Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung des Bundes in Oberösterreich _ Ihr Zeichen --- vom --- Unser Zeichen A4-2/0001-2016 Bearbeiterin: Fr. Reiter Tel: 0732 / 7071-3052 Fax: 0732 / 7071-9061 E-Mail: [email protected] vom 09.05.2016 DB 30.02.07.00 Zweckgebundene Gebarung; Entnahme der Rücklagen 2016 – Erhebung Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß § 55 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) sind zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für zweckgebundene Auszahlungen herangezogen wurden, einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang wird wie folgt mitgeteilt: Vorgangsweise für die allfällige Entnahme zweckgebundener Rücklagen im Finanzjahr 2016: Die geplanten und aus der zweckgebundenen Gebarung zu bedeckenden Vorhaben für den Zeitraum Juni bis Dezember 2016 sind samt den dazugehörigen Angaben zur Zweckbestimmung in der beiliegenden Excel-Datei zu erfassen und dem Landesschulrat für OÖ per E-Mail ([email protected]) bzw. [email protected]) bis spätestens 30. Mai 2016 zu übermitteln. Auf die verpflichtende Finanzplanung gemäß Erlass des LSR f. OÖ, GZ. A4-4/0004-2016, wird besonders hingewiesen. Die Antragstellung auf Entnahme von Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 BHG 2013 erfolgt ausschließlich im Wege des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Die Zustimmung zur Entnahme von Rücklagen der zweckgebundenen Gebarung kommt dem Bundesministerium für Finanzen zu (vgl. § 56 Abs. 2 BHG 2013). http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr DVR.0064351 Auf das besonders restriktive Regime des Bundesministeriums für Finanzen in Belangen allfälliger Rücklagenentnahmen im Finanzjahr 2016 – siehe Punkt A.4.6.2 des „Handbuches Budgetvollzug 2016 (Untergliederung 30)“, Beilage zum BMBF-Rundschreiben Nr. 2/2016 – wird nochmals hingewiesen: Demnach erfolgen Rücklagenentnahmen der zweckgebundenen Gebarung dem Zeitpunkt und dem Ausmaß nach nur mit Blick auf die tatsächliche Ausschöpfung der einschlägigen Verfügungsreste. Die Freigabe der beantragten zweckgebundenen Rücklagen wird voraussichtlich Mitte September 2016 erfolgen. Demnach wird empfohlen, größere Investitionen – je nach Notwendigkeit - so zu planen, dass das Fälligkeitsdatum der Finanzierung nicht vor Mitte September 2016 liegt. In Bezug auf § 7 Abs. 4 BHV 2013 wird ersucht, im Rahmen der gebuchten Beträge (FV) unbedingt Mittelbindungen und/oder Mittelreservierungen zu erfassen! Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Ing. Hartl Anlage: Excel-Datei „Erhebung zweckgebundene Ausgaben 2016“ http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr DVR.0064351
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