/ EuG: Kein Markenschutz für Coca-Cola

/ EuG: Kein Markenschutz für Coca-Cola-Flasche ohne
Riffelung 20.05.20.6
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
m
24.02.20.6
hat
das
Gericht
der
Europäischen
Union
EuG4
entschiedenn
dass
die
als
DMarke
angemeldete
CocaDColaD
lasche
ohne
die
bermhmte
Rifelung
nicht
schutzfähig
ist.
as
Gericht
bestätgte
damit
die
Entscheidung
des
mtes
der
Europäischen
Union
fmr
geistges
Eigentumn
EUIPO
z.
D4../.44.
ie
CocaDCola
Compantn
Inhaberin
zahlreicher
DMarkenn
wollte
die
nachstehende
laschenform
als
Unionsmarke
fmr
laschen
aus
Metalln
Glas
und
Plastk
eintragene
as
EUIPO
wies
die
nmeldung
sowie
die
anschließende
Beschwerde
zurmckn
da
der
angemeldeten
Konturrasche
ohne
ttpische
Rifelung
die
Unterscheidungskraf
im
inne
on
rt.
7
bs.
.
lit.
b
und
rt.
7
bs.
der
Unionsmarken erordnung
fehle.
as
EUIPO
stellte
festn
dass
die
angemeldete
lasche
keine
Merkmale
aufweisen
welche
sie
erheblich
on
anderen
arenformen
auf
dem
Markt
unterscheide.
Ein
urchschnits erbrauchern
der
nicht
besonders
aufmerksam
sei
und
„wahrscheinlich
eine
ungenaue
Erinnerung
an
die
Markenwaren“
haben
wmrde
die
angemeldete
laschenform
nicht
als
natmrliche
eiterentwicklung
der
emblematschen
Konturrasche
mit
Rifelung
ansehen.
eshalb
wmrde
es
ihm
die
angemeldete
lasche
nicht
ermöglichenn
die
aren
on
CocaDCola
on
denen
anderer
Unternehmen
zu
unterscheiden.
armber
hinaus
fmhrte
das
EUIPO
ausn
dass
die
on
CocaDCola
orgelegten
Umfragenn
Umsätze
und
Verkaufszahlen
sowie
auch
das
beigefmgte
erbematerial
nicht
ausreichend
seienn
um
nachzuweisenn
dass
die
angemeldete
Marke
durch
Benutzung
Unterscheidungskraf
erlangt
häte.
Nunmehr
hat
das
EuG
die
Klage
auf
ufebung
der
EUIPODEntscheidung
ollumfänglich
abgewiesen.
as
Gericht
bestätgte
die
nsicht
des
EUIPO
und
stellte
festn
dass
die
angemeldete
Marke
in
der
Gesamtbetrachtung
aus
nicht
mehr
als
einer
umme
on
gewöhnlichen
Bestandteilen
bestehen
welchen
allesamt
keine
Unterscheidungskraf
zukomme.
ie
angemeldete
Marke
stelle
nur
eine
bwandlung
der
orm
einer
lasche
darn
die
es
dem
Verbraucher
nicht
ermöglichtn
die
aren
on
CocaDCola
on
denen
anderer
Unternehmen
zu
unterscheiden.
Im
Hinblick
auf
eine
durch
Benutzung
erlangte
Unterscheidungskraf
entschied
das
EuGn
dass
dies
im
all
einer
DMarke
auch
dann
möglich
sein
wenn
diese
in
Verbindung
mit
einer
ortD
oder
einer
Bildmarke
benutzt
werde.
In
dem
zu
entscheidenden
all
konnte
aber
anhand
der
orgelegten
Beweismitel
nicht
nachgewiesen
werdenn
dass
die
angemeldete
laschenform
aus
icht
eines
wesentlichen
eils
der
maßgeblichen
Verkehrskreise
in
der
gesamten
EU
als
Hinweis
auf
die
betriebliche
Herkunf
der
aren
wahrgenommen
werde.
ie
Entscheidung
des
EuG
zeigt
abermalsn
wie
wichtg
es
bei
der
nmeldung
on
ergleichsweise
simplen
ormen
als
D
Marken
sein
kannn
eine
erlangte
Unterscheidungskraf
nachzuweisen.
ie
Nachweise
mmssen
einen
wesentlichen
eil
der
maßgeblichen
Verkehrskreise
im
gesamten
Unionsgebiet
betrefenn
um
anerkannt
zu
werden.
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