständlich.
Stichwort BDVI-Kongress …
HEINRICH | Beim BDVI-Kongress in Wiesbaden vor zwei Jahren,
da waren wir, glaube ich, das Bundesland mit der prozentual
höchsten Teilnehmerzahl! Von den acht Büros waren fünf beim
Kongress.
WERNY | Auch in Kempten waren fünf Kollegen. Die, die ich
vorher auch genannt habe, sind in der Regel auch auf den Kongressen. Persönlich kann ich es auch nicht nachvollziehen, warum sich viele so passiv verhalten.
Es ist interessant, Kollegen zu treffen und sich auszutauschen.
Gerade über die Ländergrenzen hinaus – dass man mal sieht,
wie die anderen ticken. Man kann sich da relativ gut gegenseitig »befruchten«. Deshalb kann ich es auch nicht verstehen,
warum man z. B. bei den Hauptvorstandssitzungen immer wieder nach Gründen suchen muss, das Ganze noch attraktiver zu
machen. Das ist schade und enttäuschend aus Sicht des Saarlands.
Zum Thema »Über Ländergrenzen sehen« ergibt sich
die Frage nach Besonderheiten hinsichtlich der
Arbeit an den Grenzen zu Luxemburg und Frankreich.
Wirkt sich das auf die alltägliche Arbeit aus?
Ein Katasterpuffer? Noch mal zur innerdeutschen
Befindlichkeit: Wie geht es dem Saarland nach einem
Jahr mit ALKIS®?
HEINRICH | Es gab eine Formulierung, die hieß: »Nach ALKIS®
wird alles besser.« Bezogen auf »nach« (lacht) … Aber es läuft!
WERNY | Im Saarland geben wir vorerst nur Punkte ab, also nur
den unvollständigen Fortführungsentwurf, weshalb die Umstellung noch nicht ganz so gravierend ist. Es gab am Anfang sicher ein paar Probleme, was den Datenfluss usw. anbetrifft. Das
hat alles eine gewisse Zeit gedauert. Besondere Schwierigkeit
war, dass kurz vor ALKIS® auch noch ein paar neue Vorschriften,
was die KaVermA, also die Katastervermessungsanweisungen,
betrifft, eingeführt wurden. Fairnesshalber muss man aber auch
erwähnen, dass der Umstieg im Saarland relativ reibungslos war.
Es gab nicht den wochenlangen Fortführungsstopp wie in anderen Bundesländern. Wir haben sechs Landkreise im Saarland
und die Daten wurden landkreisweise migriert. Das hat immer
vier Wochen gedauert. Während dieser Phase gab es auch ein
paar Verzögerungen, aber es kam nicht dazu, dass ein halbes
Jahr lang alle Räder stillstanden. Wir sind halt kein Flächenland
und deswegen ist es wohl an manchen Stellen etwas einfacher.
Mit dem Landesamt haben wir auf Augenhöhe gearbeitet. Wenn
wir Probleme hatten, dann haben wir mit der Verwaltung gemeinsam versucht, diese zu lösen. Es wurde uns also nichts übergestülpt, sondern wir haben gemeinsam versucht, die Sache Zug
um Zug zu optimieren.
Abgesehen von der Einrichtungszeit oder von der
Eingewöhnungs- und Lernphase in den eigenen
Büros – haben sich die Bearbeitungszeiten mit ALKIS®
im Gegensatz zu vorher verändert?
HEINRICH | Ich würde sagen ja!
HEINRICH | Auf die alltägliche Arbeit eher nicht … Also na ja,
je nachdem, welchen Saarländer man fragt. Nach Luxemburg bestehen schon einige Kontakte. Das nächste Département, welches in Frankreich auch für uns zuständig ist, hat seinen Sitz
in Metz; das ist ein bisschen weiter weg. Zudem kommt die
Sprachbarriere erschwerend hinzu. Hoheitliche Vermessungen
in Frankreich stehen ja logischerweise nicht zur Debatte und
für technische Vermessungen fragen die Auftraggeber dann
doch lieber einen Muttersprachler.
WERNY | Ein paar Besonderheiten gibt es immer dann, wenn
man eine Vermessung direkt an der deutsch-französischen Grenze durchführt. Da wird dann nicht direkt der Grenzpunkt vermarkt, sondern da sollte man ein bisschen Abstand halten zur
Bundesgrenze …
6
2
Mehr oder weniger Zeitaufwand?
HEINRICH | Es ist mehr. Bei uns im Büro dauert es insgesamt
länger. Allgemein kamen verschiedene Punkte gleichzeitig auf
uns zu. Neben der ALKIS®-Einführung kam die DIRI-Web-Einführung, d. h., dass wir online auf die Daten des Liegenschaftskatasters zugreifen können – allerdings jetzt auch verpflichtet
sind, das zu tun. Das heißt, im Vorfeld entsteht durch die Selektion der Katasterdaten mehr Zeitaufwand als vorher.
Bei der Messung draußen hat sich der Messungsaufbau nicht
weiter geändert. Die Nachbearbeitung selbst ist definitiv zeitintensiver geworden, zumindest bei uns im Büro.
VERBAND
Bildet sich der Mehraufwand, den man hatte und
hat, in der Kostenordnung ab?
WERNY | Nein, nicht unbedingt. Ende 2014 wurde die Grundgebühr um eine Pauschale erhöht als Ausgleich dafür, dass wir
mit Einführung von DIRI-Web die Vermessungsunterlagen jetzt
online ziehen können. Früher haben wir die Unterlagen fertig
kopiert bekommen, jetzt muss ein Mitarbeiter die vorher online ziehen und werten. Deshalb wurde die Pauschale erhöht.
Ansonsten gab es noch keine Gespräche, was die Gebührenordnung betrifft. Aber die Neuerungen müssen sich jetzt erst mal
einpendeln lassen.
Das Landesamt musste auch Erfahrungen sammeln, dann kommt
ein Austausch und jetzt, nach einem Jahr, müssen wir die Sache
gemeinsam angehen, um auf einen gemeinsamen Nenner zu
kommen. Auch, was die Gebühren betrifft. Zum Aufwand noch
kurz: Ich kann auch bestätigen, dass die Bearbeitungszeiten gestiegen sind. Vielleicht können verschiedene Abläufe noch optimiert werden. Gerade was Softwarehersteller betrifft, müssen
wir noch ein bisschen mehr am Ball bleiben. Wir haben den Nachteil, wenn – sage ich mal – vier ÖbVI aus dem Saarland schreien,
dass das nicht ganz so ernst genommen wird, wie wenn vielleicht 150 Kollegen aus NRW Alarm geben.
Stichwort DIRI-Web – also digitales Rissarchiv.
Sie sagten, Sie müssen Ihre Vermessungen damit
vorbereiten. Heißt das, es besteht keine
Wahlmöglichkeit, sich die Unterlagen auch weiterhin
von der Behörde ausfertigen zu lassen?
ERIK WERNY
26.12.1972 geboren in St. Ingbert, Saarland
2001
Abschluss Studium Geoinformatik
und Vermessung an der
Fachhochschule Karlsruhe
2001-2003 Laufbahn für den gehobenen
vermessungstechnischen Verwaltungsdienst des Saarlandes beim LKVK
2003-2005 praktische Tätigkeit beim
Vermessungsbüro Volker Werny
seit 2008 Zulassung zum ÖbVI – Gründung der
Ing.-Gesellschaft Werny + Partner
seit 2014 Vorsitzender der Landesgruppe Saarland
WERNY | Genau. Es wurde verpflichtend eingeführt.
HEINRICH | Die einzige Ausnahme ist dann gegeben, wenn bestimmte Unterlagen in DIRI-Web nicht aufzufinden sind. Ganz
alte Sachen, Flurbücher etc. Dann kommt es also durchaus vor,
dass man das Archiv vom LVGL anruft oder anschreibt und die
fehlenden Unterlagen auf herkömmliche Art und Weise anfordert.
Wie umfänglich ist DIRI-Web? Sind auch Grenzniederschriften, Rezesse, Separationskarten,
Ergänzungs- und Reinkarten usw. abrufbar?
WERNY | Nein. Es ist nur das Zahlenwerk – also die verschiedenen Arten von Rissen sind hinterlegt oder sollten es zumindest sein. Wir haben festgestellt, dass es schon noch Lücken gibt.
Sei es, dass nicht alle Risse gescannt oder nicht hinterlegt sind.
Es kommt bei der Messungsvorbereitung oft vor, dass man merkt:
Da fehlt was und wir müssen nachbestellen. Und dann bekommen wir die fehlenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Haftet der ÖbVI für die Vollständigkeit der
vorbereiteten Vermessungsunterlagen oder geht
die Haftung auf das Landesamt über?
WERNY | Ich notiere mir die Frage gerade mal und gebe sie
an Herrn Dr. Holthausen weiter.
HEINRICH | Einen Präzedenzfall gibt es hier nicht und eine offizielle Aussage dazu ist meines Wissens auch noch nicht getroffen worden. Aber so, wie die Situation momentan ist, gehe ich
eigentlich davon aus, dass ab einem gewissen Grad der ÖbVI in
der Haftung ist – einfach aus dem Grund: In den Vermessungsunterlagen ist ja auf dem Risskopf immer notiert, welches die
Ursprungsrisse sind. Und wenn ich dann eine Messung durchführe und von den fünf grundlegenden Rissen vier in DIRI-Web
fehlen und ich sie deshalb nicht hinzuziehe, bin ich natürlich
selbst schuld – darüber hätte ich mich im Vorfeld informieren
müssen.
7
2
VERBAND
WERNY | Wir sind aber schon glücklich, dass es DIRI-Web endlich gibt. Weil wir so sehr viel flexibler sind, was die Abarbeitung
der Aufträge betrifft. Auch kann man die Kunden im Vorfeld
besser beraten und ist nicht mehr darauf angewiesen, Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Es war ein Meilenstein – das muss man schon sagen. Wir wollen
nicht rummeckern, aber wir stehen in regem Kontakt mit dem
LVGL, um DIRI-Web Zug um Zug zu optimieren.
Wie beziehen Sie die für die Fortführungsvermessung
notwendigen NAS-Datensätze?
WERNY | Auch über DIRI-Web …
Das dauert in anderen Bundesländern teilweise drei
Wochen …
WERNY | Das ist bei uns nicht so, das geht bei uns 1:1. Wir
bestellen die NAS-Daten und die dazugehörigen Risse. Das war
es eigentlich. Früher musste man noch die Punktnummern extra anfordern, aber im NAS-Datensatz ist ja alles drin. Und diese
Daten bekommen wir in einem Download-Link. Da sind dann
praktisch die NAS-Datei drin und die PDFs.
Haben Sie auch Zugriff auf den Teil von ALKIS®, der die
Liegenschaftskarte darstellt?
HEINRICH | Wir markieren den Bereich, den wir brauchen, und
bekommen dann einen Download-Link, in dem uns die Daten
als ZIP-File zur Verfügung gestellt sind.
WERNY | Wir haben schon Zugriff auf die Liegenschaftskarte.
Wir können sie für die Bearbeitung eines Auftrages kostenpflichtig bestellen. Aber das Auskunftsrecht in dem Sinne, in
welchem wir es auch für das Saarland einfordern werden, das
gibt es noch nicht.
Man hat sie also sofort? In einer halben Stunde?
Worin sehen Sie die Vorteile des Auskunftsrechts?
HEINRICH | Im Normalfall ja.
8
2
HEINRICH | Der Status ist momentan so: Wir haben das LVGL
VERBAND
in Saarlouis als zentrale Außenstelle. Damit es aber flächendeckend im Land vertreten ist, wurden in verschiedenen Landkreisen sogenannte Bürgerbüros eingerichtet. Diese Bürgerbüros sind dann ein- oder zweimal die Woche für ein paar Stunden besetzt. Das heißt, man könnte zu den normalen Öffnungszeiten dorthin gehen. Wir als ÖbVI-Büros haben diese Flächendeckung aber aus der Natur der Sache heraus.
Außerdem haben wir im Normalfall jeden Tag zwischen 7 und
16 Uhr geöffnet – für »Lieschen Müller« sicherlich der Vorteil,
sich nicht auf einen speziellen Tag festlegen zu müssen, die kann
im Zweifel auch mal nach der Arbeitszeit vorbeikommen. Außerdem von Vorteil ist es natürlich, dass das LVGL die Mitarbeiter
für diese Bürgerbüros an Stellen einsetzen könnte, an denen sie
fehlen, d. h., mit der Erteilung des Auskunftsrechtes an ÖbVIBüros würden im Landesamt Kapazitäten frei.
Und außerdem – wenn jemand im ländlichen Bereich wohnt, der
vielleicht nicht mehr mobil ist und vielleicht auch nicht mit dem
Internet in dem Maße vertraut ist, aber trotzdem eine Katasterkarte bräuchte, dann muss der- oder diejenige momentan versuchen, sich telefonisch durchzufragen. Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hat er oder sie aber einen ÖbVI im Umkreis zu
sitzen, während das Bürgerbüro 20, 25 km weit entfernt ist. So,
wie ich die Kollegen bei uns einschätze, würde auch zu dem
Kunden hingefahren werden, um ihm bei seiner Frage zu helfen.
Das ist halt einfach die Flexibilität, die die ÖbVI haben.
Das Auskunftsrecht also vor dem Hintergrund des
Dienstleistungsgedankens und nicht irgendwelcher
Profitüberlegungen?
HEINRICH | Mit dem Auskunftsrecht an sich kann ich keinen Profit erwirtschaften. Wenn jetzt aber jemand das dritte Mal wegen
einer Katasterkarte kommt und dann zusätzlich eine Teilungsvermessung zu beauftragen hat, dann wäre das durchaus positiv.
Klar, dass sich da gewisse Synergien ergeben, kann vorkommen.
Aber im ersten Moment ist es bei uns nicht wirklich Ziel, damit
Profit zu erwirtschaften. Das ist definitiv nicht unser Anliegen.
Also klares Ziel: Auskunftsrecht für ÖbVI,
so wie in 90 % der Bundesrepublik auch!
WERNY | In jedem Landkreis gibt es einen ÖbVI (außer im Kreis
Merzig), aber im Saarland sind ja die Wege alle relativ kurz, fährt
man nicht länger als eine halbe Stunde, ohne dass man das Saarland verlässt, außer man fährt im Kreis. Trotzdem ist es für den
Bürger ein zusätzlicher Nutzen, wenn er flexible Öffnungszeiten
der ÖbVI-Büros nutzen kann und die Wege dadurch noch kürzer werden.
PETER HEINRICH
13.07.1974 geboren in Saarbrücken
1996-1998 Ausbildung zum Vermessungstechniker
1998-2004 Studium der Geodäsie an der
Rheinischen Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn
2005-2007 Referendariat in Rheinland-Pfalz
2007-2010 Vermessungsassessor bei
ÖbVI Kurt Engler in Saarbrücken
2011-2011 Vertriebsingenieur bei Helmut Schultz
Gesellschaft für Vermessungstechnik mbH
2011-2013 Ingenieurbüro Heinrich
seit 2013 Bestellung zum Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur,
Nachfolger von Kurt Engler
seit 2014 stellv. Vorsitzender der
BDVI-Landesgruppe Saarland
Die kurzen Dienstwege wurden oft erwähnt.
Wie ist es um das Verhältnis BDVI/ÖbVI zur Verwaltung
generell bestellt?
WERNY | Zum Landesamt ist das Verhältnis relativ gut. Wir arbeiten z. B. seit mehreren Jahren gemeinsam in einer KaVermAGruppe, einer Gruppe mit fünf Mitgliedern, und wir sind mit zwei
Kollegen vertreten. Das ist schon ein Austausch auf Augenhöhe.
Was die Aufsichtsbehörden oder unser Fachreferat betrifft, haben wir relativ wenige Berührungspunkte. Das liegt vor allem
daran, dass diese Stelle fast verwaist ist. Unser zuständiger Fachbereichsleiter ist kein Vermesser mehr, was wir natürlich nicht
so gern sehen. Dann war im Ministerium noch eine Mitarbeiterin im höheren Dienst für die Flurbereinigung zuständig, also
unsere Ansprechpartnerin. Außerdem gab es noch einen Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes dort, der für die fachlichen
Dinge verantwortlich war. Diese dünne Personaldecke ist aus
unserer Sicht schon problematisch – es ist immerhin die Auf-
9
2
VERBAND
BDVI-LANDESGRUPPE SAARLAND IN ZAHLEN
11 Mitglieder im BDVI
11 ÖbVI in 8 Büros
ca. 126 Mitarbeiter/-innen
STATISTISCHE ANGABEN 2015
6 Landkreise
53 Gemeinden
409 Gemarkungen
Flurstücke: 1.288.591
Fläche: 2.569.749.409 m²
Zahl der erledigten Anträge 2015:
797 Teilungsvermessungen (ÖbVI-Anteil 68,4 %)
3.605 neu entstandene Flurstücke
129 Grenzfeststellungen (ÖbVI-Anteil 62,0 %)
1.244 Gebäudeeinmessungen (ÖbVI-Anteil 75,8 %)
mit insgesamt 2.013 eingemessenen Gebäuden
dem die Landesämter sogar aufgefordert wurden, öffentliche
Aufträge nur noch an das LVGL zu vergeben. Durch starken Protest meines Vorgängers Thomas Rickmann konnten wir die Sache zumindest etwas aufweichen, sodass teilweise die Aufträge
auch wieder an ÖbVI vergeben werden. Aber grundsätzlich ist
schon eine gewisse Konkurrenzsituation da, die sich partiell sogar in den technischen Bereich erstreckt, was wir überhaupt nicht
gern sehen und gegen die wir auch ganz massiv vorgehen.
Wo liegen aus Sicht eines ÖbVI die Herausforderungen
an die Vermessungsverwaltung in der Zukunft?
HEINRICH | Es gibt verschiedene Punkte. Zum einen ist es so,
dass wir im Saarland wie in ganz Deutschland ein massives Nachwuchsproblem haben. Einer der großen Punkte ist daher, dass
die Verwaltung für die nächsten Jahre sicherstellen muss, dass
sie genügend Leute vor allem auch im höheren Dienst hat. Im
Saarland ist irgendwann im letzten Jahrtausend ein relativ großer Prozentsatz an Leuten zum ungefähr gleichen Zeitpunkt in
den höheren Dienst integriert worden. Diese gehen jetzt natürlich auch alle zum ungefähr gleichen Zeitpunkt in Pension. Da
muss die Verwaltung aufpassen.
LANDESGRUPPENVORSTAND
Erik Werny
Michael König
Peter Heinrich
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
2 Mitgliederversammlungen im Frühjahr und Herbst
sichtsbehörde. Wir sind sehr dafür, dass das Fachreferat personell verstärkt wird. Die Politik argumentiert zwar, dass Personal und damit Kosten eingespart werden müssen, aber dann
sollte man sich seitens der Verwaltung unserer Auffassung nach
auch aus dem operativen Bereich zurückziehen und sich auf
die wesentlichen Aufgaben konzentrieren, denn sonst ist das
der Anfang vom Untergang der Vermessungsverwaltung hier
im Saarland. Da können wir uns, zumindest mit der Vermessungsverwaltung, schon mal Rheinland-Pfalz anschließen.
Zum operativen Bereich: Tritt die Verwaltung
als Wettbewerber zu den ÖbVI auf?
WERNY | Es gibt leider Kommunen oder andere Landesbehörden, die ihre Aufträge teilweise oder gar ausschließlich an das
Landesamt vergeben. Es gab vor ein paar Jahren von der sogenannten Jamaika-Koalition einen Ministerratsbeschluss, mit
10
2
Wir können es nicht so weit kommen lassen, dass im Saarland
in fünf Jahren nur noch einer im höheren Dienst ist, und das
war es dann. Von der technischen Seite her – klar, wir müssen
schauen, dass wir allgemein mit ALKIS® weiterkommen, dass
diese Abläufe insgesamt rund werden, auch seitens der Verwaltung vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass irgendwann ja
mal komplette Fortführungsentwürfe von den ÖbVI übergeben
werden sollen und nicht nur Punktdateien.
Dann gibt es eine andere Sache, die da noch anzusprechen ist:
Schön wäre es, wenn wir irgendwann mal – wann auch immer –
in den Zustand des Koordinatenkatasters kommen, dass bei uns
auch mal die Koordinaten und die Karten übereinstimmen. Was
man natürlich auch nicht vergessen darf: Die Verwaltung muss
auch im Bereich der Ausbildung und der Jugendarbeit aktiv
bleiben. Wir benötigen auch weiterhin kompetente Ansprechpartner in den Behörden.
WERNY | Priorität der Verwaltung muss es sein, Nachwuchs
einzustellen, insbesondere im Fachreferat, wo Fachgesetze und
Fachverordnungen erlassen werden. Und dann müssen beim
LVGL auch andere Dinge vorangetrieben werden, wie ALKIS®
hinsichtlich Fortführungsentwurf oder wie die Datenhomogenisierung, was die Karte betrifft. Die Problematik ist, dass das
eingestellte Personal dann aber im operativen Messgeschäft eingesetzt wurde. Das muss sich nach BDVI-Meinung verschieben.
Sicher müssen die Mitarbeiter dort mal ein bisschen im Außendienst schnuppern, um hinterher mitreden zu können. Aber man
VERBAND
sollte die Leute nicht im Außendienst ausbilden, um sie danach
an die Prüfung von eingereichten Vermessungen zu setzen. Wir
ÖbVI haften für die Messung vollumfänglich. Daher muss bei
den Behörden kein Personal vorgehalten werden, das maximal
prüft, ob ein i-Punkt beim Straßennamen fehlt. Das muss sich
aus unserer Sicht signifikant verschieben. Das Personal soll dann
für wichtigere Aufgaben eingesetzt werden. Wir verstehen den
politischen Willen, das Personal zu reduzieren, aber man muss
sich auf ein paar Schwerpunkte konzentrieren und Personal dann
am besten im operativen Bereich einsparen.
Ich habe von Katasterämtern gehört, bei denen ein
fehlender i-Punkt ein Rückweisungsgrund ist …
HEINRICH | Kommt darauf an, wer es bearbeitet (lacht). Nein,
so schlimm ist es nicht. Ich denke, wir haben ein ganz gutes Verhältnis zum LVGL und Differenzen können kurzfristig aus der
Welt geschafft werden.
Mit welchen Maßnahmen kann es sowohl der
Verwaltung als auch dem BDVI gelingen, den Beruf
attraktiver und für die Öffentlichkeit interessant
zu machen, sodass man sich mittelfristig um den
Nachwuchs keine Sorgen mehr machen muss,
dass man also Studenten oder Azubis bekommt,
vielleicht sogar Referendare?
WERNY | Wenn sie nicht sowieso aus dem Saarland kommen …
|
HEINRICH Wir sind hier seit drei Jahren zumindest im kleinen
Bereich aktiv. Es gibt im Saarland einmal im Jahr eine AusbilWie ist die Nachwuchssituation unter den ÖbVI?
dungsmesse. Diese findet in Saarbrücken auf dem Messegelände
statt. Auch dieses Jahr wieder (September) geht es darum, den
WERNY | Dazu habe ich keine genaue Kenntnis. Die Kollegen
Beruf den potenziellen Auszubildenden zu präsentieren.
schon etwas fortgeschrittenen Alters haben nichts darüber höDas tun wir vom BDVI, VDV und vom DVW zusammen – wir ren lassen, ob sie einen potenziellen Nachfolger haben oder wie
haben einen gemeinsamen Stand und repräsentieren den Bere- lange sie ihr Büro betreiben möchten. Im Saarland haben wir
ich Vermessung. Als die Messe das erste Mal stattgefunden hat, ja auch keine Altersbeschränkung – daher gibt es eigentlich keiwaren wir sehr auf die Auszubildenden fixiert, haben dann aber nen Grund, mit 65 wie der Beamte den Hammer fallen zu lassen.
festgestellt, dass doch auch sehr viele gefragt haben: »Was kann Wobei wir es im kleinen Saarland nicht ganz so dramatisch seich denn danach machen? Kann ich das auch studieren?« Ent- hen – die Arbeit, die hier anfällt, die kann man auch mit drei
oder vier Büros stemmen. Das ist ja nicht das Problem.
sprechend haben wir das ganze Spektrum dann erweitert.
