Außenstelle Dresden August-Bebel-Straße 10 01219 Dresden Gz: 52111-521ppw/015-2015#041 Datum: 10.05.2016 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden Einbau von Hilfsbrücken km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden (GD) Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Südost Ammonstraße 8 01069 Dresden Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil 4 A.1 Genehmigung des Plans 4 A.2 Planunterlagen 4 A.3 Konzentrationswirkung 6 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise 6 A.4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen 6 A.4.2 Bauablauf 7 A.4.3 Immissionsschutz 8 A.4.4 Abfall / Altlasten / Bodenschutz 11 A.4.5 Naturschutz 13 A.4.6 Brand- und Katastrophenschutz 14 A.4.7 Denkmalschutz 15 A.4.9 Baugrund und Geologie 15 A.4.10 Straßenwesen 16 A.4.11 Vermessungswesen 16 A.4.12 Belange der Medienträger 17 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge 19 A.5.1 Landeshauptstadt Dresden 19 A.5.2 Landesamt für Archäologie 33 A.5.3 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) 34 A.5.4 Landesamt für Denkmalpflege (LfD) 35 A.5.5 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Ost, PTI 11 40 A.5.6 DREWAG NETZ GmbH 42 A.5.7 Vodafone GmbH 44 A.6 Antrag auf sofortige Vollziehung 46 A.7 Gebühren und Auslagen 46 B. Begründung 46 B.1 Sachverhalt 46 B.1.1 Vorhaben 46 B.1.2 Verfahren 46 B.1.3.1 Allgemeines 48 B.1.3.2 Beschreibung der Planänderungen bzw. Planergänzungen 49 B.1.3.3 Dokumentation der Änderungen und Ergänzungen 49 Seite 2 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung 49 B.2.1 Rechtsgrundlage 49 B.2.2 Zuständigkeit 50 B.3 Umweltverträglichkeit 50 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens 50 B.4.1 Planrechtfertigung 50 B.4.2 Variantenentscheidung/Entbehrlichkeit 51 B.4.3 Kommunale Belange und Regionalplanung 52 B.4.4 Denkmalschutz 53 B.4.5 Naturschutz und Landschaftspflege 53 B.4.6 Immissionsschutz 54 B.4.7 Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriffe in Rechte Dritter 54 B.4.8 VV BAU und VV BAU-STE sowie UiG und ZiE 54 B.5 Gesamtabwägung 55 B.6 Sofortige Vollziehung 56 B.7 Kostenentscheidung 58 C. Rechtsbehelfsbelehrung 58 Seite 3 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Gemäß § 18 AEG1 i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG2 werden auf Antrag der DB Netz AG als Vorhabenträgerin die Änderungen der Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes im Rahmen des oben genannten Vorhabens mit den in der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgeführten Ergänzungen, Änderungen und Nebenbestimmungen genehmigt. Gegenstand des Vorhabens: Rückbau des bahnlinken und bahnrechten stählernen Überbaus einschließlich der Pendelstützen und dem Teilrückbau von Widerlagerbereichen sowie Einbau von Hilfsbrücken mit einer Stützweite von 31,20 m. Die Oberleitungsanlagen sind anzupassen. Medientrassen Dritter sind zu sichern bzw. umzuverlegen. Im Übrigen wird auf die Darstellung in den Planunterlagen verwiesen. A.2 Planunterlagen Der genehmigte Plan besteht aus nachstehend aufgeführten Unterlagen. Die Anlagenbezeichnung orientiert sich an der Gliederung der Genehmigungsunterlagen und ist deshalb nicht fortlaufend nummeriert: Inhaltsverzeichnis Anlage Deckblatt ( 1 Blatt ) Inhaltsverzeichnis ( 1 Blatt ) Erläuterungsbericht 1 Textteil ( Seiten 1 – 19 ) Schriftverkehr und Stellungnahmen ( 40 Blatt ) *) Umleitungskonzept und Grobablauf ( Seiten 1 - 13 ) ( 1 Blatt ) *) Befund Sonderbegutachtung ( Seiten 1- 6 ) *) Gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit und Ermüdungssicherheit vom 14.03.2016 ( Seiten 1 - 27 ) *) Übersichtsplan/ Fotos *) Übersichtsplan 2 ( 1 Blatt ) Fotodokumentation ( Seiten 1 - 11 ) Seite 4 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Lageplan zum Bauwerksverzeichnis Bauwerksverzeichnis 3.1 ( Seiten 1 - 7 ) 4.1 Grunderwerbsplan M 1 : 500 5.1 Grunderwerbsverzeichnis ( Seite 1 ) Verzeichnis der Abkürzungen ( 1 Blatt ) Unterlagen zum Grunderwerb verschlüsselt 5.2 Bauwerksplan M 1 : 100/50 6.1 Bauwerksplan, Lichtraum M 1 : 100/50 6.2 Bauzustandsplan M 1 : 200 6.3 Straßensperrung 1. Tag und 2. Tag *) M 1 : 200 6.4 Straßensperrung 3. Tag *) M 1 : 200 6.5 Straßensperrung 4. Tag *) M 1 : 200 6.6 Straßensperrung 5. Tag und 6. Tag *) M 1 : 200 6.7 Straßensperrung 9. Tag *) M 1 : 200 6.8 Straßensperrung 10. Tag *) M 1 : 200 6.9 Straßensperrung 11. Tag und 12. Tag *) M 1 : 200 6.10 Übersichtsplan Zwillingsträgerhilfsbrücke *) M 1 : 100/50 6.11 Oberleitungsanlage Ostseite (bahnlinks) *) M 1 : 1000 6.12 Oberleitungsanlage Westseite (bahnrechts) *) M 1 : 1000 6.13 Bauwerkspläne Landschaftspflegerische Betrachtung Screening-Unterlage 7 ( Seiten 1 - 13 ) Erklärung *) Vermeidungsmaßnahmen ( Seiten 14 - 15) Stellungnahmen *) Artenschutz-Fachbeitrag *) ( Seiten 1 - 26 ) Schalltechnische Untersuchung *) 8 Schalltechnische Untersuchung ( Seiten 1 - 47 ) Baulärmuntersuchung ( Seiten 1 - 78 ) Ökologische Altlasten *) ( 4 Blatt ) Geotechnischer Bericht und Abfallbetrachtung *) Textteil 9 10 ( Seiten 1 – 36 ) Abkürzungsverzeichnis ( 1 Blatt ) Lage- und Aufschlussplan ( 1 Blatt ) Seite 5 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Baugrundprofile, Sondierdiagramme, Baugrundmodell ( 3 Blatt ) Bodenphysikalische Laborversuche, Körnungslinien ( Blatt 1 - 17 ) Bodenanalyse auf Beton- und Stahlaggressivität ( Blatt 1 - 5 ) Fundamentdiagramm ( Blatt 1 ) Pfahldiagramm ( Blatt 1 ) Umwelttechnische Laborversuche und Einstufungen ( 22 Blatt ) *) A.3 Nur zur Information ! Konzentrationswirkung Die Plangenehmigung hat gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG2 die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Demzufolge wird gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG2 auch durch die Plangenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Plangenehmigung sind auch andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch die Plangenehmigung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen A.4.1.1 Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.1.2 Für die Herstellung der Überbauten gilt eine Berücksichtigung der Hinweise der UiG: TM: 3-2016-10299 I.NPF 2 vom 03.05.2016 zu Ril 804, welche den Einbau von zwei Zwillingsträgerhilfsbrücken ZH 31 nebeneinander mit einer Stützweite von 31,20 m beinhaltet. A.4.1.3 Die Baumaßnahme ist entsprechend den genehmigten Planunterlagen und der dazu ergangenen Nebenbestimmungen auszuführen. Planunterlagen zu Änderungen und Seite 6 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Ergänzungen des Planes sind bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen und bedürfen einer gesonderten planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung. A.4.1.4 Soweit Bestandteile des Vorhabens keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind oder Anlagen bzw. Belange Dritter berühren, hat die Vorhabenträgerin die Ausführungsunterlagen mit den entsprechenden Fachbehörden sowie Dritten abzustimmen. Kommt eine solche Lösung hierbei nicht zustande, behält sich das EisenbahnBundesamt eine abschließende Entscheidung vor. A.4.1.5 Soweit in den Planunterlagen nichtplanfeststellungspflichtige Ausrüstung, Zubehör und Unterhaltungsmaßnahmen erwähnt oder dargestellt sind, dient dies dem Gesamtverständnis des Vorhabens „nur zur Information“. A.4.2 Bauablauf A.4.2.1 Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist folgenden Behörden und Stellen vorher schriftlich anzuzeigen: a) dem Eisenbahn-Bundesamt b) der Landeshauptstadt Dresden c) dem Landesamt für Denkmalpflege d) den betroffenen Medienträgern Die Anzeige hat rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Baubeginn, zu erfolgen. Die Baubeginnanzeige soll die ausführenden Firmen, die verantwortlichen Bauleiter sowie deren Telefonnummern benennen. A.4.2.2 Wird das genehmigte Vorhaben von der Vorhabenträgerin begonnen, so müssen alle Maßnahmen insgesamt vollzogen werden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Erfüllung aller mit der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung erteilten Auflagen sind - unbeschadet der Erfüllung anderer Anzeige- und Mitteilungspflichten - unter Angabe des Geschäftszeichens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich eine abschließende Abnahme (Vollzugskontrolle) vor. A.4.2.3 Durch die Vorhabenträgerin sind rechtzeitig mit allen betroffenen Eigentümern und Pächtern in Anspruch zu nehmender Flächen Rücksprachen zu halten und Vereinbarungen zu treffen, um die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme so gering wie möglich zu halten. Für den Zeitraum der Baumaßnahme sind die zeitweilig beanspruchten Flächen ggf. zum restlichen Grundstück durch eine feste Abgrenzung (Bauzaun) zu sichern. Zeitweilig genutzte Flächen sind nach Abschluss der Bau- Seite 7 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 maßnahme in die Qualität des Ursprungszustandes zu versetzen, sofern nicht der genehmigte Plan oder privatrechtliche Vereinbarungen etwas anderes vorsehen. Eventuell eintretende Schäden durch die Baumaßnahmen (z. B. nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung, Bodenqualität, Wasserverhältnisse) sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu regulieren. A.4.2.4 Der Abschluss der Bauarbeiten ist den unter A.4.2.1 genannten Behörden und Stellen anzuzeigen. Diese sind auch bei der abschließenden Abnahme der durchgeführten Maßnahmen je nach fachlicher Zuständigkeit durch die Vorhabenträgerin zu beteiligen. Die Einladung sollte jeweils rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vorher, erfolgen. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Maßnahme durch die Vorhabenträgerin sind die Erklärung des Bauleiters, dass die Maßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde und ggf. Bestandspläne, bzw. bei geringfügigen Abweichungen revidierte Planunterlagen, vorzulegen. Der Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Planung unter Beachtung der genehmigten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und welche der genannten Behörden und Institutionen am Abnahmetermin teilgenommen haben. A.4.3 Immissionsschutz A.4.3.1 Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist insbesondere die AVV Baulärm3 zu beachten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Minderung des Baulärms zu treffen, um die je nach Gebietseinstufung festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht zu überschreiten. Als Nachtzeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt die Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nach dem BImSchG4 zuständige Behörde bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte Anordnungen, insbesondere nach den §§ 24 und 25 BImSchG8 treffen, d. h. Maßnahmen zur Verhinderung der Überschreitung der Immissionsrichtwerte anordnen kann; dies schließt auch das Recht zur Stilllegung von Baumaschinen ein. Die Vorhabenträgerin hat bei der Baudurchführung zu berücksichtigen, dass Bauarbeiten während der besonders schutzbedürftigen Zeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken sind. Das gilt insbesondere für die Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insoweit nur besonders lärmgedämmte Maschinen zum Einsatz kommen, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt und erforderlichenfalls weiter gehende SchutzvorkehSeite 8 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 rungen getroffen werden. Hinweise hierfür enthält die bereits erwähnte AVV Baulärm7. Insbesondere für Baumaschinen, die ab 06.09.2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen der 32. BImSchV5 zu beachten. Während Entlade- und Beladezeiten und während technologisch bedingter sonstiger Wartezeiten von Lkw auf der Baustelle ist der Motor abzustellen (§ 22 BImSchG8). Ausgenommen hiervon sind Vorgänge (wie z. B. Pumpvorgänge), die nur unter Motorbetrieb des Lkw zu realisieren sind. Ferner ist hinsichtlich der beabsichtigten Bauzeitenplanung darauf zu achten, dass auch die Interessen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, d. h. es ist sicher zu stellen, dass Anwohner rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vor Beginn der besonders lärm- und erschütterungsintensiven Bautätigkeiten durch die Vorhabenträgerin bzw. die von ihr beauftragten Unternehmen über den konkreten Bauablauf informiert werden (z. B. durch Pressemitteilungen, Amtsblatt, Handzettel, Aushänge…), um Möglichkeiten für die Minimierung der Lärmimmissionen zu finden und/oder durch Ortsveränderung unzumutbaren Belastungen zu entgehen. Dabei ist ein ständig erreichbarer Ansprechpartner vor Ort und dessen Telefonnummer anzugeben. Die Technologie ist im Rahmen der Ausführungsplanung so zu optimieren, dass lärmintensivere Maßnahmen möglichst im Tagzeitraum durchgeführt werden. Sofern sich durch diese Maßnahmen Immissionskonflikte nicht vollständig ausschließen lassen, hat die Vorhabenträgerin dem Eisenbahn-Bundesamt entsprechende gutachtliche Aussagen anhand der konkretisierten Baubetriebsplanung vorzulegen, welche auch über die Wirksamkeit von Schallminderungsmaßnahmen Auskunft geben. Eine Entscheidung, ob solche Schutzvorkehrungen erforderlich sind und welche konkreten Schutzmaßnahmen auf Grundlage der vorzulegenden Detailgutachten zur konkreten Baubetriebsplanung zu ergreifen sind, behält sich das EisenbahnBundesamt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG2 bzw. über Anordnungen gemäß § 24 BImSchG6 vor. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm7 sind grundsätzlich einzuhalten. Hierfür sind geeignete Messpunkte bzw. Messgeräte und geschultes Personal (Immissionsschutzbeauftragter) vorzuhalten und einzusetzen sowie auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Unterlagen über die Einrichtung, das Betreiben der Baustelle und entsprechende Messergebnisse zu übersenden. Sollten Messungen ergeben, dass die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A) überschritten werden, sind durch die Vorhabenträgerin Schutzvorkehrungen vorzu- Seite 9 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 sehen (mobile Lärmschutzwände, organisatorische Maßnahmen, z. B. Betriebszeitenbeschränkungen). Sollten Schutzvorkehrungen untunlich sein, haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches für die Monate April bis September. Werden die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der VDI-Richtlinie 2719 in den dort genannten entsprechend schutzwürdigen, also nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen überschritten, haben die Eigentümer ebenfalls einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld dem Grunde nach. Bei der Ermittlung der Innenraumpegel ist von dem vorhandenen geschlossenen Fenster auszugehen. Der zumutbare Beurteilungsinnenpegel für den Tagzeitraum ist vorliegend mit Lr,i = 40 dB (A) anzunehmen. Ansprüche würden sich demnach bei einem berechneten Baulärmaußenpegel von 67 dB (A) ergeben. Es ist sicher zu stellen, dass - insbesondere bei über einen längeren Zeitraum währenden nächtlichen Bauarbeiten - eine für die Erholung der Anwohner angemessene Anzahl von Nächten ohne Bautätigkeit vorgesehen wird. Sollten durch die nächtlichen Bauarbeiten die Beurteilungspegel außen von 60 db (A) überschritten werden falls weitergehende Schutzvorkehrungen nicht möglich oder unverhältnismäßig sind - so haben die dadurch Immissionsbetroffenen dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch gegen die Vorhabenträgerin für jede Nacht der Überschreitung. Für die Höhe der zu leistenden Entschädigung sind die reinen Übernachtungskosten in einem wohnortnahen Hotel mittlerer Preiskategorie zugrunde zu legen. Die Schwelle der Zumutbarkeit ist erreicht, wenn kein störungsfreier Schlaf mehr möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt nur über eine Entschädigung dem Grunde nach entscheiden kann. Sollten sich Vorhabenträgerin und die Betroffenen nicht über die Höhe einigen können, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Beteiligten. Berechnungsgrundlage sollen die Tage der Überschreitung und das Ausmaß der Überschreitung sein. A.4.3.2 Zur Vermeidung der sich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht laut Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung ergebenden Lärmzunahme über die Zumutbarkeitsschwelle bzw. Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sind für die Gebäude Buchenstraße 1, 2 und 4 sowie Stauffenbergallee 13, 15 und 21 passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Diese sind im Rahmen der Ausführungsplanung objektgenau zu ermitteln und die zur Einhaltung der Innenrichtwerte erforderlichen technischen Maßnahmen, wie z. B. Fenster- und Lüftereinbau, gemäß 24. BImSchV6 zu realisieren. Seite 10 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.4.3.3 Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zuständig ist. Hierfür gelten die im SächsSFG7 geregelten Zuständigkeiten. A.4.3.4 Die Vorhabenträgerin hat zu gewährleisten, dass durch die Baumaßnahmen während der Bauarbeiten keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die die Anhaltswerte der DIN 4150/3 überschreiten. Der Zustand von erschütterungsgefährdeten Bauwerken ist deshalb insbesondere bei Rammarbeiten zu kontrollieren. Die Vorhabenträgerin ist gehalten, eine Beweissicherung in angemessenem Umfang vorzusehen. A.4.3.5 Es ist sicherzustellen, dass eine Staubbelästigung in der Nachbarschaft gemäß § 22 BImSchG4 durch die Baustellentätigkeit nach dem Stand der Technik verhindert bzw. durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum begrenzt wird, z. B. durch Container- und Fahrzeugabdeckungen, Umhüllung von Übergabe- und Abwurfstellen, geringe Abwurfhöhen, Befeuchten staubender Materialien im Bereich nahegelegener Wohnbebauung, besonders bei anhaltender Trockenheit und Wind, Reinigung der Arbeitsflächen und Fahrwege. Bei Bautransporten, die über die Straße direkt zur Baustelle vorgesehen werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Zufahrten eingerichtet werden. Eine Verunreinigung der Verkehrsflächen durch Bautransporte ist zu vermeiden, ggf. eine Reinigung zeitnah vorzusehen. Auf die Anforderungen der 39. BImSchV8 wird hingewiesen. A.4.4 Abfall / Altlasten / Bodenschutz A.4.4.1 Dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden ist bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten das Entsorgungskonzept für alle bei der Maßnahme anfallenden Abfälle zu übergeben. Die darin enthaltenen Entsorgungswege mit entsprechenden Mengen sind vom Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu bestätigen (behördliches Einvernehmen). A.4.4.2 Diese Entscheidung entbindet die Vorhabenträgerin nicht von ihren Pflichten, die ihr hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung anfallenden Abfalls nach dem KrWG9 und im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß Nachweisverordnung10 in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen obliegen. Seite 11 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Nachweise und Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) der Abfälle, wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und Lieferscheine u. a., sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zur Prüfung vorzulegen. Dabei ist das Merkblatt „Hinweise für die Zusammenstellung von Entsorgungsbelegen“ (siehe auch www.dresden.de unter Rathaus online/Anliegen und Lebenslagen/Abbruch und Bauabfallentsorgung/Entsorgungsbelege) zu beachten. Der Verbleib der entsorgten Abfälle ist in einem Abschlussbericht zu dokumentieren und nach Beendigung der Baumaßnahme dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden, untere Abfallbehörde vorzulegen. Der Bericht soll die Nachweise und Belege über die durchgeführte Entsorgung der Abfälle enthalten. A.4.4.3 Während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV11 sind nach § 10 Abs. 2 SächsABG12 der örtlich zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG10 unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten. Mit der örtlich zuständigen unteren Bodenschutzbehörde sind vor Fortsetzung der Bauarbeiten die Maßnahmen (Untersuchungen) abzustimmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt bzw. welchen Umfang diese aufweist. Im Rahmen der durchzuführenden Untersuchungen und Bewertungen sind insbesondere auch Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 BBodSchG13 zu berücksichtigen. A.4.4.4 Die Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren. Gemäß § 4 BBodSchG13 hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BBodSchG13 sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen gemäß § 1 Satz 2 BBodSchG13 Beeinträchtigungen seiner Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Das bedeutet, je nach Nutzung des für die Abtragung vorgesehenen Geländes ist z. B. für Grünland zum Abschluss wieder eine durchwurzelbare Bodenschicht unter Beachtung von § 12 Abs. (2) BBodSchV11 herzustellen. Seite 12 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.4.4.5 Es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (z. B. gegen Verdichtung, Erosion, Durchmischung von Boden mit Fremdstoffen). Baubetriebsbedingte Bodenbelastungen sind auf das den Umständen entsprechende notwendige Maß zu beschränken sowie nach Abschluss der Baumaßnahme zu beseitigen. A.4.5 Naturschutz A.4.5.1 Grundsätzlich ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG14 die Beseitigung von Gebüsch, Hecken, Bäumen, Röhrichtbeständen in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten. Erforderliche Maßnahmen zu derartigen Beseitigungen sind entsprechend außerhalb dieser Zeit vorzusehen. Anderenfalls ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG14 bei der unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden zu beantragen. A.4.5.2 Bei dem Vorhaben sind die weiteren Vorgaben der §§ 39 ff. BNatSchG14 zu beachten. Insbesondere sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, wenn Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der besonders oder streng geschützten Tierarten festgestellt werden. Die untere Naturschutzbehörde bei der Landeshauptstadt Dresden ist darüber in Kenntnis zu setzen und deren Entscheidung über den Fortgang der Bauarbeiten abzuwarten. A.4.5.3 Vorhandener Baumbestand ist - soweit die Planunterlagen keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthalten - zu erhalten und während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die Regelungen der RAS-LP, insbesondere deren Abschnitt vier (Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) sind einzuhalten und in den Leistungsbeschreibungen der Ausführungsplanung sowie in den Ausschreibungsunterlagen festzuschreiben. Ferner ist die DIN 18920 und Merkblatt „Gehölzschutz auf Baustellen“ für den Umgang mit Bäumen einzuhalten. A.4.5.4 Eine temporäre umweltfachliche Bauüberwachung ist von der Vorhabenträgerin schwerpunktmäßig mit folgender Zielstellung einzusetzen, dass Beeinträchtigungen besonders geschützter oder streng geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG14, hier insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) nicht zu besorgen sind. Protokolle über die in diesem Zusammenhang erfolgten Aktivitäten sind der unteren Naturschutzbehörde zu übergeben. A.4.5.5 Der Baubeginn sowie die entsprechenden Ansprechpartner der Bauüberwachung sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen. Seite 13 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.4.6 Brand- und Katastrophenschutz A.4.6.1 Ein Fund von Kampfmitteln oder anderen Gegenständen militärischer Herkunft ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes hat über die örtliche zuständige Polizeibehörde zu erfolgen. A.4.6.2 Alle Maßnahmen sind zur Verhinderung von Bränden und Explosionen auf die Beachtung und Einhaltung einschlägiger Normen (DVGW-Regelwerk, technische Regeln etc.) auszurichten. Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen sind zu beachten. Die mit der Bauausführung beauftragten Fachkräfte sind über Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren. A.4.6.3 Es ist sicherzustellen, dass im Gefahrenfall eine sofortige Meldung an die zuständige Leitstelle erfolgen kann. Diesbezüglich hat mindestens ein Notruftelefon an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Verfügung zu stehen. Die Notrufnummern sind vor Ort bekannt zu geben. A.4.6.4 Bei einer Gefahrensituation während der Arbeitszeit ist nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass eine kundige Person die Einsatzkräfte der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes vor Ort einweist und auf bestehende Gefahren hinweist. Die mit den Maßnahmen beauftragten Arbeitnehmer sind über den angeführten Sachverhalt sowie über weitere notwendige Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren A.4.6.5 Für notwendige Straßensperrungen/Straßennutzungseinschränkungen gilt: Der Beginn (Zeitpunkt, ab dem die eventuell betroffenen Straßen/Straßenabschnitte/Straßenbrücken für Lösch-/Sonder-/Rettungsfahrzeuge nicht mehr nutzbar sind) und der Abschluss der Baumaßnahme (Zeitpunkt ab dem die eventuell betroffenen Straßen/Straßenabschnitte/Straßenbrücken für Lösch-/Sonder-/Rettungsfahrzeuge wieder bzw. erstmals uneingeschränkt nutzbar sind) sind per Fax: (0351) 815 52 03 dem Brand- und Katastrophenschutzamt der Landeshauptstadt Dresden, Abteilung Einsatz und Fortbildung, rechtzeitig anzuzeigen. A.4.6.6 Auf Grund der besonderen Bedeutung der Straße bzw. des Straßenabschnitts für Einsatzfahrzeuge im Brand-/Gefahrfall bzw. der Berücksichtigung der DIN 14090 i. V. m. der Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ sind minimal notwendige, technologisch bedingte Einschränkungen des Straßenverkehrs anzustreben (insbesondere bei Sperrung der Hauptfahrbahnen). Seite 14 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.4.7 Denkmalschutz A.4.7.1 Vor Baubeginn ist eine detaillierte denkmalpflegerische Bestandsdokumentation in Wort und Bild zu erstellen (u. a. Plansatz, Fotodokumentation, Bauwerksbeschreibung, ggf. mit Schadensbildern). Die Einzelheiten dazu sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden abzustimmen. Je ein Exemplar der Dokumentation ist dem Landesamt für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde zu übergeben. A.4.7.2 Der Rückbau der denkmalgeschützten Bauwerksteile hat, soweit technologisch möglich, schonend zu erfolgen. Trennschnitte im Bereich der Haupttragelemente sind an den Stellen anzubringen, die ohnehin für die ggf. weitere Nutzung eines Bauteilersatzes bedürfen. Die zurückgebauten Bauwerksteile sind zu bergen und zwischenzulagern. Sofern bis zum 30.04.2018 keine Interessensbekundung stattgefunden bzw. sich keine denkmalgerechte, stadtplanerisch verträgliche, funktionell untersetzte Nutzung an anderer Stelle ergeben hat, kann eine Verschrottung der Überbauten erfolgen. Die Pendelstützen sollten, sofern nach entsprechender Prüfung, ob eine Verwendung am oder in unmittelbarer Nähe der künftigen neuen Eisenbahnüberführung möglich ist, zu verneinen ist, in Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde vorzugsweise in das Eigentum der Landeshauptstadt Dresden übergehen. A.4.8 Archäologische Sachzeugen Auf die gesetzliche Anzeigepflicht beim Fund von Kulturdenkmalen gemäß § 20 SächsDSchG14 wird hingewiesen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche technisch-logistische Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind nachweislich darüber zu belehren, dass der Fund von Sachen, Sachgegenständen, Teilen oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde etc.), unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist. A.4.9 Baugrund und Geologie A.4.9.1 Sofern im Rahmen der weiteren Planungen weitere Erkundungen mit geologischem Belang (Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt werden, sind die Ergebnisse dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zwecks Übernahme geologischer Daten in die LanSeite 15 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 desbohrungsdatenbank zu übermitteln (vgl. §§ 4, 5 Lagerstättengesetzi. V. m. § 11 SächsABG10). A.4.9.2 Für das Fachgebiet Geologie/Geotechnik ist von der Vorhabenträgerin eine temporäre umweltfachliche Bauüberwachung einzusetzen. Weiterhin sind die Modalitäten und Anforderungen gemäß Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes Teil VII zu beachten. Im Zuge der Bauausführung sollten die Baugrundverhältnisse auf Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Baugrunderkundung überprüft und ggf. den präzisierten geotechnischen Erfordernissen angepasst werden. A.4.10 Straßenwesen Sollten die Maßgaben des Gemeingebrauchs bei der Benutzung öffentlicher Straßen überschritten sein, wie z. B. durch Verkehrsraumeinschränkungen; Baustellenabsperrungen; Aufgrabungen und Lademaßüberschreitungen, sind bei der zuständigen Straßenbaubehörde, bei Ortsdurchfahrten bei der Gemeinde, gemäß § 18 SächsStrG bzw. gemäß § 29 und § 45 Abs. 6 StVO15 bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechende Sondernutzungen zu beantragen und hierzu einen Verkehrszeichen- und Markierungsplan vorzulegen. Die Anträge sind rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Baubeginn (bei unumgänglichen Vollsperrungen in der Regel vier Wochen) einschließlich eines Beschilderungs- und Umleitungsplanes einzureichen. Erforderliche Umleitungen sind eindeutig auszuschildern. A.4.11 Vermessungswesen A.4.11.1 Grenz- und Vermessungsmarken sowie geodätische Lagefestpunkte sind gemäß § 6 SächsVermKG16 grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. Sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass sie durch Baumaßnahmen, Baustoffablagerungen, Baustellenverkehr o. a. Handlungen nicht beschädigt, in ihrer Lage verändert oder in ihrer Erkenn- und Verwendbarkeit eingeschränkt werden. A.4.11.2 Werden Grenz- oder Vermessungsmarken durch die Baumaßnahme derart gefährdet, dass ihre Erhaltung nicht gewährleistet werden kann, ist ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Sicherung und ggf. Wiederherstellung der betroffenen Punkte zu beauftragen. Ggf. sind vor Beginn der Baumaßnahmen genauere Auskünfte zur aktuellen Lage Raumbezugs- und Höhenfestpunkten der Landesvermessung beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), Referat 34, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, Tel. 0351/8283-3425 oder 3421 einzuholen. Mail: [email protected] Internet: www.landesvermessung.sachsen.de Seite 16 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.4.12 Belange der Medienträger A.4.12.1 Die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung entbindet nicht von der Notwendigkeit, sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im Baubereich zu informieren (Erlaubnisschein für Erdarbeiten). Dies betrifft auch oberirdische Leitungen, z. B. Sicherungsmaßnahmen an Hochspannungsanlagen. In der Bauausschreibung sind die Bauunternehmen auf die bekannten Ver- und Entsorgungsleitungen sowie auf die entsprechenden Abstimmungs- und Sicherungspflichten hinzuweisen. Bei der Ausführungsplanung ist eine Minimierung der Betroffenheit bzw. der Konfliktpunkte anzustreben und im Rahmen der Ausführungsplanung rechtzeitig entsprechende Abstimmungen vorzunehmen. A.4.12.2 Sämtliche sich im Planungsgebiet befindlichen Leitungen von Ver- und Entsorgungsträgern dürfen, soweit nicht ausdrücklich im genehmigten Bauwerksverzeichnis oder in der Plangenehmigung explizit abweichend geregelt, weder beschädigt noch ohne vorherige einvernehmliche Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Leitungsinhaber in ihrer Lage verändert oder überbaut werden. Das Überbauungsverbot beinhaltet auch die Versiegelung von Flächen oberhalb verlegter Erdleitungen. Das Einbetonieren vorhandener Kabel in Fundamente hat zu unterbleiben. Abweichungen von diesen Regelungen sind mit dem betroffenen Leitungsträger vorab einvernehmlich zu klären. A.4.12.3 Der störungsfreie Betrieb von sich im Plangebiet befindlichen Anlagen, Leitungen bzw. Kabeln sowie der Zugang für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hierzu ist für Mitarbeiter der jeweiligen Ver-/ Entsorgungsunternehmen - auch während der Durchführung der Baumaßnahme - zu gewährleisten. Etwaige notwendige Einschränkungen sind den betroffenen Unternehmen rechtzeitig vorher zur Kenntnis zu geben. A.4.12.4 Vor der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich erdverlegter Leitungen/ Kanäle sind diese in Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger zu sichern. Auf geäußertes Verlangen eines Leitungsunternehmens, ansonsten bei Bedarf, ist zu Beginn der Bauarbeiten eine Einweisung der den Bau durchführenden Firma durch den jeweiligen Leitungsträger zu veranlassen (insbesondere Deutsche Telekom Technik GmbH; DREWAG Netz GmbH und Vodafone GmbH). A.4.12.5 Von einzelnen Leitungsträgern formularmäßig verwendete „Auflagen und Hinweise“ zum Schutz ihrer Leitungen sind zu beachten. Soweit diese der Vorhabenträgerin noch nicht vorliegen, hat sie diese vor Ausschreibungsbeginn bei den jeweiligen Firmen abzufordern. Im Zuge der Baumaßnahme sind die anerkannten Regeln der Seite 17 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter, DIN-Vorschriften, VDE-Richtlinien, UVVorschriften) zu beachten. Weitere gesetzliche Bestimmungen und andere Vorschriften gelten unabhängig davon, ob sie in der vorliegenden Entscheidung erwähnt werden oder nicht. A.4.12.6 Besondere Hinweise der Deutsche Telekom Technik GmbH 1. Die Freilegung der KK-Anlage im Gehweg ist mit äußerster Vorsicht vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Freilegung des Rohrpaketes darf eine Maximallänge von 6 m nicht überschritten werden. 