Eisenbahnüberführung km 100525 - Eisenbahn

Außenstelle Dresden
August-Bebel-Straße 10
01219 Dresden
Gz: 52111-521ppw/015-2015#041
Datum: 10.05.2016
Plangenehmigung
gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525
Stauffenbergallee Dresden
Einbau von Hilfsbrücken
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden (GD)
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
Regionalbereich Südost
Ammonstraße 8
01069 Dresden
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Inhaltsverzeichnis
A.
Verfügender Teil
4
A.1
Genehmigung des Plans
4
A.2
Planunterlagen
4
A.3
Konzentrationswirkung
6
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
6
A.4.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
6
A.4.2
Bauablauf
7
A.4.3
Immissionsschutz
8
A.4.4
Abfall / Altlasten / Bodenschutz
11
A.4.5
Naturschutz
13
A.4.6
Brand- und Katastrophenschutz
14
A.4.7
Denkmalschutz
15
A.4.9
Baugrund und Geologie
15
A.4.10 Straßenwesen
16
A.4.11 Vermessungswesen
16
A.4.12 Belange der Medienträger
17
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und
Anträge
19
A.5.1
Landeshauptstadt Dresden
19
A.5.2
Landesamt für Archäologie
33
A.5.3
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
34
A.5.4
Landesamt für Denkmalpflege (LfD)
35
A.5.5
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Ost, PTI 11
40
A.5.6
DREWAG NETZ GmbH
42
A.5.7
Vodafone GmbH
44
A.6
Antrag auf sofortige Vollziehung
46
A.7
Gebühren und Auslagen
46
B.
Begründung
46
B.1
Sachverhalt
46
B.1.1
Vorhaben
46
B.1.2
Verfahren
46
B.1.3.1 Allgemeines
48
B.1.3.2 Beschreibung der Planänderungen bzw. Planergänzungen
49
B.1.3.3 Dokumentation der Änderungen und Ergänzungen
49
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B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
49
B.2.1
Rechtsgrundlage
49
B.2.2
Zuständigkeit
50
B.3
Umweltverträglichkeit
50
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
50
B.4.1
Planrechtfertigung
50
B.4.2
Variantenentscheidung/Entbehrlichkeit
51
B.4.3
Kommunale Belange und Regionalplanung
52
B.4.4
Denkmalschutz
53
B.4.5
Naturschutz und Landschaftspflege
53
B.4.6
Immissionsschutz
54
B.4.7
Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriffe in Rechte Dritter
54
B.4.8
VV BAU und VV BAU-STE sowie UiG und ZiE
54
B.5
Gesamtabwägung
55
B.6
Sofortige Vollziehung
56
B.7
Kostenentscheidung
58
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
58
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A.
Verfügender Teil
A.1
Genehmigung des Plans
Gemäß § 18 AEG1 i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG2 werden auf Antrag der DB Netz AG
als Vorhabenträgerin die Änderungen der Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes im Rahmen des oben genannten Vorhabens mit den in der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgeführten Ergänzungen, Änderungen
und Nebenbestimmungen genehmigt.
Gegenstand des Vorhabens:
Rückbau des bahnlinken und bahnrechten stählernen Überbaus einschließlich der
Pendelstützen und dem Teilrückbau von Widerlagerbereichen sowie Einbau von
Hilfsbrücken mit einer Stützweite von 31,20 m. Die Oberleitungsanlagen sind anzupassen. Medientrassen Dritter sind zu sichern bzw. umzuverlegen.
Im Übrigen wird auf die Darstellung in den Planunterlagen verwiesen.
A.2
Planunterlagen
Der genehmigte Plan besteht aus nachstehend aufgeführten Unterlagen. Die Anlagenbezeichnung orientiert sich an der Gliederung der Genehmigungsunterlagen und
ist deshalb nicht fortlaufend nummeriert:
Inhaltsverzeichnis
Anlage
Deckblatt
( 1 Blatt )
Inhaltsverzeichnis
( 1 Blatt )
Erläuterungsbericht
1
Textteil ( Seiten 1 – 19 )
Schriftverkehr und Stellungnahmen ( 40 Blatt ) *)
Umleitungskonzept und Grobablauf ( Seiten 1 - 13 ) ( 1 Blatt ) *)
Befund Sonderbegutachtung ( Seiten 1- 6 )
*)
Gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit und Ermüdungssicherheit
vom 14.03.2016 ( Seiten 1 - 27 ) *)
Übersichtsplan/ Fotos *)
Übersichtsplan
2
( 1 Blatt )
Fotodokumentation ( Seiten 1 - 11 )
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Lageplan zum Bauwerksverzeichnis
Bauwerksverzeichnis
3.1
( Seiten 1 - 7 )
4.1
Grunderwerbsplan
M 1 : 500
5.1
Grunderwerbsverzeichnis
( Seite 1 )
Verzeichnis der Abkürzungen
( 1 Blatt )
Unterlagen zum Grunderwerb
verschlüsselt
5.2
Bauwerksplan
M 1 : 100/50
6.1
Bauwerksplan, Lichtraum
M 1 : 100/50
6.2
Bauzustandsplan
M 1 : 200
6.3
Straßensperrung 1. Tag und 2. Tag *)
M 1 : 200
6.4
Straßensperrung 3. Tag *)
M 1 : 200
6.5
Straßensperrung 4. Tag *)
M 1 : 200
6.6
Straßensperrung 5. Tag und 6. Tag *)
M 1 : 200
6.7
Straßensperrung 9. Tag *)
M 1 : 200
6.8
Straßensperrung 10. Tag *)
M 1 : 200
6.9
Straßensperrung 11. Tag und 12. Tag *)
M 1 : 200
6.10
Übersichtsplan Zwillingsträgerhilfsbrücke *)
M 1 : 100/50
6.11
Oberleitungsanlage Ostseite (bahnlinks) *)
M 1 : 1000
6.12
Oberleitungsanlage Westseite (bahnrechts) *) M 1 : 1000
6.13
Bauwerkspläne
Landschaftspflegerische Betrachtung
Screening-Unterlage
7
( Seiten 1 - 13 )
Erklärung *)
Vermeidungsmaßnahmen ( Seiten 14 - 15)
Stellungnahmen *)
Artenschutz-Fachbeitrag *)
( Seiten 1 - 26 )
Schalltechnische Untersuchung *)
8
Schalltechnische Untersuchung ( Seiten 1 - 47 )
Baulärmuntersuchung ( Seiten 1 - 78 )
Ökologische Altlasten *) ( 4 Blatt )
Geotechnischer Bericht und Abfallbetrachtung *)
Textteil
9
10
( Seiten 1 – 36 )
Abkürzungsverzeichnis ( 1 Blatt )
Lage- und Aufschlussplan ( 1 Blatt )
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Baugrundprofile, Sondierdiagramme, Baugrundmodell ( 3 Blatt )
Bodenphysikalische Laborversuche, Körnungslinien ( Blatt 1 - 17 )
Bodenanalyse auf Beton- und Stahlaggressivität ( Blatt 1 - 5 )
Fundamentdiagramm ( Blatt 1 )
Pfahldiagramm ( Blatt 1 )
Umwelttechnische Laborversuche und Einstufungen ( 22 Blatt )
*)
A.3
Nur zur Information !
Konzentrationswirkung
Die Plangenehmigung hat gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG2 die Rechtswirkungen
einer Planfeststellung. Demzufolge wird gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG2 auch durch die
Plangenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Plangenehmigung sind auch andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht
erforderlich. Durch die Plangenehmigung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
A.4.1.1
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
A.4.1.2
Für die Herstellung der Überbauten gilt eine Berücksichtigung der Hinweise der UiG:
TM: 3-2016-10299 I.NPF 2 vom 03.05.2016 zu Ril 804, welche den Einbau von zwei
Zwillingsträgerhilfsbrücken ZH 31 nebeneinander mit einer Stützweite von 31,20 m
beinhaltet.
A.4.1.3
Die Baumaßnahme ist entsprechend den genehmigten Planunterlagen und der dazu
ergangenen Nebenbestimmungen auszuführen. Planunterlagen zu Änderungen und
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Ergänzungen des Planes sind bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen und
bedürfen einer gesonderten planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung.
A.4.1.4
Soweit Bestandteile des Vorhabens keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind oder
Anlagen bzw. Belange Dritter berühren, hat die Vorhabenträgerin die Ausführungsunterlagen mit den entsprechenden Fachbehörden sowie Dritten abzustimmen.
Kommt eine solche Lösung hierbei nicht zustande, behält sich das EisenbahnBundesamt eine abschließende Entscheidung vor.
A.4.1.5
Soweit in den Planunterlagen nichtplanfeststellungspflichtige Ausrüstung, Zubehör
und Unterhaltungsmaßnahmen erwähnt oder dargestellt sind, dient dies dem Gesamtverständnis des Vorhabens „nur zur Information“.
A.4.2
Bauablauf
A.4.2.1
Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist folgenden Behörden und Stellen vorher schriftlich anzuzeigen:
a)
dem Eisenbahn-Bundesamt
b)
der Landeshauptstadt Dresden
c)
dem Landesamt für Denkmalpflege
d)
den betroffenen Medienträgern
Die Anzeige hat rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Baubeginn, zu erfolgen. Die Baubeginnanzeige soll die ausführenden Firmen, die verantwortlichen
Bauleiter sowie deren Telefonnummern benennen.
A.4.2.2
Wird das genehmigte Vorhaben von der Vorhabenträgerin begonnen, so müssen
alle Maßnahmen insgesamt vollzogen werden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens
und die Erfüllung aller mit der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung erteilten
Auflagen sind - unbeschadet der Erfüllung anderer Anzeige- und Mitteilungspflichten
- unter Angabe des Geschäftszeichens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält
sich eine abschließende Abnahme (Vollzugskontrolle) vor.
A.4.2.3
Durch die Vorhabenträgerin sind rechtzeitig mit allen betroffenen Eigentümern und
Pächtern in Anspruch zu nehmender Flächen Rücksprachen zu halten und Vereinbarungen zu treffen, um die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme so gering
wie möglich zu halten. Für den Zeitraum der Baumaßnahme sind die zeitweilig beanspruchten Flächen ggf. zum restlichen Grundstück durch eine feste Abgrenzung
(Bauzaun) zu sichern. Zeitweilig genutzte Flächen sind nach Abschluss der Bau-
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maßnahme in die Qualität des Ursprungszustandes zu versetzen, sofern nicht der
genehmigte Plan oder privatrechtliche Vereinbarungen etwas anderes vorsehen.
Eventuell eintretende Schäden durch die Baumaßnahmen (z. B. nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung, Bodenqualität, Wasserverhältnisse) sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu regulieren.
A.4.2.4
Der Abschluss der Bauarbeiten ist den unter A.4.2.1 genannten Behörden und Stellen anzuzeigen. Diese sind auch bei der abschließenden Abnahme der durchgeführten Maßnahmen je nach fachlicher Zuständigkeit durch die Vorhabenträgerin zu beteiligen. Die Einladung sollte jeweils rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vorher, erfolgen. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Maßnahme durch die Vorhabenträgerin sind die Erklärung des Bauleiters, dass die Maßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde und ggf. Bestandspläne, bzw. bei geringfügigen Abweichungen revidierte Planunterlagen, vorzulegen.
Der Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Planung unter Beachtung der genehmigten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und welche der genannten Behörden und Institutionen am Abnahmetermin teilgenommen
haben.
A.4.3
Immissionsschutz
A.4.3.1
Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist insbesondere die AVV Baulärm3 zu beachten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Minderung des Baulärms zu treffen, um die je nach Gebietseinstufung festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht zu überschreiten. Als Nachtzeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt
die Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die
nach dem BImSchG4 zuständige Behörde bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte Anordnungen, insbesondere nach den §§ 24 und 25 BImSchG8 treffen, d. h.
Maßnahmen zur Verhinderung der Überschreitung der Immissionsrichtwerte anordnen kann; dies schließt auch das Recht zur Stilllegung von Baumaschinen ein.
Die Vorhabenträgerin hat bei der Baudurchführung zu berücksichtigen, dass Bauarbeiten während der besonders schutzbedürftigen Zeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken sind.
Das gilt insbesondere für die Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insoweit nur besonders lärmgedämmte Maschinen zum Einsatz kommen, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt und erforderlichenfalls weiter gehende SchutzvorkehSeite 8 von 60
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rungen getroffen werden. Hinweise hierfür enthält die bereits erwähnte AVV Baulärm7. Insbesondere für Baumaschinen, die ab 06.09.2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen der 32. BImSchV5 zu beachten. Während Entlade- und Beladezeiten und während technologisch bedingter
sonstiger Wartezeiten von Lkw auf der Baustelle ist der Motor abzustellen (§ 22
BImSchG8). Ausgenommen hiervon sind Vorgänge (wie z. B. Pumpvorgänge), die
nur unter Motorbetrieb des Lkw zu realisieren sind.
Ferner ist hinsichtlich der beabsichtigten Bauzeitenplanung darauf zu achten, dass
auch die Interessen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, d. h. es ist
sicher zu stellen, dass Anwohner rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vor Beginn
der besonders lärm- und erschütterungsintensiven Bautätigkeiten durch die Vorhabenträgerin bzw. die von ihr beauftragten Unternehmen über den konkreten Bauablauf informiert werden (z. B. durch Pressemitteilungen, Amtsblatt, Handzettel, Aushänge…), um Möglichkeiten für die Minimierung der Lärmimmissionen zu finden
und/oder durch Ortsveränderung unzumutbaren Belastungen zu entgehen. Dabei ist
ein ständig erreichbarer Ansprechpartner vor Ort und dessen Telefonnummer anzugeben.
Die Technologie ist im Rahmen der Ausführungsplanung so zu optimieren, dass
lärmintensivere Maßnahmen möglichst im Tagzeitraum durchgeführt werden. Sofern
sich durch diese Maßnahmen Immissionskonflikte nicht vollständig ausschließen
lassen, hat die Vorhabenträgerin dem Eisenbahn-Bundesamt entsprechende gutachtliche Aussagen anhand der konkretisierten Baubetriebsplanung vorzulegen,
welche auch über die Wirksamkeit von Schallminderungsmaßnahmen Auskunft geben. Eine Entscheidung, ob solche Schutzvorkehrungen erforderlich sind und welche konkreten Schutzmaßnahmen auf Grundlage der vorzulegenden Detailgutachten zur konkreten Baubetriebsplanung zu ergreifen sind, behält sich das EisenbahnBundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG2 bzw. über Anordnungen gemäß § 24 BImSchG6 vor.
Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm7 sind grundsätzlich einzuhalten. Hierfür
sind geeignete Messpunkte bzw. Messgeräte und geschultes Personal (Immissionsschutzbeauftragter) vorzuhalten und einzusetzen sowie auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Unterlagen über die Einrichtung, das Betreiben der Baustelle
und entsprechende Messergebnisse zu übersenden.
Sollten Messungen ergeben, dass die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A)
überschritten werden, sind durch die Vorhabenträgerin Schutzvorkehrungen vorzu-
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sehen (mobile Lärmschutzwände, organisatorische Maßnahmen, z. B. Betriebszeitenbeschränkungen). Sollten Schutzvorkehrungen untunlich sein, haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach in Geld für die
Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches für die Monate April bis September.
Werden die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der VDI-Richtlinie 2719 in den
dort genannten entsprechend schutzwürdigen, also nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen überschritten, haben die Eigentümer
ebenfalls einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld dem Grunde nach. Bei
der Ermittlung der Innenraumpegel ist von dem vorhandenen geschlossenen Fenster auszugehen. Der zumutbare Beurteilungsinnenpegel für den Tagzeitraum ist vorliegend mit Lr,i = 40 dB (A) anzunehmen. Ansprüche würden sich demnach bei einem berechneten Baulärmaußenpegel von 67 dB (A) ergeben.