Das hat sich mittlerweile auch in der Anzahl der Bewerbungen
für Ausbildungsplätze bei den Büros, die da waren und auch ausbilden wollten, niedergeschlagen. Problem ist naturgemäß der
höhere Dienst oder auch Ingenieure, denn im Saarland haben
wir keine Hochschule. Die nächstgelegenen Möglichkeiten, zu
studieren, liegen in Bonn, Karlsruhe und Mainz und es gibt wohl
wenig Leute, die sich mit dem Gedanken tragen, einfach mal
ins Saarland zu gehen und mal zu überlegen, was man hier
machen kann.
Jetzt mal die Frage, die ich vorhin in Bezug auf
die Verwaltung gestellt habe. Wie sind die
Herausforderungen an ein ÖbVI-Büro für die Zukunft?
HEINRICH | Ich formuliere es jetzt mal so, wie es in jedem betriebswirtschaftlich orientierten Betrieb ist: Wir müssen versuchen, unsere Arbeitsabläufe zu optimieren, an verschiedenen Stellen Zeit
und dadurch Geld zu sparen. Die Menge der Messungen wird
11
2
VERBAND
nicht weniger und man muss halt immer versuchen, immer mehr
in immer kürzerer Zeit parallel zu machen. Eventuell wird das
eine oder andere Büro sich auch so aufstellen, dass es noch ein
bisschen größer werden wird, um das Ganze zu optimieren.
Das klang jetzt sehr nach der hoheitlichen Aufgabe.
Wie sieht es auf technischer Seite aus? Dahin gehend
Herausforderungen?
WERNY | Wir müssen sehen, dass wir als ÖbVI uns als attraktive Arbeitgeber darstellen. Und da gehört einfach nicht nur dazu,
draußen Grenzsteine zu setzen und irgendwelche Fortführungsrisse zu zeichnen, sondern man muss innovative Techniken einführen, an denen die Leute dann auch Spaß haben, die einem
auch selbst Spaß machen. Dass wir uns einfach breit aufstellen –
da gibt es ja ein ganz interessantes Spektrum von Laserscanning
bis hin zu Vermessung mit Drohnen. Das sind auch Dinge, die
uns interessant machen – auch bei dem Nachwuchs.
Auf der Ausbildungsmesse hatten wir dieses Jahr das erste Mal
eine aktive Drohnenvorführung und das hat gleich Begeisterung
und Aufmerksamkeit geweckt. Das sind die Dinge, die wir insgesamt forcieren müssen. Büros, die noch ein paar Jahre vor sich
haben, müssen sich auf jeden Fall Gedanken machen.
Zu einem attraktiven Arbeitgeber gehört es auch, vernünftige
Löhne zu bezahlen. Wir werden niemanden hinter dem Ofen hervorlocken, der zehn Stunden am offenen Graben für 800 Euro
im Monat Leitungen einmisst. Da muss ein generelles Umdenken
her. Es gibt mit Sicherheit schon viele, bei denen das lange vollzogen ist, aber den Rest müssen wir auch mitziehen.
HEINRICH | In der Landesbauordnung und Bauvorlagenverordnung stehen gewisse Paragrafen und es gibt in der Praxis gewisse
Inhalte, die von den unteren Bauaufsichten gefordert werden. Den
Begriff existiert zwar in der Bauvorlagenverordnung, jedoch wird
er nicht so angewendet wie in anderen Bundesländern.
Für Häuslebauer erklärt – welche Schritte beim
Einfamilienhausbau betreut der ÖbVI?
HEINRICH | Von der topografischen Aufnahme angefangen über
eine Grenzermittlung, Lageplanerstellung für den Architekten,
Flurkarte zum Bauantrag, eventuellen Lageplan zum Bauantrag.
Wenn das Bauvorhaben selbst umgesetzt werden soll, Grobabsteckung für den Bodenaushub, Einweisung nach der Landesbauordnung. Eventuell Vermessungen während der Bautätigkeit und
dann letztendlich noch mal die Gebäudeeinmessung am Ende.
Und wenn noch etwas dazwischen sein sollte – vielleicht auch
baurechtliche Fragestellungen – wie Ausfertigung und Beglaubigung von Baulastenanträgen, Grundstücksvereinigungen, also wirklich alles, was mit Grund und Boden zu tun hat.
Welche Segmente davon sind hoheitlich
hier im Saarland?
HEINRICH | Die Gebäudeeinmessung.
WERNY | Nur die Gebäudeeinmessung.
Die Einweisung, also die Absteckung,
war mal hoheitlich, oder?
In dem Kontext die Frage nach der Ausbildung und
der Beschäftigung von Geomatikern.
WERNY | Im Saarland wird meiner Kenntnis nach ein Geomatiker beim LVGL und einer bei einem Energieversorger ausgebildet, bei einem ÖbVI allerdings noch keiner. Wir haben sowieso
Probleme, überhaupt Auszubildende zu finden und denen zu
erklären, was ein Vermessungstechniker ist, und wenn man dann
noch mit einem Geomatiker kommt … Aber dass die Anforderungen immer mehr in die GIS-Schiene gehen, sehe ich auch
so. Daher ist die Geomatikerausbildung nicht von der Hand zu
weisen, obwohl ich auch kein Fan davon bin, den Vermessungstechniker in Salamitaktik in einen Industrievermesser oder was
weiß ich noch alles zu zerlegen.
Lassen Sie uns noch kurz zum Thema Baurecht
kommen. Gibt es im Saarland den Amtlichen Lageplan?
12
2
WERNY | Ja, es war mal in der Landesbauordnung verankert,
dass die Absteckung von einer Vermessungsstelle durchgeführt
werden musste, außer innerhalb von Industrieanlagen oder bei
Absteckungen, bei denen weit und breit keine Grundstücksgrenze zu berücksichtigen ist. Seit ein paar Jahren ist sie aber nicht
mehr hoheitlich. Wir hatten die Sorge, dass uns dadurch etwas
wegbrechen würde, da die Absteckung nun eigentlich jeder machen darf, theoretisch sogar ein Metzger.
Wichtig war nur, dass der sogenannte Einweisungsschein der unteren Bauaufsicht vorgelegt wird. Zumindest unser Büro hat aber
die Erfahrung gemacht, dass die Konkurrenz der technischen
Büros nicht groß ist, da die offensichtlich nicht so sehr heiß
darauf sind, sich mit Grundstücksgrenzen usw. zu befassen.
HEINRICH | Es ist wirklich nichts passiert. Jeder sagt: »Lass das
mal lieber einen machen, der sich mit Grenzen auskennt.«
VERBAND
WERNY | Vielleicht noch ein Wort zur Nachwuchskräftegewinnung. Ich denke, wir dürfen nicht mehr so passiv sein, wir
müssen auch versuchen, aktiv die Leute zu bekommen.
Dazu gehört auch, mit Schulen zu kooperieren und Praktikumsstellen anzubieten. Das ist immer eine gute Gelegenheit,
Schüler über ein Praktikum kennenzulernen. Und die jungen
Leute haben dann auch das Büro kennengelernt. Da sind welche
dabei, die wollten gar nicht unbedingt Vermesser werden, die
waren nur froh, dass sie eine Praktikumsstelle hatten, und dann
kommt es halt manchmal doch zu einer Ausbildung. Die Zeiten, in denen die Auszubildenden automatisch zu uns gerannt
kamen, sind wohl vorbei.
HEINRICH | Vielleicht noch kurz zum heutigen Bild vom Vermesser – wenn man jemandem erklären soll, was ein Vermesser
ist und was er macht, dann ist die einfachste Erklärung: Das sind
die, die mit einer rot-weißen Stange an der Straße stehen. Die
kennt irgendwie jeder.
Aber was wir ansonsten machen, ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt. Ich glaube, dass das das Problem ist, das
die Vermesser quer durch Deutschland haben. Dass sie es einfach nicht schaffen, »werbewirksam« aufzutreten.
Über dieses Bild von den Fluchtstangen und den
Gummistiefeln wird berufsintern viel geschimpft.
Ist es nicht aber trotzdem das Mittel der Wahl,
die Leute in einem ersten Schritt auf den Beruf
aufmerksam zu machen? Den Schornsteinfeger
verbindet man auch zuerst mit der Bürste, der Leiter
und dem Zylinder. Aber wenn er kommt, hat er weiße
Handschuhe an, einen Computer dabei und fummelt
da an irgendwelchen Sonden rum.
HEINRICH | Gestern sahen die bei mir aber anders aus! Also
die Schornsteinfeger.
Sicher, aber manchmal haben Vermesser auch immer
noch Gummistiefel an und halten Fluchtstangen in
der Hand. Muss man sich aus solchen Dingen ein
Identifikationsmerkmal bilden und dann anfangen
aufzuklären – oder muss es anders sein?
Müssen wir in der Öffentlichkeit mit anderen Dingen
assoziiert werden?
HEINRICH | Jein. Das mit dem Fluchtstab ist ein Bild, das hat
jeder schon mal gesehen. Wenn ich jetzt sage, das ist jemand,
13
2
VERBAND
der steht draußen mit dem Tachymeter und misst Prismen an,
weiß normalerweise kein Mensch, wovon ich rede. Wenn wir es
natürlich schaffen, das Ganze modern und auch nach außen
so zu präsentieren, wie wir es wirklich machen, auf welchem
technischen Stand wir sind, wie das Ganze aussieht, wäre das
erstrebenswert.
Nur bekommt man das nicht so schnell in das Bewusstsein der
Leute rein.
WERNY | Ja, ich gebe dir recht – ich sehe da auch keinen Nachteil, dass wir immer mit unseren Fluchtstangen oder mit Tachymetern in Verbindung gebracht werden. Es darf dann nur nicht
das Image entstehen, dass das unser ganzes schmales Leistungsspektrum ist …
HEINRICH | Es darf halt nicht mit dem Fluchtstab aufhören.
Verwaltungsvertreter und die Vertreter des BDVI
gefragt, wer Fußballweltmeister wird. Die Verwaltungsvertreter waren sich zu 100 % sicher, dass es Kolumbien
wird. Rudi Wehmeyer und Andreas Rose haben
gesagt, es wird Deutschland. Ich frage jetzt hier:
Wer wird Fußballeuropameister 2016?
WERNY | Gute Frage …
Vielen Dank. Die Antwort bitte.
WERNY | Der Wunsch ist natürlich, dass es Deutschland schafft.
Aber ehrlich gesagt glaube ich nicht dran. Und ich sage, es wird …
HEINRICH | Ich bin nicht fußballaffin und sage: Es wird Deutschland!
WERNY | Ich sage: Es wird Spanien.
Das ist als Schlusswort so nicht mehr zu überbieten.
Meine Herren, ich danke für das Gespräch.
Ich danke für das Interview und beende den fachlichen
Teil, habe aber darüber hinaus noch eine allerletzte
Frage: 2014 beim Interview in Düsseldorf wurden die
14
2
Andreas Bandow, FORUM-Schriftleitung
VERBAND
PRAXWERT – DIE SOFTWARE
ZUR WERTERMITTLUNG
Bereits im Einsatz bei:
- Finanzverwaltung NRW
- Landesamt für Vermessung
Sachsen-Anhalt
- zahlreichen Handwerkskammern!
Kostenlose Demo-Version
zum Download
und PraxWert 5.3
bestellen
unter
www.olzog.de/praxwert
BDVIMitglieder
s p a re n
150,– EU
R
Ihre Vorteile:
im ersten J
teinfache Bedienung
ahr!
tpraxisgerechte Umsetzung
tsofort einsetzbare Berechnungstabellen
tautomatische Erstellung von Gutachten
tFreiraum für individuelle Gestaltung von Berechnungen
und Gutachten
tstets aktuell durch regelmäßige Updates
toptimiert durch neue, gesetzlich notwendige Module
tkostengünstig & leistungsfähig
in Kooperation mit
OLZOG Verlag · Welserstr. 1 · 81373 München · www.olzog.de
15
2
VERBAND
Katasterauskunft
durch ÖbVI
I
BDVI-GESCHÄFTSSTELLE | BERLIN
nzwischen können ÖbVI in den meisten Bundesländern Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
an Dritte abgeben. In drei Bundesländern ist dies (noch) nicht möglich.
Die letzte Spalte der nachfolgenden Tabelle führt die Kostenteilung für die Auszüge selbst an.
Die Bandbreite der Aufteilung ist enorm, wobei in einigen Bundesländern die Regelungen noch
überarbeitet werden sollen.
In manchen Bundesländern sind zusätzlich Kosten für den Zugang fällig, so in Brandenburg und
Niedersachsen.
Bundesland
ÖbVI auskunftsberechtigt
Nein
Rechtsgrundlage
Brandenburg
Nein (in
bestimmten
Zusammenhängen möglich)
Ja
Bremen
Ja
Gesetz über das Vermessungswesen
in Berlin (VermGBln) – letzte Änderung:
18. November 2009
§ 7 Verwendungsvorbehalte Abs. 1
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz –
BbgVermG) – Stand: 13. April 2010
§ 26 Abs. 3
–
Hamburg
Hessen
Ja
Ja
BadenWürttemberg
Berlin
16
2
–
–
Hessisches Gesetz über das öffentliche
Vermessungs- und Geoinformationswesen (Hessisches Vermessungs- und
Geoinformationsgesetz – HVGG) –
Stand: 27. Dezember 2012
§ 18 Abs. 1
Kostenregelung (Stand 2015)
Kostenteilung ÖbVI – Amt
–
–
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land
Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) –
Stand: 19. Juli 2013
§9
> Kostenteilung: 50 % Amt – 50 % ÖbVI
Einnahmen werden derzeit in voller Höhe an Behörde
weitergegeben. Entsprechende Regelung steht noch aus.
> Kostenteilung: 50 % Amt – 50 % ÖbVI
Die Auslagen werden ohne Entgelt und umsatzsteuerfrei
weitergeleitet.
> Kostenteilung: 100 % Amt – 0 % ÖbVI
VERBAND
Bundesland
MecklenburgVorpommern
ÖbVI auskunftsberechtigt
Ja
Niedersachsen
Ja
NordrheinWestfalen
Ja
Rheinland-Pfalz
Ja
Saarland
Sachsen
Nein
Ja
Sachsen-Anhalt
Ja
SchleswigHolstein
Ja
Thüringen
Ja
Rechtsgrundlage
Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen
(Geoinformations- und
Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) –
Stand: 16. Dezember 2010
§ 36 Abs. 4
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(NÖbVIngG) – Stand: 25. März 2009
§ 2 Abs.1
Gesetz über die Landesvermessung und
das Liegenschaftskataster (VermKatG
NRW) – Stand: 12. April 2014
§ 15 Abs. 2
§ 4 Bereitstellung und Nutzung der
Geobasisdaten
Landesverordnung zur Durchführung
des Landesgesetzes über das amtliche
Vermessungswesen (LGVermDVO) –
Stand: 27. Oktober 2014
§ 12 Abs. 1
–
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster
im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Vermessungs- und Katastergesetz –
SächsVermKatG) – Stand: 14. Juli 2013
§ 12 Abs. 1
Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG
LSA) – Stand: 18. Oktober 2012
§ 21 Abs. 3
Gesetz über die Landesvermessung und
das Liegenschaftskataster (VermKatG) –
Stand: 15. Dezember 2010
§ 14 Abs. 2
Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) –
Stand: 30. Juli 2012
§ 19 Abs. 3
Kostenregelung (Stand 2015)
Kostenteilung ÖbVI – Amt
> Kostenteilung: 80 % Amt – 20 % ÖbVI
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) –
Stand: 22. Mai 2012: Anlage 3
> Kostenteilung: 30 % Amt – 70 % ÖbVI
Die technische Möglichkeit hängt von der individuellen
Vereinbarung mit den Katasterämtern ab. Die ÖbVI verkaufen
Katasterauszüge im Auftrag des Katasteramtes. Die Auszüge
werden zum gleichen Preis verkauft, wie das Amt sie abgibt.
> Kostenteilung: 70 % Amt – 30 % ÖbVI
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes
über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) –
Stand: 27. Oktober 2014
§ 13
Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des
amtlichen Vermessungswesens (VV-ÜbermittlungGeoBasis) –
Stand: 11. November 2013
> Kostenteilung: 14 % Amt – 86 % ÖbVI
–
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsund Katastergesetz – SächsVermKatG) – Stand: 14. Juli 2013
§ 12 Abs. 2
> Kostenteilung: 50 % Amt – 50 % ÖbVI
Amtliche Auszüge »Bürgerbüro«
> Kostenteilung: 100 % Amt – 0 % ÖbVI
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) – Stand: 15. Dezember 2010
§ 14 Abs. 3
> Kostenteilung: ca. 50 % Amt – 50 % ÖbVI (Grundlage VermEgO)
Anwendungsregelungen 2012 zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
(ThürVwKostOVerm) – letzte Änderung: 30. November 2012
(Anwendungserlass zur ThürVwKostOVerm 2012)
Nr. 3.2. Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters (zu Nr. 2)
> Kostenteilung: 50 % Amt – 50 % ÖbVI
17
2
RECHT
Vermessungsbehörden
müssen über
Eigentümerdaten
informieren
JAN THIELE | POTSDAM
D
ie Umsetzung von Windenergieprojekten beginnt immer bei der Flächensicherung. Die
Schwierigkeit besteht allerdings oftmals darin, von den zuständigen Vermessungs- und
Katasterbehörden die erforderlichen Eigentümerinformationen zu erhalten. Dass hierauf ein
gesetzlicher Anspruch besteht, hat nunmehr die Rechtsprechung bestätigt.
18
2
RECHT
19
2
RECHT
1 | AUSGANGSLAGE
Folgendes Fallbeispiel soll in die Problematik einführen:
Ein Unternehmen, das sich mit der Planung, der Errichtung, dem
Betrieb und der Betriebsführung von Windenergieanlagen (WEA)
befasst, plant ein neues Projekt im Bundesland Sachsen. Für die
Umsetzung des Vorhabens hat das Unternehmen bei der zuständigen Behörde, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und
Vermessung Sachsen (GeoSN), die Bereitstellung von Eigentümerdaten im Bereich einer Gemeinde beantragt.
Die Informationen sind insbesondere für die Standort- und Wegeplanung sowie die Verlegung von Leitungen und die Berücksichtigung von Eigentümerinteressen erforderlich. Der GeoSN teilt
auf die Anfrage allerdings mit, Eigentümerdaten könnten nicht
zur Verfügung gestellt werden, da das Unternehmen über kein
berechtigtes Interesse verfüge.
Diese Erfahrung machen Unternehmen regelmäßig bei der Projektvorbereitung: Immer wieder scheitern Vorhaben im Bereich
der erneuerbaren Energien wie die Planung von WEA oder von
Freiflächenfotovoltaikanlagen bereits im Ansatz bei der Flächenprüfung, weil sich Vermessungs- und Katasterbehörde weigern,
die Identität von Grundstückseigentümern mitzuteilen. Regelmäßig heißt es zur Begründung, für die Herausgabe der Eigentümerdaten fehle es am erforderlichen berechtigten Interesse
der Antragsteller bzw. stünden die schutzwürdigen Interessen
der Grundstückseigentümer entgegen.
Die Informationen zur Person des Grundstückseigentümers sind
für Projektierer jedoch von entscheidender Bedeutung: Die Eigentümerangaben versetzen die Unternehmen in die Lage, festzustellen, ob sich auf den ausgewählten Flächen Projekte realisieren lassen. Nur wer die für ein Vorhaben erforderlichen Flächen durch den Abschluss von Nutzungs- oder Kaufverträgen
gesichert hat, kann eine Genehmigung beantragen und ein Projekt erfolgreich umsetzen.
Vor diesem Hintergrund wenden sich Unternehmen, Planungsbehörden oder Vermessungsingenieurbüros im Zuge der Projektentwicklung regelmäßig zunächst an die zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden mit der Bitte, die Eigentümerdaten von Grundstücken zu übermitteln.
Wird die Auskunft dann verweigert, können Verträge zur Grundstückssicherung nicht geschlossen und damit Projekte nicht begonnen werden. Auf diese Weise werden immer wieder Investitionen in Millionenhöhe blockiert.
In diesem Konflikt lässt nunmehr die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit aufhorchen, die den Unternehmen der
20
2
RECHT
Windenergiebranche einen Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten zugesprochen hat (Verwaltungsgericht Hannover,
Urteil vom 25. November 2014 – 4 A 6492/13). Auch wenn das
Urteil sich zunächst nur auf die niedersächsische Rechtslage
bezieht, lassen sich die Argumente auch auf Auskunftsbegehren
in den übrigen Bundesländern übertragen.
2 | RECHTLICHE GRUNDLAGEN
DES AUSKUNFTSANSPRUCHS
AUF EIGENTÜMERDATEN
Grundlage des Auskunftsanspruchs sind die Vermessungsgesetze der Bundesländer. Der Verfassungsgesetzgeber hat die Gesetzgebungskompetenz für das amtliche Vermessungswesen den
einzelnen Bundesländern übertragen, welche die rechtlichen
Grundlagen und die Organisation des hoheitlichen Vermessungswesens – abhängig von der jeweiligen Verwaltungsstruktur –
unterschiedlich ausgestaltet haben.
Auch wenn es infolgedessen 16 Vermessungsgesetze gibt, unterscheiden diese sich hinsichtlich des Auskunftsrechts aber kaum.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) besagt etwa, dass Eigentumsangaben
bereitgestellt werden an
»
1 | Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2 | Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt
wird.«
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im
Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz –
BbgVermG) regelt:
»
Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen.
Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Darlegung des berechtigten
Interesses ist entbehrlich, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erklärt hat.«
Vergleichbar lautet auch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes
über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschafts-
kataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und
Katastergesetz – SächsVermKatG):
»
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an 1. Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
2. Behörden, 3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und 4. Notare bereitgestellt. An Gemeinden,
soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind,
werden Informationen aus den Eigentümerdaten des
amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt. Den sonstigen unter Satz 1 Nr. 2 bis 4 Genannten werden diese
Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn
ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig
schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.«
Vergleichbare Regelungen finden sich in den Vermessungsgesetzen der übrigen Bundesländer. Bezogen auf den Auskunftsanspruch von Privatpersonen oder Unternehmen sehen alle
Gesetze als besondere Voraussetzung vor, dass der Antragsteller
ein »berechtigtes Interesse« geltend machen kann.
3 | VORLIEGEN EINES
BERECHTIGTEN INTERESSES
Was die Landesgesetzgeber unter »berechtigtem Interesse« im
Sinne der Vorschrift verstehen, ist in den verschiedenen Gesetzen
allerdings nicht definiert. Auch die Grundbuchordnung (GBO),
die zur Auslegung herangezogen werden kann – denn das Liegenschaftskataster ist nach den gesetzlichen Bestimmungen das
amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2
GBO –, bietet insoweit keine nähere Erläuterung.
Infolgedessen bedarf es der Auslegung des Begriffes »berechtigtes Interesse« am Maßstab des Grundbuchrechts (vgl. Wilsch, in:
Hügel [Hrsg.], Beck’scher InlineKommentar GBO, Stand 1. Oktober 2014, § 12, Rn. 1).
Unter Beachtung dessen sind die im Grundbuch enthaltenen
Eigentümerdaten, die sich auch im Liegenschaftskataster wiederfinden, der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken.
21
2
RECHT
Das Grundbuch mit seinen Angaben hat die Aufgabe, über die
das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben.
4 | VERWALTUNGSGERICHT
HANNOVER:
PROJEKTENTWICKLER HABEN
BERECHTIGTES INTERESSE
Die mit der Grundbucheintragung verbundenen materiellrechtlichen Vermutungsschutzwirkungen und Gutglaubensschutzwirkungen (§§ 891, 892, 893 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)
erfordern daher, das Grundbuch in weitgehendem Maße der
Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu unterwerfen.
Ungeachtet der dargelegten Grundsätze versuchen einige Vermessungsbehörden nach wie vor, Projektentwicklern das berechtigte Interesse an der Auskunft über Eigentümerdaten abzusprechen.
