Wirtschaft & Recht aktuell - Mai 2016 Editorial Inhalt Liebe Mandanten, Editorial Aus der Gesetzgebung 2 Verordnungen zum Vergaberecht verabschiedet 2 Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz 2 „Ewiges Widerrufsrecht“ für Verbraucherkreditverträge entfällt 3 Aktuelle Urteile 4 Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung 4 Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen 5 GmbH-Gründung mittels Mischeinlage entbindet nicht von Pflicht zur Einzahlung auf die Bareinlage 6 Gesellschaftliche Treuepflicht in Sanierungsfällen 6 Fakten für Wirtschaft und Recht 7 Zahlen und Fakten auf einen Blick 7 Zinssätze für die Praxis 8 wir freuen uns, Ihnen in diesem Jahr die zweite Ausgabe von Wirtschaft & Recht zu übersenden. Wirtschaft & Recht informiert Sie vierteljährlich über neue Entwicklungen im Wirtschaftsrecht, hier insbesondere im Gesellschafts- und Handelsrecht, sowie praxisrelevante Urteile dazu. In dieser Ausgabe spielen wieder einmal Haftungsfälle und Insolvenzszenarien eine größere Rolle. Mögen Sie bitte von Beiden verschont bleiben! Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Ihr v. Buchwaldt Rechtsanwalt Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 1 Aus der Gesetzgebung Aus der Gesetzgebung Verordnungen zum Vergaberecht verabschiedet In der letzten Ausgabe berichteten wir über die Modernisierung des Vergaberechts. Das Ende 2015 verabschiedete Gesetz wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt am 23.02.2016 veröffentlicht, sodass seinem Inkrafttreten am 18.04.2016 nichts mehr im Wege steht. An diesem Tag treten ebenfalls die am 25.02.2016 beschlossenen Rechtsverordnungen zum Vergaberecht in Kraft. Der Bundesrat stimmte dem am 18.03.2016 zu. Diese weiteren Vorschriften ergänzen die bisherigen Neuregelungen und runden die Modernisierung des Vergaberechts ab. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Vereinfachung und Verschlankung der Prüfaufträge. So ersetzt die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE) in einem vorläufigen Stadium die Eignungsnachweise. Der Erklärende hat hierbei zu versichern, dass einer Auftragsvergabe keine Ausschlussgründe entgegenstehen und er die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung erfüllt. Ferner muss der Bewerber jederzeit in der Lage sein, die Nachweise für das Vorliegen der von ihm versicherten Eignungskriterien vorzulegen. Nach einer Übergangsfrist muss die EEE in elektronischer Form vorliegen. Ferner enthält die Reform eine Verlagerung zum nicht offenen Verfahren. Dies verbessert vor allem die Chancen der Teilnahme für kleine und mittlere Unternehmen, da die Unternehmen erst dann zur Erstellung und Einreichung von aufwändigen Angebotsunterlagen aufgefordert werden, wenn deren Eignung feststeht. Beachtet werden sollte, dass das neue Vergaberecht nur ab bestimmten Schwellenwerten greift, die alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst werden. Da deshalb eine Vielzahl von öffentlichen Auftragsvergaben nicht erfasst ist, wird bereits eine partielle Ausdehnung der neuen Grundsätze auf sog. unterschwellige Vergaben diskutiert. Wir werden Sie zu den weiteren Entwicklungen im Vergaberecht auf dem Laufenden halten. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Aus der Gesetzgebung Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll klarer als bisher geregelt werden, inwieweit Insolvenzverwalter zurückliegende Zahlungen des insolventen Unternehmens an Lieferanten, Dienstleister oder Arbeitnehmer zurückfordern können. Dadurch soll vor allem die Rechtssicherheit für die Wirtschaft und für Arbeitnehmer gestärkt werden. Die angestrebten Neuregelungen betreffen vor allem die Vorsatzanfechtung, die deutlich eingeschränkt werden soll. So ist beabsichtigt, diese nur in einem Zeitraum von vier statt bisher zehn Jahren rückwirkend zu ermöglichen. Falls der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung oder Sicherung geltend macht (kongruente Deckung), sollen diese Rechtsgeschäfte zudem erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Auf die Kenntnis einer bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit kann dann nicht Seite 2 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 mehr abgestellt werden. Zudem sollen Zahlungserleichterungen, die der Gläubiger dem Schuldner gewährt, aus der Vorsatzanfechtung herausgenommen werden. Dies trifft auch auf Bargeschäfte zu, zu denen Lohnzahlungen dann gehören sollen, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt. Nur unlauteres Handeln kann bei diesen Bargeschäften dann noch eine Rückabwicklung ermöglichen. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sollen nach dem Gesetzentwurf weitgehend aus der Anfechtung herausgehalten werden. Dies wurde bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 25.02.2016 als sog. „Fiskusprivileg“ von den Sachverständigen durchweg kritisiert. Im Übrigen ist der Gesetzesentwurf aber zu begrüßen, da Anfechtungsrisiken kalkulierbarer und planbarer werden. Wie die Neuregelungen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich aussehen, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren. ► Zurück zur Inhaltsübersicht „Ewiges Widerrufsrecht“ für Verbraucherkreditverträge entfällt Aus der Gesetzgebung Der Bundestag hat am 18.02.2016 beschlossen, dass es zukünftig hinsichtlich Verbraucherkreditverträgen für Immobilien, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, kein dauerhaftes Widerrufsrecht mehr gibt. Eine Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 26.02.2016. Seit November 2002 stand den Verbrauchern bisher bei Abschluss von Immobilienkreditverträgen immer ein Widerrufsrecht zu. Wenn die Banken über dieses Recht nicht eindeutig, unmissverständlich und explizit informiert hatten, erlosch dieses Recht bis jetzt nie. Dieses, „Widerrufsjoker“ genannte, „ewige Widerrufsrecht“ entfällt zukünftig. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die am 21.03.2016 in Kraft tritt, beinhaltet eine Frist bis zum 21.06.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Widerrufsrecht für Altverträge ausgeübt werden und der Bank zugegangen sein. Danach besteht für diese Verträge keine Möglichkeit mehr, aus dem zumeist teuren Altvertrag herauszukommen und einen günstigeren Neuvertrag abzuschließen. Für neu geschlossene Verträge gilt eine reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Klärt die Bank ihre Kunden über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft auf, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr. Positiv ist hervorzuheben, dass Bankberater nach den neuen Regelungen die Kreditwürdigkeit der Verbraucher strenger als bisher prüfen müssen. Verstößt die Bank gegen ihre Prüfpflicht, kann ein Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Im Übrigen sei zum Widerrufsrecht noch angemerkt, dass der BGH in zwei Urteilen jeweils vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) das bestehende Widerrufsrecht bankenfreundlich und zu Lasten der Verbraucher ausgelegt hat. So ist ein Kreditinstitut bei der Gestaltung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht verpflichtet, die aufzunehmenden Pflichtangaben besonders hervorzuheben. Es reicht aus, wenn diese klar und verständlich sind. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 3 Aktuelle Urteile Aktuelle Urteile Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches Handeln gegenüber dem Verein zulässig Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung Zentraler Gegenstand der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.11.2015 (Az. 12 W 1845/15) war die Frage der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung hinsichtlich einer dem Verein gegenüber bestehenden Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches Handeln. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit in dem konkreten Fall. Einer der Beteiligten des Rechtsstreits ist ein eingetragener Verein. Dieser Verein ist eine regionale Unterabteilung eines überregionalen Hauptvereins namens „SV e.V.“ Letzterer gibt jeweils eine Mustersatzung heraus. Diese wurde 2008 neu gefasst. § 23 der Satzung enthielt dabei folgenden Wortlaut: „Sämtliche in Ortsgruppen ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter (…)“ „Für Schäden des SV oder seiner Unterbeteiligungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.