Es ist sicher zu stellen, dass - insbesondere bei über einen längeren Zeitraum währenden nächtlichen Bauarbeiten - eine für die Erholung der Anwohner angemessene
Anzahl von Nächten ohne Bautätigkeit vorgesehen wird. Sollten durch die nächtlichen Bauarbeiten die Beurteilungspegel außen von 60 db (A) überschritten werden falls weitergehende Schutzvorkehrungen nicht möglich oder unverhältnismäßig sind
- so haben die dadurch Immissionsbetroffenen dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch gegen die Vorhabenträgerin für jede Nacht der Überschreitung. Für
die Höhe der zu leistenden Entschädigung sind die reinen Übernachtungskosten in
einem wohnortnahen Hotel mittlerer Preiskategorie zugrunde zu legen. Die Schwelle
der Zumutbarkeit ist erreicht, wenn kein störungsfreier Schlaf mehr möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nur über eine Entschädigung dem Grunde nach entscheiden kann. Sollten sich Vorhabenträgerin und
die Betroffenen nicht über die Höhe einigen können, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten. Berechnungsgrundlage sollen die Tage der Überschreitung und das Ausmaß der Überschreitung sein.
A.4.3.2
Zur Vermeidung der sich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht laut Ergebnis der
schalltechnischen Untersuchung ergebenden Lärmzunahme über die Zumutbarkeitsschwelle bzw. Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sind für die Gebäude Buchenstraße 1, 2 und 4 sowie Stauffenbergallee 13, 15 und 21 passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Diese sind im Rahmen der Ausführungsplanung objektgenau zu ermitteln und die zur Einhaltung der Innenrichtwerte erforderlichen technischen Maßnahmen, wie z. B. Fenster- und Lüftereinbau, gemäß 24. BImSchV6 zu
realisieren.
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A.4.3.3
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zuständig ist. Hierfür gelten die im
SächsSFG7 geregelten Zuständigkeiten.
A.4.3.4
Die Vorhabenträgerin hat zu gewährleisten, dass durch die Baumaßnahmen während der Bauarbeiten keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die die Anhaltswerte der DIN 4150/3 überschreiten.
Der Zustand von erschütterungsgefährdeten Bauwerken ist deshalb insbesondere
bei Rammarbeiten zu kontrollieren. Die Vorhabenträgerin ist gehalten, eine Beweissicherung in angemessenem Umfang vorzusehen.
A.4.3.5
Es ist sicherzustellen, dass eine Staubbelästigung in der Nachbarschaft gemäß § 22
BImSchG4 durch die Baustellentätigkeit nach dem Stand der Technik verhindert
bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum begrenzt wird, z. B. durch
 Container- und Fahrzeugabdeckungen,
 Umhüllung von Übergabe- und Abwurfstellen,
 geringe Abwurfhöhen,
 Befeuchten staubender Materialien im Bereich nahegelegener Wohnbebauung,
besonders bei anhaltender Trockenheit und Wind,
 Reinigung der Arbeitsflächen und Fahrwege.
Bei Bautransporten, die über die Straße direkt zur Baustelle vorgesehen werden, ist
dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Zufahrten eingerichtet werden. Eine Verunreinigung der Verkehrsflächen durch Bautransporte ist zu vermeiden, ggf. eine Reinigung zeitnah vorzusehen. Auf die Anforderungen der 39. BImSchV8 wird hingewiesen.
A.4.4
Abfall / Altlasten / Bodenschutz
A.4.4.1
Dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden ist bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten das Entsorgungskonzept für alle bei der Maßnahme anfallenden
Abfälle zu übergeben. Die darin enthaltenen Entsorgungswege mit entsprechenden
Mengen sind vom Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu bestätigen (behördliches Einvernehmen).
A.4.4.2
Diese Entscheidung entbindet die Vorhabenträgerin nicht von ihren Pflichten, die ihr
hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung anfallenden Abfalls nach dem KrWG9
und im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß Nachweisverordnung10 in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen obliegen.
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Nachweise und Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) der Abfälle, wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine
und Lieferscheine u. a., sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zur
Prüfung vorzulegen. Dabei ist das Merkblatt „Hinweise für die Zusammenstellung
von Entsorgungsbelegen“ (siehe auch www.dresden.de unter Rathaus online/Anliegen und Lebenslagen/Abbruch und Bauabfallentsorgung/Entsorgungsbelege) zu beachten.
Der Verbleib der entsorgten Abfälle ist in einem Abschlussbericht zu dokumentieren
und nach Beendigung der Baumaßnahme dem Umweltamt der Landeshauptstadt
Dresden, untere Abfallbehörde vorzulegen. Der Bericht soll die Nachweise und Belege über die durchgeführte Entsorgung der Abfälle enthalten.
A.4.4.3
Während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV11 sind nach § 10 Abs. 2 SächsABG12 der örtlich zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde gemäß § 10 Abs. 2
SächsABG10 unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten. Mit der örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörde sind vor Fortsetzung der Bauarbeiten die Maßnahmen (Untersuchungen) abzustimmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt bzw. welchen Umfang diese aufweist. Im Rahmen der
durchzuführenden Untersuchungen und Bewertungen sind insbesondere auch Art
und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt
und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des
Grundstücks nach § 4 Abs. 4 BBodSchG13 zu berücksichtigen.
A.4.4.4
Die Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren. Gemäß § 4 BBodSchG13 hat
sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne
des § 1 Abs. 3 BBodSchG13 sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den
Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen gemäß § 1 Satz 2 BBodSchG13 Beeinträchtigungen seiner Funktionen soweit
wie möglich vermieden werden. Das bedeutet, je nach Nutzung des für die Abtragung vorgesehenen Geländes ist z. B. für Grünland zum Abschluss wieder eine
durchwurzelbare Bodenschicht unter Beachtung von § 12 Abs. (2) BBodSchV11 herzustellen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
A.4.4.5
Es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (z. B. gegen Verdichtung, Erosion, Durchmischung von Boden mit Fremdstoffen). Baubetriebsbedingte Bodenbelastungen sind auf das den Umständen entsprechende notwendige Maß zu beschränken sowie nach Abschluss der Baumaßnahme zu beseitigen.
A.4.5
Naturschutz
A.4.5.1
Grundsätzlich ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG14 die Beseitigung von
Gebüsch, Hecken, Bäumen, Röhrichtbeständen in der Zeit vom 01. März bis 30.
September verboten. Erforderliche Maßnahmen zu derartigen Beseitigungen sind
entsprechend außerhalb dieser Zeit vorzusehen. Anderenfalls ist eine Befreiung
nach § 67 BNatSchG14 bei der unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt
Dresden zu beantragen.
A.4.5.2
Bei dem Vorhaben sind die weiteren Vorgaben der §§ 39 ff. BNatSchG14 zu beachten. Insbesondere sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, wenn Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der besonders oder streng geschützten Tierarten festgestellt werden. Die untere Naturschutzbehörde bei der Landeshauptstadt Dresden
ist darüber in Kenntnis zu setzen und deren Entscheidung über den Fortgang der
Bauarbeiten abzuwarten.
A.4.5.3
Vorhandener Baumbestand ist - soweit die Planunterlagen keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthalten - zu erhalten und während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Regelungen der RAS-LP, insbesondere deren Abschnitt vier (Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen)
sind einzuhalten und in den Leistungsbeschreibungen der Ausführungsplanung sowie in den Ausschreibungsunterlagen festzuschreiben. Ferner ist die DIN 18920 und
Merkblatt „Gehölzschutz auf Baustellen“ für den Umgang mit Bäumen einzuhalten.
A.4.5.4
Eine temporäre umweltfachliche Bauüberwachung ist von der Vorhabenträgerin
schwerpunktmäßig mit folgender Zielstellung einzusetzen, dass Beeinträchtigungen
besonders geschützter oder streng geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG14, hier
insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht zu besorgen sind. Protokolle
über die in diesem Zusammenhang erfolgten Aktivitäten sind der unteren Naturschutzbehörde zu übergeben.
A.4.5.5
Der Baubeginn sowie die entsprechenden Ansprechpartner der Bauüberwachung
sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
A.4.6
Brand- und Katastrophenschutz
A.4.6.1
Ein Fund von Kampfmitteln oder anderen Gegenständen militärischer Herkunft ist
unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Beteiligung des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes hat über die örtliche zuständige Polizeibehörde zu
erfolgen.
A.4.6.2
Alle Maßnahmen sind zur Verhinderung von Bränden und Explosionen auf die Beachtung und Einhaltung einschlägiger Normen (DVGW-Regelwerk, technische Regeln etc.) auszurichten. Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen sind zu beachten. Die mit der Bauausführung beauftragten Fachkräfte sind über Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren.
A.4.6.3
Es ist sicherzustellen, dass im Gefahrenfall eine sofortige Meldung an die zuständige Leitstelle erfolgen kann. Diesbezüglich hat mindestens ein Notruftelefon an der
jeweiligen Arbeitsstelle zur Verfügung zu stehen. Die Notrufnummern sind vor Ort
bekannt zu geben.
A.4.6.4
Bei einer Gefahrensituation während der Arbeitszeit ist nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass eine kundige Person die Einsatzkräfte der Feuerwehr und/oder des
Rettungsdienstes vor Ort einweist und auf bestehende Gefahren hinweist. Die mit
den Maßnahmen beauftragten Arbeitnehmer sind über den angeführten Sachverhalt
sowie über weitere notwendige Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren
A.4.6.5
Für notwendige Straßensperrungen/Straßennutzungseinschränkungen gilt: Der Beginn (Zeitpunkt, ab dem die eventuell betroffenen Straßen/Straßenabschnitte/Straßenbrücken für Lösch-/Sonder-/Rettungsfahrzeuge nicht mehr nutzbar sind) und
der Abschluss der Baumaßnahme (Zeitpunkt ab dem die eventuell betroffenen Straßen/Straßenabschnitte/Straßenbrücken für Lösch-/Sonder-/Rettungsfahrzeuge wieder bzw. erstmals uneingeschränkt nutzbar sind) sind per Fax: (0351) 815 52 03
dem Brand- und Katastrophenschutzamt der Landeshauptstadt Dresden, Abteilung
Einsatz und Fortbildung, rechtzeitig anzuzeigen.
A.4.6.6
Auf Grund der besonderen Bedeutung der Straße bzw. des Straßenabschnitts für
Einsatzfahrzeuge im Brand-/Gefahrfall bzw. der Berücksichtigung der DIN 14090
i. V. m. der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ sind minimal notwendige, technologisch bedingte Einschränkungen des Straßenverkehrs anzustreben (insbesondere
bei Sperrung der Hauptfahrbahnen).
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
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A.4.7
Denkmalschutz
A.4.7.1
Vor Baubeginn ist eine detaillierte denkmalpflegerische Bestandsdokumentation in
Wort und Bild zu erstellen (u. a. Plansatz, Fotodokumentation, Bauwerksbeschreibung, ggf. mit Schadensbildern). Die Einzelheiten dazu sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden abzustimmen. Je ein Exemplar
der Dokumentation ist dem Landesamt für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde zu übergeben.
A.4.7.2
Der Rückbau der denkmalgeschützten Bauwerksteile hat, soweit technologisch
möglich, schonend zu erfolgen. Trennschnitte im Bereich der Haupttragelemente
sind an den Stellen anzubringen, die ohnehin für die ggf. weitere Nutzung eines
Bauteilersatzes bedürfen. Die zurückgebauten Bauwerksteile sind zu bergen und
zwischenzulagern. Sofern bis zum 30.04.2018 keine Interessensbekundung stattgefunden bzw. sich keine denkmalgerechte, stadtplanerisch verträgliche, funktionell
untersetzte Nutzung an anderer Stelle ergeben hat, kann eine Verschrottung der
Überbauten erfolgen. Die Pendelstützen sollten, sofern nach entsprechender Prüfung, ob eine Verwendung am oder in unmittelbarer Nähe der künftigen neuen Eisenbahnüberführung möglich ist, zu verneinen ist, in Absprache mit der unteren
Denkmalschutzbehörde vorzugsweise in das Eigentum der Landeshauptstadt Dresden übergehen.
A.4.8
Archäologische Sachzeugen
Auf die gesetzliche Anzeigepflicht beim Fund von Kulturdenkmalen gemäß § 20
SächsDSchG14 wird hingewiesen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche technisch-logistische Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind
nachweislich darüber zu belehren, dass der Fund von Sachen, Sachgegenständen,
Teilen oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde etc.), unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist.
A.4.9
Baugrund und Geologie
A.4.9.1
Sofern im Rahmen der weiteren Planungen weitere Erkundungen mit geologischem
Belang
(Bohrungen,
Baugrundgutachten,
hydrogeologische
Untersuchungen)
durchgeführt werden, sind die Ergebnisse dem Sächsischen Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie zwecks Übernahme geologischer Daten in die LanSeite 15 von 60
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desbohrungsdatenbank zu übermitteln (vgl. §§ 4, 5 Lagerstättengesetzi. V. m. § 11
SächsABG10).
A.4.9.2
Für das Fachgebiet Geologie/Geotechnik ist von der Vorhabenträgerin eine temporäre umweltfachliche Bauüberwachung einzusetzen. Weiterhin sind die Modalitäten
und Anforderungen gemäß Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes Teil VII
zu beachten. Im Zuge der Bauausführung sollten die Baugrundverhältnisse auf
Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Baugrunderkundung überprüft und
ggf. den präzisierten geotechnischen Erfordernissen angepasst werden.
A.4.10
Straßenwesen
Sollten die Maßgaben des Gemeingebrauchs bei der Benutzung öffentlicher Straßen überschritten sein, wie z. B. durch Verkehrsraumeinschränkungen; Baustellenabsperrungen; Aufgrabungen und Lademaßüberschreitungen, sind bei der zuständigen Straßenbaubehörde, bei Ortsdurchfahrten bei der Gemeinde, gemäß § 18
SächsStrG bzw. gemäß § 29 und § 45 Abs. 6 StVO15 bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechende Sondernutzungen zu beantragen und hierzu einen
Verkehrszeichen- und Markierungsplan vorzulegen. Die Anträge sind rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Baubeginn (bei unumgänglichen Vollsperrungen in
der Regel vier Wochen) einschließlich eines Beschilderungs- und Umleitungsplanes
einzureichen. Erforderliche Umleitungen sind eindeutig auszuschildern.
A.4.11
Vermessungswesen
A.4.11.1 Grenz- und Vermessungsmarken sowie geodätische Lagefestpunkte sind gemäß
§ 6 SächsVermKG16 grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. Sie sind
durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass sie durch Baumaßnahmen,
Baustoffablagerungen, Baustellenverkehr o. a. Handlungen nicht beschädigt, in ihrer
Lage verändert oder in ihrer Erkenn- und Verwendbarkeit eingeschränkt werden.
A.4.11.2 Werden Grenz- oder Vermessungsmarken durch die Baumaßnahme derart gefährdet, dass ihre Erhaltung nicht gewährleistet werden kann, ist ein öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur mit der Sicherung und ggf. Wiederherstellung der betroffenen Punkte zu beauftragen.
Ggf. sind vor Beginn der Baumaßnahmen genauere Auskünfte zur aktuellen Lage
Raumbezugs- und Höhenfestpunkten der Landesvermessung beim Staatsbetrieb
Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), Referat 34, Olbrichtplatz
3, 01099 Dresden, Tel. 0351/8283-3425 oder 3421 einzuholen.
Mail: [email protected]
Internet: www.landesvermessung.sachsen.de
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A.4.12
Belange der Medienträger
A.4.12.1 Die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung entbindet nicht von der Notwendigkeit, sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im
Baubereich zu informieren (Erlaubnisschein für Erdarbeiten). Dies betrifft auch oberirdische Leitungen, z. B. Sicherungsmaßnahmen an Hochspannungsanlagen. In der
Bauausschreibung sind die Bauunternehmen auf die bekannten Ver- und Entsorgungsleitungen sowie auf die entsprechenden Abstimmungs- und Sicherungspflichten hinzuweisen. Bei der Ausführungsplanung ist eine Minimierung der Betroffenheit
bzw. der Konfliktpunkte anzustreben und im Rahmen der Ausführungsplanung
rechtzeitig entsprechende Abstimmungen vorzunehmen.
A.4.12.2 Sämtliche sich im Planungsgebiet befindlichen Leitungen von Ver- und Entsorgungsträgern dürfen, soweit nicht ausdrücklich im genehmigten Bauwerksverzeichnis oder in der Plangenehmigung explizit abweichend geregelt, weder beschädigt
noch ohne vorherige einvernehmliche Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Leitungsinhaber in ihrer Lage verändert oder überbaut werden. Das Überbauungsverbot beinhaltet auch die Versiegelung von Flächen oberhalb verlegter Erdleitungen.