Dementsprechend wird in § 12 GBO die Einsicht in das Grundbuch (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszuges) ebenfalls jedem gestattet, der ein »berechtigtes Interesse« darlegt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März
1981 – VZB 18/80). Dieser weite Maßstab gilt somit auch für die
Eigentümer von Grundstücken betreffenden Informationen aus
dem Liegenschaftskataster.
So geht etwa die sächsische Vermessungsverwaltung gestützt
auf einen behördeninternen Erlass des sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Mai 2012 »Bereitstellung von Eigentümerdaten im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen« nach wie vor davon aus, dass ein berechtigtes
Interesse erst bei konkreten Kaufverhandlungen anzunehmen
sei. Dies ist freilich in hohem Maße widersprüchlich, werden
doch die beantragten Informationen benötigt, um erstmals mit
Eigentümern überhaupt in Kontakt treten zu können.
Die Übermittlung von Eigentümerdaten setzt hiernach ein »berechtigtes Interesse« voraus. Im Gegensatz zu einem »bloßen
Interesse«, das einen Anspruch auf Übermittlung nicht begründet, weil es den schutzwürdigen Interessen eingetragener Berechtigter und damit dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung nicht Rechnung trägt, ist für ein »berechtigtes Interesse« im Sinne der vermessungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, dass der Antragsteller ein »verständiges, durch
die Sachlage gerechtfertigtes Interesse« darlegt (vgl. Wilsch,
a. a. O.).
Dieses berechtigte Interesse, das sich im Unterschied zu einem
rein rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes
Recht oder konkretes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag –
stützen muss, kann auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden. Dabei
genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse.
Solange jedoch die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner
Neugier ausgeschlossen wird, sodass die Kenntnis von den Eigentümerdaten für den Antragsteller aus sachlich nachvollziehbaren Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint,
ist über die Eigentümerdaten Auskunft zu erteilen (vgl. zu diesem Maßstab Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom
30. September 2013 – 12 W 261/13 [GB], 12 W 261/13).
Die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse dürfen zusammenfassend betrachtet also nicht überspannt werden.
So darf insbesondere nicht gefordert werden, dass über die Darlegung eines verständigen, durch die Sachlage gerechtfertigten
Interesses hinaus auch eine genau bestimmte rechtliche Handlungsabsicht verlangt wird (Wilsch, a. a. O.).
22
2
Hoffnungsvoll stimmt daher das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hannover vom 25. November 2014 (Az. 4 A 6492/13), dass auf
die Klage eines Windenergieunternehmens das zuständige
niedersächsische Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung (LGLN) dazu verurteilt hat, dem Projektentwickler
Informationen über Eigentümer von benötigten Flächen zur
Verfügung zu stellen. Das Landesamt hatte zuvor die Auskunft
verweigert, u. a. mit der Begründung, dass die dem geplanten
Vorhaben, für das die Eigentümerdaten angefragt waren, zugrunde liegende planungsrechtliche Situation einer Verwirklichung des geplanten Projektes entgegenstehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht jedoch entgegengetreten. In
seiner Urteilsbegründung hat die Kammer das öffentliche Interesse angenommen und festgestellt, dass das klagende Unternehmen die Angabe benötigt, um
»
in einem möglichst frühen Planungsstadium ermitteln zu können, ob Eigentümer von Potenzialflächen
hier die Grundstücke für eine Windenergienutzung
zur Verfügung stellen würden. Nur für diesen Fall
machen weitere kostspielige Untersuchungen und
Planungen Sinn. Würde die Klägerin abwarten, bis
der Planungsprozess, ob eine Fläche Aufnahme in das
Regionale Raumordnungsprogramm findet, abgeschlossen ist, würde sie nicht nur mutmaßlich zu spät
kommen. Sie benötigt die Angaben auch, um – nach
Kontaktaufnahme mit den Eigentümern – zu entscheiden, wie sie im Rahmen der Beteiligung bei der
Aufstellung des Raumordnungsplans Stellung nehmen möchte.«
RECHT
Das LGLN hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zunächst
fristwahrend Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg
eingelegt, um die Rechtsauffassung der ersten Instanz überprüfen zu lassen. Dieses Rechtsmittel hat die Behörde jedoch wieder
zurückgezogen, nachdem das Oberverwaltungsgericht in einem
richterlichen Hinweis seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt hatte.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat es dabei als rechtswidrig
erachtet, dem Windenergieunternehmen Auskunft über Eigentümerdaten zu verwehren. Vielmehr liege ein berechtigtes Interesse u. a. schon dann vor, wenn ein Windenergieunternehmen
wirtschaftlich an Einkommenserwerbsmöglichkeiten teilhaben
will, die aus der Projektumsetzung resultieren.
Auf planungsrechtliche Fragen komme es nicht an. Solange die
Planung nicht vollkommen »ins Blaue hinein« und »ohne Augenmaß« betrieben werde, könne – so die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – einem Projektierer das berechtigte Interesse an der Auskunft über Eigentümerdaten durch die Vermessungsbehörden nicht abgesprochen werden. Dem stünden
auch gegenläufige Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht entgegen.
5 | BESONDERES ÖFFENTLICHES
INTERESSE AN ERNEUERBAREN
ENERGIEN
Hinzu kommt, dass die Planung und Errichtung von WEA dem
öffentlichen Interesse und öffentlichen Aufgaben, d. h. der Daseinsvorsorge, dienen. Auch aus diesem Grund kann ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über Eigentümerdaten begründet werden.
Nach der Rechtsprechung ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegeben, wenn es um den Bereich der Daseinsvorsorge geht.
Zur Daseinsvorsorge wiederum zählt die Versorgung der Bürger
mit den grundlegenden Leistungen wie Energie (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/704).
Anders gesagt: Die Versorgung der Allgemeinheit mit Energie –
auch Energie aus Windkraft – ist eine dem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnende Aufgabe (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 U 1422/08).
Außerdem stellen die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar.
Insbesondere die Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien und der weitere zügige Ausbau der Erzeugung
von erneuerbaren Energien vor allem durch Windenergie liegen
23
2
RECHT
im öffentlichen Interesse (so das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13;
vom 19. November 2008 – OVG 11 S 10.08 – und vom 11. März
2014 – OVG 11 S 22.13). Die Rechtsprechung weist in diesem
Zusammenhang immer wieder darauf hin, dass
»
die beabsichtigte Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf erklärtes politisches Ziel in der Bundesrepublik Deutschland ist und vor diesem Hintergrund der zügige Ausbau der aus der Windkraft zu gewinnenden Energie
auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse
begründet.«
(vgl. u. a. Verwaltungsgericht Aachen,
Beschluss vom 14. März 2014 – 6 L 106/14)
Im Ergebnis steht somit fest: Projektentwicklern im Bereich der
erneuerbaren Energien wie z. B. bei der Planung von WEA steht
ein gesetzlicher Anspruch gegenüber den Vermessungs- und
Katasterbehörden zu, Auskunft über Eigentümerdaten zu erhalten.
Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen dazu dienen sollen, unbefugt Zwecke zu verfolgen
oder die reine Neugier zu befriedigen, stellt die Auskunft auch
keine Verletzung des Rechtes auf informelle Selbstbestimmung
der betroffenen Grundstückseigentümer dar.
Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele
DOMBERT Rechtsanwälte
[email protected]
24
2
RECHT
Esri bringt das Vermessungs wesen auf den Punkt.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf dem
BDVI-Kongress vom 2. bis 4. Juni in Potsdam.
Esri präzisiert die Vermessung der Welt durch mobile Messtechnik und mobiles GIS. Die ArcGIS
Plattform von Esri bietet Vermessungsingenieur
e
en punktgenaue Möglichkeiten, lagerelevante Informationen in Karten, Apps und Analysen in eigenen Lösungen zu nutzen, zu teilen und geräteunabhängig –
online und offline – einzusetzen. Bereiten Sie maßstabsabhängig ortsbezogene Informationen so auf,
dass sie von Außendienstmitarbeitern, Führungskräften, Kunden, Subunternehmern, Bürgern und
anderen in Flächenleerstandskatastern, Baulückenkatastern, To
ourismuskarten, Bebauungsplänen,
Themenkarten und vielem mehr verwendet werden können.
Esri Deutschland GmbH, Ringstr. 7, 85402 Kranzberg, Tel.
e +49 89
8 207 005 1200, [email protected], esri.de
Ein Unternehmen der Esri Deutschland Group
25
2
VERBAND
26
2
VERBAND
Plenarsaal,
Landtag Brandenburg
Auf der Zielgeraden
Harmonisierung
der
Bauordnungen
von Brandenburg
und Berlin
FRANK REICHERT | MAHLOW
B
erlin und Brandenburg haben sich die Annäherung ihrer Landesbauordnungen auf die Fahnen geschrieben. Nicht immer
steht dabei die Anpassung an die von der Bauministerkonferenz der
Länder beschlossene Musterbauordnung im Fokus.
Im Abstandsflächenrecht etwa orientiert sich Berlin weitgehend
an der bewährten brandenburgischen Systematik. Brandenburg hingegen trennt sich von der bisherigen rechtlichen Sicherung mittels
Dienstbarkeiten und führt wieder Baulastenverzeichnisse ein.
27
2
VERBAND
GESETZ ZUR NOVELLIERUNG DER
BRANDENBURGISCHEN BAUORDNUNG
UND ZUR ÄNDERUNG DES
LANDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES:
Gesetzentwurf vom 28. Dezember 2015 – Drucksache
6/3268 und parlamentarischer Vorgang in der
Parlamentsdokumentation des Landtages Brandenburg
bdvi-bb.de/3268
DRITTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG
DER BAUORDNUNG FÜR BERLIN:
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)
vom 9. Februar 2016 – Drucksache 17/2713 und
parlamentarischer Vorgang in der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses Berlin
bdvi-bb.de/2713
GESETZENTWÜRFE
Während die neuerliche Anpassung der Musterbauordnung (MBO)
an das europäische Bauproduktenrecht bereits auf dem Weg ist,
sind die Bundesländer noch dabei, die aktuelle MBO mit Stand
vom 21. September 2012 mehr oder weniger strikt in Landesrecht zu überführen. Im Land Brandenburg hat das Kabinett
am 22. Dezember 2015 die Novelle zur Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) beschlossen und dem Landtag zugeleitet.
Nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs (Drucksache 6/
3268) am 20. Januar 2016 und anschließender Beratung in den
Fachausschüssen wurde die neue Bauordnung in der Sitzung
des Landtags Brandenburg am 28. April 2016 beschlossen. Am
1. Juli 2016 tritt sie in Kraft.
In Berlin wurde der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung
der Bauordnung (BauO Bln) am 9. Februar 2016 verabschiedet
und dem Berliner Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung übergeben, das die vielen Detailänderungen nun parlamentarisch
prüft (Drucksache 17/2713). In welchem Umfang es tatsächlich
zu den avisierten Novellierungen kommt, steht also noch nicht
abschließend fest. Die Hauptdiskussionspunkte der Debatte in
der ersten Lesung am 18. Februar 2016 waren die Schaffung von
mehr barrierefreiem Wohnraum, die Pflicht zur Anbringung von
Rauchmeldern sowie das Thema Nachverdichtung, um mehr Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen zu können.
Berlin und Brandenburg vor allem die Angleichung des materiellen Bauordnungsrechts in der Region auf die Fahnen geschrieben. Die angestrebte Harmonisierung hat dabei in Brandenburg
zu einem größeren Anpassungsdruck geführt als in Berlin, wo
die Bauordnung seit ihrer Neufassung 2005 bereits in wesentlichen Teilen der MBO folgt. Als wichtige Neuerungen werden
in Brandenburg z. B. das fünfstufige Gebäudeklassensystem, die
Brandschutzanforderungen und der Sonderbautenkatalog musterkonform übernommen. Nach Auseinandersetzung mit den
Inhalten der Novelle haben die Koalitionsfraktionen auch die Abschaffung der bewährten Brandenburger Sonderregelung zum
Objektplaner und die Wiedereinführung des Entwurfsverfassers
und des Bauleiters positiv bewertet und nicht als Einschränkung
des Verbraucherschutzes gesehen. Das Gleiche gilt für die Einführung des qualifizierten Tragwerks-/Brandschutzplaners als
Ersatz für das »Vieraugenprinzip« bei der präventiven Prüfung
der bautechnischen Nachweise für Wohngebäude.
Die ebenfalls auf Vereinfachung und der Angleichung des Bauordnungsrechts gerichtete Zielstellung des Berliner Gesetzentwurfs fasste der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel wie folgt zusammen: »Schnelles Bauen ist in einer
wachsenden Stadt wie Berlin notwendig und deshalb müssen
komplizierte und entbehrliche Vorschriften der Bauordnung auf
den Prüfstand. Mit der Änderung der Bauordnung Berlin werden Verfahren beschleunigt, z. B. durch kürzere Stellungnahmefristen für die Stadtplanungsämter. Im Gebäudebestand werden
mit der Änderung Abstandsflächen weniger Probleme machen.
Das geänderte Baurecht wird das Bauen in unserer Stadt erleichtern.« Mit dem Abstandsflächenrecht ist bereits der wesentlichste Aspekt angesprochen, bei dem die bauordnungsrechtliche
Annäherung zwischen Berlin und Brandenburg den Bereich des
Vermessungswesens und damit den Tätigkeitsbereich der ÖbVI
tangiert. Gleich danach rangieren die Wiedereinführung der Baulast in Brandenburg sowie die zusätzlichen Prüfpflichten der
Berliner ÖbVI im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen.
Für Interesse dürfte sorgen, dass der gegenseitigen Anpassung
an bewährte Regelungen in Detailfragen Vorrang gegenüber
strenger Musterkonformität eingeräumt wurde. Nicht weniger
von allgemeinem Belang sollten jene Passagen sein, in denen
beide Länder abgestimmt und einheitlich über das Grundgerüst
der MBO hinausgehen. Es besteht somit Anlass genug, die für
das Vermessungswesen in Brandenburg und Berlin bedeutsamen
Neuregelungen im Detail vorzustellen, auch wenn in Berlin das
parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
ZIELSTELLUNG
ABSTANDSFLÄCHENRECHT
Neben weiteren Anpassungen an die MBO und landesspezifischen
Nachsteuerungserfordernissen hat man sich in den Ländern
Die Überarbeitung des Abstandsflächenrechts bezweckt insbesondere städtebauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten und
28
2
VERBAND
Erleichterungen für Energieeinsparungs- sowie Erschließungsmaßnahmen. Dabei wurde den landesrechtlichen Spezifika Vorrang vor einer Mustertreue zur MBO eingeräumt, sodass bewährte Grundsätze des Abstandsflächenrechts unverändert bleiben.
Bemessungsregel für Abstandsflächen
Einen ganz wesentlichen Fortschritt bei der Angleichung des
Bauordnungsrechts im Raum Berlin-Brandenburg stellt die künftig einheitliche Berechnungsmethode der Abstandsflächen in
§ 6 Abs. 4 der jeweiligen Bauordnungen dar. Da sich die bisher
in Brandenburg abweichend von der MBO praktizierte Berechnungsweise der Abstandsflächen bewährt hat, bleibt diese unverändert und dient als Grundlage für die Neuregelung in Berlin.
Mit dem Ziel, die Bemessung der Abstandsflächen von Dächern
zu vereinfachen, wird in Berlin die bisherige Berechnung der
Abstandsflächen nach der MBO mit ihren neigungsabhängigen
Zuschlägen für Dächer aufgegeben. Anstatt die Höhe des Daches ganz oder zum Teil in der Ebene der Außenwand hinzuzurechnen, verursacht künftig jeder Punkt der Dachhaut eigene
Abstandsflächen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich dabei in Berlin und Brandenburg einheitlich nach dem lotrechten
Maß von jedem Punkt des oberen Abschlusses der Wand oder
der Dachhaut bis zur Geländeoberfläche. Vorteilhaft daran ist,
dass alle Außenpunkte der Gebäudehülle Abstandsflächen nach
einer einheitlichen Bemessungsregel entstehen lassen. Dachaufbauten werden gedanklich wie ein selbstständiges Gebäude
betrachtet, die getrennt ermittelten Abstandsflächen werden
übereinanderprojiziert. Und auch bei gestaffelten Wänden, die
gegenüber der Außenwand zurückgesetzt sind (zurückgestaffelte Geschosse), sind die Abstandsflächen für den jeweiligen
Wandabschnitt gesondert zu ermitteln.
tungen der Grundstücksgrenze mit Abstandsflächen rechtlich
gesichert werden müssen.
Die Zulässigkeit einer pauschalen Abstandsfläche von 3 m bei
bestimmten Wohngebäuden wird sowohl in Berlin als auch in
Brandenburg über die MBO hinausgehend auf sämtliche Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen ausgedehnt. Damit führt z. B. die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Arztpraxis nicht mehr
zu einer neuen Abstandsflächenbetrachtung. In Brandenburg
führt die Neuregelung zudem zu einer Erleichterung für den
Bauherrn, da es keine Einschränkung mehr in Bezug auf die Gebäudehöhe (bisher 9 m) gibt.
Vorrang des Planungsrechts
Die Neufassung der MBO 2012 sieht eine weitreichende Ausnahme von der Pflicht vor, dass Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalten müssen. Soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind, sollen nach § 6 Abs.1
Satz 3 MBO Abstandsflächen nicht mehr erforderlich sein. Ursprünglich sahen auch die Referentenentwürfe für Berlin und
Brandenburg diese mittlerweile umstrittene Regelung vor. Im
Gegensatz zu der an dieser Stelle nur schwer verständlichen
Begründung der MBO, die die Reichweite der Neuregelung nur
vorsichtig andeutet, benannte der Berliner Referentenentwurf
von 2014 die mit der Übernahme der MBO-Regelung in Landesrecht verbundene Rechtsfolge mehr als deutlich: »Abschaffung
des Abstandsflächenrechts in Gebieten nach § 34 BauGB«. Diese
Offenheit setzte schließlich eine breite und über die Landesgrenzen ausstrahlende fachliche Diskussion in Gang, die letztlich dazu führte, dass zunächst Berlin und in der Folge auch
Mit der Neuregelung verkürzen sich die Abstandsflächen zur Brandenburg wieder Abstand von dem Vorhaben nahmen. SoTraufseite, sodass sich in der Blockrandbebauung die Fälle redu- mit bleibt es bei der bisherigen Vorrangregelung für die Fälle,
zieren, bei denen die Abstandsfläche über die Straßenmitte fal- dass an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf.
len würde. Zudem wird die Benachteiligung der abstandsflächenrechtlichen Dachbemessung gegenüber Staffelgeschossen Vorbauten
Für die in § 6 Abs. 6 BauO Bln definierten Vorbauten und vortrebeseitigt.
tenden Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandsflächen
außer Betracht bleiben, wird eine vollständige Anpassung an
Tiefe der Abstandsflächen
Bei der Tiefe der Abstandsfläche wiederum folgt Brandenburg die MBO vorgenommen. Dies wirkt sich u. a. auf den Mindestdem bereits an der MBO orientierten Berliner Vorbild (§ 6 Abs. 5 abstand der Vorbauten zur gegenüberliegenden NachbargrenE-BauO Bln/ BbgBO). Die Verringerung der Abstandsflächen- ze aus, der von 3 m auf 2 m reduziert wird. § 6 Abs. 6 BbgBO
tiefe von 0,5 H auf 0,4 H – unter Beibehaltung der bisherigen knüpft ebenfalls an die Regelung der MBO an, wobei jedoch aufMindestabstandsflächentiefe von 3 m – zielt nur noch auf einen bauend auf der bisherigen brandenburgischen Rechtslage Winbauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und ver- tergärten und Balkone mit einer Bautiefe bis 3 bzw. 2 m auch
folgt keine städtebaulichen Nebenzwecke mehr. Der Wegfall weiterhin in der Abstandsfläche privilegiert bleiben.
der bisher in § 2 Abs.1 Satz 3 BbgBO 2003 geregelten »Bagatellfläche«, wonach die geringfügige Erstreckung von Abstands- Neu ist für beide Länder der aus der MBO übernommene Wegflächen von bis zu 2 m² auf das Nachbargrundstück zulässig fall seitlicher Abstandsflächen von Vorbauten und Dachaufwar, erscheint im Hinblick auf die Absenkung der Regelabstands- bauten bei grenzständigen Gebäuden. Die Regelung hat ausflächentiefe gerechtfertigt, auch wenn dann kleine Überschrei- weislich der Begründung das Ziel, in der geschlossenen Bauweise
29
2
VERBAND
die Zulassung von Abweichungen für Dachaufbauten und Vorbauten weitgehend entbehrlich zu machen. Da eine Beschränkung auf die Nachbargrenze fehlt, an die das Gebäude bereits
angebaut ist, genügt als Voraussetzung auch ein Anbau an die
vordere Grundstücksgrenze.
Grenzgaragen
In Bezug auf die Zulässigkeit untergeordneter baulicher Anlagen ohne eigene Abstandsflächen weicht die Berliner Bauordnung (§ 6 Abs. 7 BauO Bln/§ 6 Abs. 8 E-BauO Bln) nur geringfügig von der MBO ab. Abweichend von der MBO wird lediglich
an der höchstzulässigen Dachneigung von bis zu 45 Grad festgehalten, um überhohe Sattel- oder Walmdächer zu verhindern.
Zudem wird gegenüber der MBO klargestellt, dass Dachüberstände in die maximal privilegierte Gebäudelänge von 9 m einzubeziehen sind. Aufschlussreich ist in dieser Beziehung auch
die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass Gebäudeteile, die
mehr als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind, bei der
Längenermittlung unberücksichtigt bleiben.
Die Anpassung an die bestehende Berliner Regelung bringt für
Brandenburg umfassendere Änderungen mit sich. Statt der bisher maximal zulässigen Gebäudehöhe von 3 m darf künftig die
über die gesamte Außenwandbreite gemittelte Wandhöhe 3 m
nicht überschreiten, was eine Erleichterung für den Bauherrn
und eine Erschwernis für den Nachbarn darstellt. Statt auf eine
maximale »Außenwandlänge« von 9 m wird künftig auf eine
zulässige »Gebäudelänge« von 9 m abgestellt. Dachüberstände
sind somit künftig einzubeziehen, auch wenn dies nicht so klar
wie im Berliner Gesetzentwurf formuliert ist.
Wärmedämmung und Solaranlagen
Im Hinblick auf das Erfordernis der Energieeinsparung und die
Regelungen der Energieeinsparverordnung bleiben künftig unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen der Wärmedämmung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht. Die gleichlautenden Bestimmungen in § 6 Abs. 7 E-BauO Bln/BbgBO folgen
wörtlich der MBO.
Indem die Privilegierung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung von den Abstandsflächen auch auf die Grundstücksgrenzen ausgeweitet wird, gehen die Länder Berlin und
Brandenburg über die MBO noch weit hinaus. Dazu wird künftig vom Grundsatz, dass ein Gebäude nur bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auf mehreren Grundstücken zulässig ist, ein in
Berlin und Brandenburg gleichlautender Ausnahmetatbestand
geschaffen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 E-BauO Bln/BbgBO gilt diese
Grundforderung nicht mehr bei bestehenden Gebäuden für eine
den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechende Außenwand- und Dachdämmung. Somit darf die an einer
vorhandenen Grenzwand nachträglich angebrachte Außenwand-
30
2
dämmung mit ihren Bauteilen künftig auf das Nachbargrundstück übergreifen, ohne dass es einer Baulasteintragung bedarf.
Diese Vereinfachung von Dämmmaßnahmen knüpft an die Bestimmungen der beiden Nachbarrechtsgesetze an, die bei Überbau durch Wärmedämmung bereits eine begrenzte Duldungspflicht für übergreifende Bauteile vorsehen (§ 19a BbgNRG,
§ 16a NachbG Bln).
Abweichungen für Aufzüge und Treppen
Ein Kuriosum in der angestrebten Harmonisierung des Bauordnungsrechts stellt es dar, dass die über die MBO hinausgehenden Neuregelungen des Abstandsflächenrechts in Abs. 9 und
10 beider Bauordnungen über Kreuz liegen. § 6 Abs. 9 BbgBO
entspricht § 6 Abs. 10 E-BauO Bln und umgekehrt korrespondiert § 6 Abs. 9 E-BauO Bln mit § 6 Abs. 10 BbgBO. Vielleicht
lässt sich dies ja im Gesetzgebungsverfahren im Berliner Abgeordnetenhaus noch angleichen.
