Wirtschaft & Recht aktuell - Mai 2016

Wirtschaft & Recht aktuell - Mai 2016
Editorial
Inhalt
Liebe Mandanten,
Editorial
Aus der Gesetzgebung
2
Verordnungen zum Vergaberecht verabschiedet
2
Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
2
„Ewiges Widerrufsrecht“ für Verbraucherkreditverträge entfällt 3
Aktuelle Urteile
4
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch
Satzungsbestimmung
4
Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen
unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus
Altersteilzeitverträgen
5
GmbH-Gründung mittels Mischeinlage entbindet nicht von
Pflicht zur Einzahlung auf die Bareinlage
6
Gesellschaftliche Treuepflicht in Sanierungsfällen
6
Fakten für Wirtschaft und Recht
7
Zahlen und Fakten auf einen Blick
7
Zinssätze für die Praxis
8
wir freuen uns, Ihnen in diesem
Jahr die zweite Ausgabe von Wirtschaft & Recht zu übersenden.
Wirtschaft & Recht informiert Sie
vierteljährlich über neue Entwicklungen im Wirtschaftsrecht, hier
insbesondere im Gesellschafts- und Handelsrecht, sowie
praxisrelevante Urteile dazu.
In dieser Ausgabe spielen wieder einmal Haftungsfälle und
Insolvenzszenarien eine größere Rolle. Mögen Sie bitte von
Beiden verschont bleiben!
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen
Ihr
v. Buchwaldt
Rechtsanwalt
Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 1
Aus der Gesetzgebung
Aus der Gesetzgebung
Verordnungen zum Vergaberecht verabschiedet
In der letzten Ausgabe berichteten wir über die Modernisierung des Vergaberechts. Das Ende 2015 verabschiedete Gesetz wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt am 23.02.2016 veröffentlicht, sodass seinem Inkrafttreten am
18.04.2016 nichts mehr im Wege steht. An diesem Tag treten ebenfalls die am
25.02.2016 beschlossenen Rechtsverordnungen zum Vergaberecht in Kraft. Der
Bundesrat stimmte dem am 18.03.2016 zu. Diese weiteren Vorschriften ergänzen
die bisherigen Neuregelungen und runden die Modernisierung des Vergaberechts
ab.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Vereinfachung und Verschlankung
der Prüfaufträge. So ersetzt die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE) in
einem vorläufigen Stadium die Eignungsnachweise. Der Erklärende hat hierbei zu
versichern, dass einer Auftragsvergabe keine Ausschlussgründe entgegenstehen
und er die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung erfüllt. Ferner
muss der Bewerber jederzeit in der Lage sein, die Nachweise für das Vorliegen der
von ihm versicherten Eignungskriterien vorzulegen. Nach einer Übergangsfrist
muss die EEE in elektronischer Form vorliegen. Ferner enthält die Reform eine
Verlagerung zum nicht offenen Verfahren. Dies verbessert vor allem die Chancen
der Teilnahme für kleine und mittlere Unternehmen, da die Unternehmen erst
dann zur Erstellung und Einreichung von aufwändigen Angebotsunterlagen aufgefordert werden, wenn deren Eignung feststeht.
Beachtet werden sollte, dass das neue Vergaberecht nur ab bestimmten Schwellenwerten greift, die alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst werden.
Da deshalb eine Vielzahl von öffentlichen Auftragsvergaben nicht erfasst ist, wird
bereits eine partielle Ausdehnung der neuen Grundsätze auf sog. unterschwellige
Vergaben diskutiert. Wir werden Sie zu den weiteren Entwicklungen im Vergaberecht auf dem Laufenden halten.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Aus der Gesetzgebung
Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und
nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll klarer als
bisher geregelt werden, inwieweit Insolvenzverwalter zurückliegende Zahlungen
des insolventen Unternehmens an Lieferanten, Dienstleister oder Arbeitnehmer
zurückfordern können. Dadurch soll vor allem die Rechtssicherheit für die Wirtschaft und für Arbeitnehmer gestärkt werden.