Das Einbetonieren vorhandener Kabel in Fundamente hat zu unterbleiben. Abweichungen von diesen Regelungen sind mit dem betroffenen Leitungsträger vorab
einvernehmlich zu klären.
A.4.12.3 Der störungsfreie Betrieb von sich im Plangebiet befindlichen Anlagen, Leitungen
bzw. Kabeln sowie der Zugang für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hierzu
ist für Mitarbeiter der jeweiligen Ver-/ Entsorgungsunternehmen - auch während der
Durchführung der Baumaßnahme - zu gewährleisten. Etwaige notwendige Einschränkungen sind den betroffenen Unternehmen rechtzeitig vorher zur Kenntnis zu
geben.
A.4.12.4 Vor der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich erdverlegter Leitungen/
Kanäle sind diese in Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger zu sichern. Auf
geäußertes Verlangen eines Leitungsunternehmens, ansonsten bei Bedarf, ist zu
Beginn der Bauarbeiten eine Einweisung der den Bau durchführenden Firma durch
den jeweiligen Leitungsträger zu veranlassen (insbesondere Deutsche Telekom
Technik GmbH; DREWAG Netz GmbH und Vodafone GmbH).
A.4.12.5 Von einzelnen Leitungsträgern formularmäßig verwendete „Auflagen und Hinweise“
zum Schutz ihrer Leitungen sind zu beachten. Soweit diese der Vorhabenträgerin
noch nicht vorliegen, hat sie diese vor Ausschreibungsbeginn bei den jeweiligen
Firmen abzufordern. Im Zuge der Baumaßnahme sind die anerkannten Regeln der
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter, DIN-Vorschriften, VDE-Richtlinien, UVVorschriften) zu beachten. Weitere gesetzliche Bestimmungen und andere Vorschriften gelten unabhängig davon, ob sie in der vorliegenden Entscheidung erwähnt werden oder nicht.
A.4.12.6 Besondere Hinweise der Deutsche Telekom Technik GmbH
1. Die Freilegung der KK-Anlage im Gehweg ist mit äußerster Vorsicht vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Freilegung des Rohrpaketes darf eine Maximallänge von 6 m nicht überschritten werden.
2. Das Rohrpaket ist an einer Kabelhilfsbrücke (Stahlträger) abzuhängen und gegen
ein Durchbiegen und Verrutschen mittels Spanngurt zu sichern. Die Anordnung
der Spanngurte ist unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts (75 kg/m) der
Rohranlage im Abstand von 1 m durchzuführen.
3. Nach Abschluss der geplanten Arbeiten am neuen Widerlager ist die Freigabe für
das Verfüllen der Leitungszone auf der Grundlage einer durchzuführenden Sichtprüfung der Kabelrohre von der Telekom Deutschland GmbH einzuholen. Beschädigung bzw. Verformungen an Rohren sind vorher instand zu setzen bzw. zu
beseitigen.
4. Die Leitungszone ist mittels Weimarer Bodenmörtel wieder zu verfüllen.
5. Als Ansprechpartner für notwendige Einweisungen vor Ort und erforderliche Abtimmungen zum bauzeitlichen Ablauf benennt die Deutsche Telekom Technik
GmbH Herrn Blauert, Tel. (0351) 4 74 6763.
A.4.12.7 Besondere Hinweise der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH
1. Die Stahlplatte zur Sicherung der Fernwärmeleitungen (BW-Nr. 12) ist vor Errichtung des Behelfsfundamentes und des Unterbetons einzubringen und zum vorhandenen Widerlager zu verspannen. Die genaue Technologie zum Einbringen
der Stahlplatte ist vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche, Tel.: 0172 3490951, E-Mail: [email protected]) abzustimmen.
2. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Hochdruck-Gasleitung (BW-Nr.
08) sind vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Rohrnetzbetrieb
Nord (Herr Roland Poike, Tel: 0172 - 3516702, E-Mail: [email protected]) abzustimmen.
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3. Eine Freilegung der Fernwärmeleitungen mittels Handschachtung ist nur bis zum
Rohrscheitel zulässig. Vor Verfüllung der Fernwärmeleitungen ist eine Abnahme
mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze /
Anlagen
(Herr
Jens
Wünsche.
Tel.:
0172
–
3490951,
E-Mail:
[email protected]) durchzuführen.
4. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Umverlegung der DREWAGLeitungen in endgültiger Lage erfolgt und nicht nur „vorübergehend“, wie im
Bauwerksverzeichnis der Planunterlage angegeben.
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Beteiligten geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge
werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf
andere Weise erledigt haben. Sofern Träger öffentlicher Belange oder sonstige Stellen auch in eigenen Rechten betroffen sind, gelten die Stellungnahmen auch in dieser
Hinsicht.
A.5.1
Landeshauptstadt Dresden
Az.: (GB6) 61.6.72 vom 15.01.2016 und 14.04.2016 zur 1. Nachanhörung
1. Belange des Umweltschutzes
1.1 Baulärm
Für die Zeit der geplanten Bauarbeiten bestehen erhebliche lärmschutzrechtliche Bedenken. Diese sind im Einzelnen wie folgt zu begründen:
a) In der Baulärmuntersuchung Nr. 15-3074/02 der Plangenehmigungsunterlage
würden modifizierte Richtwerte angenommen, die eine Geräuschvorbelastung
durch den vorhandenen Schienenverkehr berücksichtigen und über den Richtwerten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV
Baulärm) liegen. Als Begründung sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
herangezogen worden (AZ: BVerwG 7A11.11 vom 10.07.2012), nachdem eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm anerkannt wurde.
Die Belastbarkeit dieser Werte solle nochmals überprüft werden. Nach Ansicht der
Landeshauptstadt Dresden könne sich der vorhandene Schienenlärm nicht vergleichbar schutzmindernd im Sinne einer Anhebung der Immissionsrichtwerte nach
AVwV Baulärm auswirken. Während beim Straßenverkehrslärm mehr oder minder
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
eine gleichmäßige Geräuschbelastung angenommen werden könne, sei davon
auszugehen, dass beim Schienenverkehr die Baugeräusche in den Zeiten zwischen den Zugdurchfahrten deutlich wahrgenommen werden und somit dominieren. Im genannten Urteil handele es sich bei der betroffenen Bebauung außerdem
um eine Hotelnutzung, bei der unter dem Gesichtspunkt des nur vorübergehenden
Aufenthalts der Gäste eine im Vergleich zur Wohnnutzung nur verminderte
Schutzwürdigkeit angenommen wurde.
In der Umgebung der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei jedoch weitgehend Wohnbebauung vorhanden. Die Zugrundelegung einer Anhebung zulässiger
Immissionsrichtwerte sei daher nicht gerechtfertigt. Eine nochmalige Prüfung der
real auftretenden Richtwertüberschreitungen an der betroffenen schützenswerten
Bebauung sei anzuraten.
b) Es sei auszuschließen, dass durch die geplante Bautätigkeit unzumutbare Belastungen für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner entstehen. Dazu seien
die unter Ziffer 6.12. des Baulärmgutachtens Nr. 15-3074/02 vorgeschlagenen
Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere sollten allen von erheblichen Richtwertüberschreitungen betroffenen Anwohnern Entschädigungsleistungen (zum Beispiel
Bereitstellung von Ersatzwohnraum) angeboten werden. Hierbei sollten die für die
jeweilige Gebietseinstufung zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte nach AVwV
Baulärm zugrunde gelegt werden. Dadurch würden die Entschädigungsleistungen
für mehr Anwohnerinnen und Anwohner bereitgestellt werden müssen, als im Gutachten aufgrund der modifizierten Lärmwerte angenommen wird.
c) Auf die Durchführung lärmintensiver Arbeiten im Nachtzeitraum solle aufgrund der
hohen Anzahl Betroffener im Umgebungsbereich der Baustelle generell verzichtet
werden. Es sei den Anwohnern auch im weiteren Umfeld nicht zuzumuten, über
einen längeren Zeitraum am Tag Richtwertüberschreitungen und Störungen durch
Baulärm in der Nacht zu erdulden.
d) Eine Information der betroffenen Anlieger habe rechtzeitig, mindestens jedoch vier
Wochen vor Baubeginn zu erfolgen. In dieser Information sei ein Ansprechpartner,
der durchgehend zu erreichen ist, verbindlich anzugeben.
e) Zur Klärung der Möglichkeiten der Durchführung geplanter Bauarbeiten an Sonntagen seien vom Auftraggeber die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz (Arbeitnehmerschutz) und das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden, Abteilung Gewerbeangelegenheiten (Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz), einzubeziehen.
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Entscheidung:
zu a) und b): Das Urteil enthält den bemerkenswerten Satz, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm3 nur für den Regelfall Bindungswirkung entfalten. Der
verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist jedoch eng.
Abweichungen vom nach Gebietszuordnung gemäß Nr. 3.1. der AVV Baulärm3 genannten Immissionsrichtwert nach oben kommen nur dann in Frage, wenn die
Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Maßgebend sind die Gebietsart und die durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Für die
tatsächlichen Verhältnisse soll insbesondere die Vorbelastung maßgebend sein. Eine
Abweichung kann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle
eine tatsächliche Vorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert
der AVV Baulärm3 liegt (Rn 32). Das BVerwG erlaubt es nicht, den um 5 dB (A) höheren Eingreifwert im Rahmen eines Schutzkonzepts auf der Grundlage eines Prognosegutachtens in der Planfeststellung zu Grunde zu legen.
zu c): Die hohe Trassenbelegung der Bahnstrecke als auch die Höhe des durchschnittlichen täglichen Verkehrs auf der hochbelegten Stauffenbergallee (ca.
22.600 Fahrzeuge) mit einem Antal von 4 % Schwerlastverkehr gebieten es,
die Sperrzeiten so kurz wie möglich zu halten. Auf Nachtarbeiten kann daher
nicht verzichtet werden. In Anbetracht der innerhalb der immissionsrelevanten
Gesamtbauzeit von 4 Wochen lediglich jeweils drei Tage dauernden lärmintensiven Abbrucharbeiten kann bei Beachtung der unter Punkt A.4.3.1 aufgenommenen Nebenbestimmungen nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm handelt es sich bei
den Baumaßnahmen um zeitlich begrenzte Auswirkungen (selbst wenn sie
sich über Jahre erstrecken würde, vorliegend jedoch nur über einen Zeitraum
von ein paar Wochen). Es muss einem Grundstückseigentümer und erst recht
der Trägerin eines im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens die Möglichkeit zustehen, dieses unter auch ihr zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Baden-Würthemberg, Urteil vom 08.02.2007 – 5 S 2257/05, Rn
131).
zu d): Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.3.1 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf
hiermit verwiesen wird.
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zu e): Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.3.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf
hiermit verwiesen wird.
1.2 Verkehrslärm
Mit dem Einbau der Hilfsbrücken erhöhe sich die Geräuschbelastung im Brückennahbereich anlagenbedingt erheblich. Die Anzahl der Immissionsorte (Fassaden/Etagen)
für die gesundheitsrelevante Pegelwerte festgestellt werden, erhöhe sich von 17 auf
32. Der Gutachter empfehle die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen.
Dies sei vor dem Hintergrund der grundsätzlich unbestimmten Einsatzdauer der
Hilfsbrücken zwingend erforderlich. Grundsätzlich sei wegen der Zunahme der Belastung an Wohngebäuden und auch in Kleingärten, wo diese unkompensiert bleibe, die
Liegezeit der Hilfsbrücken aus Gründen des Schallschutzes so kurz wie möglich zu
halten.
Hinweis: Anders als in Anlage 5 „Tabelle der Beurteilungspegel“ ausgewiesen, seien
an der Südost-Fassade des Gebäudes Buchenstraße 1 nicht nur im Erdgeschoss,
sondern alle Etagen von gesundheitsrelevanten Pegelwerten betroffen und damit für
passive Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Entscheidung:
Die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der Schallimmissionen wurden in der
Schalltechnischen Untersuchung vom 28.10.2015 geprüft. Die gutachtliche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine mustergerechte Konformitätserklärung
(QSI) mit Bezug auf die aktuellen Testaufgaben vom 17.04.2015 wurde mit eingereicht.
Der erhebliche bauliche Eingriff im Sinne des Immissionsschutzrechtes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hinweise zur Erheblichkeit eines baulichen Eingriffs finden
sich in der Amtl. Begründung zur 16. BImSchV. Danach muss der bauliche Eingriff zu
einer erkennbaren Veränderung des bisherigen Verkehrsweges führen. Die Vorhabenträgerin hat rechtsfehlerfrei begründet, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Unabhängig davon, dass Ansprüche auf Lärmvorsorge nach 16. BImSchV nicht bestehen, ist z. B. die Rechtsprechung des 11. bzw. 9. Senats des BVerwG beachtlich,
welche die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wie auch die Schwelle zur
Gesundheitsbeeinträchtigung in Anlehnung an Urteile des Bundesgerichtshofs in
Wohngebieten im Allgemeinen bei Pegeln von 70 bis 75 dB(A) am Tage und 60 bis
65 dB(A) in der Nacht als erreicht ansieht, was in dem Zusammenhang zu prüfen
war.
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich eben nicht um einen erheblichen
baulichen Eingriff im Rechtssinne handelt, somit Ansprüche auf Lärmvorsorge nicht
zu begründen sind, hat die Vorhabenträgerin zwar das Rechenverfahren der aktuellen Verkehrslärmschutzrichtlinie angewandt, ist jedoch vom Beurteilungsverfahren
etwas abgewichen. Als gesundheitsrelevante Erhöhung der Lärmbelastung wurde
hier eine Pegelerhöhung der nach Verkehrslärmschutzrichtlinie auf ganze dB aufgerundeten Beurteilungspegel um 1 dB gewertet (und nicht jede Erhöhung um mindestens 0,1 dB). Damit ist im Gebäudes Buchenstraße eine relevante Pegelerhöhung nur
im EG vorhanden (59.8  60 auf 60,1  61; Erhöhung 1 dB), in den anderen Etagen
nicht (60,2  61 auf 60,4  61; keine Erhöhung). Die Vorhabenträgerin hat sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter Berücksichtigung der längeren Liegezeit
der Hilfsbrücken dazu bekannt, an den ermittelten Immissionsorten passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Die Ergebnisse des Gutachtens sind aus Sicht
der Planfeststellungsbehörde plausibel, angemessen und damit akzeptabel, zumal
sich die Beurteilung im unteren Bereich der Pegelspanne bewegt. Vorsorglich wurde
hierzu Nebenbestimmung A.4.3.2 in der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen. Die Liegezeit der Hilfsbrücken wird maßgeblich
auch davon bestimmt sein, in welchen Zeithorizont sich die Vorhabenträgerin mit der
Landeshauptstadt Dresden, dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) und der DB Station&Service AG auf eine konkrete Fachplanung bezüglich des künftigen Haltepunktes Albertstadt einigen können. Aus Gründen des Schallschutzes wäre es durchaus
hilfreich, die Aktivitäten hierfür zu forcieren.
Die Festlegung der konkreten passiven Schallschutzmaßnahmen erfolgt grundsätzlich mit der Ausführungsplanung. Auf Grundlage der 24. BImSchV6 sind das „... bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die
Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern.“ (§ 2 Abs.1). Dazu zählt u. a. der Austausch von Fenstern, die Verstärkung von Wänden und Dächern sowie der Einbau
von schalldämmenden Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum
Schlafen genutzt werden sowie in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.
1.3 Abfall
Abfallrechtliche Belange würden im Rahmen der Entsorgung der beim Rückbau der
bestehenden Gleis- und Brückenkörper anfallenden Abfälle berührt. In den Anlagen 9
und 10 würden die im Rahmen der Baufeldfreimachung und des Rückbaus der
Eisenbahngleise und Eisenbahnbrücken anfallenden Abfälle zusammengestellt und
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
analytisch bewertet. Die gutachterliche Vorgehensweise und die Bewertung bezüglich
Abfallart, Gefährlichkeit, Wiederverwendung und Entsorgung seien nachvollziehbar.
Die in Anlage 1 des Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzeptes vorgenommene
tabellarische Zusammenstellung der Rückbaumaterialien/Abfälle sei plausibel. Das
Entsorgungskonzept sei nach erfolgter Ausschreibung mit den jeweils gewählten Entsorgungswegen dem Umweltamt, untere Abfallbehörde, bis 14 Tage vor Beginn der
Rückbauarbeiten zu übergeben. Die darin enthaltenen Entsorgungswege seien vom
Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu bestätigen (behördliches Einvernehmen).
