RESTREINT EU (französisch) / EU RESTRICTED (englisch) -> deutsch: auf die EU beschränkt Landwirtschaft [US: Marktzugang] Gemeinsame Vorschläge Kapitel X Landwirtschaft [US: Marktzugang] Artikel X.1: [EU: Zielsetzung, ] Anwendungs- und Geltungsbereich 1. [EU: Die Vertragsparteien, die hiermit ihre Verpflichtungen aus der WTOVereinbarung zur Landwirtschaft bekräftigen, treffen hiermit die erforderlichen Vorkehrungen für die Förderung und Erleichterung zum Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen den Vertragsparteien.] 2. [EU: Die Vertragsparteien erkennen die Unterschiede in ihren jeweiligen Landwirtschaftsmodellen an und erkennen auch die Notwendigkeit an, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen sich nicht nachteilig auf die landwirtschaftliche Vielfalt der Vertragsparteien auswirkt.] 3. [EU: Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre jeweiligen gesellschaftlichen Anliegen in Bezug auf die öffentlichen politischen Entscheidungen, die sich auf die Landwirtschaft auswirken, unterscheiden. In diesem Zusammenhang wird nichts aus dieser Vereinbarung die Parteien daran hindern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit legitime politische Ziele erreicht werden können, wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt, der öffentlichen Sittlichkeit, der sozialen Absicherung und des Verbraucherschutzes, oder wie die Förderung und der Schutz der kulturellen Vielfalt, so wie es jede Seite für angemessen hält. Beide Parteien werden sich darum bemühen, dass sichergestellt wird, dass die Wirkungen solcher Maßnahmen keine unnötigen Hindernisse schaffen, um den Handel mit landwirtschaftlichen Gütern untereinander betreiben zu können und dass die Maßnahmen nicht handelsbeschränkender als notwendig sind, damit ihr berechtigtes Ziel erreicht werden kann.] 4. Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die von … [EU: … den Vertragspartnern bezüglich des untereinander stattfindenden Handels mit Agrargütern (im Folgenden als "landwirtschaftliche Güter" bezeichnet), so wie in der Definition des Anhangs I des „WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft“ beschrieben, angenommen und durchgeführt werden.] [US: … einer Vertragspartei in Bezug auf den Handel mit Agrargütern, angenommen und durchgeführt wird.] 5. [EU: Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, so wie sie in Anhang A des WTOÜbereinkommens über die Anwendung von sanitären und phytosanitären Maßnahmen definiert wurden, welche extra in Kapitel {X im SPS} behandelt werden, und gilt nicht für Maßnahmen aus anderen Kapiteln, die landwirtschaftliche Güter betreffen.] TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 1 von 8 Artikele X.2: [EU: Zusammenarbeit in der Landwirtschaft] 1. [EU: Die Vertragsparteien heben die herausragende Rolle der Nachhaltigkeit in ihrer Wirtschafts-, Sozial- und Umweltdimension für die Landwirtschaft hervor und sie zielen darauf ab, eine fruchtbare Zusammenarbeit und einen fruchtbaren Dialog über landwirtschaftliche Fragen der Nachhaltigkeit zu entwickeln. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien folgendermaßen zusammen: (a) Sie erleichtern den Austausch von Informationen und Wissen durch Netzwerke aus Landwirten, Forschern und Behörden, und (b) sie tauschen Ideen und Erfahrungen aus, um nachhaltige Anbaumethoden zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen Landbau und umweltfreundliche ländliche Entwicklungsprogramme.] 2. [EU: Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zu geografischen Angaben im Einklang mit den Vorschriften des Abschnitts 3 (Artikel 22-24) der TRIPSVereinbarung {Erklärung der Redaktion: Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights / Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte zu Rechten des geistigen Eigentums} unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels über geistiges Eigentums dieses Abkommens. Die Vertragsparteien bekräftigen die Wichtigkeit der herkunftsgebundenen Produkte und der geografischen Angaben für eine nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, und besonders für Kleinund Mittelbetriebe.] Artikel X.3: Zusammenarbeit in multilateralen [EU: und sonstigen] Foren 1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den erfolgreichen Abschluss der Agrarverhandlungen in der WTO zu erleichtern [EU: und sind der Ansicht, dass dieses Abkommen hierzu einen wichtigen Beitrag ausmacht.] [US: und um: (a) den Marktzugang für landwirtschaftliche Güter wesentlich zu erleichtern; (b) Agrarexportsubventionen zu reduzieren, indem sie man sie auslaufen lässt; (c) Disziplinen zu entwickeln, die Beschränkungen auf das Recht einer Person landwirtschaftliche Produkte zu exportieren, beseitigen; und (d) die handelsverzerrenden, inländischen Stützungen erheblich zu reduzieren.] 