Entnahme der Rücklagen 2016

Sonnensteinstraße 20
4040 Linz
Direktionen der
allgemein bildenden höheren Schulen
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie der Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung
des Bundes
in Oberösterreich
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Ihr Zeichen
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vom
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Unser Zeichen
A4-2/0001-2016
Bearbeiterin:
Fr. Reiter
Tel: 0732 / 7071-3052
Fax: 0732 / 7071-9061
E-Mail: [email protected]
vom
09.05.2016
DB 30.02.07.00 Zweckgebundene Gebarung;
Entnahme der Rücklagen 2016 – Erhebung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gemäß § 55 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) sind zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für zweckgebundene Auszahlungen herangezogen wurden, einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
In diesem Zusammenhang wird wie folgt mitgeteilt:
Vorgangsweise für die allfällige Entnahme zweckgebundener Rücklagen im Finanzjahr 2016:
Die geplanten und aus der zweckgebundenen Gebarung zu bedeckenden Vorhaben für den
Zeitraum Juni bis Dezember 2016 sind samt den dazugehörigen Angaben zur Zweckbestimmung in der beiliegenden Excel-Datei zu erfassen und dem Landesschulrat für OÖ per E-Mail
([email protected]) bzw. [email protected]) bis spätestens
30. Mai 2016
zu übermitteln.
Auf die verpflichtende Finanzplanung gemäß Erlass des LSR f. OÖ, GZ. A4-4/0004-2016, wird
besonders hingewiesen.
Die Antragstellung auf Entnahme von Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung gemäß
§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 BHG 2013 erfolgt ausschließlich im Wege des
Bundesministeriums für Bildung und Frauen.
Die Zustimmung zur Entnahme von Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung kommt dem
Bundesministerium für Finanzen zu (vgl. § 56 Abs. 2 BHG 2013).
http://www.lsr-ooe.gv.at
Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
DVR.0064351
Auf das besonders restriktive Regime des Bundesministeriums für Finanzen in Belangen
allfälliger Rücklagenentnahmen im Finanzjahr 2016 – siehe Punkt A.4.6.2 des „Handbuches
Budgetvollzug 2016 (Untergliederung 30)“, Beilage zum BMBF-Rundschreiben Nr. 2/2016 –
wird nochmals hingewiesen: Demnach erfolgen Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen
Gebarung dem Zeitpunkt und dem Ausmaß nach nur mit Blick auf die tatsächliche
Ausschöpfung der einschlägigen Verfügungsreste.
Die Freigabe der beantragten zweckgebundenen Rücklagen wird voraussichtlich Mitte
September 2016 erfolgen. Demnach wird empfohlen, größere Investitionen – je nach
Notwendigkeit - so zu planen, dass das Fälligkeitsdatum der Finanzierung nicht vor Mitte
September 2016 liegt.
In Bezug auf § 7 Abs. 4 BHV 2013 wird ersucht, im Rahmen der gebuchten Beträge (FV)
unbedingt Mittelbindungen und/oder Mittelreservierungen zu erfassen!
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Ing. Hartl
Anlage:
Excel-Datei „Erhebung zweckgebundene Ausgaben 2016“
http://www.lsr-ooe.gv.at
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