Regierungsvorlage

736 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
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736 der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz vom :XXXXXXX, mit
dem das Waffengesetz 1967 geändert wird
(Waffengesetznovelle 1985)
Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a
dieses Bundesgesetzes Anwendung."
Artikel 11·
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971,
16811973, 91/1975 und 75/1980 wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet:
,,3. von Schrotgewehren mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns")."
2. Die Z 3 bis 6 des § 11 Abs. 1 werden als Z 4 bis
7 bezeichnet.
3. Dem § 12 Abs.4 wird folgender Satz angefügt:
"Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu
stellen."
4. § 30 Abs. 1 lautet:
,,(1) Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloßund Steinschloßzündung,
2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vbr dem
Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch
verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den
unter Verwendung- von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO z-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder
mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen,
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
finden lediglich die Bestimmungen der §§ 1, 2,5, 6,
8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 lit.b, c, e und
(1) Einer Person, die am XXXXXXX Schußwaffen der im Art. I Z 1 bezeichneten Art besitzt,
steht es frei, binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt bei der Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2, erster Satz zum
weiteren Besitz dieser Schußwaffen zu beantragen.
Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses
Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden
Bescheides und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis
zum Ablauf der dort bestimmten Frist, als erlaubt.
(2) Der Besitzer solcher Schußwaffen,
a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach
§ 11 Abs. 2, erster Satz zu stellen, hat diese
innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von
zwei Monaten,
b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese
binnen zwei Wpchen vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden
Bescheides an gerechnet
einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten
Person zu überlassen oder diese Waffen der
Behörde abzuliefern.
(3) Gemäß Abs . .4 abgelieferte Schußwaffen
gehen in das Eigentum des Bundes über. Die
Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag
für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz
XXXXXXX in Kraft.
tritt
mit
dem
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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VORBLATT
Problem:
1. In der letzten Zeit mußte eine Häufung von Straftaten unter Verwendung von als "PUMPGUNS"
bekannten Schrotgewehren, die sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für kriminelle Aktionen eignen, wahrgenommen werden.
2. Durch zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ausgelöste Vollziehungsschwierigkeiten.
Ziel:
1. Aufnahme der "PUMPGUNS" in den Katalog der verbotenen Waffen des § 11 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967.
.
2. Anpassung der in Betracht kommenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1.967 an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes.
Inhalt:
1. Einfügung einer neuen Z 3 im § 11 Abs. 1.
2. Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung zwecks Erleichterung der Umstellung auf
die neue Rechtslage.
3. Vornahme geringfügiger Textkorrekturen des Waffengesetzes 1967 auf Grund der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Ein gewisser - allerdings derzeit noch nicht abschätzbarer - finanzieller Mehraufwand wird durch
die Gewährung der Entschädigungen für die abgelieferten "PUMPGUNS" zu erwarten sein.
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Erläuterungen
A. Allgemeines
Kalibers auf kurze Distanz mögliche verheerende
Wirkung.
In letzter Zeit mußte bedauerlicherweise eine
Häufung von Straftaten unter Verwendung von als
"PUMPGUNS" bekannten Schrotgewehren, die Zu Art. I Z2:
sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungs-,
Diese Bestimmung trägt der Aufnahme emer
weise besonders für kriminelle Aktionen eignen, neuen Z 3 im § 11 Abs. 1 Rechnung.
wahrgenommen werden.
FÜr diese Schußwaffen besteht weder im Bereich
der Jagd noch in dem des Schießsportes ein entsprechender Bedarf. Sie werden zumeist als "Selbstverieidigungswaffen" angeboten bzw. gekauft. Zu
Zwecken der Selbstverteidigung stehen jedoch eine.
Reihe anderer geeigneter Waffen (wie zB sogenannte Schreckschußwaffen, Pistolen und Revolver) zur Verfügung.
Aus
sicherheitspolizeilichen
Erwägungen
erscheint es daher geboten, die in Rede stehenden
Waffen Privatpersonen nicht mehr zugänglich zu
machen. Dieses Ziel soll durch Aufnahme der
"PUMPGUNS" in den Katalog der verbotenen
Waffen (§ 11 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967)
erreicht werden.
Zu Art. I Z3:
§ 12 Abs.4 sieht derzeit keine Frist für die
AntragsteIlung auf Zuerkennung einer Entschädigung für - im2usammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes - verfallen erklärte
Waffen vor.
Man behalf sich daher im Hinblick auf die Verjährungsfrist dieser Forderung dadurch, daß man
die Rechtsnorm des § 1489 ABGB, wonach Entschädigungsklagen nach drei Jahren verjähren, analog heranzog.
Dieser Analogieschluß wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof als unzutreffend bezeichnet:
N ach Auffa~sung des genannten Gerichtshofes
Darüber hinaus soll mit der in Aussicht genom- komme die Verjährung im öffentlichen Recht nur
menen Novelle zwei einschlägigen Erkenntnissen _dort in Betracht, wo sie ausdrücklich vorgesehen
des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen ist. Die allgemeinen Verjährungs bestimmungen des
werden.
ABGB seien daher ebenso wie die besonderen V orschriften über die Verjährung von Schadenersatzansprüchen weder unmittelbar noch analog
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
anwendbar (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. 12. 1982, 21. 82/0110105-5).