2. [EU: Die Vertragsparteien erkennen die in internationalen Gremien unternommenen Anstrengungen an, mit denen die globale Lebensmittelsicherheit und Ernährung sowie die nachhaltige Landwirtschaft verbessert werden soll, und verpflichten sich zur aktiven Zusammenarbeit in diesen Gremien. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien: (a) von der Durchführung von Exportbeschränkungen sowie die Verwendung von Exportsteuern absehen, die die Preisschwankungen verschärfen, Preise erhöhen und eine nachteilige Auswirkung auf entscheidende Lieferungen von Agrargütern zwischen den Vertragsparteien und anderen Handelspartnern haben könnten, und einen koordinierten Lösungsansatz in den einschlägigen Gremien suchen; und TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 2 von 8 (b) die Forschung und Innovation fördern und Verfahren teilen, um die Nahrungsmittelerzeugung angesichts des weltweiten Nahrungsnachfrage zu sichern und um gleichzeitig für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu sorgen.] 3. [US: Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die internationale landwirtschaftliche Entwicklung zu fördern und um die globale Ernährungssicherheit zu stärken, indem sie (a) robuste globale Märkte für Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produktionsmittel fördern (b) versuchen, unberechtigte Handelsmaßnahmen, die globale Lebensmittelpreise oder Preisschwankungen erhöhen könnten, zu vermeiden, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung von Ausfuhrsteuern, Exportbehinderungen oder Exportbeschränkungen für landwirtschaftliche Güter; und (c) Forschung und Bildung zur Entwicklung innovativer neuer landwirtschaftliche Produkte und Strategien fördern und unterstützen, die auf die Produktion hinsichtlich der globalen Herausforderungen für ausreichend vorhandene, sichere und erschwingliche Lebensmittel, Futtermittel, Faserstoffe und Energie abzielen.] 4. [EU: Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern und um die regionale Einbindung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzuregen.] Artikel X.4: [EU: Ausfuhrwettbewerb] 1. [EU: Für die Zwecke dieses Artikels gilt, dass dem Begriff "Exportsubventionen" die Bedeutung zugewiesen wird, wie im Artikel 1(e) des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.] 2. [EU: "Maßnahmen mit gleicher Wirkung" sind Exportkredite, Exportkreditgarantien und Versicherungsprogramme sowie andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung auf eine Ausfuhrsubvention haben.] 3. [EU: Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur parallelen Abschaffung aller Formen von Exportsubventionen und Disziplinen für alle ähnlich wirkenden Exportmaßnahmen, wie in der „2013 Bali Ministererklärung“ ausgedrückt wurde.] 4. [EU: Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird keine Partei Exportsubventionen oder andere Maßnahmen beibehalten, einführen oder wieder einführen, die eine entsprechende Auswirkung auf ein landwirtschaftliches Produkt haben, das exportiert wird oder in einem Produkt verarbeitet worden ist, das in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder in das Gebiet eines außenstehenden Landes, mit dem beide Vertragsparteien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, exportiert wird, und wo die dritte Partei alle Zölle auf landwirtschaftliche Güter zum Nutzen beider Vertragsparteien vollständig beseitigt hat. Dieser Absatz gilt nicht für finanzielle Export-Unterstützungen, wie in Absatz 5 genannt und für die die Absätze 5 bis 7 gelten.] 