Mit § 6 Abs. 9 BbgBO/§ 6 Abs. 10 E-BauO Bln soll der nachträgliche Anbau von Aufzügen, Treppen und Treppenräumen im Gebäudebestand erleichtert werden, indem Abweichungen zugelassen werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten
sind. Dazu wird auf eine Regelung zurückgegriffen, die bis 2006
bereits in der BauO Bln verankert war, dann aber für entbehrlich
gehalten wurde. Die Neuregelung erlaubt nun wieder Aufzüge
mit größeren Abmessungen und schafft zudem Erleichterungen für Ausbauten von Dachräumen und Aufstockungen, die
auf zusätzliche bauliche Rettungswege angewiesen sind.
Nutzungsänderung und Anbauten
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung an rechtmäßig bestehenden Gebäuden häufig eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung
erforderlich. In Brandenburg wurden daher mit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung der BbgBO (GVBl. I 2005, S. 242) Änderungen bestandsgeschützter Gebäude auch für den Fall ermöglicht, dass diese zwar die erforderlichen Abstandsflächen nicht
einhalten, aber durch die Änderung auch keine neuen, nachteiligen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hervorgerufen
werden. Mit der BbgBO 2008 (GVBl. I, S. 172) wurde dies dann
dahin gehend konkretisiert, dass auch Vor- und Anbauten aus
abstandsflächenrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben, wenn
sie für sich genommen die erforderlichen Abstandsflächen einhalten.
Die Neuregelung in § 6 Abs. 10 BbgBO/§ 6 Abs. 9 E-BauO Bln
knüpft nun an die bisherige brandenburgische Rechtslage an
und beschreibt jeweils fünf Fallkonstellationen von abstandsflächenrechtlich zulässigen Maßnahmen an oder in rechtmäßig
errichteten Gebäuden. Wesentlich sind dabei die abstandsflächenrechtlichen Privilegierungen für Vorbauten, für die Neu-
VERBAND
errichtung von Dachräumen oder -geschossen innerhalb der ursprünglichen Abmessungen sowie für nachträglich zu errichtende Dach- und Staffelgeschosse.
Mit § 6 Abs. 9 Satz 2 geht die Berliner Regelung noch über das
brandenburgische Vorbild hinaus, indem Gebäudeabriss und
-neuerrichtung am selben Ort innerhalb der Abmessungen des
beseitigten Gebäudes abstandsflächenrechtlich ermöglicht
werden.
(Keine) Erleichterung von Abweichungen
Zunehmend lassen die deutschen Verwaltungsgerichte den allgemeinen Grundsatz, dass Abweichungen zugelassen werden
können, »wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen (…) vereinbar sind« (§ 67 Abs. 1 MBO), in Bezug auf
Abstandsflächen nur noch bei grundstücksbezogener Atypik
gelten. In Reaktion auf die Rechtsprechung (z. B. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012, OVG 2 S 44.12)
sollte nun in beiden Ländern gesetzlich klargestellt werden, dass
auch im Abstandsflächenrecht die Zulassung von Abweichungen möglich ist. Berlin hat dies im Gesetzentwurf deutlich in
§ 6 Abs. 11 formuliert: »Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden,
wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. Eine atypische Grund-
stückssituation ist nicht erforderlich.« Die abstraktere brandenburgische Regelung des Gesetzentwurfs zielte in die gleiche
Richtung, wobei die Abweichungsmöglichkeit auf jene Absätze
beschränkt werden sollte, die nicht bereits gesetzliche Ausnahmetatbestände beinhalten: »§ 67 Abs. 1 Satz 1 bleibt für die Absätze
1 bis 5 und 7 unberührt« (§ 6 Abs. 11 E-BbgBO). Dass dieser Passus schließlich aus dem Regierungsentwurf gestrichen wurde,
geht auf einen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der
Fraktion DIE LINKE zurück, der damit begründet wurde, dass die
Abweichungsmöglichkeit angesichts der Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H nicht benötigt würde und außerdem erhebliche Vollzugsschwierigkeiten sowie vermehrte Rechtsstreitigkeiten erwarten lassen würde. Somit gilt § 67 BbgBO
grundsätzlich auch für Abstandsflächen – nach den Maßgaben
des OVG.
TEILUNG VON GRUNDSTÜCKEN
Die MBO setzt in § 7 für eine Teilung bebauter oder bebaubarer Grundstücke voraus, dass dadurch keine rechtswidrigen Zustände geschaffen werden. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht
betrifft dies vor allem den Brandschutz, die Abstandsflächen
und die gesicherte Erschließung. Zur Vermeidung von Grundstücksteilungen, die nicht mit dem materiellen Baurecht im Einklang stehen, sieht die MBO allerdings nicht viel vor. Die Muster-
31
2
VERBAND
regelung beschränkt sich darauf, die Unzulässigkeit baurechtswidriger Teilungen zu benennen und ansonsten auf die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung zu verweisen. Im Kern
entspricht die MBO-Regelung § 19 Abs. 2 BauGB, der analog
vorsieht, dass durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen.
Unter der Teilung wird dabei die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt verstanden, dass ein Grundstücksteil abgeschrieben werden soll. Mithin handelt es sich um ein
Gebot, das dem Gesetz nach allein den Eigentümer trifft. Die
katasterrechtliche Zerlegung, die eine Grundstücksteilung lediglich vorbereitet, ist nicht erfasst. Die ÖbVI können und sollen
die Eigentümer nur auf die Rechtswidrigkeit einer Teilung hinweisen, haben jedoch keinen Einfluss auf deren Teilungserklärung beim Grundbuchamt. Unrechtmäßige Teilungen können
nur nachträglich durch repressives, personalintensives Vorgehen
der Bauaufsichtsbehörden korrigiert werden.
Brandenburg hat daher zur Vermeidung rechtswidriger Grundstücksteilungen schon 2008 die ÖbVI und Katasterbehörden
gesetzlich verpflichtet, präventiv darauf zu achten, dass die erforderlichen Abweichungs- oder Befreiungsanträge bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden bzw. durch öffentlich-rechtliche Sicherung ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. Ber-
32
2
lin greift nun im neu gefassten § 7 BauO Bln wörtlich auf die
Regelung in § 7 Satz 2 BbgBO (neu) zurück. Eine die Grundstücksteilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung darf nur vorgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abweichungen zugelassen
oder die planungsrechtlichen Befreiungen erteilt hat. Hier sind
künftig also insbesondere die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in eigener Verantwortung gefordert, den Bauherrn
auf die entsprechenden Erfordernisse hinzuweisen.
Weder in Brandenburg noch in Berlin berücksichtigt wurden
die Wünsche der Berufsvertretung nach einer gesetzlichen Verankerung der Einbeziehung der Bauaufsicht. Aus Sicht der Praxis wäre ein klar definiertes Antragsverfahren wünschenswert
gewesen, in dem im Bedarfsfall innerhalb einer bestimmten Frist
eine rechtsverbindliche und justiziable Entscheidung der Bauaufsicht über die Zulässigkeit einer Zerlegung herbeigeführt
werden kann, sodass das Vermessungsverfahren seinen Fortgang nehmen kann.
BAULASTEN
Mehr als 20 Jahre nachdem die Baulasten in Brandenburg abgeschafft worden sind, regelt § 84 BbgBO nun ihre Wiedereinführung. Begründet wird dies damit, dass die an die Stelle der
VERBAND
Baulasten getretene rechtliche Sicherung durch beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten im Hinblick auf die grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernisse mitunter Probleme bei
der Eintragung bereiten würde, insbesondere wenn Lagepläne
und Bauzeichnungen vorgelegt wurden. Während Baulasten
grundsätzlich insolvenzfest seien, sei dies zudem bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht immer gewährleistet.
Auch sei das seinerzeit angestrebte Ziel, dass bei Grundstücksveräußerungen nur noch das Grundbuch geprüft werden müsse, im Praxisvollzug nicht erreicht worden, da nach wie vor unbefristete Baulasten aus der Zeit vor der Einführung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestünden.
Führung des Baulastenverzeichnisses
Zur Führung des Baulastenverzeichnisses trifft die BbgBO abgesehen von der Zuweisung an die Bauaufsichtsbehörden keine
weiteren Festlegungen. Allerdings enthält § 86 Abs. 7 BbgBO
eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Vorschriften zur
Führung des Baulastenverzeichnisses. Es ist dringend zu wünschen,
dass in der künftigen Verordnung mit einer entsprechenden Verpflichtung zur landeseinheitlichen elektronischen Führung gemäß § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetztes die Anbindung an das Liegenschaftskataster garantiert
wird. Mit Blick auf die notwendige permanente Aktualisierung
des Flurstücksbezugs erscheint eine in ALKIS® integrierte Führung am sinnvollsten. Im Hinblick auf § 7 BbgBO muss zudem
gewährleistet sein, dass ÖbVI und Katasterbehörden einen einfachen, kostenfreien elektronischen Zugang zum Baulastenverzeichnis bekommen. Um zu vermeiden, dass im Grundstücksverkehr, bei Liegenschaftsvermessungen sowie bei der Erstellung
von Amtlichen Lageplänen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens drei Verzeichnisse einzusehen sind, sollten bereits
bestehende Altverzeichnisse in das neue Baulastenverzeichnis
überführt werden. Ferner sollten die für Bauaufsichtsbehörden
eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zumindest nachrichtlich in das Baulastenverzeichnis eingetragen
werden.
Einsichtnahme in Baulastenverzeichnis
Jeweils an gleicher Gesetzesstelle wird in Berlin wie in Brandenburg die klarstellende Regelung der MBO zur Einsichtnahme in
das Baulastenverzeichnis bei Darlegung des berechtigten Interesses übernommen (§ 84 Abs. 1). Brandenburg geht allerdings
einen Schritt weiter. In Anlehnung an § 43 Abs. 2 Satz 1 der
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV)
wird ergänzend bestimmt, dass ÖbVI sowie Notare befugt sind,
das Baulastenverzeichnis ohne Darlegung eines berechtigten
Interesses einzusehen. Der Gesetzentwurf greift damit auf eine
Regelung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zurück,
wo dieser Passus 2013 auf Initiative der Notarkammer mit Unterstützung des BDVI erstmals gesetzlich verankert wurde.
FAZIT
Dass die MBO der Vereinheitlichung der einzelnen Bauordnungen der Länder dient und einen Orientierungsrahmen für deren
Bauordnungsgesetzgebung darstellt, kann nicht dazu führen,
die zur Übernahme in Landesrecht angedachten Änderungen
nicht zuvor einer kritischen Bewertung zu unterziehen. Mustertreue zur MBO kann jedenfalls kein hinreichender alleiniger Sachgrund für eine Änderung des Landesrechts sein. Die MBO ist und
bleibt ein Muster, das nicht zuletzt auch der Fortentwicklung
bedarf.
Mit den auf die Harmonisierung des Bauordnungsrechts zweier
Bundesländer gerichteten Ansätzen können die aktuellen Novellierungen der Nachbarländer Berlin und Brandenburg wertvolle Anregungen liefern, wo die MBO über die materiellen Anforderungen an Bauprodukte, Bauteile und bauliche Anlagen
hinaus praxisgerecht ergänzt und überarbeitet werden kann.
Neben der überfälligen Rücknahme der Sonderregelung für Abstandsflächen im unbeplanten Innenbereich (§ 6 Abs. 1 Satz 3
MBO) ist dabei an die gegenüber der MBO weiterentwickelte
Berechnungsmethode der Abstandsflächen oder die Beglaubigungs- und Einsichtsbefugnisse der ÖbVI im Zusammenhang
mit Baulasten zu denken.
Unterschriftsbeglaubigung
Der Umstand, dass die Eintragung von Baulasten häufig in Ver- Bildnachweise: Landtag Brandenburg – Manuel Dahmann,
bindung mit der Teilung von Grundstücken erfolgt, lässt es zu- Klaus-Dietmar Gabbert
dem geboten erscheinen, die ohnehin befasste Vermessungsstelle in den Kreis derjenigen aufzunehmen, die zur Beglaubigung
der Unterschriften von Erklärungen zur Übernahme einer Baulast befugt sind. In Anlehnung an die entsprechende Berliner
Dipl.-Ing. Frank Reichert
Regelung wird daher künftig auch in Brandenburg die Beglaubigung über die MBO hinausgehend durch ÖbVI und KatasterBDVI-Geschäftsstellenleiter
behörden zugelassen (§ 84 Abs. 2 BbgBO), worin aus Sicht der
Brandenburg
Vermessungspraxis ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem [email protected]
herigen Instrument der rechtlichen Sicherung liegt.
33
2
VERBAND
BDVI-KONGRESS
201 6
2. bis 4. Juni
Potsdam
PROGRAMM
Expertise mit Siegel
FREITAG
Ort
DONNERSTAG
Steigenberger Hotel Sanssouci
Allee nach Sanssouci 1 | 14471 Potsdam
10:00 Uhr
bis 16:00 Uhr
SITZUNG DES
HAUPTVORSTANDES
16:00 Uhr
bis 17:30Uhr
BI – BILDUNGSINSTITUT DES BDVI
Mitgliederversammlung (intern)
Ort
ab 19:00 Uhr
Mövenpick Restaurant
»Zur Historischen Mühle«
Zur Historischen Mühle 2
14469 Potsdam
GET-TOGETHER
Eintreffen der Gäste und Beisammensein in gemütlicher Atmosphäre
2
Eröffnung des Anmeldecounters,
Morgenkaffee in der Fachausstellung
»Markt der Möglichkeiten«
ERÖFFNUNG DER FACHAUSSTELLUNG
»MARKT DER MÖGLICHKEITEN«
Hersteller, Händler, Dienstleister und
Rahmenvertragspartner des BDVI
präsentieren ihr Dienstleistungsangebot für den ÖbVI.
KONGRESSVERANSTALTUNG
9:30 Uhr
bis 9:45 Uhr
Begrüßung/Kongresseröffnung
Michael Peter, BDVI-Landesgruppe
Brandenburg, Vorsitzender
9:45 Uhr
bis 10:15 Uhr
Gedanken zum Kongressmotto
Michael Zurhorst, BDVI-Präsident
ca. 10:15 Uhr
bis 11:20 Uhr
Podiumsdiskussion
»Freie Berufe auf dem Prüfstand«
Dr.-Ing. Brauer (Vizepräsident BIngK)
Hr. Fuentes Hutfilter (OECD)
Dr. Gambke MdB (Bündnis 90/Grüne)
Dr. Pützer (Vizepräsident Commission de
Coopération Notariale Internationale)
Dr.-Ing. Rippert
(AHO-Vorstandsvorsitzender)
Moderation: Tanja Samrotzki
11:20 Uhr
bis 12:00 Uhr
34
Waschhaus Arena und Foyer
Schiffbauergasse | 14467 Potsdam
3. JUNI 2016
ab 8:30 Uhr
Ort
4. JUNI 2016
Pause, Besuch der Fachausstellung
»Markt der Möglichkeiten«,
Kaffee und Kuchen
VERBAND
FREITAG
4. JUNI 2016
12:00 Uhr bis
13:00 Uhr
IT-Sicherheit und ÖbVI – »Livehacking«
Vortrag (1. Teil)
13:00 Uhr bis
14:00 Uhr
Gemeinsames Mittagessen,
Besuch der Fachausstellung
»Markt der Möglichkeiten«
14:00 Uhr bis
14:45 Uhr
IT-Sicherheit und ÖbVI – »Livehacking«
Fortsetzung Vortrag (2. Teil)
14:45 Uhr bis
15:00 Uhr
Pause, Besuch der Fachausstellung
»Markt der Möglichkeiten«
15:00 Uhr
bis 16:30 Uhr
Panel 1
PANELVORTRÄGE
FREITAG
Ort
»BIM-salabim«
Gerd Grabau und Kai Tamms
Panel 3
»Messen vermessen«
Helmer Birkenbach
Panel 4
»Unternehmensflurbereinigung
Unteres Odertal«
Christoph König und Gerhard Derksen
Schinkelhalle
Schiffbauergasse | 14467 Potsdam
ab 19:00 Uhr
ABENDVERANSTALTUNG
Sektempfang und Buffet
ab 21:00 Uhr
»Kabarett smart 2050 survey«
kabarett aus dem jahr 2050
von schwenktillylehmannbandow
screen up. die 50er sind extraorbital
big. survey bebt – in office wie in
admin. all voll smart. alles total in
watch. prop and build. our knowledge
voll prall.
»Verkauf einer Stadtbibliothek –
Verkehrswertermittlung zwischen
Wunsch und Wirtschaftlichkeit«
Uwe Ehrhorn
Panel 2
4. JUNI 2016
SAMSTAG
Ort
ab 8:30 Uhr
5. JUNI 2016
Waschhaus Arena und Foyer
Schiffbauergasse | 14467 Potsdam
Anmeldung/Einlass
Panel 5
»Vom Luftbild zur Datenbank«
Manfred Peick
9:30 Uhr
bis 13:00 Uhr
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Panel 6
»Industrievermessung«
Rudolf Wehmeyer
ab 13:00 Uhr
Gemeinsames Mittagessen
Panel 7
»Spione im Weltraum«
Clemens Kiepke
Panel 8
»3-D-Laserscanning von Kirchenbauten
am Beispiel des Bonner Münsters«
Martin Pilhatsch
Panel 9
»Line of sight«
Kirstin Flüssmeyer und Michael Korte
16:30 Uhr
Besuch der Fachausstellung
»Markt der Möglichkeiten«,
Kaffee und Kuchen
35
2
RECHT
Die Aufregung
über ein
neues Gesetz
RÜDIGER HOLTHAUSEN | KÖLN
36
2
RECHT
S
eit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von
verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Febraur 2016 (BGBl.
2016 I, S. 233) am 24. Februar 2016 wird in zahlreichen aufgeregten Veröffentlichungen vor allem
im Internet das Gefahrenpotenzial einer unzureichenden oder sogar ganz fehlenden Datenschutzerklärung beschrieben. Mitunter entsteht bei diesen Mitteilungen der Eindruck, die Anforderungen
an eine Datenschutzerklärung seien nun gesetzlich neu bestimmt worden.
Richtig ist sicherlich ein weitverbreitetes Unwissen über die Rechtsgrundlagen und den erforderlichen Inhalt einer Datenschutzerklärung sowie über die Rechtsfolgen einer ganz fehlenden oder
mangelhaften Datenschutzerklärung. Im Folgenden sollen daher Rechtsgrundlagen, Inhalt und
Bedeutung der Datenschutzerklärung zusammenfassend beschrieben und die letzten gesetzgeberischen Aktivitäten zum Datenschutz erläutert werden.
Am Ende wird sich ergeben: Die Aufregung um das neue Gesetz kann sich für die Angehörigen der
Freien Berufe wieder legen, solange sie sich an die Grundregeln des Datenschutzes halten und sich
nicht auf Abenteuer mit von ihnen gespeicherten Daten ihrer Auftraggeber einlassen.
37
2
RECHT
1 | Rechtliche Grundlagen der Datenschutzerklärung sind § 13
Telemediengesetz (TMG) und § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 13 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter
den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs insbesondere
über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form
zu unterrichten.
Diensteanbieter sind nach § 2 Nr. 1 TMG natürliche oder
juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Davon erfasst sind insbesondere Online-Angebote
von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
1 | wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2 | soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund
zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3 | wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn,
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Darüber hinaus beschreibt § 33 Abs. 1 BDSG ebenfalls, dass
der Betroffene bei erstmaliger Speicherung seiner personenbezogenen Daten für eigene Zwecke des Unternehmers von
der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität
der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen ist.
Ist also z. B. ein Unternehmer von seinem Auftraggeber mit
der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, darf der Unternehmer alle personenbezogenen Daten speichern, die
er für die Durchführung des Auftrages benötigt.
Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG »Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)«.
Die strenge Zweckbindung der Verarbeitung personenbezogener Daten – außerhalb der ausdrücklichen Einwilligung
des Betroffenen nach § 4a BDSG – hat somit weiter zur Folge, dass der Datenverwender die personenbezogenen Daten nach Beendigung und Erfüllung des Auftrages löschen
muss.
Hierunter fallen also sämtliche Angaben, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können, das gilt maßgeblich für Name und Anschrift eines Auftraggebers – bei
Grundstücksvermessungen auch die Eigentümerdaten der
am Verfahren Beteiligten −, die der Auftragnehmer im Zuge
der über das Internet erfolgten Auftragserteilung im Wege
des E-Commerce speichert.
Nur derjenige Unternehmer, der eine Internetseite ohne
jede Interaktion mit Nutzern der Internetseite unterhält
und ohne dass Nutzerdaten gespeichert werden, benötigt
keine Datenschutzerklärung.
Will er das nicht und will er die Daten – maßgeblich, um sie
für zukünftige weitere Aufträge vorzuhalten – weiter speichern, um sie bei neuen Aufträgen nicht jeweils nochmals
in seine EDV eingeben zu müssen, muss der Unternehmer
darauf nicht nur in der Datenschutzerklärung hinweisen,
sondern zu dieser dauerhaften Speicherung auch die Einwilligung des Betroffenen (§ 4a BDSG und die entsprechenden
Vorschriften der Länder) einholen.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit der Umgang mit diesen
Daten entweder durch das Gesetz erlaubt ist – insbesondere durch das BDSG und die Datenschutzgesetze der Länder – oder wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1
BDSG).
2 | Warum ist überhaupt der Gesetzgeber in der Pflicht, die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu regeln? Der Bundesgesetzgeber hat die Bedeutung des Umgangs mit personenbezogenen Daten zuletzt in
dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BT-Drucksache 18/4631)
ausführlich beschrieben.
Die zentrale Erlaubnisnorm zum Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten ist § 28
BDSG (und die analogen Vorschriften der landesrechtlichen
Datenschutzgesetze). Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig,
Demnach nutzen Unternehmer, die mit Verbrauchern über
Verträge verhandeln oder mit Verbrauchern Verträge schließen, personenbezogene Daten der Verbraucher in immer
größerem Umfang. Dabei werden die Daten immer häufiger vom Unternehmer zu anderen Zwecken verarbeitet
38
2
RECHT
und genutzt, um die Daten für das Unternehmen (etwa zu
Zwecken der Werbung, des Erstellens von Persönlichkeitsund Nutzungsprofilen usw.) zu kommerzialisieren. Betroffen hiervon ist daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Verbrauchers und hierbei sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Bei Datenverarbeitungen z. B. zu Zwecken der Werbung, des
Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des
Adresshandels oder zu ähnlichen kommerziellen Zwecken
hält der Gesetzgeber das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts für besonders hoch,
da in diesen Fällen die Daten oft längere Zeit gespeichert,
mit anderen Daten verknüpft, zu Profilen gebildet und vielfach auch an Dritte weitergegeben werden, sodass der Betroffene schnell den Überblick darüber verliert, wer was
von ihm weiß.
Regelmäßig würden – so der Gesetzentwurf weiter (BT-Drucksache, a. a. O., S. 19) – von Unternehmern zu den genannten Zwecken die Daten einer Vielzahl von Verbrauchern in
gleicher Weise erhoben, verarbeitet und genutzt, sodass im
Falle der Unzulässigkeit der Datenverarbeitung das Persönlichkeitsrecht vieler Verbraucher erheblich verletzt werde.
Die einzelnen Verbraucher könnten häufig schon nicht erkennen, wer ihre Daten zu welchen Zwecken erhebt und wie
diese Daten genutzt, verarbeitet oder an Dritte übermittelt
werden.
Damit ist gleichzeitig die Funktion der Datenschutzerklärung beschrieben, deren Zweck darin besteht, die konkreten
Erhebungs- und Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten durch den Unternehmer zu erläutern.
Darüber hinaus muss die Datenschutzerklärung den Betroffenen über sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie über Widerrufs- und Widerspruchsrechte, sofern ausdrücklich datenschutzrechtliche
Einwilligungen erteilt wurden, informieren.