Nach Abschluss der Baumaßnahmen seien dem Umweltamt der Landeshauptstadt
Dresden, untere Abfallbehörde, die Nachweise und Belege über die durchgeführte
Entsorgung der Abfälle zur Prüfung vorzulegen.
Entscheidung:
Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkten A.4.4 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit
verwiesen wird. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht.
1.4 Artenschutz
Entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Artikel
12 der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Artikel 5 der VogelschutzRichtlinie (VSch-RL) gelte es zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen
auf besonders oder streng geschützte Arten hat. Insbesondere ginge es um die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Verletzungs- und Tötungsverbot
nach § 44 BNatSchG) und um das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen während
des Bauprozesses.
Zum oben genannten Vorhaben läge ein Artenschutz-Gutachten vor. Dieses komme
zum Ergebnis, dass Fledermäuse und Vögel am Bauwerk kaum geeignete Quartiersbeziehungsweise Niststrukturen fänden, beziehungsweise Nestfunde von Amsel und
Hausrotschwanz außerhalb des zu verändernden Bauwerks lägen. Der Mittelstreifen
zwischen beiden Gleisstrecken sei allerdings suboptimaler Lebensraum einer Teilpopulation (keine selbständige lokale Population) der Zauneidechse. Angesichts der
räumlich engen Begrenzung des Eingriffs sei davon auszugehen, dass - bei Realisierung geeigneter Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen - die ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 45 VII BNatSchG).
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Dementsprechend sei die Zauneidechse bei der Baumaßnahme aus Sicht des Artenschutzrechts besonders zu beachten. Um zu vermeiden, dass Tiere während der
Baumaßnahmen verletzt oder getötet werden, seien die am Eingriffsort vorhandenen
Exemplare in Absprache mit dem Umweltamt, untere Naturschutzbehörde, die auch
die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteile, im Frühjahr vor Baubeginn durch
einen einschlägig ausgewiesenen Experten abzufangen und umzusetzen.
Um das spontane Einwandern von Zauneidechsen weitgehend auszuschließen, seien
für die Dauer der Baumaßnahmen Reptilienzäune aufzustellen. Außerdem seien auf
einer geeigneten Fläche nahe am Eingriffsort habitatverbessernde Maßnahmen zugunsten der Zauneidechse durchzuführen. Dies könnten beispielsweise Entbuschungen am südöstlich exponierten Bahndamm sein. Entsprechende Vorschläge seien
von einem Art-Experten zu erarbeiten. Die untere Naturschutzbehörde sei hierüber zu
informieren und zu beteiligen.
Für Fledermaus- und europäische Vogelarten seien keine speziellen Maßnahmen erforderlich.
Bei Einhaltung oben genannter Auflagen würden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vermieden. Die Baumaßnahme könne wie geplant
realisiert werden.
Sollten durch das Bauvorhaben Gehölze betroffen sein, zum Beispiel durch Entfernung oder Schnitt im Zuge der Herstellung der Baufreiheit, so hätte dieser außerhalb
des Zeitraums vom 1. März bis 30. September jeden Jahres zu erfolgen (§ 39
BNatSchG). Bei Erfordernis von Schnittmaßnahmen oder Entfernung von Gehölzen
innerhalb des genannten Zeitraumes sei ein ökologischer Fachgutachter zu Rate zu
ziehen und die untere Naturschutzbehörde zu informieren und zu beteiligen. Die Beseitigung von Gehölzen sei auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im
Zusammenhang mit der Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
könnten ausgewählte Sträucher nach gutachterlicher Beurteilung gezielt entfernt werden (vorgeschlagene artenschutzfachliche Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme).
Entscheidung:
Gemäß Artenschutz-Fachbeitrag konnten im unmittelbaren Baufeld keine Zauneidechsen nachgewiesen werden, da hier die Lebensraumansprüche nicht gegeben
sind. Die erbrachten Nachweise der Zauneidechse beziehen sich auf den Mittelstreifen zwischen den Gleisen südlich der EÜ und liegen deutlich außerhalb des Baufeldes. Der Fundort ist durch eine relativ isolierte Lage geprägt. Die Nutzung beschränkt
sich erfahrungsgemäß auf das temporäre Einwandern von Einzeltieren, die anderenSeite 25 von 60
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
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orts ihre Lebensstätten haben. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass das
Stellen und bauzeitliche Überwachen der Reptilienschutzzäune eine hinreichende
Maßnahme zum Schutz der Art ist. Das ggf. (nicht vorhersehbare) Einwandern von
Zauneidechsen in das Baufeld kann damit weitestgehend ausgeschlossen werden.
Das geforderte Absammeln von Zauneidechsen hätte lediglich außerhalb des Baufeldes Erfolg. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des Fachgutachters an, wonach ein Absammeln mit der Baumaßnahme ebenso wenig vereinbar ist, wie das geforderte Zurückschneiden von Vegetation zur Aufwertung von Teillebensräumen. Beide Handlungen sind nicht aus den vorhabenbedingten Auswirkungen ableitbar und werden daher abgelehnt.
Die von der Vorhabenträgerin in der Anlage 2 i. V. m. dem Artenschutz-Fachbeitrag
konzipierten Vermeidungsmaßnahmen in Form des rechtzeitig vor Baubeginn herzustellenden, temporären Reptilienzaunes, genügen den artenschutzrechtlichen Anforderungen. Hierzu gehört auch die laufende Kontrolle dieser Schutzanlagen und das
Hinzuziehen der unteren Naturschutzbehörde im Falle des notwendigen Bergens und
fachgerechten Verbringens einzelner spontan auftretender Tiere in dafür geeignete
Teilflächen. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG14 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch ein Verstoß gegen
das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG14 (Fang, Verletzung oder Tötung wildlebender Tiere besonders geschützter Arten; Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen) liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Davon ist vorliegend auszugehen.
Auf die von der unteren Naturschutzbehörde angesprochene Regelung des § 45
BNatSchG14 bezüglich der Ausnahme von Verboten des § 44 BNatSchG14 kommt es
nicht an.
Im Gegensatz zur Vorhabenträgerin hält die Planfeststellungsbehörde jedoch die
temporäre umweltfachliche Bauüberwachung für erforderlich. Eine entsprechende
Nebenbestimmung findet sich unter Punkt A.4.5.4 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung.
1.5 Gehölzschutz
An den Baubereich unmittelbar angrenzend befänden sich neben Strauchwerk mehrfach größere Bäume. Es sei ein sachgerechter Baumschutz auf Baustellen gemäß
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
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DIN 18920 und Merkblatt „Gehölzschutz auf Baustellen“ einzurichten und während
der gesamten Bauzeit vorzuhalten.
Entscheidung:
Der Hinweis ist zu beachten (siehe auch Nebenbestimmung A.4.5.3).
2. Stadtplanerische Belange
Der Errichtung der geplanten Hilfsbrücken als Ersatzbau für die vorhandene, denkmalgeschützte Eisenbahnüberführung stünden keine städtebaulichen Belange entgegen. Dabei werde von einem „interimsmäßigen Zwischenzustand“ von wenigen Jahren ausgegangen.
Entscheidung:
Die Hinweise entsprechen den bekannten Abstimmungen zwischen Vorhabenträgerin
und Landeshauptstadt Dresden. Im Besprechungsprotokoll vom 21.01.2015 zum
Thema: Vorstellung Prüfungsergebnisse der Rahmenbedingen für das Projekt „neuer
Hp. Dresden-Albertstadt“ wird ausdrücklich noch einmal das Änderungsverlangen zur
zukünftigen lichten Höhe vom 4,50 m (dort jedoch begrifflich missverständlich als
Durchfahrtshöhe benannt) und das Festhalten an der Vorzugsvariante der Vorentwurfsplanung von den Teilnehmern der Besprechung im Ergebnis der gemeinsamen
Erörterung bestätigt. Diese Vorzugsvariante enthält eine denkmalsgerechte Erhaltung/Sanierung bzw. irgendeine sonstige Einbindung der vorhandenen Stahlbrücke
ausdrücklich nicht. Weiterhin hat die Landeshauptstadt Dresden im Schreiben vom
09.01.2015 an die DB Station&Service AG bestätigt, dass die gewählte Lage des
Bahnsteigs auf der Eisenbahnüberführung mit Zuwegungen beidseitig der Stauffenbergallee die planerischen Intentionen der Landeshauptstadt Dresden widerspiegelt
und aus verkehrlicher Sicht optimal und damit zur baulichen Umsetzung favorisiert
wird. Es wird auch darauf verwiesen, dass in Ergebnisbetrachtung der bereits umgebauten ÖPNV-Schnittstellen wie z. B. Verkehrsstationen Dobritz, Reick und Strehlen
mit den baulichen Qualitätsverbesserungen wesentlich zur Akzeptanz und Rentabilität beitragen. Auf die Entscheidung zum Punkt 3. wird hingewiesen.
3. Denkmalschutzrechtliche Belange
In den Planunterlagen (Anhang zum Erläuterungsbericht) werde auf einen Ortstermin
mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden am 30.06.
2015 verwiesen. Bei diesem Ortstermin sei seitens der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden der Vortrag der Planer akzeptiert worden, dass
ein Erhalt der Brücke nicht möglich sei. Zwischenzeitlich sei eine Rücksprache mit
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dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen erfolgt. Demzufolge sei eine Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen zu dem geplanten Bauvorhaben
(Abbruch der alten Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee, Einbau von Hilfsbrücken) zunächst nicht zu erwarten. Vielmehr werde von dort eine eingehende Untersuchung des Brückenbauwerkes vor einer Abbruchentscheidung gefordert. Angesichts
der Möglichkeit, dass eine Erhaltungsfähigkeit der Brücke eventuell doch gegeben ist,
könne die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden einem Abbruch der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee derzeit nicht zustimmen. Es ist
gutachterlich zu klären, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben
ist.
zur 1. Nachanhörung:
Das zuständige Amt für Kultur und Denkmalschutz der Landeshauptstadt Dresden
äußerte sich zu diesem Gutachten wie folgt:
1. Bei dem oben genannten Objekt handele es sich um ein Kulturdenkmal gemäß § 2
Absatz 5 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Das Objekt sei durch
das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen beziehungsweise das Landesamt für
Archäologie Sachsen als Kulturdenkmal erfasst worden.
2. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen sowie dem
Landesamt für Archäologie Sachsen werde für das oben genannte Vorhaben die
Zustimmung gemäß § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1
und § 13 SächsDSchG vom 03.03.1993 nicht erteilt.
Begründung:
Die Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Nr. 5
d) SächsDSchG. Die Kurzcharakteristik des Landesamtes für Denkmalpflege laute:
elegante Stahlbalkenbrücke mit flankierenden Mauern, eine der letzten dieser Art in
Dresden. baugeschichtlich und technikgeschichtlich von Bedeutung.
Der Denkmalwert des Objektes sei unstreitig. Durch den Abbruch sämtlicher anderer,
noch vorhandenen Pendelstützen in den vergangenen Jahren gewinne diese Brücke
noch zusätzliche Bedeutung, da diese Brücke das letzte Beispiel, mindestens in
Dresden, für diese einmal weit verbreitete Konstruktion sei.
Das vorliegende Gutachten gehe vom aktuellen Zustand der Brücke aus und untersuche keine Möglichkeiten zur Reparatur und Ertüchtigung der Brücke. Die Schäden
würden nur an einigen Beispielen dokumentiert, die Begutachtung sei in einer relativ
geringen Genauigkeitsstufe erfolgt. Gemäß den Hinweisen des Landesamtes für
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Denkmalpflege sei die verwendete Genauigkeitsstufe (Ril 805 Stufe 2) schon bei dem
Chemnitztalviadukt als unzureichend für die tatsächliche Erfassung der Schäden und
weitere Verwendbarkeit der Bauteile befunden worden. Hier sei eine detailliertere Untersuchung (Ril 805 Stufe 4) erforderlich. Aus der vorliegenden Untersuchung sei abzuleiten, dass die stärkeren Schäden sich auf Teilbereiche beschränkten und insgesamt durch Ertüchtigungen und teilweise Substanzerneuerung zu beheben sein
müssten.
Die summarisch angeführte Unwirtschaftlichkeit des Brückenbauwerks werde seitens
der Denkmalschutzbehörde nicht als Begründung für einen Abbruch akzeptiert. Der
Denkmaleigentümer habe sich im Gegenzug die unterlassene Instandhaltung entgegenhalten zu lassen. Die durch unterlassene Instandhaltung anfallenden Mehrkosten
einer Sanierung seien grundsätzlich unbeachtlich bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung.
Die bei anderen Brücken dieser Bauart angeführte Problematik der Anpralllasten an
die Pendelstützen stelle sich hier nicht in dieser Form, da die Stützen auf einer hohen
Stützmauer stünden. Die Nebenfahrbahnen, von denen aus ein direkter Anprall
denkbar wäre, seien aufgrund der niedrigen Brückenhöhe für Schwerlastverkehr ohnehin ungeeignet. Ein Anprallschutz wäre hier voraussichtlich durch relativ einfache
Mittel in ausreicher Weise herzustellen.
Die jetzt neu hinzugekommene Forderung nach einer geringeren Konstruktionshöhe
für die Brücke für eine günstigere Höhe für die Straßenführung werde sich - bedingt
durch die Höhenlage der Gleise - auch durch eine Neukonstruktion nicht wesentlich
verbessern lassen.
Die Vereinbarkeit des geplanten S-Bahn-Haltepunktes mit dem Erhalt der historischen Brückenkonstruktion sei noch zu untersuchen. Hierbei seien ggf. auch Normabweichungen zu prüfen, wie dies z. B. bei dem jüngst fertig gestellten Haltepunkt
Bischofsplatz der Fall sei.
Aus den vorgenannten Gründen könne die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Abbruch nicht zustimmen. Die endgültige Entscheidung zur Erhaltung der EÜ
Stauffenbergallee könne vorbehaltlich späterer Untersuchungen und Planungen
durch eine andere Technologie bei der Demontage zum Einbau der Hilfsbrücken verschoben werden: Die Überbauten seien nicht durch Schweißtechnik irreversibel zu
zerstören, sondern die Nietverbindungen seien auszubohren und die Teilstücke herauszuheben, abzutransportieren und zwischenzulagern. Hierdurch könne der Einbau
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der Hilfsbrücken wie geplant stattfinden. Dieses mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte Vorgehen wäre denkmalfachlich zustimmungsfähig.
Entscheidung:
Die untere Denkmalschutzbehörde berief sich zunächst auf das mit dem Landesamt
für Denkmalpflege zu erzielenden Einvernehmen und forderte, dass gutachterlich zu
klären sei, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben ist. Mit
Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass
der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll
ist. Das zum Gegenstand der 1. Nachanhörung gemachte Gutachten wurde von der
unteren Denkmalschutzbehörde als unzureichend erklärt. Die Planfeststellungsbehörde sah es in Folge als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung
der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder
den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause Eisenbahn-Bundesamt am
21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das
Landesamt für Denkmalpflege, die Landeshauptstadt Dresden eingeladen. Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise fließen in die folgende
Entscheidung ein.
An der Bedeutung der Eisenbahnüberführung und dessen Denkmalwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Die Planfeststellungsbehörde bemängelt jedoch, dass ein Drängen
auf vertiefende, gutachtliche Untersuchungen nicht schon in einer frühzeitigen Planungsphase, sondern erst nach Antrag auf Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG1
erfolgt ist. In dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über eine Ortsberatung
zwischen der Vorhabenträgerin und der unteren Denkmalschutzbehörde am
30.06.2015 (in den Planunterlagen enthalten) wird explizit konstatiert, dass der Erhalt
der Brücken zu Gunsten des Ersatzneubaus nicht vorgesehen ist und zwischenzeitlich ein Hilfsbrückeneinbau notwendig wird. Lediglich zum Erhalt und Verbleib der
Stützen wurde die Notwendigkeit der weitergehenden Abstimmung gesehen.
