Presseinfo MMR Rechtsanwälte

CARL CHRISTIAN MÜLLER, LL.M.
MMR | MÜLLER MÜLLER RÖSSNER | Mauerstr. 66 | 10117 Berlin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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THOMAS G. MÜLLER, LL.M.
Rechtsanwalt
SÖREN RÖSSNER, LL.M.
Rechtsanwalt
s.
Berlin, den 09.05.2016
Hintergrundinformation zum Verfahren Leif ./. JohannesGutenberg-Universität Mainz
es
Massive Verschlechterung der Informationszugangsansprüche durch das neue Landestransparenzgesetz – Regelungen verfassungswidrig
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz wird am 11.05.2016 (11.45 Uhr, Raum 92) die Kla-
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ge von Herrn Prof. Dr. Thomas Leif gegen die Johannes Gutenberg-Universität Mainz verhandelt. Der Kläger hatte am 18.12.2014 bei der Universität beantragt, ihm Kopien zu der
vertraglichen Vereinbarung zwischen der Universität, der Boehringer Ingelheim Stiftung
und dem Land Rheinland-Pfalz über die Förderung der Lebenswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie ggf. zu Folgevereinbarungen zu dieser Verein-
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barung zu überlassen. Nachdem sich die Universität –selbst nach Intervention des rheinland-pfälzischen Beauftragten für die Informationsfreiheit- weigerte, hat er am 09.07.2015
Klage erhoben. Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 16.02.2016 zur mündlichen Verhand-
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lung geladen.
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Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Landesinformationsfreiheitsgesetz
Den Antrag hat der Kläger unter Geltung des § 4 Abs. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz
Rheinland-Pfalz (LIFG) gestellt. Das LIFG gewährte jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach dieser Vorschrift wäre
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die Universität verpflichtet gewesen, dem Kläger die erbetenen Unterlagen zu gewähren,
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die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 LIFG vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst war, insbesondere Hochschulen nach dem LIFG
RLP anders als in anderen Bundesländern nicht vom Anwendungsbereich ausgenom-
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men waren und der Anwendungsbereich auch keine Ausnahme für den Bereich der
Forschung und Lehre vorsah
es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um amtliche Informationen im Sinne
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des § 2 LIFG handelt
und schließlich auch keine Schrankenbestimmung der §§ 9 LIFG dem Anspruch des
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Klägers im Wege stand.
Rechtslage nach dem ab dem 01.01.2016 geltenden Landestransparenzgesetzes
Am 01.01.2016 ist das Landestransparenzgesetz (LTranspG) in Kraft getreten, das das LIFG
ersetzt. Nach der Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 3 LTranspG ist über Anträge auf
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Zugang zu Informationen, die nach dem LIFG gestellt sind, nunmehr nach den Bestimmungen des LTranspG zu entscheiden. Das LTranspG beinhaltet jedoch eine entscheidende
Verschlechterung, was die Zugangsansprüche gegenüber öffentlichen Forschungseinrichtungen angeht: Nach § 16 Abs. 3 LTranspG ist der Anspruch auf Informationszugang im
Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre nunmehr auf Informationen über den
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Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben beschränkt. Diese massive Einschränkung der Informationszugangsrechte gegenüber Hochschulen wird von ausgewie-
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senen Experten als „verfassungswidrig“ eingeschätzt. (vgl. Anhörungs-Protokolle zur Beratung des Gesetzes).
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Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien zu der vertraglichen Vereinbarung zwischen
der Johannes Gutenberg Universität Mainz, der Boehringer Ingelheim Stiftung und dem
Land Rheinland-Pfalz ist nach dem LTranspG somit ausgeschlossen. Sollte das Gericht
den Antrag des Klägers nach dem LTranspG entscheiden, würde die Klage wohl abgewiesen.
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Weiteres Vorgehen des Klägers:
Der Kläger verfolgt den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Überlassung der
Kopien gleichwohl weiterhin.
Zum einen liegt mit der Übergangsregelung des § 26 Abs. 3 LTranspG ein verfassungs-
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rechtlich nicht zu rechtfertigender Fall der echten Rückwirkung eines Gesetzes vor, der
den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, denn sein Antrag auf Informationszugang war nach den bis
zum 01.01.2016 geltenden Bestimmungen des LIFG ursprünglich begründet. Der Antrag
§ 4 LIFG entschieden werden.