3 | Wegen des ganz unterschiedlichen Umfangs der Speicherung personenbezogener Daten und eines ebenfalls uneinheitlichen Umgangs des Unternehmers mit diesen Daten gibt
es zwangsläufig keine Standard-Datenschutzerklärung, die
alle Fälle abdeckt. Im Internet wird inzwischen eine unübersehbare Anzahl von Empfehlungen für die Gestaltung von
Datenschutzerklärungen angeboten. Welchen Inhalt die Datenschutzerklärung im Einzelfall haben muss, hängt also
davon ab, welche personenbezogenen Daten erfasst werden und was mit diesen Daten im Weiteren geschieht.
Die Grundfassung einer solchen Datenschutzerklärung
könnte etwa lauten:
»Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Grundstücksdaten werde ich bis zur vollständigen Erledigung des mir
erteilten Auftrages speichern. Für andere Zwecke als für
die Durchführung des Auftrages werde ich Ihre Daten
nicht verwenden. Ist der Auftrag abgeschlossen, werde
ich Ihre Daten wieder löschen.«
Die Pflicht zur Löschung der Daten ist teilweise auch ausdrücklich in den Vermessungs- und Katastergesetzen der
Länder geregelt. So bestimmt § 14 Abs. 3 VermKatG NRW,
dass die Eigentümerangaben nach Erfüllung des Zwecks, zu
dem sie bereitgestellt worden sind, zu löschen sind (dazu
im Einzelnen Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 14 Anm. 4).
Von der oben vorgeschlagenen Klausel schon nicht mehr
erfasst ist das dauerhafte Speichern der Daten des Auftraggebers nach Beendigung des Auftrages, etwa zur Vorhaltung der Daten für zukünftige Aufträge. Die Zulässigkeit
dieser Speicherung setzt daher eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Diese Einwilligung bedarf
der Schriftform (§ 4a Abs. 1 BDSG sowie gleichlautend die
Datenschutzgesetze der Länder).
Die Datenschutzerklärung allein reicht also für die dauerhafte Speicherung der Daten des Auftraggebers nicht aus,
sondern hierzu muss der Auftraggeber schriftlich erklären,
dass er (z. B.) damit einverstanden ist, dass der Unternehmer
für zukünftige Aufträge seinen Namen, seine Anschrift und
seine Grundstücksdaten speichert. Der Betroffene ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus darüber zu informieren, dass er die Einwilligung in die Speicherung seiner Daten jederzeit widerrufen kann.
Je intensiver der Unternehmer die personenbezogenen
Daten des Betroffenen nutzt, desto ausführlicher muss
die Datenschutzerklärung ausfallen. Das betrifft etwa
die Datenweitergabe an Dritte zur Prüfung der
Bonität des Auftraggebers,
die Verwendung von Analysetools (z. B. Google
Analytics oder Piwik) – hiermit lassen sich statistische
Angaben über Aufrufe der Internetseite erfassen und
auswerten, was datenschutzrechtlich von Bedeutung
ist, wenn die IP-Adressen der Besucher der Internetseite des Unternehmers erfasst und verarbeitet
werden, wobei umstritten ist, ob die Speicherung der
IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist,
39
2
RECHT
Social-Media-Plug-ins (Facebook, Twitter usw.),
vor allem in der Form eines »Like«-Buttons, wenn
die IP-Adresse des Besuchers der Internetseite schon
mit deren Aufruf gespeichert wird.
4 | Alles das ist nicht neu! Die aktuelle Aufregung in Zusammenhang mit Datenschutzerklärungen leitet sich aus dem
bereits angesprochenen Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden
Vorschriften des Datenschutzrechts ab. Das Gesetz beinhaltet – anders als vielfache Veröffentlichungen nahelegen –
keine Änderungen an die Anforderung von Datenschutzerklärungen.
Der Zweck des Gesetzes besteht vielmehr darin, den Verbraucherdatenschutz effektiver zu gestalten. Zwar könnten – so der Gesetzentwurf S. 11 BT-Drucksache 18/4631 –
die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
vorgehen und auch Bußgelder verhängen.
Eine flächendeckende Kontrolle scheide aber schon aufgrund
der Zahl der Unternehmer aus. Die Verbraucher selbst wüssten oft gar nicht, dass ihre Daten von einem Unternehmer
unzulässig erhoben, verarbeitet oder benutzt wurden. Wenn
sie davon erfahren, könnten sie zwar Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung von Daten geltend machen oder auch Schadensersatz verlangen. Sie scheuten aber
häufig die Kosten und Mühen der Anspruchsdurchsetzung.
Daher solle zukünftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzbehörden auch Verbänden und
Kammern die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die
unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
Verbraucherdaten durch Unternehmer zum Zwecke der
Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken vorzugehen.
Das hat der Gesetzgeber nun in der Weise umgesetzt, dass
vor allem das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geändert wurde.
Bei der Zuwiderhandlung eines Unternehmens gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bei Datenverarbeitungen zu
den eben genannten Zwecken sollen die Ansprüche nach
§ 2 Abs. 1 UKlaG (Unterlassung und Beseitigung = Löschen
der Daten) den in § 3 UKlaG genannten Stellen zustehen.
Dies sind vor allem Verbraucherverbände, aber auch Be-
40
2
rufsverbände wie z. B. der BDVI, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Handwerkskammern usw.
Künftig können also diese Stellen gegen Unternehmer bei
Verstößen gegen jede datenschutzrechtliche Vorschrift, die
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten zu den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG genannten
Zwecken regelt, Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung geltend machen. Insoweit ist diese neue Rechtslage
eine Ergänzung der wettbewerbsrechtlichen Befugnisse der
genannten Stellen, die nach überwiegender Ansicht schon
bisher Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) haben können, wenn Unternehmer bei
der Erhebung oder Verwendung von Verbraucherdaten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen (z. B.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19. November 2010 –
6 U 73/10).
Von der Novellierung des UKlaG nicht erfasst werden datenschutzrechtliche Vorschriften und deren Verletzung,
soweit sie die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu anderen als den in § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG genannten Zwecken regeln.
Nach der ausdrücklichen Hervorhebung im Gesetzentwurf
(BT-Drucksache 18/4631, S. 19) fallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht solche datenschutzrechtlichen
Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer regeln, wenn der Unternehmer die Daten nur zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erhebt, verarbeitet
oder nutzt.
Dasselbe gilt nach der ausdrücklichen Feststellung im Gesetzentwurf in der Regel für die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers, die der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher dienen (vgl. § 28 BDSG).
Das »Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts« gibt also den genannten Stellen die Befugnis, insbesondere Unterlassungsansprüche in Form von Abmahnungen und Unterlassungsklagen geltend zu machen,
sofern
verbraucherschützende Datenschutzvorschriften
verletzt werden und
der Unternehmer die Daten zu Zwecken der Werbung,
der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens
RECHT
einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsund Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des
sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren
kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder
genutzt hat.
Macht man sich diese Einschränkungen klar, liegt auf der
Hand, dass z. B. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Regel von den neuen Vorschriften des UKlaG
nicht betroffen sind, denn sie erheben, verarbeiten oder
nutzen personenbezogene Daten der Auftraggeber in aller
Regel nicht zu den eben genannten Zwecken.
Auch von den neuen Abmahnbefugnissen der Verbraucherund Wirtschaftsverbände, Kammern usw. sind sie daher
von vorneherein nicht betroffen, eben weil sie personenbezogene Daten nicht zu den genannten kommerziellen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.
Ungeachtet dessen sollte jeder von der Sammelleidenschaft
anderer Unternehmer in Bezug auf personenbezogene Daten
potenziell betroffene Verbraucher – also auch z. B. ÖbVI als
»Privatpersonen« in ihrer Rolle als Verbraucher − Kenntnis von den gesetzlichen Anforderungen an den Umgang
mit derartigen Daten und seinen individuellen Rechten
haben.
Dr. Rüdiger Holthausen
BDVI-Justiziar
[email protected]
41
2
VERBAND
Alaa Darwish
im Büro
Rek
Wieck
Dr. Schwenk
Gelungene
Integration
EIN FORUM-INTERVIEW VON ANDREAS BANDOW | FORUM-REDAKTION
42
2
VERBAND
FORUM | Alaa, zunächst danke, dass du uns deine Geschichte erzählst. Wie alt bist du und wo kommst du her?
ALAA DARWISH | Ich bin 26 Jahre alt und komme aus Swaida
in Syrien. Ich bin hier in Deutschland seit ungefähr 13 Monaten.
Was ist dein Beruf in Syrien gewesen?
Hast du gelernt oder studiert?
DARWISH | Ich habe in Aleppo studiert, aber es ist nicht wie
hier in Deutschland. An der Universität studieren wir fünf Jahre.
Zuerst habe ich drei Jahre als Bauingenieur und die letzten zwei
Jahre im Bereich Vermessung oder Geodäsie studiert.
CHRISTOF REK | Er ist voll anerkannt als Bachelor in der Geodäsie. Und wenn Alaa seinen Deutschkurs B2 besteht, hat er
alle Voraussetzungen, um hier an der TU Berlin ab Herbst 2016
den Masterstudiengang zu beginnen.
DARWISH | Für das Studium brauche ich C1, nicht B2. Mit dem
B2-Zertifikat kann ich meinen Bachelor anerkennen lassen. Aber
wenn ich weiterstudieren möchte an der TU Berlin, muss ich in
Englisch oder in Deutsch auf C2 kommen.
Sind die fachlichen Hürden die größeren
Herausforderungen oder die sprachlichen?
DARWISH | Die Sprache ist sehr schwierig und damit ist es etwas unterschiedlich – ich höre, ich kann verstehen, aber manchmal kann ich nicht erklären, was ich möchte oder um was es
geht. Und weißt du: Deutsche Sprache ist sehr schwierig – fünf
oder sechs Wörter für die gleiche Bedeutung. Jeder Mitarbeiter
sagt diese Wörter, nicht die anderen. Aber der andere Kollege
hat diese anderen Wörter gesagt …
Wie habt ihr euch eigentlich gefunden?
REK | Grundsätzlich ist zu attestieren: In unserem Beruf haben
wir große Nachwuchssorgen und wir wissen, dass wir in den letzten Monaten sehr, sehr viele Flüchtlinge in Deutschland aufgenommen haben. Ich glaube, es ist daher ein gesellschaftspolitisches Selbstverständnis und auch eine Aufgabe, auch im Kleinen zur Integration beizutragen. Und deswegen hat Herr Dr.
Schwenk im Herbst eine Arbeitsvermittlungsagentur angesprochen, die den Unternehmen Flüchtlinge vorstellt und die bürokratischen Hürden abbaut. Mit dieser Agentur haben wir erste
Kontakte gehabt, die leider nicht sehr erfolgreich waren. Parallel dazu hat sich Alaa Darwish bei uns völlig eigenständig
beworben und den Kontakt zur Geschäftsleitung gesucht.
Wie bist du aufmerksam geworden auf das
Vermessungsbüro Rek – Wieck – Dr. Schwenk?
DARWISH | Ich war als freiwilliger Helfer im LaGeSo, um den
Flüchtlingen zu helfen und zu übersetzen. Danach habe ich mich
mit einem Freund getroffen und gesagt, dass ich hier ein Praktikum brauche, um Erfahrungen zu sammeln. Dann sagte er, okay,
du kannst dir dieses Büro ansehen, bzw. habe ich gesagt, dass
ich Vermessung studiert habe. Dann wurde mir gesagt, dass es
eine Firma hier in Berlin gibt, die einen Flüchtling sucht, der in
diesem Bereich, in der Vermessung, arbeitet. Dann habe ich – es
war ein bisschen witzig – bei R&S angerufen und es wurde mir
gesagt, Herr Rek hätte jetzt keinen Termin frei. – Was möchten Sie? – Ich möchte mit Herrn Rek sprechen. – Das geht gerade
nicht. – Was soll ich machen jetzt? Dann habe ich noch einmal
angerufen – es wurde mir gesagt, dass ich meinen Lebenslauf
und die Bewerbung per E-Mail senden kann, und das habe ich
gemacht und das ist gut, weil das geklappt hat.
Unterscheidet sich die Arbeit, die du hier machst,
von dem, was du gelernt hast?
DARWISH | Am ersten Tag waren meine Augen weit offen –
aha, ja, ich kenne ja diese Sachen! Ich kenne das Tachymeter,
ja … Es war überraschend, weil ich dachte, wir sind in Deutschland – es gibt GPS mit Satelliten, sie benutzen keine Tachymeter
mehr und es ist was anderes – aber nein, sie benutzen die gleichen Geräte wie wir. Die Deutschen sind wie die Syrer!
REK | Vielleicht einmal kurz zu Alaa selbst. Alaa ist dank der Unterstützung seiner Familie nach Deutschland gekommen. Die
Familie hat Geld gesammelt, damit er einen Flug nach Deutschland nehmen konnte. Er hat hier eine Aufenthaltsbewilligung
als Praktikant erhalten, sein klares Ziel war, im Herbst sein Studium fortzusetzen – hier in Deutschland.
Das hat uns gereizt, wir haben es geprüft und ihm dann einen
Praktikumsvertrag angeboten, zuerst auf Probe – drei Monate.
Diesen werden wir jetzt bis September verlängern, dann müssen
wir eine Entscheidung treffen. Entweder möchte er studieren
oder er wird hier voll beschäftigt.
DARWISH | (überrascht) Super! Dann kann ich hierbleiben bis
September! Super! Dann bin ich nicht weg!
CHRISTIAN WIECK | So einfach geht das!
Das kann man sagen. Christof, Christian, an euch
die Frage: Was sind so die größten Herausforderungen
im täglichen Miteinander?
43
2
VERBAND
REK | Zunächst sind es die sprachlichen Hürden. Aber ich glaube, dass Alaa inzwischen sehr große Fortschritte gemacht hat.
Er versteht schon sehr gut Deutsch, er hat eine Wohngemeinschaft mit Deutschen gesucht, damit er gezwungen ist, auch
außerhalb des Büros deutsch zu reden. Das finde ich wichtig
und toll. Trotzdem gibt es natürlich im Alltag Verständigungsprobleme, speziell mit den Vermessungsbegriffen, im Außendienst beim Messen. Es geht darum, das Tachymeter, hier die
modernsten Geräte, kennenzulernen und tatsächlich zu verstehen, zu verinnerlichen. Und selbstverständlich ist er jetzt nach
zwei Monaten noch nicht so schnell wie ein gelernter Messgehilfe, aber ich bin ganz beeindruckt von seiner Motivation und
seiner Lernbereitschaft. Deswegen bin ich mir sicher, dass er in
Deutschland einen guten Weg gehen kann. Wobei ich auch
wichtig finde, was Alaa bei seiner Vorstellung ganz klar formuliert hat: Je nachdem, wie die Entwicklung in Syrien ist, möchte
er auch wieder zurück.
WIECK | Aber die Diskussion war schon lang und es wurden natürlich auch Bedenken vorgetragen, die sich Gott sei Dank nicht
bewahrheitet haben.
DARWISH | Ja, eines Tages muss ich zurück nach Syrien gehen
und die Erfahrung mitnehmen. Als ich meinen Bachelor abgeschlossen habe, habe ich in Syrien nach praktischer Beschäftigung gesucht und das ist schlecht dort – wir haben z. B. drei
Vermessungsingenieure in unserer Stadt und ich war in einem
großen Büro da – aber das gibt uns nicht die Erfahrung – man
macht ein Geheimnis daraus … Man darf nicht die Tachymeter
anfassen, nur tragen und an den Punkt gehen – kleine Sachen.
Aber die richtige Erfahrung geben sie uns nicht. Wir müssen
suchen, und das nach fünf oder sieben Jahren.
REK | Wir dürfen nicht verschweigen, dass sich vier weitere
Kandidaten vorgestellt haben, die allerdings sehr schlecht Englisch und gar kein Deutsch konnten. Die Hürden sprachlicher
Verständigung wären so hoch gewesen, dass eine sinnvolle Beschäftigung in einem Vermessungsbüro nicht möglich gewesen
wäre. Ein weiterer Kandidat, ein Bauzeichner auch aus Aleppo,
konnte leidlich gut Englisch – das wäre gegangen –, aber wir
haben Abstand genommen und beschlossen, zunächst einmal
mit Alaa Erfahrungen zu sammeln und erst dann zu überlegen,
ob wir einen weiteren Flüchtling aufnehmen.
WIECK | Ich glaube, die allgemeinen sprachlichen Herausforderungen sind mittlerweile fast überwunden, da Alaa aufgeschlossen und stets interessiert ist und die Kommunikation entsprechend gut funktioniert. Daher hat er sich in den wenigen
Wochen ein gutes Standing erarbeitet. Nun gilt es, die vielen
Fachbegriffe und Arbeitsabläufe noch besser zu verstehen, um
auch hier weitere Anerkennung und Verantwortung einzusammeln und bestens vorbereitet ins Studium zu starten.
Wie sind, gerade auf dieses Thema bezogen, die Arbeit
und die Aufnahme im Bürokollegium?
WIECK | Wie bei jedem neuen Mitarbeiter oder Azubi gibt es
immer erst einmal eine gewisse Zurückhaltung, auch in Bezug
auf den neuen kulturellen Kreis, den wir hier noch nicht hatten.
Aber Alaa ist sehr aufgeschlossen und wurde super aufgenommen. Die Ängste und Befürchtungen, die die Mitarbeiter zweifelsohne bei jedem neuen Mitarbeiter haben, die haben wir ganz
schnell abgebaut – oder, Alaa?
REK | Wir haben, nachdem wir uns entschieden hatten, Flüchtlinge aufzunehmen, überlegt, ob es bürointerne Regeln geben
44
2
muss. Man sollte dazu sagen, Alaa ist nicht gläubig – also du
bist keiner Religion beigetreten. Wir haben die Mitarbeiter, die
gesamte Belegschaft, in einer Betriebsversammlung gefragt, ob
sie bereit sind, Flüchtlinge hier in dieses Büro zu integrieren.
Darüber hat sich eine lange Diskussion entwickelt, an deren Ende
die gesamte Belegschaft zugestimmt hat. Und das ist die Grundvoraussetzung, um überhaupt Flüchtlinge aufzunehmen. Mit
Alaa haben wir tatsächlich einen Glücksgriff getan, weil er der
gleichen Branche entstammt, schon Grundkenntnisse hatte und
ausgesprochen motiviert und hoch interessiert mit der Belegschaft umgeht.
DARWISH | Ich bedanke mich!
Alaa, wurdest du von den Behörden an irgendeiner
Stelle befragt, was du von Beruf bist, um dich einer
sinnvollen Beschäftigung zuführen zu können?
DARWISH | Vor diesem Praktikum habe ich auch einen Monat
Praktikum gemacht in einem Architekturbüro – auch ein Freund
von mir hat sich mit diesem Ingenieur getroffen und ich habe
ein Praktikum gemacht. Dann habe ich für einen weiteren Monat ein anderes Praktikum gemacht. Mit AutoCAD und Office
ein bisschen – aber okay, ist nicht mein Bereich, nicht das, was
ich gelernt habe. Als ich dann hier war, habe ich gesehen, dass
es eine große Firma ist und es gibt viele richtige Leute hier, wie
Ulli und Norbert – habe ich gedacht, okay, ich möchte dieses
hier haben, das Geld und alles ist egal. Alles, was wichtig ist, ist
hier …
Gab es Hilfen von den Ämtern für dich?
DARWISH | Von den Ämtern nicht. Als ich nach Deutschland
kam, habe ich ein Konto bei der Sparkasse mit 8.000 Euro eröffnet. Aber 8.000 Euro reichen nur für sechs oder sieben
VERBAND
Monate zusammen für die Schule und für die Wohnung. Nach
fünf Monaten habe ich die Schule für vier Monate besucht,
danach konnte ich nicht mehr bezahlen und habe A2 gemacht.
Dann habe ich B1 alleine zu Hause gelesen und ein bisschen
probiert. Und ich habe das LaGeSo gefunden – dorthin kann
ich gehen, mich treffen mit Deutschen und deutsch reden und
arabisch. Dann wurde mein Deutsch besser und von da an war
alles gut. Wenn man hier ist, muss man nur entscheiden, dass
man die Sprache sprechen muss, und mit den Leuten reden:
»Hallo, wie geht’s dir?« auf der Straße, in der Bar, irgendwo –
nur auf Deutsch.
nen möchte. Was er verdienen muss. Er bekommt keine Unterstützung seitens des Landes Berlin oder vom LaGeSo. Er hat
daraufhin gesagt, 400 Euro würden genügen. Wir haben auf
800 Euro erhöht – und dann bürointern gesagt: Nein, wir werden keinen Arbeitsvertrag abschließen, der unter den Mindestlohn fällt.
DARWISH | Mehr! Ihr bezahlt mehr!
REK | Nee!
DARWISH | Ja! Sehr viel!
REK | Alaa hat seit Anbeginn – seit er in Deutschland ist – fünfmal in der Woche Deutschunterricht genommen. Das ist ganz
sicher die Grundvoraussetzung, um hier auch wirklich Arbeit
zu finden – es ist wichtig, dass alle Deutsch lernen, und da haben
wir ein Musterbeispiel. Ohne die deutsche Sprache wäre es nicht
gegangen.
DARWISH | Na klar, deswegen – das war die erste Sache, die
ich gemacht habe. Ich hatte ein Praktikum und dann sofort in
die Schule. Jetzt mache ich das Praktikum und abends in die
Schule.
REK | Eines möchte ich auch noch berichten. Wir haben einen
Praktikumsvertrag aufgesetzt und Alaa gefragt, was er verdie-
REK | Worauf er mir dann um den Hals gefallen ist …
Christof, Christian, wurdet ihr von den Behörden
in irgendeiner Form bei der Aufnahme und bei der
Integration von Alaa unterstützt?
REK | Nein, gar nicht! Es war mir wichtig, im Vorfeld der Gespräche mit allen Flüchtlingen zu klären, wie das mit einer Ausbildung aussieht bzw. aussehen kann. Alaa braucht keine Ausbildung als Vermessungstechniker in Angriff zu nehmen. Wenn,
dann macht er den Masterstudiengang. Aber wir wollten für
die anderen Kandidaten diese Information haben.
45
2
VERBAND
DIPL.-ING. CHRISTOF REK
ÖbVI | Jahrgang 1961
Studium Vermessungswesen an der TU Berlin
Referendariat im Ministerium des Innern des
Landes Brandenburg
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vizepräsident des Deutschen Vereins
für Vermessungswesen e. V. (DVW e. V.)
DIPL.-ING. CHRISTIAN WIECK
aus der Vermessung kommen, diesen Beruf weiterhin ausüben
möchten und sich tatsächlich bei der BDVI-Landesgruppe Berlin beworben haben.
WIECK | Die Entscheidung, die anderen Flüchtlinge nicht zu
nehmen, obwohl es keine sprachlichen Voraussetzungen gibt,
begründen wir damit, dass die schulischen Ausbildungsinhalte
mit den vielen Fachbegriffen nicht zu schaffen gewesen wären.
Damit haben Azubis schon zu kämpfen – wie man weiß.
Gibt es einen Pool, in welchem seitens der Behörden
erfasst wird, welcher Flüchtling welchen Beruf hat?
ÖbVI | Jahrgang 1976
Studium Vermessungswesen an der TU Berlin
Referendariat im Land Brandenburg
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Lehrbeauftragter an der TU Berlin
(Masterstudiengang Denkmalpflege)
PROF. DR.-ING. WALTER SCHWENK
ÖbVI | ÖbvS | Jahrgang 1944
Studium, Promotion und Referendariat in Berlin
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
(IHK Berlin)
Lehrbeauftragter an der Hochschule Neubrandenburg
Honorarprofessor seit 2015
ALAA DARWISH
Bachelor of Engineering (B. Eng.) | Jahrgang 1989
Studium Bauingenieurwesen (Spezialisierung
Topografie) an der Universität in Aleppo (Syrien)
Wir haben von der Senatsverwaltung ein sehr positives Feedback bekommen – auch dergestalt, dass die Qualifikation B2
oder C1 nicht gefordert wird, die Mitarbeiter der Senatsverwaltung waren in der Angelegenheit sehr offen. Gleichwohl muss
man natürlich auch sehen, dass die Schule bestanden werden
muss. Und das war bei den Kandidaten, die wir hier hatten, kaum
denkbar gewesen. Deswegen konnten wir diese Bewerber nicht
berücksichtigen. Es gibt inzwischen – das haben wir auch von
unserem BDVI-Landesgruppenvorsitzenden Manfred Ruth erfahren – durchaus syrische Flüchtlinge, die beruflich ausgebildet
46
2
REK | Die Vermittlungsagenturen, die es privatwirtschaftlich
inzwischen überall gibt, interviewen die Flüchtlinge in ihrer Unterkunft und bauen eine Datenbank auf, in der sie natürlich
sehr wohl unterscheiden, wer in diesem oder in jenem Beruf
schon Erfahrungen oder gar eine Ausbildung hat. Und ich
glaube auch, die Jobvermittlungsagenturen wissen das.