2. Das Rohrpaket ist an einer Kabelhilfsbrücke (Stahlträger) abzuhängen und gegen ein Durchbiegen und Verrutschen mittels Spanngurt zu sichern. Die Anordnung der Spanngurte ist unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts (75 kg/m) der Rohranlage im Abstand von 1 m durchzuführen. 3. Nach Abschluss der geplanten Arbeiten am neuen Widerlager ist die Freigabe für das Verfüllen der Leitungszone auf der Grundlage einer durchzuführenden Sichtprüfung der Kabelrohre von der Telekom Deutschland GmbH einzuholen. Beschädigung bzw. Verformungen an Rohren sind vorher instand zu setzen bzw. zu beseitigen. 4. Die Leitungszone ist mittels Weimarer Bodenmörtel wieder zu verfüllen. 5. Als Ansprechpartner für notwendige Einweisungen vor Ort und erforderliche Abtimmungen zum bauzeitlichen Ablauf benennt die Deutsche Telekom Technik GmbH Herrn Blauert, Tel. (0351) 4 74 6763. A.4.12.7 Besondere Hinweise der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH 1. Die Stahlplatte zur Sicherung der Fernwärmeleitungen (BW-Nr. 12) ist vor Errichtung des Behelfsfundamentes und des Unterbetons einzubringen und zum vorhandenen Widerlager zu verspannen. Die genaue Technologie zum Einbringen der Stahlplatte ist vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche, Tel.: 0172 3490951, E-Mail: [email protected]) abzustimmen. 2. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Hochdruck-Gasleitung (BW-Nr. 08) sind vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Rohrnetzbetrieb Nord (Herr Roland Poike, Tel: 0172 - 3516702, E-Mail: [email protected]) abzustimmen. Seite 18 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 3. Eine Freilegung der Fernwärmeleitungen mittels Handschachtung ist nur bis zum Rohrscheitel zulässig. Vor Verfüllung der Fernwärmeleitungen ist eine Abnahme mit der DREWAG NETZ, Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche. Tel.: 0172 – 3490951, E-Mail: [email protected]) durchzuführen. 4. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Umverlegung der DREWAGLeitungen in endgültiger Lage erfolgt und nicht nur „vorübergehend“, wie im Bauwerksverzeichnis der Planunterlage angegeben. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Beteiligten geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. Sofern Träger öffentlicher Belange oder sonstige Stellen auch in eigenen Rechten betroffen sind, gelten die Stellungnahmen auch in dieser Hinsicht. A.5.1 Landeshauptstadt Dresden Az.: (GB6) 61.6.72 vom 15.01.2016 und 14.04.2016 zur 1. Nachanhörung 1. Belange des Umweltschutzes 1.1 Baulärm Für die Zeit der geplanten Bauarbeiten bestehen erhebliche lärmschutzrechtliche Bedenken. Diese sind im Einzelnen wie folgt zu begründen: a) In der Baulärmuntersuchung Nr. 15-3074/02 der Plangenehmigungsunterlage würden modifizierte Richtwerte angenommen, die eine Geräuschvorbelastung durch den vorhandenen Schienenverkehr berücksichtigen und über den Richtwerten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm) liegen. Als Begründung sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen worden (AZ: BVerwG 7A11.11 vom 10.07.2012), nachdem eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes wegen der im Einwirkungsbereich der Baustelle vorhandenen tatsächlichen Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm anerkannt wurde. Die Belastbarkeit dieser Werte solle nochmals überprüft werden. Nach Ansicht der Landeshauptstadt Dresden könne sich der vorhandene Schienenlärm nicht vergleichbar schutzmindernd im Sinne einer Anhebung der Immissionsrichtwerte nach AVwV Baulärm auswirken. Während beim Straßenverkehrslärm mehr oder minder Seite 19 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 eine gleichmäßige Geräuschbelastung angenommen werden könne, sei davon auszugehen, dass beim Schienenverkehr die Baugeräusche in den Zeiten zwischen den Zugdurchfahrten deutlich wahrgenommen werden und somit dominieren. Im genannten Urteil handele es sich bei der betroffenen Bebauung außerdem um eine Hotelnutzung, bei der unter dem Gesichtspunkt des nur vorübergehenden Aufenthalts der Gäste eine im Vergleich zur Wohnnutzung nur verminderte Schutzwürdigkeit angenommen wurde. In der Umgebung der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei jedoch weitgehend Wohnbebauung vorhanden. Die Zugrundelegung einer Anhebung zulässiger Immissionsrichtwerte sei daher nicht gerechtfertigt. Eine nochmalige Prüfung der real auftretenden Richtwertüberschreitungen an der betroffenen schützenswerten Bebauung sei anzuraten. b) Es sei auszuschließen, dass durch die geplante Bautätigkeit unzumutbare Belastungen für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner entstehen. Dazu seien die unter Ziffer 6.12. des Baulärmgutachtens Nr. 15-3074/02 vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere sollten allen von erheblichen Richtwertüberschreitungen betroffenen Anwohnern Entschädigungsleistungen (zum Beispiel Bereitstellung von Ersatzwohnraum) angeboten werden. Hierbei sollten die für die jeweilige Gebietseinstufung zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte nach AVwV Baulärm zugrunde gelegt werden. Dadurch würden die Entschädigungsleistungen für mehr Anwohnerinnen und Anwohner bereitgestellt werden müssen, als im Gutachten aufgrund der modifizierten Lärmwerte angenommen wird. c) Auf die Durchführung lärmintensiver Arbeiten im Nachtzeitraum solle aufgrund der hohen Anzahl Betroffener im Umgebungsbereich der Baustelle generell verzichtet werden. Es sei den Anwohnern auch im weiteren Umfeld nicht zuzumuten, über einen längeren Zeitraum am Tag Richtwertüberschreitungen und Störungen durch Baulärm in der Nacht zu erdulden. d) Eine Information der betroffenen Anlieger habe rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Baubeginn zu erfolgen. In dieser Information sei ein Ansprechpartner, der durchgehend zu erreichen ist, verbindlich anzugeben. e) Zur Klärung der Möglichkeiten der Durchführung geplanter Bauarbeiten an Sonntagen seien vom Auftraggeber die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz (Arbeitnehmerschutz) und das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden, Abteilung Gewerbeangelegenheiten (Sächsisches Sonn- und Feiertagsgesetz), einzubeziehen. Seite 20 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Entscheidung: zu a) und b): Das Urteil enthält den bemerkenswerten Satz, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm3 nur für den Regelfall Bindungswirkung entfalten. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist jedoch eng. Abweichungen vom nach Gebietszuordnung gemäß Nr. 3.1. der AVV Baulärm3 genannten Immissionsrichtwert nach oben kommen nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. Maßgebend sind die Gebietsart und die durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Für die tatsächlichen Verhältnisse soll insbesondere die Vorbelastung maßgebend sein. Eine Abweichung kann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Vorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm3 liegt (Rn 32). Das BVerwG erlaubt es nicht, den um 5 dB (A) höheren Eingreifwert im Rahmen eines Schutzkonzepts auf der Grundlage eines Prognosegutachtens in der Planfeststellung zu Grunde zu legen. zu c): Die hohe Trassenbelegung der Bahnstrecke als auch die Höhe des durchschnittlichen täglichen Verkehrs auf der hochbelegten Stauffenbergallee (ca. 22.600 Fahrzeuge) mit einem Antal von 4 % Schwerlastverkehr gebieten es, die Sperrzeiten so kurz wie möglich zu halten. Auf Nachtarbeiten kann daher nicht verzichtet werden. In Anbetracht der innerhalb der immissionsrelevanten Gesamtbauzeit von 4 Wochen lediglich jeweils drei Tage dauernden lärmintensiven Abbrucharbeiten kann bei Beachtung der unter Punkt A.4.3.1 aufgenommenen Nebenbestimmungen nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Im Gegensatz zu Gewerbe- und Verkehrslärm handelt es sich bei den Baumaßnahmen um zeitlich begrenzte Auswirkungen (selbst wenn sie sich über Jahre erstrecken würde, vorliegend jedoch nur über einen Zeitraum von ein paar Wochen). Es muss einem Grundstückseigentümer und erst recht der Trägerin eines im öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens die Möglichkeit zustehen, dieses unter auch ihr zumutbaren Bedingungen zu verwirklichen (VGH Baden-Würthemberg, Urteil vom 08.02.2007 – 5 S 2257/05, Rn 131). zu d): Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.3.1 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Seite 21 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 zu e): Entsprechende Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.3.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. 1.2 Verkehrslärm Mit dem Einbau der Hilfsbrücken erhöhe sich die Geräuschbelastung im Brückennahbereich anlagenbedingt erheblich. Die Anzahl der Immissionsorte (Fassaden/Etagen) für die gesundheitsrelevante Pegelwerte festgestellt werden, erhöhe sich von 17 auf 32. Der Gutachter empfehle die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Dies sei vor dem Hintergrund der grundsätzlich unbestimmten Einsatzdauer der Hilfsbrücken zwingend erforderlich. Grundsätzlich sei wegen der Zunahme der Belastung an Wohngebäuden und auch in Kleingärten, wo diese unkompensiert bleibe, die Liegezeit der Hilfsbrücken aus Gründen des Schallschutzes so kurz wie möglich zu halten. Hinweis: Anders als in Anlage 5 „Tabelle der Beurteilungspegel“ ausgewiesen, seien an der Südost-Fassade des Gebäudes Buchenstraße 1 nicht nur im Erdgeschoss, sondern alle Etagen von gesundheitsrelevanten Pegelwerten betroffen und damit für passive Schutzmaßnahmen vorzusehen. Entscheidung: Die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der Schallimmissionen wurden in der Schalltechnischen Untersuchung vom 28.10.2015 geprüft. Die gutachtliche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine mustergerechte Konformitätserklärung (QSI) mit Bezug auf die aktuellen Testaufgaben vom 17.04.2015 wurde mit eingereicht. Der erhebliche bauliche Eingriff im Sinne des Immissionsschutzrechtes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hinweise zur Erheblichkeit eines baulichen Eingriffs finden sich in der Amtl. Begründung zur 16. BImSchV. Danach muss der bauliche Eingriff zu einer erkennbaren Veränderung des bisherigen Verkehrsweges führen. Die Vorhabenträgerin hat rechtsfehlerfrei begründet, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Unabhängig davon, dass Ansprüche auf Lärmvorsorge nach 16. BImSchV nicht bestehen, ist z. B. die Rechtsprechung des 11. bzw. 9. Senats des BVerwG beachtlich, welche die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wie auch die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung in Anlehnung an Urteile des Bundesgerichtshofs in Wohngebieten im Allgemeinen bei Pegeln von 70 bis 75 dB(A) am Tage und 60 bis 65 dB(A) in der Nacht als erreicht ansieht, was in dem Zusammenhang zu prüfen war. Seite 22 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich eben nicht um einen erheblichen baulichen Eingriff im Rechtssinne handelt, somit Ansprüche auf Lärmvorsorge nicht zu begründen sind, hat die Vorhabenträgerin zwar das Rechenverfahren der aktuellen Verkehrslärmschutzrichtlinie angewandt, ist jedoch vom Beurteilungsverfahren etwas abgewichen. Als gesundheitsrelevante Erhöhung der Lärmbelastung wurde hier eine Pegelerhöhung der nach Verkehrslärmschutzrichtlinie auf ganze dB aufgerundeten Beurteilungspegel um 1 dB gewertet (und nicht jede Erhöhung um mindestens 0,1 dB). Damit ist im Gebäudes Buchenstraße eine relevante Pegelerhöhung nur im EG vorhanden (59.8 60 auf 60,1 61; Erhöhung 1 dB), in den anderen Etagen nicht (60,2 61 auf 60,4 61; keine Erhöhung). Die Vorhabenträgerin hat sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter Berücksichtigung der längeren Liegezeit der Hilfsbrücken dazu bekannt, an den ermittelten Immissionsorten passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Die Ergebnisse des Gutachtens sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde plausibel, angemessen und damit akzeptabel, zumal sich die Beurteilung im unteren Bereich der Pegelspanne bewegt. Vorsorglich wurde hierzu Nebenbestimmung A.4.3.2 in der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen. Die Liegezeit der Hilfsbrücken wird maßgeblich auch davon bestimmt sein, in welchen Zeithorizont sich die Vorhabenträgerin mit der Landeshauptstadt Dresden, dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) und der DB Station&Service AG auf eine konkrete Fachplanung bezüglich des künftigen Haltepunktes Albertstadt einigen können. Aus Gründen des Schallschutzes wäre es durchaus hilfreich, die Aktivitäten hierfür zu forcieren. Die Festlegung der konkreten passiven Schallschutzmaßnahmen erfolgt grundsätzlich mit der Ausführungsplanung. Auf Grundlage der 24. BImSchV6 sind das „... bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern.“ (§ 2 Abs.1). Dazu zählt u. a. der Austausch von Fenstern, die Verstärkung von Wänden und Dächern sowie der Einbau von schalldämmenden Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden sowie in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. 