Zu Art. I Z 1:
Mit der nunmehr vorgesehenen Regelung wird
Bei den Schrotgewehren mit V orderschaftrepeder
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshotiersystem ("PUMPGUNS") handelt es sich um
Schußwaffen, bei denen sich unter dem Lauf ein fes entsprochen.
Rohrmagazin befindet, das in der Regel 4 bis
8 Patronen aufnehmen kann. Vor jedem Schuß Zu Art. I Z 4:
muß mit der Hand das Griffstück unter dem Lauf
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
zurückgezogen und wieder vorgestoßen werden
Erkenntnis vom 14.12. 1983, 21. 83/0110012-8,
(pump-action), wodurch jeweils eine Patrone in ausgeführt, daß nach der derzeitigen Regelung im
den Lauf eingeführt und der Verschluß gespannt
Waffengesetz 1967 zwar Jugendlichen auch der
wird.
Besitz von Waffen der im § 30 Abs. 1 genannten
Markante Merkmale dieser Waffen sind ihre
relativ geringe Gesamtlänge, die durch ihr spezielles Repetiersystem bedingte Möglichkeit, mehrere
Schüsse schnell hintereinander abzugeben sowie
die durch Verwendung von Schrotpatronen großen
Art verboten ist (wegen Erwähnung des § 14 im
§ 30 Abs. 1), jedoch in Ermangelung entsprechender Bestimmungen im Waffengesetz 1967 (wegen
Nichterwähnung der §§ 38 und 39 im § 30 Abs. 1)
Jugendliche, die derartige Waffen besitzen, von der
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Behörde weder bestraft noch diese Waffen für verfallen erklärt werden könnten.
Durch die nunmehr vorgesehene Regelung soll
klargestellt werden, welche Bestimmungen des
Waffengesetzes 1967 über die §§ 11 bis 14 hinaus
auf die.im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten minderwirksamen Waffen anzuwenden sind.
Zu Art. 11:
Zu Abs. 1 und 2:
Für den Fan der Erlassung eines abweisenden
Bescheides ist der Besitz noch während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erlaubt.
Der unerlaubte Besitz dieser verbotenen Waffen
ist als Vergehen gemäß § 36 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes 1967 vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zu Abs. 3:
Die Besitzer von Schrotgewehren mit V orderschaftrepetiersystem werden vor die Wahl gestellt,
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der
vorliegenden Novelle die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum weiteren Besitz gemäß § 11
Abs. 2 zu beantragen oder diese Schußwaffen
innerhalb dieses Zeitraumes einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten Person zu überlassen
oder sie der Behörde abzuliefern.
Wird kein Antrag gestellt, so gilt der Besitz der
gegenständlichen Waffen bis zum Ablauf der vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Novelle beginnenden Frist von zwei Monaten als
erlaubt.
Wird ein Antrag gestellt, so gilt der Besitz der
Waffen jedenfalls bis zur Erlassung des den Antrag
erledigenden Bescheides als erlaubt.
Aus Billigkeitsgründen ist die Zuerkennung einer
angemessenen Entschädigung für die abgelieferten
Schußwaffen vorgesehen.
Bei der Festsetzung der Entschädigung kann nur
auf den Verkehrswert, nicht jedoch auf den Wert
der besonderen Vorliebe Bedacht genommen werden.
Kosten
Die Administration der gegenständlichen Neuregelung ist mit dem vorhandenen Verwaltungsapparat Zu bewältigen.
Ein gewisser - allerdings derzeit noch nicht
abschätzbarer - finanzieller Mehraufwand wird
durch die Gewährung der Entschädigungen für die
abgelieferten "PUMPGUNS" zu erwarten sein.
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Gegenüberstellung
Geltender Text
Vorgeschlagener Text
Verbotene Waffen
Verbotene Waffen
§ 11. (1 ) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet
sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß
hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder
schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Schrotgewehren mit V orderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
4. von Schußwaffen, die mit einet Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das· V erbot erstreckt
sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
5. von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder
Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten"
bekannten Hiebwaffen;
7: der unter der Bezeichnung "Springmesser" und "Fallmesser" bekannten
Stichwaffen.
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Waffenverbote
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(3) .....
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(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten
a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 gelten
a) die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen;
b) die im Abs. 3 lit. b angeführten Urkunden als entzogen.
Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen,
soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
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Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen,
soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, mittels Bescheides. eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren
ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
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§ 11. (1 ) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet
sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß
hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder
schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des SchußknalIes oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt,
sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;'
4. von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder
Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
5. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten"
bekannten Hiebwaffen;
6. der unter der Bezeichnung "Springmesser" und "Fallmesser" bekannten
Stichwaffen.
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5 von 6
6 von 6
. Vorgeschlagener Text
Ausnahmebestimmungen
Ausnahmebestimmungen
§ 30. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme jener der
§§ 11 bis 14, finden keille Anwendung auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung;
2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind;
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (C0 2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm
oder mehr beträgt;
4. Zimmerstutzen;
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung als solche bezeichnet.
§ 30. (1) Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung;
2.' sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind;
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (C02 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm
oder mehr beträgt;
4. Zimmerstutzen;
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung als solche bezeichnet,
finden lediglich die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5, 6, 8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36
Abs. 1 lit. b, c, e und Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a dieses
Bundesgesetzes Anwendung.
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