WIECK | Die private Agentur hat uns damals gesagt, die Arbeitsagenturen würden die Berufe der Flüchtlinge nicht erfassen, sie dürften das gar nicht. Die Vermittlungsagenturen,
die auf freiwilliger Basis arbeiten, erfassen die Informationen
und können dann losmarschieren. Und diesen Pool, nach dem
du fragst, gab es im letzten Monat bei einer Jobmesse in Berlin.
Dort haben sich Unternehmen und Agenturen vorgestellt,
Flüchtlinge konnten ihren Beruf, ihre Zertifikate, ihre Qualifikation und ihr Sprachlevel angeben. Anschließend sind die
Agenturen u. a. an den BDVI Berlin herangetreten und haben
gesagt: »Wir haben hier eine Liste – wenn ihr irgendwo Bedarf
seht oder es Möglichkeiten gibt, die Leute unterzubringen, dann
können wir die gerne zur Verfügung stellen.«
Die letzte Frage an euch ist eigentlich obsolet:
Könnt ihr für dieses Modell werben, Flüchtlinge
aufzunehmen, und wenn ja, mit welchen Argumenten
würdet ihr die Kollegen überzeugen?
REK | Ich habe schon geworben. Ich habe beim Neujahrsempfang für diese Aufgabe und die damit verbundene Integration geworben. Ich werde sicherlich auch im Land Brandenburg
bei der LGB nochmals vorstellig werden und für dieses Modell
werben. Gleichwohl gibt es eben die sprachlichen Barrieren, die
man einfach sehen muss, aber nur so lösen wir auch für die
Zukunft unsere Nachwuchsprobleme – u. a.
WIECK | Ja, wir können nur dafür werben. Wir sind dafür und
können es empfehlen. Bei uns ist Alaa der Zweite. Wir haben
VERBAND
Christof Rek, Alaa Darwish, Christian Wieck
vor einigen Jahren mal mit Aroslav nur gute Erfahrungen gemacht. Und neben dem beruflichen und dem Nachwuchsthema
fördert es auch das Miteinander unter den Kollegen und das
Verständnis für andere Kulturen, sich neuen Sachen offen zu
widmen – dafür bist du, Alaa, bestes Beispiel!
DARWISH | Okay.
REK | Ich halte es für extrem wichtig, andere Kulturen zu verstehen und sich mit der speziellen Situation in Syrien – in einem
Kriegsgebiet – zu beschäftigen. Wie groß muss die Not, das Elend
sein, dass Menschen ihre Familie und die eigene Heimat verlassen? Wenn man das versteht, die Bilder sieht und die Erzählungen von Alaa hört, versteht man die Probleme, die auch
politisch diskutiert werden.
Alaa, du hast das Schlusswort: Wie sehen deine Wünsche
aus? Für die nähere und für die weitere Zukunft?
DARWISH | Das erste Ziel ist es, meiner Familie zu helfen. Jetzt
habe ich einen Bruder hier in Deutschland – er ist auch Flüchtling. Und ich muss ihm helfen – na klar, das ist die erste Sache.
Und mein Vater und meine Mutter sind noch in Syrien. Ja, sie
möchten nicht hier nach Berlin kommen oder nach Deutschland, aber ich muss ihnen mit dem Geld helfen. Sie haben so
viel bezahlt für mich und das war vor dem Krieg – ein Euro be-
deutete für uns 50 syrische Lira, jetzt nach dem Krieg bedeutet
ein Euro für uns 400 Lira, es hat sich mehr als verachtfacht. Sie
können das nicht tragen. Mein Vater war Ingenieur und meine
Mutter war Lehrerin und sie können das nicht alleine tragen.
Und was ist die Schwierigkeit hier? Die Kultur … Die Leute verstehen vielleicht ein bisschen, dass wir nicht normal sind bis
jetzt. Wir kommen aus dem Krieg – weit weg von unserem Land.
Wir hatten ein gutes Leben und dann von einer Minute auf die
andere war das gute Leben weg. Wir brauchen ein bisschen mehr
Geduld – das ist die erste Sache.
Und zu deiner Frage: Natürlich muss ich zur Uni gehen, weiterstudieren. Weil – lernen ist die beste Sache. Man muss das
machen, das lernen! Wie Ulli sagt: Von der Wiege bis zur Bahre!
Ich danke euch und wünsche euch gemeinsam
alles Gute!
Dipl.-Ing. Andreas Bandow
FORUM-Schriftleitung
[email protected]
47
2
MANAGEMENT
Die Gefährdungsbeurteilung
in der Vermessung –
von der Pflichtübung zum
Gewinn für alle?
INGRID ERKEL | WIESBADEN
ANNELIE WEISKE | LOBBACH
D
ie Arbeitswelt verändert sich. Gründe dafür sind neben technischen und gesetzlichen
Neuerungen die sich wandelnden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Vermes-
sung. So können neue, unerkannte Gefährdungen und Belastungen für die Mitarbeitenden auftreten. Lagen in der Vergangenheit die Aufgaben des Arbeitsschutzes in erster Linie in der Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten, treten heute die körperlichen und psychischen
Belastungen viel stärker in den Vordergrund.
Dies zeigt die deutliche Zunahme von psychischen Erkrankungen. Auch der Gesetzgeber erkannte die Situation und verschärfte seit Oktober 2013 das Arbeitsschutzgesetz. Neben
klassischen Gefährdungsarten wie »physikalische, chemische und
biologische Einwirkungen« sind jetzt z. B. auch Gefährdungen
zu beurteilen, die sich aus »der Gestaltung von Arbeitsabläufen
und deren Zusammenwirken« und »unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten« ergeben (§ 5). Weiter wurden in die Gefährdungsbeurteilung (GBT) auch psychische Belastungen aufgenommen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden – sind
48
2
zur Durchführung verpflichtet, ebenso zur Überprüfung der
Wirksamkeit der Maßnahmen, die aus der GBT entwickelt und
durchgeführt werden.
Ebenfalls neu ist die Dokumentationspflicht für den gesamten
Prozess, die auch für Betriebe unter zehn Mitarbeitern verpflichtend ist.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Belastung, die vom jeweiligen Arbeitsplatz ausgeht, zu überprüfen. Unerheblich ist dabei die individuelle Empfindung (Beanspruchung).
MANAGEMENT
WAS IST EIGENTLICH DER
UNTERSCHIED ZWISCHEN BELASTUNG
UND BEANSPRUCHUNG?
Definition Belastung nach der DIN EN ISO 10075-1 (1a)
Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen
zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
Definition Beanspruchung nach der DIN EN ISO 10075-1
Psychische Beanspruchung ist die unmittelbare (nicht
langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im
Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien.
Umstrukturierung
mangelnde Organisation
ökonomische Bedingungen,
»weniger Personal bei gleicher Arbeitsmenge«
Gefährdungen für das Muskel-Skelett-System,
Erkrankungen der Atemwege (Außendienst)
Die Beanspruchungen in der Vermessung:
starker Termin- und Leistungsdruck
quantitative Überforderung
fachliche Überforderung
Beschwerden/Konflikte
Vereinbarkeitsprobleme –
bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit
Wen wundert’s, dass die psychischen AU-Tage insgesamt an
der Spitze liegen. Zusammenfassend führt die Arbeit zu einem
hohen Burn-out-Risiko, hoher Morbidität für psychische Erkrankungen, erhöhtem Risiko für Herz- und andere Organkrankheiten. Gerade die Berufsanfänger sind durch dieses hohe Maß an
Belastungen besonders gefährdet.
Psychische Belastung und Beanspruchung
Fehlzeiten: So lange dauert’s
BEANSPRUCHUNG
günstig
Anzahl der Krankschreibungstage je Fall nach Diagnosen 2013
Depressionen
64,0 (7,1 %)
Belastungsstörung
Bluthochdruck
zu niedrig
zu hoch
Rückenschmerzen
BELASTUNG
Körperliche
Voraussetzung
des Menschen
Psychische Belastung
durch Arbeit
Quelle: Baua
27,8 (7,1 %)
18,6 (0,9 %)
13,6 (5,2 %)
Bronchitis
7,1 (3,3 %)
Atemwegsinfekt
5,8 (6,3 %)
( ) Anteil der AU-Tage an den
Fehlzeiten 2013 insgesamt
in Prozent
Quelle: Depressionsatlas der Techniker Krankenkasse 2015
GESUNDHEIT – FÜRSORGEPFLICHT
DES ARBEITGEBERS
Auch in Vermessungsunternehmen gilt (wie in jedem anderen
Unternehmen): Ausfälle verursachen Kosten.
Die Belastungen in der Vermessung:
verschiedene Aufgaben gleichzeitig, bedingt
durch Zeitvorgaben
Arbeit nicht selbst planen können und
keinen Einfluss auf Arbeitsmenge haben
unterschiedliche Führungsstile
sehr schnell arbeiten müssen,
die Durchführung ist (detailliert) vorgeschrieben
Arbeitsunterbrechungen
Pausenausfall
Hier sind nicht nur die direkten Kosten gemeint, die durch Abwesenheit entstehen, sondern vielmehr die Kosten durch reduzierte Arbeitsleistung unter erhöhter psychischer Belastung. Mangelnde Konzentration, ein unfreundlicher, rauer Ton
untereinander, mehr »Sprechen übereinander statt miteinander« schaffen leicht ein generelles Klima der Unzufriedenheit.
Das wiederum erhöht stark das Risiko für krankheitsbedingte
Ausfälle bei den Mitarbeitenden, vor allem aber auch die Gefahr
49
2
MANAGEMENT
für Arbeitsunfälle und Fehler mit teils gravierenden Folgen.
Wie sollen Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätssicherung greifen, wenn die Rahmenbedingungen dafür dauernd
oder überwiegend nicht gegeben sind?
Wo die Bezeichnung »psychische Belastung« zu Verunsicherung
führt, was wohl damit gemeint ist, lässt sich auch sehr gut mit
der Übersetzung »unnötige und krank machende Stressfaktoren
am Arbeitsplatz« arbeiten.
Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Erhebung anonymisiert
geschieht und dass die folgenden vier Felder einbezogen sind
(nach: Nationale Arbeitsschutzkonferenz, Berlin, »Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz«):
FELD
Arbeitsinhalt/
-aufgabe
HAFTUNGSRISIKEN
NICHT UNTERSCHÄTZEN
Bei Arbeitsunfällen, Erkrankungen, ja selbst schon bei der Beantragung von Kuren versuchen die Kostenträger, alle oder Teile
der Kosten auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Lassen sich die Ursachen mit erhöhtem, vermeidbarem Stress in Verbindung bringen, kann es für den Unternehmer teuer werden. Stellt die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft dann bei ihrer
Prüfung fest, dass das Unternehmen keine psychische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt und keine
Maßnahmen zur Behebung von Missständen getroffen hat, haben die Regressforderungen von Kranken- und Unfallversicherungen bzw. Schadensersatzforderungen vor Gericht gute
Chancen. Allein eine sechswöchige Kur kann mit ca. 50.000 Euro zu Buche schlagen.
Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn einem Arbeitnehmer wegen Krankheit gekündigt wird und wenn seine Erkrankung in Zusammenhang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz stehen könnte. Ist dann die Gefährdungsbeurteilung
mit nachfolgenden Verbesserungsmaßnahmen nicht erfolgt,
hat er in seiner Arbeitsschutzklage gute Chancen auf Wiedereinstellung bzw. eine höhere Abfindung.
Arbeitsorganisation
Arbeitsumgebung
Soziale
Beziehungen
MÖGLICHE PSYCH. BELASTUNGSFAKTOREN
MERKMALE
nur Teilbereiche zu bearbeiten
Vollständigkeit der
kein Einfluss auf Pensum, Abläufe, Methoden
Aufgabe
Monotonie: häufige Wiederholung
Handlungsspielraum
gleichartiger Handlungen
Abwechslungszu viel/zu wenig Information,
reichtum
schlecht aufbereitet und dargeboten
Informationsunklare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
angebot
Über-/Unterforderung vs. Qualifikation
Verantwortung
unzureichende Einarbeitung/Unterweisung
Qualifikation
stark berührende Ereignisse
emotionale
ständiges Eingehen auf andere
Inanspruchnahme
(unterschiedliche Auftraggeber, privat, Behörden)
Bedrohung durch Gewalt
Arbeitszeit
wechselnde/lange Arbeitszeiten
Arbeitsablauf
ungünstige Arbeitsverhältnisse (Außenbereich)
Kommunikation/
Zeitdruck/hohe Arbeitsintensität
Kooperation
häufige Störungen/Unterbrechungen
physikalische/
Lärm, Beleuchtung, Gefahrstoffe
chemische/
schwere körperliche Arbeit
infektiöse Faktoren
ungünstige Arbeitsräume, Enge
physische Faktoren
unzureichende Gestaltung von
Arbeitsplatz- und
Signalen/Hinweisen/Kennzeichnung
Informationsfehlende/ungeeignete Arbeitsmittel
gestaltung
ungünstige Bedienung/Einrichtung von Geräten
Arbeitsmittel
unzureichende Hard-/Software
unzureichender Witterungsschutz
Kollegen
zu geringe/zu hohe Zahl sozialer Kontakte
Vorgesetzte
häufige Streitigkeiten und Konflikte
soziale Drucksituationen
fehlende soziale Unterstützung
Führungskräfte nicht qualifiziert
fehlendes Feedback/fehlende Anerkennung
fehlende Führung/fehlende Unterstützung im Bedarfsfall
Nach erfolgter Erhebung und entsprechender Dokumentation
wird eine Bewertung der gefundenen kritischen Faktoren durchgeführt. Die Bewertung ist vor allem deshalb so wichtig, weil
sich nach ihr die Priorisierung der Maßnahmen zur Verbesserung richtet.
Die Priorisierung richtet sich schließlich danach, wie schnell und
einfach etwas zu verbessern ist, in zweiter Linie danach, was weWIE KANN EFFEKTIV UND EFFIZIENT
AN DIESE AUFGABE HERANGEGANGEN nig beeinträchtigend und zumutbar ist. Alles, was schwerwieWERDEN?
gend ist und die Gesundheit von Mitarbeitenden schwer beeinträchtigen/bedrohen kann, erhält höchste Priorität.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein psychisches Gefährdungspotenzial an allen Arbeitsplätzen zu erheben ist, hat aber
nicht bestimmt, wie dies genau zu geschehen hat. Somit können geeignete Verfahren ausgezeichnet auf die Besonderheiten der Arbeitsplätze hin ausgewählt werden.
Gleichartige Arbeitsplätze/Aufgabengebiete lassen sich für die
Analyse sehr gut clustern, sodass sich die Anzahl der Einzelerhebungen deutlich und sinnvoll verringern lässt. Ob diese per
strukturiertem Interview oder durch Fragebogen durchgeführt
werden, ist situativ zu entscheiden.
50
2
Eine konsequente Ausübung der Fürsorgepflicht trägt somit nicht
nur zu einer wirksamen Kostenreduktion bei, sondern beeinflusst
in ganz entscheidendem Maße das Qualitätsmanagement und
die Qualitätssicherung im Betrieb.
Den formalen Abschluss eines solchen Projektes bildet dann die
Überführung in einen kontinuierlichen Prozess.
Ohne Einbindung und Engagement der Firmenleitung und das
Commitment der Führungskräfte sowie der Betriebsräte (so-
MANAGEMENT
weit vorhanden) können derartige Prozesse nicht initiiert und
etabliert werden. In vielen Fällen zeigt sich, dass die Schwachstellen hauptsächlich im kommunikativen und Führungsbereich
liegen. Sind die körperlichen und psychischen Belastungen an
Arbeitsplätzen in den verschiedenen Bereichen ohnehin schon
besonders hoch, werden sie durch mangelnde Führungskultur
und chronische Konflikte zwischen den Mitarbeitenden oft auf
die Spitze getrieben.
Wertschätzender Umgang untereinander sowie eine wertschätzende und gesunde Führung sind also von entscheidender Bedeutung für ein positives Arbeitsklima. Angesichts der Schwierigkeiten vieler Unternehmen bereits jetzt, geeignete Mitarbeitende zu bekommen, wird die Attraktivität als Arbeitgeber
immer wichtiger. Dazu tragen Klima und Kultur eines Hauses
entscheidend bei.
Wie kann ein solcher Kulturwandel eingeleitet und begünstigt
werden? Der ideale Weg, nämlich Führungskräftetraining topdown, lässt sich leider in den wenigsten Fällen realisieren. Was
allerdings – aus dem Maßnahmenkatalog gegen psychische Gefährdung und Belastung entwickelt – oft sehr gut funktioniert,
ist eine gezielte Unterstützung von Teams und Individuen durch
geeignetes Coaching.
Hier kann eigenes Verhalten und das von Kollegen/Führungskräften reflektiert und es können Bewältigungsstrategien entwickelt werden. Dabei lassen sich zielführende Kommunikationstechniken einüben. Achtsamkeit sich selbst und dann anderen
gegenüber kann erfahren und erlernt werden. Wo es gelingt, auf
diesem Weg Teams zu entwickeln und zu stärken, wird auch die
Qualität der Interaktionen zwischen Teams deutlich zunehmen.
Darüber hinaus bewähren sich Coachings für spezielle Teilnehmergruppen, wie z. B. junge Führungskräfte, Trainings für
Stress- und Konfliktmanagement, interkulturelle Trainings für
Mitarbeitende aus dem Ausland und die deutsche Belegschaft,
Angebote für Team-Supervisionen und Einzelcoachings in besonderen Belastungs- und Lebenssituationen.
Wird ein solches Unterstützungs- und Interventionsnetz richtig
aufgebaut, wird der Effekt auch die Führungskräfte erreichen.
Dann ist die Chance sehr hoch, dass Mitarbeitende in Umstrukturierungs- und sonstige Planungsprojekte mit eingebunden
werden. Erhöhte Transparenz und die Möglichkeit, sich einzubringen, steigern deutlich die Zufriedenheit am Arbeitsplatz.
Wie kann das organisiert werden und wer könnte es durchführen? In den seltensten Fällen eignen sich hierzu hausinterne Mitarbeitende, da die Scheu, sich zu öffnen, gegenüber »Kolleginnen
und Kollegen« besonders hoch ist. Dies beginnt bei den strukturierten Interviews zur Erhebung des psychischen Gefährdungs-
potenzials und besteht auch bei »Coachings«. Die Methode »kollegiale Beratung« funktioniert allenfalls für arbeitstechnische
Fragen, versagt jedoch meistens bei tiefer sitzenden Problematiken – wer möchte sich vor dem Kollegen eine Blöße geben?
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich dafür externe Professionalität einzukaufen. Wichtig ist dabei vor allem, dass Berater
keine Fertiglösungen und Fragebögen aus ihrer Schublade mitbringen, sondern sich individuell mit den Gegebenheiten des
Hauses und der Mitarbeitenden auseinandersetzen und entsprechende Vorschläge passgenau unterbreiten können.
Wird die Gefährdungsbeurteilung engagiert und mit hoher
Priorität durchgeführt, so ergibt sich daraus ein positiver und
zielgerichteter Veränderungsprozess, von dem alle profitieren.
Verbesserungs-, Entwicklungs- und Einsparpotenzial werden
gemeinsam aufgedeckt, die Effizienz gesteigert und Ideen und
Vorschläge aller fließen ein.
weniger
Stress
0
hohe Attraktivität
für Arbeitgeber
w
zufriedenere
Mitarbeiter
9
e
Gestaltung und
Zukunftssicherung!
gesunde
Führung
gesündere
Mitarbeiter
9
e
Wertschätzung
u
höhere
Motivation
höhere
Produktivität
r
Ingrid Erkel
Gesundheitsökonomin (EBS)
[email protected]
Dr. Annelie Weiske
dr. weiske strategie + personal
[email protected]
51
2
TECHNIK
Einsatz von
Geoinformationen
für kleine Kommunen
durch Öffentlich
bestellte
Vermessungsingenieure
52
2
TECHNIK
HANS ULRICH ESCH | COCHEM
D
er Deutsche Städtetag (DST) hat im Jahr
2015 ein Positionspapier mit dem Titel
»Einsatz von Geoinformationen in den Städten«
verabschiedet.
Ich verweise hier auf die Artikel von Udo Stichling, Harald Lwowski und Carsten Kamp im
letzten FORUM zu ebendiesem Thema und
möchte somit hier Wiederholungen vermeiden.
In diesem Papier sind Gute-Praxis-Beispiele
aufgelistet, welche ich im Folgenden bestätigen
und ergänzen möchte.
Zunächst fällt auf, dass die Beispiele größtenteils von Vermessungsbehörden für größere Städte erstellt wurden bzw. dass
diese maßgeblich beteiligt waren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Geobasisdaten bei ebendiesen Behörden geführt
werden und der Umgang mit Geodaten ein gewisses Know-how
erfordert. Der Umgang mit Geodaten, insbesondere Geobasisdaten, ist für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Tagesgeschäft.
Sowohl für Katastervermessungen als auch für technische Vermessungen können die Geobasisdaten in der Regel über geschützte Auskunfts- und Transferschnittstellen direkt von den
jeweiligen Datenservern der Kommunen oder Länder abgerufen
werden. Die Kosten sind unterschiedlich, aber vertretbar.
Der flächendeckende Abruf von Geobasisdaten ist jedoch nicht
so einfach. Arbeitet man für Kommunen, so erhält man, je nach
Vereinbarung zwischen den Kommunen und der katasterführenden Stelle, einen flächendeckenden Zweitkatasterauszug.
Möchte man für einen privaten Auftraggeber arbeiten, so wird
es schon schwieriger.
Aktuell bearbeite ich mehrere Aufträge von Weingütern, die an
einer Zusammenstellung all ihrer Grundstücke interessiert sind,
welche dann mit weiteren Informationen angereichert werden
sollen, um somit eine transparente und übersichtliche, gleichzeitig aber wirtschaftliche Bewirtschaftung ihres Grundbesitzes
zu ermöglichen.
Beste Grundlage für ein solches Bewirtschaftungskataster sind
die Geobasisinformationen. Das Problem ist jedoch die Zerstreutheit der Grundstücke. So liegen z. B. bei einem noch relativ kleinen Weingut ca. 120 Grundstücke mit verschiedenen Eigentümerangaben in drei Gemarkungen.
Zur Bearbeitung von Geoinformationen habe ich mich für das
Programm ArcGIS for Desktop von der Firma Environmental Systems Research Institute (ESRI Inc.) entschieden.
Mit diesem Programm können die o. g. Bedingungen als Filter
gesetzt und die zu dem Auftrag passenden Geobasisinformationen relativ einfach extrahiert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass man über alle Geobasisinformationen in Form einer
NAS-Schnittstelle verfügt.
53
2
TECHNIK
Abbildung 1-2
Abbildung 1-1
Abbildung 1-3
Dieser Weg wird
nicht von allen katasterführenden Stellen beschritten. Einige Vermessungs- und
Katasterverwaltungen verlangen die Vorlage von Excel-Listen
der Flurstücke oder Bestandsnummern oder Grundbuchblattnummern und liefern dann die gewünschte NAS-Schnittstelle.
Das bedeutet, dass man diese Informationen mühsam über die
Auskunfts- und Transferschnittstellen eruieren muss. Derzeit ist
z. B. in Rheinland-Pfalz nur die Suche in einer Gemarkung und
jeweils nur nach einem Suchkriterium möglich.
