/ EuG: Kein Markenschutz für Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung 20.05.20.6 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien m 24.02.20.6 hat das Gericht der Europäischen Union EuG4 entschiedenn dass die als DMarke angemeldete CocaDColaD lasche ohne die bermhmte Rifelung nicht schutzfähig ist. as Gericht bestätgte damit die Entscheidung des mtes der Europäischen Union fmr geistges Eigentumn EUIPO z. D4../.44. ie CocaDCola Compantn Inhaberin zahlreicher DMarkenn wollte die nachstehende laschenform als Unionsmarke fmr laschen aus Metalln Glas und Plastk eintragene as EUIPO wies die nmeldung sowie die anschließende Beschwerde zurmckn da der angemeldeten Konturrasche ohne ttpische Rifelung die Unterscheidungskraf im inne on rt. 7 bs. . lit. b und rt. 7 bs. der Unionsmarken erordnung fehle. as EUIPO stellte festn dass die angemeldete lasche keine Merkmale aufweisen welche sie erheblich on anderen arenformen auf dem Markt unterscheide. Ein urchschnits erbrauchern der nicht besonders aufmerksam sei und „wahrscheinlich eine ungenaue Erinnerung an die Markenwaren“ haben wmrde die angemeldete laschenform nicht als natmrliche eiterentwicklung der emblematschen Konturrasche mit Rifelung ansehen. eshalb wmrde es ihm die angemeldete lasche nicht ermöglichenn die aren on CocaDCola on denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. armber hinaus fmhrte das EUIPO ausn dass die on CocaDCola orgelegten Umfragenn Umsätze und Verkaufszahlen sowie auch das beigefmgte erbematerial nicht ausreichend seienn um nachzuweisenn dass die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraf erlangt häte. Nunmehr hat das EuG die Klage auf ufebung der EUIPODEntscheidung ollumfänglich abgewiesen. as Gericht bestätgte die nsicht des EUIPO und stellte festn dass die angemeldete Marke in der Gesamtbetrachtung aus nicht mehr als einer umme on gewöhnlichen Bestandteilen bestehen welchen allesamt keine Unterscheidungskraf zukomme. ie angemeldete Marke stelle nur eine bwandlung der orm einer lasche darn die es dem Verbraucher nicht ermöglichtn die aren on CocaDCola on denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Hinblick auf eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraf entschied das EuGn dass dies im all einer DMarke auch dann möglich sein wenn diese in Verbindung mit einer ortD oder einer Bildmarke benutzt werde. In dem zu entscheidenden all konnte aber anhand der orgelegten Beweismitel nicht nachgewiesen werdenn dass die angemeldete laschenform aus icht eines wesentlichen eils der maßgeblichen Verkehrskreise in der gesamten EU als Hinweis auf die betriebliche Herkunf der aren wahrgenommen werde. ie Entscheidung des EuG zeigt abermalsn wie wichtg es bei der nmeldung on ergleichsweise simplen ormen als D Marken sein kannn eine erlangte Unterscheidungskraf nachzuweisen. ie Nachweise mmssen einen wesentlichen eil der maßgeblichen Verkehrskreise im gesamten Unionsgebiet betrefenn um anerkannt zu werden. HabeneSieeFragen? Kontakteren ie gernee Janina Voogd Practcee rooup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner JaninaeVoogd,eLL.M.e(CaueeTown) Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin +49 89 28628 07 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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