1.3 Abfall Abfallrechtliche Belange würden im Rahmen der Entsorgung der beim Rückbau der bestehenden Gleis- und Brückenkörper anfallenden Abfälle berührt. In den Anlagen 9 und 10 würden die im Rahmen der Baufeldfreimachung und des Rückbaus der Eisenbahngleise und Eisenbahnbrücken anfallenden Abfälle zusammengestellt und Seite 23 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 analytisch bewertet. Die gutachterliche Vorgehensweise und die Bewertung bezüglich Abfallart, Gefährlichkeit, Wiederverwendung und Entsorgung seien nachvollziehbar. Die in Anlage 1 des Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzeptes vorgenommene tabellarische Zusammenstellung der Rückbaumaterialien/Abfälle sei plausibel. Das Entsorgungskonzept sei nach erfolgter Ausschreibung mit den jeweils gewählten Entsorgungswegen dem Umweltamt, untere Abfallbehörde, bis 14 Tage vor Beginn der Rückbauarbeiten zu übergeben. Die darin enthaltenen Entsorgungswege seien vom Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden zu bestätigen (behördliches Einvernehmen). Nach Abschluss der Baumaßnahmen seien dem Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden, untere Abfallbehörde, die Nachweise und Belege über die durchgeführte Entsorgung der Abfälle zur Prüfung vorzulegen. Entscheidung: Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkten A.4.4 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht. 1.4 Artenschutz Entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Artikel 12 der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Artikel 5 der VogelschutzRichtlinie (VSch-RL) gelte es zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Arten hat. Insbesondere ginge es um die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG) und um das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen während des Bauprozesses. Zum oben genannten Vorhaben läge ein Artenschutz-Gutachten vor. Dieses komme zum Ergebnis, dass Fledermäuse und Vögel am Bauwerk kaum geeignete Quartiersbeziehungsweise Niststrukturen fänden, beziehungsweise Nestfunde von Amsel und Hausrotschwanz außerhalb des zu verändernden Bauwerks lägen. Der Mittelstreifen zwischen beiden Gleisstrecken sei allerdings suboptimaler Lebensraum einer Teilpopulation (keine selbständige lokale Population) der Zauneidechse. Angesichts der räumlich engen Begrenzung des Eingriffs sei davon auszugehen, dass - bei Realisierung geeigneter Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen - die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (§ 45 VII BNatSchG). Seite 24 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Dementsprechend sei die Zauneidechse bei der Baumaßnahme aus Sicht des Artenschutzrechts besonders zu beachten. Um zu vermeiden, dass Tiere während der Baumaßnahmen verletzt oder getötet werden, seien die am Eingriffsort vorhandenen Exemplare in Absprache mit dem Umweltamt, untere Naturschutzbehörde, die auch die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteile, im Frühjahr vor Baubeginn durch einen einschlägig ausgewiesenen Experten abzufangen und umzusetzen. Um das spontane Einwandern von Zauneidechsen weitgehend auszuschließen, seien für die Dauer der Baumaßnahmen Reptilienzäune aufzustellen. Außerdem seien auf einer geeigneten Fläche nahe am Eingriffsort habitatverbessernde Maßnahmen zugunsten der Zauneidechse durchzuführen. Dies könnten beispielsweise Entbuschungen am südöstlich exponierten Bahndamm sein. Entsprechende Vorschläge seien von einem Art-Experten zu erarbeiten. Die untere Naturschutzbehörde sei hierüber zu informieren und zu beteiligen. Für Fledermaus- und europäische Vogelarten seien keine speziellen Maßnahmen erforderlich. Bei Einhaltung oben genannter Auflagen würden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vermieden. Die Baumaßnahme könne wie geplant realisiert werden. Sollten durch das Bauvorhaben Gehölze betroffen sein, zum Beispiel durch Entfernung oder Schnitt im Zuge der Herstellung der Baufreiheit, so hätte dieser außerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. September jeden Jahres zu erfolgen (§ 39 BNatSchG). Bei Erfordernis von Schnittmaßnahmen oder Entfernung von Gehölzen innerhalb des genannten Zeitraumes sei ein ökologischer Fachgutachter zu Rate zu ziehen und die untere Naturschutzbehörde zu informieren und zu beteiligen. Die Beseitigung von Gehölzen sei auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse könnten ausgewählte Sträucher nach gutachterlicher Beurteilung gezielt entfernt werden (vorgeschlagene artenschutzfachliche Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme). Entscheidung: Gemäß Artenschutz-Fachbeitrag konnten im unmittelbaren Baufeld keine Zauneidechsen nachgewiesen werden, da hier die Lebensraumansprüche nicht gegeben sind. Die erbrachten Nachweise der Zauneidechse beziehen sich auf den Mittelstreifen zwischen den Gleisen südlich der EÜ und liegen deutlich außerhalb des Baufeldes. Der Fundort ist durch eine relativ isolierte Lage geprägt. Die Nutzung beschränkt sich erfahrungsgemäß auf das temporäre Einwandern von Einzeltieren, die anderenSeite 25 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 orts ihre Lebensstätten haben. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass das Stellen und bauzeitliche Überwachen der Reptilienschutzzäune eine hinreichende Maßnahme zum Schutz der Art ist. Das ggf. (nicht vorhersehbare) Einwandern von Zauneidechsen in das Baufeld kann damit weitestgehend ausgeschlossen werden. Das geforderte Absammeln von Zauneidechsen hätte lediglich außerhalb des Baufeldes Erfolg. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Einschätzung des Fachgutachters an, wonach ein Absammeln mit der Baumaßnahme ebenso wenig vereinbar ist, wie das geforderte Zurückschneiden von Vegetation zur Aufwertung von Teillebensräumen. Beide Handlungen sind nicht aus den vorhabenbedingten Auswirkungen ableitbar und werden daher abgelehnt. Die von der Vorhabenträgerin in der Anlage 2 i. V. m. dem Artenschutz-Fachbeitrag konzipierten Vermeidungsmaßnahmen in Form des rechtzeitig vor Baubeginn herzustellenden, temporären Reptilienzaunes, genügen den artenschutzrechtlichen Anforderungen. Hierzu gehört auch die laufende Kontrolle dieser Schutzanlagen und das Hinzuziehen der unteren Naturschutzbehörde im Falle des notwendigen Bergens und fachgerechten Verbringens einzelner spontan auftretender Tiere in dafür geeignete Teilflächen. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG14 (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG14 (Fang, Verletzung oder Tötung wildlebender Tiere besonders geschützter Arten; Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen) liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Davon ist vorliegend auszugehen. Auf die von der unteren Naturschutzbehörde angesprochene Regelung des § 45 BNatSchG14 bezüglich der Ausnahme von Verboten des § 44 BNatSchG14 kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Vorhabenträgerin hält die Planfeststellungsbehörde jedoch die temporäre umweltfachliche Bauüberwachung für erforderlich. Eine entsprechende Nebenbestimmung findet sich unter Punkt A.4.5.4 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung. 1.5 Gehölzschutz An den Baubereich unmittelbar angrenzend befänden sich neben Strauchwerk mehrfach größere Bäume. Es sei ein sachgerechter Baumschutz auf Baustellen gemäß Seite 26 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 DIN 18920 und Merkblatt „Gehölzschutz auf Baustellen“ einzurichten und während der gesamten Bauzeit vorzuhalten. Entscheidung: Der Hinweis ist zu beachten (siehe auch Nebenbestimmung A.4.5.3). 2. Stadtplanerische Belange Der Errichtung der geplanten Hilfsbrücken als Ersatzbau für die vorhandene, denkmalgeschützte Eisenbahnüberführung stünden keine städtebaulichen Belange entgegen. Dabei werde von einem „interimsmäßigen Zwischenzustand“ von wenigen Jahren ausgegangen. Entscheidung: Die Hinweise entsprechen den bekannten Abstimmungen zwischen Vorhabenträgerin und Landeshauptstadt Dresden. Im Besprechungsprotokoll vom 21.01.2015 zum Thema: Vorstellung Prüfungsergebnisse der Rahmenbedingen für das Projekt „neuer Hp. Dresden-Albertstadt“ wird ausdrücklich noch einmal das Änderungsverlangen zur zukünftigen lichten Höhe vom 4,50 m (dort jedoch begrifflich missverständlich als Durchfahrtshöhe benannt) und das Festhalten an der Vorzugsvariante der Vorentwurfsplanung von den Teilnehmern der Besprechung im Ergebnis der gemeinsamen Erörterung bestätigt. Diese Vorzugsvariante enthält eine denkmalsgerechte Erhaltung/Sanierung bzw. irgendeine sonstige Einbindung der vorhandenen Stahlbrücke ausdrücklich nicht. Weiterhin hat die Landeshauptstadt Dresden im Schreiben vom 09.01.2015 an die DB Station&Service AG bestätigt, dass die gewählte Lage des Bahnsteigs auf der Eisenbahnüberführung mit Zuwegungen beidseitig der Stauffenbergallee die planerischen Intentionen der Landeshauptstadt Dresden widerspiegelt und aus verkehrlicher Sicht optimal und damit zur baulichen Umsetzung favorisiert wird. Es wird auch darauf verwiesen, dass in Ergebnisbetrachtung der bereits umgebauten ÖPNV-Schnittstellen wie z. B. Verkehrsstationen Dobritz, Reick und Strehlen mit den baulichen Qualitätsverbesserungen wesentlich zur Akzeptanz und Rentabilität beitragen. Auf die Entscheidung zum Punkt 3. wird hingewiesen. 3. Denkmalschutzrechtliche Belange In den Planunterlagen (Anhang zum Erläuterungsbericht) werde auf einen Ortstermin mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden am 30.06. 2015 verwiesen. Bei diesem Ortstermin sei seitens der unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden der Vortrag der Planer akzeptiert worden, dass ein Erhalt der Brücke nicht möglich sei. Zwischenzeitlich sei eine Rücksprache mit Seite 27 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen erfolgt. Demzufolge sei eine Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen zu dem geplanten Bauvorhaben (Abbruch der alten Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee, Einbau von Hilfsbrücken) zunächst nicht zu erwarten. Vielmehr werde von dort eine eingehende Untersuchung des Brückenbauwerkes vor einer Abbruchentscheidung gefordert. Angesichts der Möglichkeit, dass eine Erhaltungsfähigkeit der Brücke eventuell doch gegeben ist, könne die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Dresden einem Abbruch der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee derzeit nicht zustimmen. Es ist gutachterlich zu klären, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben ist. zur 1. Nachanhörung: Das zuständige Amt für Kultur und Denkmalschutz der Landeshauptstadt Dresden äußerte sich zu diesem Gutachten wie folgt: 1. Bei dem oben genannten Objekt handele es sich um ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Absatz 5 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Das Objekt sei durch das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen beziehungsweise das Landesamt für Archäologie Sachsen als Kulturdenkmal erfasst worden. 2. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen sowie dem Landesamt für Archäologie Sachsen werde für das oben genannte Vorhaben die Zustimmung gemäß § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 und § 13 SächsDSchG vom 03.03.1993 nicht erteilt. Begründung: Die Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Nr. 5 d) SächsDSchG. Die Kurzcharakteristik des Landesamtes für Denkmalpflege laute: elegante Stahlbalkenbrücke mit flankierenden Mauern, eine der letzten dieser Art in Dresden. baugeschichtlich und technikgeschichtlich von Bedeutung. Der Denkmalwert des Objektes sei unstreitig. Durch den Abbruch sämtlicher anderer, noch vorhandenen Pendelstützen in den vergangenen Jahren gewinne diese Brücke noch zusätzliche Bedeutung, da diese Brücke das letzte Beispiel, mindestens in Dresden, für diese einmal weit verbreitete Konstruktion sei. Das vorliegende Gutachten gehe vom aktuellen Zustand der Brücke aus und untersuche keine Möglichkeiten zur Reparatur und Ertüchtigung der Brücke. Die Schäden würden nur an einigen Beispielen dokumentiert, die Begutachtung sei in einer relativ geringen Genauigkeitsstufe erfolgt. Gemäß den Hinweisen des Landesamtes für Seite 28 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Denkmalpflege sei die verwendete Genauigkeitsstufe (Ril 805 Stufe 2) schon bei dem Chemnitztalviadukt als unzureichend für die tatsächliche Erfassung der Schäden und weitere Verwendbarkeit der Bauteile befunden worden. Hier sei eine detailliertere Untersuchung (Ril 805 Stufe 4) erforderlich. Aus der vorliegenden Untersuchung sei abzuleiten, dass die stärkeren Schäden sich auf Teilbereiche beschränkten und insgesamt durch Ertüchtigungen und teilweise Substanzerneuerung zu beheben sein müssten. Die summarisch angeführte Unwirtschaftlichkeit des Brückenbauwerks werde seitens der Denkmalschutzbehörde nicht als Begründung für einen Abbruch akzeptiert. Der Denkmaleigentümer habe sich im Gegenzug die unterlassene Instandhaltung entgegenhalten zu lassen. Die durch unterlassene Instandhaltung anfallenden Mehrkosten einer Sanierung seien grundsätzlich unbeachtlich bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung. Die bei anderen Brücken dieser Bauart angeführte Problematik der Anpralllasten an die Pendelstützen stelle sich hier nicht in dieser Form, da die Stützen auf einer hohen Stützmauer stünden. Die Nebenfahrbahnen, von denen aus ein direkter Anprall denkbar wäre, seien aufgrund der niedrigen Brückenhöhe für Schwerlastverkehr ohnehin ungeeignet. Ein Anprallschutz wäre hier voraussichtlich durch relativ einfache Mittel in ausreicher Weise herzustellen. Die jetzt neu hinzugekommene Forderung nach einer geringeren Konstruktionshöhe für die Brücke für eine günstigere Höhe für die Straßenführung werde sich - bedingt durch die Höhenlage der Gleise - auch durch eine Neukonstruktion nicht wesentlich verbessern lassen. Die Vereinbarkeit des geplanten S-Bahn-Haltepunktes mit dem Erhalt der historischen Brückenkonstruktion sei noch zu untersuchen. Hierbei seien ggf. auch Normabweichungen zu prüfen, wie dies z. B. bei dem jüngst fertig gestellten Haltepunkt Bischofsplatz der Fall sei. Aus den vorgenannten Gründen könne die untere Denkmalschutzbehörde dem geplanten Abbruch nicht zustimmen. Die endgültige Entscheidung zur Erhaltung der EÜ Stauffenbergallee könne vorbehaltlich späterer Untersuchungen und Planungen durch eine andere Technologie bei der Demontage zum Einbau der Hilfsbrücken verschoben werden: Die Überbauten seien nicht durch Schweißtechnik irreversibel zu zerstören, sondern die Nietverbindungen seien auszubohren und die Teilstücke herauszuheben, abzutransportieren und zwischenzulagern. Hierdurch könne der Einbau Seite 29 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 der Hilfsbrücken wie geplant stattfinden. Dieses mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte Vorgehen wäre denkmalfachlich zustimmungsfähig. Entscheidung: Die untere Denkmalschutzbehörde berief sich zunächst auf das mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu erzielenden Einvernehmen und forderte, dass gutachterlich zu klären sei, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben ist. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Das zum Gegenstand der 1. Nachanhörung gemachte Gutachten wurde von der unteren Denkmalschutzbehörde als unzureichend erklärt. Die Planfeststellungsbehörde sah es in Folge als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause Eisenbahn-Bundesamt am 21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das Landesamt für Denkmalpflege, die Landeshauptstadt Dresden eingeladen. Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise fließen in die folgende Entscheidung ein. An der Bedeutung der Eisenbahnüberführung und dessen Denkmalwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Die Planfeststellungsbehörde bemängelt jedoch, dass ein Drängen auf vertiefende, gutachtliche Untersuchungen nicht schon in einer frühzeitigen Planungsphase, sondern erst nach Antrag auf Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG1 erfolgt ist. In dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über eine Ortsberatung zwischen der Vorhabenträgerin und der unteren Denkmalschutzbehörde am 30.06.2015 (in den Planunterlagen enthalten) wird explizit konstatiert, dass der Erhalt der Brücken zu Gunsten des Ersatzneubaus nicht vorgesehen ist und zwischenzeitlich ein Hilfsbrückeneinbau notwendig wird. Lediglich zum Erhalt und Verbleib der Stützen wurde die Notwendigkeit der weitergehenden Abstimmung gesehen. Unter Beachtung des von der Vorhabenträgerin avisierten Bautermins, beginnend mit Sperrpausen am 11./12.06.2016 und unter Berücksichtigung des sonst drohenden Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h ist der Hilfsbrückeneinbau zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung erforderlich. Die von der Vorhabenträgerin beantragte Maßnahme ist daher nicht zu versagen. Bezüglich weiterer Hinweise und Nebenbestimmungen wird Seite 30 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 auf die Punkte A.4.7 und A.5.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung verwiesen. 