Der Zeitaufwand ist somit deutlich höher als mit ArcGIS.
Ein zweites Problem sind die Kosten. Die Arbeitsgemeinschaft
der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) schlägt in ihrer
Gebührenempfehlung 3,80 Euro pro Flurstück vor. Modifikationen davon sind in den Ländern teilweise noch in Arbeit.
Verfügt man über ein entsprechendes Programm und das nötige
Know-how sowie über die benötigten Geobasisinformationen,
so kann man diese als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sowohl für kleine Kommunen als auch für private Auftraggeber zusammenstellen und veredeln.
Unabhängig von den weiteren Ausführungen möchte ich klarstellen, dass die amtliche Katasterauskunft sowie die Erteilung
von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (explizit im Positionspapier des DST als Gute-Praxis-Beispiel der Stadt Bielefeld ausgewiesen) flächendeckend bei fast allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren praktiziert werden.
54
2
BEISPIELE FÜR DEN
EINSATZ VON GEOINFORMATIONEN
IN KLEINEN KOMMUNEN
Städtischer Grundbesitz
Für die Stadt Zell an der Mosel wurde ein Geoinformationssystem mit allen städtischen Grundstücken angelegt. Diese wurden nach vorgegebenen Kriterien geordnet und können nun
weiter ergänzt und veredelt werden.
Zunächst sind die Erfassung aller Bäume und die Einrichtung
eines Baumkatasters vorgesehen, siehe Abbildungen 1-1, 1-2
und 1-3. Die vom ÖbVI erfasste Information, »Koordinate« der
Bäume, kann durch den Collector, eine von ESRI entwickelte und
kostenfreie App, von städtischen Mitarbeitern vor Ort um die
Beschreibung ergänzt werden.
Der Nachweis der Standsicherheit der städtischen Bäume ist
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht von jeder Kommune,
ob klein oder groß, zu erbringen.
Im Weiteren sind ein Friedhofskataster, ein Grünflächenkataster
und ein Straßenzustandskataster gefragt.
Der Vorteil für die Kommune besteht darin, dass die Geodaten
durch die Arbeitsteilung wirtschaftlich erfasst und mit hoher
TECHNIK
Qualität transparent und
übersichtlich, sowohl am
Bürorechner als auch vor
Ort auf einem Handy dargestellt werden können.
Lokalportale
In den bekannten großen
Immobilienportalen findet man in der Regel keine
Bauplätze in kleinen Kommunen, erst recht nicht
landwirtschaftliche Grundstücke. Aus diesem Grund
habe ich ein Lokalportal
Eifel-Mosel-Hunsrück einAbbildung 2-1
gerichtet, in dem Bauplätze von Kommunen, aber
auch von privaten Eigentümern eingestellt werden
können. Darüber hinaus
werden auch landwirtschaftliche Grundstücke, wie z. B. Weinberge, eingestellt, siehe Abbildungen 2-1 und 2-2.
Diese Portale können selbstverständlich für jede Kommune oder
jeden privaten Auftraggeber individuell erstellt und in die jeweilige Umgebung eingebettet werden.
Der Vorteil für die Kommunen und privaten Eigentümer besteht darin, dass die Bauplätze zu geringen Kosten »ins Netz«
gestellt werden und somit auf dem Markt angeboten werden.
Bewirtschaftungskataster
Private Auftraggeber wie z. B. Weingüter sind an einem Bewirtschaftungskataster interessiert, in dem alle Grundstücke mit ihren Geobasisinformationen nachgewiesen werden und in dem
Traubensorten, Qualitäten, Jahr der Pflanzung, Erziehungsart,
Steillage, Erträge, Dünger etc., anstehende Arbeiten und deren
Terminierung erfasst werden können. Die Daten sind übersichtlich indoor und outdoor verfügbar und können ohne Mehrarbeit
direkt aktualisiert werden.
Abbildung 2-2
der Landesämter für
Vermessung und
Geobasisinformationen, wie bei uns in Rheinland-Pfalz üblich, sicherlich gerne
behilflich.
Die Arbeitsteilung mit den kleinen Kommunen und den privaten
Kunden kann derart erfolgen, dass der ÖbVI die Administration,
d. h. die Bereitstellung der Geobasisdaten, die Koordinierung
der nötigen Punkte und die Übernahme bereits existenter Daten in das System, übernimmt und der Kunde die Daten mit dem
Collector oder über Excel-Dateien, welche leicht einzulesen sind,
ergänzt.
Möglich sind derzeit Schreib- und Leselizenzen, geschützte
Leselizenzen sind in Arbeit.
Der Einsatz von Geoinformationen auch in kleinen Kommunen
wird kommen, weil er wirtschaftlich ist.
Da Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wirtschaftlich arbeiten, sind sie als Partner für die Kommunen prädestiniert.
FAZIT
Bevor sich Gewinn einstellt, bedarf es Investitionen in Software und Schulung. ArcGIS for Desktop ist für die Bearbeitung
von Geoinformationen gut geeignet, da es über sehr gute Werkzeuge verfügt und man die Anwendung relativ schnell erlernt.
Bei der Beschaffung der Geobasisdaten sind die Mitarbeiter
Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch
BDVI-Vizepräsident
[email protected]
55
2
KATASTER
Nachtrag
HELMUT HOFFMANN | BERLIN
I
n dem Beitrag »Über die Maßeinheiten, das Mess- und Eichwesen« (s. Heft 1/2014, S. 32)
wurde u. a. ausgeführt, dass die Bundesregierung nach dem Mess- und Eichgesetz vom
25. Juli 2013 – MessEG (BGBl. I, S. 2722) – ermächtigt wurde, auf dem Verordnungsweg Regelungen über Ausnahmen von der nach dieser Rechtsnorm vorgeschriebenen Eichpflicht zu erlassen.
Die Rechtsverordnung liegt nun vor. Sie ist seit dem 1. Januar
2015 in Kraft (Mess- und Eichverordnung – MessEV – s. Abbildung: auszugsweise wiedergegeben).
»im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet
werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen«
Nach der MessEV wird für den Bereich des Vermessungswesens, im Gegensatz zu allen diesbezüglichen bisher in den Eichordnungen enthaltenen Regelungen, bei den Ausnahmen für
dieses Fachgebiet zwischen Anwendungen im amtlichen und
geschäftlichen Verkehr differenziert.
Somit stellt die MessEV klar:
Die behördlichen Vermessungsstellen sowie die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind von
der Eichpflicht im Sinne der o. g. Rechtsnormen
ausgenommen, unabhängig davon, ob sie die Geräte
(Instrumente) für Vermessungen im amtlichen Verkehr
einsetzen (wozu auch die Erstattung von Gutachten
für staatsanwaltliche sowie gerichtliche Verfahren
oder Schiedsverfahren zählt) oder für Tätigkeitsbereiche
verwenden, die dem geschäftlichen Verkehr zuzuordnen
sind. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die
eingesetzten Messgeräte den einschlägigen in den
Bundesländern geltenden Vorschriften des öffentlichen
Vermessungswesens entsprechen.
Danach finden im amtlichen Verkehr das MessEG und diese
MessEV keine Anwendung u. a.:
»im öffentlichen Vermessungs- oder Markscheidewesen«
(§ 5 Abs. 2, lfd. Nr. 1, s. Abbildung)
Mit dieser Vorschrift folgt der Verordnungsgeber den Ausnahmeregelungen, wie sie in allen bisher ergangenen Eichvorschriften enthalten waren.
Darüber hinaus enthält die MessEV nun erstmalig eine Ausnahmeregelung für Anwendungsbereiche im Vermessungswesen, bei denen Messgeräte oder Messwerte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Nach § 5 Abs. 1, lfd. Nr. 9
MessEV (s. Abbildung) sind das Mess- und Eichgesetz und diese
Verordnung u. a. nicht anzuwenden:
56
2
Helmut Hoffmann
[email protected]
KATASTER
Abbildung |
Bundesgesetzblatt
Nr. 58/2014 – Auszug
57
2
INHALT
Das perfekte
Maß!
Expertise mit Siegel: ÖbVI
Unsere Expertise mit Siegel – das perfekte Maß für Sie!
®
58
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) unterstützen und beraten Sie bei Ihrem Bauvorhaben – von der Bauplanung bis zur Fertigstellung. Ob amtlicher Lageplan, Absteckung des
Gebäudes vor Beginn der Baumaßnahme, vermessungstechnische Bauüberwachung oder Einmessung des fertig gestellten Gebäudes – wer sichergehen will, fragt einen Experten – den ÖbVI.
Einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Ihrer Nähe finden Sie unter www.bdvi.de
2
REPORT
Expertise mit Siegel
Ö
ffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind Experten. Aufgrund nachgewiesener Qualität unseres Sach-,
Fach- und Rechtswissens hat uns der Staat mit einem Dienstsiegel betraut. Im hoheitlichen Sektor unserer Tätigkeiten bekommen unsere Produkte ein Siegel, das das Ergebnis zu einer
öffentlichen Urkunde macht, die als richtig und rechtmäßig gilt.
Zu Recht können unsere Kunden erwarten, dass unsere Arbeit auch im
nicht hoheitlichen Sektor denselben Qualitätsstandards unterliegt. Die
Berufsbezeichnung ist ein marktetabliertes Gütesiegel, auch wenn das
Amtssiegel nicht verwendet wird. Unsere Expertise hat also im Doppelsinne des Wortes ein Qualitätssiegel, ob hoheitlich oder privatrechtlich.
Dieses Alleinstellungsmerkmal zu präsentieren, ist das Anliegen der
neuen Imagekampagne »Expertise mit Siegel: ÖbVI«. Die Botschaft: Expertise, Kompetenz, Rechtssicherheit = ÖbVI.
Einprägsame Überschriften, kombiniert mit pfiffigen Motiven aus dem
BDVI-Kalender »Vermessung im Detail«, sorgen für einen hohen Wiedererkennungswert; kurze erläuternde Texte informieren über die Dienstleistungen der ÖbVI und im weitesten Sinne über die verschiedensten
»Lebenslagen« in der Vermessung, bei denen ein ÖbVI zurate gezogen
werden sollte. Die Aussagen sind flexibel und vielseitig einsetzbar. Sie
besitzen Wiedererkennungspotenzial und werden immer abgeschlossen
mit dem neuen Slogan »Expertise mit Siegel: ÖbVI«. Über einen Pool
auf der BDVI-Homepage können sowohl die BDVI-Landesgruppen als
auch jedes ÖbVI-Büro Motive für eigene Werbeauftritte auswählen
und in unterschiedlichen Formaten herunterladen – als Anzeige, Poster, Roll-up oder als Banner auf der eigenen Homepage.
Alle Informationen zur neuen Kampagne finden Sie unter:
www.bdvi.de
Viel Erfolg bei der Nutzung der neuen Kampagne!
Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
Dipl.-Ing. Michael Zurhorst
BDVI-Präsident
[email protected]
Aktuelles aus Sachsen-Anhalt
achsen-Anhalt wird 2016 bis 2021 von einer Koalition aus
S
CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen regiert. Die Koalitionsvereinbarung, auf die sich das bundesweit erste schwarz-rotgrüne Regierungsbündnis am 19. April 2016 geeinigt hat, sieht
eine personelle Verstärkung und Aufwertung des Landesamts
für Vermessung und Geoinformation vor.
Um die Ziele der Landesregierung im Bereich der Landesentwicklung
erreichen zu können, sollen nach dem Willen der Koalitionspartner eine
am Gemeinwohl und an den Nutzerbedürfnissen ausgerichtete Grundversorgung mit qualitativ hochwertigen Geobasisdaten und deren internet- und standardbasierte Zugänglichmachung sichergestellt werden.
Der Koalitionsvertrag hält dazu fest: »Dies erfordert ein leistungsstarkes
Geodatenmanagement in Sachsen-Anhalt, das die für die Erschließung
der Potenziale vernetzter Geodaten erforderlichen Maßnahmen und
Prozesse koordiniert, bündelt und vereinheitlicht. Zentraler Geodatenmanager des Landes ist das Landesamt für Vermessung und Geoinfor-
mation (LVermGeo). Dafür ist eine angemessene Personalausstattung
von mindestens 840 Vollbeschäftigteneinheiten erforderlich.« Damit
wird der bislang eingeschlagene Kurs des Personalabbaus in der Landesverwaltung im Bereich »Vermessung und Geoinformation« verlassen,
wo bislang ein Stellenabbau auf 600 Beschäftigte im Jahr 2020 vorgesehen war. Aus Sicht des Freien Berufs wird nun noch viel stärker
darauf zu achten sein, dass sich die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes auf die beschriebenen Kernaufgaben beschränkt und nicht die operative Vermessungstätigkeit zulasten der
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure noch weiter ausbaut.
Dipl.-Ing. (FH) Dietwalt Hartmann
BDVI-Landesgruppenvorsitzender
Sachsen-Anhalt
[email protected]
59
2
BILDUNG
INHALT
Tag der Geodäsie
Deutschland
THEO KÖTTER | BONN
D
ie Universitätsstandorte mit den Studiengängen Geodäsie und Geoinformation (GuG) in
Deutschland, die bundesweit im Ausschuss Geodäsie der Bayerischen Akademie der Wissen-
schaften (DGK) organisiert sind, haben für dieses Jahr zum ersten Mal einen bundesweiten Tag
der Geodäsie geplant.
60
2
::::::
BILDUNG
PR-VERANSTALTUNGEN
»GEODÄSIE UND GEOINFORMATION«
(GUG)
Nach der Vorstellung der DGK sollen am 4. Juni 2016 – soweit
nicht bereits andere langfristige Planungen bestehen – Informations- und Werbeveranstaltungen sowie Medienkampagnen
zum Thema »Geodäsie und Geoinformation« konzentriert stattfinden. Bereits seit einigen Jahren werden an den Universitäten
in bewährten Kooperationen mit der Gesellschaft für Geodäsie,
Geoinformation und Landmanagement (DVW), der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen (AdV) und den jeweiligen Behörden in den Bundesländern, dem Bund der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure (BDVI), dem Verband Deutscher Vermessungsingenieure (VDV) und zahlreichen anderen
Akteuren solche Veranstaltungen sehr erfolgreich durchgeführt.
Eine begrenzte Auswahl der vielfältigen, bereits etablierten und
geplanten Veranstaltungsformate findet sich in der nebenstehenden Aufstellung.
Warum also noch ein zusätzlicher Tag der Geodäsie Deutschland? Der bundesweite Tag soll langfristig auch neben den bestehenden sehr erfolgreichen Veranstaltungen etabliert werden,
um deren Wirkungen zu unterstützen. Es gilt, die Information
der breiten Öffentlichkeit über Aufgaben und Berufsfelder der
GuG weiter zu verbessern, die Aufmerksamkeit bundesweit zu
erhöhen und vor allem Interesse von Schülerinnen und Schülern
an den Themen zu wecken. Dabei geht es letztlich um das gemeinsame Ziel aller Beteiligten: die Gewinnung von Studienanfängern für den akademischen Berufsnachwuchs, denn es besteht bereits heute ein erheblicher Bedarf.
Warum sind die Studiengänge GuG so attraktiv? »Wer sich heute
für eine Ausbildung im Bereich Geodäsie entscheidet, hat beste
Chancen auf dem Arbeitsmarkt«, so die Interessengemeinschaft
Geodäsie. Der wesentliche Grund: Die klassischen Aufgaben wandeln sich und viele zusätzliche kommen hinzu. Es entstehen
vielfältige neue spannende Berufsfelder als Folge der wichtigen
Gegenwartsaufgaben und zukünftigen Herausforderungen der
Gesellschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
Mit welchen Themen befassen sich GuG heute und morgen? Im
Fokus stehen neben den unverzichtbaren traditionellen Aufgaben der Eigentumssicherung und des Flächenmanagements neue
Megathemen. Dazu gehören Klimawandel und Meeresspiegelanstieg, Klimaschutz und Klimaanpassungsstrategien einschließlich Energiewende, Stadt- und Dorfumbau zur Anpassung der
Siedlungs- und Infrastrukturen an den demografischen Wandel, bezahlbares Wohnen in prosperierenden Städten, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, Ausbau und Modernisierung
der Infrastruktur, Multisensorsysteme und kinematische Messverfahren, Navigation und autonomes Fahren, Stadtmodellierung, BIM sowie Smart City. Zur Bewältigung dieser Aufgaben
werden dringend qualifizierte Fach- und Führungskräfte mit
einer Expertise für hochpräzise Vermessungen, für Geoinformation sowie für Grund und Boden benötigt.
Veranstaltungsformate (Auswahl), die von den
Studiengängen GuG bzw. an den Universitäten
und Technischen Universitäten bereits etabliert
oder geplant sind und vielfach gemeinsam
mit Berufsverbänden und Fachverwaltungen in
Deutschland durchgeführt werden:
»Tag der Geodäsie Deutschland«, erstmals am
4. Juni 2016: Veranstaltungen einiger Studiengänge
GuG
»Aktionswoche Geodäsie«: Bündelung aller
bestehenden Veranstaltungen innerhalb einer
landesweiten Woche
»Wissenschaftsnacht«, »Tag der Wissenschaft«,
»Wissenschaftsrallye«: zentrale Veranstaltungen
der Universitäten für Kinder und Jugendliche unter
Beteiligung von GuG
»Schnupperuni«, »Schnupperstudium«, »Probier die
Uni aus«: Angebote für Schülerinnen und Schüler,
an Veranstaltungen einzelner Studiengänge einschließlich GuG teilzunehmen
»Girls’Day«: Angebote für Schülerinnen mit
spezifischen Fachveranstaltungen, um Interesse für
ein Studium der Mathematik, Naturwissenschaften
oder Ingenieurwissenschaften zu wecken
»Unitag«, »Tag der offenen Tür«: zentraler
Informationstag an den Unis zur allgemeinen
Information über Studiengänge
»Ausbildungsmesse«, »Messe Abi Einstieg«:
Messepräsentation für Abiturienten einschließlich
der Studiengänge GuG
Die Studiengänge GuG in Deutschland wollen daher zur Nachwuchsgewinnung und Qualifizierung einen essenziellen Beitrag
leisten. Der Tag der Geodäsie Deutschland will dieses Anliegen
unterstützen.
Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter
Vorsitzender des Ausschusses
Geodäsie der Bayerischen Akademie
der Wissenschaften (DGK)
[email protected]
61
2
FORUM
JOBBÖRSE
PLZ-Bereich 4
Geoinformatiker für den Vertrieb-Außendienst
Wir sind seit 1960 Anbieter von Vermessungslösungen und suchen für den Vertrieb der Trimble GIS-MappingProdukte (Planungs-, Dokumentations- und Erfassungslösungen) einen Mitarbeiter im Vertrieb-Außendienst.
Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n)
ANGEBOTE
VERTRIEBSMITARBEITER(IN) IM AUSSENDIENST
PLZ-Bereich 1
Ihre Aufgaben
• Chiffre 6037 A Vermessungsbüro im Großraum
Beratung von Kunden bei der Auswahl und Beschaffung von
Berlin mit den Leistungsbereichen Vermessung,
Planungs-, Dokumentations- und Erfassungslösungen
Bodenordnung und Geoinformation sucht Ver-
Vertrieb von kundenspezifischen Gesamtlösungen für EVU, Landwirtschaft und Forstbereich
messungsassessor zur langfristigen Mitarbeit
Umsatz- und Ergebnisverantwortung für die Verkaufsgebiete NRW, Rheinland-Pfalz und Hessen
und gegebenenfalls späteren Beteiligung.
Repräsentation des Unternehmens auf Messen und anderen Veranstaltungen
Ihr Profil
PLZ-Bereich 4
Hohe Motivation und Kundenorientierung
Techniker im Energieversorgungs- oder GIS-Bereich, Geoinformatik
Lambers & Ostendorf Ingenieure suchen zur Unterstüt-
Flexibilität und Reisebereitschaft (Pkw-Führerschein)
zung an unserem Standort in Barnstorf zu sofort eine/-n
Sicheres Auftreten beim Kunden und Verhandlungsgeschick
ausgebildete/-n Vermessungstechniker/-in in Vollzeit, unbefristet. Werden Sie Teil unseres Teams, gestalten Sie
Unser Angebot
die dynamische Entwicklung von Lambers & Ostendorf
Herzog GmbH bietet Ihnen eine anspruchsvolle Aufgabe in einem dynamischen und kundenorientierten Unter-
Ingenieure aktiv mit.
nehmen. Wir ermöglichen Ihnen Freiräume für Ihre persönliche Entwicklung, ein leistungsgerechtes, erfolgsorientiertes Gehalt und ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung. Selbstverständlich arbeiten wir Sie um-
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen innendienstliche
fassend in die angebotenen Lösungen ein.
Auswertungen mit GEOgraf, KIVID A³ sind erwünscht.
Kenntnisse in den Bereichen Autodesk AutoCAD, Bent-
Interesse? Bitte schicken Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und des frühest-
ley Microstation oder GE Smallworld wären von Vorteil.
möglichen Eintrittstermins an:
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte richten Sie
Herzog GmbH | Drususstraße 24-26 | 40545 Düsseldorf | [email protected] – oder wenden
diese per E-Mail an [email protected].
Sie sich telefonisch an Herrn Herzog | Tel. 0211/54240-900). Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
GESUCHE
PLZ-Bereich 2
• Chiffre 5648 Verm.-Ass. sucht Stelle in Niedersachsen oder Bremen: Anstellung zur Absolvierung des Anerkennungsjahres bei einem ÖbVI in Niedersachsen oder
Bremen. Gründung einer Sozietät oder Übernahme eines Büros wird angestrebt.
Anzeigenaufträge für Angebote
und Gesuche können Sie online unter
www.bdvi-forum.de aufgeben.
62
2
FORUM
VERANSTALTUNGSKALENDER
BDVI-GREMIEN, -KOMMISSIONEN 22. September 2016, Düsseldorf
UND -ARBEITSGRUPPEN
§ 6 BAUO NRW –ABSTANDSFLÄCHEN
Workshop zu ausgewählten Themen
2. Juni 2016, Potsdam
www.ikbaunrw.de 3 Akademie
BDVI-HAUPTVORSTAND
3 Seminare 3 Seminarprogramm
www.bdvi.de 3 Aktuelles 3 Termine
21. November 2016, Düsseldorf
3. Juni 2016, Potsdam
SATELLITENGESTÜTZTE
VERMESSUNG: GNSS-NUTZUNG
BDVI-KONGRESS
www.bdvi.de 3 Aktuelles 3 Termine IN REFERENZDIENSTEN
www.ikbaunrw.de 3 Akademie
4. Juni 2016, Potsdam
3 Seminare 3 Seminarprogramm
BDVI-MITGLIEDERVERSAMMLUNG
www.bdvi.de 3 Aktuelles 3 Termine
GEOINFORMATION
SEMINARE / SYMPOSIEN /
WORKSHOPS / TAGUNGEN
27. Oktober 2016, Leipzig
13. MITTELDEUTSCHES
GEOFORUM 2016
www.geoleipzig.de
VON ANLAGEN ERNEUERBARER
INTERNATIONAL
ENERGIEN
www.vhw.de 3 Fort- und Ausbildung 23./24. September 2016, Riga
CLGE-GENERALVERSAMMLUNG
22. Juni 2016,
www.clge.eu
Bad Neuenahr-Ahrweiler
INSTANDHALTUNGSSTAU:
SO KALKULIEREN SIE RICHTIG!
STUDIENREISEN
www.sprengnetter.de
3 Seminarkalender
17.-27. November 2016, Namibia
BDVI-FACHEXKURSION
7./8. September 2016, Köln
www.bdvi.de
2. KÖLNER
WERTERMITTLERTAGE 2016
www.bundesanzeiger-verlag.de
WEITERE BEREICHE
MESSEN / AUSSTELLUNGEN
INGENIEURVERMESSUNG
21. Juni 2016, Berlin
WAS TUN, WENN DER
AUFTRAGGEBER NICHT ZAHLT?