5. [EU: Die Parteien erkennen die in der WTO-Doha-Entwicklungsrunde durchgeführten Arbeiten bezüglich der Disziplinen an, die die Bereitstellung von TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 3 von 8 Exportkrediten, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogrammen (“export financing support”) regeln. Die Vertragsparteien gewähren keine finanzielle Unterstützung für die Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Gutes, das von einem in Absatz 6 genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird und das dazu bestimmt ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder das Gebiet eines Nichtvertragspartei nach Absatz 4 eingeführt zu werden, wo die Nicht-Partei zum Nutzen beider Parteien Zölle für landwirtschaftliche Güter vollständig beseitigt hat, es sei denn, diese Exportfinanzierungsunterstützung erfüllt die Bedingungen des Absatzes 7. Die Exportkredite, Exportkreditgarantien und Versicherungsprogramme setzt sich zusammen aus: (a) direkte finanzielle Unterstützung, bestehend aus Direktkrediten / Direktfinanzierungen, Refinanzierungen und Zinsstützung; (b) Risikoabdeckung, bestehend aus Exportkreditversicherung oder die Rückversicherung und Exportkreditgarantien; (c) Government-to-Government-Kreditverträge, die die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Gläubigerland abdecken, unter denen einige oder alle Risiken durch die Regierung des Ausfuhrlandes übernommen werden; und (d) jede andere Form von Exportkreditunterstützung durch die Regierung, direkt oder indirekt, einschließlich zeitlich verschobener Rechnungsstellung und Devisenrisikoabsicherung.] 6. [EU: Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für finanzielle Exportunterstützungen, die von oder im Auftrag der nachfolgend genannten Körperschaften zur Verfügung gestellt wurden, im Folgenden als "Exportfinanzierungsgesellschaften " bezeichnet, gleichgültig ob solche Körperschaften auf nationaler oder auf der sub-nationaler Ebene errichtet werden: (a) Ministerien, Agenturen, und öffentlich-rechtliche Organe; (b) Finanzinstitute oder Exportfinanzierung ausübende Körperschaften, in denen es eine Regierungsbeteiligung durch Eigenkapital, Bereitstellung von Mitteln, Kredite oder Übernahme von Verlusten gibt; (c) staatliche Agrarhandelsunternehmen; und (d) jede Bank oder anderes privates Finanz-, Kreditversicherungs- oder Garantieeinrichtungs-Institut, das im Namen oder auf Anweisung der Regierungen und ihrer Agenturen agiert.] 7. [EU: Exportfinanzierungsunterstützung wird in Übereinstimmung mit den untenstehenden Regeln zur Verfügung gestellt werden: (a) Maximale Kreditlaufzeit: Die maximale Kreditlaufzeit für die Exportfinanzierungsunterstützung im Rahmen dieser Vereinbarung, definiert als der Zeitraum, der mit dem Ausgangspunkt des Kredits1 anfängt und mit dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der Schlusszahlung endet, soll nicht mehr als 180 Tage umfassen. Dies gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Bestehende Verträge, die vor der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen wurden, und die auf einen längeren Zeitraum ausgelegt sind, als im vorhergehenden Satz definiert ist, sollen bis zum Ende ihres vertraglich festgesetzten Zeitpunkts laufen, sofern sie der Gegenseite gemeldet wurden. TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 4 von 8 1 Der "Ausgangspunkt eines Kredits" soll nicht später als der gewichtete Mittelwert des Datums oder tatsächlichen Datums sein, zum Zeitpunkt der Ankunft der Ware im Empfängerland für einen Vertrag, bei dem die Sendungen in jedem aufeinander folgenden Zeitraum innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden. (b) Selbstfinanzierung: Exportkreditgarantien, Versicherungs- und Rückversicherungsprogramme und andere Programme zur Risikoabdeckung, die im Unterabsatz 5 (b) (c) und (d) enthalten sind, sollen sich selbst finanzieren. Wo Versicherungsprämien im Rahmen eines Programms erhoben werden, und nicht die Betriebskosten und Verluste dieses Programms über eine vorhergehende Vierjahresperiode decken, gilt dies an und für sich als ausreichend, dass das Programm als „nicht selbst-finanzierend“ definiert ist. Darüber hinaus, falls diese Programme Exportsubventionen, im Sinne von Punkt (j) laut Anhang I des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bilden, so werden diese auch im Rahmen dieser Vereinbarung als nicht selbst-finanzierend angesehen werden.] 