4. Verkehrliche Belange/Belange des Straßenbaulastträgers Die Genehmigungsplanung könne seitens des Straßen- und Tiefbauamtes der Landeshauptstadt Dresden (Straßenbaulastträger) in der vorliegenden Form nicht bestätigt werden. Begründung: Viele im Vorfeld des Planverfahrens getroffene Abstimmungen seien bei Erstellung der Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Dies betreffe unter anderem die Einschränkungen des lichten Raumes unterhalb der Hilfsbrücken im Bereich der Hauptfahrbahn (keine Alternativrouten für Schwerlast- und Sondertransporte; Teilund Vollsperrungen der Hauptfahrbahn seien in der vorliegenden Form nicht zustimmungsfähig) sowie die Einengungen der Nebenfahrbahnen, insbesondere auf der Südseite der Stauffenbergallee (erheblich eingeschränkte Erreichbarkeit der Grundstücke Stauffenbergallee 11, 13, 15). Eine detaillierte Auflistung/Benennung der vorgenannten Probleme könne nachgereicht oder gemeinsam mit der Vorhabenträgerin direkt besprochen werden. Für Rückfragen stehe dazu Frau Hentzschel (Sachgebietsleiterin Planungssteuerung, Tel.-Nr. (03 51) 4 88 43 28) zur Verfügung. Entscheidung: Die Reduzierung der lichten Höhe auf 4,25 m fällt eher gering aus und gewährleistet im Vergleich zu den im derzeitigen Zustand gevouteten Randbereichen ein gleichmäßiges Höhenniveau. Dies wird hinsichtlich der Verkehrsraumnutzung als hinnehmbar betrachtet. Im Übrigen bestätigte das Straßen- und Tiefbauamt nach erfolgter Abstimmung mit der Vorhabenträgerin, dass die beantragte Einbaugeometrie der Hilfsbrücken/Hilfswiderlager und auch die avisierten Bautermine und Sperrungen zustimmungsfähig sind. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht. 5. Belange der Feuerwehr Das Brand- und Katastrophenschutzamt der Landeshauptstadt Dresden habe sich gegenüber der DB ProjektBau GmbH bereits per E-Mail vom 10.08.2015 umfänglich zu dem Bauvorhaben geäußert. Die Stellungnahme sei den vorliegenden Planunterlagen als Anhang zum Erläuterungsbericht beigefügt. Es seien keine Erfordernisse erkennbar, die eine Ergänzung/Änderung dieser Stellungnahme erforderlich machen würden. Sie behalte daher ihre Gültigkeit. Der Hinweis unter Punkt 3.1 (Straßensperrungen/Straßennutzungseinschränkungen) sei dabei besonders zu beachten. Seite 31 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten. Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin auch die Übernahme der Hinweise in die Ausschreibungsunterlage zugesagt. Maßgebliche Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.6 aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht. 6. Belange der Stadtentwässerung Der geplanten Baumaßnahme könne grundsätzlich aus Sicht der Stadtentwässerung Dresden GmbH unter den nachfolgend genannten Bedingungen zugestimmt werden. In dem vorgesehenen Baugebiet befänden sich öffentliche Regenwasserkanäle DN 700/1050 und. DN 250 sowie Mischwasserkanäle DN 300/450 der Stadtentwässerung Dresden GmbH. Die öffentlichen Anlagen seien im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Der Stadtentwässerung Dresden GmbH sei im Rahmen der Planung das Bauvorhaben zur Stellungnahme bereits vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 20.10.2015 an die DB Projektbau GmbH sei der Planung unter folgenden Bedingungen zugestimmt worden: 1. Die technischen Richtlinien (TR) Nr. 1.1 und 1.7. der Stadtentwässerung Dresden GmbH seien einzuhalten (Anlagen 2 und 3). 2. Auch während der Durchführung der Baumaßnahme müsse gewährleistet sein, dass keine über die derzeitige Belastung hinausgehenden Lasten auf die vorhandenen Kanäle übertragen werden. Vor Beginn der Arbeiten bzw. vor dem Befahren der Kanäle mit schwerer Technik seien geeignete Maßnahmen zur Lastenverteilung vorzusehen. Seitens der DB Netz AG sei sicherzustellen, dass die geplanten lastenverteilenden Stahlplatten auf Kiessandschicht ausreichend bemessen sind. 3. Mit den Bauarbeiten dürfe erst begonnen werden, wenn die Beweissicherung der Schächte und Kanäle (TV-Untersuchung nach TR Nr. 1.7 der Haltungen 02141, 02140, 02112, 02111, 02117, 02138, 02137) durchgeführt wurde. Alle Unterlagen zur Beweissicherung seien nachweislich mindestens acht Wochen vor Beginn der Bautätigkeit in diesem Bereich der Stadtentwässerung Dresden GmbH, Herrn Pötzschke zur Prüfung zu übergeben. 4. Nach Abschluss der Baumaßnahme seien vom Vorhabenträger erneut eine Begehung und TV-Befahrung zu veranlassen. Alle Unterlagen zur Beweissicherung seien 14 Werktage vor der geplanten Leistungsabnahme der Stadtentwässerung Dresden GmbH, Herrn Pötzschke nachweislich zur Auswertung zu übergeben. Würden bei der Auswertung der Unterlagen Schäden an den Anlagen der StadtSeite 32 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 entwässerung Dresden GmbH festgestellt, so seien diese durch den Baubetrieb zu beseitigen. Die Art der Schadensbeseitigung werde durch die Stadtentwässerung Dresden GmbH festgelegt. Hinweise: Es liege aktuell keine TV-Befahrung der betroffenen Haltungen vor, die zur Beweissicherung herangezogen werden kann. Im Bereich des oben genannten Vorhabens könnten unter Umständen weitere öffentliche Abwasseranlagen (Straßenentwässerungsanlagen und Hausanschlusskanäle) vorhanden sein, deren genaue Lage und Tiefe nicht bekannt sind. Bezüglich des abzuleitenden Niederschlagswassers seien keine Änderungen vorgesehen. Sollte das im Rahmen der Bauarbeiten erforderlich werden, seien entsprechende Abstimmungen mit der Stadtentwässerung Dresden GmbH notwendig. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten. Die „Technischen Richtlinien“ Nr. 1.1 und 1.7 wurden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin die Übernahme der Hinweise in der Ausschreibungsunterlage zugesagt. Einer weiteren Entscheidung bedarf es daher nicht. A.5.2 Landesamt für Archäologie Az.: II-2554.10-D/223748/2015 vom 01.12.2015 Es werde darum gebeten, die ausführenden Firmen auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG hinzuweisen. Dieses Schreiben des Landesamtes stelle keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung dar. Diese sei bei der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Dresden rechtzeitig einzuholen. Entscheidung: Hinsichtlich der Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 SächsDSchG wurde eine entsprechende Nebenbestimmung unter Punkt A.4.8 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen. Einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht. Die Plangenehmigung hat gemäß § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG2 die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Demzufolge sind gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG2 alle sonst separat erforderlichen Genehmigungen durch die Konzentrationswirkung mit erfasst (siehe Punkt A.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung). Seite 33 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 A.5.3 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Az.: 21-3016.40/56/29 vom 13.01.2016 Es werde darauf hingewiesen, dass im LfULG nur die Belange Fluglärm, Anlagensicherheit/Störfallvorsorge, natürliche Radioaktivität, Fischartenschutz/Fisch- und Teichwirtschaft sowie Geologie Gegenstand der Prüfung seien. Die Prüfung weiterer Belange sei auf Grund fehlender Zuständigkeit nicht möglich. 1 . Prüfungsergebnis Aus Sicht des LfULG stünden dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Es werde im Rahmen der weiteren Planbearbeitung empfohlen, die unter Punkt 2 folgenden, geologischen Hinweise zu berücksichtigen. Die Belange des Fluglärms, Belange der Anlagensicherheit/Störfallvorsorge sowie Belange des Fischartenschutzes bzw. der Fisch- und Teichwirtschaft seien nicht berührt. Gegenwärtig lägen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet vor. Zum vorliegenden Vorhaben bestünden daher nach derzeitigem Kenntnisstand keine rechtlichen Bedenken aus Sicht des Strahlenschutzes. 2. Hinweis Geologie 2.1 Prüfumfang Es seien die ingenieurgeologischen, hydrogeologischen und rohstoffgeologischen Sachverhalte sowie die Belange der Rohstoffsicherung und des Geotopschutzes in den Anlagen 10 der Genehmigungsunterlagen auf Plausibilität geprüft worden. Die Plausibilitätsprüfung umfasse die Dokumentation der Aufschlüsse, der bodenmechanischen Kennwertansätze unter Einbeziehung des zu erwartenden Baugrundmodells und der lokalen geologischen Verhältnisse. Es bestünden keine Bedenken zur Planung. Es werde im Rahmen des weiteren Verfahrens die Beachtung nachfolgender Hinweise empfohlen. 2.2 Plausibilitätsprüfung Die Ergebnisse und Aussagen in der Planunterlagen zum geologischen Aufbau, zu den hydrogeologischen Bedingungen und den geotechnischen Parametern (Schichtenbeschreibung, ingenieurgeologische Modellbildung, Charakteristik der Baugrundschichten nach DIN 18196) sowie die daraus abgeleiteten gutachterlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Baumaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Angaben des Geodatenarchivs des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Seite 34 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Landwirtschaft und Geologie - Landesdatenbank geologischer Aufschlüsse sowie Geologische Karte der eiszeitlich bedeckten Gebiete von Sachsen - als plausibel und gut nachvollziehbar zu bewerten. Anzahl und Umfang der Feldaufschlüsse und bodenmechanischen Untersuchungen seien zum derzeitigen Planungsstand als ausreichend zu bewerten. 2.3 Bauüberwachung Für das gesamte Bauvorhaben werde eine geotechnische Bauüberwachung empfohlen, die sicherstellt, dass die im Geotechnischen Bericht/Abfallbetrachtung abgeleiteten geotechnischen Erfordernisse während der Baudurchführung eingehalten werden. Im Zuge der Bauüberwachung sollten die angetroffenen Baugrundverhältnisse auf Übereinstimmung mit den Ergebnissen des geotechnischen Berichtes überprüft und dokumentiert werden. Ggf. seien Ergänzungen oder eine Optimierung bzw. baubegleitende Plananpassung notwendig (Gesetzesgrundlage hierzu: EC 7 - Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1: Allgemeine Regeln; mit DIN EN 1997-1:2009-09, Kapitel 4 - Bauüberwachung, Kontrollmessungen und Instandhaltung, Absatz 4.1 - 4.6, bauaufsichtlich zugelassen in Sachsen mit Sächs. Amtsblatt Sonderdruck (2014), H. 2 vom 21.02.2014). Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten. Für das Vorhaben ist eine baubegleitende, geotechnische Bauüberwachung einzusetzen, siehe hierzu Nebenbestimmung unter Punkt A.4.9 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung. A.5.4 Landesamt für Denkmalpflege (LfD) Az.: lI-1-255-16/04/13 von 13.04.2016 zur 1. Nachanhörung Denkmalpflegerische Belange seien unmittelbar und erheblich betroffen. Die vorgelegte Planung sehe vor, den als Kulturdenkmal ausgewiesenen Bestand für den Einbau der Behelfsbrücken abzubrechen und der Verschrottung zuzuführen. Hintergrund sei, dass DB Netz AG eine Sanierung der originalen Brücken als technisch nicht durchführbar und wirtschaftlich unzumutbar erachtet. Die Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee sei die letzte Pendelstützenbrücke, die im Dresdner Stadtgebiet eine Chance auf Erhalt hätte. Alle anderen vergleichbaren Konstruktionen seien wegen der schwer zu lösenden Anprallproblematik bereits durch Neubauten ersetzt worden oder hätten schon einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss. Auch in anderen Städten wie Leipzig und Dresden hätten sich solche Bauwerke, die eine seit Mitte des 19. Jahrhunderts beliebte und weit verbreiteSeite 35 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 te Brückenkonstruktionen gerade im Eisenbahnbau darstellen, nicht halten können. Es bestehe also ein hoher Seltenheitswert. Die EÜ Stauffenbergallee hätte zudem im Gegensatz zu den meisten Vergleichsbeispielen grundsätzlich eine gute Erhaltungschance, weil ihre Pendelstützen nicht im Hauptverkehrsweg stünden, sondern auf hohen Stützmauern, die höher liegende seitliche Fahrwege tragen. Dort sei ausreichend Platz, um einen zusätzlichen Anprallschutz zu installieren, zudem herrsche nur geringer Verkehr ohne LKW-Beteiligung aufgrund der geringen Durchfahrtshöhe. Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme beschreibe zunächst den Bauzustand. Wesentlich angegriffen seien vor allem 2 Bereiche: die Stege der Vollwandträger im oberen Bereich (ehemaliger, nicht gepflegter Anschluss der Fahrbahnabdichtung) sowie die Untergurte der Querträger im Bereich der Ballastträger an den Brückenenden (je zwei Felder). In beiden Fällen sei Abhilfe durch Reparatur (Blech hinterlegen) bzw. Austausch (Querträger) möglich. In allen anderen Bereichen sei von „leichten Rostauftreibungen“ oder „leichten Rosterscheinungen“ die Rede. Zusätzlich seien noch die Lager als stark angerostet beschrieben, was sich am leichtesten durch Austausch beheben lasse. Der Bauzustand könne demzufolge als lokal begrenzt stark angegriffen, im Übrigen aber als relativ gut beschrieben werden. Der statische Nachweis kranke grundsätzlich daran, dass er vom geschädigten Bestand ausgeht und dessen ungenügende Tragfähigkeit bewertet, nicht jedoch ein saniertes, gegebenenfalls auch verstärktes Bauwerk. Es sei der Nachweis der momentan nicht erreichten Tragfähigkeit, nicht der einer instandgesetzten Brücke. Ein eher marginales Problem sei vielleicht die Tatsache, dass die Fahrbahnbleche wegen ihrer indifferenten, d. h. rechnerisch nicht fassbaren Tragwirkung ausdrücklich aus dem der Berechnung zugrunde gelegtem Stabwerksmodell ausgeklammert worden sei. Tatsache sei aber, dass sie Lasten übernehmen, und bei der Frage eines möglichen Erhalts spielten auch solche Kleinigkeiten eine entscheidende Rolle. Die Aussagen zur Statik, zur Ermüdungswahrscheinlichkeit und zur Restnutzungsdauer schließlich basierten laut allgemeiner Hinweise auf S. 15 der gutachterlichen Stellungnahme auf der Bewertungsstufe 2 der Richtlinie 805. Es sei bekannt, dass auf dieser Stufe von nur wenigen Grundlagenermittlungen ausgegangen werde und ein hoher Anteil Schätzung beinhaltet sei. Erst die Stufe 4 schaffe die Möglichkeit, diese Schätzungen durch Messungen zu kalibrieren und zu wesentlich realistischeren Einschätzungen zu kommen. Der Vorteil einer derart untersetzten Bewertung der tatsächlichen Tragfähigkeit historischer Konstruktionen werde in der wissenschaftlichen Literatur behandelt (vgl. z. B.: Steffen Marx, TU Dresden, Ronald Stein, GMG lngenieurgesellschaft, Guido Bolle, HS Neubrandenburg: „Monitoringgestützte BauzuSeite 36 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 standsbeurteilung am Beispiel historischer stählerner Eisenbahnbrücken“, 33. Darmstädter Massivbauseminar zum Thema Tragwerksplanung in der Denkmalpflege sowie Eugen Brühwiler: „Neuartiger Umgang mit genieteten Bahnbrücken“ - über einen wirklichkeitsnahen Nachweis der Trag- und Ermüdungssicherheit, in: El - Eisenbahningenieur, Februar 2012, S. 10 - 13). Der Unterschied der Ergebnisse zwischen Stufe 2 und Stufe 4 der RiL 805 betrage zum Beispiel hinsichtlich der Restnutzungsdauer einzelner Bauteile am Chemnitzer Bahnviadukt über 30 Jahre! Die Tiefe der Untersuchung sei angesichts des hohen Denkmalwertes der EÜ Stauffenbergallee deutlich zu gering. Der Ansatz der vermeintlichen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Sanierung gehe zweifach ins Leere. Zum einen könnten sich die DB AG und ihre Tochterfirmen beim derzeitigen Stand der Privatisierung (Bund als alleiniger Aktionär) nicht auf den Grundrechtsschutz des Eigentums Privater berufen (s. Bescheid EBA zum Bahnhof Zittau), zum anderen seien die gravierenden lokalen Schäden durch jahrzehntelang ausgeblieben Baupflege entstanden, von der Vorhabenträgerin also selbst herbeigeführt habe. Zur Begründung der Notwendigkeit eines Neubaus werde weiterhin herangezogen, dass die Stadt Dresden zukünftig Schwerlastverkehr mit Sonderbreiten und -höhen über die Stauffenbergallee abwickeln möchte. Die Vertreter der Bahn hätten in einem Sondierungsgespräch erklärt, dass eine Höherlegung der Trasse bereits ausgereizt ist und nur minimal ausfallen kann. Eine erweitere Durchfahrtshöhe könne nur über Tieferlegung der Straße erreicht werden. Dieser wiederum seien durch den Zwangspunkt Kreuzung Königsbrücker Straße Grenzen gesetzt. Da eine neue Stahlbetonbrücke eine größere Konstruktionshöhe aufweisen werde, verschärfe sie die Situation eher. Die Bestandsbrücke mit ihrem schlankeren Profil dürfte sich eher als vorteilhaft erweisen. Lediglich aus den gevouteten Randbereichen könnte sich ein Nachteil ergeben, aber Schwerlastverkehr gehe zumeist mit Sondermaßnahmen wie Straßensperrungen einher, so dass in der Mitte gefahren werden könne. Des Weiteren bestünden Überlegungen der Stadt Dresden zur Anlage eines Haltepunktes „Albertstadt“ im Bereich der EÜ Stauffenbergallee. Da die Brücke aus drei Überbauten mit zum Teil größerem Abstand voneinander bestehe, von denen nur zwei benötigt würden, könnte an die Aufgabe des mittleren Überbaues gedacht werden, an dessen Stelle ein Bahnsteig einzuordnen wäre. Aus denkmalfachlicher Sicht wäre diese Lösung vertretbar, weil sowohl die historische Konstruktion an den beiden verbleibenden Überbauten ablesbar bleibe, als auch die städtebauliche Wirkung in den Straßenraum beidseitig fortbestünde. Seite 37 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Da es momentan ‚lediglich‘ um den zeitnahen Einbau von Hilfsbrücken gehe, erscheine folgendes Vorgehen praktikabel: Die jetzigen Überbauten sollten nicht auseinandergeschweißt und damit teilzerstört, sondern kontrolliert durch Aufbohren der Nietverbindungen zwischen dem Überbau über dem Hauptverkehrsweg und den seitlichen Überbauten, also über den Pendelstützen zurückgebaut, sorgfältig ausgehoben und an einem noch zu findenden Platz gelagert werden (möglichst mit der Option, dort auch Sanierungsarbeiten durchführen zu können). Damit wäre der Zeitplan einzuhalten und die Option zur Entscheidung der Sanierung offen gehalten. Erleichtert werde dieser Vorschlag dadurch, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme einige Sanierungsarbeiten sowieso nur unter Demontage möglich wären. Entscheidung: Im Rahmen der Benehmensherstellung gab lediglich die untere Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme ab und berief sich zunächst auf das mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu erzielende Einvernehmen. Sie forderte, dass gutachterlich zu klären sei, ob eine Erhaltungsfähigkeit des Brückenbauwerkes gegeben ist. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Das zum Gegenstand der 1. Nachanhörung gemachte Gutachten wurde sowohl von der unteren Denkmalschutzbehörde, als auch vom Landesamt für Denkmalpflege für unzureichend erklärt. Die Planfeststellungsbehörde bemängelt jedoch, dass ein Drängen auf vertiefende, gutachtliche Untersuchungen nicht schon in einer frühzeitigen Planungsphase, sondern erst nach Antrag auf Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG1 erfolgt ist. In dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über eine Ortsberatung zwischen der Vorhabenträgerin und der unteren Denkmalschutzbehörde am 30.06.2015 (in den Planunterlagen enthalten) wird explizit konstatiert, dass der Erhalt der Brücken zu Gunsten des Ersatzneubaus nicht vorgesehen ist und zwischenzeitlich ein Hilfsbrückeneinbau notwendig wird. Lediglich zum Erhalt und Verbleib der Stützen wurde die Notwendigkeit der weitergehenden Abstimmung gesehen. An der Bedeutung der Eisenbahnüberführung und dessen Denkmalwürdigkeit bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Der schlechte Erhaltungszustand ist nicht ausschließlich entscheidungserheblich, sondern auch der materielle Verschleiß über die normative Nutzungsdauer hinweg. Denkmalschutzrechtliche Verfügungen gegen Versäumnisse der Unterhaltung sind nicht bekannt. Seite 38 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Die Planfeststellungsbehörde sah es als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause EisenbahnBundesamt am 21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das Landesamt für Denkmalpflege und die Landeshauptstadt Dresden, diese vertreten durch die untere Denkmalschutzbehörde, das Straßen- und Tiefbauamt und die Abteilung Verkehrsentwicklungsplanung, eingeladen. Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise fließen in die folgende Entscheidung ein. Die Landeshauptstadt Dresden sieht sowohl aus städtebaulicher Sicht, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der bestätigten Vorzugsvariante „Neuer Haltepunkt Dresden-Albertstadt“ mit Mittelbahnsteig, als auch bezüglich der Anforderungen an den Straßenverkehrsraum (regelkonforme Querschnittsgestaltung mit konstanter lichter Höhe, einzige leistungsfähige Straßenverbindung für Schwer- und Sondertransporte im Norden Dresdens, Verknüpfung ÖPNV, Schulweg …) keine Vereinbarkeit mit dem Verbleib der denkmalgeschützten Überbauten. Ergänzend zum vorliegenden Gutachten (GMG vom 14.03.2016) wurde in der Erörterung auf bereits detailliertere Untersuchungen gemäß Stufe 3 der Ril. 805 verwiesen. Aus dem Gutachten resultieren folgende Aussagen: Der berücksichtigte Sicherheitswert zum baulichen Zustand beträgt lediglich 5 %. Eine Sanierung vor Ort scheidet genauso aus, wie der schonende Rückbau durch Entnieten an den Trennstellen (zu hoher Zeitaufwand bei 600 Stck. und mindestens 10 min pro Niet; unzumutbare Lärmbelastung). Eine Berücksichtigung kann jedoch dahingehend erfolgen, dass Trennschnitte an Stellen des evtl. Bauteilersatzes erfolgen. Obgleich keine Materialprüfung am Objekt stattgefunden hat, kann aus Sicht des Gutachters eine Ertüchtigung des Bauwerks nur mit Materialaustausch (der Haupttragelemente) im Umfang von ca. 50 … 70 % erfolgen, da irreversible Materialermüdungen/Minderungen der Betriebsfestigkeit durch die hohe Anzahl der Lastwechsel vorliegen. Unbeschadet dessen könne keine Garantie für den Ausschluss von Bauteilversagen gegeben werden (Gefährdungspotential). Um den heutigen Lastanforderungen zu genügen, müssten auch Bauteilverstärkungen vorgenommen werden. Im Hinblick auf die restriktionsfreie Nutzung und die zu erzielende Restnutzungsdauer von angenommenen 20 Jahren erscheint dies aus gutachterlicher Sicht nicht als sinnvoll. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an, hält es jeSeite 39 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 doch für grundsätzlich möglich, die Stahlkonstruktion ggf. an anderer Stelle einer denkmalgerechten, stadtplanerisch verträglichen, funktionell untersetzten Nutzung zuzuführen. Die vorliegende planungsrechtliche Zulassungsentscheidung hat auch nicht den endgültigen Zustand/Verbleib der Brückenteile zum Gegenstand, sondern nur die Maßnahmen gemäß Antrag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bestand der dem konventionellen Transeuropäischen Netz (TEN) zugeordneten Strecke dauerhafte Nutzungseinschränkungen nicht hinnehmbar sind. Dem Hinweis der Denkmalfachbehörden auf Einmaligkeit der EÜ Stauffenbergallee („…letzte Pendelstützenbrücke…“) kann nur bedingt gefolgt werden. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind die EÜ Harkortstraße, EÜ Erfurter Straße und EÜ Eisenbahnstraße gleichfalls stählerne Brücken ähnlicher Bauart, dreifeldrig und mit „dresdentypischen“ Pendelstützen auf Höhe Straßenniveau, welche sich auf einer vermeintlich geringer belasteten Bahntrasse befinden und somit ggf. eher für den dauerhaften denkmalgerechten Erhalt in Frage kommen. Die DB Netz AG ist gehalten, hierzu bzgl. der bekannten, im Stadtgebiet verbliebenen, denkmalgeschützten Brücken, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Erhalt und Unterhalt in angemessener Weise nachzukommen und auch in den mit der Landeshauptstadt Dresden turnusmäßig stattfindenden Beratungen bzgl. EKrG-Vorhaben gebührend zu berücksichtigen. Unter Beachtung des von der Vorhabenträgerin avisierten Bautermins, beginnend mit Sperrpausen am 11./12.06.2016 und unter Berücksichtigung des sonst drohenden Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h ist der Hilfsbrückeneinbau zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung erforderlich. Die von der Vorhabenträgerin beantragte Maßnahme ist daher nicht zu versagen. Bezüglich weiterer Hinweise und Nebenbestimmungen wird auf Punkt A.4.7 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung verwiesen. A.5.5 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Ost, PTI 11 Az.: Reg.-Nr. 57453786 vom 06.01.2016 und 02.03.2016 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – habe die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Seite 40 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung werde wie folgt Stellung genommen: Der vorliegenden Plangenehmigung werde nicht zugestimmt. Begründung: Bereits mit Schreiben vom 31.08.2015 an die DB Projektbau GmbH sei darauf hingewiesen worden, dass die Angaben zum Leitungsbestand, hier auf der WL-Seite Görlitz (BW-Nr. 09) falsch in die Planunterlagen übernommen worden sind. Auf der WL-Seite Görlitz befinde sich eine KK-Anlage Telekom Deutschland GmbH, bestehend aus 20x Kabelrohren (Nennweite 100) und 12 Kabelrohren (Nennweite 50) mit in Betrieb befindlichen Glasfaser- und Kupferkabeln. Weiterhin sei mitgeteilt worden, dass aufgrund des überregionalen Charakters auch in den Bauphasen dauerhaft ein unterbrechungsfreier Betrieb der Kabelanlagen gewährleistet bleiben müsse, auf der Grundlage der vorgesehenen Bautechnologie ein wirtschaftlich und zeitlich unverhältnismäßig hoher Aufwand für eine Verlegung erforderlich wäre und eine Zustimmung zur Durchführung der o.g. Baumaßnahme aufgrund der bestehenden Unverhältnismäßigkeit deshalb nicht erteilt werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang um die Prüfung von Alternativen in der Widerlagerkonstruktion gebeten worden, die einem Verbleib der KK-Anlage in derzeitiger Lage, Rechnung trägt. Trotz der bekundeten Abstimmungsbereitschaft sei eine weitere Einbeziehung im Rahmen der Voruntersuchung nicht erfolgt. Es werde gefordert, dass die für die Telekom Deutschland GmbH wichtige fachliche Abstimmung unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten vor der Erteilung einer Plangenehmigung nachgeholt und festgehalten wird. Dem durch die Vorhabenträgerin im Nachgang überarbeiteten Bauwerksplan (Stand 10.02.1016) stimme die Deutsche Telekom Technik GmbH unter Berücksichtigung der nachstehenden Hinweise/Forderungen zu: 1. Die Freilegung der KK-Anlage im Gehweg sei mit äußerster Vorsicht vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Freilegung des Rohrpaketes dürfe eine Maximallänge von 6 m nicht überschritten werden. 2. Das Rohrpaket sei an einer Kabelhilfsbrücke (Stahlträger) abzuhängen und gegen ein Durchbiegen und Verrutschen mittels Spanngurt zu sichern. Die Anordnung der Spanngurte sei unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts (75 kg/m) der Rohranlage im Abstand von 1 m durchzuführen. Seite 41 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 3. Nach Abschluss der geplanten Arbeiten am neuen Widerlager sei die Freigabe für das Verfüllen der Leitungszone auf der Grundlage einer durchzuführenden Sichtprüfung der Kabelrohre von der Telekom Deutschland GmbH einzuholen. Beschädigung bzw. Verformungen an Rohren seien vorher instand zu setzen bzw. zu beseitigen. 4. Die Leitungszone sei mittels Weimarer Bodenmörtel wieder zu verfüllen. 5. Für notwendige Einweisungen vor Ort und erforderliche Abtimmungen zum bauzeitlichen Ablauf werde der Mitarbeiter, Herr Blauert, Tel. (0351) 4 74 6763 benannt. Entscheidung: Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.12 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Die Vorhabenträgerin hat den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten Leitungsbestandsplan) am WL Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung am WL bzgl. Telekom-Kabelpaket geändert und am 12.02.2016 als Blaudruckfassung zur Zustimmung an die Deutsche Telekom Technik GmbH übergeben (siehe hierzu Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung), sodass im Zusammenhang mit dieser Mitwirkungshandlung dem Vorhaben keine Versagensgründe mehr entgegenstehen. A.5.6 DREWAG NETZ GmbH Az.: WRT vom 11.01.2016 und 11.03.2016 Die übergebenen Antragsunterlagen für das o. g. Planverfahren seien eingesehen und geprüft worden. Da den Planunterlagen kein koordinierter Leitungsplan beiliege, aus dem die geplanten Umverlegungstrassen der DREWAG-Medien erkenntlich sind, war eine Prüfung der Betroffenheiten nicht bzw. nur eingeschränkt möglich (u. a. Einhaltung Mindestabstände, Notwendigkeit der Eintragung von Leitungsrechten etc.). Eine Zustimmung zum Planverfahren könne daher von Seiten der DREWAG NETZ derzeit nicht erteilt werden. Man stünde aufgrund der unvollständigen Planunterlage jedoch mit der Vorhabenträgerin in Kontakt, um die grundsätzliche technische Lösung der notwendigen Umverlegungsmaßnahmen (insbesondere der Medien Strom, Fernmeldetechnik und Fernwärme) abzustimmen. Ein koordinierter Leitungsplan und entsprechende Querschnitte der Kreuzungspunkte würden entsprechend der Festlegung in der Beratung am 06.01.2015 von der Vorhabenträgerin erstellt. Es werde darum gebeten, dass die Vorhabenträgerin die Pläne unter Berücksichtigung der sparSeite 42 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 tenspezifischen Hinweise (Anlage 1) in der Planunterlage ergänzt, das Bauwerksverzeichnis entsprechend korrigiert und der DREWAG die Planunterlage (ggf. auszugsweise) erneut zur Prüfung vorlegt. Die Anlage 1 enthalte die Stellungnahmen des Geschäftsbereiches I mit den Medien Strom (Abt. Anlagenmanagement Stromnetze) und Fernmeldetechnik (Abt. Informationstechnik) sowie des Geschäftsbereiches II. Abt. Anlagenmanagement Rohrnetze mit den Medien Trinkwasser, Gas und Fernwärme. Bei technischen Rückfragen solle man sich an die in den Stellungnahmen genannten Bearbeiter wenden. Es werde um Aufnahme folgender Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG in die Plangenehmigung gebeten: 1. Die DREWAG Netz sei in den weiteren Planungslauf einzubeziehen. 2. Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausführung von Tiefbauarbeiten (Schachtschein) sei von der Vorhabenträgerin mindestens 3 Wochen vor Baubeginn zum Schutz des Bauausführenden gemäß § 16 DGUV Vorschrift 38 “Bauarbeiten“ sowie zum Schutz der Versorgungsanlagen der DREWAG entsprechend DREWAG Werknorm TR N.04 sowie DIN 18299 und DIN 18300 an die Zentrale Leitungsauskunft (ZLA) der DREWAG Netz, Rosenstraße 32, 01067 Dresden (Tel.: 0351-20585 8800, ZLA-Antragsformular zum Download unter http://www.drewag- netz.de/deService/Kunden-und Bauherrenservice/Leitungsauskunft.html) zu stellen. Dem im Nachgang geänderten Bauwerksplan (Stand 10.02.2016) werde unter Beachtung der folgenden Auflagen zugestimmt: 1. Die Stahlplatte zur Sicherung der Fernwärmeleitungen (BW-Nr. 12) sei vor Errichtung des Behelfsfundamentes und des Unterbetons einzubringen und zum vorhandenen Widerlager zu verspannen. Die genaue Technologie zum Einbringen der Stahlplatte sei vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche, Tel.: 01723490951, E-Mail: [email protected]) abzustimmen. 2. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Hochdruck-Gasleitung (BW-Nr. 08) seien vor Baubeginn mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Rohrnetzbetrieb Nord (Herr Roland Poike, Tel: 0172-3516702, E-Mail: [email protected]) abzustimmen. 3. Eine Freilegung der Fernwärmeleitungen mittels Handschachtung sei nur bis zum Rohrscheitel zulässig. Vor Verfüllung der Fernwärmeleitungen sei eine Abnahme Seite 43 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 mit der DREWAG NETZ - Sachgebiet Auftragsvorbereitung Fernwärme Netze / Anlagen (Herr Jens Wünsche. Tel.: 0172-3490951 • E-Mail: [email protected]) durchzuführen. 4. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Umverlegung der DREWAGLeitungen in endgültiger Lage erfolge und nicht nur „vorübergehend“, wie im Bauwerksverzeichnis der Planunterlage angegeben. 