Auch die Schrankenbestimmung des § 16 Abs. 3 LTranspG, wonach der Anspruch auf
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muss daher nach der Regelung des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Informationszugang im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit
der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben beschränkt
sind, dürfte verfassungswidrig sein. Zwar soll ausweislich der Gesetzbegründung hier-
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mit die Grundrechtsposition von Wissenschaft und Forschung gestärkt werden. Allerdings steht zu befürchten, dass durch die Ausnahme vom Grundsatz des freien Informationszugangs und der Verweigerung von Transparenz im Bereich von Wissenschaft
und Forschung eine derartige Gefährdung erst herbeigeführt wird und die Regelung zur
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Gefahrenabwehr nicht geeignet erscheint.
Zudem stützt der Kläger seinen Antrag nunmehr in seiner Eigenschaft als Journalist
auf § 6 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG), wonach Behörden verpflichtet
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sind, den Medien Auskünfte zu erteilen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt wird. Nach dieser Vorschrift ist also eine
Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite
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und den Interessen der beklagten Universität auf der anderen Seite vorzunehmen. Sofern sich die Universität insofern auf die Wissenschaftsfreiheit beruft ist ihr entgegenzuhalten, dass
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Sinn und Zweck der Wissenschaftsfreiheit vornehmlich darin liegt, der Allgemeinheit die Vorteile einer freien und ungelenkten Forschung zu sichern und im Zusammenhang mit den potentiellen Gefahren einer drittmittelfinanzierten Forschung
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nur ein Mehr an Transparenz die Freiheit der Forschung sichern kann; denn Universitäten, die zunehmend auf eine Drittmittelfinanzierung angewiesen sind, stehen
in der Gefahr in Abhängigkeiten zu geraten, die nicht im Interesse der Allgemeinheit sondern vielmehr im Interesse der Fördernden liegen (z.B. Letztentscheidung
bei der Berufung von Professoren)
der Wissenschaftsbetrieb (zumal der öffentlich-rechtliche) dem Verdacht, nicht er-
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kenntnis-, sondern interessengeleitet zu forschen deshalb nur durch größtmögliche
Transparenz entgegenwirken kann.
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Kritik am Vorgehen des Gerichts
Die sehr weiträumige Terminierung des Gerichts wirft Fragen auf. Die durchschnittliche
Verfahrensdauer eines durch Urteil abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
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beträgt in Rheinland-Pfalz 6,9 Monate. Die rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsbarkeit
weist damit im bundesweiten Vergleich die kürzesten Verfahrensdauern auf. Ohne dass für
den Kläger ein Grund ersichtlich wäre, hat das Gericht vorliegend jedoch bereits über sieben
Monate gebraucht, um überhaupt einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, der wiederum über zehn Monate nach Eingang der Klage am 09.07.2015 liegt. Dies ist
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umso kritikwürdiger in einem Verfahren, in dem ein unstreitiger Sachverhalt zur Entscheidung ansteht. Es geht also um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die sich in einem
Termin abhandeln lässt. Warum hier nicht früher terminiert und damit nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung geltenden Rechtslage entschieden werden
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konnte, erschließt sich nicht.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Gesetzgebungsverfahren zum LTranspG bereits im Gange war, als die Klage eingereicht wurde. Die Ministerpräsidentin hat den Geset-
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zesentwurf, in dem die Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 3 LTranspG bereits enthalten
war, am 23.06.2015 dem Landtagspräsidenten zur Beratung und Beschlussfassung übersendet. Der Gesetzesentwurf war zu diesem Zeitpunkt auch bereits öffentlich abrufbar. Auch
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der Terminplan war bekannt – jedenfalls war damit zu rechnen, dass das Gesetz den Landtag noch in der zu Ende gehenden Legislatur passieren würde. Es war damit also bekannt,
dass sich die Gesetzeslage noch vor der Landtagswahl ändern würde.
Anlage – Alle Fragen und Fakten zu diesem Verfahren finden Sie in der Anlage
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Nach der Gerichtsverhandlung am 11.5.2016 findet um 13.30 Uhr ein PresseHintergrundgespräch statt, u.a. mit Prof. Dr. Kreiß, der ebenfalls in der gleichen Sache
das Verwaltungsgericht angerufen hat.
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Ihr Ansprechpartner für Rückfragen
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T. 030 2064368 10
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