Die angestrebten Neuregelungen betreffen vor allem die Vorsatzanfechtung, die
deutlich eingeschränkt werden soll. So ist beabsichtigt, diese nur in einem Zeitraum von vier statt bisher zehn Jahren rückwirkend zu ermöglichen. Falls der
Gläubiger eine ihm zustehende Forderung oder Sicherung geltend macht
(kongruente Deckung), sollen diese Rechtsgeschäfte zudem erst dann anfechtbar
sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig
ist. Auf die Kenntnis einer bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit kann dann nicht
Seite 2 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016
mehr abgestellt werden. Zudem sollen Zahlungserleichterungen, die der Gläubiger dem Schuldner gewährt, aus der Vorsatzanfechtung herausgenommen werden. Dies trifft auch auf Bargeschäfte zu, zu denen Lohnzahlungen dann gehören
sollen, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate
nicht übersteigt. Nur unlauteres Handeln kann bei diesen Bargeschäften dann
noch eine Rückabwicklung ermöglichen.
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sollen nach dem Gesetzentwurf weitgehend aus der Anfechtung herausgehalten werden. Dies wurde bei der öffentlichen
Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 25.02.2016 als sog.
„Fiskusprivileg“ von den Sachverständigen durchweg kritisiert. Im Übrigen ist der
Gesetzesentwurf aber zu begrüßen, da Anfechtungsrisiken kalkulierbarer und
planbarer werden. Wie die Neuregelungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich aussehen, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
„Ewiges Widerrufsrecht“ für Verbraucherkreditverträge entfällt
Aus der Gesetzgebung
Der Bundestag hat am 18.02.2016 beschlossen, dass es zukünftig hinsichtlich Verbraucherkreditverträgen für Immobilien, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, kein dauerhaftes Widerrufsrecht mehr gibt. Eine Zustimmung des
Bundesrates erfolgte am 26.02.2016. Seit November 2002 stand den Verbrauchern bisher bei Abschluss von Immobilienkreditverträgen immer ein Widerrufsrecht zu. Wenn die Banken über dieses Recht nicht eindeutig, unmissverständlich
und explizit informiert hatten, erlosch dieses Recht bis jetzt nie. Dieses,
„Widerrufsjoker“ genannte, „ewige Widerrufsrecht“ entfällt zukünftig.
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die am 21.03.2016 in Kraft tritt, beinhaltet
eine Frist bis zum 21.06.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Widerrufsrecht
für Altverträge ausgeübt werden und der Bank zugegangen sein. Danach besteht
für diese Verträge keine Möglichkeit mehr, aus dem zumeist teuren Altvertrag
herauszukommen und einen günstigeren Neuvertrag abzuschließen. Für neu geschlossene Verträge gilt eine reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Klärt die Bank ihre Kunden über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft auf, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr. Positiv ist hervorzuheben, dass Bankberater nach den neuen Regelungen die Kreditwürdigkeit der Verbraucher strenger als bisher prüfen müssen. Verstößt die Bank gegen ihre Prüfpflicht, kann ein Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Im Übrigen sei zum Widerrufsrecht noch angemerkt, dass der BGH in zwei Urteilen jeweils vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) das bestehende
Widerrufsrecht bankenfreundlich und zu Lasten der Verbraucher ausgelegt hat.
So ist ein Kreditinstitut bei der Gestaltung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht verpflichtet, die aufzunehmenden Pflichtangaben besonders hervorzuheben. Es reicht aus, wenn diese klar und verständlich
sind.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 3
Aktuelle Urteile
Aktuelle Urteile
Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches Handeln gegenüber
dem Verein zulässig
Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch
Satzungsbestimmung
Zentraler Gegenstand der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.11.2015 (Az.
12 W 1845/15) war die Frage der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung hinsichtlich einer dem Verein gegenüber bestehenden Haftungsbeschränkung auf
vorsätzliches Handeln. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit in dem konkreten
Fall.