(…)“ Im Hinblick auf die Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung hat die Mitgliederversammlung des regionalen Vereins eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Das Registergericht kündigte die Zurückweisung der Anmeldung an und verwies auf die Regelungen in §§ 31a Abs.1 Satz 1, 31b Abs.1 Satz 1 BGB. Das OLG hält die streitgegenständliche Satzungsregelung jedoch für zulässig. Durch das am 01.01.2013 in kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur Vorstandsmitgliedern gewährte Haftungsbeschränkung u.a. auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder von anderen Vereinsorganen erstreckt wurde. Der gleichzeitig neu geschaffene § 31b BGB beinhalte eine entsprechende Haftung eines einfachen Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein. Die genannten Vorschriften seien dem Gericht zufolge nur insoweit zwingend, als sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. des einfachen Vereinsmitglieds bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) sei durch die Vorschriften gerade nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Ausschlusses der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auch für Fälle der Fahrlässigkeit entspreche dem Zweck sowohl des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände vom 28.09.2009 als auch des o.g. Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes. Die Interessen des Vereins seien insoweit nachrangig. Praxishinweis: Das Vereinsregister hat immer zu prüfen, ob eine geänderte Bestimmung inhaltlich zulässig ist. Da in der Vereinspraxis selten einzelnen Änderungen vorgenommen werden, sondern aus Vereinfachungsgründen meist eine Neufassung der Satzung be- Seite 4 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 schlossen wird, werden dann auch die unveränderten Klauseln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geprüft. In dem Zusammenhang sollte vorab geprüft werden, ob bestimmte Satzungsklauseln einer "Renovierung" bzw. Anpassung bedürfen. Dies gilt z.B. auch für Minderheitenrechte bei Abstimmungen. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen Aktuelle Urteile Mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. 3 Sa 269/14) entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass eine Durchgriffshaftung nach § 7e Abs.7 Satz 2 SGB IV gegen Organe einer juristischen Person auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet. Keine Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer bei unzutreffender Insolvenzsicherung nach AltTZG Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgängerin eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem sog. „Blockmodell“ abgeschlossen. Nachdem hinsichtlich des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielt der Kläger zunächst Insolvenzgeld und später Sozialleistungen. Eine entsprechende Insolvenzforderung wurde zur Tabelle angemeldet und anerkannt. Ob zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirksamer Versicherungsschutz nach § 8a AltTZG bestand, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Ein zunächst angestrebter Versicherungsschutz im Rahmen einer Treuhandlösung kam jedenfalls nicht zustande. Der Kläger hatte daher keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern lediglich eine deutlich weniger wertvolle Insolvenzforderung. Der Kläger nimmt den Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers deswegen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht verneinte sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche des Klägers. Ein Vertreter hafte bei Vertragshandlungen aus Verschulden nur ausnahmsweise. Dies setzte einen besonderen Vertrauenstatbestand voraus, den der Kläger gar nicht behauptet habe. Auch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter könne kein Anspruch abgeleitet werden, da es an dem erforderlichen Schutzbedürfnis fehle. Letzteres sei immer dann abzulehnen, wenn dem Dritten (also dem Kläger) ein eigener vertraglicher Anspruch zusteht. Auch regele der Anstellungsvertrag lediglich Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaft. Im Außenverhältnis bleibe es bei einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung. Ebenso scheiterten deliktische Ansprüche, da der als Schutzgesetz ausgestaltete § 8a Abs.1 AltTZG nur im Verhältnis zum Arbeitgeber eine Haftung auslösen könne. Schließlich sei auch eine Durchgriffshaftung nach § 7e Abs.7 Satz 2SGB IV abzulehnen. Der Gesetzgeber habe die unterschiedlichen Regelungsmaterien von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen und solchen aus Altersteilzeitverträgen mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander geregelt. Praxishinweis: Grundsätzlich kommt eine Haftung nach § 823 Abs.2 BGB in Betracht. Diese begrenzt sich jedoch auf die GmbH und erfasst grundsätzlich nicht die Organe. Dennoch sollten auch Geschäftsführer auf eine entsprechende Insolvenzsicherung achten, um jegliches Risiko einer persönlichen Haftung auszuschließen. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 5 Aktuelle Urteile GmbH-Gründung mittels Mischeinlage entbindet nicht von Pflicht zur Einzahlung auf die Bareinlage Einlageleistung sollt bei GmbHGründung genau festgelegt sein Das OLG Celle stellte mit Beschluss vom 05.01.2016 (Az. 9 W 150/15) klar, dass eine unzulässige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Einlage vorliegt, wenn der Gesellschaftsvertrag neben der Übereignung eines PKW in dem konkret entschiedenen Fall keine ergänzende Verpflichtung zur Bareinlage vorsieht. Im zugrunde liegenden Sachverhalt übernahm eine Gesellschafterin bei Gründung einer GmbH einen Anteil i.H.v. 15.000,00 EUR und verpflichtete sich zur Einbringung eines PKW im Wert von 9.725,00 EUR. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Gesellschafterin ihren Kapitalaufbringungspflichten nicht durch Übereignung des PKW genügt habe. Dagegen wendete sich die Gesellschaft im Wege der Beschwerde. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die übernommene Einlage abzüglich des Wertes des PKW sei als Versprechen einer Bareinlage zu verstehen. Bei Gründung der Gesellschaft müsse dem Gericht zufolge bereits feststehen, in welcher Weise die Gründungsgesellschafter die versprochenen Einlagen erbringen. Wenn ein Gründungsgesellschafter nur eine Teilsacheinlage verspreche, so sei der Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Rest als Bareinlage versprochen wurde. Darüber hinaus stehe auch der Gesellschaftsvertrag einer Eintragung entgegen, da die Gesellschafterin unzulässig von ihrer Ersteinzahlungspflicht auf Bareinlagen befreit werde. Praxishinweis: Bei einer Kombination von Geld- und Sacheinlagen ist es empfehlenswert, genauestens zu dokumentieren, welche Werte jeweils auf die Sacheinlage und die Geldleistung entfallen. Können Beträge bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags noch nicht genau beziffert werden, so kann eine Wertgarantie vereinbart werden, bei deren Unterschreitung eine Zuzahlung in bar erfolgen muss. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Aktuelle Urteile Gesellschaftliche Treuepflicht in Sanierungsfällen Das LG Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 23.03.2015 (Az. 4 O 301/14) entschieden, dass sich ein Gesellschafter treuwidrig verhält, wenn er an den Sanierungspflichten nicht teilnimmt, aber dennoch in der Gesellschaft verbleiben will. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Das Eigenkapital der Gesellschaft wurde von 92 Gesellschaftern, darunter der Beklagte, gezeichnet. Nach Auslaufen einer öffentlichen Förderung wurde eine Gesellschafterversammlung anberaumt. Auf dieser wurden mit großer Mehrheit Beschlüsse zur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit und –fähigkeit sowie zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes gefasst. Der Beklagte stimmte diesen Beschlüsse nicht zu und übernahm weder seinen Anteil auf den beschlossenen Erhöhungsbetrag noch wirkte er in sonstiger Weise an der Sanierung mit. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens. Der Beklagte müsse sich vorliegend so behandeln lassen, als hätte er den Sanierungsbeschlüssen zugestimmt, da er aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, da er sich einerseits an der Sanierung nicht beteilige, andererseits aber Gesellschafter der Klägerin bleiben möchte. Seite 6 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 Eine Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Schicksals sanierungsunwilliger Gesellschafter binde weder die sanierungswilligen Gesellschafter noch sei dies eine Grundlage für die Beteiligung sanierungsunwilliger Gesellschafter am Erfolg der nicht mitgetragenen Sanierung. Praxishinweis: Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Sanierung von Kapitalgesellschaften hat, ist noch ungeklärt. Allerdings geht der BGH grundsätzlich von einer Vergleichbarkeit der Treuepflichten bei (Publikums-) Personengesellschaften mit denen bei Kapitalgesellschaften aus. Daher ist zu erwarten, dass der BGH auch bei Kapitalgesellschaften zumindest ähnliche Maßstäbe anlegen wird. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, rein vorsorglich eine Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, nach der die Verweigerung einer Teilnahme an einer Beitragserhöhung zu Sanierungszwecken ein Ausscheiden des nicht sanierungswilligen Gesellschafters zur Folge haben kann. ► Zurück zur Inhaltsübersicht Fakten für Wirtschaft und Recht Mit unserem monatlichen Newsletter Steuer & Bilanz aktuell stellen wir Ihnen regelmäßig die Termine für Steuerzahlungen zusammen. Als vergleichbaren Service möchten wir mit dieser Quartalsausgabe Wirtschaft & Recht aktuell nützliche Fakten wie z.B. aktuell gültige Zinssätze im Überblick darstellen. Möglicherweise nehmen Sie in Ihren Verträgen auf diese Basiinformationen Bezug und finden diese Informationen hilfreich. Des Weiteren haben wir einige Wirtschaftsdaten, die von Interesse sein könnten, auf einen Blick für Sie. Zahlen und Fakten auf einen Blick Auf einen Blick Bevölkerung 30.09.2015 81,8 Mill. Erwerbstätige 4. Quartal 2015 43,4 Mill. Wirtschaftswachstum 4. Quartal 2015 0,3 % März 2016 0,3 % Staatlicher Finanzierungssaldo 2015 0,7 % Öffentlicher Schuldenstand 2014 74,9 % Inflationsrate Verbraucherpreise Anteil am Bruttoinlandsprodukt Quelle: https://www.destatis.de/DE/Startseite.html ► Zurück zur Inhaltsübersicht Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 | Seite 7 Zinssätze für die Praxis Basiszinssatz nach § 247 BGB Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den akutellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes lässt sich nachstehender Tabelle entnehmen Aktueller Stand Gültig ab -0,83 % 01.01.2016 -0,83 % 01.01.2015 -0,83 % 01.01.2015 -0,73 % 01.07.2014 -0,63 % 01.01.2014 -0,38 % 01.07.2013 -0,13 % 01.01.2013 0,12 % 01.07.2012 0,12 % 01.01.2012 0,37 % 01.07.2011 0,12 % 01.01.2011 0,12 % 01.07.2010 0,12 % 01.01.2010 Emde & Partner mbB Wirtschaftsprüfer ∙ Steuerberater Rechtsanwälte Emde GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft engagiert ∙ kompetent ∙ persönlich Bremen Linzer Straße 9a 28359 Bremen T 0421 696 88-0 [email protected] Kiel Bollhörnkai 1 24103 Kiel T 0431 982 658-0 [email protected] Quelle: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.htlm Stade Seminarstr. 1 21682 Stade T 04141 9916-0 [email protected] Ausgewählte Zinssätze A member of seit 16.03.2016 A world-wide network of independent professional accounting firms and business advisers. Einlagefazilität -0,40 % Hauptrefinanzierung 0,00 % Spitzenrefinanzierung 0,25 % Basiszinssatz ständig informiert auch unter: www.emde-partner.de Impressum -0,83 % Herausgeber Quelle: https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Home/home_node.html ► Zurück zur Inhaltsübersicht Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandatsverhältnis. Seite 8 | Wirtschaft & Recht aktuell 5-2016 Emde & Partner mbB Wirtschaftsprüfer ∙ Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen PR 311 HB) Redaktionsteam WP, StB, RA Magnus v. Buchwaldt, Kiel
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