Per E-Mail:[email protected] Frau Maria-BarbaraMeiske Straßenbaumaßnahmen an der Wolfgang-Amadeus-MozartStraße im Ortsteil Schwanebeck Ihre E-Mail vom 23. März 2015 Der Landrat des LandkreisesBarnim alsallgemeineuntere Landesbehörde Kommunalaufsicht Am Markt1 16225 Eberswalde Sachbearbeiterin Ortrun Hase Raum A.112 Telefon 03334/2141756 Telefax 03334/2142756 [email protected] 9.Juni2015 Sehr geehrteFrau Meiske, IhrZeichen: wir haben den Vorgang zum Ausbau der Wolfgang-Amadeus-Mozart- Aktenzeichen: Straße abschließend kommunalaufsichtlich geprüft.Eine Einfluss- 30-15.00.57-0002/15 nahme der Kommunalaufsichtkann sich hierbeinur auf Fragen der Rechtmäßigkeit beschränken. Die Kommunalaufsicht dient dem Schutz kommunaler Selbstverwaltungund nichtder DurchsetzungprivaterInteressen. Festzuhaltenistzunächst,dass es keineRechtsnorm gibt,die die Gemeinden verpflichtet, Straßen zu erschließen,auszubauen oder instand zu setzen.Die Gemeinde hat aber eine Verkehrs-sicherungspflichtfür die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und kann somit bei auftretenden Schäden haftbar gemacht werden.Wie sie ihre Prioritäten bei Straßenbaumaßnahmen an Gemeindestraßen setzt,ist eine politische Entscheidung der Gemeindevertretung und betrifft die Zweckmäßigkeit einer Selbstverwaltungsangelegenheit. Die Gemeinde als Straßenbaulastträger ist für sämtliche mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben zuständig.Dabei hat sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die Straßen sind entsprechend der Leistungsfähigkeitin einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen,zu unterhalten,zu erweitern,umzugestaltenoder sonstzu verbessern(§ 9 Abs.1 Satz 2 BbgStrG).Diese Aufgaben bestehen ausschließlichim Interesseder Allgemeinheit. Die Gemeinde entscheidet folglich über die Art, das Maß und den Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Dem Einzelnen eröffnet sichein Rechtsanspruch darauf,wie und wann dieStraßenbaulasterfülltwird,nicht. Die Gemeinde hat in erster Linie ihre Aufgabenerfüllung durch eine sorgsam vorausschauende Finanzplanung sicherzustellen. Dabei sind die eingesetzten Haushaltsmittel mit dem Nutzen für die Allgemeinheit zu vergleichen und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Durch möglichst niedrige Ausgaben ist die Belastung der Abgabepflichtigengering zu halten.Damit entsprichtdie kostengünstigere Variante des grundhaften Ausbaus und der Asphaltierung auch den Vorschriften einer sparsamen und wirtschaftlichenHaushaltsführung. Wie den Unterlagen der Gemeinde Panketal zu entnehmen ist, sind die Straßenbaumaßnahmen im OrtsteilSchwanebeck schon seit längerem in der Planung. MöglicheVariantenvorschlägewurden von der Gemeindeverwaltunggeprüftund Gutachten dazu eingeholt.In Anliegerversammlungen wurde über das Ergebnisder Prüfung und über die Beitragserhebung informiert.Gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes besteht eine Beitragserhebungspflicht bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen. Die Anlieger werden also entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Panketal an den Kosten beteiligt.Wenn die Bürger für den Straßenausbau Beitragsbescheideerhalten,stehtihnen selbstverständlich der Rechtswegoffen.Siekönnen alsoWidersprucheinlegenund Klageerheben. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde siehtin der beabsichtigtenStraßenbaumaßnahme der Gemeinde Panketalkeinen Rechtsverstoß.Wir bitten um Ihr Verständnis,dass wir keinekommunalaufsichtlichenMaßnahmen einleitenwerden. MitfreundlichenGrüßen im Auftrag Ortrun Hase Sachbearbeiterin
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