Einer der Beteiligten des Rechtsstreits ist ein eingetragener Verein. Dieser Verein
ist eine regionale Unterabteilung eines überregionalen Hauptvereins namens „SV
e.V.“ Letzterer gibt jeweils eine Mustersatzung heraus. Diese wurde 2008 neu
gefasst. § 23 der Satzung enthielt dabei folgenden Wortlaut:
„Sämtliche in Ortsgruppen ausgeübten Ämter sind grundsätzlich
Ehrenämter (…)“
„Für Schäden des SV oder seiner Unterbeteiligungen, die Amtsträger
oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben,
haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz
verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.(…)“
Im Hinblick auf die Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung hat die Mitgliederversammlung des regionalen Vereins eine entsprechende
Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Das Registergericht kündigte die Zurückweisung der Anmeldung an und verwies auf die Regelungen in §§ 31a Abs.1
Satz 1, 31b Abs.1 Satz 1 BGB.
Das OLG hält die streitgegenständliche Satzungsregelung jedoch für zulässig.
Durch das am 01.01.2013 in kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur Vorstandsmitgliedern gewährte Haftungsbeschränkung u.a. auch auf die Haftung ehrenamtlich
tätiger Mitglieder von anderen Vereinsorganen erstreckt wurde. Der gleichzeitig
neu geschaffene § 31b BGB beinhalte eine entsprechende Haftung eines einfachen Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein.
Die genannten Vorschriften seien dem Gericht zufolge nur insoweit zwingend, als
sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. des einfachen Vereinsmitglieds
bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten. Eine weitergehende
satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) sei
durch die Vorschriften gerade nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Ausschlusses der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder
gegenüber dem Verein auch für Fälle der Fahrlässigkeit entspreche dem Zweck
sowohl des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände vom 28.09.2009 als auch des o.g. Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes. Die Interessen des Vereins seien insoweit nachrangig.
Praxishinweis: Das Vereinsregister hat immer zu prüfen, ob eine geänderte Bestimmung
inhaltlich zulässig ist. Da in der Vereinspraxis selten einzelnen Änderungen vorgenommen
werden, sondern aus Vereinfachungsgründen meist eine Neufassung der Satzung be-
Seite 4 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016
schlossen wird, werden dann auch die unveränderten Klauseln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geprüft. In dem Zusammenhang sollte vorab geprüft werden, ob bestimmte Satzungsklauseln einer "Renovierung" bzw. Anpassung bedürfen. Dies gilt z.B. auch für Minderheitenrechte bei Abstimmungen.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen
Aktuelle Urteile
Mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. 3 Sa 269/14) entschied das Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern, dass eine Durchgriffshaftung nach § 7e Abs.7 Satz 2
SGB IV gegen Organe einer juristischen Person auf die gesetzliche Regelung zur
Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet.
Keine Durchgriffshaftung gegen
GmbH-Geschäftsführer bei unzutreffender Insolvenzsicherung
nach AltTZG
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgängerin eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem sog. „Blockmodell“ abgeschlossen. Nachdem
hinsichtlich des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielt der
Kläger zunächst Insolvenzgeld und später Sozialleistungen. Eine entsprechende
Insolvenzforderung wurde zur Tabelle angemeldet und anerkannt. Ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirksamer Versicherungsschutz
nach § 8a AltTZG bestand, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Ein zunächst
angestrebter Versicherungsschutz im Rahmen einer Treuhandlösung kam jedenfalls nicht zustande. Der Kläger hatte daher keinen Zahlungsanspruch gegen den
Arbeitgeber, sondern lediglich eine deutlich weniger wertvolle Insolvenzforderung. Der Kläger nimmt den Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers deswegen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht verneinte sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche des Klägers. Ein Vertreter hafte bei Vertragshandlungen aus Verschulden nur ausnahmsweise. Dies setzte einen besonderen Vertrauenstatbestand voraus, den der Kläger
gar nicht behauptet habe. Auch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter könne kein Anspruch abgeleitet werden, da es an dem erforderlichen Schutzbedürfnis fehle. Letzteres sei immer dann
abzulehnen, wenn dem Dritten (also dem Kläger) ein eigener vertraglicher Anspruch zusteht. Auch regele der Anstellungsvertrag lediglich Rechte und Pflichten
zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft. Im Außenverhältnis bleibe es bei
einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung. Ebenso scheiterten
deliktische Ansprüche, da der als Schutzgesetz ausgestaltete § 8a Abs.1 AltTZG
nur im Verhältnis zum Arbeitgeber eine Haftung auslösen könne.
