Anlage_-Besondere-Vertragsbedingungen-TVgG-NRW

Anlage 22
Besondere yertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den Ilo-Kertrarbeitsnormen festgelegten Mitrdeststandards durch Nachutrternehmerinnen bzw.
Nachuntemehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- uDd
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgc - NRW)
Auftmgnehmerin bzw. Aufuagnehmer und Nachuntemehmerinnen bzw Nachuntemehmer
sind verpflichtet, bei der Ausftihrung des Aufoages die Vorschriften einzuhalten, mit denen
die Kemarbeitsnormen der intemationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht
umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in $ 18 Abs. I TVgG NRW genannten Überei[kommen. Maßgeblich sind die Vorschiften des Landes, in dem die
Aufuagnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachuntemehmerinnen bzw.
Nachuntemehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich
dabei um ein Land, das eine oder meh.ere Kemarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in
nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Aufuagnehmerin bzw. Aufoagnehmer und
Nachuntemehmerin bzw. Nachuntemehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden
Kemarbeitsnomen einzuhalten.
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