Statuten - Rotes Kreuz Glarus

Schweizerisches Rotes Kreuz
Kantonalverband Glarus
Statuten
STATUTEN
Glarner Kantonalverband
des Schweizerischen Roten Kreuzes
(erlassen an der Hauptversammlung vom ….)
I. ALLGEMEINES
Art. 1
1. Unter dem Namen „Kantonalverband des Schweizerischen Roten Kreuzes“
nachstehend „Kantonalverband“ genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Glarus.
2. Das Gebiet des Kantonalverbandes umfasst den Kanton Glarus und die
benachbarten st. gallischen Gemeinden Weesen, Amden und Schänis.
Art. 2
Der Kantonalverband hat zum Zweck, humanitäre Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens zu erfüllen.
Art. 3
Der Kantonalverband fördert die Zusammenarbeit mit dem Samariter-Kantonalverband Glarus.
Art. 4
Der Kantonalverband gehört dem Schweizerischen Roten Kreuz als Aktivmitglied
gemäss Art. 15 und 17 der Statuten des SRK (Zentralstatuten) an. Er anerkennt
diese Stauten als für sich verbindlich und übernimmt ausdrücklich die in deren
Artikel 20 den Kantonalverbänden auferlegten Verpflichtungen. Die den Aktivmitgliedern zustehenden Rechte sind in Art. 19 der Zentralstatuten niedergelegt.
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VII. REVISION DER STATUTEN
II. AUFGABEN
Art. 5
Der Kantonalverband nimmt insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Organen des SRK wahr (Art. 6 – 14 der Zentralstatuten):
Art. 20
Die ganze oder teilweise Revision der Statuten des Kantonalverbandes kann von
der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Zehntels der Mitglieder mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen werden.
a) Förderung der Krankenpflege
Ausbildung von nicht beruflichem Hilfspflegepersonal für Spitäler, Heime und
die spitalexterne Krankenpflege sowie Erteilung von Kursen zur häuslichen
Pflege von Kranken, Betagten und Müttern mit Säuglingen,
b) Autofahrdienst
Autofahrdienst für Behinderte und Betagte gemäss den Richtlinien des SRK;
c) Hilfeleistungen allgemeiner Art
Mithilfe bei Hilfsaktionen und Sammlungen des Schweizerischen Roten
Kreuzes für die Opfer von Katastrophen, bewaffneten Konflikten und anderen
Notständen;
d) Flüchtlingsbetreuung
VIII. AUFLÖSUNG DES KANTONALVERBANDES
Art. 21
1 Ein Beschluss über die Auflösung des Kantonalverbandes Glarus kann von der
Hauptversammlung nur unter Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst werden. Ein solcher Beschluss tritt nach
Genehmigung durch den Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes in
Rechtskraft.
2 Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen des Kantonalverbandes,
soweit ihm das Verfügungsrecht darüber zusteht, innert Jahresfrist auf das
Schweizerische Rote Kreuz zu übertragen. Dieses Vermögen ist zuhanden einer
andern oder eines sich allenfalls neu bildenden Kantonalverbandes, der seine
Tätigkeit im Gebiet des aufgelösten Verbandes ausübt, zur Verfügung zu halten.
Nach Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung steht dem Schweizerischen
Roten Kreuz das freie Verfügungsrecht über das Vermögen zu.
Mitwirkung bei der Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen;
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
e) Förderung der Volksgesundheit
Unterstützung der Bestrebungen zur Gesundheitserziehung und Krankheitsverhütung und Mitwirkung bei der Betreuung von Betagten und Behinderten;
Art 22
Soweit diese Statuten nichts Abweichendes bestimmen, finden die Artikel 60 ff
des ZGB Anwendung.
f) Förderung des Rotkreuzgedankens
Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechtes und der Rotkreuzgrundsätze, insbesondere bei der Jugend;
Art. 23
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 8. März 1990. Sie treten
nach erfolgter Genehmigung durch das Zentralkomitee des Schweizerischen
Roten Kreuzes in Kraft.
Der Präsident:
Jacques Küng
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Die Aktuarin:
Heidi Zimmermann
Die vorliegenden Statuten wurden im ………….. durch das Zentralkomitee des
SRK genehmigt.