Unter Beachtung des von der Vorhabenträgerin avisierten Bautermins, beginnend mit
Sperrpausen am 11./12.06.2016 und unter Berücksichtigung des sonst drohenden
Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h ist der Hilfsbrückeneinbau zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung erforderlich. Die von der Vorhabenträgerin beantragte Maßnahme ist
daher nicht zu versagen. Bezüglich weiterer Hinweise und Nebenbestimmungen wird
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
auf die Punkte A.4.7 und A.5.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung verwiesen.
4. Verkehrliche Belange/Belange des Straßenbaulastträgers
Die Genehmigungsplanung könne seitens des Straßen- und Tiefbauamtes der Landeshauptstadt Dresden (Straßenbaulastträger) in der vorliegenden Form nicht bestätigt werden.
Begründung: Viele im Vorfeld des Planverfahrens getroffene Abstimmungen seien bei
Erstellung der Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Dies betreffe unter anderem
die Einschränkungen des lichten Raumes unterhalb der Hilfsbrücken im Bereich der
Hauptfahrbahn (keine Alternativrouten für Schwerlast- und Sondertransporte; Teilund Vollsperrungen der Hauptfahrbahn seien in der vorliegenden Form nicht zustimmungsfähig) sowie die Einengungen der Nebenfahrbahnen, insbesondere auf der
Südseite der Stauffenbergallee (erheblich eingeschränkte Erreichbarkeit der Grundstücke Stauffenbergallee 11, 13, 15).
Eine detaillierte Auflistung/Benennung der vorgenannten Probleme könne nachgereicht oder gemeinsam mit der Vorhabenträgerin direkt besprochen werden. Für
Rückfragen stehe dazu Frau Hentzschel (Sachgebietsleiterin Planungssteuerung,
Tel.-Nr. (03 51) 4 88 43 28) zur Verfügung.
Entscheidung:
Die Reduzierung der lichten Höhe auf 4,25 m fällt eher gering aus und gewährleistet
im Vergleich zu den im derzeitigen Zustand gevouteten Randbereichen ein gleichmäßiges Höhenniveau. Dies wird hinsichtlich der Verkehrsraumnutzung als hinnehmbar
betrachtet. Im Übrigen bestätigte das Straßen- und Tiefbauamt nach erfolgter Abstimmung mit der Vorhabenträgerin, dass die beantragte Einbaugeometrie der Hilfsbrücken/Hilfswiderlager und auch die avisierten Bautermine und Sperrungen zustimmungsfähig sind. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht.
5. Belange der Feuerwehr
Das Brand- und Katastrophenschutzamt der Landeshauptstadt Dresden habe sich
gegenüber der DB ProjektBau GmbH bereits per E-Mail vom 10.08.2015 umfänglich
zu dem Bauvorhaben geäußert. Die Stellungnahme sei den vorliegenden Planunterlagen als Anhang zum Erläuterungsbericht beigefügt. Es seien keine Erfordernisse
erkennbar, die eine Ergänzung/Änderung dieser Stellungnahme erforderlich machen
würden. Sie behalte daher ihre Gültigkeit. Der Hinweis unter Punkt 3.1 (Straßensperrungen/Straßennutzungseinschränkungen) sei dabei besonders zu beachten.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Entscheidung:
Die Hinweise sind zu beachten. Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin auch die Übernahme der Hinweise in die Ausschreibungsunterlage zugesagt. Maßgebliche Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.6 aufgenommen, worauf hiermit verwiesen
wird. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht.
6. Belange der Stadtentwässerung
Der geplanten Baumaßnahme könne grundsätzlich aus Sicht der Stadtentwässerung
Dresden GmbH unter den nachfolgend genannten Bedingungen zugestimmt werden.
In dem vorgesehenen Baugebiet befänden sich öffentliche Regenwasserkanäle DN
700/1050 und. DN 250 sowie Mischwasserkanäle DN 300/450 der Stadtentwässerung Dresden GmbH. Die öffentlichen Anlagen seien im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Der Stadtentwässerung Dresden GmbH sei im Rahmen der Planung das Bauvorhaben zur Stellungnahme bereits vorgelegt worden. Mit Schreiben
vom 20.10.2015 an die DB Projektbau GmbH sei der Planung unter folgenden Bedingungen zugestimmt worden:
1. Die technischen Richtlinien (TR) Nr. 1.1 und 1.7. der Stadtentwässerung Dresden
GmbH seien einzuhalten (Anlagen 2 und 3).
2. Auch während der Durchführung der Baumaßnahme müsse gewährleistet sein,
dass keine über die derzeitige Belastung hinausgehenden Lasten auf die vorhandenen Kanäle übertragen werden. Vor Beginn der Arbeiten bzw. vor dem Befahren
der Kanäle mit schwerer Technik seien geeignete Maßnahmen zur Lastenverteilung vorzusehen. Seitens der DB Netz AG sei sicherzustellen, dass die geplanten
lastenverteilenden Stahlplatten auf Kiessandschicht ausreichend bemessen sind.
3. Mit den Bauarbeiten dürfe erst begonnen werden, wenn die Beweissicherung der
Schächte und Kanäle (TV-Untersuchung nach TR Nr. 1.7 der Haltungen 02141,
02140, 02112, 02111, 02117, 02138, 02137) durchgeführt wurde. Alle Unterlagen
zur Beweissicherung seien nachweislich mindestens acht Wochen vor Beginn der
Bautätigkeit in diesem Bereich der Stadtentwässerung Dresden GmbH, Herrn
Pötzschke zur Prüfung zu übergeben.
4. Nach Abschluss der Baumaßnahme seien vom Vorhabenträger erneut eine Begehung und TV-Befahrung zu veranlassen. Alle Unterlagen zur Beweissicherung seien 14 Werktage vor der geplanten Leistungsabnahme der Stadtentwässerung
Dresden GmbH, Herrn Pötzschke nachweislich zur Auswertung zu übergeben.
Würden bei der Auswertung der Unterlagen Schäden an den Anlagen der StadtSeite 32 von 60
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
entwässerung Dresden GmbH festgestellt, so seien diese durch den Baubetrieb zu
beseitigen. Die Art der Schadensbeseitigung werde durch die Stadtentwässerung
Dresden GmbH festgelegt.
Hinweise: Es liege aktuell keine TV-Befahrung der betroffenen Haltungen vor, die zur
Beweissicherung herangezogen werden kann. Im Bereich des oben genannten Vorhabens könnten unter Umständen weitere öffentliche Abwasseranlagen (Straßenentwässerungsanlagen und Hausanschlusskanäle) vorhanden sein, deren genaue Lage
und Tiefe nicht bekannt sind.
Bezüglich des abzuleitenden Niederschlagswassers seien keine Änderungen vorgesehen. Sollte das im Rahmen der Bauarbeiten erforderlich werden, seien entsprechende Abstimmungen mit der Stadtentwässerung Dresden GmbH notwendig.
Entscheidung:
Die Hinweise sind zu beachten. Die „Technischen Richtlinien“ Nr. 1.1 und 1.7 wurden
der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin die
Übernahme der Hinweise in der Ausschreibungsunterlage zugesagt. Einer weiteren
Entscheidung bedarf es daher nicht.
A.5.2
Landesamt für Archäologie
Az.: II-2554.10-D/223748/2015 vom 01.12.2015
Es werde darum gebeten, die ausführenden Firmen auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG hinzuweisen.
Dieses Schreiben des Landesamtes stelle keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung dar. Diese sei bei der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Dresden rechtzeitig einzuholen.
Entscheidung:
Hinsichtlich der Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG wurde eine
entsprechende Nebenbestimmung unter Punkt A.4.8 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen.
Einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht. Die
Plangenehmigung hat gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG2 die Rechtswirkungen einer
Planfeststellung. Demzufolge sind gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG2 alle sonst separat erforderlichen Genehmigungen durch die Konzentrationswirkung mit erfasst (siehe
Punkt A.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung).
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
A.5.3
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Az.: 21-3016.40/56/29 vom 13.01.2016
Es werde darauf hingewiesen, dass im LfULG nur die Belange Fluglärm, Anlagensicherheit/Störfallvorsorge,
natürliche
Radioaktivität,
Fischartenschutz/Fisch-
und
Teichwirtschaft sowie Geologie Gegenstand der Prüfung seien. Die Prüfung weiterer
Belange sei auf Grund fehlender Zuständigkeit nicht möglich.
1 . Prüfungsergebnis
Aus Sicht des LfULG stünden dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Es werde im
Rahmen der weiteren Planbearbeitung empfohlen, die unter Punkt 2 folgenden, geologischen Hinweise zu berücksichtigen.
Die Belange des Fluglärms, Belange der Anlagensicherheit/Störfallvorsorge sowie
Belange des Fischartenschutzes bzw. der Fisch- und Teichwirtschaft seien nicht berührt.
Gegenwärtig lägen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet vor. Zum vorliegenden Vorhaben bestünden daher
nach derzeitigem Kenntnisstand keine rechtlichen Bedenken aus Sicht des Strahlenschutzes.
2. Hinweis Geologie
2.1 Prüfumfang
Es seien die ingenieurgeologischen, hydrogeologischen und rohstoffgeologischen
Sachverhalte sowie die Belange der Rohstoffsicherung und des Geotopschutzes in
den Anlagen 10 der Genehmigungsunterlagen auf Plausibilität geprüft worden.
Die Plausibilitätsprüfung umfasse die Dokumentation der Aufschlüsse, der bodenmechanischen Kennwertansätze unter Einbeziehung des zu erwartenden Baugrundmodells und der lokalen geologischen Verhältnisse. Es bestünden keine Bedenken zur
Planung. Es werde im Rahmen des weiteren Verfahrens die Beachtung nachfolgender Hinweise empfohlen.
2.2 Plausibilitätsprüfung
Die Ergebnisse und Aussagen in der Planunterlagen zum geologischen Aufbau, zu
den hydrogeologischen Bedingungen und den geotechnischen Parametern (Schichtenbeschreibung, ingenieurgeologische Modellbildung, Charakteristik der Baugrundschichten nach DIN 18196) sowie die daraus abgeleiteten gutachterlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Baumaßnahmen sind unter Berücksichtigung
der Angaben des Geodatenarchivs des Sächsischen Landesamtes für Umwelt,
Seite 34 von 60
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Landwirtschaft und Geologie - Landesdatenbank geologischer Aufschlüsse sowie
Geologische Karte der eiszeitlich bedeckten Gebiete von Sachsen - als plausibel und
gut nachvollziehbar zu bewerten. Anzahl und Umfang der Feldaufschlüsse und bodenmechanischen Untersuchungen seien zum derzeitigen Planungsstand als ausreichend zu bewerten.
2.3 Bauüberwachung
Für das gesamte Bauvorhaben werde eine geotechnische Bauüberwachung empfohlen, die sicherstellt, dass die im Geotechnischen Bericht/Abfallbetrachtung abgeleiteten geotechnischen Erfordernisse während der Baudurchführung eingehalten werden.
Im Zuge der Bauüberwachung sollten die angetroffenen Baugrundverhältnisse auf
Übereinstimmung mit den Ergebnissen des geotechnischen Berichtes überprüft und
dokumentiert werden. Ggf. seien Ergänzungen oder eine Optimierung bzw. baubegleitende Plananpassung notwendig (Gesetzesgrundlage hierzu: EC 7 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1: Allgemeine Regeln; mit DIN EN
1997-1:2009-09, Kapitel 4 - Bauüberwachung, Kontrollmessungen und Instandhaltung, Absatz 4.1 - 4.6, bauaufsichtlich zugelassen in Sachsen mit Sächs. Amtsblatt
Sonderdruck (2014), H. 2 vom 21.02.2014).
Entscheidung:
Die Hinweise sind zu beachten. Für das Vorhaben ist eine baubegleitende, geotechnische Bauüberwachung einzusetzen, siehe hierzu Nebenbestimmung unter Punkt
A.4.9 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung.
A.5.4
Landesamt für Denkmalpflege (LfD)
Az.: lI-1-255-16/04/13 von 13.04.2016 zur 1. Nachanhörung
Denkmalpflegerische Belange seien unmittelbar und erheblich betroffen. Die vorgelegte Planung sehe vor, den als Kulturdenkmal ausgewiesenen Bestand für den Einbau der Behelfsbrücken abzubrechen und der Verschrottung zuzuführen. Hintergrund
sei, dass DB Netz AG eine Sanierung der originalen Brücken als technisch nicht
durchführbar und wirtschaftlich unzumutbar erachtet.
Die Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei die letzte Pendelstützenbrücke, die
im Dresdner Stadtgebiet eine Chance auf Erhalt hätte. Alle anderen vergleichbaren
Konstruktionen seien wegen der schwer zu lösenden Anprallproblematik bereits
durch Neubauten ersetzt worden oder hätten schon einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss. Auch in anderen Städten wie Leipzig und Dresden hätten sich
solche Bauwerke, die eine seit Mitte des 19. Jahrhunderts beliebte und weit verbreiteSeite 35 von 60
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
te Brückenkonstruktionen gerade im Eisenbahnbau darstellen, nicht halten können.
Es bestehe also ein hoher Seltenheitswert. Die EÜ Stauffenbergallee hätte zudem im
Gegensatz zu den meisten Vergleichsbeispielen grundsätzlich eine gute Erhaltungschance, weil ihre Pendelstützen nicht im Hauptverkehrsweg stünden, sondern auf
hohen Stützmauern, die höher liegende seitliche Fahrwege tragen. Dort sei ausreichend Platz, um einen zusätzlichen Anprallschutz zu installieren, zudem herrsche nur
geringer Verkehr ohne LKW-Beteiligung aufgrund der geringen Durchfahrtshöhe.
Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme beschreibe zunächst den Bauzustand.
Wesentlich angegriffen seien vor allem 2 Bereiche: die Stege der Vollwandträger im
oberen Bereich (ehemaliger, nicht gepflegter Anschluss der Fahrbahnabdichtung)
sowie die Untergurte der Querträger im Bereich der Ballastträger an den Brückenenden (je zwei Felder). In beiden Fällen sei Abhilfe durch Reparatur (Blech hinterlegen)
bzw. Austausch (Querträger) möglich. In allen anderen Bereichen sei von „leichten
Rostauftreibungen“ oder „leichten Rosterscheinungen“ die Rede. Zusätzlich seien
noch die Lager als stark angerostet beschrieben, was sich am leichtesten durch Austausch beheben lasse. Der Bauzustand könne demzufolge als lokal begrenzt stark
angegriffen, im Übrigen aber als relativ gut beschrieben werden.
Der statische Nachweis kranke grundsätzlich daran, dass er vom geschädigten Bestand ausgeht und dessen ungenügende Tragfähigkeit bewertet, nicht jedoch ein saniertes, gegebenenfalls auch verstärktes Bauwerk. Es sei der Nachweis der momentan nicht erreichten Tragfähigkeit, nicht der einer instandgesetzten Brücke. Ein eher
marginales Problem sei vielleicht die Tatsache, dass die Fahrbahnbleche wegen ihrer
indifferenten, d. h. rechnerisch nicht fassbaren Tragwirkung ausdrücklich aus dem der
Berechnung zugrunde gelegtem Stabwerksmodell ausgeklammert worden sei. Tatsache sei aber, dass sie Lasten übernehmen, und bei der Frage eines möglichen Erhalts spielten auch solche Kleinigkeiten eine entscheidende Rolle.
Die Aussagen zur Statik, zur Ermüdungswahrscheinlichkeit und zur Restnutzungsdauer schließlich basierten laut allgemeiner Hinweise auf S. 15 der gutachterlichen
Stellungnahme auf der Bewertungsstufe 2 der Richtlinie 805. Es sei bekannt, dass
auf dieser Stufe von nur wenigen Grundlagenermittlungen ausgegangen werde und
ein hoher Anteil Schätzung beinhaltet sei. Erst die Stufe 4 schaffe die Möglichkeit,
diese Schätzungen durch Messungen zu kalibrieren und zu wesentlich realistischeren
Einschätzungen zu kommen. Der Vorteil einer derart untersetzten Bewertung der tatsächlichen Tragfähigkeit historischer Konstruktionen werde in der wissenschaftlichen
Literatur behandelt (vgl. z. B.: Steffen Marx, TU Dresden, Ronald Stein, GMG lngenieurgesellschaft, Guido Bolle, HS Neubrandenburg: „Monitoringgestützte BauzuSeite 36 von 60
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
standsbeurteilung am Beispiel historischer stählerner Eisenbahnbrücken“, 33.
