Schluss mit dem Flickenteppich

Zukunft bAV –
Zwischenruf
Schluss mit dem Flickenteppich – es ist Zeit
für ein europäisches „Kontenmodell in der bAV“
Die Arbeitswelt verändert sich. Die klassische Dreiteilung früherer Erwerbsbiografien – Ausbildung,
Erwerbstätigkeit, Rente – ist nicht mehr der Normalfall. Beschäftigte nehmen sich heute Auszeiten –
für die Elternzeit, für die Pflege Angehöriger oder für Auslandsaufenthalte. Zudem sind häufigere Arbeitgeberwechsel an der Tagesordnung. Nach mehreren beruflichen Stationen kann leicht ein Flickenteppich
aus Arbeitgebern und Durchführungswegen entstehen, der die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für
Beschäftigte unübersichtlich macht. Damit muss Schluss sein. Die bAV muss genauso „mobil“ werden,
wie es viele Arbeitnehmer heute schon sind, und bei einem Wechsel einfach mitzunehmen sein.
EU-Vorsorgekonten mit Portabilität für einen EU-weiten
Arbeitsmarkt
Kontenmodelle, wie sie beispielsweise in den angelsächsischen Ländern, aber auch in Frankreich, Japan und
ansatzweise in den Niederlanden umgesetzt werden,
gewährleisten die Portabilität angesparter Vorsorgevermögen. Sie ermöglichen die problemlose Mitnahme der
Ersparnisse von einem Arbeitgeber zum anderen sowie
vom betrieblichen zum privaten Vorsorgekonto. Vereinfacht gesagt geht es dabei um Folgendes: Für die bAV
(und auch für die private Vorsorge) werden steuerlich
begünstigte Konten geschaffen, auf denen Arbeitnehmer
Fondsanteile, direkte Anlagen oder auch Versicherungspolicen halten können. Diese Konten können bis zu den
gesetzlich definierten Höchstgrenzen aus dem Bruttogehalt steuer- und sozialabgabenfrei bespart und umgeschichtet werden. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert
bei Entnahme der angesparten Mittel ab Rentenbeginn.
Die entsprechenden privaten Konten sind ebenfalls steuerlich begünstigt.
Europäischer Rahmen, nationale Umsetzung
Das EU-weite Vorsorgekonto würde parallel zu den
bestehenden nationalen bAV-Regelungen eingeführt
werden. Arbeitgeber können so frei entscheiden, nach
welchem System sie ihre bAV realisieren wollen. Das
ist insbesondere mit Blick auf Arbeitnehmer wichtig, die
ihre bereits bestehenden bAV-Verträge ohne Änderungen
weiterführen wollen.
Die rechtliche Basis für dieses Vorsorgekonto könnte eine
EU-Richtlinie bilden. Sie würde das grenzüberschreitende
Angebot der Konten erleichtern und zugleich – analog zur
OGAW-Richtlinie – EU-weit die Anlegersicherheit und die
Marktintegrität gewährleisten. Die Mitgliedsstaaten hätten
die Aufgabe, diese Richtlinie in nationale Gesetzgebung
zu überführen und damit die Möglichkeit, die Detailregelungen, beispielsweise den Beginn der Auszahlung oder
die Flexibilität in der Auszahlungsphase, entsprechend
ihrer nationalen Rechtslandschaft zu gestalten. Ohnehin
ist die Gestaltung wesentlicher Punkte, wie zum Beispiel
die steuerliche Ausgestaltung, den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten.
Erfolgsgeschichte aus den USA: Die 401k-Konten
Wie solche Konten in der Praxis funktionieren können,
zeigt das Beispiel USA. Dort sind die so genannten
401k-Pläne, benannt nach einem bestimmten Absatz
des Einkommensteuergesetzes, weit verbreitet. Hierbei
handelt es sich um so genannte Defined-ContributionPläne (DC), also beitragsorientierte Zusagen, in deren
Rahmen Angestellte steuerfrei bis zu 15 Prozent ihres
Gehalts in Investmentfonds oder Belegschaftsaktien
investieren können. 401k-Pläne funktionieren häufig
nach dem sogenannten Opt-Out. Die Teilnahme an
der bAV ist der Normalfall, wer nicht teilnehmen will,
muss sich aktiv dagegen entscheiden.
Mit diesen Kontenmodellen lässt sich die Portabilität des
angesparten Vorsorgevermögens besonders effizient
sicherstellen. So kann ein Mitarbeiter in den USA bei einem
Arbeitgeberwechsel selbst wählen, ob er sein Vorsorgevermögen auf dem bisherigen 401k-Konto stehen lassen, auf
das 401k-Konto des neuen Arbeitgebers übertragen oder
auf ein privates Individual Retirement Account (IRA)
überführen will. Die Übertragung würde ohne zusätzliche
Kosten erfolgen, es würden weder Verwaltungskosten
noch steuerliche Zahlungen anfallen.
Bestehende Best-Practice-Beispiele weiterentwickeln
In EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich, den
Niederlanden und nicht zuletzt Großbritannien entwickeln
sich bereits bAV-Kontenmodelle auf betrieblicher wie auf
staatlicher bzw. regulatorischer Ebene. Diese Best-PracticeModelle haben sich einander in den letzten zwei, drei
Jahren in wesentlichen Punkten angenähert. Es wäre im
Grunde nur noch ein kleiner Schritt, um daraus ein
Kontenmodell zu entwickeln, das EU-weite Umsetzbarkeit
und nationale Gestaltungsspielräume kombiniert.
EU-weite Gesetzgebung definiert den rechtlichen Rahmen.
Detailregelungen erfolgen auf nationaler Ebene.
EU-weite betriebliche
Altersvorsorge
EU-weite private
Altersvorsorge
€
Zweite Säule
Dritte Säule
Einzahlungen sind
steuerlich absetzbar.
Auszahlungen sind
steuerpflichtig.
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