8. [EU: Wenn eine Partei Subventionen oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Gütern der anderen Vertragspartei beibehält, einführt oder wieder einführt, oder in das Gebiet einer Nichtvertragspartei nach Absatz 4, die mit dem Artikel nicht in Übereinstimmung steht, exportiert, kann die andere Partei einen zusätzlichen Tarif geltend machen, der die Zölle für die Einfuhr solcher Waren entweder bis zur Höhe des MFN angewandten Zolls oder bis zum Basiszinssatz gemäß Anhang X {Zollabbauschema } erhöht, je nachdem, was für den Zeitraum der Erteilung der Ausfuhrsubvention oder Aufnahme einer gleich wirkenden Maßnahme, niedriger ist.] 9. [EU: Damit die einführende Vertragspartei in der Lage ist, die zusätzlichen Abgaben gemäß Absatz 8 abschaffen zu können, muss die ausführende Vertragspartei ausführliche Angaben zur Verfügung stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels bestätigen.] 10. [EU: Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der „2013 Bali Ministererklärung“ um die Transparenz zu erhöhen und um das Monitoring bezüglich aller Exportsubventionen und aller Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung zu verbessern. Zu diesem Zweck werden auf Antrag der anderen Vertragspartei die erforderlichen Informationen über Maßnahmen, die auf ein landwirtschaftliches Produkt angewendet werden, das in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder Hoheitsgebiet eines Nichtvertragspartei gemäß Absatz 4 exportiert wird, von der exportierenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt.] 11. [EU: Die Parteien vereinbaren, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe, die für das Gebiet der Vertragsparteien oder für das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei, mit der beide Parteien ein Freihandelsabkommen geschlossen haben, sowie für das Gebiet eines am wenigsten entwickelten Landes, bestimmt ist, in der Form geliefert wird, dass sie völlig ungebunden, in bar und in vollständiger gewährter Form zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme von klar definierten Notsituationen. Eine Notfallsituation bezieht sich auf eine Situation, in der (a) durch das Empfängerland oder durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen der Notstand erklärt wurde; (b) ein Hilferuf aus einem Land, von einer zuständige Agentur der Vereinten Nationen, einschließlich des Welternährungsprogramms und dem Humanitäre TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 5 von 8 Hilfsprogrammangebot der Vereinten Nationen, vom Internationale Komitee des Roten Kreuzes oder von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, von einer zuständigen regionalen oder internationalen zwischenstaatlichen Agentur oder von einer humanitären Nichtregierungsorganisation, die mit anerkannten, traditionell in Verbindung mit den vorstehenden Körperschaften arbeitenden, kam; und in jedem Fall die Notwendigkeit der Hilfe bewertet wurde und zwar unter der Federführung einer entsprechenden Organisation der Vereinten Nationen, darunter das Welternährungsprogramm, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes oder die Internationale Föderation des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Die Bedarfsanalyse sollte unter Einbeziehung der Empfängerregierung erfolgen und kann eine zuständige regionale zwischenstaatliche Organisation oder eine NGO einbeziehen, wohingegen die letztgenannten Stellen so einbezogen werden können, indem sie in Absprache mit der zuständigen Behörde der Vereinten Nationen oder IKRK / IFRCRCS stehen, je nachdem wie es praktikabel erscheint.] [EU: Die EU behält sich das Recht vor, ihren Vorschlag gemäß dem DDA Ergebnis zu ändern. Dies stellt keine offizielle Position der EU in multilateralen Verhandlungen dar.] Artikel X.5: [US: Exportförderungen] [US: Eine Vertragspartei darf keine Ausfuhrsubvention für irgendein landwirtschaftliche Produkt einführen oder aufrechterhalten, das für das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt ist.] Artikel X.6: [EU: Inlandsunterstützung] [EU: Die EU behält