5. Zur Klärung der Kostentragung für Planung und Bauausführung der notwendigen Leitungsänderungen werde um zeitnahe Abstimmung und Unterzeichnung einer Leitungsänderungsvereinbarung gebeten. Es sei zu beachten, dass vor Vertragsunterzeichnung keine Planungs- oder Bauleistungen durch die DREWAG NETZ durchgeführt bzw. beauftragt werden könnten. Es werde um Mitteilung der Entscheidung zur Einwendung sowie um Bekanntgabe der Plangenehmigung gebeten. Entscheidung: Die Auskunftserteilung und Bestandspläne wurden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Die Vorhabenträgerin hat den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten Leitungsbestandsplan) am WL Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung am WL geändert und am 12.02.2016 als Blaudruckfassung zur Zustimmung an die DREWAG übergeben (siehe hierzu Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung), sodass im Zusammenhang mit der ergänzenden Mitwirkungshandlung dem Vorhaben keine Versagensgründe mehr entgegenstehen. Die maßgeblichen Nebenbestimmungen wurden unter Punkt A.4.12 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgenommen, worauf hiermit verwiesen wird. Die Modalitäten bzgl. der Leitungsänderungsvereinbarung hat die Vorhabenträgerin zugesagt. Die Zustellung der Plangenehmigung erfolgt von Amts wegen. A.5.7 Vodafone GmbH Az.: 5182/15 vom 14.01.2016 Im angegebenen Bereich des Geländes befänden sich Kabelanlagen der Vodafone GmbH: Lichtwellenleiterkabel F 5103 Lichtwellenleiterkabel St1 F 5103 M9/10. Seite 44 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Diese Lichtwellenleiterkabel befänden sich im betreffenden Bereich in einer Kabeltrog‐ und Rohranlage und in Erdverlegung. Im Bereich der Baustelleneinrichtungen befänden sich die o. g. Kabeltrassen der Vodafone GmbH. Durch das Anlegen der Baustelleneinrichtung dürfe es zu keinen Beschädigungen der vorhandenen Kabeltrassen der Vodafone GmbH kommen. Die Kabelanlagen seien durch geeignete Schutzmaßnahmen zuverlässig gegen Beschädigungen zu schützen. Als Anlage wurden Kabellagepläne im Maßstab 1 : 1.000 über vorhandene Kabelanlagen der Vodafone GmbH übergeben. Die Eintragungen dienen der Orientierung und seien zur Maßentnahme nicht geeignet. Laut der bislang vorliegenden Beschreibung des Vorhabens könnten Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Vodafone-Anlagen bzw. zu Baufeldfreimachungen erforderlich sein. Die Planungen solcher Maßnahmen einschließlich der Feststellung von Art und Umfang der Anlagensicherung sowie die Realisierungen würden ausschließlich durch die Vodafone GmbH erfolgen. Daher sei es erforderlich, die Vodafone GmbH rechtzeitig an der Erstellung der Ausführungsplanungen, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Bereiche, zu beteiligen. Die notwendigen Veränderungen an den Kabelanlagen (Baufeldfreimachung) der Vodafone GmbH seien bei der Vodafone GmbH Abteilung Deutsche Bahn & Logistik Herr Andreas Bauer Ferdinand‐Braun‐Platz 1 40549 Düsseldorf Tel. Nr.: 069 2169 2154 E‐Mail: [email protected] mindestens 16 Wochen vorher zu beantragen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass Umverlegungen bzw. Sicherungen von Vodafone-Anlagen ohne Mitwirkung und Zustimmung durch Vodafone und Beauftragung der erforderlichen Vodafone-Mitwirkungsleistungen unzulässig seien. Eventuelle Beschädigungen, Beeinträchtigungen und Überbauungen an Vodafone-Anlagen und die Folgekosten, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise ergeben, würden dem Verursacher bzw. Veranlasser der Arbeiten in Rechnung gestellt. Seite 45 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Diese Stellungnahme umfasse mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche. Entscheidung: Die Hinweise sind zu beachten. Die Bestandspläne wurden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Eine Umverlegung ist nicht angezeigt. Maßnahmen der Sicherung von Medientrassen sind durch die Aufnahme der Nebenbestimmungen unter Punkt A.4.12 grundsätzlich verbindlicher Planbestandteil. A.6 Antrag auf sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung wird insgesamt gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO21 angeordnet. A.7 Gebühren und Auslagen Die Gebühren des Verfahrens für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen und Auslagen trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Die Vorhabenträgerin beabsichtigt den als Zwischenzustand anzusehenden Hilfsbrückeneinbau zwecks Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG hat mit Schreiben Az.: I.NP-SO-M5 vom 01.09.2015 eine planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für das Vorhaben "Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, Einbau von Hilfsbrücken“ beantragt. Der Antrag ist am 04.09.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, eingegangen. Die Vorhabenträgerin hat dem Eisenbahn-Bundesamt mit den Planrechtsunterlagen die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Stellen eingereicht und die Umwelterklärung (Screening-Formular) und die abfallrechtliche Kurzdarstellung zum Inhalt der Planunterlagen gemacht. Seite 46 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 07.09.2015, Gz.: 52111-521ppw/015-2015# 041, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c UVPG17). Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde die Vorhabenträgerin um Überarbeitung des Antrages nebst Planunterlagen gebeten. Die Vorhabenträgerin reichte am 09.11.2015 und am 24.11.2015 überarbeitete bzw. ergänzende Planunterlagen ein, welche Gegenstand des Verfahrens wurden. Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen zwecks Benehmensherstellung am 25.11.2015 angeschrieben und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 15.01.2016 Stellung zu nehmen. Folgende Beteiligten äußerten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen bezüglich des Bauvorhabens oder äußerten sich nicht: Landesamt für Denkmalpflege (erst in der Nachanhörung) DB Energie GmbH Kabel Deutschland Folgende Beteiligte gaben Hinweise, Anregungen und stellten Bedingungen, über die nachfolgend entschieden wird: Landeshauptstadt Dresden Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (SLfULG) Landesamt für Archäologie Deutsche Telekom Technik GmbH DREWAG NETZ GmbH Vodafone GmbH Die Verfahrensbeteiligung weiterer Medienträger war entbehrlich, da Betroffenheiten nach Abfrage der entsprechenden Leitungsauskunft durch die Vorhabenträgerin ausgeschlossen wurden. Mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde das Benehmen hergestellt. Die Stellungnahmen der Beteiligten wurden der Vorhabenträgerin am 04.02.2016, teilweise mit den Bestandsplänen der Medienträger in Dateiform, übersandt. Mit Schreiben vom 25.02.2016 nutzte die Vorhabenträgerin die Möglichkeit der Erwiderung. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hat die Vorhabenträgerin das von der unteren Denkmalschutzbehörde geforderte Gutachten bezüglich der Erhaltungswürdigkeit des Seite 47 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 Bauwerks eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Erhalt des Bauwerks aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Mit Schreiben vom 30.03.2016 hat die Planfeststellungsbehörde folgende Beteiligte gemäß § 28 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG2 in eine Nachanhörung einbezogen und ihnen innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben: Landesamt für Denkmalpflege Landeshauptstadt Dresden Die eingegangenen Stellungnahmen wurden der Vorhabenträgerin am 13.04.2016 und 20.04.2016 zur Kenntnisnahme und Erwiderung übersandt. Aus der Abwägung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ergaben sich unter Berücksichtigung der Forderungen Beteiligter und der Erwiderung der Vorhabenträgerin weitere Änderungen, welche unter Punkt B.1.3 der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beschrieben sind. Die Planfeststellungsbehörde sah es als sinnvoll an, mit ausgewählten Beteiligten eine Erörterung der im Rahmen der Benehmensherstellung vorgebrachten Einwendungen und Hinweise durchzuführen. Ziel war es, Einwände gegen das Vorhaben auszuräumen oder den Entscheidungsstoff für die Planfeststellungsbehörde in anderer Weise verfahrensfördernd weiter zu entwickeln. Zu dem im Hause des EisenbahnBundesamtes am 21.04.2016 durchgeführten „Erörterungstermin“ wurden die Vorhabenträgerin, das Landesamt für Denkmalpflege und die Landeshauptstadt Dresden eingeladen. Die Abstimmungsergebnisse sowie fachliche und rechtliche Hinweise sind in die folgende Entscheidung eingeflossen. B.1.3 Änderungen und Ergänzungen des Plans B.1.3.1 Allgemeines Auf Grund der Hinweise der Beteiligten und der Planfeststellungsbehörde sah sich die Vorhabenträgerin veranlasst, ergänzende bzw. geänderte Planunterlagen einzureichen. Zu ändernde Textpassagen und Darstellungen sind blau angelegt. Alle Änderungen/Ergänzungen sind Bestandteil der Plangenehmigungsunterlagen geworden und durch Stempelaufdruck gekennzeichnet. Seite 48 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 B.1.3.2 Beschreibung der Planänderungen bzw. Planergänzungen Resultierend aus den Stellungnahmen der DREWAG Netz GmbH und der Deutsche Telekom Technik GmbH hat die Vorhabenträgerin den entsprechenden Bauwerksplan (koordinierten Leitungsbestandsplan) am Widerlager Görlitz einschließlich angepasster Gründungslösung an beiden Widerlagern geändert und am 12.02.2016 als Blaudruckfassung zur Zustimmung an die Beteiligten gesandt. Die mit den Zustimmungen beigebrachten weiteren Hinweise wurden in den entsprechenden Entscheidungen thematisiert. B.1.3.3 Dokumentation der Änderungen und Ergänzungen Die Änderungen und Ergänzungen der Vorhabenträgerin befinden sich in folgenden Unterlagenteilen: Unterlage Anlage Bauwerkspläne Bauwerksplan M 1 : 100/50 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage 08.02.2016 6.1 Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG1. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG1 i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG2 eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Seite 49 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG2 entsprechen muss. Eine Rechtsvorschrift im Sinne der Ziffer 3 stellt § 9 Abs. 1 UVPG17 dar. Eine Plangenehmigung kann somit an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses beantragt werden, wenn für das Vorhaben nach dem UVPG17 keine Umweltverträglichkeitsprüfung und aus diesem Grunde keine Öffentlichkeitsbeteiligung im vorgenannten Sinne durchzuführen ist. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG1 betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 BEVVG18). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der DB Netz AG als Eisenbahninfrastrukturbetreiberin. B.3 Umweltverträglichkeit Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Änderung eines Schienenweges mit den dazugehörigen Betriebsanlagen gemäß Nr. 14.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG17). Der Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit dazugehörigen Betriebsanlagen wäre nach Nr.14.7, Spalte 1 der genannten Anlage UVP-pflichtig. Für die Änderung der bereits vorhandenen Betriebsanlagen ist gemäß § 3e Abs. 1 Ziff. 2 UVPG17 jedoch nur dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG17 aufgeführten Kriterien schätzte das Eisenbahn-Bundesamt auf Grund überschlägiger Prüfung ein, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder unzumutbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben sich nicht. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Das Bauwerk weist gravierende Schäden auf. Neben mehr oder weniger starken Korrosionsschäden sind dies Materialverformungen durch erfolgte Anprallereignisse aus Seite 50 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 dem Straßenverkehr. Bereits ab dem Jahre 2014 besteht eine Langsamfahrstelle mit 50 km/h ab Streckenkategorie CM 2, also Achslasten über 18,5 t. Nun drohen solche auch für alle Streckenkategorien, sodass insbesondere die bisherige Taktung der SBahn-Flughafenanbindung nicht mehr möglich ist. Die Baumaßnahme ist sinnvoll und geeignet, einen Zwischenzustand zu schaffen, der kurzfristig den restriktionsfreien Eisenbahnbetrieb gewährleistet und mittelfristig Voraussetzungen schafft, die Planungen für eine neue Bahnstation an diesem Kreuzungspunkt in enger Abstimmung zwischen Verkehrsverbund Oberelbe, Landeshauptstadt Dresden und den Infrastrukturbetreibern DB Netz AG und DB Station& Service AG weiter zu entwickeln. Das von der Vorhabenträgerin verfolgte Ziel, vorhandene Anlagen unter Berücksichtigung aktueller und künftiger Nutzungsbedarfe zu modernisieren, damit zur Erhöhung der Betriebssicherheit beizutragen und Unterhaltungsaufwand möglichst zu minimieren, wird dabei nicht außer Acht gelassen. Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Variantenentscheidung/Entbehrlichkeit Das Bauwerk befindet sich im Zuge einer im europäischen Maßstab als konventionelles transeuropäisches Netz (TEN) eingestuften Strecke. Den diesbezüglichen Anforderungen an Tragfähigkeit, Geschwindigkeit und Dauerhaftigkeit muss Rechnung getragen werden. Die Vorhabenträgerin hat zwar die bestehende Denkmalsubstanz als Zwangspunkt erkannt, jedoch zunächst das gesetzlich definierte Erhaltungsgebot den unternehmerischen Interessen untergeordnet. Eine Trassenänderung, um das Bauwerk zu umfahren, ist angesichts der bestehenden, innerstädtischen Topologie nicht als Alternative zu betrachten. Das Bauwerk hat seine normative Nutzungsdauer deutlich überschritten. Die aufgenommenen Lastwechsel durch die vergleichsweise hochbelastete Hauptstrecke lassen eine Sanierung nur unter Komplettersatz der Haupttragelemente zu. Die Planfeststellungsbehörde kam auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen und unter Berücksichtigung der im Stadtgebiet von Dresden noch vorhandenen ähnlichen Bauwerke zu der Überzeugung, dass die Erhaltung und Weiternutzung im Ensemble mit einem neu gestalteten Haltepunkt nicht zukunftsfähig ist. Eine Sanierung, die ggf. lediglich eine mittelfristige Gebrauchstauglichkeit hätte, ist wirtschaftlich nicht begründbar. Eine denkmalgerechte, stadtplanerisch verträgliche, funktionell untersetzte Nutzung der Überbauten, ggf. an anderer Stelle, ist anzustreben, jedoch nicht Gegenstand dieses Vorhabens. Seite 51 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 B.4.3 Kommunale Belange und Regionalplanung Nach § 38 S. 1 BauGB19 sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB19 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2002 begann man mit einer Studie im Auftrag der Landeshauptstadt Dresden zur Dreigleisigkeit am Klotzscher Berg u.a. mit verkehrsplanerische Betrachtung der Station Dresden-Albertstadt (ehem. Olbrichtplatz) auf Grund der unterstellten hohen verkehrlichen Bedeutung. Im Auftrag des Verkehrsverbundes Oberelbe ließ die DB Netz AG 2009 eine Machbarkeitsuntersuchung erstellen und begann Abstimmungen mit der Landeshauptstadt Dresden zum Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung und zum Bau einer neuen Verkehrsstation. Lt. Besprechungsprotokoll vom 21.01.2015 zum Thema: Vorstellung Prüfungsergebnisse der Rahmenbedingen für das Projekt „neuer Hp. Dresden-Albertstadt“ verständigten sich die Landeshauptstadt Dresden, der VVO, die DB Netz AG und die DB Station&Service AG nach technischer Bewertung auf die Beibehaltung der Vorzugsvariante „VM 2“ nach gemeinsamer Erörterung. Diese beinhaltet die kundengerechte Anordnung des Mittelbahnsteiges mittig am Kreuzungspunkt. Die Landeshauptstadt Dresden sieht sowohl aus städtebaulicher Sicht, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der bestätigten Vorzugsvariante „Neuer Haltepunkt Dresden-Albertstadt“ mit Mittelbahnsteig, als auch bezüglich der Anforderungen an den Straßenverkehrsraum (regelkonforme Querschnittsgestaltung mit konstanter lichter Höhe, einzige leistungsfähige Straßenverbindung für Schwer- und Sondertransporte im Norden Dresdens, Verknüpfung ÖPNV, Schulweg …) keine Vereinbarkeit mit dem Verbleib der denkmalgeschützten Überbauten. Das sächsische Kabinett hat im September 2012 den Landesverkehrsplan Sachsen 2025 beschlossen. Im Landesverkehrsplan sind die mittel- und langfristigen verkehrspolitischen Ziele und Maßnahmenkonzeptionen für die Verkehrsinfrastruktur für den Prognosezeitraum bis 2025 festgelegt. Das Netz der überregionalen Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Sachsen dient der Verbindung der sächsischen Oberzentren untereinander und der Verbindung des Freistaates mit den Bevölkerungsund Wirtschaftszentren Deutschlands und benachbarter Staaten. Als zentrales Ziel der Staatsregierung wird auch die wettbewerbsfähige Verlagerung von Gütern von der Straße auf die Schiene genannt. Damit Angebote des Schienenpersonenfernverkehrs und des Schienengüterverkehrs wirtschaftlich erfolgreich sein Seite 52 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 können, seien im Freistaat die Voraussetzungen für eine hochwertige Schieneninfrastruktur zu schaffen. Ziel für 2025 ist es, dass mindestens auch die Linie GörlitzDresden wieder mit hochwertigen Fernverkehrsangeboten bedient wird. Es steht außer Frage, dass sich die Vorhabenträgerin mit ihrem Vorhaben an diesen Zielvorgaben orientiert. B.4.4 Denkmalschutz Über den beantragten Rückbau denkmalgeschützter Substanz wurde im Rahmen der in dieser vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung enthaltenen, denkmalschutzrechtlichen Genehmigung mit entschieden. Begründungen finden sich in den Entscheidungen zu den Forderungen der Beteiligten und den Nebenbestimmungen. B.4.5 Naturschutz und Landschaftspflege Die vorgesehene Maßnahme findet grundsätzlich auf Flächen statt, die dem Eisenbahnzwecke oder dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt und entsprechend vorgeprägt sind. Mit dem Ziel, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden oder vermindern sowie nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren, hat die Vorhabenträgerin einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erstellt. Demnach ist das Vorhaben nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG14 verbunden, die einer weiteren Kompensation bedürfen. