Satzungen des Vorarlberger Sportverbandes (VSV) Landesverband des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) §1 Name und Sitz des Verbandes Der Vorarlberger Sportverband, abgekürzt VSV, ist der autonome Landesverband des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, abgekürzt ASVÖ. Der ASVÖ (VSV) hat seinen Sitz in Hohenems. §2 Grundsätze Der ASVÖ (VSV) ist auf überparteilicher Grundlage aufgebaut und gewährleistet die Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen. Der ASVÖ (VSV) dient der Förderung und Pflege der Körperkultur. Er führt Aufgaben aus, die sich durch die Entwicklung im Sport für eine erfolgreiche Verbandstätigkeit ergeben. Die Tätigkeit des ASVÖ (VSV) ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient nur gemeinnützigen Zwecken. §3 Zweck und Ziele Der ASVÖ (VSV) will seinen Mitgliedsvereinen die Ausübung des Amateursportes ermöglichen und erleichtern. Er strebt folgende, den ganzen Menschen erfassende Erziehungsziele an: a) b) Körperliche Ziele: Jedes Mitglied unserer Vereine soll durch natürliche Lebens- und Ernährungsweise und planmäßige Leibesübungen so gesund und stark, so willenskräftig und lebensfroh wie nur möglich gemacht werden. Geistige Ziele: Entschlossenheit und Urteilsvermögen, Unerschrockenheit, Selbstzucht und Rechtssinn, Gemeinschaftsgefühl und Kameradschaft soll die durch unsere Mitgliedsvereine erzogene Jugend zu vollwertigen Mitgliedern eines freien demokratischen Österreich werden lassen. §4 Mittel des ASVÖ (VSV) und die Art ihrer Aufbringung Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch: a) b) c) d) e) f) die in der Verbandshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge der Vereine und sonstige Beiträge Förderungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sponsoring und verbandseigenen Publikationen Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung, Erträgnisse aus der Überlassung von Sportausrüstungen sowie technischen und organisatorischen Hilfsmitteln §5 Zusammensetzung unseres Verbandes Der Verband setzt sich zusammen aus: a) Mitgliedern b) Organen und Funktionären §6 Mitglieder Mitglieder des ASVÖ (VSV) sind: a) Mitgliedsvereine, die in der Regel in zutreffende Fachsektionen zusammengefaßt sind, und die Funktionäre des ASVÖ (VSV) und der Fachsektionen, sofern diese nicht schon einem Mitgliedsverein angehören. b) die Ehrenpräsidenten; sie werden von der Verbandshauptversammlung auf Lebensdauer gewählt. Sie haben Sitz und Stimme in allen Organen des VSV. c) die Ehrenmitglieder; sie werden von der Verbandshauptversammlung auf Lebensdauer gewählt. Sie haben Sitz- und Stimmrecht in der Verbandshauptversammlung. Der ASVÖ (VSV) darf nur solche Vereine als Mitglieder aufnehmen, deren Sitz im Bundesland Vorarlberg liegt, die die Satzungen und Ziele des ASVÖ (VSV) anerkennen und mindestens einem Fachverband angehören. Mitglieder sind berechtigt, die durch diese Satzungen und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung zugesprochenen Rechte in Anspruch zu nehmen und ASVÖ (VSV)-Möglichkeiten zu nützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des ASVÖ (VSV) nach Kräften zu fördern und auch die Verbandsarbeit durch zeitgerechte Erledigung der Verbandserfordernisse zu unterstützen. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Mitglieder gehen ihrer Zugehörigkeit zum ASVÖ (VSV) verlustig, wenn 1) nach dreimaliger vergeblicher Mahnung durch den Verband oder die zuständige Sektion sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen. 2) sie andere Interessens- oder Dachverbände zum Schaden des ASVÖ (VSV) begünstigen oder denselben beitreten. 3) sie das Ansehen des ASVÖ (VSV) schädigen oder gegen die Satzungen des Verbandes vorsätzlich verstoßen. Gegen den Ausschluß durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit steht dem betroffenen Verein innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu. §7 Organe und Funktionäre des ASVÖ (VSV) Die Organe unseres Verbandes sind: a) b) c) d) e) f) die Verbandshauptversammlung, das erweiterte Verbandspräsidium, das Verbandspräsidium, der Vorstand das Schiedsgericht (§ 18) die Gebarungskontrolle (§ 19) Funktionäre des ASVÖ (VSV) sind alle Personen, die entweder einem Organ (mit Ausnahme der Verbandshauptversammlung) angehören oder von einem solchen mit der Führung von Angelegenheiten betraut sind. §8 Verbandshauptversammlung Die Verbandshauptversammlung findet jedes dritte Jahr tunlichst im Frühjahr statt. Sie ist vom Verbandspräsidium spätestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe des Durchführungsortes und Beginnzeitpunktes sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Verbandshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zum anberaumten Zeitpunkt anwesend sind. Stimmenvereinigungen sind nicht möglich. Stimmberechtigung bzw. -verteilung: a) b) c) d) Jede Sektion besitzt eine Grundstimme. außerdem verfügt jede Sektion für jeweils zehn ihr zugehörende Vereine über je eine weitere Stimme. Die Gesamtstimmen pro Sektion, ausschließlich der Grundstimme, sind mit fünf Stimmen begrenzt. Weiters sind stimmberechtigt die zuletzt amtierenden Funktionäre des Verbandspräsidiums, ausgenommen bei der Abstimmung des Entlastungsantrages der Rechnungsprüfer. Stichtag für die Stimmenanzahl ist der 31. Dezember vor Durchführung der Verbandshauptversammlung. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten statt. Anträge zur Verbandshauptversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich in der Geschäftstelle eingelangt sein. Verspätet eingetroffene Anträge, ausgenommen solche auf Satzungsänderung, sind zur Abstimmung zugelassen, wenn sie vor Beginn der Verbandshauptversammlung schriftlich vorliegen und eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten sich für die Zulassung ausspricht. §9 Tagesordnung der Verbandshauptversammlung Die Tagesordnung der Verbandshauptversammlung hat mindestens zu umfassen: a) b) c) d) Entgegennahme der Berichte des Präsidenten, des Finanzreferenten, des Geschäftsführers und der Kontrollorgane. Abstimmung über den Antrag der Kontrollorgane bzw. Erteilung der Entlastung Wahl des Verbandspräsidiums und des erweiterten Verbandspräsidiums Wahl dreier Kontrollorgane Weiters sind der Verbandshauptversammlung folgende Agenden ausdrücklich vorbehalten: a) b) c) d) e) f) Satzungsänderungen Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der angeschlossenen Vereine. Beschlußfassung über eingebrachte Anträge. die Wahl eines Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern. Beschlußfassung über den Beitritt (bzw. Austritt) des ASVÖ (VSV) zu nationalen oder internationalen Organisationen. Beschlussfassung über die Verbandsauflösung. §10 Abstimmung und Wahlen Alle Beschlüsse werden bei der Verbandshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt, ausgenommen: a) b) c) d) Wahl eines Ehrenpräsidenten (§6 lit.b) ¾-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Wahl von Ehrenmitgliedern (§6 lit.c) 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen, Zulassung von verspätet eingereichten Anträgen an die Hauptversammlung (§8 letzer Abs.) 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. Auflösung und Liquidation des VSV (s. §18) 4/5-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten. Die Abstimmungs- und Wahlvorschläge erfolgen durch das Verbandspräsidium, welches die Vorbereitung und Ausarbeitung auch einem zu diesem Zweck bestellten Ausschuß übertragen kann. Eine Einschränkung des im §8 letzter Absatz festgehaltenen Antragsrechtes an die Verbandshauptversammlung tritt dadurch nicht ein. §11 Ergänzungswahlen Scheidet aus dem Verbandspräsidium oder aus dem erweiterten Verbandspräsidium im Laufe einer Funktionsperiode ein Mitglied aus, so ist es dem zutreffenden Organ nach Überprüfung der Notwendigkeit überlassen, dessen Stelle durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Zuwahlrecht gilt nur bis zur Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Organes. §12 Außerordentliche Verbandshauptversammlung Eine außerordentliche Verbandshauptversammlung ist vom Verbandspräsidium (Verbandspräsidenten) einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen bzw. wenn das Verbandspräsidium die Einberufung für notwendig erachtet. In diesen Fällen ist die außerordentliche Verbandshauptversammlung längstens binnen Monatsfrist einzuberufen; sie hat sich auf die Behandlung der Agenden bzw. Anträge zu beschränken, die zur Einberufung geführt haben. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Verbandshauptversammlung. §13 Erweitertes Verbandspräsidium Das erweiterte Verbandspräsidium besteht aus: a) b) dem Verbandspräsidium (§14) den Obmännern/frauen der Fach-Sektionen, soweit diese nicht schon Funktionen im Verbandspräsidium (§14) ausüben. Den Vorsitz führt der Präsident des ASVÖ (VSV) oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das erweiterte Präsidium nimmt die Berichte des Präsidiums entgegen und beschließt das Budget. Es kann Anträge sowohl an das Präsidium als auch an die folgenden Verbands-Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit stellen. Das erweiterte Präsidium tritt in der Regel einmal jährlich (im Frühjahr) zusammen. §14 Verbandspräsidium Das Verbandspräsidium besteht aus: a) b) c) d) dem Verbandspräsidenten, den 4 Verbands-Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und 8 Beiräten Diese Funktionäre werden von der Hauptversammlung namentlich gewählt. Die Funktionsperiode dauert drei Jahre. e) Der Geschäftsführer wird vom Präsidium angestellt und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz führt der Präsident des ASVÖ (VSV) oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §15 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten und dem Geschäftsführer. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstand sorgt dafür, daß alle Aufgaben und Erfordernisse, soweit diese nicht ausdrücklich dem Präsidium vorbehalten sind, durch die Geschäftsführung laufend erledigt werden. Finanzielle Entscheidungen sind durch das Jahresbudget eingegrenzt. Der Präsident ist berechtigt, bis zu drei Präsidiumsmitglieder zur Beratung beizuziehen. §16 Führung der laufenden Geschäfte 1. Das Präsidium regelt die Geschäfte organisatorischer und sportlicher Art und bestellt bzw. nominiert die Vertreter im ASVÖ-Bundespräsidium, im Verwaltungsausschuß und der Hauptversammlung der Landessportschule sowie ähnlicher Körperschaften. Das Präsidium stellt Anträge für die Ehrung von verdienten Funktionären und erfolgreichen SportlerInnen sowohl bei der ASVÖ-Verbandsleitung in Wien als auch bei der Vorarlberger Landesregierung. Es ist berechtigt, Dienstverhältnisse einzugehen oder diese aufzulösen. Das Präsidium beschließt die Aufnahme von Vereinen. Das Präsidium ist für die rechtzeitige Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen sowie des erweiterten Präsidiums zuständig. 2. Der Präsident beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz, überwacht die Tätigkeit des Präsidiums sowie der mit dem ASVÖ (VSV) in einem Dienstverhältnis stehenden Personen. 3. Der Finanzreferent überwacht die finanzielle Gebarung des Verbandes und ist berechtigt, dem Geschäftsführer im Bezug auf die Kassaführung, die Führung der Buchhaltung und des Belegwesens Weisungen zu erteilen. 4. Der Geschäftsführer ist für die Finanzgebarung des Verbandes, die Führung des Kassabuches, der Buchhaltung und der erforderlichen Belegsammlungen verantwortlich. Er überwacht die fristgerechte Bezahlung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben und sorgt für die fristgerechte Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Verbandes. Er hat die Weisungen des Finanzreferenten zu befolgen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Präsidenten oder den zuständigen Funktionären über alle besonderen Vorkommnisse unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, an den Sitzungen des erw. Präsidiums, des Präsidiums und des Vorstandes teilzunehmen. Er hat das Recht Anträge zu stellen. Ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Bei allen Sitzungen hat er das Protokoll zu führen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verband bei Behörden, Ämtern, Verbänden und Vereinen zu vertreten, sofern er vom Präsidenten hierzu ermächtigt wird. §17 Vertretungsberechtigung Dem ASVÖ (VSV) steht zur Wahrung der Interessen des unabhängigen Sportes im Sinne der unter §3 dieser Satzungen angeführten Zielsetzung für das Bundesland Vorarlberg die Vertretung der gemeinsamen Interessen der ihm angeschlossenen Vereine gegenüber den Behörden zu. Der ASVÖ (VSV) wird nach außen durch den Präsidenten bzw. in seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Die verbindlichen Schriftstücke des ASVÖ (VSV) bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Unterschrift des Verbandpräsidenten oder eines Vizepräsidenten zusammen mit dem Geschäftsführer. Für den normalen Geldverkehr der Verbandskonten bedarf es zweier Unterschriften. Hierzu sind Präsident, Finanzreferent sowie Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. §18 Schlichtung von Streitigkeiten Für die Schlichtung von eventuellen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis werden jeweils 5-gliedrige schiedsrichterliche Ausschüsse gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß jeder der beiden Streitteile 2 Schiedsrichter und 2 Ersatzschiedsrichter wählt. Die Schiedsrichter ihrerseits wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Als Schiedsrichter kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied eines dem ASVÖ (VSV) angehörenden Vereines ist und das 24. Lebensjahr überschritten hat. Wird einer der vorgeschlagenen Schiedsrichter oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes von einer Partei als befangen angesehen, so kann er von dieser abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet das Verbandspräsidium. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes gelten für sämtliche Beteiligten als verbindlich und unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Mit der Unterbreitung eines Streitfalles an das Schiedsgericht ist ausdrücklich Verzicht auf eine nachträgliche Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges verbunden. §19 Die Gebarungskontrolle Die Gebarungskontrolle wird durch drei von der Hauptversammlung des ASVÖ (VSV) zu wählende, sachkundige und vertrauenswürdige Personen ausgeübt. Bei der Prüfungsbehandlung müssen mindestens zwei Kontrollorgane anwesend sein. Sie sind berufen, die Geschäftsführung und Geschäftsgebarung des Präsidiums zu überprüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten. Die Kontrollorgane dürfen keine weiteren Funktionen im Präsidium innehaben. Ihre Funktionsperiode beträgt ebenfalls drei Jahre. Wiederwahl ist gestattet. §20 Auflösung des ASVÖ (VSV) Der Verband löst sich auf und hat in Liquidation zu treten, wenn die Verbandshauptversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muß, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten einen diesbezüglichen Beschluß mit einer 4/5-Mehrheit faßt. Das Vermögen des ASVÖ (VSV) fällt in diesem Fall an die gemeinnützigen Sportvereine des Verbandes, soweit es sich um reines Sporttoto-Vermögen handelt an den Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ).
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