Darmstädter Massivbauseminar zum Thema Tragwerksplanung in der Denkmalpflege
sowie Eugen Brühwiler: „Neuartiger Umgang mit genieteten Bahnbrücken“ - über einen wirklichkeitsnahen Nachweis der Trag- und Ermüdungssicherheit, in: El - Eisenbahningenieur, Februar 2012, S. 10 - 13). Der Unterschied der Ergebnisse zwischen
Stufe 2 und Stufe 4 der RiL 805 betrage zum Beispiel hinsichtlich der Restnutzungsdauer einzelner Bauteile am Chemnitzer Bahnviadukt über 30 Jahre! Die Tiefe der
Untersuchung sei angesichts des hohen Denkmalwertes der EÜ Stauffenbergallee
deutlich zu gering.
Der Ansatz der vermeintlichen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Sanierung gehe
zweifach ins Leere. Zum einen könnten sich die DB AG und ihre Tochterfirmen beim
derzeitigen Stand der Privatisierung (Bund als alleiniger Aktionär) nicht auf den
Grundrechtsschutz des Eigentums Privater berufen (s. Bescheid EBA zum Bahnhof
Zittau), zum anderen seien die gravierenden lokalen Schäden durch jahrzehntelang
ausgeblieben Baupflege entstanden, von der Vorhabenträgerin also selbst herbeigeführt habe.
Zur Begründung der Notwendigkeit eines Neubaus werde weiterhin herangezogen,
dass die Stadt Dresden zukünftig Schwerlastverkehr mit Sonderbreiten und -höhen
über die Stauffenbergallee abwickeln möchte. Die Vertreter der Bahn hätten in einem
Sondierungsgespräch erklärt, dass eine Höherlegung der Trasse bereits ausgereizt
ist und nur minimal ausfallen kann. Eine erweitere Durchfahrtshöhe könne nur über
Tieferlegung der Straße erreicht werden. Dieser wiederum seien durch den Zwangspunkt Kreuzung Königsbrücker Straße Grenzen gesetzt. Da eine neue Stahlbetonbrücke eine größere Konstruktionshöhe aufweisen werde, verschärfe sie die Situation
eher. Die Bestandsbrücke mit ihrem schlankeren Profil dürfte sich eher als vorteilhaft
erweisen. Lediglich aus den gevouteten Randbereichen könnte sich ein Nachteil ergeben, aber Schwerlastverkehr gehe zumeist mit Sondermaßnahmen wie Straßensperrungen einher, so dass in der Mitte gefahren werden könne.
Des Weiteren bestünden Überlegungen der Stadt Dresden zur Anlage eines Haltepunktes „Albertstadt“ im Bereich der EÜ Stauffenbergallee. Da die Brücke aus drei
Überbauten mit zum Teil größerem Abstand voneinander bestehe, von denen nur
zwei benötigt würden, könnte an die Aufgabe des mittleren Überbaues gedacht werden, an dessen Stelle ein Bahnsteig einzuordnen wäre. Aus denkmalfachlicher Sicht
wäre diese Lösung vertretbar, weil sowohl die historische Konstruktion an den beiden
verbleibenden Überbauten ablesbar bleibe, als auch die städtebauliche Wirkung in
den Straßenraum beidseitig fortbestünde.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Da es momentan ‚lediglich‘ um den zeitnahen Einbau von Hilfsbrücken gehe, erscheine folgendes Vorgehen praktikabel: Die jetzigen Überbauten sollten nicht auseinandergeschweißt und damit teilzerstört, sondern kontrolliert durch Aufbohren der
Nietverbindungen zwischen dem Überbau über dem Hauptverkehrsweg und den seitlichen Überbauten, also über den Pendelstützen zurückgebaut, sorgfältig ausgehoben und an einem noch zu findenden Platz gelagert werden (möglichst mit der Option, dort auch Sanierungsarbeiten durchführen zu können). Damit wäre der Zeitplan
einzuhalten und die Option zur Entscheidung der Sanierung offen gehalten. Erleichtert werde dieser Vorschlag dadurch, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme
einige Sanierungsarbeiten sowieso nur unter Demontage möglich wären.
Entscheidung:
Im Rahmen der Benehmensherstellung gab lediglich die untere Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme ab und berief sich zunächst auf das mit dem Landesamt
für Denkmalpflege zu erzielende Einvernehmen. Sie forderte, dass gutachterlich zu
klären sei, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben ist. Mit
Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass
der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll
ist. Das zum Gegenstand der 1. Nachanhörung gemachte Gutachten wurde sowohl
von der unteren Denkmalschutzbehörde, als auch vom Landesamt für Denkmalpflege
für unzureichend erklärt.
Die Planfeststellungsbehörde bemängelt jedoch, dass ein Drängen auf vertiefende,
gutachtliche Untersuchungen nicht schon in einer frühzeitigen Planungsphase, sondern erst nach Antrag auf Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG1 erfolgt ist. In dem
unwidersprochen gebliebenen Protokoll über eine Ortsberatung zwischen der Vorhabenträgerin und der unteren Denkmalschutzbehörde am 30.06.2015 (in den Planunterlagen enthalten) wird explizit konstatiert, dass der Erhalt der Brücken zu Gunsten
des Ersatzneubaus nicht vorgesehen ist und zwischenzeitlich ein Hilfsbrückeneinbau
notwendig wird. Lediglich zum Erhalt und Verbleib der Stützen wurde die Notwendigkeit der weitergehenden Abstimmung gesehen.
An der Bedeutung der Eisenbahnüberführung und dessen Denkmalwürdigkeit bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Der schlechte Erhaltungszustand ist nicht ausschließlich entscheidungserheblich, sondern auch der materielle Verschleiß über die
normative Nutzungsdauer hinweg. Denkmalschutzrechtliche Verfügungen gegen Versäumnisse der Unterhaltung sind nicht bekannt.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Die Planfeststellungsbehörde sah es als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer
Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause EisenbahnBundesamt am 21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das Landesamt für Denkmalpflege und die Landeshauptstadt Dresden,
diese vertreten durch die untere Denkmalschutzbehörde, das Straßen- und Tiefbauamt und die Abteilung Verkehrsentwicklungsplanung, eingeladen. Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise fließen in die folgende Entscheidung ein.
Die Landeshauptstadt Dresden sieht sowohl aus städtebaulicher Sicht, insbesondere
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der bestätigten Vorzugsvariante „Neuer Haltepunkt
Dresden-Albertstadt“ mit Mittelbahnsteig, als auch bezüglich der Anforderungen an
den Straßenverkehrsraum (regelkonforme Querschnittsgestaltung mit konstanter lichter Höhe, einzige leistungsfähige Straßenverbindung für Schwer- und Sondertransporte im Norden Dresdens, Verknüpfung ÖPNV, Schulweg …) keine Vereinbarkeit
mit dem Verbleib der denkmalgeschützten Überbauten.
Ergänzend zum vorliegenden Gutachten (GMG vom 14.03.2016) wurde in der Erörterung auf bereits detailliertere Untersuchungen gemäß Stufe 3 der Ril. 805 verwiesen.
Aus dem Gutachten resultieren folgende Aussagen: Der berücksichtigte Sicherheitswert zum baulichen Zustand beträgt lediglich 5 %. Eine Sanierung vor Ort scheidet
genauso aus, wie der schonende Rückbau durch Entnieten an den Trennstellen (zu
hoher Zeitaufwand bei 600 Stck. und mindestens 10 min pro Niet; unzumutbare
Lärmbelastung). Eine Berücksichtigung kann jedoch dahingehend erfolgen, dass
Trennschnitte an Stellen des evtl. Bauteilersatzes erfolgen.
Obgleich keine Materialprüfung am Objekt stattgefunden hat, kann aus Sicht des
Gutachters eine Ertüchtigung des Bauwerks nur mit Materialaustausch (der Haupttragelemente) im Umfang von ca. 50 … 70 % erfolgen, da irreversible Materialermüdungen/Minderungen der Betriebsfestigkeit durch die hohe Anzahl der Lastwechsel vorliegen. Unbeschadet dessen könne keine Garantie für den Ausschluss von Bauteilversagen gegeben werden (Gefährdungspotential). Um den heutigen Lastanforderungen zu genügen, müssten auch Bauteilverstärkungen vorgenommen werden. Im
Hinblick auf die restriktionsfreie Nutzung und die zu erzielende Restnutzungsdauer
von angenommenen 20 Jahren erscheint dies aus gutachterlicher Sicht nicht als
sinnvoll. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an, hält es jeSeite 39 von 60
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
doch für grundsätzlich möglich, die Stahlkonstruktion ggf. an anderer Stelle einer
denkmalgerechten, stadtplanerisch verträglichen, funktionell untersetzten Nutzung
zuzuführen.
Die vorliegende planungsrechtliche Zulassungsentscheidung hat auch nicht den endgültigen Zustand/Verbleib der Brückenteile zum Gegenstand, sondern nur die Maßnahmen gemäß Antrag.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bestand der dem konventionellen
Transeuropäischen Netz (TEN) zugeordneten Strecke dauerhafte Nutzungseinschränkungen nicht hinnehmbar sind.
Dem Hinweis der Denkmalfachbehörden auf Einmaligkeit der EÜ Stauffenbergallee
(„…letzte Pendelstützenbrücke…“) kann nur bedingt gefolgt werden. Aus Sicht der
Planfeststellungsbehörde sind die EÜ Harkortstraße, EÜ Erfurter Straße und EÜ Eisenbahnstraße gleichfalls stählerne Brücken ähnlicher Bauart, dreifeldrig und mit
„dresdentypischen“ Pendelstützen auf Höhe Straßenniveau, welche sich auf einer
vermeintlich geringer belasteten Bahntrasse befinden und somit ggf. eher für den
dauerhaften denkmalgerechten Erhalt in Frage kommen. Die DB Netz AG ist gehalten, hierzu bzgl. der bekannten, im Stadtgebiet verbliebenen, denkmalgeschützten
Brücken, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Erhalt und Unterhalt in angemessener
Weise nachzukommen und auch in den mit der Landeshauptstadt Dresden turnusmäßig stattfindenden Beratungen bzgl. EKrG-Vorhaben gebührend zu berücksichtigen.
Unter Beachtung des von der Vorhabenträgerin avisierten Bautermins, beginnend mit
Sperrpausen am 11./12.06.2016 und unter Berücksichtigung des sonst drohenden
Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h ist der Hilfsbrückeneinbau zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung erforderlich. Die von der Vorhabenträgerin beantragte Maßnahme ist
daher nicht zu versagen.
Bezüglich weiterer Hinweise und Nebenbestimmungen wird auf Punkt A.4.7 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung verwiesen.
A.5.5
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Ost, PTI 11
Az.: Reg.-Nr. 57453786 vom 06.01.2016 und 02.03.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – habe die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung werde wie folgt Stellung genommen:
Der vorliegenden Plangenehmigung werde nicht zugestimmt.
Begründung: Bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 an die DB Projektbau GmbH sei
darauf hingewiesen worden, dass die Angaben zum Leitungsbestand, hier auf der
WL-Seite Görlitz (BW-Nr. 09) falsch in die Planunterlagen übernommen worden sind.
Auf der WL-Seite Görlitz befinde sich eine KK-Anlage Telekom Deutschland GmbH,
bestehend aus 20x Kabelrohren (Nennweite 100) und 12 Kabelrohren (Nennweite 50)
mit in Betrieb befindlichen Glasfaser- und Kupferkabeln.
Weiterhin sei mitgeteilt worden, dass aufgrund des überregionalen Charakters auch
in den Bauphasen dauerhaft ein unterbrechungsfreier Betrieb der Kabelanlagen gewährleistet bleiben müsse, auf der Grundlage der vorgesehenen Bautechnologie ein
wirtschaftlich und zeitlich unverhältnismäßig hoher Aufwand für eine Verlegung erforderlich wäre und eine Zustimmung zur Durchführung der o.g. Baumaßnahme aufgrund der bestehenden Unverhältnismäßigkeit deshalb nicht erteilt werden könne.
Es sei in diesem Zusammenhang um die Prüfung von Alternativen in der Widerlagerkonstruktion gebeten worden, die einem Verbleib der KK-Anlage in derzeitiger Lage,
Rechnung trägt. Trotz der bekundeten Abstimmungsbereitschaft sei eine weitere Einbeziehung im Rahmen der Voruntersuchung nicht erfolgt.
Es werde gefordert, dass die für die Telekom Deutschland GmbH wichtige fachliche
Abstimmung unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten vor der Erteilung einer Plangenehmigung nachgeholt und festgehalten wird.
Dem durch die Vorhabenträgerin im Nachgang überarbeiteten Bauwerksplan (Stand
10.02.1016) stimme die Deutsche Telekom Technik GmbH unter Berücksichtigung
der nachstehenden Hinweise/Forderungen zu:
1. Die Freilegung der KK-Anlage im Gehweg sei mit äußerster Vorsicht vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Freilegung des Rohrpaketes dürfe eine Maximallänge von 6 m nicht überschritten werden.
2. Das Rohrpaket sei an einer Kabelhilfsbrücke (Stahlträger) abzuhängen und gegen
ein Durchbiegen und Verrutschen mittels Spanngurt zu sichern. Die Anordnung
der Spanngurte sei unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts (75 kg/m) der
Rohranlage im Abstand von 1 m durchzuführen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
3. Nach Abschluss der geplanten Arbeiten am neuen Widerlager sei die Freigabe für
das Verfüllen der Leitungszone auf der Grundlage einer durchzuführenden Sichtprüfung der Kabelrohre von der Telekom Deutschland GmbH einzuholen. Beschädigung bzw. Verformungen an Rohren seien vorher instand zu setzen bzw. zu beseitigen.
4. Die Leitungszone sei mittels Weimarer Bodenmörtel wieder zu verfüllen.
5. Für notwendige Einweisungen vor Ort und erforderliche Abtimmungen zum bauzeitlichen Ablauf werde der Mitarbeiter, Herr Blauert, Tel. (0351) 4 74 6763 benannt.
Entscheidung:
Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.12 der vorliegenden
planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Die Vorhabenträgerin hat den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten
Leitungsbestandsplan) am WL Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung
am WL bzgl. Telekom-Kabelpaket geändert und am 12.02.2016 als Blaudruckfassung
zur Zustimmung an die Deutsche Telekom Technik GmbH übergeben (siehe hierzu
Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung), sodass
im Zusammenhang mit dieser Mitwirkungshandlung dem Vorhaben keine Versagensgründe mehr entgegenstehen.
A.5.6
DREWAG NETZ GmbH
Az.: WRT vom 11.01.2016 und 11.03.2016
Die übergebenen Antragsunterlagen für das o. g. Planverfahren seien eingesehen
und geprüft worden. Da den Planunterlagen kein koordinierter Leitungsplan beiliege,
aus dem die geplanten Umverlegungstrassen der DREWAG-Medien erkenntlich sind,
war eine Prüfung der Betroffenheiten nicht bzw. nur eingeschränkt möglich (u. a. Einhaltung Mindestabstände, Notwendigkeit der Eintragung von Leitungsrechten etc.).
Eine Zustimmung zum Planverfahren könne daher von Seiten der DREWAG NETZ
derzeit nicht erteilt werden. Man stünde aufgrund der unvollständigen Planunterlage
jedoch mit der Vorhabenträgerin in Kontakt, um die grundsätzliche technische Lösung
der notwendigen Umverlegungsmaßnahmen (insbesondere der Medien Strom,
Fernmeldetechnik und Fernwärme) abzustimmen. Ein koordinierter Leitungsplan und
entsprechende Querschnitte der Kreuzungspunkte würden entsprechend der Festlegung in der Beratung am 06.01.2015 von der Vorhabenträgerin erstellt. Es werde darum gebeten, dass die Vorhabenträgerin die Pläne unter Berücksichtigung der sparSeite 42 von 60
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
tenspezifischen Hinweise (Anlage 1) in der Planunterlage ergänzt, das Bauwerksverzeichnis entsprechend korrigiert und der DREWAG die Planunterlage (ggf. auszugsweise) erneut zur Prüfung vorlegt.
Die Anlage 1 enthalte die Stellungnahmen des Geschäftsbereiches I mit den Medien
Strom (Abt. Anlagenmanagement Stromnetze) und Fernmeldetechnik (Abt. Informationstechnik) sowie des Geschäftsbereiches II. Abt. Anlagenmanagement Rohrnetze
mit den Medien Trinkwasser, Gas und Fernwärme.