Schließlich sei auch eine Durchgriffshaftung nach § 7e Abs.7 Satz 2SGB IV abzulehnen. Der Gesetzgeber habe die unterschiedlichen Regelungsmaterien von
Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen und solchen aus Altersteilzeitverträgen
mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander
geregelt.
Praxishinweis: Grundsätzlich kommt eine Haftung nach § 823 Abs.2 BGB in Betracht.
Diese begrenzt sich jedoch auf die GmbH und erfasst grundsätzlich nicht die Organe. Dennoch sollten auch Geschäftsführer auf eine entsprechende Insolvenzsicherung achten, um
jegliches Risiko einer persönlichen Haftung auszuschließen.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 5
Aktuelle Urteile
GmbH-Gründung mittels Mischeinlage entbindet nicht von Pflicht
zur Einzahlung auf die Bareinlage
Einlageleistung sollt bei GmbHGründung genau festgelegt sein
Das OLG Celle stellte mit Beschluss vom 05.01.2016 (Az. 9 W 150/15) klar, dass
eine unzulässige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Einlage vorliegt, wenn
der Gesellschaftsvertrag neben der Übereignung eines PKW in dem konkret entschiedenen Fall keine ergänzende Verpflichtung zur Bareinlage vorsieht.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt übernahm eine Gesellschafterin bei Gründung
einer GmbH einen Anteil i.H.v. 15.000,00 EUR und verpflichtete sich zur Einbringung eines PKW im Wert von 9.725,00 EUR. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Gesellschafterin ihren Kapitalaufbringungspflichten nicht durch
Übereignung des PKW genügt habe. Dagegen wendete sich die Gesellschaft im
Wege der Beschwerde.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die übernommene Einlage abzüglich des
Wertes des PKW sei als Versprechen einer Bareinlage zu verstehen. Bei Gründung
der Gesellschaft müsse dem Gericht zufolge bereits feststehen, in welcher Weise
die Gründungsgesellschafter die versprochenen Einlagen erbringen. Wenn ein
Gründungsgesellschafter nur eine Teilsacheinlage verspreche, so sei der Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Rest als Bareinlage versprochen
wurde. Darüber hinaus stehe auch der Gesellschaftsvertrag einer Eintragung entgegen, da die Gesellschafterin unzulässig von ihrer Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen befreit werde.
Praxishinweis: Bei einer Kombination von Geld- und Sacheinlagen ist es empfehlenswert,
genauestens zu dokumentieren, welche Werte jeweils auf die Sacheinlage und die Geldleistung entfallen. Können Beträge bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags noch nicht
genau beziffert werden, so kann eine Wertgarantie vereinbart werden, bei deren Unterschreitung eine Zuzahlung in bar erfolgen muss.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Aktuelle Urteile
Gesellschaftliche Treuepflicht in Sanierungsfällen
Das LG Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 23.03.2015 (Az. 4 O 301/14) entschieden, dass sich ein Gesellschafter treuwidrig verhält, wenn er an den Sanierungspflichten nicht teilnimmt, aber dennoch in der Gesellschaft verbleiben will.
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR.
Das Eigenkapital der Gesellschaft wurde von 92 Gesellschaftern, darunter der Beklagte, gezeichnet. Nach Auslaufen einer öffentlichen Förderung wurde eine Gesellschafterversammlung anberaumt. Auf dieser wurden mit großer Mehrheit
Beschlüsse zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und –fähigkeit sowie zur
Umsetzung des Sanierungskonzeptes gefasst. Der Beklagte stimmte diesen Beschlüsse nicht zu und übernahm weder seinen Anteil auf den beschlossenen Erhöhungsbetrag noch wirkte er in sonstiger Weise an der Sanierung mit.
Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines negativen
Auseinandersetzungsguthabens. Der Beklagte müsse sich vorliegend so behandeln lassen, als hätte er den Sanierungsbeschlüssen zugestimmt, da er aufgrund
seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen sei.
Der Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, da er sich einerseits an der Sanierung nicht beteilige, andererseits aber Gesellschafter der Klägerin bleiben möchte.
