Bezirkshauptmannschaft Wels-Land 4602 Wels • Herrengasse 8, Postfach 119 Hans Georg Wimmer, 4600 Schleißheim; Errichtung und Betrieb eines Büro- und Seminarhofes „Gut Silberschneider“, sowie die Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Gst. Nr. 150 und .14, je KG Oberthanbach, Marktgemeinde Pichl bei Wels, in Am Silbersberg 4 Geschäftszeichen: Ge20-7-2016-Bck miterl. Wa10-5-2016-Bck Bearbeiterin: ORR Mag. Gertrude Reinhofer Gebäude A, Zi.Nr. 20 Tel: (+43 7242) 618-74463 Fax: (+43 7242) 618-274 399 E-Mail: [email protected] Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung sowie um wasserrechtliche Bewilligung www.bh-wels-land.gv.at Wels, am 12. April 2016 _ ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG am Dienstag, den 17.5.2016, Beginn um 8:30 Uhr im Marktgemeindeamt 4632 Pichl bei Wels Die Projektsunterlagen zum Verhandlungsgegenstand liegen während der Amtsstunden bis zum Tag vor der Verhandlung im Marktgemeindeamt 4632 Pichl bei Wels zur Einsichtnahme auf. Sehr geehrte Damen und Herren ! 1. Herr Hans Georg Wimmer hat unter Vorlage eines Projektes um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage angesucht: Errichtung und Betrieb eines Büro- und Seminarhofes „Gut Silberschneider“ auf dem Gst. Nr. 150 und .14, je KG Oberthanbach, Marktgemeinde Pichl bei Wels, in Am Silbersberg 4 2. Gleichzeitig hat Herr Hans Georg Wimmer einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eingebracht: Beschreibung (Lage, Art und Zweck) des Vorhabens Einleitung von auf den Grundstücken 150 und .14, KG Oberthanbach, anfallenden Oberflächenwässer in einen Graben (linker Zubringer des Sulzbaches). Die Oberflächenwässer der Verkehrs-, Hof- und Dachflächen werden mittels Filterbecken vorbehandelt retentiert und auf Parzelle 146, KG Oberthanbach, in den Graben eingeleitet. Beantragtes Maß der Wasserbenutzung: 1,12 l/s Die näheren Einzelheiten sind in den zur Einsicht aufliegenden Projektsunterlagen dargestellt. DVR.0069370 Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt. Die Parteien und Beteiligten werden eingeladen, an der Verhandlung teilzunehmen, soweit ihre Interessen berührt sind. Sie können entweder persönlich erscheinen oder sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Zu 1.: Als Nachbar beachten Sie bitte: Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Beachten Sie bitte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung erhebt. Nachbarn, die nachweislich ohne ihr Verschulden zur Erhebung von Einwendungen verhindert waren, können diese innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses auch nach Abschluss der Verhandlung, jedoch jedenfalls nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorbringen. Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z.B. Krankheit oder Urlaubsreise – nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. Rechtsgrundlage: §§ 74-77 und §§ 353 ff. Gewerbeordnung 1994 - GewO., BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 99 Abs. 3 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014 sowie i.V.m. §§ 19, 40 bis 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Zu 2.: Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Dies kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht können wir allerdings absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen. Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter die Verhandlung versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit oder Urlaubsreise nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. Seite 2 Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Stellung als Partei im Verfahren verlieren, soweit Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen. Soweit nach dem Antrag Privatgrundstücke in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden sollen (z.B. für Leitungsanlagen etc.), wird darauf hingewiesen, dass gem. § 111 Abs. 4 WRG 1959 in Ermangelung ausdrücklicher Einwendungen der hievon betroffenen Grundeigentümer mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit (z.B. der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung von Leitungsanlagen etc.) zugunsten des Konsenswerbers als eingeräumt anzusehen ist. Erheben daher die hiervon betroffenen Grundeigentümer nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung dagegen Einwendungen, wird angenommen, dass diese der erforderlichen Grundinanspruchnahme gemäß dieser Rechtsgrundlage zustimmen. Eine persönliche Einladung ergeht nur an den Antragsteller, berührte Grundeigentümer, im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte (bitte entsprechende Unterlagen z.B. Urkunden, Wasserbuchauszüge odgl. als Nachweis mitbringen). Für alle anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als Ladung. Rechtsgrundlagen §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und §§ 12-14, 21, 30a ff, 32, 50, 72, 98, 102, 105 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014 Diese Kundmachung ergeht an: I. öffentliche Bekanntmachung durch : - Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde 4632 Pichl bei Wels - Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land http://www.bhwels-land.gv.at (Aktuell-Amtstafel–Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft WelsLand) Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: Elisabeth Bäck Nutzen Sie die Möglichkeit mit uns per E-Mail in Kontakt zu treten ([email protected])! Hinweis: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur. Unabhängig vom rechtlichen Inhalt dieses Schreibens, der sich aus der gesetzmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben ergibt, sind wir ständig bemüht, unseren Kunden fair und korrekt zu begegnen, und freuen uns, wenn uns das auch in Ihrem Fall gelungen ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Bearbeiter dieses Schreibens (im Briefkopf rechts oben). Für allfällige Beschwerden steht Ihnen auch unsere Beschwerdestelle, Gebäude A, 1.Stock, Zi. Nr. 17, Tel. 07242/618-302, zur Verfügung. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte per E-Mail an [email protected] oder per Post an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Herrengasse 8, Postfach 119, 4602 Wels. Bitte führen Sie in jedem Fall das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Seite 3
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