Absicherung und Durchsetzung
offener Honorarforderungen
www.unita.de
BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG
22. Juni 2016,
Leinfelden-Echterdingen
NEUE BEWERTUNGSAUFGABEN
DURCH DIE ERRICHTUNG
4.-6. Oktober 2016, München
EXPOREAL 2016
www.exporeal.net
11.-13. Oktober 2016, Hamburg
INTERGEO® 2016
www.intergeo.de
Weitere umfangreiche
Informationen zu Fort- und
Weiterbildungen finden Sie
u. a. auch unter den folgenden
Links:
www.bdvi.de/de/aktuelles/termine
www.dvw.de/fortbildung
www.bw-vdv.de/bildungswerk-vdv
www.sprengnetter.de
www.vhw.de
www.staedtebau-berlin.de
V E R A N S TA LT U N G S K A L E N D E R
A k t u e l l e Te r m i n e
Mittwoch, 15. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
Zwangsvollstreckung – Update
Ort: Hannover
Samstag, 18. Juni 2016
BILDUNGSWERK VDV
ALKIS® – Erfahrungsaustausch
Ort: Osterholz-Scharnbeck
Dienstag, 21. Juni 2016
DVW-Seminare
Building Information Modeling (BIM)
und 3-D-Geoinformation
Ort: Bochum
Stand: 2. Mai 2016
Mittwoch, 22. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
Verwaltungsrecht/
Verfahrensrecht – Update
Ort: Kassel
Weitere Infos:
www.GEODÄSIE-AKADEMIE.de/Veranstaltungskalender
Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e.V.
Mittwoch, 29. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
ÖbVIG – neue Gestaltungspotenziale?
Ort: Dortmund
DVW – Gesellschaft für Geodäsie,
Geoinformation und Landmanagement e.V.
Die Veranstaltungen werden teilweise
als Kooperationsveranstaltungen
angeboten. Angegeben ist der jeweils
verantwortliche Veranstalter.
Geschäftsstelle der GEODÄSIE-AKADEMIE
info@GEODÄSIE-AKADEMIE.de
Verband Deutscher
Vermessungsingenieure e.V.
63
2
MOSAIK
Ausbildung/Nachwuchsförderung
AUSBILDUNG ZUM/ZUR
»STAATLICH GEPRÜFTEN
VERMESSUNGSTECHNIKER/-IN«
Vermessungstechnikern oder Menschen
mit einem anderen Berufsabschluss oder
mit einer ähnlichen ausländischen Berufsqualifikation steht ein besonderer Bildungsweg offen: Die Fachschule für Vermessungstechnik in Hagen bietet auch in
diesem Jahr die Ausbildung zum/zur »Staatlich geprüften Vermessungstechniker/-in«
an. Die Erlangung der Fachhochschulreife
ist für Studierende möglich.
Quelle: www.cuno.de
ARBEITSPLATZ ERDE –
GEODÄSIE UND
KARTOGRAFIE ZUM
ANFASSEN IN DRESDEN
Schüler, Berufseinsteiger und Umsteiger
in Sachsen waren herzlich eingeladen aus
erster Hand zu erfahren, welche spannenden Tätigkeitsfelder Geodäsie und Kartografie zu bieten haben. Unter der Schirmherrschaft des sächsischen Innenministers
Markus Ulbig und in Zusammenarbeit von
Wissenschaft, Verwaltung und geodäti-
64
2
schen Verbänden des Freistaates Sachsen
fand am 2. April in Dresden auf der Prager Straße eine Präsentation der vielfältigen Tätigkeitsfelder von Geodäten statt –
buchstäblich Geodäsie und Kartografie
zum Anfassen.
Quelle: BDVI, Landesgruppe Sachsen
versorgten Bewerber leicht gesunken. Der
Anteil der in den Freien Berufen abgeschlossenen Ausbildungsverträge an allen
Ausbildungsverträgen liegt bundesweit
bei 8,2 %, ein Plus von 0,1 % gegenüber
dem Vorjahr. Bezogen auf die sieben Ausbildungsbereiche weisen die Freien Berufe
mit 92,8 % weiterhin den höchsten relativen Anteil der mit jungen Frauen geschlossenen Verträge auf.
AUSBILDUNGSJAHR 2015/2016:
POSITIVER TREND
Bei den neu abgeschlossenen AusbildungsBEI DEN FREIEN BERUFEN
verträgen in den Freien Berufen stellen
Das Bundeskabinett hat am 27. April 2016
den Berufsbildungsbericht 2016 verabschiedet. Die Erhebung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat zum
Stichtag 30. September 2015 und damit
für das laufende Ausbildungsjahr 2015/
2016 ergeben, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit
gut 522.100 leicht rückläufig ist – das sind
0,2 % weniger Neuverträge als zum Vorjahreszeitpunkt.
Weiter positiv ist die Entwicklung bei den
Freien Berufen: Mit insgesamt 43.053 Verträgen halten sie das Vorjahresniveau. Die
Zahl der insgesamt unbesetzten Lehrstellen ist erneut gestiegen, die Zahl der un-
die Auszubildenden mit Realschulabschluss
mit 56,4 % den größten Anteil. 27,1 %
verfügen über eine Studienberechtigung.
Einen Hauptschulabschluss haben 16 %,
0,6 % haben keinen Schulabschluss.
Parallel zum Berufsbildungsbericht erscheint der dazugehörige ausführliche
Datenreport. Daraus geht ergänzend hervor, dass der Anteil von Auszubildenden
mit ausländischen Wurzeln bei den Freien
Berufen im Jahr 2014 gestiegen ist, von
9,8 % im Vorjahr auf 11,4 %. Hier liegen
die Freien Berufe mit deutlichem Abstand
vorne.
Quelle: BFB
MOSAIK
Wertermittlung
BKIMMO – WORKSHOP UND
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der jährliche BKImmo-Workshop hat
am 22. April in Großenlüder-Kleinlüder
bei Fulda stattgefunden.
Geoinformation
LANDESPROGRAMM »OFFENE
GEODATEN« IN THÜRINGEN
Auf die aktuell steigende Nachfrage nach
digitalen Daten mit Raumbezug wurde in
Thüringen mit einem Landesprogramm
»Offene Geodaten« reagiert. Das Landesprogramm wurde am 9. Februar 2016 vom
Kabinett beschlossen. Damit werden in
Thüringen Schritt für Schritt offene Geodaten aller Behörden ohne Zugangsbe-
schränkungen mit einer einfachen, einheitlichen und leicht verständlichen Lizenz im Internet zur Verfügung gestellt.
Die frei nutzbaren Geodaten sollen für
Transparenz in der Verwaltung sorgen sowie eine aktive Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger an Prozessen in Wirtschaft,
Verwaltung und Politik ermöglichen.
Karte: www.geoportal-th.de
Die Bundesregierung betont in ihrem im
April beschlossenen Nationalen Reformprogramm (NRP) 2016, dass es auch weiterhin möglich sein müsse, gerechtfertigte und verhältnismäßige Regulierungen
zu erhalten. Sie nimmt dabei Bezug auf
das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Fest-
Als Bindeglied zwischen Workshop und
Mitgliederversammlung am 23. April
fand – schon traditionell – ein Grillabend statt, bei dem weiter fachlich
diskutiert und natürlich auch das eine
oder andere private Wort gesprochen
werden konnte.
Mögliche positive Wirkungen eines Abbaus
von Regulierungen müssten gegen deren
Bedeutung für Qualitätssicherung und
Verbraucherschutz abgewogen werden.
Ein Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung des BKImmo e. V. am
23. April war die Wahl des Vorstandes.
Helge Köhncke stand nicht zur Wiederwahl zur Verfügung. Als neues Vorstandsmitglied konnte Udo Stichling
gewonnen werden. Der Vorstand setzt
sich damit aktuell wie folgt zusammen:
Dr. Hubertus Brauer (Vorsitzender), Ulrich Esch (stellvertretender Vorsitzender), Prof. Dietmar Weigt (Beisitzer),
Udo Stichling (Beisitzer) und Joachim
Matzkows (Schatzmeister).
Quelle: Bundesregierung/BFB
Nicole Harder, BKImmo e.V.
HOAI
BUNDESREGIERUNG:
GERECHTFERTIGTE UND
VERHÄLTNISMÄSSIGE
REGULIERUNG ERHALTEN
In diesem Jahr ging es im Besonderen um
die Verkehrswertermittlung von Immobilien unter Berücksichtigung von
Fotovoltaikanlagen, um Wohnpreis- und
Marktanalysen, um die Entwicklung des
Zwangsversteigerungsmarktes und um
Immobilienbewertung im internationalen Kontext. Ein Teil der Nachmittagsveranstaltung war der Vorstellung
von Gutachten aus dem Mitgliederkreis
gewidmet. Diskutiert wurde in diesem
Jahr die Begutachtung eines Kaufvertrages, bei dem der Notar die Unwirksamkeit aufgrund eines möglichen
Wucherpreises vermutet hatte. Zudem
wurden zwei Gerichtsurteile des Finanzgerichts Brandenburg erläutert und
diskutiert.
legung verbindlicher Mindesthonorare
durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI).
65
2
MOSAIK
Verbändeumschau
BIngK: DR.-ING. HUBERTUS
BRAUER NEUER VIZEPRÄSIDENT
DER BUNDESINGENIEURKAMMER
Bei den Vorstandswahlen der Bundesingenieurkammer am 15. April in Berlin wurde
Dr.-Ing. Hubertus Brauer (ÖbVI) neu in
den Vorstand gewählt, der damit den bisherigen Vizepräsidenten, Dipl.-Ing. Peter
Dübbert (ÖbVI), ablöst. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Der wiedergewählte Präsident, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich
Kammeyer, zu den Aufgaben der neuen
Amtszeit: »Es stehen viele politische Herausforderungen auf der Tagesordnung,
allen voran der Kampf um den Erhalt der
HOAI und die Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für den Titelschutz des
Ingenieurs.«
Quelle: Bundesingenieurkammer
BFB: ZAHL DER EXISTENZGRÜNDUNGEN IN FREIEN
BERUFEN STEIGT WEITER
Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM Bonn) entwickelt
sich das Gründungsgeschehen im Bereich
der Freien Berufe weiter positiv. Bezogen
auf das Jahr 2015 ist die Gesamtzahl der
freiberuflichen Existenzgründungen im
vierten Jahr in Folge um 2,7 % auf 83.300
angestiegen. Zum Vergleich: Die Zahl der
gewerblichen Existenzgründungen hat im
Jahr 2015 rund 298.500 betragen. Sie liegt
damit um rund 11.300 bzw. 3,7 % niedriger als im Vorjahr – der fünfte Rückgang
seit dem Jahr 2011.
BFB: UMSATZSTEIGERUNG
BEI FREIBERUFLICHEN
UND TECHNISCHEN
DIENSTLEISTUNGEN
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis)
nach ersten Berechnungen mitteilt, ist der
Umsatz im Bereich der freiberuflichen und
66
2
v. l. n. r.: Dipl.-Geol. Sylvia Reyer, Dipl.-Ing. Rainer Ueckert, Dipl.-Ing. Ingolf Kluge,
Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Dr.-Ing. Hubertus Brauer, Dipl.-Ing. Reinhard Pirner,
Prof. Dr.-Ing. Stephan Engelsmann
technischen Dienstleistungen im Jahr 2015
um 4,5 % und die Zahl der Beschäftigten
um 2,2 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
BFB: OECD-WIRTSCHAFTSBERICHT DEUTSCHLAND
ADRESSIERT AUCH DIE FREIEN
BERUFE
BDVI: GEODÄSIE-KONGRESS NRW
Die OECD hat am 5. April 2016 den aktuellen »Wirtschaftsbericht Deutschland«
vorgestellt.
Am 14. April 2016 fand im Goldsaal der
Dortmunder Westfalenhalle der erste nordrhein-westfälische Geodäsie-Kongress
statt. Ausgerichtet haben diesen Kongress
die drei maßgeblichen Berufsverbände für
das Vermessungs- und Liegenschaftswesen BDVI, DVW und VDV. Über 300 Teilnehmer aus Ministerien des Landes, Verwaltung, Wirtschaft und Freiem Beruf
fanden den Weg nach Dortmund. Die Veranstaltung drehte sich um gesellschaftliche Megathemen in unserem Land: Infrastruktur und Logistik, Netzpolitik und
Breitbandstrategie, berufspolitische Perspektiven im Informationszeitalter.
Nicole Harder, BDVI-Landesgruppe NRW
Bereits eingangs halten die Autoren fest,
dass »regulatorische Hemmnisse, wie z. B.
Exklusivrechte für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, (…) den Wettbewerb in
Teilen des Dienstleistungssektors« behindern. Daraus abgeleitet fordert die OECD,
»die restriktive Regulierung der freien Berufe (zu) reduzieren«. Der vollständige Bericht mit detaillierten Forderungen zu den
Freien Berufen kann auf den Seiten der
OECD bestellt bzw. heruntergeladen werden.
Ein Vertreter der OECD wird beim BDVIKongress in Potsdam an der Paneldiskussion zum Thema »Freie Berufe auf dem
Prüfstand« teilnehmen.
MOSAIK
Gut zu wissen
AHO: GRÜNES HEFT, HEFT 35
»VERGABE FREIBERUFLICHER
LEISTUNGEN«
Das AHO-Heft 35 befasst sich mit den unterschiedlichen Vergabeverfahren, Verfahrensarten und Verfahrensschritten bei der
Vergabe freiberuflicher Leistungen. Es werden Empfehlungen für die Durchführung
der Verfahren vom Projektstart bis zur Auftragserteilung formuliert, insbesondere für
eine sinnvolle Anwendung der Regelungen zur Nachweisführung der Eignung.
Die erforderlichen Leistungen bei der Verfahrensbetreuung, der dafür erforderliche Aufwand und auch die Anforderungen an die Verfahrensbetreuung werden
beschrieben. Bundes- und Länderrichtlinien für die Vergabe freiberuflicher Leistungen werden einer besonderen Betrachtung unterzogen. Die derzeit geltenden
Regeln, das Vergaberecht in Deutschland,
die EU-Vergabevorschriften und die Vergabevorschriften der Länder werden in
Übersichten dargestellt. Für verschiedene
Verfahren werden entsprechende Formulare aufgeführt.
IGG: TRIFFT RICHTUNGSWEISENDE ENTSCHEIDUNG
FÜR GEODÄSIE-AKADEMIE
Die GEODÄSIE-AKADEMIE ist im Februar
2014 als gemeinsame Plattform für die
Fort- und Weiterbildung der Geodäten
aufgebaut worden. Seitdem gehen die Aktivitäten zu ihrer Weiterentwicklung voran – sowohl strategisch durch die Spitzenvertreter der IGG (InteressenGemeinschaft
Geodäsie) als auch konzeptionell durch
den Arbeitskreis GEODÄSIE-AKADEMIE.
Die Präsidenten der Mitgliedsverbände
BDVI, DVW und VDV der IGG vereinbarten
auf einem Treffen am 29. und 30. Januar
2016 in Münster die Überführung der
GEODÄSIE-AKADEMIE in eine tragfähige
Rechtsform. Die erforderlichen rechtlichen,
inhaltlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sollen bis Ende 2016 entscheidungsreif aufgearbeitet werden. Die beteiligten Verbände BDVI, DVW und VDV
müssen die neue Rechtsform der GEODÄSIE-AKADEMIE dann noch beschließen.
Eine Vielzahl von Gründen spricht für die
geplante Maßnahme:
Organisatorische Entlastung und
Unterstützung der Veranstalter
Forderung nach Zertifizierung
des Veranstalters bei
Fortbildungsmaßnahmen
Professionalität und Qualität
in der Ausrichtung von
Fortbildungsmaßnahmen
Strukturierung und Homogenisierung des Seminarkostenmodells
Erhöhung der Teilnehmerzahlen
der Seminare
Stärkung der Wahrnehmung
des Berufsstandes
Da die Akademie letztendlich von den Seminarteilnehmern und -veranstaltern getragen und gelebt werden soll, sind Ergänzungen, Änderungen, Wünsche und
Fragen jederzeit herzlich willkommen.
Bitte richten Sie Ihre Anregungen an:
[email protected]
Quelle: IGG/Martin Ullner
KNAPP EIN DRITTEL
DER UNTERNEHMEN NUTZT
SOCIAL MEDIA
In Deutschland haben laut Destatis im
Jahr 2015 rund 31 % der Unternehmen
mit Internetzugang Social Media, also
digitale Medien und Technologien, eingesetzt, um mit Kunden und Geschäftspartnern zu kommunizieren oder interne Abläufe zu koordinieren.
Insgesamt 26 % der Unternehmen mit
Internetzugang haben soziale Netzwerke wie Facebook, XING oder LinkedIn
genutzt, große Unternehmen häufiger
als Kleinstunternehmen.
Multimedia-Portale für Audio-, Videooder Fotodaten werden von rund 9 %
der entsprechenden Unternehmen und
damit seltener genutzt.
Weblogs oder Mikroblogging-Dienste
wie Twitter haben sogar nur 4 % verwendet.
RECHTLICHE GRUNDSÄTZE
ZUR NUTZUNG NICHT
STAATLICHER DROHNEN
Zum Thema »Unbemannte Luftfahrtsysteme« (UAVs) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Erforschung der rechtlichen Grundsätze kommerziell und
privat genutzer Drohnen beauftragt.
Gemeinsam mit dem Institut für unbemannte Systeme der NBS Northern Business School und Taylor Wessing PartG
mbB will das BMJV untersuchen, ob das
geltende Recht ausreichend ist, das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial
von UAVs zu beschränken.
67
Mitglieder des Arbeitskreises GEODÄSIE-AKADEMIE
2
MOSAIK
IMPRESSUM
HERAUSGEBER
Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Telefon 030/240 83 83
Fax 030/240 83 859
Gut zu wissen
SCHRIFTLEITUNG
Dipl.-Ing. Andreas Bandow
Dr.-Ing. Wolfgang Guske
Magdeburger Straße 14,
14806 Bad Belzig
Telefon 033841/799 779
Fax 033841/799 780
[email protected]
[email protected]
REDAKTION
Martina Wolkowa-Norda
Dipl.-Ing. Martin Ullner
Dipl.-Ing. Christoph König
Dipl.-Ing. Jörg Burchardt
Niklas Möring
GEOBIKER- UND
GEOBIKERPRO-TOUREN
Die Motorrad fahrenden Vermesser/-innen
aus Berlin und Brandenburg sind erneut
zur alljährlichen GEObiker-Tour und GEObikerPro-Tour eingeladen.
Die GEObiker-Tour startet am 11. Juni in
Berlin, führt durch die Uckermark und wird
in dem Hotel am Start- bzw. Endpunkt mit
einem Abendessen und gemütlichen Beisammensein enden. Rund 230 km sind zu
absolvieren. Anmeldungen sind bis zum
21. Mai 2016 möglich.
Die GEObikerPro-Tour führt als kurvenreiche Fahrt durch Tschechien bis in das
Zittauer Gebirge nach Oybin. Ca. 800 km
werden ohne Autobahn erfahren, los geht
es am 26. August, Rückkehr ist am 28. August. Anmeldungen sind bis zum 5. August 2016 möglich.
Anmeldungen/Infos: www.geobiker.de
REDAKTION MOSAIK
Martina Wolkowa-Norda
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Telefon 030/240 83 83
Fax 030/240 83 859
KONZEPT + GESTALTUNG
Nolte | Kommunikation
Motzstraße 34, 10777 Berlin
www.nolte-kommunikation.de
FOTOGRAFIE
Robert Lehmann
Telefon 0177/378 28 16
www.lichtbilder-berlin.de
DRUCK
MOTIV OFFSET Druckerei
MANUSKRIPTE
Bitte an die Schriftleitung richten. Gezeichnete Beiträge stellen die Ansicht des Verfassers
dar, nicht aber unbedingt die des BDVI oder
der Schriftleitung.
Mit der Annahme des Manuskriptes und der
Veröffentlichung geht das alleinige Recht der
Vervielfältigung und der Übersetzung auf den
BDVI über.
BDVI-MITGLIEDER IM BLICKPUNKT
RUNDER GEBURTSTAG –
WIR GRATULIEREN
//April
Horst Barth, Plauen (60)
Heinz Bödicker, Ahaus (70)
Paul Börger, Oberhausen (70)
Erwin Duppel, Rutesheim (60)
Heiner Hänsel, Meißen (60)
Christine Holst, Bad Schwartau (40)
Karl Hormes, Bedburg (60)
Wolfgang Klein, Bonn (70)
Regina Mathow, Leverkusen (50)
Frank Wagner, Schwerin (50)
Christian Wieck, Berlin (40)
//Mai
Ekkehard Burghardt, Osnabrück (80)
Carsten de Vries, Neumünster (60)
Wolfgang Frey, Lörrach (60)
Carsten-Ulrich Haase, Hannover (60)
Rainer Jope, Leipzig (70)
Alfred Kieser, Tauberbischofsheim (70)
Jörg Neiseke, Schwerin (50)
Gernot Seegers, Rheinbach (40)
Helmut Stützel, Kirn (60)
Jürgen Tollmann, Merzenich (60)
Dirk Weidner, Fürstenwalde (50)
NEUE MITGLIEDER IM BDVI
Alle Rechte vorbehalten, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen
Wiedergabe und Übersetzung.
Der Abdruck von Originalartikeln ohne vorherige Zustimmung der Schriftleitung ist nicht
gestattet.
ABONNEMENT
Bezugspreis im Jahresabonnement
36 E*, für das Einzelheft 10 E*
* zzgl. MwSt. und Versand
ISSN
0342-6165
ANZEIGEN
Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)
Martina Wolkowa-Norda
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Telefon 030/240 83 83
Fax 030/240 83 859
[email protected]
rung oder
Bei Adressände
nement:
on
Ab
Fragen zum
m.de
ru
fo
vibd
post@
David Bornemann, Luckenwalde
BILDNACHWEIS
Privat; TMB-Fotoarchiv/Wolfgang Ehn/
SPSG (S. 34-35); David Ausserhofer (S. 24);
M. Purkart (S. 51); fotolia: Dudarev Mikhail
(S.68); gettyimages (S. 62); shutterstock:
Payless Images (S. 3), Pixelbliss (S. 36-37),
Leifstiller (S. 38-41), Matej Kastelic (S. 60),
tuivespa (S. 63)
68
2
ABGESTÜRZT?
Konzentrieren Sie sich auf Ihren Erfolg.
Wir optimieren Ihr Versicherungskonzept.
Mit über 45 Jahren Erfahrung wissen wir, worauf es bei Versicherungslösungen insbesondere auf dem Gebiet der Vermessungstechnik
ankommt. Wir bewerten ganz neutral Ihre speziellen Risiken, bieten
Ihnen eine stets aktuelle Marktübersicht und helfen Ihnen so, Ihr
Versicherungskonzept leistungsstark und kostengünstig zu gestalten.
Wir beraten Sie gerne – branchenspezifisch.
Stuttgart
München
Frankfurt
Berlin
Rosensteinstraße 9
70191 Stuttgart
Telefon +49 (0)711 21038-0
Telefax +49 (0)711 21038-26
[email protected]
Verdistraße 42
81247 München
Telefon +49 (0)89 891134-0
Telefax +49 (0)89 891134-26
[email protected]
Gerbermühlstraße 32
60594 Frankfurt
Telefon +49 (0)69 605015-0
Telefax +49 (0)69 605015-26
[email protected]
Germaniastraße 18 /20
12099 Berlin
Telefon +49 (0)30 893868-0
Telefax +49 (0)30 893868-26
[email protected]
www.vohrer.de
Fokus auf …
… höchste Produktivität
Die neuen Leica Digitalnivelliere!
Dem Innovationsführer und Erfinder der Digitalnivelliere Leica Geosystems - ist es gelungen, neue Digitalnivelliere zu entwickeln, die Ihren Arbeitsablauf deutlich
beschleunigen.
Leica Geosystems GmbH Vertrieb
Tel. 089/14 98 10 0 • www.leica-geosystems.de
Möglich wird dies durch das Zusammenspiel der neuen
Autofokus Funktionalität, der neuen großen Farb-Touch
Anzeige, der hochwertigen Weitwinkel-Kamera und dem
neuen Digitalkompass.