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Kommissionen
i) Weitere Aufgaben
Art. 14
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen, welche dem Vorstand unterstellt und verantwortlich sind.
Der Kantonalverband kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die im Sinne des
Rotkreuzgedankens liegen.
III. MITGLIEDSCHAFFT
Art. 6
Kontrollstelle
Art. 15
1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die alljährlich eine
Prüfung der Rechnung des Vorjahres vornehmen. Über das Ergebnis dieser
Prüfung erstatten sie zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
1 Der Kantonalverband besteht aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.
2 Als Einzelmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die den von
der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten.
Einzelmitglieder sind ferner:
2 Die Rechnungsrevisoren werden auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist
zulässig.
V. SEKRETARIAT
a) die Vorstandsmitglieder
b) die Kurslehrerinnen /-lehrer
3 Als Kollektivmitglieder werden iuristische Personen des privaten und
Körperschaften des öffentlichen Rechtes aufgenommen, die den von der Hauptversammlung festgesetzten Mindest-Jahresbeitrag entrichten.
Art. 16
Der Kantonalverband kann als eine .ständige Geschäftsstelle ein Sekretariat
einrichten. Dessen Leiterin/Leiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teil. Wahl und Regelung des Anstellungsverhältnisses sind
Sache des Vorstandes.
VI. FINANZIELLES
Art. 17
4 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um das Rote Kreuz
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7
1 Für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand
zuständig.
Für die Verbindlichkeiten des Kantonalverbandes haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
2 Der Ausschluss ist dem Mitglied innert zwei Wochen seit der Beschlussfassung
schriftlich bekannt zu geben.
Art 18
3 Der Austritt eines Mitgliedes ist vor dem 31. Dezember schriftlich zu erklären;
andernfalls bestehen die Pflichten aus der Mitgliedschaft für das folgende Jahr
weiter.
Die finanziellen Mittel des Kantonalverbandes ergeben sich aus den Erträgen der
einzelnen Ressorts, den Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, eigenen Sammlungen (z. B. Altkleidersammlung) und aus den Anteilen der Sammlungen des
SRK.
Art. 19
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und verwaltet das Vermögen des
Kantonalverbandes.
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IV. ORGANE
Art. 8
Die Organe des Kantonalverbandes sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
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Art.12
Hauptversammlung
Art. 9
1 Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten, gegebenenfalls von einem andern Mitglied des Vorstandes
geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, bei Wahlen im ersten
Gang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. Wahlen und
Abstimmungen finden offen statt, falls es die Versammlung nicht anders
beschliesst.
1 Die ordentliche Hautversammlung findet jährlich statt.
2 Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies
als notwendig erachtet, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
schriftlich Einberufung verlangt.
2 Der Präsident stimmt nicht mit; bei Stimmgleichheit steht ihm der
Stichentscheid zu.
Vorstand
3 Ort und Zeitpunkt der Hauptversammlung legt der Vorstand fest.
4 Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt, unter Angabe der Traktanden,
vier Wochen vorher schriftlich. Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen
Hauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens Ende Januar schriftlich
einzureichen. An der Hauptversammlung kann nur über Geschäfte abgestimmt
werden, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art. 10
An der Hauptversammlung nehmen die Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder
mit je einer Stimme teil.
Art. 13
1 Dem Kantonalverband gehören an:
-
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Ressortleiter
Vertreter des Samariter-Kantonalverbandes
bis 5 weitere Mitglieder
Der Vertreter des Samariter-Kantonalverbandes wird von diesem vorgeschlagen,
muss aber von der Hauptversammlung gewählt werden.
Art.11
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kantonalverbandes. Ihr steht
die Behandlung folgender Geschäfte zu:
a) Abnahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
c) Festlegung der Jahresbeiträge
d) Wahl
- des Präsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Kontrollstelle
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst; er wird für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3 Dem Vorstand steht die Behandlung sämtlicher Geschäfte zu, die nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere vertritt er
den Kantonalverband gegen aussen und führt Beschlüsse der Hauptversammlung aus.
4 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Führung der Geschäfte erfordert. Der
Präsident führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
5 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident
zusammen mit dem Kassier oder Sekretär.
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