sich das Recht vor, einen Vorschlag für die einheimische Unterstützung zu präsentieren, insbesondere zur Wehselbeziehung zwischen der handelsverzerrenden einheimischen Unterstützung und den Marktzugangsverpflichtungen. Dies gilt unbeschadet der Position der EU in multilateralen Verhandlungen.] Artikel X.7: Landwirtschaftsausschuss 1. [EU: Die Vertragsparteien stellen einen Landwirtschaftsausschuss zusammen, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Landwirtschaftsausschuss soll an den Handelsausschuss berichten.] [US: Die Vertragsparteien stellen einen Landwirtschaftsausschuss zusammen, der an den gemeinsamen Ausschuss berichten soll. Jede Vertragspartei soll einen Vertreter in den Ausschuss entsenden.] 2. [EU: Der Landwirtschaftsausschuss soll:] [US: Der Ausschuss soll ein Forum für folgendes bieten:] TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 6 von 8 (a) [EU: die Zusammenarbeit bei der Umsetzung und Verwaltung des Kapitels {TTIP Kapitel Landwirtschaft} überwachen und fördern, um den Handel von landwirtschaftlichen Gütern zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.] [US: Erleichterung des Handels von landwirtschaftlichen Gütern zwischen den Vertragsparteien;] (b) [EU: ein Forum für die Vertragsparteien bieten, um die Entwicklung heimischer Agrarprogramme und den Handel landwirtschaftlicher Produkte zwischen den Vertragsparteien zu diskutieren;] (c) die Barrieren im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien ansprechen; (d) [US: den Austausch von Informationen über inländische Agrarprogramme und Umweltmaßnahmen, die die Landwirtschaft betreffen;] (e) [EU: die Auswirkungen dieses Abkommens auf den Agrarsektor der jeweiligen Vertragspartei sowie den Betrieb der Instrumente dieses Abkommens und empfehlen entsprechende Maßnahmen an den {Handels} Ausschuss bewerten;] (f) [EU: über Fragen betreffend des Kapitels {TTIP Kapitel Landwirtschaft} in Abstimmung mit anderen zuständigen Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen spezialisierte Einrichtung im Rahmen dieses Abkommens beraten;] (g) [EU: zusätzliche Arbeit übernehmen, die ihm der {Handels-} Ausschuss zuweist; und] (h) [EU: dem {Handels}Ausschuss die Ergebnisse ihrer Arbeit im Rahmen dieses Absatzes berichten und zur Prüfung vorlegen.] (i) [US: Agrarexportwettbewerbsfragen;] (j) [US: alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, berücksichtigen; und] (k) [US: Agrarfragen diskutieren, die in der WTO und anderen multilateralen Gremien, an denen die Vertragsparteien teilnehmen, entstehen.] 3. [EU: Der Ausschuss für Landwirtschaft muss mindestens einmal jährlich zusammentreffen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.] [US: Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern die Parteien nichts anderes entscheiden.] [EU: Wenn besondere Umstände eintreten, tritt der Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei spätestens 30 Tage nach dem Datum dieser Anfrage, wie unter den Vertragsparteien vereinbart wurde, zusammen. Die Sitzungen des Landwirtschaftsausschusses werden von den Vertretern der gastgebenden Partei geleitet.] 4. [EU: Der Landwirtschaftsausschuss wird alle Entscheidungen einvernehmlich verabschieden.] 5. [US: Der Ausschuss berichtet über die Ergebnisse jeder Sitzung vor dem Gemeinsamen Ausschuss.] Article X. 8: [EU: nichttarifäre Fragen] [EU: Die EU behält sich das Recht vor, einen Textvorschlag zu bestimmten nichttarifären Fragen zu präsentieren.] TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 7 von 8 Article X. 9: [US: Begriffsbestimmungen] [US: Zum Zwecke dieses Kapitels:] [US: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bedeutet: das „WTOÜbereinkommen über die Landwirtschaft“, enthalten in Anhang 1A des WTOÜbereinkommens;] [US: „Landwirtschaftliche Güter“ bedeutet: jene landwirtschaftlichen Güter im Sinne von Artikel 2 und Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;] [US: „Exportsubventionen“ haben die Bedeutung, wie ihnen im Artikel 1 (e) des Übereinkommens über die Landwirtschaft zugewiesen wurde.] Übersetzung: © 2016 Peter Englmaier TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier Seite 8 von 8
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