Seite 6 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016
Eine Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Schicksals sanierungsunwilliger Gesellschafter binde weder die sanierungswilligen Gesellschafter
noch sei dies eine Grundlage für die Beteiligung sanierungsunwilliger Gesellschafter am Erfolg der nicht mitgetragenen Sanierung.
Praxishinweis: Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Sanierung von Kapitalgesellschaften hat, ist noch ungeklärt. Allerdings geht der BGH grundsätzlich von einer
Vergleichbarkeit der Treuepflichten bei (Publikums-) Personengesellschaften mit denen
bei Kapitalgesellschaften aus. Daher ist zu erwarten, dass der BGH auch bei Kapitalgesellschaften zumindest ähnliche Maßstäbe anlegen wird. Aufgrund dessen empfiehlt es sich,
rein vorsorglich eine Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, nach der die
Verweigerung einer Teilnahme an einer Beitragserhöhung zu Sanierungszwecken ein
Ausscheiden des nicht sanierungswilligen Gesellschafters zur Folge haben kann.
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Fakten für Wirtschaft und Recht
Mit unserem monatlichen Newsletter Steuer & Bilanz aktuell stellen wir Ihnen
regelmäßig die Termine für Steuerzahlungen zusammen. Als vergleichbaren Service möchten wir mit dieser Quartalsausgabe Wirtschaft & Recht aktuell nützliche
Fakten wie z.B. aktuell gültige Zinssätze im Überblick darstellen. Möglicherweise
nehmen Sie in Ihren Verträgen auf diese Basiinformationen Bezug und finden diese Informationen hilfreich.
Des Weiteren haben wir einige Wirtschaftsdaten, die von Interesse sein könnten,
auf einen Blick für Sie.
Zahlen und Fakten auf einen Blick
Auf einen Blick
Bevölkerung
30.09.2015
81,8 Mill.
Erwerbstätige
4. Quartal 2015
43,4 Mill.
Wirtschaftswachstum
4. Quartal 2015
0,3 %
März 2016
0,3 %
Staatlicher Finanzierungssaldo
2015
0,7 %
Öffentlicher Schuldenstand
2014
74,9 %
Inflationsrate Verbraucherpreise
Anteil am Bruttoinlandsprodukt
Quelle: https://www.destatis.de/DE/Startseite.html
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 7
Zinssätze für die Praxis
Basiszinssatz nach § 247 BGB
Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den akutellen
Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes lässt sich nachstehender Tabelle entnehmen
Aktueller Stand
Gültig ab
-0,83 %
01.01.2016
-0,83 %
01.01.2015
-0,83 %
01.01.2015
-0,73 %
01.07.2014
-0,63 %
01.01.2014
-0,38 %
01.07.2013
-0,13 %
01.01.2013
0,12 %
01.07.2012
0,12 %
01.01.2012
0,37 %
01.07.2011
0,12 %
01.01.2011
0,12 %
01.07.2010
0,12 %
01.01.2010
Emde & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer ∙ Steuerberater
Rechtsanwälte
Emde GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
engagiert ∙ kompetent ∙ persönlich
Bremen
Linzer Straße 9a
28359 Bremen
T 0421 696 88-0
[email protected]
Kiel
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
T 0431 982 658-0
[email protected]
Quelle: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.htlm
Stade
Seminarstr. 1
21682 Stade
T 04141 9916-0
[email protected]
Ausgewählte Zinssätze
A member of
seit 16.03.2016
A world-wide network of independent
professional accounting firms and
business advisers.
Einlagefazilität
-0,40 %
Hauptrefinanzierung
0,00 %
Spitzenrefinanzierung
0,25 %
Basiszinssatz
ständig informiert auch unter:
www.emde-partner.de
Impressum
-0,83 %
Herausgeber
Quelle: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Home/home_node.html
► Zurück zur Inhaltsübersicht
Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem
Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in
diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine
verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das
Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis.
Seite 8 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016
Emde & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer ∙ Steuerberater
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mit Sitz in Bremen
(Amtsgericht Bremen PR 311 HB)
Redaktionsteam
WP, StB, RA Magnus v. Buchwaldt, Kiel