Bei technischen Rückfragen solle man sich an die in den Stellungnahmen genannten
Bearbeiter wenden. Es werde um Aufnahme folgender Nebenbestimmungen nach
§ 36 VwVfG in die Plangenehmigung gebeten:
1. Die DREWAG Netz sei in den weiteren Planungslauf einzubeziehen.
2. Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung von Tiefbauarbeiten (Schachtschein) sei
von der Vorhabenträgerin mindestens 3 Wochen vor Baubeginn zum Schutz des
Bauausführenden gemäß § 16 DGUV Vorschrift 38 “Bauarbeiten“ sowie zum
Schutz der Versorgungsanlagen der DREWAG entsprechend DREWAG Werknorm TR N.04 sowie DIN 18299 und DIN 18300 an die Zentrale Leitungsauskunft
(ZLA) der DREWAG Netz, Rosenstraße 32, 01067 Dresden (Tel.: 0351-20585
8800,
ZLA-Antragsformular
zum
Download
unter
http://www.drewag-
netz.de/deService/Kunden-und Bauherrenservice/Leitungsauskunft.html) zu stellen.
Dem im Nachgang geänderten Bauwerksplan (Stand 10.02.2016) werde unter Beachtung der folgenden Auflagen zugestimmt:
1. Die Stahlplatte zur Sicherung der Fernwärmeleitungen (BW-Nr. 12) sei vor Errichtung des Behelfsfundamentes und des Unterbetons einzubringen und zum vorhandenen Widerlager zu verspannen. Die genaue Technologie zum Einbringen
der Stahlplatte sei vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche, Tel.: 01723490951, E-Mail: [email protected]) abzustimmen.
2. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Hochdruck-Gasleitung (BW-Nr.
08) seien vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Rohrnetzbetrieb
Nord (Herr Roland Poike, Tel: 0172-3516702, E-Mail: [email protected]) abzustimmen.
3. Eine Freilegung der Fernwärmeleitungen mittels Handschachtung sei nur bis zum
Rohrscheitel zulässig. Vor Verfüllung der Fernwärmeleitungen sei eine Abnahme
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze /
Anlagen
(Herr
Jens
Wünsche.
Tel.:
0172-3490951
•
E-Mail:
[email protected]) durchzuführen.
4. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Umverlegung der DREWAGLeitungen in endgültiger Lage erfolge und nicht nur „vorübergehend“, wie im Bauwerksverzeichnis der Planunterlage angegeben.
5. Zur Klärung der Kostentragung für Planung und Bauausführung der notwendigen
Leitungsänderungen werde um zeitnahe Abstimmung und Unterzeichnung einer
Leitungsänderungsvereinbarung gebeten. Es sei zu beachten, dass vor Vertragsunterzeichnung keine Planungs- oder Bauleistungen durch die DREWAG NETZ
durchgeführt bzw. beauftragt werden könnten.
Es werde um Mitteilung der Entscheidung zur Einwendung sowie um Bekanntgabe
der Plangenehmigung gebeten.
Entscheidung:
Die Auskunftserteilung und Bestandspläne wurden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Die Vorhabenträgerin hat den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten Leitungsbestandsplan) am WL Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung am WL geändert und am 12.02.2016 als Blaudruckfassung zur Zustimmung
an die DREWAG übergeben (siehe hierzu Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung), sodass im Zusammenhang mit der ergänzenden Mitwirkungshandlung dem Vorhaben keine Versagensgründe mehr entgegenstehen.
Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.12 der vorliegenden
planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Die Modalitäten bzgl. der Leitungsänderungsvereinbarung hat die Vorhabenträgerin zugesagt.
Die Zustellung der Plangenehmigung erfolgt von Amts wegen.
A.5.7
Vodafone GmbH
Az.: 5182/15 vom 14.01.2016
Im angegebenen Bereich des Geländes befänden sich Kabelanlagen der Vodafone
GmbH:

Lichtwellenleiterkabel F 5103

Lichtwellenleiterkabel St1 F 5103 M9/10.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Diese Lichtwellenleiterkabel befänden sich im betreffenden Bereich in einer Kabeltrog‐ und Rohranlage und in Erdverlegung.
Im Bereich der Baustelleneinrichtungen befänden sich die o. g. Kabeltrassen der Vodafone GmbH. Durch das Anlegen der Baustelleneinrichtung dürfe es zu keinen Beschädigungen der vorhandenen Kabeltrassen der Vodafone GmbH kommen. Die Kabelanlagen seien durch geeignete Schutzmaßnahmen zuverlässig gegen Beschädigungen zu schützen.
Als Anlage wurden Kabellagepläne im Maßstab 1 : 1.000 über vorhandene Kabelanlagen der Vodafone GmbH übergeben. Die Eintragungen dienen der Orientierung und
seien zur Maßentnahme nicht geeignet.
Laut der bislang vorliegenden Beschreibung des Vorhabens könnten Maßnahmen zur
Sicherung der vorhandenen Vodafone-Anlagen bzw. zu Baufeldfreimachungen erforderlich sein.
Die Planungen solcher Maßnahmen einschließlich der Feststellung von Art und Umfang der Anlagensicherung sowie die Realisierungen würden ausschließlich durch die
Vodafone GmbH erfolgen. Daher sei es erforderlich, die Vodafone GmbH rechtzeitig
an der Erstellung der Ausführungsplanungen, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Bereiche, zu beteiligen.
Die notwendigen Veränderungen an den Kabelanlagen (Baufeldfreimachung) der Vodafone GmbH seien bei der
Vodafone GmbH
Abteilung Deutsche Bahn & Logistik
Herr Andreas Bauer
Ferdinand‐Braun‐Platz 1
40549 Düsseldorf
Tel. Nr.: 069 2169 2154
E‐Mail: [email protected]
mindestens 16 Wochen vorher zu beantragen.
Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Umverlegungen bzw. Sicherungen von
Vodafone-Anlagen ohne Mitwirkung und Zustimmung durch Vodafone und Beauftragung der erforderlichen Vodafone-Mitwirkungsleistungen unzulässig seien. Eventuelle
Beschädigungen, Beeinträchtigungen und Überbauungen an Vodafone-Anlagen und
die Folgekosten, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise ergeben, würden
dem Verursacher bzw. Veranlasser der Arbeiten in Rechnung gestellt.
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„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Diese Stellungnahme umfasse mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche.
Entscheidung:
Die Hinweise sind zu beachten. Die Bestandspläne wurden der Vorhabenträgerin zur
Kenntnis gegeben. Eine Umverlegung ist nicht angezeigt. Maßnahmen der Sicherung
von Medientrassen sind durch die Aufnahme der Nebenbestimmungen unter Punkt
A.4.12 grundsätzlich verbindlicher Planbestandteil.
A.6
Antrag auf sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung wird insgesamt gemäß §§ 80a Abs.
1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO21 angeordnet.
A.7
Gebühren und Auslagen
Die Gebühren des Verfahrens für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen und
Auslagen trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten
Bescheid festgesetzt.
B.
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt den als Zwischenzustand anzusehenden Hilfsbrückeneinbau zwecks Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung.
B.1.2
Verfahren
Die DB Netz AG hat mit Schreiben Az.: I.NP-SO-M5 vom 01.09.2015 eine planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben "Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, Einbau von Hilfsbrücken“ beantragt.
Der Antrag ist am 04.09.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden,
eingegangen.
Die Vorhabenträgerin hat dem Eisenbahn-Bundesamt mit den Planrechtsunterlagen
die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und
sonstigen Stellen eingereicht und die Umwelterklärung (Screening-Formular) und die
abfallrechtliche Kurzdarstellung zum Inhalt der Planunterlagen gemacht.
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 07.09.2015, Gz.: 52111-521ppw/015-2015#
041, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c UVPG17).
Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde die Vorhabenträgerin um Überarbeitung des
Antrages nebst Planunterlagen gebeten. Die Vorhabenträgerin reichte am 09.11.2015
und am 24.11.2015 überarbeitete bzw. ergänzende Planunterlagen ein, welche Gegenstand des Verfahrens wurden.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen
zwecks Benehmensherstellung am 25.11.2015 angeschrieben und ihnen Gelegenheit
gegeben, bis zum 15.01.2016 Stellung zu nehmen.
Folgende Beteiligten äußerten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen
bezüglich des Bauvorhabens oder äußerten sich nicht:
 Landesamt für Denkmalpflege (erst in der Nachanhörung)
 DB Energie GmbH
 Kabel Deutschland
Folgende Beteiligte gaben Hinweise, Anregungen und stellten Bedingungen, über die
nachfolgend entschieden wird:
 Landeshauptstadt Dresden
 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (SLfULG)
 Landesamt für Archäologie
 Deutsche Telekom Technik GmbH
 DREWAG NETZ GmbH
 Vodafone GmbH
Die Verfahrensbeteiligung weiterer Medienträger war entbehrlich, da Betroffenheiten
nach Abfrage der entsprechenden Leitungsauskunft durch die Vorhabenträgerin ausgeschlossen wurden.
Mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde das
Benehmen hergestellt. Die Stellungnahmen der Beteiligten wurden der Vorhabenträgerin am 04.02.2016, teilweise mit den Bestandsplänen der Medienträger in Dateiform, übersandt.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 nutzte die Vorhabenträgerin die Möglichkeit der Erwiderung. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das von der unteren
Denkmalschutzbehörde geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des
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Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist.
Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Planfeststellungsbehörde folgende Beteiligte
gemäß § 28 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG2 in eine Nachanhörung einbezogen und ihnen innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben:
 Landesamt für Denkmalpflege
 Landeshauptstadt Dresden
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden der Vorhabenträgerin am 13.04.2016
und 20.04.2016 zur Kenntnisnahme und Erwiderung übersandt.
Aus der Abwägung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ergaben sich unter Berücksichtigung der Forderungen Beteiligter und der Erwiderung der Vorhabenträgerin weitere Änderungen, welche unter Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beschrieben sind.
Die Planfeststellungsbehörde sah es als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer
Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause des EisenbahnBundesamtes am 21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das Landesamt für Denkmalpflege und die Landeshauptstadt Dresden
eingeladen. Die Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise
sind in die folgende Entscheidung eingeflossen.
B.1.3
Änderungen und Ergänzungen des Plans
B.1.3.1 Allgemeines
Auf Grund der Hinweise der Beteiligten und der Planfeststellungsbehörde sah sich
die Vorhabenträgerin veranlasst, ergänzende bzw. geänderte Planunterlagen einzureichen. Zu ändernde Textpassagen und Darstellungen sind blau angelegt. Alle Änderungen/Ergänzungen sind Bestandteil der Plangenehmigungsunterlagen geworden
und durch Stempelaufdruck gekennzeichnet.
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B.1.3.2 Beschreibung der Planänderungen bzw. Planergänzungen
Resultierend aus den Stellungnahmen der DREWAG Netz GmbH und der Deutsche
Telekom Technik GmbH hat die Vorhabenträgerin den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten Leitungsbestandsplan) am Widerlager Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung an beiden Widerlagern geändert und am 12.02.2016 als
Blaudruckfassung zur Zustimmung an die Beteiligten gesandt. Die mit den Zustimmungen beigebrachten weiteren Hinweise wurden in den entsprechenden Entscheidungen thematisiert.
B.1.3.3 Dokumentation der Änderungen und Ergänzungen
Die Änderungen und Ergänzungen der Vorhabenträgerin befinden sich in folgenden
Unterlagenteilen:
Unterlage
Anlage
Bauwerkspläne
Bauwerksplan
M 1 : 100/50
B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
08.02.2016
6.1
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18
AEG1. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG1 i. V. m. § 74
Abs. 6 VwVfG2 eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
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3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG2 entsprechen muss.
Eine Rechtsvorschrift im Sinne der Ziffer 3 stellt § 9 Abs. 1 UVPG17 dar. Eine Plangenehmigung kann somit an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses beantragt werden, wenn für das Vorhaben nach dem UVPG17 keine Umweltverträglichkeitsprüfung
und aus diesem Grunde keine Öffentlichkeitsbeteiligung im vorgenannten Sinne
durchzuführen ist.
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung
nach § 18 AEG1 betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 BEVVG18). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der DB Netz AG als Eisenbahninfrastrukturbetreiberin.
B.3
Umweltverträglichkeit
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Änderung eines Schienenweges mit den
dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG17). Der Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen wäre nach Nr.14.7, Spalte 1 der genannten Anlage UVP-pflichtig. Für die Änderung der bereits vorhandenen Betriebsanlagen
ist gemäß § 3e Abs. 1 Ziff. 2 UVPG17 jedoch nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1
und 3 ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG17 aufgeführten Kriterien schätzte
das Eisenbahn-Bundesamt auf Grund überschlägiger Prüfung ein, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder unzumutbare Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ergeben sich nicht. Die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Das Bauwerk weist gravierende Schäden auf. Neben mehr oder weniger starken Korrosionsschäden sind dies Materialverformungen durch erfolgte Anprallereignisse aus
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dem Straßenverkehr. Bereits ab dem Jahre 2014 besteht eine Langsamfahrstelle mit
50 km/h ab Streckenkategorie CM 2, also Achslasten über 18,5 t. Nun drohen solche
auch für alle Streckenkategorien, sodass insbesondere die bisherige Taktung der SBahn-Flughafenanbindung nicht mehr möglich ist.
Die Baumaßnahme ist sinnvoll und geeignet, einen Zwischenzustand zu schaffen, der
kurzfristig den restriktionsfreien Eisenbahnbetrieb gewährleistet und mittelfristig Voraussetzungen schafft, die Planungen für eine neue Bahnstation an diesem Kreuzungspunkt in enger Abstimmung zwischen Verkehrsverbund Oberelbe, Landeshauptstadt Dresden und den Infrastrukturbetreibern DB Netz AG und DB Station&
Service AG weiter zu entwickeln. Das von der Vorhabenträgerin verfolgte Ziel, vorhandene Anlagen unter Berücksichtigung aktueller und künftiger Nutzungsbedarfe zu
modernisieren, damit zur Erhöhung der Betriebssicherheit beizutragen und Unterhaltungsaufwand möglichst zu minimieren, wird dabei nicht außer Acht gelassen. Die
Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
B.4.2
Variantenentscheidung/Entbehrlichkeit
Das Bauwerk befindet sich im Zuge einer im europäischen Maßstab als konventionelles transeuropäisches Netz (TEN) eingestuften Strecke. Den diesbezüglichen Anforderungen an Tragfähigkeit, Geschwindigkeit und Dauerhaftigkeit muss Rechnung getragen werden. Die Vorhabenträgerin hat zwar die bestehende Denkmalsubstanz als
Zwangspunkt erkannt, jedoch zunächst das gesetzlich definierte Erhaltungsgebot den
unternehmerischen Interessen untergeordnet. Eine Trassenänderung, um das Bauwerk zu umfahren, ist angesichts der bestehenden, innerstädtischen Topologie nicht
als Alternative zu betrachten. Das Bauwerk hat seine normative Nutzungsdauer deutlich überschritten. Die aufgenommenen Lastwechsel durch die vergleichsweise hochbelastete Hauptstrecke lassen eine Sanierung nur unter Komplettersatz der Haupttragelemente zu.
Die Planfeststellungsbehörde kam auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen
und unter Berücksichtigung der im Stadtgebiet von Dresden noch vorhandenen ähnlichen Bauwerke zu der Überzeugung, dass die Erhaltung und Weiternutzung im Ensemble mit einem neu gestalteten Haltepunkt nicht zukunftsfähig ist. Eine Sanierung,
die ggf. lediglich eine mittelfristige Gebrauchstauglichkeit hätte, ist wirtschaftlich nicht
begründbar. Eine denkmalgerechte, stadtplanerisch verträgliche, funktionell untersetzte Nutzung der Überbauten, ggf. an anderer Stelle, ist anzustreben, jedoch nicht
Gegenstand dieses Vorhabens.
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B.4.3
Kommunale Belange und Regionalplanung
Nach § 38 S. 1 BauGB19 sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren
mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB19 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird.
Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Bereits im Jahr 2002 begann man mit einer Studie im Auftrag der Landeshauptstadt
Dresden zur Dreigleisigkeit am Klotzscher Berg u.a. mit verkehrsplanerische Betrachtung der Station Dresden-Albertstadt (ehem. Olbrichtplatz) auf Grund der unterstellten
hohen verkehrlichen Bedeutung. Im Auftrag des Verkehrsverbundes Oberelbe ließ
die DB Netz AG 2009 eine Machbarkeitsuntersuchung erstellen und begann Abstimmungen mit der Landeshauptstadt Dresden zum Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung und zum Bau einer neuen Verkehrsstation. Lt. Besprechungsprotokoll vom
21.01.2015 zum Thema: Vorstellung Prüfungsergebnisse der Rahmenbedingen für
das Projekt „neuer Hp. Dresden-Albertstadt“ verständigten sich die Landeshauptstadt
Dresden, der VVO, die DB Netz AG und die DB Station&Service AG nach technischer
Bewertung auf die Beibehaltung der Vorzugsvariante „VM 2“ nach gemeinsamer Erörterung. Diese beinhaltet die kundengerechte Anordnung des Mittelbahnsteiges mittig
am Kreuzungspunkt.
Die Landeshauptstadt Dresden sieht sowohl aus städtebaulicher Sicht, insbesondere
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der bestätigten Vorzugsvariante „Neuer Haltepunkt
Dresden-Albertstadt“ mit Mittelbahnsteig, als auch bezüglich der Anforderungen an
den Straßenverkehrsraum (regelkonforme Querschnittsgestaltung mit konstanter lichter Höhe, einzige leistungsfähige Straßenverbindung für Schwer- und Sondertransporte im Norden Dresdens, Verknüpfung ÖPNV, Schulweg …) keine Vereinbarkeit
mit dem Verbleib der denkmalgeschützten Überbauten.
Das sächsische Kabinett hat im September 2012 den Landesverkehrsplan Sachsen
2025 beschlossen. Im Landesverkehrsplan sind die mittel- und langfristigen verkehrspolitischen Ziele und Maßnahmenkonzeptionen für die Verkehrsinfrastruktur für
den Prognosezeitraum bis 2025 festgelegt. Das Netz der überregionalen Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Sachsen dient der Verbindung der sächsischen Oberzentren untereinander und der Verbindung des Freistaates mit den Bevölkerungsund Wirtschaftszentren Deutschlands und benachbarter Staaten.
Als zentrales Ziel der Staatsregierung wird auch die wettbewerbsfähige Verlagerung
von Gütern von der Straße auf die Schiene genannt. Damit Angebote des Schienenpersonenfernverkehrs und des Schienengüterverkehrs wirtschaftlich erfolgreich sein
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km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
können, seien im Freistaat die Voraussetzungen für eine hochwertige Schieneninfrastruktur zu schaffen. Ziel für 2025 ist es, dass mindestens auch die Linie GörlitzDresden wieder mit hochwertigen Fernverkehrsangeboten bedient wird.
Es steht außer Frage, dass sich die Vorhabenträgerin mit ihrem Vorhaben an diesen
Zielvorgaben orientiert.
B.4.4
Denkmalschutz
Über den beantragten Rückbau denkmalgeschützter Substanz wurde im Rahmen der
in dieser vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung enthaltenen,
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung mit entschieden. Begründungen finden sich
in den Entscheidungen zu den Forderungen der Beteiligten und den Nebenbestimmungen.
B.4.5
Naturschutz und Landschaftspflege
Die vorgesehene Maßnahme findet grundsätzlich auf Flächen statt, die dem Eisenbahnzwecke oder dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt und entsprechend vorgeprägt sind.
Mit dem Ziel, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder vermindern sowie nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren, hat
die Vorhabenträgerin einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt. Demnach
ist das Vorhaben nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs.
1 BNatSchG14 verbunden, die einer weiteren Kompensation bedürfen.
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan verzeichneten Vermeidungsmaßnahmen, ergänzt durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen sind Gegenstand der
vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung und sollen gewährleisten,
dass die temporären Auswirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben bzw. negative bauzeitliche Auswirkungen in einem vertretbaren Maß
gehalten werden. Bzgl. geschützter Tierarten wurden gesonderte Vorsorgemaßnahmen festgelegt. Beeinträchtigungen des Grundwassers sind nicht zu erwarten.
Den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz von Natur und Landschaft wird somit
entsprochen. Das wurde auch von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Ausgleichsabgaben an den Naturschutzfonds gemäß § 45 SächsNatSchG20
sind nicht zu erbringen.
Das Vorhaben kann als umweltverträglich gewertet werden.
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B.4.6
Immissionsschutz
Das Vorhaben ist nicht als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV21
zu betrachten, somit auch nicht als wesentliche Änderung in diesem Sinne, sodass
Ansprüchen auf Lärmvorsorge nicht zu begründen sind. In Anbetracht der längeren
Liegezeit der Hilfsbrücken hat die Vorhabenträgerin jedoch gutachtlich geprüft, ob im
Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bzw. auch die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht wird. Die von der Vorhabenträgerin angewandte Berechnung in Anlehnung an
das Rechenverfahren der aktuellen 16. BImSchV ist nicht zu beanstanden. Als mit
gesundheitsrelevanter Erhöhung der Lärmbelastung eingestufte Immissionsorte wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit passiven Schallschutzmaßnahmen
bedacht.
Die während der Bauphase auftretenden vorübergehenden Beeinträchtigungen sind
durch die festgeschriebenen Auflagen weitestgehend auf ein zumutbares Maß zu
vermindern.
B.4.7
Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriffe in Rechte Dritter
Durch dieses Vorhaben werden Flächen außerhalb des Eigentums der DB Netz AG
baubedingt in Anspruch genommen.
Die Eigentümer folgender Grundstücke gaben ihr Einverständnis zur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme für die Bauaktivitäten bzw. Baustelleneinrichtung:
01
Flurstück-Nr.
1967/25 der Gemarkung Neustadt
816 m2
02
Flurstück-Nr.
1749/c
der Gemarkung Neustadt
671 m2
03
Flurstück-Nr.
1735/11 der Gemarkung Neustadt
4.895 m2
04
Flurstück-Nr.
1574/13 der Gemarkung Neustadt
3.755 m2
Bei lfd.-Nr.: 3 werden anteilig 10 m2 des Pachtgrundstückes Nr.7 (Kleingarten) beansprucht. Auch hierzu liegt eine Einverständniserklärung vor.
B.4.8
VV BAU und VV BAU-STE sowie UiG und ZiE
Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn
die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen
und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in
den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsSeite 54 von 60
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rechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken
der Technik entspricht.
Die Vorhabenträgerin erklärte mit ihrem Antrag insbesondere, dass in den Planunterlagen die anerkannten Regeln der Technik beachtet werden und Abweichungen, die
von den hierfür zuständigen Stellen einer gesonderten Entscheidungen bedürfen, vorliegen - hier „UiG“ - und die Notwendigkeit weiterer gesonderter Entscheidungen, wie
„ZiE“ oder Ausnahme nach § 3 EBO, nicht angezeigt ist. Der Planfeststellungsbehörde drängen sich auch keine Hinweise darauf auf, dass sich daraus ggf. rechtsrelevante Außenwirkungen ergeben könnten.
B.5
Gesamtabwägung
Die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Planung ist gemäß Stellungnahme der Beteiligten, deren Aufgabenbereiche oder Belange durch das Vorhaben berührt sind,
geeignet, die planerischen Ziele unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu
erreichen. Das Ziel der Vorhabenträgerin, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung
der Betriebs- und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit im
Sinne der Streckennutzung zu ergreifen, kann erreicht werden. Hierdurch kann insbesondere ein drohender Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h vermieden werden. Der Denkmalwert des Bauwerkes ist ein maßgeblicher, entscheidungserheblicher Abwägungsbelang. Der Hilfsbrückeneinbau ist jedoch auch aus dem Grund nicht
zu verwehren, dass eine Sanierung vor Ort technisch und technologisch nicht in Frage kommt. Die Planung berücksichtigt in ausgewogenem Maße die Interessen der
Verkehrsträger und der gemeindlichen Territorialplanung.
Durch Nebenbestimmungen wurde sichergestellt, dass den berührten öffentlichen Belangen sowie den Belangen der in eigenen Rechten betroffenen Rechnung getragen
wird.
Die geplante Baumaßnahme ist nicht mit dauerhaften Einschränkungen der
Streckenkapazität verbunden, sondern dient der Aufrechterhaltung der spezifischen
Anforderungen, obgleich es sich hier um einen baulichen Zwischenzustand handelt.
Die Umweltverträglichkeit wurde bereits unter einem gesonderten Punkt der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beurteilt.
Bezüglich der für die Realisierung der Maßnahme erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen Dritter liegen entsprechende Einverständniserklärungen vor. BerühSeite 55 von 60
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rungspunkte mit Belangen anderer Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG
sind konzernintern zu klären.
Die Vorhabenträgerin versicherte, dass weitere öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht berührt seien und es keine weiteren privaten Betroffenheiten gäbe. Auch für
die Planfeststellungsbehörde ist nicht erkennbar, dass weitere öffentliche Belange berührt sein könnten. Dies trifft auch für privat Betroffene zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen.
B.6
Sofortige Vollziehung
Die Vorhabenträgerin hat die sofortige Vollziehung für die vorstehende Plangenehmigung mit Schreiben l.NP-SO-M 5.2 Ri vom 22.04.2016 beantragt (Eingang beim EBA
am 29.04.2016). Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung,
d. h. der angefochtene Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (§ 80 Abs. 1 Satz
1 VwGO21). Anfechtungsklagen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn
wie hier die sofortige Vollziehung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung
auf Antrag der Vorhabenträgerin ausdrücklich angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO21).
Die Anordnung ist geboten, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt, hier insbesondere, wenn die
Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse (weitgehend deckungsgleich mit überwiegendem Interesse der Vorhabenträgerin) an der sofortigen Durchführung des Vorhabens gegenüber den Interessen der
Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung
des Rechtsweges überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht ein besonderes
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß Antrag lauten die substantiiert und nachvollziehbar dargelegten Gründe für
die Notwendigkeit des sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme wie folgt:
Die vorhandenen Überbauten der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee befinden
sich in einem derart schlechten Zustand, dass ein Einbau der Hilfsbrücken dringend
geboten ist. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist mit
den drohenden erheblichen, verkehrlichen Einschränkungen, insbesondere dem ab
Juli 2016 drohenden Geschwindigkeitseinbruch auf 50 km/h auch für den Nahverkehr
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
(Schienenersatzverkehr für Flughafenanbindung in der Bauphase), zu begründen. In
Folge müsste der S-Bahn-Verkehr von und nach Dresden Flughafen entfallen.
Bereits jetzt schon besteht eine Langsamfahrstelle 50 km/h ab der Streckenkategorie
CM 2, also für den Güterverkehr. Auf die herausragende Bedeutung des Bauwerks im
Zuge der Hauptstrecke des DB-Netzes (S-Bahnen von und nach Dresden Klotzsche/
Flughafen und Schienenpersonennahverkehr von und nach Kamenz, Görlitz und
Zittau), gleichfalls als Bestandteil des transeuropäischen Netzes (TEN) ist ausdrücklich hinzuweisen. In Anbetracht des Schadensbildes könnte auch eine ggf. gänzliche
Sperrung folgen.
Die Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und die Vermeidung massiver Einschränkungen der Verkehrswege Schiene und Straße ist nur mit dem plangegenständlichen Einbau der Hilfsbrücken möglich. Die Vorhabenträgerin hat diesen
Einbau bereits betrieblich ab 10.06.2016 mit Sperrpausen eingeordnet. Es besteht in
absehbarer Zeit keine Möglichkeit, kurzfristig Ersatzsperrpausen zu erlangen. Auch
die Sperrungen der Stauffenbergallee, welche bereits mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Landeshauptstadt Dresden abgestimmt sind, unterliegen entsprechenden
Zwängen. Die Höhe des durchschnittlichen täglichen Verkehrs auf der hochbelegten
Stauffenbergallee (ca. 22.600 Fahrzeuge) mit einem Anfall von 4 % Schwerlastverkehr gebieten es, auch hier die Sperrzeiten so kurz wie möglich zu halten.
Über Belange des Denkmalschutzes wurde nach zusätzlicher Erörterung abgewogen
und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde angemessen entschieden.
Im Mittelpunkt der Einwendungen stehen auch immissionsschutzrechtliche Belange.
Diese sind auch nach Herstellung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bzw.
während der Bauzeit beherrschbar, ohne dass die Durchführung der Maßnahmen
selbst bis zum Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinten
angestellt werden müsste (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14022005 - 8 CS
042912 ‚ NVwZ RR 2006, 217, 218 unter Ziffer 7). Im Hinblick darauf sind keine legitimen Interessen von Betroffenen erkennbar, die Realisierung des Vorhabens bis zum
Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hintenan zu stellen.
Vielmehr gebührt den öffentlichen Interessen und den mit diesen weitgehend deckungsgleichen Interessen der DB Netz AG als Vorhabenträgerin an einer zeitgerechten Umsetzung der Maßnahmen der Vorrang.
Die vorgenannten Gründe rechtfertigen nach Gewicht und Dringlichkeit eine sofortige
Verwirklichung des Vorhabens.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
B.7
Kostenentscheidung
Die Kostenfestsetzung für die individuell zurechenbaren Leistungen des EisenbahnBundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG18 i. V. m. der BEGebV22, hier
insbesondere gemäß Gebührenposition 2.2 = Plangenehmigung.
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen, Ortenburg 9,
02625 Bautzen, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in
diesem Fall den Vorschriften der SächsEJustizVO23 entsprechen. Die Klage muss
den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI], dieses vertreten durch den
Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Dresden, August-BebelStraße 10, 01219 Dresden) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von
sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
Satz 7 VwGO21 bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch
eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Die Anfechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung hat aufgrund der
Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO21 keine
aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 4 S.1 VwGO21bzw. §§ 80a Abs.1 Nr. 2, 80
Abs. 4 S. 1 VwGO21 kann die Aussetzung der Vollziehung jederzeit beim EisenbahnBundesamt, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Straße 10, 01219 Dresden, bzw. bei
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
einer anderen Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes oder seiner Zentrale, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, beantragt werden. Stattdessen kann auch jederzeit,
gemäß § 80 Abs.5 S. 2 VwGO21 schon vor Erhebung der Anfechtungsklage, beim Gericht der Hauptsache, hier bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen,
Ortenburg 9, 02625 Bautzen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO21 bzw. §§ 80a Abs. 3, 80
Abs. 5 VwGO21).
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Dresden
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben:
„Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden,
km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016
1
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396), in der aktuellen Fassung
2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), in der aktuellen Fassung
3
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 (BAnz. Nr. 160
vom 01.09.1970) in der aktuellen Fassung
4
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), in der aktuellen Fassung
5
Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung –
32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl.I , Nr. 63/2002 S. 3478/27.12.2005 BGBl I Nr. 76 S.3725), in der aktuellen Fassung
6
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
- 24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl. I S. 172, ber. S. 1253), in der aktuellen Fassung
7
8
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen - SächsSFG vom 10.11.1992 (GVBl. S. 536), in der aktuellen Fassung
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), in der aktuellen Fassung
9
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG vom 24.02.2012 BGBl I 2012, 212, in der gültigen Fassung
10 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.06.2002 (BGBl. I S. 2374), in der aktuellen Fassung
11 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999, in der aktuellen Fassung
12 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 31.05.1999 (GVBl. 1999, S. 261), in der gültigen Fassung
13 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der gültigen Fassung
14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2542), in der
aktuellen Fassung
15
Straßenverkehrsordnung - StVO vom 05.08.2009 (FNA 9233-1), in der aktuellen Fassung
16 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008, in der aktuellen Fassung
17 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber.
BGBl. I S. 2797), in der aktuellen Fassung
18 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG) vom 27.12.1993
(BGBl. I S. 2378, 2394), in der aktuellen Fassung
19
Baugesetzbuch – BauGB vom 23.09.2004 (BGBl I 2004, 2414), in der aktuellen Fassung
20 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013
SächsGVBl. 2013, 451, in der aktuellen Fassung
21
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuellen Fassung
22 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEGebV vom
05.04.2001 (BGBl. I S. 562), in der aktuellen Fassung
23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische
Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO)
vom 23.04.2014 (SächsGVBl. S.291, 294) in der aktuellen Fassung
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