Kommunalaufsicht 09_06_2016 an Frau Meiske

Per E-Mail:[email protected]
Frau Maria-BarbaraMeiske
Straßenbaumaßnahmen an der Wolfgang-Amadeus-MozartStraße im
Ortsteil Schwanebeck
Ihre E-Mail vom 23. März 2015
Der Landrat
des LandkreisesBarnim
alsallgemeineuntere
Landesbehörde
Kommunalaufsicht
Am Markt1
16225 Eberswalde
Sachbearbeiterin Ortrun Hase
Raum
A.112
Telefon
03334/2141756
Telefax
03334/2142756
[email protected]
9.Juni2015
Sehr geehrteFrau Meiske,
IhrZeichen:
wir haben den Vorgang zum Ausbau der Wolfgang-Amadeus-Mozart- Aktenzeichen:
Straße abschließend kommunalaufsichtlich geprüft.Eine Einfluss- 30-15.00.57-0002/15
nahme der Kommunalaufsichtkann sich hierbeinur auf Fragen der
Rechtmäßigkeit beschränken. Die Kommunalaufsicht dient dem Schutz kommunaler
Selbstverwaltungund nichtder DurchsetzungprivaterInteressen.
Festzuhaltenistzunächst,dass es keineRechtsnorm gibt,die die Gemeinden verpflichtet,
Straßen zu erschließen,auszubauen oder instand zu setzen.Die Gemeinde hat aber eine
Verkehrs-sicherungspflichtfür die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
kann somit bei auftretenden Schäden haftbar gemacht werden.Wie sie ihre Prioritäten
bei Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen setzt,ist eine politische Entscheidung
der
Gemeindevertretung
und
betrifft
die
Zweckmäßigkeit
einer
Selbstverwaltungsangelegenheit.
Die Gemeinde als Straßenbaulastträger ist für sämtliche mit dem Bau und der
Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben zuständig.Dabei hat sie einen
gewissen Gestaltungsspielraum. Die Straßen sind entsprechend der Leistungsfähigkeitin
einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu
bauen,zu unterhalten,zu erweitern,umzugestaltenoder sonstzu verbessern(§ 9 Abs.1
Satz 2 BbgStrG).Diese Aufgaben bestehen ausschließlichim Interesseder Allgemeinheit.
Die Gemeinde entscheidet folglich über die Art, das Maß und den Zeitpunkt der
Straßenbaumaßnahme im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Dem Einzelnen eröffnet
sichein Rechtsanspruch darauf,wie und wann dieStraßenbaulasterfülltwird,nicht.
Die Gemeinde hat in erster Linie ihre Aufgabenerfüllung durch eine sorgsam
vorausschauende Finanzplanung sicherzustellen. Dabei sind die eingesetzten
Haushaltsmittel mit dem Nutzen für die Allgemeinheit zu vergleichen und auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Durch möglichst niedrige Ausgaben ist die
Belastung der Abgabepflichtigengering zu halten.Damit entsprichtdie kostengünstigere
Variante des grundhaften Ausbaus und der Asphaltierung auch den Vorschriften einer
sparsamen und wirtschaftlichenHaushaltsführung.
Wie den Unterlagen der Gemeinde Panketal zu entnehmen ist, sind die
Straßenbaumaßnahmen im OrtsteilSchwanebeck schon seit längerem in der Planung.
MöglicheVariantenvorschlägewurden von der Gemeindeverwaltunggeprüftund Gutachten
dazu eingeholt.In Anliegerversammlungen wurde über das Ergebnisder Prüfung und über
die Beitragserhebung informiert.Gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes
besteht eine Beitragserhebungspflicht bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wegen und Plätzen. Die Anlieger werden also entsprechend der
Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Panketal an den Kosten beteiligt.Wenn die
Bürger für den Straßenausbau Beitragsbescheideerhalten,stehtihnen selbstverständlich
der Rechtswegoffen.Siekönnen alsoWidersprucheinlegenund Klageerheben.
Die untere Kommunalaufsichtsbehörde siehtin der beabsichtigtenStraßenbaumaßnahme
der Gemeinde Panketalkeinen Rechtsverstoß.Wir bitten um Ihr Verständnis,dass wir
keinekommunalaufsichtlichenMaßnahmen einleitenwerden.
MitfreundlichenGrüßen
im Auftrag
Ortrun Hase
Sachbearbeiterin