Erläuterungen

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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
§ 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ermächtigt den Bundesminister für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der
aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, innerhalb des hiefür
nach der Niederlassungsverordnung vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige
Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten
Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festzulegen.
Mit den im vorliegenden Verordnungsentwurf vorgesehenen Kontingenten soll der 2016 erwartete
zusätzliche Bedarf an ausländischen Saisoniers im Sommertourismus unter Berücksichtigung des im
Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzials, von EWR-BürgerInnen und registrierten befristet
beschäftigten AusländerInnen (Stammsaisoniers) abgedeckt werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 sind die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der
ArbeitnehmerInnen auf Landesebene vor der Festlegung von Kontingenten anzuhören.
Befristet beschäftigte Saisoniers, die der Visumpflicht unterliegen, benötigen – je nach Dauer der
Beschäftigung – ein Visum C (< 3 Monate) oder D (> 3 Monate), das erst nach Ausstellung einer
Sicherungsbescheinigung erteilt wird. Lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG)
benötigen Saisoniers, die nicht der Visumpflicht unterliegen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist
vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin mit Zustimmung des Ausländers oder der Ausländerin bei der
zuständigen Fremdenbehörde im Inland zu beantragen. Sie ist vier Wochen gültig. ArbeitgeberInnen, die
solche Arbeitskräfte zu beschäftigen beabsichtigen, können entsprechende Anträge auf
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG ohne Vorschaltung einer Sicherungsbescheinigung
beantragen.
Die
Beschäftigungsbewilligung
darf
jedoch
erst
nach
Vorlage
der
Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.
BürgerInnen des EU-Mitgliedstaates Kroaten haben ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und benötigen
keine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit der Vollziehung der gegenständlichen Verordnung sind weder zusätzliche Kosten verbunden, noch
entstehen den Ländern finanzielle Mehraufwendungen. EU-Konformität ist gegeben.
Besonderer Teil:
Zu § 1:
Der hier bezeichnete Wirtschaftszweig umfasst den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) sowie
die Gruppen 93.1 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports) und 93.2 (Erbringung von
Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung) nach der ÖNACE 2008.
Um den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Kontingentbewirtschaftung
größtmögliche Flexibilität zu gewähren, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der einzelnen
Länderkontingente nach Berufsgruppen abgesehen.
Zu §§ 2 und 3:
Angesichts der großen Zahl vorgemerkter Arbeitsloser ist verstärkt danach zu trachten, den zusätzlichen
Bedarf an Arbeitskräften auch im Saisontourismus aus diesem Arbeitskräftepotential abzudecken und die
erstmalige Zulassung weiterer Saisoniers hintanzuhalten. Daher dürfen – anders als in den Vorjahren – im
Rahmen der vorgesehenen Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für Saisoniers erteilt werden,
die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus
beschäftigt waren. Wie schon bisher sind Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EUArbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit KroatInnen), und AsylwerberInnen auch ohne das
Erfordernis einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen. Dies
gilt auch für Saisoniers, die in Berg-, Alm- und Schützhütten beschäftigt werden sollen. Zielgruppe sind
jene Arbeitskräfte aus Nepal (Sherpas), die in den letzten Jahren regelmäßig zugelassen wurden. Ihnen
soll eine Saisonbeschäftigung auf Berg-, Alm- und Schützhütten weiterhin die Möglichkeit bieten, KnowHow im Tourismus zu erwerben und durch das daraus erzielte Einkommen ihre Familien zu unterstützen.
Die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen ist ausschließlich für die vorübergehende Beschäftigung
von AusländerInnen innerhalb jenes Zeitraumes zulässig, in dem durch das Einsetzen des
Saisongeschäftes erfahrungsgemäß ein vorübergehend verstärkter Arbeitskräftebedarf besteht.
Insbesondere soll dabei die Beschäftigung von Fachkräften für das Gastgewerbe und für
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Freizeiteinrichtungen ermöglicht werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf 25
Wochen nicht überschreiten.
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit
Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.