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan verzeichneten Vermeidungsmaßnahmen, ergänzt durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen sind Gegenstand der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung und sollen gewährleisten, dass die temporären Auswirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben bzw. negative bauzeitliche Auswirkungen in einem vertretbaren Maß gehalten werden. Bzgl. geschützter Tierarten wurden gesonderte Vorsorgemaßnahmen festgelegt. Beeinträchtigungen des Grundwassers sind nicht zu erwarten. Den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz von Natur und Landschaft wird somit entsprochen. Das wurde auch von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Ausgleichsabgaben an den Naturschutzfonds gemäß § 45 SächsNatSchG20 sind nicht zu erbringen. Das Vorhaben kann als umweltverträglich gewertet werden. Seite 53 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 B.4.6 Immissionsschutz Das Vorhaben ist nicht als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV21 zu betrachten, somit auch nicht als wesentliche Änderung in diesem Sinne, sodass Ansprüchen auf Lärmvorsorge nicht zu begründen sind. In Anbetracht der längeren Liegezeit der Hilfsbrücken hat die Vorhabenträgerin jedoch gutachtlich geprüft, ob im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bzw. auch die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht wird. Die von der Vorhabenträgerin angewandte Berechnung in Anlehnung an das Rechenverfahren der aktuellen 16. BImSchV ist nicht zu beanstanden. Als mit gesundheitsrelevanter Erhöhung der Lärmbelastung eingestufte Immissionsorte wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit passiven Schallschutzmaßnahmen bedacht. Die während der Bauphase auftretenden vorübergehenden Beeinträchtigungen sind durch die festgeschriebenen Auflagen weitestgehend auf ein zumutbares Maß zu vermindern. B.4.7 Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriffe in Rechte Dritter Durch dieses Vorhaben werden Flächen außerhalb des Eigentums der DB Netz AG baubedingt in Anspruch genommen. Die Eigentümer folgender Grundstücke gaben ihr Einverständnis zur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme für die Bauaktivitäten bzw. Baustelleneinrichtung: 01 Flurstück-Nr. 1967/25 der Gemarkung Neustadt 816 m2 02 Flurstück-Nr. 1749/c der Gemarkung Neustadt 671 m2 03 Flurstück-Nr. 1735/11 der Gemarkung Neustadt 4.895 m2 04 Flurstück-Nr. 1574/13 der Gemarkung Neustadt 3.755 m2 Bei lfd.-Nr.: 3 werden anteilig 10 m2 des Pachtgrundstückes Nr.7 (Kleingarten) beansprucht. Auch hierzu liegt eine Einverständniserklärung vor. B.4.8 VV BAU und VV BAU-STE sowie UiG und ZiE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsSeite 54 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 rechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. Die Vorhabenträgerin erklärte mit ihrem Antrag insbesondere, dass in den Planunterlagen die anerkannten Regeln der Technik beachtet werden und Abweichungen, die von den hierfür zuständigen Stellen einer gesonderten Entscheidungen bedürfen, vorliegen - hier „UiG“ - und die Notwendigkeit weiterer gesonderter Entscheidungen, wie „ZiE“ oder Ausnahme nach § 3 EBO, nicht angezeigt ist. Der Planfeststellungsbehörde drängen sich auch keine Hinweise darauf auf, dass sich daraus ggf. rechtsrelevante Außenwirkungen ergeben könnten. B.5 Gesamtabwägung Die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Planung ist gemäß Stellungnahme der Beteiligten, deren Aufgabenbereiche oder Belange durch das Vorhaben berührt sind, geeignet, die planerischen Ziele unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu erreichen. Das Ziel der Vorhabenträgerin, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit im Sinne der Streckennutzung zu ergreifen, kann erreicht werden. Hierdurch kann insbesondere ein drohender Geschwindigkeitseinbruches auf 50 km/h vermieden werden. Der Denkmalwert des Bauwerkes ist ein maßgeblicher, entscheidungserheblicher Abwägungsbelang. Der Hilfsbrückeneinbau ist jedoch auch aus dem Grund nicht zu verwehren, dass eine Sanierung vor Ort technisch und technologisch nicht in Frage kommt. Die Planung berücksichtigt in ausgewogenem Maße die Interessen der Verkehrsträger und der gemeindlichen Territorialplanung. Durch Nebenbestimmungen wurde sichergestellt, dass den berührten öffentlichen Belangen sowie den Belangen der in eigenen Rechten betroffenen Rechnung getragen wird. Die geplante Baumaßnahme ist nicht mit dauerhaften Einschränkungen der Streckenkapazität verbunden, sondern dient der Aufrechterhaltung der spezifischen Anforderungen, obgleich es sich hier um einen baulichen Zwischenzustand handelt. Die Umweltverträglichkeit wurde bereits unter einem gesonderten Punkt der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beurteilt. Bezüglich der für die Realisierung der Maßnahme erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen Dritter liegen entsprechende Einverständniserklärungen vor. BerühSeite 55 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 rungspunkte mit Belangen anderer Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG sind konzernintern zu klären. Die Vorhabenträgerin versicherte, dass weitere öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht berührt seien und es keine weiteren privaten Betroffenheiten gäbe. Auch für die Planfeststellungsbehörde ist nicht erkennbar, dass weitere öffentliche Belange berührt sein könnten. Dies trifft auch für privat Betroffene zu. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Sofortige Vollziehung Die Vorhabenträgerin hat die sofortige Vollziehung für die vorstehende Plangenehmigung mit Schreiben l.NP-SO-M 5.2 Ri vom 22.04.2016 beantragt (Eingang beim EBA am 29.04.2016). Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, d. h. der angefochtene Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO21). Anfechtungsklagen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn wie hier die sofortige Vollziehung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung auf Antrag der Vorhabenträgerin ausdrücklich angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO21). Die Anordnung ist geboten, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt, hier insbesondere, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse (weitgehend deckungsgleich mit überwiegendem Interesse der Vorhabenträgerin) an der sofortigen Durchführung des Vorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, und zwar aus folgenden Gründen: Gemäß Antrag lauten die substantiiert und nachvollziehbar dargelegten Gründe für die Notwendigkeit des sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme wie folgt: Die vorhandenen Überbauten der Eisenbahnüberführung Stauffenbergallee befinden sich in einem derart schlechten Zustand, dass ein Einbau der Hilfsbrücken dringend geboten ist. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist mit den drohenden erheblichen, verkehrlichen Einschränkungen, insbesondere dem ab Juli 2016 drohenden Geschwindigkeitseinbruch auf 50 km/h auch für den Nahverkehr Seite 56 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 (Schienenersatzverkehr für Flughafenanbindung in der Bauphase), zu begründen. In Folge müsste der S-Bahn-Verkehr von und nach Dresden Flughafen entfallen. Bereits jetzt schon besteht eine Langsamfahrstelle 50 km/h ab der Streckenkategorie CM 2, also für den Güterverkehr. Auf die herausragende Bedeutung des Bauwerks im Zuge der Hauptstrecke des DB-Netzes (S-Bahnen von und nach Dresden Klotzsche/ Flughafen und Schienenpersonennahverkehr von und nach Kamenz, Görlitz und Zittau), gleichfalls als Bestandteil des transeuropäischen Netzes (TEN) ist ausdrücklich hinzuweisen. In Anbetracht des Schadensbildes könnte auch eine ggf. gänzliche Sperrung folgen. Die Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und die Vermeidung massiver Einschränkungen der Verkehrswege Schiene und Straße ist nur mit dem plangegenständlichen Einbau der Hilfsbrücken möglich. Die Vorhabenträgerin hat diesen Einbau bereits betrieblich ab 10.06.2016 mit Sperrpausen eingeordnet. Es besteht in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, kurzfristig Ersatzsperrpausen zu erlangen. Auch die Sperrungen der Stauffenbergallee, welche bereits mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Landeshauptstadt Dresden abgestimmt sind, unterliegen entsprechenden Zwängen. Die Höhe des durchschnittlichen täglichen Verkehrs auf der hochbelegten Stauffenbergallee (ca. 22.600 Fahrzeuge) mit einem Anfall von 4 % Schwerlastverkehr gebieten es, auch hier die Sperrzeiten so kurz wie möglich zu halten. Über Belange des Denkmalschutzes wurde nach zusätzlicher Erörterung abgewogen und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde angemessen entschieden. Im Mittelpunkt der Einwendungen stehen auch immissionsschutzrechtliche Belange. Diese sind auch nach Herstellung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bzw. während der Bauzeit beherrschbar, ohne dass die Durchführung der Maßnahmen selbst bis zum Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinten angestellt werden müsste (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14022005 - 8 CS 042912 ‚ NVwZ RR 2006, 217, 218 unter Ziffer 7). Im Hinblick darauf sind keine legitimen Interessen von Betroffenen erkennbar, die Realisierung des Vorhabens bis zum Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hintenan zu stellen. Vielmehr gebührt den öffentlichen Interessen und den mit diesen weitgehend deckungsgleichen Interessen der DB Netz AG als Vorhabenträgerin an einer zeitgerechten Umsetzung der Maßnahmen der Vorrang. Die vorgenannten Gründe rechtfertigen nach Gewicht und Dringlichkeit eine sofortige Verwirklichung des Vorhabens. Seite 57 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 B.7 Kostenentscheidung Die Kostenfestsetzung für die individuell zurechenbaren Leistungen des EisenbahnBundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG18 i. V. m. der BEGebV22, hier insbesondere gemäß Gebührenposition 2.2 = Plangenehmigung. C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der SächsEJustizVO23 entsprechen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [BMVI], dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Dresden, August-BebelStraße 10, 01219 Dresden) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO21 bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Die Anfechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO21 keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 4 S.1 VwGO21bzw. §§ 80a Abs.1 Nr. 2, 80 Abs. 4 S. 1 VwGO21 kann die Aussetzung der Vollziehung jederzeit beim EisenbahnBundesamt, Außenstelle Dresden, August-Bebel-Straße 10, 01219 Dresden, bzw. bei Seite 58 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 einer anderen Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes oder seiner Zentrale, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, beantragt werden. Stattdessen kann auch jederzeit, gemäß § 80 Abs.5 S. 2 VwGO21 schon vor Erhebung der Anfechtungsklage, beim Gericht der Hauptsache, hier bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO21 bzw. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO21). Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Dresden Im Auftrag (Dienstsiegel) Seite 59 von 60 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben: „Änderung der Eisenbahnüberführung km 100,525 Stauffenbergallee Dresden, km 100,320 - km 100,862 der Strecke 6212 Görlitz - Dresden“ Gz.: 52111-521ppw/015-2015#041 vom 10.05.2016 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396), in der aktuellen Fassung 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), in der aktuellen Fassung 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 (BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) in der aktuellen Fassung 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), in der aktuellen Fassung 5 Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl.I , Nr. 63/2002 S. 3478/27.12.2005 BGBl I Nr. 76 S.3725), in der aktuellen Fassung 6 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl. I S. 172, ber. S. 1253), in der aktuellen Fassung 7 8 Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen - SächsSFG vom 10.11.1992 (GVBl. S. 536), in der aktuellen Fassung Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), in der aktuellen Fassung 9 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG vom 24.02.2012 BGBl I 2012, 212, in der gültigen Fassung 10 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2374), in der aktuellen Fassung 11 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999, in der aktuellen Fassung 12 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) vom 31.05.1999 (GVBl. 1999, S. 261), in der gültigen Fassung 13 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der gültigen Fassung 14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2542), in der aktuellen Fassung 15 Straßenverkehrsordnung - StVO vom 05.08.2009 (FNA 9233-1), in der aktuellen Fassung 16 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008, in der aktuellen Fassung 17 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, ber. BGBl. I S. 2797), in der aktuellen Fassung 18 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), in der aktuellen Fassung 19 Baugesetzbuch – BauGB vom 23.09.2004 (BGBl I 2004, 2414), in der aktuellen Fassung 20 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 SächsGVBl. 2013, 451, in der aktuellen Fassung 21 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuellen Fassung 22 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEGebV vom 05.04.2001 (BGBl. I S. 562), in der aktuellen Fassung 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 23.04.2014 (SächsGVBl. S.291, 294) in der aktuellen Fassung Seite 60 von 60
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